AG Köln, Urteil vom 23.07.2015 - 128 C 55/15
Fundstelle
openJur 2020, 4414
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 EUR Zug um Zug gegen Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu zahlen.

Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 47,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft und beansprucht von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Steuerberatervergütung. Sie war für den Beklagten, der Inhaber einer Anwaltskanzlei ist, auf dem Gebiet der Lohnbuchhaltung- und Beratung seit 2009 tätig. Der Beklagte betreibt eine Anwaltskanzlei.

Die Klägerin rechnete auf Grundlage einer mündlichen Abrede bis einschließlich 2010 ihre Tätigkeit wie folgt ab: Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung berechnete die Klägerin pro Arbeitnehmer und Monat eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR. Zusätzlich berechnete sie eine Gebühr für Erstattungsanträge nach dem AAG in Höhe von jeweils 90,00 EUR. Seit 01.01.2011 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ausschließlich die Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung zu den bereits genannten Konditionen ab. Sämtliche Rechnungen bis einschließlich November 2013 wurden von dem Kläger ordnungsgemäß gezahlt.

Der Beklagte wurde bis einschließlich November 2013 von dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen I., betreut. Anfang 2014 wechselte die Geschäftsführung der Klägerin. Mit Fax vom 08.01.2014 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Mit Rechnung vom 28.11.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.238,99 EUR auf. Die in der Rechnung aufgelisteten Tätigkeiten beziehen sich auf Leistungen aus dem Zeitraum von April 2011 bis Januar 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie habe in den Jahren 2011 bis Januar 2014 für den Beklagten vergütungspflichtige Steuerberatungstätigkeiten erbracht, die noch nicht abgerechnet worden seien. Auch seien die der Klageforderung zugrunde liegenden Tätigkeiten von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin bestreitet eine Pauschalisierungsabrede zwischen den Parteien mit Nichtwissen. Jedenfalls sei eine solche Vereinbarung unwirksam, da sie nicht dem Schriftformgebot genüge. Auch seien die noch zu vergütenden Tätigkeiten nicht von einer etwaigen Vereinbarung erfasst gewesen. Es handele sich vielmehr um eigenständige und damit gesondert zu vergütende Angelegenheiten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.238,99 EUR zzgl. Prozesszinsen hieraus seit dem 29.01.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

In mündlicher Verhandlung vom 11.06.2015 anerkannte der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 30,00 EUR für die Abrechnung des Monats Dezember 2013 an, wenn diesbezüglich von der Klägerseite eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt wird.

Im Übrigen beantragte er,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Tätigkeiten erbracht hat. Er behauptet zudem, er habe keinen Auftrag bezüglich dieser Tätigkeiten erteilt. Jedenfalls habe es zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Vereinbarung gegeben, wonach pro Arbeitnehmer und Monat eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR anfallen solle. Von dieser Vereinbarung seien alle Tätigkeiten der Klägerin für den Beklagten umfasst gewesen, so dass etwaige weitere Leistungen mit der Pauschale abgegolten seien.

Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat am 22.12.2014 einen formell fehlerhaften Mahnantrag beim Amtsgericht F. gestellt. Mit Verbesserungsverfügung vom 07.01.2015 hat das Mahngericht eine Frist von vier Wochen zur Behebung der Mängel gesetzt. Die Klägerin hat daraufhin am 22.01.2015 einen formell ordnungsgemäßen Mahnantrag gestellt, der am 26.01.2015 erlassen und dem Beklagten am 28.01.2015 zugestellt worden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.06.2015 durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2015 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Beklagte war zunächst entsprechend seines in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilanerkenntnisses zu verurteilen. Soweit die Klage über das Teilanerkenntnis hinausgeht ist sie bis auf einen Betrag in Höhe von 47,60 EUR unbegründet und war abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung vom 28.11.2013 in Höhe restlicher 2.161,39 EUR.

Soweit die Klägerin in der Rechnung vom 28.11.2013 Tätigkeiten in der Zeit von Januar 2011 bis Januar 2014 gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung Gebühren in Höhe von 2.238,99 EUR abrechnet, ist die Klage lediglich in Höhe von 47,60 EUR begründet.

Zwar steht nach der Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 28.11.2013 aufgelisteten Tätigkeiten erbracht hat. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht darüber zu befinden, ob es eine Tatsache für wahr erachtet, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei hat es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu würdigen. Der Beweis ist danach nur dann geführt, wenn das Gericht in Bezug auf eine bestimmte Tatsache einen für praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller/Greger, ZPO, § 286, Rn. 19; BGH vom 17.02.1970, III ZR 139 /67, Rn. 72). Der Zeuge I. bekundete in seiner Vernehmung, dass er davon ausgehe, dass die aufgelisteten Tätigkeiten tatsächlich erbracht wurden, da Tätigkeiten dieser Art grundsätzlich für den Beklagten durchgeführt wurden. Der Zeuge hat insbesondere in diesem Zusammenhang unumwunden gewisse Erinnerungslücken eingeräumt, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben belegt. Im Übrigen war die Aussage detailreich und schlüssig. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wurde auch nicht dadurch abgeschwächt, dass der Zeuge nunmehr wieder für den Beklagten tätig ist und zu diesem ein kollegiales Verhältnis pflegt. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Tätigkeiten im Auftrag des Beklagten durchgeführt wurden. Zwar bestreitet der Beklagte, dass er die Klägerin für diese Tätigkeiten beauftragt habe. Da die Klägerin jedoch substantiiert durch Vorlage der Tätigkeitsnachweise vorträgt, genügte in diesem Zusammenhang ein einfaches Bestreiten des Beklagten nicht, um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings auch davon aus, dass zwischen den Parteien eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde, die auch die nunmehr von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen mit Ausnahme der erstmaligen Einrichtung der Lohnkonten und Erfassung der Stammdaten erfassen sollte. Die auf Basis dieser Vereinbarung geschuldete Vergütung hat der Beklagte unstreitig an die Klägerin gezahlt.

Zwischen den Parteien bestand unstreitig eine mündliche Vereinbarung, wonach der die Klägerin "die Lohnabrechnung" für den Beklagten durchführen sollte. Hierfür war zwischen den Parteien ein Entgelt von 10,00 EUR pro Monat und Arbeitnehmer vereinbart. Das Gericht geht unabhängig von der Frage, ob die in Rechnung gestellten Tätigkeiten als "Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung" i.S.v. § 34 Abs. 2 StBVV oder "Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung" i.S.v. § 34 Abs. 5 StBVV zu qualifizieren sind, davon aus, dass mit der Vereinbarung jedenfalls auch die in Rechnung gestellten Leistungen mit Ausnahme der erstmaligen Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten erfasst sein sollen. Da die Leistungen im Sinne von § 34 StBVV pauschalisierungsfähig sind, geht das Gericht - unabhängig davon wie die Parteien die Abrede bezeichnen - von einer Pauschalisierungsvereinbarung aus.

Der Zeuge I., der bis November 2013 Geschäftsführer der Klägerin war, bekundete, dass er selbst die streitgegenständlichen Tätigkeiten als Leistungen nach § 34 Abs. 2 StBVV eingeordnet habe und daher davon ausging, dass diese Bestandteil der Vereinbarung waren. Selbst die Positionen, die seiner Ansicht nach nicht als Leistungen nach § 34 Abs. 2 StBVV einzuordnen sind, so insbesondere die Anträge zur Erstattung nach AAG, sah der Zeuge wegen dem geringfügigen Zeitaufwand als vom vereinbarten Entgelt umfasst an. Etwas anderes ergibt sich gerade nicht aus der von der Klägerin vorgelegte Honorarrechnung vom 21.06.2010. Nach den Bekundungen des Zeugen, ist eine elektronische Übermittlung der Anträge - und damit die erhebliche Vereinfachung dieser Tätigkeit - nämlich erst mit Abschluss des Jahres 2010 eingeführt worden. Daher seien die Erstattungsanträge nach AAG auf Grundlage derselben Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt wegen des höheren Zeitaufwands noch separat abgerechnet wurden.

Zwar bedarf gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV eine Pauschalvereinbarung der Schriftform, wobei die Geltungsdauer und die genaue Angabe der von der Klägerin zu übernehmenden Tätigkeiten hätten festgelegt werden müssen. Eine derartige schriftliche Vereinbarung ist unstreitig nicht getroffen worden. Vielmehr besteht zwischen den Parteien lediglich Einigkeit darüber, dass eine mündliche Abrede getroffen wurde. Im Einzelfall - wie auch vorliegend - kann es dem Steuerberater jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Rechtsprechung diese Grundsätze restriktiv anwendet. Wenn nämlich bei jedem Formverstoß ein Steuerberater nach § 242 BGB an die unwirksame Vereinbarung gebunden wäre, blieben die Formvorschriften weitgehend bedeutungslos (vgl. auch OLG Köln, OLGR 93, 173). Deshalb müssten nach Ansicht der Rechtsprechung weitere Gesichtspunkte hinzukommen, um aus § 242 BGB eine Bindung an den formunwirksamen Vertrag herzuleiten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. August 1998 - 12 U 65/98 -, juris). Der Steuerberater verletzt nämlich dann seine ihm gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten, wenn er diesem gegenüber zu verstehen gibt, dass er nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern will, ohne den Mandanten zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarung ihm im Streitfall nur etwas nutzen würde, wenn sie schriftlich erfolgt. In derartigen Fällen kann es ausnahmsweise angebracht sein, die Parteien so zu stellen, als sei eine Pauschalvereinbarung rechtswirksam zustande gekommen (vgl. für das Vorstehende: OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 - 25 U 137/95 m.N.).

Solche weiteren Gesichtspunkte können nach Ansicht der Rechtsprechung insbesondere eine langjährige, ähnlich gehandhabte Praxis (OLG Stuttgart, Urteil vom 04. August 1998 - 12 U 65/98 -, juris), ein Vertrauen auf die Wirksamkeit der behaupteten Pauschalvergütungsvereinbarung (LG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2009 - 2b O 112/06 -, juris) sowie Vermögensdispositionen im Hinblick auf die Vereinbarung (so der Bundesgerichtshof zum Architektenrecht, BGH NJW 97, 2329, 2331) sein. Das Gericht geht auch im vorliegenden Fall vom Vorliegen solcher weiterer Gesichtspunkte aus. Unstreitig hat die Klägerin zumindest in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in insgesamt acht Honorarabrechnungen lückenlos nach den Konditionen der mündlichen Vereinbarung abgerechnet (Anlage B1, Bl. 43 d.A.). Auch die Honorarabrechnung vom 21.06.2010 weist mit Ausnahme der Erstattungsanträge nach dem AAG (vgl. hierzu oben) ausschließlich Abrechnungen auf Grundlage der mündlichen Vereinbarung auf. Die Klägerin hat bei ihrem Mandanten damit einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass sie sich mit den pauschalen Abrechnungen zufrieden gibt. Dies wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass selbst der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin, der im Übrigen auch der Ansprechpartner des Beklagten war, in seiner Vernehmung bekundete, dass er davon ausging, dass vollumfänglich gegenüber dem Beklagten die erbrachten Leistungen abgerechnet wurden. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin konnte im Rahmen seiner Anhörung daher auch nicht mit dem Argument gehört werden, er und sein Vorgänger hätten anscheinend ein anderes Verständnis von der Abrechnungsmethode. Maßgeblich ist nämlich alleine, die mit der Klägerin und damit insbesondere auch mit dem damaligen Geschäftsführer vereinbarte und durchgeführte Vertragsbeziehung. Auch hat der Beklagte vorgetragen, dass er sich im Vertrauen auf die Wirksamkeit der behaupteten Pauschalvergütungsvereinbarung darauf eingerichtet habe und in seinen monatlichen Kosten eingeplant habe. Demgegenüber fällt schließlich nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte als Rechtsanwalt für Steuerrecht ebenfalls eine Fachkunde aufwies.

Letztlich konnte es daher dahinstehen, ob in dem Abschluss der Vereinbarung auch eine Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV zu sehen ist. Auch hierfür sprächen nach Auffassung des Gerichts gewichtige Argumente, da nach Vertragsschluss auch und zumindest ab 2011 ausschließlich entsprechend der getroffenen Vereinbarung abgerechnet wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. August 1998 - 12 U 65/98 -, juris).

Bezüglich der Rechnungspositionen "Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten" geht das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass diese von der Vergütungsvereinbarung umfasst sein sollten. Auch der Zeuge I. gab insoweit an, dass diese Positionen nicht unter die Lohnabrechnungsvereinbarung fielen. Die vier Positionen aus dem Zeitraum 04/2011 bis 06/2013 ergeben einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 40,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, mithin 47,60 EUR. Auch ist hinsichtlich dieser Positionen keine Verjährung zum 31.12.2014 eingetreten. Die Verjährung ist rechtzeitig durch Zustellung eines Mahnbescheids am 28.01.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids eingereicht worden ist, da die Zustellung demnächst erfolgt ist, § 167 ZPO. Wird der Mahnantrag gemäß § 691 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, sodann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung Klage eingereicht und diese schließlich demnächst zugestellt, tritt die Hemmung gemäß § 691 Abs. 2 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrags ein. Wegen der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO kann daher die Rechtsprechung zu § 167 ZPO aus dem Bereich der Klageerhebung im Falle behebbarer Mängel des Mahnantrags nicht unbesehen als Richtschnur für eine im Sinne des § 167 ZPO "demnächst" erfolgte Zustellung herangezogen werden. Anderenfalls würde der Antragsteller bei Zurückweisung des Antrags besser gestellt als bei seiner Verbesserung. § 691 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall in vollem Umfang analog anzuwenden, so dass die Berichtigung innerhalb eines Monats und die Zustellung dann "demnächst" zu erfolgen hätte (MüKoBGB/Grothe 204 BGB, Rn. 34). Da der ursprüngliche Antrag am 22.12.2014 gestellt wurde, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Auch die Schriftsätze vom 23.06.2015 und 24.06.2015 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.238,99 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.