DGH für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.07.2012 - 1 DGH 2/11
Fundstelle
openJur 2020, 4549
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 05. April 2011 - DG 4/2009 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist am ...1968 geboren. Seine am ...2005 geschlossene Ehe wurde auf seinen Antrag am ...2009 geschieden. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

Vom 01.08.1989 bis zum 15.10.1992 absolvierte er eine Ausbildung zum Rechtspfleger, die er erfolgreich abschloss. Am ...1997 bestand er die erste juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" und am ...2000 die zweite juristische Staatsprüfung mit "befriedigend".

Nachdem er ab Februar 2000 zunächst als Rechtsanwalt tätig gewesen war, wurde er am ...2001 zum Richter auf Probe ernannt. Im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen war er vom 02.04. bis 02.12.2001 beim Landgericht X tätig, vom 03.12.2001 bis 30.04.2004 beim Amtsgericht X und ab 01.05.2004 beim Amtsgericht W. Am ...2004 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Amtsgericht ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R1 beim Amtsgericht W eingewiesen. Dort bearbeitete er - laut Peb§§y-Auswertung des Jahres 2007 - zuletzt mit 0,25 Pensen Zivilsachen, mit 0,43 Pensen Familiensachen, mit 0,08 Pensen Ermittlungsrichtersachen sowie mit 0,15 Pensen Erzwingungshaftsachen.

Mit Disziplinarverfügung vom 03.08.2006 verhängte der Präsident des Landgerichts X gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzögerten Ausführung seiner Dienstgeschäfte einen Verweis. Anlass dieses Verweises war die verzögerte Bearbeitung von insgesamt 70 Verfahren zwischen Dezember 2004 und Ende 2005, die er nicht ordnungsgemäß bearbeitet und gefördert hatte. Dagegen ging der Kläger nicht vor.

Unter dem 13.03.2008 leitete der Präsident des Landgerichts X gegen den Kläger ein weiteres Disziplinarverfahren ein, aus dem sich das vorliegende Verfahren entwickelt hat. Er begründete die Verfahrenseinleitung mit dem Ergebnis einer Sondergeschäftsprüfung vom 27.02.2008, bei der eine Vielzahl der geprüften Akten Anlass zur Beanstandung gegeben habe. So habe sich gezeigt, dass es im Arbeitsbereich des Klägers in der Zeit vom 02.01.2006 bis 27.02.2008 in 77 - in der Verfügung im Einzelnen aufgeführten - Verfahren vermeidbare Verzögerungen und Bearbeitungsfehler gegeben habe sowie gesetzliche Fristen nicht eingehalten worden und Entscheidungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt seien. Darüber hinaus seien vielfach Sachstandsanfragen der Parteien und ihrer Vertreter unbeantwortet geblieben. Unter dem 17.04.2008 ließ der Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens vortragen, dass den dargelegten Beanstandungen nicht entscheidend entgegen getreten werden könne. Etwa ab Mai 2006 seien bei ihm Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen aufgetreten, parallel mit Problemen in der seinerzeit noch bestehenden Ehe.

...

Erst im Rahmen der Sondergeschäftsprüfung sei ihm bewusst geworden, in welchem Umfang sich seine Probleme leistungsmindernd ausgewirkt hätten.

Mit Disziplinarverfügung vom 05.01.2009 verhängte der Präsident des Landgerichts X gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme einen Verweis. Gleichzeitig legte er ihm die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen zu ½ auf und bestimmte, dass der Kläger seine eigenen Auslagen in vollem Umfang selbst zu tragen habe. Zur Begründung des Verweises führte der Präsident unter anderem aus, dass die nichtordnungsgemäße Bearbeitung und Förderung der genannten 77 Verfahren eine Pflichtverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG darstelle. Dies gelte für die verzögerte Bearbeitung ebenso wie für die Nichtbeachtung von Urteilsabsetzungsfristen. Allerdings sei nach dem ... Gutachten vom 08.04.2008 nebst ... Zusatzgutachten vom 28.08.2008 aufgrund der festgestellten Erkrankung von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit auszugehen, was sich deutlich strafmildernd auswirke. Die Disziplinarverfügung wurde am 13.01.2009 zugestellt.

Am 12.02.2009 erhob der Kläger zunächst Widerspruch. Unter dem 20.05.2009 korrigierte der Landgerichtspräsident seine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Disziplinarverfügung vom 05.01.2009 dahin, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens Klage vor dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Düsseldorf erhoben werden könne. Zur Begründung führte er aus, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe zwischenzeitlich festgestellt, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in Disziplinarangelegenheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO NW entbehrlich sei, weil diese Vorschrift als neue, im Jahr 2007 in Kraft getretene Rechtsnorm die ältere Regelung des § 41 LDG NW verdränge. Die geänderte Rechtsbehelfsbelehrung wurde am 26.05.2009 zugestellt.

Der Kläger hat am 03.06.2009 Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Präsident des Landgerichts X habe den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Insbesondere sei die Exploration von den Kläger entlastenden Umständen durch den Sachverständigen unterbunden worden.

...

Im Übrigen könnten dem Kläger Versäumnisse bis zum 10.05.2006 schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sich im Rahmen der an diesem Tag durchgeführten Sondergeschäftsprüfung keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben hätten und der Präsident des Landgerichts insoweit an seine eigenen Feststellungen, wie sie sich aus der Disziplinarverfügung vom 03.08.2006 ergäben, gebunden sei.

...

Wäre der Landgerichtspräsident insoweit unverzüglich den Hinweisen auf eine Dienstunfähigkeit nachgegangen, wären in der Folgezeit die zur Last gelegten Verzögerungen nicht eingetreten, mit der Folge, dass es ermessensfehlerhaft sei, ihm diese und die dadurch bei den Kollegen verursachte Mehrarbeit vorzuhalten. Im Übrigen sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Disziplinarverfügung vom 05. Januar 2009 aufzuheben und das Disziplinarverfahren auf Kosten des beklagten Landes einzustellen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat sich darauf berufen, dass der Kläger tatsächlich in 77 Verfahren objektiv Verzögerungen und Bearbeitungsfehler zu vertreten habe. Diesbezüglich habe er selbst angeregt, das Verfahren mit einem Verweis zu beenden. Tatsächlich ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten, dass lediglich von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne. Es habe insoweit auch keine Veranlassung bestanden, die Exploration auf das private Umfeld des Klägers auszudehnen, zumal insoweit keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen worden seien. Insgesamt stelle sich die Entscheidung als ermessensfehlerfrei dar.

Einer Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten habe es nicht bedurft. Der Verweis berühre nämlich keine Gleichstellungsbelange. Es handele sich nicht um eine Maßnahme, die mit potentiellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau einherging. Die Maßnahme sei vielmehr geschlechtsneutral. Selbst wenn man ein Mitwirkungserfordernis annehmen wolle, führe die unterbliebene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten aber nicht zur Rechtswidrigkeit, weil ausgeschlossen werden könne, dass die Überlegungen der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung zu Gunsten des Klägers hätten beeinflussen können.

Das Dienstgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben und im Urteil vom 05.04.2011 darauf abgestellt, dass die Disziplinarverfügung formell rechtswidrig sei. Es liege ein durchgreifender Formmangel vor. An dem Erlass der Disziplinarverfügung habe die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken müssen, was nicht geschehen sei. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NW unterstütze die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirke bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben könnten. Dies gelte nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NW insbesondere für personelle Maßnahmen. Ausgehend vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei von einem weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahme" auszugehen. Bei einer Disziplinarmaßname handele es sich um eine solche personelle Maßnahme, die auch Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben könne. Ein Vergleich mit den bundesgesetzlichen Vorschriften sei nicht angezeigt, weil diese wesentlich enger gefasst seien. Der formelle Fehler sei auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich, denn es stehe nicht aufgrund jeder Betrachtungsweise fest, dass die Sachentscheidung bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.

Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit der Berufung. Es führt neben den bereits in erster Instanz vertieften Gesichtspunkten im Wesentlichen aus, dass die Disziplinarverfügung keinerlei potentielle Auswirkung auf die Gleichstellung von Mann und Frau habe. Die abstrakte Bezugnahme der Vorschriften mache im Übrigen eine konkrete Begründung nicht entbehrlich. An einer solchen fehle es in dem streitgegenständlichen Urteil. Eine disziplinarische Maßnahme sei gerade nicht das Standardbeispiel für personelle Maßnahmen, sondern im Grunde genommen geschlechtsneutral. Regelmäßig berühre eine Disziplinarverfügung keine Gleichstellungsbelange. Das Disziplinarrecht sei reines Funktionsrecht zur Sicherung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung zugleich Schutzrecht der Beamtin oder des Beamten. Es gehe um die Verfolgung von Fehlverhalten und nicht um Gleichstellungsbelange. Die Disziplinarverfügung sei auch materiell rechtmäßig, weise auch keine Ermessensfehler auf.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf, A. DG 4/2009, ergangen auf Grund mündlicher Verhandlung vom 05.04.2011, zugestellt am 18.05.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Dienstgerichtshof kann die Berufung gemäß § 130 a VwGO i. V. m. §§ 47 Abs. 1 LRiG NW, 3 Abs. 1 LDG NW durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis hat das Dienstgericht die Disziplinarverfügung vom 05.01.2009 zu Recht aufgehoben. Denn diese ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Es kann dahinstehen, ob die Disziplinarverfügung wegen der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig war. Denn sie ist jedenfalls infolge Ermessensfehlgebrauchs des beklagten Landes materiell rechtswidrig ergangen.

Der Präsident des Landgerichts X hat gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 LDG NW, 47 Abs. 1, 48 Abs.1 Nr. 1 LRiG NW i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW verhängt und dies mit einer Verletzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Amtspflichten und unverzüglichen Erledigung der Dienstgeschäfte gem. § 57 Sätze 1 und 3, 83 Abs. 1 LBG NW (in der bis 31.03.2009 geltenden Fassung), 26 Abs. 2 DRiG begründet.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 83 Abs. 1 LBG a. F. musste es sich jedenfalls um eine schuldhafte Pflichtverletzung handeln, was im Rahmen des Disziplinarverfahrens positiv festgestellt werden musste.

Für das Disziplinarverfahren bestimmen § 21 Abs. 1 LDG NW, § 47 LRiG NW, dass die "erforderlichen" Ermittlungen durchzuführen sind. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Damit müssen jedenfalls alle Umstände ermittelt werden, die im Zusammenhang mit der Beurteilung einer (verminderten) Schuldfähigkeit stehen. Das BVerwG hat dementsprechend in einem Beschluss vom 20.10.2011 (2 B 61/10, Quelle: juris) die Forderung aufgestellt, dass im Disziplinarverfahren geklärt werden müsse, ob eine Krankheit vorliege, die die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat, und welchen Umfang diese Minderung hat.

Diesem Maßstab, den der Dienstgerichtshof für zutreffend hält, genügen die durchgeführten Ermittlungen nicht.

...

Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch im Disziplinarrecht die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt werden. Unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen. Insoweit gilt auch im Disziplinarverfahren der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo". D. h., es ging nicht um die Frage, ob eine Schuldunfähigkeit des Klägers positiv festgestellt werden konnte, sondern darum, ob eine Schuldunfähigkeit sicher auszuschließen war. Dieser Aspekt wird aber im Gutachten nicht eindeutig beantwortet und hätte näherer Nachfrage bedurft. Eine sachgerechte Ausübung des eingeräumten Ermessens konnte nur dann erfolgen, wenn gutachterlich dazu Stellung genommen worden wäre, ob eine Schuldunfähigkeit auszuschließen war.

Schließlich folgt ein Ermessensfehlgebrauch aber auch daraus, dass das Gutachten auf Basis einer unvollständigen Tatsachengrundlage zustande gekommen ist.

...

In diesem Zusammenhang sei die Interaktion der verschiedenen am Amtsgericht W handelnden Personen zu beachten, die er nicht unmittelbar kenne und die ihren Widerschein nur in bestimmten Formulierungen der Berichte der Ermittlungsergebnisse fänden.

Diesbezüglich hatte der Sachverständige bereits mit Schreiben vom 03.08.2006 mitgeteilt, dass eine Fremdanamnese unter Einbeziehung von Personen aus dem beruflichen und privaten Umfeld des Klägers sinnvoll sein könnte. Eine solche hatte der Landgerichtspräsident hingegen mit dem nachfolgenden Schreiben vom 06.06.2008 abgelehnt.

Hierin liegt ein Ermessensfehlgebrauch. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Sachverständige durch die aus der Fremdanamnese zu gewinnenden weiteren Erkenntnisse Eindrücke gewonnen hätte, die ihm bei Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Klägers eine genauere Einschätzung ... ermöglicht hätten. Es war auch nicht Aufgabe des Klägers, insoweit konkrete Personen aus seinem beruflichen und privaten Umfeld zu benennen. Vielmehr hätten solche Personen wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Disziplinarverfahren ermittelt und vom Untersuchungsführer in Gegenwart des Sachverständigen vernommen werden können.

Die eingeschränkten Erkenntnisse des Sachverständigen haben sich bei Erlass der Disziplinarverfügung ausgewirkt. ... Es ist ... keinesfalls auszuschließen, dass bei richtiger Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und bei Ausweitung der Tatsachengrundlage in dem vom Sachverständigen angesprochenen Sinne eine Schuldunfähigkeit des Klägers im Tatzeitraum nicht auszuschließen gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war gem. § 167 VwGO, 708 ff. ZPO nicht veranlasst.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

V.

Die Revision ist nicht zulässig (§ 53 LRiG NW).

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