LG Arnsberg, Urteil vom 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
Fundstelle
openJur 2020, 4142
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Angeklagte P1 ist schuldig des vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.

2.

Der Angeklagte P1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

3.

Dem Angeklagten P1 wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Ihm darf für die Dauer von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

4.

Der Angeklagte P2 ist schuldig des vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Im Übrigen wird er freigesprochen.

5.

Der Angeklagte P2 wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

6.

Dem Angeklagten P2 wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Ihm darf für die Dauer von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

7.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Vorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2b, 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs.2, Abs. 4, Abs. 5, 52, 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 69a Abs.3, Abs. 4 StGB.

Gründe

I.

Feststellungen zur Person

1. Feststellungen zur Person des Angeklagten P1

Der Angeklagte P1 ist am ... in O1 geboren und besitzt sowohl die deutsche als auch die jordanische Staatsangehörigkeit. Er selbst sieht sich dem arabischen Volk der Palästinenser als zugehörig. Der Angeklagte P1 ist muslimischen Glaubens, ohne diesen zu leben. Sein Vater ist früh gestorben. Die Familie des Angeklagten P1 lebt in besetzten Gebieten der Region Palästina.

Der Angeklagte P1 hat Medizin und klinische Psychologie studiert und führt den akademischen Grad des Doktors. Er ist kein Mitglied in der Ärztekammer. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob dem Angeklagten P1 eine Approbationsurkunde erteilt wurde. Der Angeklagte P1 hat nach dem Tatgeschehen seinen Arbeitsplatz gewechselt und hält nähere Informationen hierüber aufgrund der Presseberichterstattung über das Verfahren geheim.

Der Angeklagte P1 ist überschuldet. Die Schulden beruhen auf der Aufnahme von Krediten für Arztrechnungen seiner Familie in Palästina und aus der Finanzierung für Autokäufe.

Abgesehen von einer Kieferverschiebung und gelegentlichen Kreislaufproblemen liegen keine körperlichen Erkrankungen bei dem Angeklagten P1 vor.

Der Angeklagte konsumiert phasenweise größere Mengen Alkohol. Eine Abhängigkeitserkrankung besteht nicht.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht Werl erließ am 14.03.2017, Az.: 3 Cs - 140 Js 40/17 - 145/17, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und setzte eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 90,00 € fest. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Entscheidung ist seit dem 04.04.2017 rechtskräftig.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 06.01.2017 gegen 19:00 Uhr mit einem Personenkraftwagen in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand rückwärts von einem Straßengraben aus, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten, auf die Straße fuhr, sodass andere Verkehrsteilnehmer ausweichen mussten, um einen Unfall zu vermeiden. Im weiteren Verlauf kam der Angeklagte bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr von der Fahrbahn ab und fuhr über die Fußgängerinsel in den Gegenverkehr, wobei entgegenkommende Fahrzeuge ausweichen mussten, um eine Kollision zu vermeiden. Die Untersuchung der um 20:05 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,80 ‰

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis verringerte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten P1. Nach Ablauf der Sperrfrist am 13.01.2018 erfolgte am 15.01.2018 die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 18.05.2018 erließ die Bußgeldbehörde der Stadt Düsseldorf gegen den Angeklagten P1 einen Bußgeldbescheid und setzte eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € fest. Ihm wurde zur Last gelegt, während des Führens eines Kraftfahrzeuges ein Mobiltelefon benutzt zu haben.

Vor dem Tatgeschehen konsumierte der Angeklagte wieder öfter Alkohol in größeren Mengen, wobei es auch Phasen der längeren Abstinenz gab. Ein täglicher Konsum fand nicht statt. Eine Abhängigkeitserkrankung entwickelte sich nicht. Der Angeklagte trinkt gewöhnlich Mischgetränke versetzt mit Jack Daniels à 0,33 l zu 10 Volumenprozent.

Der Führerschein des Angeklagten P1 ist in dieser Sache am 01.08.2018 sichergestellt worden.

Am 25.02.2019 hat er einen Beratervertrag mit der F1 zur Vorbereitung auf die medizinischpsychologische Untersuchung abgeschlossen. In diesem Rahmen führt der Angeklagte Urinkontrollen zum Nachweis seiner Abstinenz durch. Am 18.04.2019 und 05.07.2019 gab der Angeklagte P1 eine jeweils negative Urinprobe ab.

2. Feststellungen zur Person des Angeklagten P2

Der Angeklagte P2 ist am ... in O2 geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Von seinem ersten bis zum achten Lebensjahr lebte der Angeklagte in New York. Später lebte er in München und zog 1989 beruflich bedingt zunächst nach Dortmund, im späteren Verlauf nach Soest.

Der Angeklagte P2 ist von Beruf Bankkaufmann. Seit Juni 2010 arbeitet er als kaufmännischer Angestellter bei einem Lieferanten für Laborbedarf. Sein Bruttoverdienst liegt bei 4.700-4.800 € pro Monat.

Der Angeklagte ist geschieden. Er hat eine Tochter im Alter von 16 Jahren, die bei der Mutter lebt. Der Angeklagte zahlt beiden Unterhalt.

In seiner Freizeit fährt er Rad und unternimmt zusammen mit einem Bekannten wöchentliche Fahrradexkursionen. Darüber hinaus geht er laufen und engagiert sich als Schiedsrichter in dem Schwimmclub seiner Tochter.

Der Angeklagte P2 erwirbt Kraftfahrzeuge der Marke Porsche aus limitierten Serien als Investitionsobjekte, um diese später gewinnbringend zu verkaufen. Der Angeklagte fährt selbst eines dieser limitierten Fahrzeuge (siehe Feststellungen zur Sache). Im Juli 2018 erwarb der Angeklagte P2 einen (weiteren) limitierten Porsche der Reihe "911". Nach wenigen Tagen erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Motoraustausch erfolgte im Rahmen der Garantie. Den Erwerb der Fahrzeuge ermöglicht der Angeklagte durch eine Finanzierung.

Der Angeklagte P2 ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

Das Fahreignungsregister des Angeklagten P2 enthält zwei Eintragungen:

Am 20.11.2017 erließ die Bußgeldbehörde des Kreises Soest gegen den Angeklagten P2 einen Bußgeldbescheid und setzte eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € gegen ihn fest. Der Entscheidung lag zugrunde, dass er am 19.09.2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritt. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 101 km/h bei zulässigen 70 km/h.

Mit gerichtlicher Entscheidung vom 09.06.2017 wurde der Angeklagte P2 zu einer Geldbuße von 230,00 € verurteilt. Darüber hinaus wurde für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot ausgesprochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 22.11.2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritt. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 91 km/h bei zulässigen 50 km/h.

Der Angeklagte P2 hat seinen Führerschein am 02.08.2018 freiwillig zur Akte gereicht. Mit Beschluss der Kammer vom 17.06.2019 ist dem Angeklagten P2 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

II.

Feststellungen zur Sache

Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

1.

Der Angeklagte P1 erwarb im Jahr 2014 von einem Bekannten einen PKW SUV Audi Q5 mit amtlichen Kennzeichen ...1 - das spätere Tatobjekt. Der Kauf des Fahrzeuges erfolgte im Wege des Ratenkaufs, wobei die Rückgabe des Fahrzeugs im Falle der Nichtzahlung von zwei Raten vereinbart war. Aufgrund des Ratenkaufs erfolgte keine Ummeldung des Fahrzeuges auf den Angeklagten P1. Der Angeklagte P1 war mit der Zahlung der Raten in Verzug und wurde zur Rückgabe aufgefordert. Am 31.07.2018 schloss der Angeklagte P1 bereits einen neuen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug ab.

Die Farbe des Fahrzeugs Audi Q5, welche in der Zulassungsbescheinigung mit Grau ausgewiesen ist, wurde von dem Angeklagten P1 durch Folierung verändert. Nach Durchführung der Arbeiten waren die Seiten- und die Heckpartie in einem kräftigen Gelb und das Dach und die Motorhaube in Schwarz gestaltet. Das Fahrzeug verfügte darüber hinaus über schwarze Felgen, schwarze Seitenspiegel und getönte Scheiben im Heckbereich und den Fahrer- und Beifahrerseiten hinten. Das Fahrzeug hat eine Leistung in Höhe von 176 kW.

2.

Der Angeklagte P2 ist Halter und Fahrer eines PKW Porsche, Typ 991 (911 Targa 4 GTS), mit dem amtlichen Kennzeichen ...2 - das spätere weitere Tatobjekt. Es handelt sich um ein 2-türiges Cabrio. Dieses weist an den Seiten-, Front- und Heckpartien eine kaminrote Lackierung auf. Das Fahrzeug hat ein schwarzes Stoffdach, welches mit der Fahrer- bzw. Beifahrertür endet und an dieser Stelle mit einem Bügel in schwarzmatt mit der Aufschrift "Targa" von der Heckscheibe abgetrennt ist. An der Heckpartie befinden sich ein schwarzes Gitter, sowie die Herstelleraufschriften "Porsche" und "911 Targa 4 GTS", welche ebenfalls in schwarz gehalten sind. Die Felgen des Fahrzeuges sind ebenfalls schwarz. Der Tankdeckel trägt die Unterschrift des Rennfahrers Walter Röhrl.

Der Porsche verfügt über eine Leistung in Höhe von 331 kW und einen Hubraum in Höhe von 2981 ccm. Der Angeklagte P2 erwarb das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 162.964,43 €. Das Fahrzeug wurde am 21.07.2017 erstzugelassen und hatte im November 2018 einen Zeitwert in Höhe von 111.625 €. Der Angeklagte P2 hat das Fahrzeug finanzieren lassen und es zu diesem Zwecke an die F2 sicherungsabgetreten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Finanzierung noch nicht abgeschlossen.

Am 01.08.2018 war das vordere Kennzeichen nicht an der hierfür vorgeschrieben Stelle angebracht, sondern lag auf der Beifahrerseite hinter der Windschutzscheibe. Es handelte sich um ein gewöhnliches Kennzeichen mit schwarzen Buchstaben.

Der Angeklagte P2 hat zumindest während des Zeitraums der Bekanntschaft zur Zeugin P3 kurvenreiche Strecken bevorzugt und nach Möglichkeit Fahrten über die Autobahn vermieden.

3.

Das Tatvorgeschehen

Am 01.08.2018 ärgerte sich der Angeklagte P1 über eine Berichterstattung im Fernsehen, welche die Änderungen zum Polizeirecht zum Gegenstand hatte. Der Angeklagte P1 trank eine nicht genau feststellbare Menge Alkohol und begab sich am Abend zur Polizeiwache O3, um eine Strafanzeige gegen den Innenminister des Landes NRW und den Ministerpräsidenten Laschet zu erstatten.

Auf der Polizeiwache O3 wurde der zunächst ruhige Angeklagte P1 gegen 19:18 Uhr von der Zeugin P4 in Empfang genommen. Aufgrund des ungewöhnlichen Anliegens des Angeklagten P1 erkundigte sich die Zeugin zunächst bei einem Kollegen nach dem korrekten Vorgehen. Der Angeklagte P1, dem der Vorgang zu lange dauerte, verließ zunächst aufgebracht die Wache. Die Zeugin P4 folgte dem Angeklagten P1 und forderte diesen auf, sein Fahrzeug umzuparken, da dieses auf einem Parkplatz für Einsatzfahrzeuge abgestellt war. Etwa zehn Minuten später erschien der Angeklagte P1 wieder auf der Wache. Die Zeugin P4 nahm um 19:32 Uhr eine Erst- und Lagemeldung zu dem Vorbringen des Angeklagten P1 auf. Der Angeklagte P1 war aufgebracht und aggressiv. Anschließend verließ der Angeklagte P1 die Polizeiwache und fuhr mit seinem Fahrzeug davon.

Von der Polizeiwache in der S1 ... in O3 aus befuhr der Angeklagte P1 als Fahrer mit seinem Personenkraftwagen Audi Q5 zunächst die Landstraße Q zwischen O4 und O5. Nicht feststellbar war, welchen Weg der Angeklagte P1 zur Q wählte.

Die direkte Distanz von der S1 ... in O3 zum späteren Unfallort auf der R durch das O6, die R entlang beträgt 16 km, die Fahrtstrecke über O4 ca. 24 km. Auf beiden Strecken besteht die Möglichkeit, den Streckenverlauf durch Nebenstraßen zu variieren.

4.

Das Tatgeschehen

a)

Auf der Q traf der Angeklagte P1 auf den Angeklagten P2 als Fahrer seines unter Ziffer II. 2 beschriebenen Personenkraftwagens Porsche.

Nicht feststellbar war, wo genau die Angeklagten auf der Q erstmals aufeinandertrafen, jedenfalls jedoch noch vor der Haarnadelkurve vor der Kreuzung zwischen den Ortsteilen O7 (Bauernschaft O8) und O9 in Fahrtrichtung O5.

Der Angeklagte P2 kam seinerseits von einem Verkehrssicherheitstraining mit dem ehemaligen Rennfahrer Walter Röhrl am Sachsenring und befand sich auf dem Weg zur Wohnung der Zeugin P3, in O10, mit welcher zum Pizzaessen verabredet war. Zeitgleich fand in O11 die Veranstaltung "XY" statt. Ursprünglich verabredete sich der Angeklagte P2 locker mit seinem Bekannten P5 für diese Veranstaltung, nahm aber aufgrund der Verabredung mit der Zeugin P3 hiervon abstand. Bei der Fahrtstrecke über O4 und O5 handelt es sich um die von dem Angeklagten P2 bevorzugte Strecke nach O10.

Die Straße war trocken und es herrschte noch Tageslicht.

Die sich grundsätzlich einander unbekannten Angeklagten entschlossen sich konkludent zur Durchführung eines zuvor nicht vereinbarten, gemeinsamen, spontanen Kraftfahrzeugrennens im öffentlichen Straßenverkehr, in dessen Verlauf es auf einer Strecke von insgesamt ca. 3 km zu wechselseitigen erfolgreichen und versuchten Überholmanövern kam. Den Angeklagten kam es bei der gemeinsamen Fahrt darauf an, die beiden Fahrzeuge auf der kurvigen Strecke in ihrem Fahr- und Beschleunigungsverhalten, insbesondere in Kurven und aus Kurven heraus, zu testen und miteinander zu vergleichen. In diesem Rahmen zielten die Angeklagten auch darauf ab, gemeinsam möglichst hohe Geschwindigkeiten, nicht jedoch darauf, die mit ihren Fahrzeugen jeweils technisch höchstmögliche Geschwindigkeit, zu erzielen und sich gegenseitig zu überholen. Über eine Genehmigung des Kraftfahrzeugrennens verfügten die Angeklagten - was sie wussten - nicht.

b)

Nach der - auf der Q vor der Kreuzung zwischen den Ortsteilen O7 (Bauernschaft O8) und O9 in Fahrtrichtung O5 befindlichen - Haarnadelkurve versuchte der Angeklagte P2 mit seinem PKW Porsche den ihm vorausfahrenden Angeklagten P1 gegen 20:10-20:12 Uhr in dessen PKW Audi zu überholen. Der Angeklagte P1 wechselte mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und drosselte sein Tempo. Der Angeklagte P2 beschleunigte sein Fahrzeug und versuchte rechts an dem Fahrzeug des Angeklagten P1 vorbeizufahren. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, beschleunigte der Angeklagte P1 sein Fahrzeug, woraufhin der Angeklagte P2 das Überholmanöver aufgrund der - aus Sicht der Angeklagten - herannahenden Linkskurve durch Remsen abbrechen musste. Hierbei bewegte sich der Angeklagte P2 mit dem Porsche zunächst nach links und rechts hin und her. Der Angeklagte P1 scherte mit seinem Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite ein. Anschließend befuhren beide nacheinander die Kurve, wobei der Audi vorausfuhr. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf diesem Streckenabschnitt 100 km/h. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.

c)

Im weiteren Streckenverlauf von etwa 1 km gelang es dem Angeklagten P2, das Fahrzeug des Angeklagten P1 an einer nicht genau feststellbaren Stelle, jedoch vor dem Ortseingang von O5, zu überholen.

Anschließend durchfuhren die Angeklagten mit ihren Fahrzeugen in angepasster Geschwindigkeit den Ortsteil O5 - wobei der Angeklagte P2 mit seinem Fahrzeug und kurzzeitig aufheulenden Motor voranfuhr - bis zu der Kreuzung, an der die - in die Kreisstraße mündende - Q nach rechts und links auf die Bundesstraße R und geradeaus auf die Straße "S2" trifft.

d)

Beide Fahrzeuge hielten gegen 20:17 Uhr verkehrsbedingt an der Kreuzung nacheinander an. Der Angeklagte P2 öffnete die Seitenscheibe auf der Fahrerseite seines Fahrzeuges und streckte seinen linken Arm mit geballter Faust heraus und blickte dabei in den linken Außenspiegel. Mit der Geste beabsichtigte der Angeklagte P2, den hinter ihm stehenden Angeklagten P1 zu einem weiteren Überholvorgang herauszufordern. Der Angeklagte P1, der die Geste wahrnahm, nahm die Herausforderung an.

Beide Angeklagten bogen mit ihren Fahrzeugen nacheinander auf die R nach rechts in Fahrtrichtung Südosten - O10 - ein, wobei der Angeklagte P1 mit seinem Fahrzeug direkt auf die Gegenfahrbahn herüberzog, um den Porsche des Angeklagten P2 zu überholen. Noch hinter dem Porsche machte der Angeklagte P1 mit seinem Fahrzeug Fahrbewegungen nach links und rechts. Aufgrund der herannahenden Linkskurve brach der Angeklagte P1 den Überholversuch ab.

Hierbei erkannte der Angeklagte P2, dass sich der Angeklagte P1 aufgrund seiner Aufforderung zu dem Überholversuch veranlasst sah. Für den Angeklagten P2 war es erkennbar, dass sich der Angeklagte P1 auch im weiteren Verlauf zu Überholmanövern veranlasst sehen würde. Ebenfalls war für ihn erkennbar, dass es zu kritischen Verkehrssituationen kommen könnte, in der die Gefahr einer Kollision mit einem weiteren Fahrzeug mit Schaden für Insassen und Fahrzeuge entstehen könnte. Gleichzeitig vertraute er darauf, dass es zu einer derartigen Gefahrensituation nicht kommen würde und ein Schadenseintritt nicht eintreten würde.

e)

Vor dem Abzweig zur Q in Richtung O11, versuchte der Angeklagte P1, das Fahrzeug des Angeklagten P2 im Bereich einer Rechtskurve zu überholen, obwohl er erkannte, dass er den Gegenverkehr nicht einsehen kann.

Im Bereich der Rechtskurve ist die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. Nach der Kurve erfolgt eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Kennzeichenkombination Vz 103-20 und Vz 274-55 auf 50 km/h. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung hat ihre Ursache in der im Straßenverlauf folgenden scharfen Kurve.

Die Fahrbahn verfügt in diesem Bereich über eine Breite von 6,40 m. Für jede Fahrtrichtung steht ein Fahrstreifen zur Verfügung, welche durch Leitlinien getrennt sind.

Obgleich der von dem Angeklagten P1 erkannten naheliegenden Möglichkeit von Gegenverkehr, nahm er den Überholvorgang trotz der möglichen Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge und deren Insassen vor, da er den Angeklagten P2 nach dem zuvor abgebrochenen Überholversuch nun erfolgreich überholen wollte. Den Eintritt einer Gefahrenlage für Personen und Sachen hinsichtlich der in einem solchen Szenario entgegenkommenden Fahrzeuge und damit auch den Eintritt einer bloß gefährlichen Situation, in der der Nichteintritt eines Sachschadens nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Gleichwohl vertraute er darauf, dass die Insassen der potentiell betroffenen Fahrzeuge im Zuge der als möglich erkannten kritischen Verkehrssituationen weder (tatsächlich) verletzt noch getötet werden, noch ein Sachschaden eintritt, insbesondere deshalb, weil er zugleich darauf vertraute, dass er sein eigenes Fahrzeug jedenfalls so weit im Griff haben würde, dass er eine tatsächliche Kollision noch würde vermeiden können.

Dass es im Falle einer tatsächlichen Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen zum Eintritt schwerer Verletzungen oder gar zum Tod der Insassen kommen könnte, war für den Angeklagten P1 jedoch vorhersehbar.

Der Angeklagte P1 scherte mit seinem Fahrzeug in der Kurve auf die Gegenfahrbahn aus.

Der Angeklagte P2 erkannte die Absicht des Angeklagten P1, sein Fahrzeug trotz möglichen Gegenverkehrs zu überholen und beschleunigte sein Fahrzeug weiter.

Den Angeklagten entgegen kam die Zeugin P6 mit ihrem blauen PKW VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen ...3 unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

In dem PKW Golf befanden sich neben der Zeugin P6 (69 Jahre) auf dem Beifahrersitz vorne der Zeuge P7 (78 Jahre), auf der Rückbank hinten rechts die Zeugin P8, hinten in der Mitte die bei dem Unfall getötete P9 (70 Jahre) und hinten links der Zeuge P10 (67 Jahre). Sämtliche Fahrzeuginsassen hatten den Sicherheitsgurt angelegt.

Als der Angeklagte P1 den ihm entgegen kommenden VW Golf entdeckte, versuchte, er zurück auf seine Fahrbahn zu lenken, verlor hierbei aber alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug, schlingerte über die Gegenfahrbahn und prallte gegen den ihm entgegenkommenden VW Golf.

Die Zeugin P6 sah zuvor den herannahenden Porsche und den auf ihrer Fahrbahn befindlichen Audi Q5, äußerte "Was machen die denn, fahren die ein Rennen?" und reagierte auf den herannahenden Audi Q5 durch eine Lenkbewegung nach links, konnte eine Kollision aber nicht mehr vermeiden.

Durch die Ausweichlenkung kollidierte der Audi Q5 mit seiner rechten Front mit der ebenfalls rechten Front des VW Golfs. Die Fahrzeuge kollidierten dabei mit einer Überdeckung von etwa 40 % bei einem Winkel von bereichsweise 8 Grad bezogen auf die Fahrzeuglängsachsen. Der Kollisionsort lag für den PKW Audi Q5 vollständig im Gegenverkehr. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Audi Q5 betrug zwischen 85 - 95 km/h, die des VW Golf 10-15 km/h. Brems- oder Schleuderspuren waren nicht vorhanden.

Die Fahrbahn in Fahrtrichtung O5 grenzt an einen Grünstreifen mit einer daran angrenzenden Böschung, die Fahrbahn in Richtung O10 wird begrenzt durch eine Schutzplanke.

Der VW Golf rotierte im Uhrzeigersinn und rutschte mit der linken Fahrzeugseite die Schutzplanke in Fahrtrichtung O10 entlang.

Der Audi Q5 flog zunächst durch die Luft, rutschte rückwärts mit seiner linken Seite durch den Grünstreifen und über die Fahrbahnoberfläche, stellte sich anschließend wieder auf und drehte sich im Uhrzeigersinn, bis er sich mit den Rädern der Hinterachse in die Grünfläche vor der Böschung in Fahrtrichtung O5 einwühlte und seitwärts zur Fahrtrichtung mit der Front auf der Straße, zum Stehen kam.

Der PKW Porsche des Angeklagten P2 wurde nicht in die Kollision verwickelt. Nicht feststellbar war, wo sich dieser im Zeitpunkt der Kollision exakt befand. Jedenfalls fuhr der Angeklagte P2 mit seinem Fahrzeug davon.

Sowohl der Audi Q5, als auch der VW Golf wiesen keine unfallursächlichen technischen Mängel auf. Der Unfall war für die Zeugin P6 unvermeidbar. Der Angeklagte P1 hätte den Unfall durch einen Verzicht auf das Überholmanöver vermeiden können.

f)

Der Angeklagte P1 stand während des gesamten Tatgeschehens unter dem Einfluss von Alkohol und war nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Der Angeklagte P1 wusste um seine Alkoholisierung und nahm mögliche Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit in Kauf. Durch seine Alkoholisierung war der Angeklagte jedoch nicht in der Fähigkeit eingeschränkt, gefahrbegründende Umstände richtig zu erkennen. Nicht sicher feststellbar war, wann der Angeklagte P1 mit dem Trinken aufgehört hat. Jedenfalls nach dem Unfall konsumierte der Angeklagte P1 keinen Alkohol mehr. Eine um 22:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 1,03 ‰.

Die Angeklagten waren zum Zeitpunkt der Tat nicht in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.

5. Das unmittelbare Tatnachgeschehen

a)

Um 20:19:33 Uhr ging bei der Leitstelle des Hochsauerlandkreises der erste Notruf ein. Ein weiterer Notruf erfolgte um 20:19:47 Uhr bei der Kreisleitstelle Märkischer Kreis durch den Zeugen P11 unmittelbar nach der Kollision.

Der Angeklagte P1 hielt sich zunächst in der Nähe seines Fahrzeuges auf, lief verwirrt umher und wiederholte immer wieder Sätze wie "Guckt euch mein Auto an, der Porsche hat mein Auto zerfetzt" und "Ich bin Arzt, guckt euch mal mein Auto an". Auf Ansprache der Ersthelfer reagierte der Angeklagte P1 teilweise nicht. Anschließend entfernte er sich etwa 200 Meter in Richtung O12 und hielt sich dort bei den - vor der Straßensperrung wartenden - Fahrzeugen hinter der nächsten Kurve auf. Dort wurde der Angeklagte P1 von Feuerwehrmännern, unter anderem dem Zeugen P12, mit Flüssigkeit versorgt und ca. 20 Minuten betreut. Der Angeklagte P1 redete wirr, dass er "Doktor der Psychologie" sei und Akten aus Datenschutzgründen aus seinem Fahrzeug holen müsse und dass er sich vor zehn Jahren noch Sorgen um sein Fahrzeug gemacht hätte, heute aber froh sei, heile aus dem Fahrzeug gekommen zu sein". Der Angeklagte P1 berichtete davon, dass ihn ein roter 911er Porsche geschnitten habe.

b)

Parallel zum Geschehen am Kollisionsort wurde der Angeklagte P2 um 20:21:47 Uhr mit seinem PKW Porsche von einer, von dem Zeugen P13 um 20:10 Uhr aufgestellten, mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs Multanova 6F1 an der Arnsberger Straße 55 in O10 mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h bei erlaubten 50 km/h erfasst. Das Fahrzeug des Angeklagten P2 war das letzte Fahrzeug aus Richtung O5, welches die Messstelle passierte. Vor dem Angeklagten P2 erfasste die Geschwindigkeitsmessanlage zwei weitere Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ordnungswidrigkeitenbereich, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge des Herstellers Porsche handelte. Die Entfernung zwischen der Unfallstelle und der Messstelle beträgt 1,4 km. Auf diesen 1,4 km gibt es weitere Möglichkeiten, auf die R einzubiegen, unter anderem aus der Straße "S3".

Ein Bußgeldbescheid erging aufgrund dieser Messung nicht gegen den Angeklagten P2.

Der Zeuge P13 wurde von der Leitstelle über den Unfall informiert und als nächstverfügbares Einsatzmittel zur Unfallstelle geordert, um aufgrund der Zuständigkeitsgrenze zwischen dem Hochsauerlandkreis und dem O31 den genauen Unfallort zu ermitteln. Die Messstelle verließ der Zeuge um 20:23 Uhr. An der Unfallstelle sprach der Zeuge P13 mit den Zeugen P14 und P15. Diese machten ihn auf ein flüchtiges Fahrzeug aufmerksam, woraufhin er den Zeugen das Messfoto des Fahrzeuges des Angeklagten P2 zeigte. Dieses Schwarz-Weiß-Foto erweckt den Eindruck, dass der Porsche eine silberne Lackierung aufweist.

Nachdem der Angeklagte P2 um 20:28 Uhr in einer Pizzeria in O10 eine Essensbestellung abgeholt hatte, traf er bei der Zeugin P3 ein. Der Angeklagte P2 wirkte sehr nervös und bemerkte im Hinblick auf die Rettungshubschrauber und die zu hörenden Martinshörner, die über O10 in Richtung O13 flogen, dass es auf der Strecke zur Wohnung der Zeugin P3 eine gefährliche Kurve gebe. Seine Nervosität begründete der Angeklagte P2 gegenüber der Zeugin P3 mit seiner Angst vor einem Fahrverbot aufgrund der Geschwindigkeitsmessung.

6. Die Unfallfolgen

Eine der Insassen des VW Golf - Frau P9 - erlitt durch den Unfall tödliche Verletzungen und verstarb noch am Unfallort. Die Zeugen P7, P8, P6 und P10 erlitten durch den Unfall schwere, teils lebensbedrohliche Gesundheitsverletzungen mit anhaltenden Folgeschäden.

a)

Der Zeuge P7 wurde mit dem Rettungshubschrauber in die Unfallklinik Klinikum Dortmund verbracht, wo er sich vom 01.08.2018 bis zum 06.09.2018 in stationärer Behandlung befand.

Als Folge des Unfalls wurden folgende Diagnosen gestellt:

Polytrauma mit ISS von 38

Rippenserienfraktur 1-10 rechts mit Spannungs-Pneumothorax und Sternumfraktur;

HWK7 Querfortsatzfraktur;

LWK1-4 Querfortsatzfrakturen links;

Pertrochantäre Femurfraktur rechts;

Transkondyläre Humerusfraktur rechts;

Luxation des Ellenbogengelenks und Radiusköpfchenfraktur rechts undisloziert

Die Femurfraktur und die Ellenbogenfraktur machten eine operative Versorgung unter Einsetzung von Nägeln und Schrauben erforderlich, hinsichtlich der Ellenbogenfraktur mit anschließender Ruhigstellung mittels Fixateur. Ebenfalls litt der Zeuge aufgrund des Todes seiner Ehefrau an einer Depression.

Vom 06.09.2018 bis zum 07.09.2018 befand sich der Zeuge P7 in stationärer Rehabilitation der Rehabilitations-Klinik Wiesengrund in O14. Der Abbruch der Rehabilitation erfolgte aufgrund einer Verlegung in das Marienkrankenhaus O15 für den Zeitraum vom 07.09.2018 bis zum 11.09.2018 aufgrund eines subakuten Myokardinfarktes differentialdiagnostisch bei traumatischem LIMA-Verschluss bei Polytrauma. Es erfolgte eine Stentimplantation.

Anschließend erfolgte eine stationäre Weiterbehandlung im St. Johannes Hospital 016 bis zum 09.10.2018 und folgend bis zum 17.10.2018 in dem St. Elisabeth Krankenhaus 016. Die Wunde am Ellenbogen heilte nach erfolgter Hauttransplantation aufgrund einer Wundheilungsstörung nur schlecht.

Vom 24.10.2018 bis zum 09.11.2018 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, wobei im Vordergrund die Anschlussheilbehandlung in Bezug auf die Herz-Kreislauferkrankung stand.

Vom 09.11.2018 bis zum 07.12.2018 befand er sich in erneuter stationärer Behandlung in der Unfallklinik 016 aufgrund eines Sturzes auf den rechten Ellenbogen, der zu einer tiefen Wunde am Weichteildefekt des Ellenbogens führte.

Es besteht bei dem Zeugen weiterhin eine Muskelatrophie im rechten Arm und der rechten Hand mit einhergehender Funktionseinschränkung und Sensibilitätsstörung. Daumen, Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand sind nicht beweglich. Schreiben und Greifen sind dem Zeugen nicht möglich. Der Zeuge kann nur eingeschränkt laufen.

b)

Die Zeugin P6 wurde mit dem Rettungshubschrauber in das Jung-Stilling Krankenhaus in O17 verbracht, wo sie sich vom 01.08.2018 bis zum 08.08.2018 in stationärer Behandlung befand.

Sie erlitt folgende Verletzungen:

Kontusionsblutung links frontal

Traumatische Subarachnoidalblutung rechts parietal

Zum Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus war die Zeugin wach, ansprechbar und zu allen Qualitäten orientiert. Initial bestand eine retrograde Amnesie.

Am 02.08.2018 erfolgte die Verlegung auf die Normalstation.

Die Zeugin befindet sich fortlaufend in hausärztlicher Behandlung. Sie beklagt weiterhin Schmerzen in Rücken und Armen, Nervenschäden sowie ein permanentes Kribbeln in den Fingern, was sich unter anderem dadurch äußert, dass ihr Sachen aus der Hand fallen und sie feinmotorische Tätigkeiten, wie das Schließen von Knöpfen nicht mehr bewältigen kann. Auch aktuell besucht sie noch zwei Mal wöchentlich die Physiotherapie. Die Zeugin befindet sich darüber hinaus in psychiatrischer Behandlung aufgrund bestehender Schlafstörungen. Die Zeugin hatte enorme Angst, in dem qualmenden Autowrack zu verbrennen.

Das Autofahren ist der Zeugin möglich. Hinsichtlich des beschädigten Fahrzeuges hat sie Schadensersatz erhalten.

c)

Die Zeugin P8 wurde mit dem Rettungshubschrauber in die Unfallklinik des Klinikums 016 verbracht, wo sie sich vom 01.08.2018 bis zum 20.08.2018 in stationärer Behandlung befand.

Die Zeugin erlitt folgende Verletzungen:

Rippenserienfraktur bds. (rechts: 2.-5. Rippe; links 1.-7. Rippe)

Pneumothorax links

Imprimierte Nasenbein-Fraktur

Fraktur des Processus transversus LWK 1 und 2 links

Dislozierte vordere Becken-Fraktur links

Nicht dislozierte intraartikuläre distale Radius-Fraktur rechts

Kleine knöcherne Absprengung OS triquetrum dorsal rechts

Dorsal imprimierte Fraktur des OS Iunatum rechts

Distale, mehrfragmentäre Radius-Fraktur links mit Abriss des Processus styloiedus radii links

Mehrfragmentfraktur des Processus styloideus ulnae links

Knöcherne Absprengung OS Iunatum links

Nicht dislozierte Querfraktur des OS triquetrum links

Fraktur OS trapezium links

Galeahämatom bds.

Mehrere Rissquetschwunden am Gesicht

Die Zeugin wurde vom 01.08.2018 bis zum 07.08.2018 intensivmedizinisch überwacht. Beide Hände der Zeugin lagen sechs Wochen in einem Gipsverband. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgte eine häusliche Pflege durch Familienangehörige.

Die Zeugin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: Marienkrankenhaus3.1) und befindet sich seit dem 17.10.2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Fortwährend beklagt sie eine Taubheit der linken Gesichtshälfte, Magenprobleme und Schlafstörungen. Die ärztliche Behandlung hinsichtlich der knöchernen Absprengungen ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder aufgenommen worden. Sie benötigt Hilfe im Haushalt, die ihr durch die Krankenkasse gestellt wird.

Die Zeugin hat Ersatz für ihre zerstörte Kleidung erhalten.

d)

Der Zeuge P10 ist mit dem Rettungswagen in das St. Elisabeth Hospital O18 verbracht worden, wo er sich vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2018 in stationärer Behandlung befand, wobei vom 01.08.-09.08.2018 eine intensivmedizinische Behandlung stattfand.

Der Zeuge erlitt ein Hochrasanztrauma mit folgenden Verletzungen:

Lungenkontusion rechts

Multifragmentäre Sternumfraktur

Hämatom im vorderen Mediastinum

Infraktion der 2. Rippe links ventral

Pleuraerguss/Hämatothorax rechts

Absprengung der linkslateralen Oberkante von LWK 4 ohne Hinterkantenbeteiligung

Multifragmentärer knöcherner Ausriss der Spinal Illaca anterior superior rechts, erstgradig offene Fraktur

posttraumatisches Nervusulnaris-Syndrom rechts

Akute Belastungsreaktion

Reitbasige Protrusion HWK 5/6

Bei Aufnahme war der Zeuge zu allen Dimensionen orientiert und zeigte keine vegetative Symptomatik.

Die offene Beckenwunde machte eine chirurgische Wundversorgung erforderlich.

Der Zeuge litt zudem nachts über widerkehrende Bilder aus der Unfallsituation.

Vom 05.09.2018 bis zum 07.09.2018 befand sich der Zeuge in stationärer Behandlung der Katholische Kliniken im O31. Vom 10.09.2018 bis zum 01.10.2018 befand er sich in stationärer Anschlussheilbehandlung der Klinik Martinusquelle O19.

Der Zeuge befand sich im Anschluss in physiotherapeutischer Behandlung. Es besteht eine irreparable Nervenschädigung der rechten Hand. Diese äußert sich durch Einschränkungen der Feinmotorik, z. B. kann der Zeuge das Halten einer Zahnbürste oder das Drehen eines Schlüssels nur mit der Faust umsetzen. Heimwerken ist dem berenteten Starkstromelektriker nicht mehr möglich.

e)

Der Angeklagte P1 erlitt nur leichte Verletzungen. An der Unfallstelle klagte er über leichte Bauchbeschwerden, verweigerte aber eine ärztliche Untersuchung vor Ort. Festgestellt wurden bei ihm ein Hämatom, ein verschobener Wirbel und eine Verhärtung am Bauch, die sechs Monate lang anhielt.

Der Audi Q5 des Angeklagten P1 und der VW Golf der Zeugin P6 erlitten einen Totalschaden.

7. Die Ermittlungsmaßnahmen

Im Anschluss an den Unfall erfolgte die Einrichtung einer Ermittlungskommission unter Beteiligung des Verkehrskommissariats und der Kriminalpolizei, die den Zweck hatte, den Aufenthaltsort des Fahrers des geblitzten roten Porsches sowie dieses Fahrzeug ausfindig zu machen.

Bereits in der Nacht um 01:30 Uhr veröffentlichte die Polizei eine Pressemitteilung, in welcher über den Verkehrsunfall zwischen dem VW Golf und dem Audi berichtet wurde und mitgeteilt wurde, dass ermittelt werde, in welchem Zusammenhang ein roter Porsche zum Unfall stehe. Am 02.08.2018 um 13:32:51 Uhr nahm die Polizei eine Korrektur dieser Pressemeldung hinsichtlich des Alters des Angeklagten P1 vor. In einer gemeinsamen Presseerklärung mit der Staatsanwaltschaft teilte die Polizei am 02.08.2018 um 18:41:12 Uhr mit, dass wegen eines illegalen Kraftfahrzeugrennens unter Beteiligung des Audi und eines Porsche ermittelt werde. Am 10.08.2018 erfolgte eine weitere gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft und der Polizei, in welchem darüber berichtet wurde, dass ein weiterer verkehrsrechtlicher Vorfall unter Beteiligung eines roten Porsche mit O15er Kennzeichen gemeldet worden sei.

Bereits am 02.08.2018 berichteten die überregionale und die regionale Presse in O20 und O13 über ein mutmaßliches Rennen mit mehreren Überholversuchen und einer Beteiligung eines roten Porsche hieran.

III.

Beweiswürdigung

1. Feststellungen zur Person des Angeklagten P1

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P1 beruhen auf den insoweit nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten P1, der entsprechend den getroffenen Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen berichtet hat. Die Feststellungen zu seinem Werdegang beruhen ebenfalls auf seinen Angaben, soweit er sich hierzu eingelassen hat. Darüber hinaus beruhen sie auf der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Werl vom 14.03.2017, Az.: 3 Cs - 140 Js 40/17-145/17, dem Bundeszentralregisterauszug, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister, des Beratervertrages mit der F1, den Laborberichten F12, sowie dem Befundbericht der F13.

2. Feststellungen Zur Person des Angeklagten P2

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P2 beruhen auf den insoweit nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten P2, der entsprechend den getroffenen Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Freizeitaktivitäten berichtet hat. Darüber hinaus beruhen sie auf den Angaben der Zeugin P3 zu seinen familiären Verhältnissen und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs, sowie der Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Hinsichtlich des erlittenen Motorschadens des erworbenen Porsches beruhen sie auf der Verlesung des Schreibens des Porsche-Zentrums O15.

3. Feststellungen zur Sache - Einlassungen

a)

Der Angeklagte P1 hat sich durch Verlesen einer Verteidigererklärung und auf Befragen des Gerichts wie folgt eingelassen:

Er sei an dem Tag emotional aufgebracht gewesen, da er erfahren habe, dass er seinen Audi Q5 aus finanziellen Gründen abgeben müsse. Er habe sich auch über eine Fernsehberichterstattung über Armin Laschet geärgert und von der Erkrankung eines Onkels in seiner besetzten Heimat erfahren.

Er habe über den Tag mehrere Flaschen alkoholhaltige Mixgetränke konsumiert, könne jedoch die Menge nicht angeben.

An den genauen Tagesablauf habe er keine Erinnerungen. Morgens habe er sich in 016 aufgehalten. Im Laufe des Tages habe er zwei Dosen alkoholhaltiger Mixgetränke an der Tankstelle geholt. Er habe den Kopf frei kriegen wollen und sei ohne Ziel umhergefahren. Nachmittags sei er in O21 im Edeka gewesen.

Dort habe er alkoholhaltige Getränke in Form von 2 Salitos à 0,5 l mit 10 Volumenprozent Alkohol und eine Dose Jack Daniels mit Zitrone à 0,33 l mit 10 Volumenprozent Alkohol gekauft. Er habe Airways strong mit Menthol benutzt, um seinen Alkoholgeruch zu überdecken. Danach sei er möglicherweise an der O22 gewesen. Am Abend sei er bei der Polizei gewesen, um eine Anzeige zu erstatten. Anschließend habe er heimfahren wollen, wobei er nicht wisse, welchen Weg er genommen habe. Auf der Fahrt sei er von einem silbernen Porsche Sportwagen überholt worden, der dann provozierend langsam vor ihm hergefahren sei. Er habe das Fahrzeug überholt, um von diesem wegzukommen. Ein Rennen sei er nicht gefahren. Der Porsche habe ihn im weiteren Verlauf versucht zu überholen, diesen Überholvorgang aufgrund einer Linkskurve aber abbrechen müssen. Nach der Linkskurve habe der Porsche ihn überholt und sei knapp vor ihm eingeschert, sodass er im Bereich einer Rechtskurve habe stark abbremsen müssen. Hierbei habe er das Lenkrad verrissen, sei zunächst zu weit nach rechts gekommen, habe dann nach links gegengesteuert, um nicht in den Graben zu geraten. Hierbei sei er in den Gegenverkehr geraten und mit dem Golf kollidiert. Es habe sich nicht um einen Überholvorgang von ihm gehandelt. Die Assistenzsysteme seines Fahrzeuges hätten versucht einzugreifen. Er sei vielleicht 90 km/h gefahren.

Eine Faust des Porsche-Fahrers habe er nicht zur Kenntnis genommen. Seine Aussage bei der Polizei sei undeutlich gewesen. Es habe ein bis zwei Überholvorgänge gegeben. Ohne den Konsum von Alkohol hätte er den Porsche Porsche sein lassen und wäre weggefahren. An den Streckenverlauf könne er sich nicht erinnern. Ortskenntnisse habe er keine. Er sei nach dem Unfall in einen Schockzustand geraten.

In seinem Fahrzeug habe sich ein Apple Car Play System befunden. Er habe nachträglich eine Kamera montieren lassen. Hierin habe sich eine Speicherkarte befunden, um die Fahrten aufzuzeichnen. Wie das System eingeschaltet werde und wo sich der Speicher befinde, wisse er nicht.

b)

Der Angeklagte P2 hat sich [durch mehrere (vorgefertigte) Erklärungen] wie folgt zur Sache eingelassen:

Am 01.08.2018 sei er auf der S in Fahrtrichtung O23 an der Abfahrt O24 abgefahren und von dort aus über O25, O26 nach O27 gefahren. Er habe den Umweg gewählt, da er habe sehen wollen, wie bei der Musikveranstaltung am O28 die Stimmung sei, um diese später am Abend möglicherweise zu besuchen.

Er sei von O11 kommend in Richtung O10 über den Abzweig - kurz hinter O27 - auf die R gefahren und dann in Richtung O12. Kurz hinter dem Ortseingang O12 sei er rechts in die Straße "S3" abgebogen, um dort seine Notdurft zu verrichten. Dort sei er gegen 20:10 Uhr bis 20.15 Uhr angekommen. Von da sei er wieder auf die R in Richtung O10 gefahren und habe die Pizza abgeholt. Auf dem Weg sei er geblitzt worden und habe sich hierüber aufgeregt. Überholvorgänge habe es nicht gegeben. Einen Unfall habe er nicht bemerkt. Den Angeklagten P1 und dessen Fahrzeug habe er am Unfalltag und zuvor noch nie gesehen

Weitergehende Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte P2 nicht beantwortet.

c)

Die Kammer sieht die Einlassungen der Angeklagten, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt an.

Die Feststellungen zu Ziffer II.1 beruhen auf die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 540 und 544 d. A., auf denen der Audi Q5 von allen vier Seiten in einer Halle abgebildet ist und die innerhalb der Feststellungen benannten Details zu erkennen sind sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 3 bis 4 der Lichtbildmappe vom 01.08.2018, Bl. 14 d. A., auf denen das Fahrzeug an der Unfallstelle zu sehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vorbenannten Lichtbilder Bezug genommen. Die Feststellungen zu der Veränderung der farblichen Gestaltung des Fahrzeuges beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten P1 hierzu. Die Feststellungen zur Leistung des Fahrzeuges beruhen auf den Erläuterungen des Sachverständigen P16.

Die Feststellungen zum Abschluss eines Neuwagenkaufs beruhen auf der Verlesung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug der F14 vom 31.07.2018.

Die Feststellungen zu Ziffer II. 2. beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 290-292 d. A. und Bl. 1014-1015 d. A., auf denen der Porsche von allen vier Seiten in einer Halle, als auch bei Tageslicht auf einem Hof abgebildet ist und die innerhalb der Feststellungen benannten Details zu erkennen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten, wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vorbenannten Lichtbilder Bezug genommen. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf der Verlesung der Fahrzeugbewertung des Kraftfahrttechnischen Dienstes des Landes NRW bei der Oberfinanzdirektion Münster, der Verlesung des Darlehens- und Sicherungsvertrages zwischen der F2 und dem Angeklagten P2, sowie den Angaben des Sachverständigen P16.

Die Feststellung zur Position des Kennzeichens am 01.08.2018 beruht auf der Inaugenscheinnahme des Messfotos Bl. 117 d. A, auf welchem das Fahrzeug und die Position des Kennzeichens zu erkennen ist und der Aussage der Zeugin P3, die hierzu entsprechend bezeugte. Die Feststellungen zu den Fahrgewohnheiten des Angeklagten P2 beruhen ebenfalls auf der Aussage der Zeugin P3.

Die Feststellungen unter Ziffer II. 3 zu dem Tatvorgeschehen auf der Polizeiwache O3 beruhen auf den Angaben der Zeugin P4, die wie festgestellt bezeugt hat, sowie auf der ergänzenden Verlesung der Erst- und Lagemeldung des Polizeipräsidiums O29 vom 01.08.2018. Aus der Erst-/Lagemeldung folgt insbesondere, dass die Zeugin P4 um 19:32 Uhr begonnen hat, den Sachverhalt elektronisch zu erfassen.

Die Feststellungen zur Distanz der Polizeiwache O3 zum späteren Unfallort beruhen auf der Inaugenscheinnahme eines Google Maps- Kartenabschnittes, auf welchem die Orte O3, O10 und O13 und die Entfernungen der in den Feststellungen beschriebenen Fahrtstrecken zu erkennen sind.

Die Festzustellungen unter II. 4 a) beruhen hinsichtlich des Starts und des Ziels der Fahrstrecke des Angeklagten P2 auf dessen Einlassung und zusätzlich hinsichtlich der gewöhnlichen Fahrtstrecke der Aussage auf der Zeugin P3. Die Feststellungen zu den Wetterverhältnissen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen P13, der wie festgestellt bezeugt hat und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 1 bis 4 der Lichtbildmappe vom 01.08.2018, Bl. 13-14 d. A, auf denen die jeweiligen Endstellung der Unfallfahrzeuge zu sehen ist und zu erkennen ist, dass auch bei Eintreffen der Rettungskräfte noch Tageslicht herrschte. Die Feststellungen zu der Gesamtlänge der von den Angeklagten zurückgelegten Strecke sind gerichtsbekannt.

Die Feststellungen zu der Täterschaft der beiden Angeklagten, der konkludenten Vereinbarung eines Kraftfahrzeugrennens und der subjektiven Vorstellung der Angeklagten beruhen auf einer Gesamtwürdigung der ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten und nachfolgend im Einzelnen benannten Beweismittel.

Die Feststellungen zu dem direkten Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen beruhen dabei insbesondere auf der Aussage der Zeugen P17 und P18 und der Zeugen P19 (siehe nachfolgende Ausführungen).

Die Feststellungen zu II. 4 b) beruhen auf den Aussagen der Zeugen P17 und P18, die hinsichtlich dieses Tatabschnittes wie festgestellt bezeugt haben.

Die Zeugen haben übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet, dass sie sich auf dem Heimweg von O8 befunden haben und daher an der in den Feststellungen benannten Kreuzung hätten anhalten müssen, um Vorfahrt zu gewähren.

Die Zeugin P17 beschrieb die von ihr gesichteten Fahrzeuge dabei sicher als Audi mit schwarzer Motorhaube und gelbem Heck, wobei sie die Fahrzeugseite nicht habe erkennen können. Das weitere Fahrzeug beschrieb sie als roten Porsche mit einem Insassen und O15er-Kennzeichen, welches oben hinter der Windschutzscheibe gelegen habe. Die Zeugin war sich hinsichtlich des Umstandes, dass das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe gelegen habe, auch auf mehrfache Nachfrage sicher. Dies begründete die Zeugin für die Kammer plausibel damit, dass sie aufgrund dieses Umstandes darüber nachgedacht habe, ob es sich um einen Leihwagen oder eine Tageszulassung handeln könne. Dass die Zeugin darüber hinaus angab, dass sie dieses Kennzeichen als rot erkannt habe, das Kennzeichen des Fahrzeuges des Angeklagten P2 tatsächlich jedoch schwarz ist, begründet für die Kammer keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten P2. Auf Vorhalt hat die Zeugin diesen Widerspruch damit begründet, dass sie aufgrund der Position des Kennzeichens davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Tageszulassung handele und diese Arten von Kennzeichen eine rote Farbe aufweisen würden.

Die Aussage der P17 wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen P18. Dieser berichtete von einem roten Porsche mit O15er Kennzeichen, an welchem er an der Fahrzeugfront kein Kennzeichen gesehen habe. Es habe sich um ein 911er Model gehandelt. Der 52-Jahre alte Zeuge konnte darüber hinaus auch den Fahrer des Porsche dahingehend beschreiben, dass es sich um einen Mann in etwa seiner Altersklasse gehandelt habe, was auf den Angeklagten P2 zutrifft.

Der Zeuge bekundete darüber hinaus, dass es sich bei dem weiteren Fahrzeug um einen Audi Q5 Geländewagen mit verdunkelten Scheiben gehandelt habe. Die Farbe sei ungewöhnlich für das Fahrzeugmodell und daher auffällig gewesen.

Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel an der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugen und deren ausreichender Sachkunde. Die Zeugen haben insofern bekundet, insbesondere den Hersteller "Porsche" erkannt zu haben, da sie selbst einen Porsche Cayenne fahren. Aus diesem Fahrzeug heraus hatten die Zeugen durch die erhöhte Sitzposition eine gute Sicht auf das Geschehen. Die Zeugin P17 hat insoweit eingeräumt, dass der Acker an der Kreuzung mit Mais bestückt gewesen sei, aufgrund des Gefälles der Q eine Sicht nach oben aus ihrer Position jedoch möglich gewesen sei. Die Zeugin hat insofern konstant auf wiederholte Nachfrage bezeugt, dass sie zuerst den Audi wahrgenommen habe und den Porsche zunächst nicht habe sehen können, als sie an der Kreuzung angehalten hätten, diese beiden Fahrzeuge jedoch so knapp vor ihnen hergefahren seien, dass es fast zu einer Kollision mit ihrem eigenen Fahrzeug gekommen sei.

Der Zeuge P18 gab im Rahmen seiner Vernehmung ebenfalls von sich aus an, dass er zunächst den Porsche wahrgenommen habe und aufgrund des vorhandenen Maisackers zunächst nur das Dach des zweiten Wagens habe erkennen können, der Maisacker unmittelbar an der Kreuzung jedoch abgehächselt sei, um eine Einsicht in die Kreuzung zu gewährleisten.

Der Zeuge P18 konnte hinsichtlich seiner Sachkunde mitteilen, dass er selbst des Öfteren einen Leihwagen des Herstellers Porsche erhalte und er dabei auch schon Modelle der Reihe "911" zur Verfügung gestellt bekommen habe.

Ebenfalls bestehen keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen aufgrund des Umstandes, dass diese jeweils später ergänzende Angaben bei der Polizei getätigt haben. Die Zeugin P17 hat diesen Umstand plausibel damit erläutert, dass die Umstände auf der Wache für eine Zeugenaussage bei der ersten Vernehmung am 02.08.2018 nicht optimal gewesen seien. Es sei sehr heiß gewesen, sie hätten lange warten müssen und zudem hätten sie mehrfach den Raum wechseln müssen und ihre Beobachtungen von vorne erläutern sollen. Daher hätten sie überprüfen wollen, ob ihre Angaben richtig verstanden worden seien. Dies spricht für die Kammer im Gegenteil dafür, dass die Zeugen um eine wahre Aussage bemüht waren und glaubwürdig sind. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Aussageverhalten beider Zeugen im gesamten Verfahren konstant geblieben ist, was für die Kammer auch für die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.

Die Aussage der Zeugin P17 war auch frei von Belastungstendenzen. So schilderte diese auch, dass der Audi zunächst nicht so schnell gefahren sei. Die Zeugin gab im Rahmen ihrer Zeugenaussage auch Wissenslücken preis. So teilte die Zeugin mit, dass sie die Farbe des Audis nur teilweise habe sehen können, da dieser für sie zeitweise durch den Porsche verdeckt gewesen sei. Ebenso, dass sie das Kennzeichen des Audis nicht erkannt habe.

Auch die Aussage des Zeugen P18 war frei von Belastungstendenzen. Vielmehr war der Zeuge auch vor der Kammer um eine korrekte Aussage bemüht. So gab er unter anderem Wissenslücken von sich aus preis, in dem er unter anderem angab, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Audi mit zwei Personen besetzt gewesen sei, es sich hierbei aber auch um die Kopfstütze handeln könne, da er dies nicht habe richtig erkennen können. Auch gab der Zeuge an, dass der Porsche nach seiner Einschätzung nicht schneller als 100 km/h, der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gefahren sei, es nur seine persönliche Auffassung sei, dass aufgrund vieler Schlaglöcher eine geringere Geschwindigkeit angemessen sei.

Auch dass die Zeugin P17 im Rahmen ihrer Zeugenaussage mitteilte, von einem Rennen ausgegangen zu sein und daher zu ihrem Mann gesagt habe, dass die beiden Fahrzeuge beim Forsthaus verunglücken würden - der tatsächlichen Unfallstelle - begründet für die Kammer keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugen sich selbst damit der Kritik aussetzen müssen, das von ihnen beobachtete Verkehrsgeschehen nicht unmittelbar bei der Polizei gemeldet zu haben.

Zweifel an den Aussagen der Zeugen P17 und P18 bestehen auch nicht aufgrund ihrer freiwilligen Meldung als Zeugen bei der Polizei.

Insofern haben sich die Zeugen auch nicht aufgrund der Presseberichterstattung bei der Polizei gemeldet, sondern weil sie von einem Bekannten am nächsten Morgen erfahren haben, dass Zeugen gesucht würden, nachdem sie sich selbst aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Martinshörner Gedanken über ihre Beobachtungen gemacht haben.

Auch eine etwaige Beeinflussung der Zeugen durch die Presseberichterstattung der Polizei kann die Kammer nicht erkennen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der gesuchte Porsche ein O15er Kennzeichen hat, welches hinter der Windschutzscheibe positioniert ist, in der Presse gerade nicht erwähnt wurde. Dass von einem Fahrer aus O15 berichtet wurde, führt auch nicht zwingend zu dem Rückschluss auf ein O15er Kennzeichen. Dabei waren die Zeugenaussagen auch nicht untereinander abgesprochen. Insofern hat die Zeugin P17 als Einzige von dem Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe berichtet, wohingegen der Zeuge P18 berichtete, an der Fahrzeugfront kein angebrachtes Kennzeichen gesehen zu haben, auf dem hinteren Kennzeichen jedoch als Stadtkürzel O15 abgelesen zu haben.

Die Feststellungen zu 4. II. c) beruhen auf den Bekundungen des Zeugen P20. Der Zeuge, der sich in der Einfahrt der T in O5, kurz nach dem Ortseingang aufhielt, bekundete, dass er zunächst einen roten Porsche Sportwagen mit zwei Sitzen wahrgenommen habe, gefolgt von einem Audi Q5 in signalgelber Farbe, der besetzt gewesen sei mit einer etwas stabileren Person. Die Beschreibung des Fahrers des Audis passt insofern auf die Person des Angeklagten P1, wie ihn die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung wahrgenommen hat.

Die Aussage des Zeugen P20 war auch frei von Belastungstendenzen. Vielmehr schilderte der Zeuge als entlastenden Moment, dass beide Fahrzeuge in angepasster Geschwindigkeit mit angepasstem Abstand hintereinander hergefahren seien. Lediglich der Motor des Porsche habe aufgeheult, weshalb er überhaupt auf die Situation aufmerksam geworden sei. Aufgrund der Aussage des Zeugen ist die Kammer der Überzeugung, dass es dem Angeklagten P2 vor dem Ortseingang O5 gelungen ist, den Angeklagten P1 zu überholen. An der Aussage des Zeugen bestehen auch keinerlei Zweifel aufgrund seiner freiwilligen Meldung als Zeuge. Diese beruht darauf, dass er von einem ihm bekannten Kriminalpolizeibeamten von einem Zeugenaufruf erfahren habe und sich deswegen gemeldet habe. Dies habe er insbesondere deshalb getan, weil ihm bereits zuvor in O30 ein roter Porsche einmal unangenehm aufgefallen sei und er es für möglich gehalten habe, dass es dieser Fahrer gewesen sein könnte. Aufgrund dieses Umstandes hat die Kammer auch keinerlei Zweifel daran, dass der von dem Zeugen beobachtete Porsche eine rote Lackierung aufwies.

Zweifel an der Aussage des Zeugen bestehen auch nicht aufgrund seiner Angabe, dass er eine Beifahrerin in dem Porsche erkannt haben will. Insofern steht die Aussage im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen P18.

Der Zeuge P18 hatte diesbezüglich jedoch die besseren Wahrnehmungsmöglichkeiten, da er verkehrsbedingt seine Aufmerksamkeit auf den von links herannahenden Verkehr richten musste und somit diesen aktiv beobachtete. Der Zeuge P20 stand mit Verwandten ins Gespräch vertieft draußen und nahm das Geschehen eher beiläufig war, auch wenn der aufheulende Motor des Porsche ihn zum Hinschauen veranlasste.

Die Länge des gefahrenen Streckenabschnitts ist gerichtsbekannt.

Die Feststellungen zu 4. II. d) beruhen auf den Bekundungen der Zeugen P19, P21 und P22.

Die Zeugen P19 und P21 haben zu der Zeit, der Örtlichkeit und den Fahrzeugen wie festgestellt bekundet, der Zeuge P19 darüber hinaus zu der Geste des Angeklagten P2.

Der Zeuge P22 hat hinsichtlich des Abbiegevorgangs und dem weiteren Fahrverhalten wie festgestellt bekundet.

Die Aussagen der Zeugen P19 und P21 sind auch glaubhaft, insbesondere frei von Widersprüchen. Der Zeuge P19 konnte die Zeitangabe dabei an objektiven Kriterien festmachen. Er berichtete insoweit, dass er mit seiner Frau die Sendung "Gute Zeiten Schlechte Zeiten" angeschaut habe und nachdem diese beendet gewesen sei, sie sich die Schuhe angezogen hätten, in ihr Auto gestiegen und von Zuhause hoch zur Kreuzung, mit dem Fahrtziel O8 gefahren seien. Dabei ende die Sendung offiziell um 20:15 Uhr, tatsächlich jedoch bereits wegen der Werbepause schon immer um 20:13 Uhr. Auch die Zeugin P21 vermochte ihre zeitliche Angabe näher zu erklären. So berichtete sie übereinstimmend zu der Erklärung des Zeugen P19, dass sie während der Fahrt parallel mit zwei Smartphones das Spiel "Pokémon Go" gespielt habe und an der in den Feststellungen benannten Kreuzung einen "PokéStop" erreicht habe. Dort habe sie um 20:17 Uhr eine "Belohnung" eingesammelt. Die Angabe der Zeugin wird insofern bestätigt durch die Inaugenscheinnahme eines von der Zeugin getätigten Screenshots vom 02.08.2018, aus welchem sich zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, dass die Zeugin um 20:17 Uhr am 01.08.2018 eine Belohnung im Rahmen des Spiels "Pokémon Go" eingesammelt hat.

Die Zeugen hatten in ihrem Fahrzeug auch freie Sicht auf das Geschehen, weil sie an der Kreuzung verkehrsbedingt zunächst anhalten mussten, sich zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Fahrzeuge der Angeklagten befanden und nach Überqueren der Kreuzung an diesen vorbei fuhren. Die Zeugin P21 hat auch plausibel und nachvollziehbar begründet, warum sie sich an der Kreuzung befunden haben, nämlich, um nach O8 zum Friedhof zu fahren, um dort auf dem Familiengrab aufgrund der Wetterverhältnisse die Blumen zu wässern.

Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen.

Zweifel an der Aussage der Zeugen bestehen insbesondere nicht aufgrund deren freiwilliger Meldung bei der Polizei als Zeugen. Die Zeugen haben noch am gleichen Abend von einer Freundin, deren Mann als Feuerwehrmann an der Unfallstelle eingesetzt war, von dem Unfall erfahren. Nach einem Zeugenaufruf meldeten sich die Zeugen P19 und P21 bei der Polizei, die deren Aussage zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für wichtig hielt. Auf einen zweiten Zeugenaufruf zwei Wochen später meldeten sich die Zeugen bei dem Polizeibeamten P23, der im Rahmen einer Schwerpunkt-Verkehrskontrolle an diesem Tag seinen Dienst an der Unfallstelle versah und von den Zeugen angesprochen wurde. Diese Umstände sprechen nach Auffassung der Kammer nicht dafür, dass es sich bei den Aussagen der Zeugen um falsche oder gar gänzlich erfundene Angaben handelt, sondern dafür, dass sich die Zeugen bemüht haben, ihrer Bürgerpflicht nachzukommen. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen P19 und P21 spricht insbesondere, dass deren Aussagen gerade nicht abgesprochen waren und Jeder einzelne, ergänzende Teilaspekte zu bekunden hatte.

Ebenfalls bestehen keinerlei Zweifel an der Aussage der Zeugen aufgrund der Vernehmung des Zeugen P23.

Der Zeuge P23 hat insoweit in seiner Zeugenvernehmung zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Dienst gewöhnlich im O31 versieht und über keinerlei Ortskenntnisse hinsichtlich der Unfallörtlichkeit verfüge und dies daher extra in dem von ihm angefertigten Aktenvermerk vermerkt habe. Er sei sich bei der Verfassung des Vermerks sicher gewesen, dass die Zeugen P19 und P21 ihm berichtet hätten, dass sie die Beobachtungen hätten tätigen können, weil sie an einer Kreuzung verkehrsbedingt hätten anhalten müssen. Dass der Zeuge P23 in seinem Vermerk niedergelegt hat, dass die Zeugen an einer Lichtzeichenanlage hätten anhalten müssen, die es an der in den Feststellungen benannten Kreuzung nicht gibt, ist für die Kammer insoweit plausibel, als dass es sich hierbei um einen Rückschluss des Zeugen P23 gehandelt hat. Dieser hat diesbezüglich auch betont, dass es ihm lediglich um die korrekte Aufnahme der Kontaktdaten der Zeugen P19 und P21 gegangen sei, damit diese ihre Beobachtungen zu einem späteren Zeitpunkt bei den zuständigen Beamten erläutern können. Der Zeuge P23 hat lediglich die Kontaktdaten notiert, aber nicht die Aussage der Zeugen. Die Angaben der Zeugen hat er erst am nächsten Tag aus der Erinnerung heraus niedergelegt.

Bei dem als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag der Verteidigung des Angeklagten P2 vom 20.01.2020 auf Beiziehung der geographischen Positionsdaten der "PokéStops" handelt es sich bereits nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Der Beiziehung der Daten bedurfte es aufgrund der von der Kammer gewonnenen Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen P19 und P21 und der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht. Soweit darüber hinaus in dem Antrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Sachverständigen P24 beantragt wurde, fehlt es bereits an der Erläuterung, warum das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll und erfüllt ebenfalls nicht die Kriterien eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 StPO n. F..

Der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen P19 und P21 wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass diese von dem Zeugen P22, der sich seitlich aus Osten von der R in Richtung O10 der Kreuzung näherte, nicht wahrgenommen wurden. Für die Kammer ergibt sich im Vergleich der Angaben kein Widerspruch. Vielmehr hat das Ehepaar P19 und P21 die Kreuzung überquert, als die Fahrzeuge der Angeklagten noch an der Kreuzung anhielten, während der Zeuge P22 sich erst der Kreuzung näherte, als die Fahrzeuge der Angeklagten nach rechts auf die R abbogen.

Dass es sich bei der Fahrzeuggruppe an der unter den Feststellungen zu 4. II. d) benannten Kreuzung um die Fahrzeuge der Angeklagten handelte, steht für die Kammer auch fest aufgrund der Aussage des Zeugen P22, der hinsichtlich der Farbe und Marke des Fahrzeuges des Angeklagten P1 wie festgestellt bekundet hat. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass es sich bei dem weiteren Fahrzeug um einen schwarzen Porsche, wobei er sich hinsichtlich des Herstellers nicht hundertprozentig sicher sei, gehandelt habe, ist dies mit den weiteren Zeugenaussagen in Einklang zu bringen. Der Zeuge hat insofern erläutert, dass er das Fahrzeug immer nur von weitem gesehen habe und größtenteils auch verdeckt durch den Audi Q5. Erkennbar für den Zeugen, der selbst in einem Audi A5 saß, war daher insbesondere der obere Bereich des Fahrzeuges. Das Dach und der Bügel des Porsche Targa des Angeklagten P2 sind schwarz, was mit der Beobachtung des Zeugen P22 in Einklang steht.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen P22 bestehen für die Kammer nicht. Der Zeuge räumte Wissenslücken offen ein. Er teilte auch konstant zu seinem vorherigen Aussageverhalten mit, dass er die Fahrzeuge der Angeklagten teilweise aus den Augen verloren habe und auch den eigentlichen Unfall nicht beobachtet habe.

Dass die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin P6 eine Folge des zwischen den Angeklagten veranstalteten Kraftfahrzeugrennens war, beruht unter anderem auf den Aussagen der Fahrzeuginsassen des VW Golf.

Die Zeugin P6 bezeugte, dass ein helles Fahrzeug und ein roter Porsche nah beieinander gewesen seien, als sie diese wahrgenommen habe. Der Porsche sei jedoch so weit entfernt gewesen, dass der Audi ihn nicht mehr hätte einholen können. Das Ganze sei in einem Abstand von etwa 30 m vor dem Abzweig nach O11 geschehen. Sie habe laut gesagt: Fahren die ein Rennen? Sie habe ihr Fahrzeug bereits zuvor verlangsamt, da sie beabsichtigt habe, nach rechts nach O11 abzubiegen. Sie sei vielleicht 50-55 km/h gefahren. Erlaubt seien an dieser Stelle 70 km/h, wobei sie aus O12 kommend nicht mehr wesentlich schneller als die dort erlaubten 50 km/h gefahren sei. Sie habe das entgegenkommende Fahrzeug als helles Auto erkannt. Dieses sei geschlingert und frontal auf sie zu gekommen. Sie habe eine Lenkbewegung nach links gemacht, dann seien sie seitlich getroffen worden, wobei sie nicht genau sagen könne, wo genau sie touchiert worden seien. Die Fahrer der beiden Fahrzeuge habe sie nicht gesehen. Den Porsche habe sie als Porsche erkannt. Dieser sei rot gewesen. Kennzeichen und Modell habe sie nicht wahrgenommen. Dieser sei auf seiner Fahrbahn gefahren. Ihr Fahrzeug habe auf der linken Seite an der Leitplanke gestanden. Sie seien seitlich bewegt worden.

Die Angabe der Zeugin P6, dass es sich bei dem Porsche um ein rotes Fahrzeug gehandelt habe, wird gestützt durch die Aussage des Zeugen P7. Dieser hat bekundet, dass die Zeugin P6 ihn nach vier Wochen im Krankenhaus besucht habe und ihm auch zu diesem Zeitpunkt von dem roten Wagen erzählt habe, den er selbst nicht wahrgenommen habe.

Dafür, dass die Angeklagten an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen haben, spricht auch die von der Zeugin P6 direkt verbalisierte Wahrnehmung. Die Zeugin P6 fragte direkt, ob die beiden Fahrzeuge ein Rennen fahren. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen P7, der insofern bezeugte, erst aufgrund dieser Äußerung seinen Blick auf die Straße gerichtet zu haben.

Bereits bei Aufnahme in der Klinik gab die Zeugin P6 an, dass sie sich an zwei Autos erinnern könne, die ein Rennen fuhren. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Jung-Stilling Krankenhaus vom 08.08.2018.

Die Angaben der Zeugin P6 sind auch nicht in Zweifel zu ziehen aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen. In dem (im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten) Bericht des Jung-Stilling Krankenhaus vom 08.08.2018 folgt, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Einlieferung vollständig orientiert war. Auch die Feststellung, dass sie initial an einer retrograden Amnesie gelitten hat, begründet für die Kammer keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin. Dass die Zeugin im Krankenhaus insofern zunächst eine Zeit benötigte, um sich das Geschehen vor der Kollision zu erinnern, lässt keinen Schluss auf eine fehlerhafte Erinnerung zu. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Erinnerung.

Die Aussage der Zeugin P6 wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen P10, wonach ein roter sportlicher Wagen mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren sei und ein helles Fahrzeug ihnen auf der eigenen Fahrbahn entgegen gekommen sei.

Die Angaben des Zeugen waren auch frei von Belastungstendenzen. So teilte er unter anderem mit, dass das rote Fahrzeug zwar sehr schnell gewesen sei, sie durch dieses Fahrzeug aber nicht behindert worden seien.

Die Angaben des Zeugen P10 sind auch nicht durch seine Verletzungen in Zweifel zu ziehen. Es ergibt sich aus dem (im Selbstleseverfahren eingeführten) Bericht des St. Elisabeth Hospital O18 vom 02.08.2018, dass der Zeuge vollständig orientiert war.

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Widersprüche waren in seinen Angaben nicht zu erkennen. Diese waren auch im Hinblick auf frühere Vernehmungen konstant. Zweifel an den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge konnte für die Kammer plausibel und nachvollziehbar begründen, warum er als Mitfahrer hinter der Fahrerin den Verkehr beobachtet hat. Dies hatte seinen Grund darin, dass die Zeugin P6 sich den Weg aus O3 nach Sundern-O11 zum Wohnhaus der Zeugin P8 von dem Zeugen P10 dirigieren ließ, da sie in Teilbereichen über keine Ortskenntnisse verfügte und er somit während der gesamten Fahrt über ihre Schulter schaute.

Dass die Aussagen der Zeugen P6 und P10 insbesondere hinsichtlich des Fahrzeuges des Angeklagten P2 nicht erst durch die Presseberichterstattung beeinflusst wurde, wird durch die Kammer belegt durch die Aussage des Zeugen PHK P25. Dieser befand sich als einer der ersten Einsatzkräfte vor Ort. Aus den Angaben dieses Zeugen folgt, dass er bereits aufgrund der Angaben des Zeugen P10, der im Golf sitzend ansprechbar gewesen sei und weiterer Zeugen vor Ort auf der Suche nach einem roten Porsche gewesen sei. Erst nach Erhalt dieser Informationen sei der Zeuge P13 von ihm hierauf angesprochen worden und habe das Messfoto vorgezeigt. Erst im weiteren Verlauf sei von unterschiedlichen Farben berichtet worden. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben der P26 im Rahmen ihrer Zeugenaussage. Diese berichtete ebenfalls davon, dass der Zeuge P10 noch auf der Trage liegend an der Unfallstelle befragt worden sei, es nach Befragung vor Ort sowohl mehrere Angaben von Zeugen hinsichtlich eines roten Fahrzeuges gegeben habe, einige Zeugen auch von einem silbernen Fahrzeug gesprochen hätten.

Auch die Angaben des Zeugen P7 sind glaubhaft. Sie sind in sich frei von Widersprüchen. Dass sich einzelne Aspekte seiner Aussage, wie die Äußerung der Zeugin P6 nicht im polizeilichen Vernehmungsprotokoll wiederfinden, lässt nicht an der Aussage zweifeln. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kurze Vernehmung des Zeugen im Krankenzimmer gehandelt hat. Auch dass der Zeuge das Fahrzeug des Angeklagten P1 als schwarzes Fahrzeug wahrgenommen hat, lässt nicht an seiner Aussage zweifeln. Dass das Fahrzeug des Angeklagten P1 tatsächlich über eine schwarze Motorhaube und ein schwarzes Dach verfügt, spricht gerade für die Richtigkeit der gemachten Angaben.

Der Zeuge P7 ist auch glaubwürdig. Seine Aussage war frei von Belastungstendenzen. Der Zeuge räumte Erinnerungslücken selbständig ein und wirkte während seiner ganzen Aussage reflektiert und daran interessiert, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Einlassung der Angeklagten wird auch widerlegt durch die Angaben des Zeugen P12 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung. Der Zeuge hat bekundet, dass der Angeklagte P1 während der Zeit, in der er als Feuerwehrmann den Angeklagten betreute, mehrfach wiederholt habe, dass es sich um einen roten Porsche gehandelt habe.

Zweifel an der Aussage des Zeugen bestehen auch nicht deshalb, weil in seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt wird, dass der Angeklagte P1 die Farbe Rot erwähnt habe. Insofern hat der Zeuge erläutert, dass er dies auch bei der Polizei so berichtet habe. Der Zeuge ist auch nicht durch die Presseberichterstattung beeinflusst worden. Zwar hat der Zeuge bekundet, die Berichterstattung in der K-Zeitung gelesen zu haben, wo über einen roten Porsche berichtet worden sei. Die Berichterstattung habe jedoch zu den Angaben des Angeklagten P1 gepasst. Dass der Angeklagte P1 vor Ort mehrmals die Anwesenheit eines Porsche betonte, wird auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin P27, die hinsichtlich der Äußerung wie festgestellt bekundete.

Auch der Zeuge P28, der das Fahrzeug hinter der Zeugin P6 steuerte, bezeugte als unmittelbarer Tatzeuge, dass dem Audi ein rotes Fahrzeug voraus gefahren sei. Dabei gab der Zeuge P28 auch Wissenslücken preis, indem er mitteilte, dass Fabrikat des roten Fahrzeuges nicht benennen zu können und auch das genaue Modell des Audi nicht benennen zu können, lediglich sagen zu können, dass dies aus der Q-Serie stamme.

Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten P2 wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Zeugen P15 und P14 in ihrer Zeugenvernehmung von einem silbernen Porsche berichteten, der dem Audi voraus gefahren sei. Zwar verfügt der Zeuge P15 als KFZ-Mechatroniker über eine besondere Sachkunde, was Fahrzeugmodelle und Typen anbelangt, diese besondere Sachkunde verhindert jedoch keine veränderte Wahrnehmung, was die Fahrzeugfarbe anbelangt.

Die Kammer ist dabei vielmehr davon überzeugt, dass die Erinnerung der beiden Zeugen - die Farbe des Porsche betreffend - durch das ihnen von dem Zeugen P13 vorgezeigte Foto der Messeinrichtung überlagert wurde, bei dem es sich um ein Schwarz-Weiß-Foto handelt, auf dem die Farbe des Porsche des Angeklagten P2 silberfarben erscheint. Hiervon hat sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Messfotos Bl. 117 d. A. selbst ein Bild gemacht.

Zweifel an der richtigen Erinnerung der Zeugin P14 bestehen insoweit auch deswegen, als dass diese bezeugt hat, dass der Zeuge P15 den Zeugen P13 darauf angesprochen habe, ob er einen silberfarbenen Porsche geblitzt habe und er dies bejaht habe. Der Zeuge P13, der das Messfoto vorzeigte, wusste, dass das abgebildete Fahrzeug tatsächlich rot war. Der Zeuge P13 bezeugte insofern, dass er von dem Zeugen P15 lediglich nach einem Porsche gefragt worden sei und daraufhin das Messfoto vorgezeigt habe.

Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten P2 basiert auch auf der Aussage des Zeugen P29, der als Polizeibeamter im Rahmen der Ermittlungen einer Straßenverkehrsgefährdung am 29.07.2018 Ermittlungen hinsichtlich der im Kreis 015 gemeldeten Fahrzeuge der Marke Porsche vornahm.

Der Zeuge bekundete, dass eine Kennzeichenabfrage mit den Fragmenten ...-?# als Ergebnis insgesamt fünf Fahrzeuge des Fabrikats Porsche ergeben habe, wobei es sich nur bei dem Fahrzeug des Angeklagten P2 um ein neueres Modell gehandelt habe, die übrigen Modelle von 1992 und älter gewesen seien. Eine weitere Abfrage mit den Fragmenten ...-??, habe als Ergebnis 14 Fahrzeuge der Marke Porsche geliefert, wovon nur einer die Farbe "rot" gehabt habe. Eine dritte Abfrage unter Eingabe des Fahrzeugmodells "911" habe ergeben, dass das Fahrzeug des Angeklagten P2 das einzige gemeldete Fahrzeug im Kreis O15 aus der Serie "911" des Fabrikats Porsche mit roter Lackierung sei. Dabei habe er alle Zulassungen bis zum 01.08.2018 in seiner Abfrage umfasst.

Darüber hinaus werden die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten P2 auch gestützt durch die Aussagen der Zeugen P3, P30 und P31.

Die Zeugin P3 hat zunächst hinsichtlich des unter Ziff. II. 5 b) festgestellten Verhaltens des Angeklagten P2 wie festgestellt bezeugt.

Der Angeklagte P2 habe ihr gegenüber am nächsten Tag erläutert, dass er nach Kenntnisnahme der Presse über den Unfall glaube, an dem Unfallgeschehen beteiligt gewesen zu sein, da ein gelber Audi aus der Q-Serie versucht habe, ihn zu überholen, in diesem Rahmen jedoch geäußert habe, "dass man einen Porsche, insbesondere bei seiner Fahrweise, jedoch nicht überhole." Er habe ihr gegenüber erläutert, dass der Audi ihn bereits vor O5 versucht habe zu überholen, er daraufhin in O5 in einer Bucht angehalten habe und den Audi-Fahrer vorbeigewunken habe, wobei dieser hierauf nicht reagiert habe.

Die Zeugin war nach Auffassung der Kammer glaubwürdig. Insbesondere war die Aussage der Zeugin frei von gesteigerten Belastungstendenzen. So schilderte die Zeugin unter anderem, dass der Angeklagte P2 innerhalb geschlossener Ortschaften sehr vernünftig fahre und nur außerhalb geschlossener Ortschaften in Kurven zügig fahre. Sie habe den Angeklagten auch schon einmal gebeten, langsamer zu fahren, jedoch hauptsächlich aus Angst vor Wild. Die Kontrolle habe er nie verloren. Die Zeugin hat auch lediglich berichtet, dass er von dem Audi erzählt habe, jedoch nicht von einem Rennen berichtet habe und diesen Vorwurf abgestritten habe. Die Zeugin stand während beider Aussagen erkennbar in dem Spannungsfeld zwischen ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin und der anbahnenden Liebesbeziehung zu dem Angeklagten. In diesem Rahmen hinterließ die Zeugin bei der Kammer den Eindruck, den Angeklagten P2 nicht von sich aus belasten zu wollen. Belastende Angaben erfolgten vielmehr nur auf gezielte Nachfrage der Kammer.

Durchgreifende Bedenken bestehen nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin ein zweites Mal vor der Kammer aussagte und erst im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung davon berichtete, was der Angeklagte P2 ihr hinsichtlich der am Tattag gefahrenen Strecke berichtet habe.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugin P3 im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung vor der Kammer bezeugte, dass die Frage eines illegalen Kraftfahrzeugrennens nicht Gegenstand ihrer polizeilichen Vernehmung gewesen sei, ausweislich der durch die Kammer hierzu verlesenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin (Bl. 72-74 d. A.) sie jedoch über genau diesen Tatvorwurf informiert wurde und dies auch schriftlich bestätigt hat.

Entscheidend ist für die Kammer in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Aussage der Zeugin, als Zeugin vom Hörensagen, für den Angeklagten P2 nicht ausschließlich belastend ist, sondern auch entlastende Momente enthält.

Zwar stellt die Zeugin in ihrer Aussage einen Zusammenhang zwischen dem Angeklagten P2 und dem Unfall zwischen dem Angeklagten P1 und der Zeugin P6 her, jedoch würde das von der Zeugin nach ihrer Aussage ihr gegenüber geschilderte Verhalten des Angeklagte P2 den Vorwurf der Teilnahme an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen mangels Vorsatz des Angeklagten P2 gerade entfallen lassen und stellt nach Auffassung der Kammer daher eine zu würdigende entlastende Aussage dar.

Dabei wird die Aussage der Zeugin P3 auch gestützt durch die Aussagen ihrer Tochter P30 und deren Lebensgefährten, dem Zeugen P31, die ebenfalls bezeugten, dass der Angeklagte P2 ihnen gegenüber, die gleichen Erklärungen abgegeben habe.

Bei allen Zeugen handelt es sich jedoch um Zeugen vom Hörensagen, die lediglich wiedergegeben haben, was der Angeklagte P2 ihnen über das Tatgeschehen berichtet hat. Diese Erläuterungen sieht die Kammer jedoch bereits aufgrund der Aussagen der Zeugen P17 und P18, sowie der Aussage des Zeugen P19 als wiederlegt an, wonach es der Angeklagte P2 war, der versuchte den Angeklagten P1 zu holen und der Angeklagte P2 nicht anhielt, um den Angeklagten P1 vorbei zu winken, sondern diesen mit der Faust erst noch herausforderte.

Eine etwaig gesteigerte Belastungstendenz der Zeugin P3 ergibt sich für die Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin berichtete, dass der Angeklagte P2 gemeinsam mit ihr einen neuen Porsche abgeholt habe und trotz des Hinweises, diesen vorsichtig einzufahren, mit 200 km/h gefahren sei, der Porsche nach einigen Tagen einen Motorschaden erlitten habe. Soweit dieser Motor im Rahmen der Garantie ausgetauscht wurde und der Schaden keine Ursache in einer falschen Bedienungsweise hatte, begründet auch dies keine Zweifel an der Aussage der Zeugin P3. Im Rahmen ihrer Aussage ist insoweit bereits deutlich geworden, dass es sich um ihre laienhafte Bewertung handelt.

Auch dass die Zeugin auf die Frage, welche Hobbys der Angeklagte habe, lediglich "Autofahren" angab, selbst mit dem Angeklagten aber dem Hobby des Fahrradfahrens nachging, begründet für die Kammer keine Zweifel. So ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin keine abschließende Aufzählung vornahm. Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Kammer eine Wertungsfrage, was der Einzelne als Hobby ansieht und was nicht. Für die Kammer ist im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich geworden, dass das Thema "Auto" für den Angeklagten P2 jedenfalls eine große Rolle spielt, er Freude insbesondere an den Modellen der Marke Porsche hat und sich hiermit gerne beschäftigt.

Die Zeugen P3, P30 und P31 haben, soweit die Aussagen belastende Elemente enthielten, keinen erkennbaren Grund, den Angeklagten P2 zu Unrecht zu belasten. Die Beziehung der Zeugin P3 zu dem Angeklagten war noch nicht verfestigt, vielmehr befanden sie sich erst im Rahmen einer Kennenlernphase. Darüber hinaus war es die Zeugin P3, die die sich zu dem Angeklagten anbahnende Liebesbeziehung beendete. Bei allen drei Zeugen handelt es sich zudem um Polizeibeamte, für die eine Falschaussage über die normale Strafbarkeit hinausgehende Konsequenzen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen seitens der ermittelnden Beamten zu einer Falschaussage angestiftet wurden, bestehen nicht im Geringsten.

Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten P2 wird auch nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen P32. Soweit der Zeuge bekundete, am 01.08.2018 kurz nach 20 Uhr einen roten Porsche mit O15er-Kennzeichen in O11 am O28 vorbeifahren gesehen zu haben, ist die Aussage des Zeugen nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass es sich hierbei um den Angeklagten P2 handelte. Der Zeuge hat zum einen den Fahrer nicht erkannt. Zum anderen war die Aussage des Zeugen geprägt von Widersprüchen und im Ergebnis nicht glaubhaft. So bekundete der Zeuge, dass es sich bei dem gesichteten Fahrzeug um ein seltenes Modell der Reihe Porsche Targa gehandelt habe, er sich selbst mit den Fahrzeugen der Marke Porsche aber überhaupt nicht auskenne. Es habe sich um so ein Fahrzeug gehandelt, wie es der Angeklagte P2 fahre. Auf weitere Nachfrage teilte der Zeuge jedoch mit, das Fahrzeug des Angeklagten P2 nie gesehen zu haben, lediglich vor Kauf des Fahrzeuges mal ein Foto von dem Angeklagten P2 mit dessen Wunschkonfiguration gesehen zu haben und letztlich auch nicht zu wissen, ob dieses Fahrzeug jemals in dieser Konfiguration bestellt worden sei. Ebenso habe er sich bei Erkennen des O15er Kennzeichen gedacht, dass es sich um den Angeklagten P2 handeln müsse, obwohl er das Kennzeichen des Fahrzeuges gar nicht kannte.

Die Aussage des Zeugen P32 enthielt aber über die eigentliche Kernbeobachtung hinaus weitere Widersprüche. So kenne er den Angeklagten P2 seit 2016 und sei 2017 gemeinsam mit ihm nach O32 gefahren, man habe sich seit dem Kennenlernen aber auch mal jahrelang nicht gesehen. Eine Handynummer habe er von dem Angeklagten bis zum Tag seiner Zeugenvernehmung nicht erhalten, das Foto von dem Angeklagten P2 über sein Wunschfahrzeug aber über den Telekommunikations-Dienst "WhatsApp" erhalten. Zu diesem Widerspruch befragt, erklärte der Zeuge diesen damit, dass er die Handynummer doch einmal erhalten habe, der Angeklagte P2 diese aber dann gewechselt habe. Sie hätten sich für den 01.08.2018 locker für die Veranstaltung "XY" verabredet, eine Uhrzeit, einen Treffpunkt und eine telefonische Erreichbarkeit aber nicht ausgemacht, obwohl es sich um eine Veranstaltung mit hohem Besucherandrang handelt. Den Porsche habe er gesehen, als er sich bereits auf den Weg zu seinem eigenen Fahrzeug gemacht habe, da er wegen seiner Kinder habe nach Hause fahren müssen und nicht mehr habe warten können, ob der Angeklagte P2 noch komme. Wenn er ihn dabei jedoch erkannt hätte, hätte er gewartet. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Aussage zunächst schilderte, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte P2 an ihm vorbeigefahren sei, schilderte er später, sich diesbezüglich gerade nicht sicher gewesen zu sein und deshalb nicht gewartet zu haben.

Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten P2 beruhen unter anderen auch auf einer Gesamtschau des objektiven Tatgeschehens. Durch das durch den Angeklagten P1 versuchte Überholmanöver war für den Angeklagten P2 erkennbar, dass der Angeklagte P1 seine Provokation zur Kenntnis genommen und die Herausforderung angenommen hatte. Insbesondere bestanden bei dem Angeklagten P2 auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit zur Gefahreneinschätzung.

Die Feststellungen zu II. 4 e), dass es sich um einen Überholvorgang des Angeklagten P1 gehandelt hat, beruhen unter anderem auf der Aussage des Zeugen P33, der wie festgestellt bekundet hat. Der Zeuge P33 hatte auch ungehinderten Blick auf das Geschehen, da er sich als Beifahrer in dem Fahrzeug des Zeugen P28, direkt hinter dem VW Golf befand. Die Einlassung des Angeklagten P1 wird durch die Aussage widerlegt. Nach dieser befand sich das Fahrzeug des Angeklagten P1 hinter dem schnelleren Fahrzeug und scherte dahinter aus.

Die Aussage des Zeugen P33 wird dabei auch gestützt von dem Zeugen P28, der ebenfalls bekundete, dass der Audi hinter dem Porsche "hervorgeschossen" sei, sich auf seiner Fahrbahn befunden habe und noch versucht habe, zurückzulenken, sowie der Aussage des Zeugen P11, der diese Beobachtung ebenfalls bekundete.

Die Zeugen P33 und P28 verfügten auch über gute Wahrnehmungsmöglichkeiten. Sie befanden sich, in einem Honda Accord, in einem verkehrsangemessenen Abstand zum VW Golf.

Auch der Zeuge P11, der sich auf der Rückbank befand und zunächst auf sein Handy schaute, begründete für die Kammer plausibel, dass er deswegen auf das Geschehen aufmerksam geworden sei, weil er eigentlich schauen wollte, ob der ortsunkundige P28, wie von ihm dirigiert, abbiegt. Bei den vorbenannten Zeugen handelt es sich auch um Tatunbeteiligte, bei denen keinerlei Interesse an einer falschen Sachverhaltsdarstellung besteht.

Die Schilderungen der Zeugen werden auch gestützt durch die Vernehmung des Sachverständigen P16, von dem sich die Kammer in technischer Hinsicht hat beraten lassen. Der Sachverständige verfügt als Sachverständiger für Unfallanalytik und einem Bachelor of Engineering über besondere Sachkunde.

Der Sachverständige, der die Unfallstelle noch am Abend vor der Bergung der Fahrzeuge in Augenschein nehmen konnte, diese am nächsten Tag bei Tageslicht erneut begutachtet hat und auch die Fahrzeuge technisch untersucht hat, ist für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an den Fahrzeugen keine unfallursächlichen, technischen Mängel vorlagen.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Einlassung des Angeklagten P1 nicht in Frage gestellt, der insofern selbst keine technische Ursache behauptet hat, sowie der Aussage der Zeugin P6, die ebenfalls keine technischen Probleme schilderte.

Der Sachverständige ist nach Auswertung der Spurenlage zu den in den Feststellungen unter II. 4 e) benannten Ergebnissen hinsichtlich der Kollisionsstellung, Kollisionsgeschwindigkeit und den Endstellungen der Fahrzeuge gelangt. Der Sachverständige hat seine technische Berechnung erläutert und die hierfür verwendeten Anknüpfungstatsachen, in Form der von ihm vorgefundenen Spurenlage, erläutert.

Die Kammer hat hierzu die Lichtbilder Bl. 520 d. A. (Bilder 1+2) in Augenschein genommen, welche die Unfallörtlichkeit in der Übersicht aus den gegensätzlichen Fahrtrichtungen mit der Endstellung der Fahrzeuge Audi Q5 und VW Golf dokumentieren, sowie die Lichtbilder Nr. 1 bis 4 der Lichtbildmappe vom 01.08.2018, Bl. 13-14 d. A. Auf den Lichtbildern Nr. 1-2 ist die Endstellung des beschädigten VW Golf zu sehen, wie dieser mit seiner linken Fahrzeugfront an die Leitplanke heran gedrückt steht. Auf den Bildern Nr. 3-4 ist zu erkennen, wie der beschädigte Audi Q5 mit dem Heck zur Böschung steht und die Hinterräder eingegraben sind.

Ergänzend hierzu hat die Kammer die von dem Sachverständigen P16 angefertigten Skizzen Bl. 599 - 602 d. A. in Augenschein genommen. Die Skizze auf Bl. 599 d. A. zeigt dabei die gesamte Spurenlage, mit der Endstellung der Fahrzeuge und den sichtbaren Spuren in Form von Reifenspuren, Schlagmarken, Kratzspuren, Fahrzeugflüssigkeiten, Farbantragungen, des Standorts der Verkehrszeichen und der Farbahnbeschaffenheit. Die Skizze auf Bl. 600 d. A. zeigt die Fahrzeuge aus der Vogelperspektive in der Kollisionsposition unter Zuhilfenahme von Fahrzeugumrissen. Die Skizze auf Bl. 601 d. A. zeigt die fahrzeugbezogene Anstoßkonfiguration eingebettet in die Kollisionsörtlichkeit. Die Skizze auf Bl. 602 d. A. stellt den Unfallablauf und die Fahrzeugbewegungen bis hin zu ihren Endstellungen dar. Wegen der weiteren Einzelheiten, wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vorbenannten Lichtbilder/Skizzen Bezug genommen.

Die Kammer hat darüber hinaus die Unfallstelle im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Zum Zeitpunkt des Ortstermins waren dabei die Markierungen des Sachverständigen vom Tag des Unfallortes, wie sie auf der Skizze Bl. 599 d. A. zu sehen sind, immer noch sichtbar.

Die Darstellung der Zeugin P6, dass diese noch versucht hat auszuweichen, wird auch belegt durch die technischen Erläuterungen des Sachverständigen P16, der im Rahmen seiner Vernehmung erläutert hat, dass aufgrund der technischen Rekonstruktion davon auszugehen sei, dass aufgrund der Winkelstellung zum Kollisionszeitpunkt eine Lenkbewegung der Zeugin P6 stattgefunden hat. Auch der Zeuge P28 bestätigte, dass die Fahrzeuge versetzt kollidierten.

Die Kammer schließt sich nach einer Gesamtschau unter eigener Würdigung der Spurenlage und der genannten Zeugenaussagen dem Ergebnis des Sachverständigen an, an dessen Ergebnis für die Kammer nach der durchgeführten Hauptverhandlung keine Zweifel bestehen.

Diese bestehen insbesondere nicht aufgrund des Umstandes, dass die Zeugen davon berichteten, dass der Audi noch versucht habe zurück zu lenken und über die Straße geschlingert sei. Dass insofern nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Brems- und Schleuderspuren gefunden wurden, schließt dieses Geschehen nicht aus. Eine derartige Spurenlage ist für das Geschehen dabei nicht zwingend. Das Fehlen derartiger Spuren bedeutet insofern lediglich, dass aus sachverständiger, technischer Sicht ein derartiger Geschehensablauf nicht nachgewiesen werden kann, aber nicht unmöglich ist.

Die Ausführungen des Sachverständigen P16 zur Kollisionsgeschwindigkeit stellen dabei auch nicht die Aussage der Zeugin P6 in Frage, die hinsichtlich ihrer eigenen Geschwindigkeit 50-55 km/h angab. Der Sachverständige hat diesbezüglich überzeugend erläutert, dass es sich bei seiner Berechnung um eine "Zugunsten-Betrachtung" für den Angeklagten P1 handele und unter Zugrundelegung einer höheren Geschwindigkeit des Fahrzeug der Zeugin P6 die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten P1 nach oben korrigiert werden müsse.

Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen an der Kollisionsstelle unter Ziff. II. 4. e), insbesondere der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Einsehbarkeit der Kurve vor der Kollisionsstelle beruhen auf den Wahrnehmungen der Kammer im Rahmen des durchgeführten Ortstermins am 22.05.2019 und den ergänzenden Erklärungen des Sachverständigen P16, der insofern bekundete, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung unverändert geblieben, sich der Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern nach dem Unfall jedoch reduziert habe.

Dass der Angeklagte P1 den Gegenverkehr nicht einsehen konnte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Inaugenscheinnahme der Unfallstelle im Rahmen des Ortstermins. Zum Zeitpunkt des Ortstermins am 22.05.2019 war die für den Angeklagten P1 relevante Gegenfahrbahn aufgrund des Radius der Rechtskurve und der davon befindlichen Böschung nicht einsehbar. Die Kammer hat ergänzend hierzu die von dem Sachverständigen P16 am 02.08.2018 angefertigten Lichtbilder Bl. 537-538 d. A. in Augenschein genommen, die den Einblick in die Kurve vor der Unfallstelle abbilden und belegen, dass der Grünbewuchs zum Zeitpunkt des Unfalls viel ausgeprägter war als am Tag des durchgeführten Ortstermins.

Die Feststellungen zu der Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h beruht auf der Verlesung des "Protokolls über die Bereisung der Bundesstraßen im Westen des Hochsauerlandkreises am 27.03.2012 entsprechend den Beschlüssen der Straßenverkehrsbehörden in der Unfallkommission".

Die Feststellungen unter II. 4. f) beruhen auf der Verlesung des ärztlichen Befundberichts des Labors F12 vom 07.08.2018.

Dass die Zeugin P4 auf der Polizeiwache O3 bei dem Angeklagten P1 keinerlei Alkoholkonsum wahrgenommen hat, steht dem dabei nicht entgegen. Die Zeugin hat insofern glaubhaft erläutert, dass sich zwischen ihr und dem Angeklagten P1 eine Distanz von mehreren Metern bestanden hat, da sie sich selbst am Schreibtisch befunden und der Angeklagte P1 am Tresen der Wache gestanden habe und sie möglichen Alkoholgeruch daher auch nicht habe wahrnehmen können. Für die Kammer spricht jedoch auch das von der Zeugin P4 beschriebene wechselhafte Verhalten des Angeklagten P1 für eine Enthemmung durch Alkohol.

Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen zu dem Trinkende des Angeklagten P1 treffen. Ein Konsum von Alkohol noch während der Fahrt, konnte durch die Kammer nicht ausgeschlossen werden. Sicher feststellbar war jedoch, dass der Angeklagte jedenfalls wenige Augenblicke vor 20:19:33 Uhr - der Kollisionszeit - mit dem Trinken aufgehört hat. Die ersten beiden Stunden nach Trinkende sind von einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 ‰ ergibt sich für die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ein Mindestwert von 1,08 ‰ (Blutprobe um 22:50 Uhr, Rückrechnung für eine halbe Stunde).

Die Grenze für eine unwiderlegbare Annahme von Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ erreicht der Angeklagte P1 damit knapp nicht.

Die Gesamtbewertung sämtlicher Indiztatsachen führt jedoch zu der Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit des Angeklagten P1 aufgrund seines Alkoholkonsums. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Blutalkoholkonzentration nur knapp unter der Grenze der unwiderlegbaren vermuteten Fahruntüchtigkeit liegt.

Zudem spricht das Unfallgeschehen als solches für einen alkoholtypischen Fahrfehler des Angeklagten P1. Dass der Angeklagte P1 einen Überholversuch an der unübersichtlichen Kurve vorgenommen hat, obwohl er den Gegenverkehr nicht überblicken konnte, spricht für eine erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung, die typisch für den Konsum von Alkohol ist (vgl. Fischer, StGB, § 316, 65. Auflage 2018, Rn. 35). Der Angeklagte P1 hat durch das falsche Überholen eine alkoholtypischen Fahrfehler begangen.

Hinsichtlich des von dem Angeklagten P1 reklamierten Alkoholkonsums am Tattag ist zunächst voranzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand der Aufnahme erheblicher Mengen Alkohol vor der Tat es allein nicht gebietet, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrauschs auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt aufgehobenen oder erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.

Der festgestellten Blutalkoholkonzentration eines Täters im Zeitpunkt der Tat kommt im Zuge einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat lediglich eine indizielle Bedeutung zu, wobei BAK-Werte ab 2,0 auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hindeuten können (BGH, Beschl. v. 07.02.2012, - 5 StR 545/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N).

Die Kammer ist bei der Frage nach einem akuten Rauschzustand des Angeklagten P1 zu dem Tatzeitpunkt zu der Überzeugung gelangt, dass nach einer Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten P1 vor und nach dem Tatgeschehe kein Verlust oder eine im Rechtssinne erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit infolge von Alkoholkonsum vorlag.

Bei der Zugrundelegung eines maximalen Alkoholabbauwertes von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ ergibt sich zu Gunsten des Angeklagten P1 eine nicht ausschließbare Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von bis zu 1,73 ‰.

Gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sprechen für die Kammer aber insbesondere die psychodiagnostischen Kriterien. Nach der Aussage der Zeugin P4, die zwar von dem seltsamen Anliegen des Angeklagten P1 berichtete, waren keinerlei Anzeichen von Alkoholkonsum bei dem Angeklagten P1 bemerkbar. Ihrer Aufforderung, seinen PKW von dem Parkplatz des Einsatzfahrzeuges wegzufahren, leistete er unmittelbar Folge. Der aufgrund von alkoholbedingter Risikobereitschaft durchgeführte Überholversuch mit der Kollisionsfolge lässt für die Kammer ebenfalls nicht erkennen, dass der Angeklagte P1 in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies ergibt sich für die Kammer insbesondere auch aus dem objektiven Umstand, dass der Angeklagte in der Ortschaft O5 seine Geschwindigkeit anpasste und auch in der Kurve zuvor ein Überholmanöver als zu riskant abbrach. Das auffällige Verhalten des Angeklagten P1 nach dem Unfall, im Sinne von wirrem und wiederholendem Reden führt die Kammer vielmehr auf einen Schock bzw. schockähnlichen Zustand aufgrund des Unfalls zurück.

Die Feststellungen unter II. 5 a) zu den eingegangenen Notrufen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Abschlussberichten der Leitstelle des Hochsauerlandkreises und der Kreisleitstelle des O31es jeweils vom 01.08.2018.

Die Feststellung, dass der Unfall unmittelbar vor dem ersten Notruf passiert ist, beruht auch auf der Aussage des Zeugen P11, der mitteilte, sein Handy im Zeitpunkt der Kollision bereits in den Händen gehalten zu haben und direkt den Notruf verständigt zu haben. Eine sekundengenaue Feststellung war der Kammer auch nach technischer Auswertung der Fahrzeuge Audi Q5 und VW Golf durch den Sachverständigen nicht möglich.

Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten P1 nach dem Unfall beruhen auf seiner eigenen Einlassung, wonach er von der Feuerwehr mit Flüssigkeit versorgt wurde und ein Nachtrunk von Alkohol nicht stattfand, sowie der Aussage des Zeugen P12, der den Angeklagten P1 etwa zwanzig Minuten lang betreute, sowie den Zeugen P5, P28 und P33, P15, P34, P35 sowie der Polizeibeamtin P26, die von dem Angeklagten P1 angesprochen wurden und dessen Verhalten wie festgestellt bekundeten.

Die Feststellungen II. 5. b) beruhen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung auf den zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen P13 und der Inaugenscheinnahme des Messfotos Bl. 117 d. A. auf dem das Fahrzeug Porsche, das in der Windschutzscheibe befindliche Kennzeichen und der Angeklagte P2 als Fahrer zu erkennen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf das vorbenannte Messfoto Bezug genommen.

Die Angaben des Zeugen P13 waren glaubhaft. Der Zeuge berichtete widerspruchsfrei.

Dass der Zeuge sich auch nach so langer Zeit an die konkrete Messung noch erinnern konnte, obwohl es sich um einen alltäglichen beruflichen Vorgang für ihn handelt, ist auch aufgrund der Umstände plausibel und für die Kammer nachvollziehbar. So hat der Zeuge bekundet, dass er sich das Kennzeichen des Porsches direkt nach der Messung notiert habe. Da er vorne an dem Porsche kein Kennzeichen wahrgenommen habe, habe er das Kennzeichen hinten abgelesen und notiert. Als er sich dann das Messfoto angeschaut habe, habe er entdeckt, dass das Kennzeichen in der Windschutzscheibe gelegen habe und doch erkennbar gewesen sei. Auch aufgrund des Abbruchs der nur kurzzeitig erfolgten Messung, handelt es sich um einen für den Zeugen P13 außergewöhnlichen Vorgang.

Der Zeuge war auch glaubwürdig. Insbesondere war seine Aussage frei von Belastungstendenzen. So hat der Zeuge geschildert, dass er grundsätzlich nicht ausschließen könne, dass ein weiterer Porsche die Messstelle passiert habe und er grundsätzlich auch nicht sagen könne, wann der Porsche wo hergekommen sei und daher auch nicht ausschließen könne, dass dieser eine Zeit lang irgendwo gestanden habe.

Dies schließt die Kammer jedoch aus den bereits erfolgten Ausführungen und der nachfolgenden Erwägungen aus.

Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten P2 aufgrund der zeitlichen Abfolge des Geschehens. Die Kammer konnte hinsichtlich des exakten Zeitpunkts der Unfallkollision keine genauen Feststellungen treffen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer jedoch ergeben, dass der Unfallzeitpunkt nur wenige Augenblicke vor 20:19:33 Uhr, dem ersten Eingang des Notrufs liegt. Soweit der Angeklagte P2 erst um 20:21:27 Uhr in O10 geblitzt wurde, schließt dies eine Täterschaft im Hinblick auf die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach Überzeugung der Kammer nicht aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Kraftfahrzeug bei einer durchgehenden Geschwindigkeit von 70 km/h für die Strecke vom Kollisionsort bis zur Messstelle (1,4 km) insgesamt 72 Sekunden benötigt, der Angeklagte P2 für die Strecke unter Zugrundelegung der Uhrzeit aus dem Messfoto jedoch mindestens 114 Sekunden (Differenz zwischen 20:19:33 Uhr und 20:21:27 Uhr) benötigt hat. Die Kammer konnte jedoch keine Feststellungen dazu treffen, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte P2 gefahren ist, bevor er von der Messstelle erfasst wurde. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte P2 diese Zeit zur Messstelle benötigt hat, weil er den rückwärtigen Verkehr beobachtet hat und Ausschau nach dem Audi Q5 des Angeklagten P1 gehalten hat, um das voran gegangene Duell fortzuführen oder festzustellen, dass er als Sieger hervorgegangen ist. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der Angeklagte P2 nach Durchqueren der nächsten Kurve nach dem Kollisionsort erst bemerkt hat, dass ihm der Audi Q5 des Angeklagten P1 nicht mehr folgt.

Dieser Annahme stehen die Aussagen der Zeugen P6 und P15 nicht entgegen, die bezeugt haben, dass der Sportwagen bzw. der Porsche schnell unterwegs und schon längst weg gewesen sei und die Annahme nahe liege, dass das Fahrzeug auf dem Teilstück der Geraden nach der Kollisionsstelle und vor der nächsten scharfen Kurve, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben muss. Die Kammer hält es für lebensnah, dass der Angeklagte P2 nach der Kurve seine Geschwindigkeit gedrosselt hat, um auf den Audi Q5 zu warten, als er jedoch feststellte, dass ihm dieser nicht mehr folgte, es mit der Angst zu tun bekam, Gas gab und daraufhin von der Messstelle erfasst wurde.

Entscheidend ist für die Kammer insbesondere, dass es sich nach den Angaben des Zeugen P13 bei dem Fahrzeug des Angeklagten P2 um das letzte Fahrzeug gehandelt hat, welches die Messstelle passiert hat. Soweit der Zeuge auf Befragung angegeben hat, dass er nicht ausschließen könne, dass ein weiterer Porsche die Messstelle passiert hat, begründet dies für die Kammer keinerlei Zweifel an der Tatbeteiligung des Angeklagten P2. Dies folgt für die Kammer insbesondere aus den bereits dargestellten Umstand, dass die Fahrzeuge von den oben benannten Zeugen durchgehend als Fahrzeugpaar beobachtet wurden.

Die Feststellungen zu den Unfallfolgen unter Ziif. II. 6. a) beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten ärztlichen Entlassungsbericht der Unfallklinik des Klinikums Dortmund, dem ärztlichen Entlassungsbericht der Rehabilitations-Klinik Wiesengrund, dem Entlassungsbrief des Marienkrankenhauses, dem Bericht des St. Johannes Hospitals, dem Bericht des St. Elisabeth Hospitals, der Kurzinformation des Dreifaltigkeits Hospital, dem Entlassungsbericht der Rehaklinik Panorama, dem Bericht der Unfallklinik Dortmund, dem Bericht des Klinikums Dortmund sowie dem Bericht des Neurologischen Versorgungszentrums Hochsauerland. Darüber hinaus beruhen sie auf den Schilderungen des Zeugen P7 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, die nachvollziehbar und ohne Tendenz zur Übertreibung waren. Ebenfalls beruhen sie auf der optischen Wahrnehmung der Kammer im Rahmen der Zeugenvernehmung, in der deutlich erkennbar war, dass der Zeuge sein Bein nachzieht und hierdurch beim Gehen eingeschränkt ist.

Die Feststellungen unter Ziff. II. 6. b) beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht des Falles und den Angaben der Zeugin P6 im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung. Die Zeugin hat die fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar und ohne Tendenzen zur Übertreibung geschildert.

Die Feststellungen unter Ziff. II. 6. c) beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Klinikums 016, dem Bericht der LWL-Klinik O1, Hans-Prinzhorn-Klinik, dem Bericht der AHB- und Rehabilitationsklinik Klinik am Park, dem ärztlichen Bericht des Herrn P36, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und dem ärztlichen Bericht des P37, Facharzt für Allgemeinmedizin sowie den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin P8 im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung.

Die Feststellungen unter Ziff. II. 6. d) beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Berichten des St. Elisabeth-Hospitals Iserlohn, der Katholischen Klinken im Märkischen Kreis und der Klinik Martinsquelle Bad Lippspringe, sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen P10 im Rahmen seiner eigenen Zeugenvernehmung, die frei von Übertreibungstendenzen war. Die Feststellungen zum Zustand des Zeugen bei Einlieferung im Krankenhaus beruhen auf dem Bericht des St. Elisabeth-Hospital Iserlohn.

Die Feststellungen unter Ziffer II. 6 e) beruhen auf der Aussage der Zeugin P26, die hinsichtlich der Beschwerden des Angeklagten P1 an der Unfallstelle wie festgestellt bekundet hat und den Angaben des Angeklagten P1 hierzu.

Die Feststellungen zu Ziff. II.7 beruhen auf der Verlesung der Pressemitteilungen der Polizeibehörde Hochsauerlandkreise vom 02.08.2018 (01:30 Uhr), vom 02.08.2018 (13:32:51), vom 02.08.2018 (18:41:12), vom 10.08.2018 (12:38:04), sowie des Berichts des WDR, Stand 02.08.2018, 07:12, Bl. 320-321, des Berichts Blickpunkt Arnsberg-Sundern, vom 03.08.2018, Bl. 323 d. A. und des Berichts Blickpunkt Arnsberg-Sundern, vom 02.08.2018, Bl. 322 d. A., sowie auf der Aussage des Zeugen P38, der wie festgestellt, zum Ermittlungsgang bezeugt hat.

Der seitens der Verteidigung P2 als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag vom 20.01.2020 auf Einholung einer Auskunft bei der Porsche AG stellt lediglich einen Beweisermittlungsantrag dar. Der ebenfalls darin enthaltene Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beim Sachverständigen Professor P24 erfüllt nicht die Kriterien des § 244 Abs. 3 S. 1 stopp n.F., da nicht dargetan ist, warum das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Der seitens der Verteidigung P2 weitere als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag vom 20.01.2020 auf Auswertung der Jahresentgeltabrechnung des Angeklagten P2 bedurfte mangels Eintritt der Bedingung keiner Entscheidung.

Der seitens der Verteidigung P2 weitere als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag vom 20.01.2020 auf Inaugenscheinnahme der Q von O4 bis O27 und der R von der Messstelle bis zur Unfallstelle war gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO abzulehnen, da die aufgestellte Tatsachenbehauptung als wahr unterstellt werden konnte.

Der als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag der Verteidigung des Angeklagten P2 vom 20.01.2020 auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins auf der R von der Unfallstelle bis zur Arnsberger Straße 55 in O12 (Punkt a) war gemäß § 244 Abs. 3 S.3 Nr. 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit der Tatsachenbehauptung abzulehnen.

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter III. 3. c) zu den Feststellungen zu Ziff. II. 5 b) und der seitens der Kammer vorgenommenen Berechnung der Fahrtdauer zur Messstelle verwiesen werden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insofern davon überzeugt, dass die Fahrtdauer des Angeklagten P2 bis zur Messstelle durch die von ihm bewusst gewählte Geschwindigkeit beeinflusst wurde.

Der als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag der Verteidigung des Angeklagten P2 vom 20.01.2020 auf Beiziehung der Messdaten des am 01.08.2018 eingesetzten Messgerätes Multanova 6F1 und die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Sachverständigen Professor P24 (Punkt b) stellt hinsichtlich der Messdaten nur einen Beweisermittlungsantrag dar. Im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfüllt der Antrag nicht die Anforderungen an einen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO, da nicht dargetan ist, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Professor P24 geeignet ist, die behauptete Tatsache zu belegen.

Der als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag der Verteidigung des Angeklagten P2 vom 20.01.2020 auf Vernehmung der Zeugin P39 (Punkt c) war gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen, da die behauptete Tatsache, die bewiesen werden soll, aus den selbigen Gründen wie die Einholung eines richterlichen Augenscheins (Punkt a) bedeutungslos ist.

Der als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag der Verteidigung des Angeklagten P2 vom 20.01.2020 auf erneute Vernehmung der Zeugen P35 (Punkt d) war abzulehnen. Das im erneuten Antrag genannte Beweisthema war bereits Gegenstand der Vernehmung der Zeugen. Diese wurden insbesondere zu den ihnen entgegenkommenden Fahrzeugen befragt, woraufhin die Zeugen die Angaben zu dem Fahrzeug, welches die Kammer dem Angeklagten P2 zuschreibt, machten. Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, war nicht nachzukommen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf Wiederholung der Beweiserhebung abzielt (BGH, Urteil vom 02.02.1999 - 1 StR 590/08 - juris).

Der seitens der Verteidigung P1 gestellte Antrag vom 20.01.2020 auf Einholung eines psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens war mangels Eintritt der Bedingung nicht nachzukommen.

Der seitens der Staatsanwaltschaft als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnete Antrag vom 20.01.2020 bedurfte mangels Eintritt der Bedingung keiner Entscheidung.

IV.

Rechtliche Würdigung

Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte P1 der vorsätzlichen Teilnahme an einem schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2b, 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5, 52 Abs.1 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte P2 hat sich der vorsätzlichen schweren Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

1. Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB

a)

Durch das durch die Kammer festgestellte Verhalten haben die Angeklagten P1 und P2 den objektiven und subjektiven Grundtatbestand der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.

Ein Rennen im Sinne der Norm ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf (vgl. BT-Drs. 18/10145 S. 9, BT-Drs. 18/12964 S. 5, OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - III-1 RBs 24/13 -, juris, m. w. N.).

Teilnehmer im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist dabei jeder, der sich als Wettbewerber an dem Rennen beteiligt, wobei die faktische Funktion als Wettbewerber genügt (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315 d Rn. 10). Die Vereinbarung des Rennens ist dabei spontan und konkludent möglich (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315 d Rn. 7).

Dies haben die Angeklagten nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen getan.

Der Erfüllung des Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass auf der festgestellten Rennstrecke aufgrund ihrer Beschaffenheit auch höhere Geschwindigkeiten (denkbar) erzielt werden können, als die Angeklagten erreicht haben. Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (vgl. KG (3. Senat), Beschluss vom 07.06.2017 - 3 Ws (B) 117-118/17 - 122 Ss 64/17, LG Berlin (11. Große Strafkammer), Beschluss vom 29.01.2019 - 511 Qs 126/18). Es kommt dabei auch nicht auf die Länge der gefahrenen Strecke an (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019, aaO).

Dabei ordnet die Kammer das gesamte in den Feststellungen dargestellte Geschehen ab der Haarnadelkurve auf der Q bis zur Unfallstelle als eine Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen ein, welches die Angeklagten konkludent vereinbarten (siehe obige Ausführungen).

Die Angeklagten haben bereits vor der Ortseinfahrt in O5 ihr Beschleunigungspotential verglichen, mit dem Ergebnis, dass der Angeklagte P2 den Überholversuch zunächst abbrechen musste. Dass die Angeklagten die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach den Feststellungen nicht nachweislich überschritten haben, lässt die Erfüllung des Tatbestandes nach Auffassung der Kammer nicht entfallen, da es auf die Erzielung absoluter Höchstgeschwindigkeiten nicht ankommt und auch der Vergleich des Beschleunigungspotentials innerhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits die von der Norm pönalisierte Gefährlichkeit begründen kann, indem sonstige Verkehrsinteressen zurück gestellt werden und hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs ebenso gefährdet werden kann. Die Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben von Teilnehmern des Verkehrs sowie Vermögenswerte schützen, die von seinen spezifischen Gefahren betroffenen sein können (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315 d Rn. 2).

Bei dem Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB handelt es sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches keine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs voraussetzt (vgl. Prof. Dr. Sönke Gerhold, Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils, ZJS 4/2018, S. 321). Dies gilt ebenfalls in dem weiteren Streckenverlauf, soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten die Ortschaft O5 in angemessener Geschwindigkeit durchfahren haben und nicht nachweisbar war, dass der Angeklagte P2 im weiteren Streckenverlauf bis zur Unfallstelle die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Angeklagte P1 diese jedenfalls nur mit der Differenz der zu seinen Gunsten festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit überschritten hat. Ebenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass nach Angaben des Zeugen P18 auf der Strecke schlechte Straßenverhältnisse herrschten.

Beide Angeklagten handelten hinsichtlich der Teilnahme am nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen mit direktem Vorsatz (siehe Ausführungen oben).

Die Teilnahme an dem Kraftfahrzeugrennen ist mit dem Beginn des Rennvorgangs vollendet (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315 d Rn. 21).

Die Kammer hat jedoch geprüft, ob durch das Durchfahren der Ortschaft O5 in angepasster Geschwindigkeit eine Zäsurwirkung eingetreten ist und ein zuvor begonnenes Kraftfahrzeugrennen hierdurch beendet wurde. Im Ergebnis hat die Kammer dieses jedoch verneint. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen. Die örtlichen Gegebenheiten in der Ortschaft O5 lassen aufgrund der kurzen Strecke bis zur R (einige 100 m)) und ihrer konkreten Beschaffenheit in Form von vermehrten Kreuzungen und Grundstückszufahren Überholversuche nur erschwert zu. Eine kurzzeitige Unterbrechung des Vergleichs des Beschleunigungspotentials bis zu einer hierfür "besser" geeigneten Stelle, lässt nach Auffassung der Kammer insofern den Tatentschluss zur Durchführung des ungenehmigten Kraftfahrzeugrennens nicht entfallen. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB während des Rennens dauerdeliktsähnlich ist (vgl. Dr. Sönke Gerhold, Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils, ZJS 4/2018, S. 330). Ein Rennen ist dabei nicht nur geprägt von Überholversuchen, sondern auch davon, ob es dem Teilnehmer gelingt, den Anschluss zu halten bzw. zu verringern. Auch im genehmigten Rennsport ist es nicht unüblich, dass ein Rennen auch aus Ruhephasen besteht, in denen nur mit verringerten Geschwindigkeiten gefahren wird, so etwa in den sogenannten "Safety-Car-Phasen".

Jedenfalls hätten die Angeklagten im Falle der Annahme einer Zäsur nach der Durchfahrt von O5 an der Kreuzung zur R einen neuen Tatentschluss zur Durchführung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens gefasst. Die Kammer ist insofern auch zugunsten der Angeklagten von nur einem einheitlichen Tatgeschehen ausgegangen.

2. Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 2 und Abs. 4 StGB

a)

Der Angeklagte P1 hat nach Auffassung der Kammer den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB erfüllt.

Durch den Überholvorgang des Angeklagten P1 ist eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Nebenkläger, der verstorbenen P9 und des VW Golf als fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten.

Der Angeklagte P1 hat diese konkrete Gefährdung zumindest billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich herbeigeführt. Mit Gefährdungsvorsatz handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt. Es genügt, dass die gefährdenden Umstände auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeuten (BGH, Urt. V. 15.12.1967, 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67-77).

Diese Anforderungen treffen auf den Angeklagten P1 zu, der die Möglichkeit von Gegenverkehr erkannte und vor dem Hintergrund der ihm unbekannten Strecke auch billigend in Kauf nahm, dass es zu einer Gefährdungslage für das entgegenkommende Fahrzeug und dessen Insassen kommen könnte.

Der Gefährdungsvorsatz des Angeklagten P1 ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er damit auch eine Selbstgefährdung und Gefährdung des ihm nicht gehörenden Fahrzeuges in Kauf genommen hat. Auch wer darauf vertraut, dass er den Schaden vermeiden kann, kann mit einer Gefahr für sich und andere einverstanden sein (vgl. Fischer, StGB; 67. Auflage 2020, § 315c StgB, Rn. 18a, König in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs, Rn. 193). Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz im Ausgangspunkt unterschiedliche Bezugspunkte haben.

Die Kammer ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten P1 davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit bedingtem Gefährdungsvorsatz, nicht jedoch mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelte (siehe folgende Ausführungen zur Verwirklichung vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte).

Dass der Angeklagte auch seine eigene Gefährdung vorsätzlich in Kauf genommen hat, entnimmt die Kammer zunächst dem objektiven Tatgeschehen, wonach die Gefahrenlage in einem tatsächlichen Schadenserfolg mündete. Dem Angeklagten war bewusst, dass eine mögliche Gefährdungslage für den Gegenverkehr im Umkehrschluss auch eine Gefährdungslage für sich selbst und sein Fahrzeug bedeuten würde. Dies ergibt sich für die Kammer auch aus dem voran gegangenen Geschehen, wonach der Angeklagte P1 zuvor einen Überholversuch aufgrund einer herannahenden Kurve abgebrochen hat, im Zeitpunkt des weiteren Überholversuchs diese Vorsicht jedoch nicht mehr hat walten lassen.

Dies spricht für die Kammer insbesondere dafür, dass der Angeklagte P1 sich nunmehr auch um den Preis einer Gefahrenlage wieder vor den Angeklagten P2 setzten wollte, um nicht als endgültiger Verlierer des Kraftfahrzeugrennens hervor zu gehen und eine weitere Niederlage an dem Tag zu erleiden, nachdem er bereits aus seiner Perspektive auf der Polizeiwache O3 mit seinem Anliegen keinen ausreichenden Erfolg hatte. Dem steht dabei gerade nicht entgegen, dass der Angeklagte P1 dennoch auf einen guten Ausgang vertraute und gerade nicht um jeden Preis, nämlich der Schadensverwirklichung, sich vor das Fahrzeug des Angeklagten P2 setzen wollte.

Der Vorsatz des Angeklagten P1 hinsichtlich der Gefahrverursachung wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch seinen Alkoholkonsum ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 -, BGHSt 22, 67-77). Eine alkoholbedingte Selbstüberschätzung kann ein subjektiv ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung begründen; dann kann das Willenselement des Vorsatzes entfallen (vgl. Vogel in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln).

Der Angeklagte P1 war nach Auffassung der Kammer jedoch trotz seiner Alkoholisierung in der Lage, die gefahrbegründenden Umstände zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gefahrbegründenden Umstand, dass im weiteren Streckenverlauf Gegenverkehr entgegen kommen könnte und ein rechtzeitiges Einscheren möglicherweise nicht möglich ist, um einen alltäglichen Umstand im Straßenverkehr handelt und es sich gerade nicht um eine ungewöhnliche Verkehrssituation handelt, die erfasst werden muss. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Gefahrenlage aufgrund seiner Alkoholisierung falsch eingeschätzt hat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass Alkohol eine enthemmende Wirkung hat und ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass seine Risikobereitschaft durch den Alkoholkonsum erhöht wurde. Diese Risikobereitschaft setzt aber gerade das Erkennen einer Gefahrenlage voraus. Dass der Angeklagte jedoch zum Erkennen dieser Gefahrenlage imstande war, ergibt sich für die Kammer insbesondere aus dem Geschehen vor der Kollision. Ein von dem Angeklagten P1 vorgenommener Überholversuch wurde durch diesen zuvor in einer gleichgelagerten Situation abgebrochen. Hier sah der Angeklagte P1 gerade davon ab, im Kurvenbereich zu überholen. Dies spricht für die Kammer dafür, dass der Angeklagte trotz seines Alkoholkonsums in der Lage war, die Situation im Straßenverkehr richtig zu erfassen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Ortschaft O5 in angemessener Geschwindigkeit durchfahren wurde und der Angeklagte P1 gerade nicht jedwede Gefährdungslage in Kauf genommen hat. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte den Überholvorgang vor der Kollisionsstelle vorgenommen hat, da er erkannte, dass es ihm ohne eine risikobereitete Fahrweise nicht gelingen würde, den ihm insoweit überlegenen Porsche des Angeklagten P2 zu überholen.

b)

Der Angeklagte P2 hat nach Auffassung der Kammer den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 StGB erfüllt. Hinsichtlich des § 315d Abs. 2 StGB fehlt es dem Angeklagten P2 nachweisbar an dem Vorsatz bezogen auf die konkrete Gefährdungslage. Dem Angeklagten P2 ist insoweit nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Durch den Überholvorgang des Angeklagten P1 ist eine Gefährdung für Leib und Leben der Nebenkläger, der verstorbenen P9 sowie für den VW Golf als fremde Sache von bedeutendem Wert konkret eingetreten. Diese Gefahrverursachung ist dem Angeklagten P2 objektiv zuzurechnen, auch wenn durch seine Fahrbewegungen in der konkreten Überholsituation die Nebenkläger nicht gefährdet wurden, da er sein Fahrzeug insofern fahrstabil auf seiner Fahrbahn hielt.

Zwar handelt es sich bei dem Qualifikationstatbestand des § 315 d Abs. 2 StGB um ein eigenhändiges Delikt, welches einer zurechnenden Mittäterschaft nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. August 2007 - 4 StR 339/07 - zu § 315c StGB, juris), die von dem Angeklagten vorgenommene Tathandlung der Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen stellt jedoch bereits die erforderliche eigenhändige Tathandlung dar.

Insoweit sind die an einem illegalen Rennen teilnehO3 Kraftfahrzeugführer als Mittäter einer Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustufen, weil erst ihre Interaktion im Straßenverkehr ein als "Kraftfahrzeugrennen" einzustufendes Ereignis konstituiert (vgl. Jansen, NZV 17,219).

Billigt der nicht selbst in den Beinahe-Unfall verwickelte Rennteilnehmer nicht nur die von sich selbst verursachten Gefahren, sondern auch die von den übrigen Rennteilnehmern ausgehenden, ggf. sich erst durch gegenseitiges Anspornen und Hochschaukeln entwickelnden Gefährdungen durch waghalsige Manöver, vermittelt er selbst kausal und objektiv zurechenbar durch seine - realdynamische Entwicklungen freisetzende - Teilnahme am Wettbewerb die letztlich sich im konkreten Gefährdungserfolg realisierende, vom Schutzzweck der Grundnorm des § 315 d StGB pönalisierte Eskalation (vgl. BeckOK StGB/Kulhanek, 42. Ed. 01.05.2019, StGB § 315d Rn. 50-51.3).

Dass der andere Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert oder noch riskantere Fahrmanöver vornimmt, soll durch das Verbot von nicht genehmigten Rennen verhindert werden. Die Gefährdung eines unbeteiligten Dritten ist auch dem Fahrzeugführer objektiv zuzurechnen, der nicht in den Beinahe-Unfall verwickelt ist (vgl. Jansen, NZV 2017, 214-220; Puppe, JR 2012 S. 164).

Der neu geschaffene § 315d StGB weist im Vergleich zu § 315c StGB insofern eine andere Deliktstruktur auf, als dass bei § 315c StGB der eigene Verstoß gegen eine "Todsünde" pflichtwidrigkausal zur Gefährdung geführt haben muss, wohingegen die unter Strafe gestellte Rennteilnahme eine viel umfangreichere Erfassung straßenverkehrsrechtlicher Gefahren darstellt (vgl. BeckOK StGB/Kulhanek, 44. Ed. 01.11.2019, StGB § 315d, Rn. 51.3).

Der Mittäter muss sich deshalb gem. § 25 II StGB grundsätzlich auch den von einem konkurrierenden Mitfahrer vorsätzlich nach § 315d Abs. 2 StGB herbeigeführten Gefahrerfolg zurechnen lassen. Von der Zurechnung ausgeschlossen ist lediglich ein Gefahrerfolg, der nicht vom Vorsatz der beteiligten Kraftfahrzeugführer umfasst und daher als Mittäterexzess einzustufen ist (vgl. Jansen NZV 17, 219).

Zugunsten des Angeklagten P2 hat die Kammer Fahrlässigkeit hinsichtlich der Gefahrverursachung gemäß § 315d Abs. 4 StGB angenommen. Dass der Angeklagte P2 hinsichtlich der Gefahrverursachung mit Eventualvorsatz handelte, konnte die Kammer nicht feststellen.

Hierbei war aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass es für den Angeklagten P2 zwar vorhersehbar war, dass der Angeklagte P1 aufgrund eines bereits abgebrochenen Überholvorgangs erneut zum Überholen ansetzen würde und hierbei insbesondere bei dem den Angeklagten P2 bekannten Streckenverlauf Gefahren für unbeteiligte Dritte entstehen können, der Angeklagte P2 wusste jedoch nicht um den Umstand, dass der Angeklagte P1 alkoholisiert war und aufgrund dieses Umstandes eine erhöhte Risikobereitschaft bei dem Angeklagten P1 gegeben war, die zu einem Überholmanöver an einer unübersehbaren Stelle führen würde. Den konkret vorgenommenen Überholversuch in der Kurve vor der Kollisionsstelle stuft die Kammer insoweit als Mittäterexzess des Angeklagten P1 ein, der nicht von dem Vorsatz des Angeklagten P2 umfasst war. Zwar war für den Angeklagten P2 erkennbar, dass sich der Angeklagte P1 sich unter anderem durch seine provozierende Geste und dem gescheiterten Überholversuch zu einer riskanteren Fahrweise hinreißen lassen könnte, dass er dies jedoch tatsächlich erkannte und in Kauf nahm, ist für die Kammer nicht erkennbar. Hiergegen spricht nach Ansicht der Kammer die vorherige Fahrweise beider Fahrzeuge, in der eine konkrete Gefährdungslage zuvor nicht eingetreten ist.

Die für den Angeklagten P2 vorhersehbare Gefahr war auch für ihn vermeidbar, indem er zunächst die provozierende Geste unterlassen hätte, aber auch indem er den Angeklagten P1 nach dem gescheiterten Überholversuch vorbeigelassen hätte.

3. Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 5 StGB

a)

Der Angeklagte P1 hat nach Auffassung der Kammer die Erfolgsqualifikation nach § 315 d Abs. 5 StGB verwirklicht.

Der Angeklagte P1 hat den Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB erfüllt, siehe oben.

Durch den Überholvorgang des Angeklagten P1 während des Rennens ist der Tod der P9 eingetreten und die Zeugen P6, P8, P7 und P10 haben eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten. Der Eintritt der schweren Folge beruht auch kausal und objektiv zurechenbar auf der Tathandlung des Angeklagten P1, der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang ist insoweit gegeben.

Soweit hinsichtlich fünf verschiedener Geschädigter die schwere Folge eingetreten ist, bleibt es bei einer einheitlichen Handlung (vgl. Dr. Gerhold, Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils, ZJS 4/2018, S. 330).

b)

Dem Angeklagten P2 ist hingegen der Eintritt der schweren Folge nicht zuzurechnen.

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung nach § 315d Abs. 5 StGB bereits nicht von der zugelassenen Anklage umfasst ist.

Die Voraussetzungen des § 315d Abs. 5 StGB liegen nicht vor, da aufgrund des Verweises auf § 315d Abs. 2 StGB nur die Realisierung einer vorsätzlich herbeigeführten konkreten Gefährdungslage umfasst ist, was auf den Angeklagten P2 aus den obigen Erwägungen nicht zutrifft.

Dem Angeklagten P2 ist darüber hinaus der Eintritt der schweren Folge nach § 315d Abs. 5 StGB auch im Wege der Zurechnung im Rahmen der Mittäterschaft nicht zuzurechnen.

Bei erfolgsqualifizierten Delikten im Sinne des § 18 StGB muss jedem Mittäter hinsichtlich der besonderen Tatfolge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen. Fehlt es daran bei einem Mittäter, richtet sich seine Strafbarkeit nach dem einschlägigen Grundtatbestand und dessen Abwandlungen.

Die besondere Tatfolge ist dem Angeklagten P2 nicht zuzurechnen. Bei der Mittäterschaft werden nach allgemeinen Grundsätzen objektive Tatbeiträge im Rahmen des gemeinschaftlichen Tatentschlusses wechselseitig zugerechnet. Für eine mittäterschaftliche Verantwortung des nicht unmittelbaren Erfolgsverursachers wegen des erfolgsqualifizierten Delikts genügt insoweit allerdings nicht, dass irgendwelche Tathandlungen zugerechnet werden, die das Grunddelikt verwirklichen, sondern es muss auch gerade diejenige Handlung zurechenbar sein, welche die schwere Folge verursacht hat. Der gemeinschaftliche Tatplan muss sich demnach auch auf die konkrete Handlung erstrecken, die für den Tod oder die schwere Gesundheitsschädigung kausal geworden ist (BGH NStZ 1997, S. 82).

Hat einer von mehreren am illegalen Rennen teilnehO3 Kraftfahrzeugführern durch seine Tathandlung vorsätzlich einen konkreten Gefahrerfolg im Sine des § 315d Abs. 2 StGB herbeigeführt und hierdurch eine in § 315d Abs. 5 StGB genannte schwere Folge wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) verursacht, so haftet auch ein konkurrierender Mitfahrer nach § 315d Abs. 5 StGB, soweit der eingetretene Gefahrerfolg von seinem Vorsatz umfasst ist und ihm hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. Jansen NZV 17, 219).

Für die schwere Folge kausal geworden ist der Überholvorgang des Angeklagten P1 entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 StVO und der hierbei hinzugetretene Kontrollverlust durch den Alkoholkonsum. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der konkrete Überholvorgang von dem Tatentschluss des Angeklagten P2 umfasst war. Der Angeklagte P2 hatte zudem von dem Alkoholkonsum des Angeklagten P1 keine Kenntnis. Bereits aus diesen Gründen war der alkoholbedingte Kontrollverlust des Fahrzeuges nicht vom Tatentschluss des Angeklagten P2 umfasst.

4. Strafbarkeit gemäß § 315c StGB

Der Angeklagte P1 hat durch das festgestellte Tatverhalten den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 1 Nr. 2b StGB verwirklicht.

Aufgrund seines Alkoholkonsums war der Angeklagte P1 nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen (siehe obige Ausführungen). Bei dem Angeklagten lag eine relative Fahruntüchtigkeit vor.

Der Angeklagte hat durch den Überholvorgang zusätzlich gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen und damit im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB falsch überholt.

Das Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht stellt sich auch als grob verkehrswidrig dar (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315 c, Rn. 13). Der Angeklagte P1 handelte dabei auch rücksichtslos, da er sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt hat und seine eigenen Interessen im Rahmen der Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen voran gestellt hat.

Durch dieses Verhalten ist eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Fahrzeuginsassen des VW Golf, sowie auch für den VW Golf als fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter IV. 2. a) verwiesen werden. Die Gefährdung beruht dabei nicht nur auf dem fehlerhaften Überholversuch, sondern auch auf der durch den Alkoholkonsum bedingten eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten des Angeklagten.

Der Angeklagte P1 handelte hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit vorsätzlich. Der Angeklagte P1 wusste um seinen Konsum von Alkohol am Tattag, der nach seinen Angaben auf dem Konsum von Mischgetränken mit 10 Volumenprozent basiert. Aufgrund seines Berufes sind dem Angeklagten die Auswirkungen von Alkohol bekannt. Auch vor dem Hintergrund seiner Vorverurteilung sind dem Angeklagten insbesondere auch die möglichen Auswirkungen von Alkohol im Straßenverkehr bekannt. Der Angeklagte P1 hat nach Auffassung der Kammer im Wissen um seine Alkoholisierung die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit billigend in Kauf genommen.

Auch hinsichtlich des Überholmanövers trotz fehlender Sicht, handelte der Angeklagte P1 vorsätzlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter IV. 2. a) verwiesen werden.

Der Angeklagte P1 handelte auch zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der konkreten Gefahrverursachung. Diesbezüglich gelten die gleichen Erwägungen wie hinsichtlich der Gefahrverursachung im Rahmen des § 315 Abs. 2 StGB unter IV. 2. a). Der Angeklagte kannte alle Umstände, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen und hat sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage abgefunden.

Der verwirklichte § 315c Abs. 1 StGB steht dabei in Idealkonkurrenz zu § 315d StGB und war daher im Schuldspruch zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315d, Rn. 26).

5. Strafbarkeit gemäß §§ 222, R StGB

a)

Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte P1 durch den eingetretenen Tod der P9 und den eingetretenen Verletzungen der Zeugen P6, P8, Günther P7 und P10 die Tatbestände der fahrlässigen Tötung, § 222 StGB, und der fahrlässigen Körperverletzung, § R StGB, verwirklicht.

Nach den getroffenen Feststellungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte P1 trotz bedingten Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Gefährdungslage im Rahmen des § 315d StGB hinsichtlich des eingetretenen Schadenerfolgs nicht mit bedingtem Vorsatz handelte und ihm diesbezüglich nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 227, 223, 224 StGB scheidet damit aus.

Dabei hat die Kammer erneut zunächst in ihre Betrachtung eingestellt, dass Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz im Ausgangspunkt unterschiedliche Bezugspunkte haben.

Bedingter Vorsatz setzt dabei voraus, dass der Täter den Taterfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Taterfolges abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement), (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 - zu Tötungsdelikten, juris).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Tötungsdelikten die Gefahr begrifflich nichts anderes beschreibt, als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung und daher beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatz kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes besteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019, aaO), liegt der Fall hier im Einzelfall anders.

In einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles, in welcher die Kammer die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einbezogen hat, ist ein bedingter Schädigungsvorsatz bei dem Angeklagten P1 nicht feststellbar.

Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGH, Urteil vom 1.3.2018, 4 StR 158/17, NStZ 2108, 460).

Der Angeklagte P1 hatte in diesem Sinne selbst ein Interesse an dem guten Ausgang der Gefahrenlage. Es bestand zum einen eine Gefahr für das von ihm geführte Fahrzeug. Dass dieses Fahrzeug einen Schaden erleidet, lag gerade nicht im Interesse des Angeklagten P1, da dieser bereits dazu aufgefordert wurde, das Fahrzeug aufgrund seiner finanziellen Schieflage abzugeben. Die Zerstörung des Fahrzeuges hat seine finanzielle Situation insofern noch verschlimmert. Welche Wichtigkeit das Fahrzeug für den Angeklagten P1 hatte, wird auch deutlich aufgrund der von ihm an der Unfallstelle getätigten Äußerungen. Auch konnte der Angeklagte P1 nicht davon ausgehen, dass die Situation für ihn auch in körperlicher Hinsicht folgenlos enden würde. Dem ortsunkundigen Angeklagten war in der konkreten Überholsituation gerade nicht klar, welche Art Gegenverkehr ihm entgegenkommen würde. Da der Angeklagte P1 das ihm entgegen kommende Fahrzeug gerade nicht sehen konnte, konnte er auch keine Abwägung dahin gehend vornehmen, dass sein Fahrzeug das stärkere Fahrzeug sein würde und er deshalb einen Unfall unbeschadet überstehen würde. Es wäre in dem Sinne ebenso eine Konstellation möglich gewesen, in welcher der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen oder einem Trecker kollidiert. In einer derartigen Situation wäre in Anbetracht der zugrunde zulegenden Geschwindigkeit von 85 km/h bei Realisierung der Gefahr nicht mit einer Tötung oder einer Körperverletzung zu rechnen. Auch vor dem Hintergrund immer besserer Technologien im KFZ-Bereich und einem damit einhergehenden besseren Insassenschutz zieht die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung nicht zwingend eine Körperverletzung oder Tötung nach sich. Dies wird insbesondere auch dadurch belegt, dass der Angeklagte P1 selbst, obwohl sich sein Fahrzeug sogar überschlug, nahezu unverletzt aus seinem Fahrzeug ausstieg. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte aufgrund seines Fahrzeugmodells selbst keiner Schädigung ausgesetzt sah und vorhersehen konnte, dass er einen derartigen Unfall nahezu unbeschadet überstehen würde, liegen nicht vor.

Auch wenn der Angeklagte den Eintritt einer Gefahrenlage billigend in Kauf genommen hat, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass keine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass tatsächlich Gegenverkehr bestehen würde und dieser bereits so nah an die Kurve herangefahren ist, dass ein (auch knappes) Einscheren nicht mehr möglich ist. Die Zeugin P6 teilte insoweit selbst mit, dass sie nur fünf Sekunden später weg gewesen wären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte P1 ortsunkundig war und nicht wusste, wie sich die Straße von der Beschaffenheit und Reite nach der Kurve verhält.

Nach Auffassung der Kammer spricht auch die Alkoholisierung des Angeklagten dafür, dass er ernsthaft darauf vertraute, eine tatsächliche Kollision noch rechtzeitig vermeiden zu können. Die Alkoholisierung des Angeklagten hat gerade für eine gesteigerte Risikobereitschaft und damit einhergehend einer Selbstüberschätzung geführt. Dies steht für die Kammer auch nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte die Gefahrenlage trotz der Alkoholisierung erkannt hat, durch die Alkoholisierung aber auch nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die alkoholbedingte Selbstüberschätzung hat vielmehr dazu geführt, dass der Angeklagte P1 ernsthafte glaubte, dass der Schadenserfolg nicht eintreten würde und die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahrerlage hin zum Schadenseintritt aufgrund der gesteigerten Risikobereitschaft falsch einschätzte.

Soweit der Angeklagte P1 durch das Überholmanöver und der anschließenden Kollision mit dem Fahrzeug P6 eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB zu Lasten der Geschädigten P9 und eine vierfache fahrlässige

Körperverletzung gemäß § R StGB zu Lasten der Nebenkläger P7, P10, P6 und P8 begangen hat, tritt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Teilnahme am unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, § 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB zurück (vgl. Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 315d Rn. 1-12, Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB, § 315d Rn. 17), sodass diese nicht in den Schuldspruch aufzunehmen war.

b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten P2 nach §§ 222, R StGB scheidet nach Auffassung der Kammer mangels objektiver Zurechenbarkeit des Schadens aus. Hier geltend insoweit die Ausführungen zu § 315 d Abs. 2 und 5 StGB.

IV.

Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

a)

Hinsichtlich des Angeklagten P1 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst von dem Strafrahmen des § 315d Abs. 5 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die Kammer hat die Anwendung eines minder schweren Falles gemäß § 315d Abs. 5 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Bei der insoweit vorzunehO3 Gesamtbewertung zunächst der allgemeinen schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände war zu Gunsten des Angeklagten P1 und der Annahme eines minder schweren Falles insbesondere einzubeziehen, dass der Angeklagte P1 teilgeständig war, er Reue zeigte, er selbst - wenn auch nur leicht - verletzt wurde und auch wirtschaftliche Nachteile durch die Zerstörung des Audi Q5 erlitten hat. Ebenfalls hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte während der Tat enthemmt war, auch wenn diese Alkoholisierung nicht zur Anwendung des § 21 StGB führt. Zu Lasten des Angeklagten und gegen die Anwendung eines minder schweren Falles sprechen dagegen die Zahl der Geschädigten und die anhaltenden Verletzungsfolgen für die Nebenkläger mit fortbestehenden Einschränkungen in der Lebensführung. Auch mit Blick auf die konkrete Art und Weise der Tatausführung vermochte die Kammer daher in der Gesamtschau der allgemeinen schulderhöhenden und schuldmindernden Merkmale, keine Abweichung des Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiver Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge festzustellen. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer die tateinheitlich verwirklichte Straßenverkehrsgefährdung des Angeklagten. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Bezug auf den Angeklagten P1 lediglich zum Zeitpunkt der Kollision festgestellt werden konnte und das Rennen außerorts auf einer eher ländlich geprägten Straße stattgefunden hat. Das Tatgeschehen weicht jedoch nicht von dem Geschehen, was der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm vor Augen hatte, in seinem Unrechtsgehalt nach unten ab.

Vertypte Strafmilderungsgründe, insbesondere nach §§ 49, 21 StGB liegen nicht vor.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer insbesondere die bereits zuvor genannten Umstände berücksichtigt. Erneut hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die teilgeständige Einlassung des Angeklagten eingestellt, seine gezeigte Reue und die von ihm gegenüber den Nebenklägern vorgenommenen persönlichen Entschuldigungen berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kammer die Dauer der Hauptverhandlung mit 20 Hauptverhandlungstagen in ihre Erwägungen mit eingestellt. Ebenfalls hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte P1 in verkehrspsychologische Beratung begeben hat, dass er selbst durch die Beschädigung seines Fahrzeuges einen finanziellen Schaden und auch leichte Verletzungen bei dem Unfall erlitten hat.

Ebenfalls hat die Kammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens zum Entzug der ärztlichen Approbation durch die Ärztekammer führen kann bzw. der Erteilung einer Approbation im Wege stehen kann.

Ebenfalls hat die Kammer die erfolgte Maßregelanordnung gemäß §§ 69, 69a StGB in Ihre Erwägungen mit eingestellt. Insoweit ist darauf zu achten, dass die verhängten Sanktionen zusammen und insgesamt schuldangemessen sein müssen (vgl. vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl. 2014, § 46 Rn. 70; vgl. auch Fischer, § 46 Rn. 71), was die Kammer auch im Blick gehabt hat.

Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

Die Kammer hat ebenfalls geprüft, ob im Rahmen der Strafzumessung die Medienberichterstattung über die Tat und das Verfahren Berücksichtigung finden muss. Das Tatgeschehen und das gesamte Verfahren haben ein hohes mediales und öffentliches Interesse erfahren, welches auch während der laufenden Hauptverhandlung unverändert hoch geblieben ist.

Eine Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt - selbst wenn sie "aggressiven und vorverurteilenden" Charakter hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ebenfalls keinen bestimO3 Strafzumessungsgrund dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 42/11, BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18 -juris). Das Tatgericht kann eine mediale Berichterstattung allerdings strafmildernd berücksichtigen, wenn sie weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, dass jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sich deshalb besonders nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - aaO). Die Kammer hat dies im Ergebnis verneint. Zwar hatte die Presse einen teils vorverurteilenden Charakter, die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass sich diese auf den Angeklagten besonders ausgewirkt hat. Zwar hat dieser nach dem Tatgeschehen seinen Arbeitsplatz gewechselt und hält seinen neuen Arbeitsplatz geheim, dass er hierdurch wirtschaftliche Einbußen erlitten oder in seinem privaten Umfeld eine über das normale Maß eines Straftäters hinausgehende Stigmatisierung erfahren hat, ist nicht ersichtlich.

Zu Lasten des Angeklagten waren seine Vorstrafe auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und die für die Nebenkläger eingetretenen Folgeschäden zu berücksichtigen.

In der Gesamtschau der zuvor genannten allgemeinen schulderhöhenden und schuldmindernden Merkmale und nach nochmaliger Abwägung hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 9 Monaten

für tat- und schulangemessen erachtet.

b)

Hinsichtlich des Angeklagten P2 war zunächst von dem Strafrahmen des § 315d Abs. 4 StGB auszugehen, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

Vertypte Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten P2 berücksichtigt, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat die Kammer die Dauer der Hauptverhandlung mit 20 Hauptverhandlungstagen in ihre Erwägungen mit eingestellt.

Ebenfalls hat die Kammer erneut die erfolgte Maßregelanordnung gemäß §§ 69, 69a StGB in Ihre Erwägungen mit eingestellt. Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

Ebenfalls hat die Kammer geprüft, ob im Rahmen der Strafzumessung die erfolgte Medienberichterstattung zu berücksichtigen war, dies im Ergebnis aber aus den bereits oben geschilderten Erwägungen verneint. Eine über das normale Maß hinausgehende Stigmatisierung des Angeklagten P2 konnte die Kammer nicht feststellen.

In der Gesamtschau der zuvor genannten allgemeinen schulderhöhenden und schuldmindernden Merkmale und nach nochmaliger Abwägung hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

9 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter Würdigung unter anderem der Persönlichkeit des Angeklagten P2, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen einer Strafaussetzungen auf den Angeklagten P2 ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass sich dieser schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dem Angeklagten P2 liegt eine günstige Sozialprognose vor. Die Kammer hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar über zwei Eintragungen im Fahreignungsregister verfügt, darüber hinaus aber nicht vorbestraft ist und mit seinem Arbeitsplatz und den sozialen Kontakten zu seiner Tochter und Freunden einem geregelten Leben nachgeht. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich - noch unter den Eindrücken des Verkehrssicherheitstrainings am Sachsenring stehend - spontan zu der Tat hat hinreißen lassen. Ebenso hat die Kammer das Nachtatverhalten des Angeklagten P2 in Form der zunächst freiwilligen Abgabe der Fahrerlaubnis berücksichtigt.

Die Kammer hat bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung insbesondere auch geprüft, ob die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung gebietet. Dies hat die Kammer unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter verneint. Soweit in ähnlich gelagerten Fällen, in denen ein Rennen zum Tod eines Menschen geführt hat, diese Frage bejaht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 2017 - 4 StR 415/16, juris), weicht der vorliegende Fall hiervon entscheidend ab. Die Kammer hat diesbezüglich in Bezug auf den Angeklagten P2 für wesentlich erachtet, dass er zwar die abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr bewusst geschaffen hat, die konkrete Gefahr für die Getötete P7 und die Nebenkläger jedoch fahrlässig hervorgerufen hat.

Bei der Frage, ob durch die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt wird und die Strafaussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte, insbesondere angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeiten in großen Städten, hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten P2 zwar den Tatbestand der Teilnahme an einem ungenehmigten Kraftfahrzeugrennen erfüllt, sich im Rahmen dessen jedoch am unteren Rand bewegt.

Die Verwirklichung des Tatbestandes als solches ist dem Angeklagten im Rahmen der Entscheidung zur Aussetzung zur Bewährung nicht erneut anzulasten. Soweit auch bei Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr bei Trunkenheitsdelikten oder besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstößen eine Strafaussetzung in der Regel verneint wird (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56 Rn. 15), liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Eine Bewertung des Tatgeschehens insgesamt lässt nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte P2 in besonders grober und rücksichtsloser Weise gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstoßen hat. So ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte P2 - jedenfalls war das Gegenteil nicht feststellbar - bei dem Rennen im Rahmen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bewegt hat und die Überholmanöver außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer eher ländlich geprägten Straße stattgefunden haben. Auch eine in einem besonderen Maße rücksichtslose Fahrweise des Angeklagten P2 konnte die Kammer nicht feststellen. Eine nochmalige Gesamtwürdigung von Tat und Täter führt nach Auffassung der Kammer auch nicht dazu, dass gerade wegen dieser Tat oder diesem Täter die Vollstreckung der Strafe zur Durchsetzung der Rechtsordnung geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56, Rn. 17).

V.

Nebenfolgen

Beiden Angeklagten war daneben die Fahrerlaubnis zu entziehen, da sich aus den im Tenor ersichtlichen Taten ergibt, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, § 69 Abs. 1 StGB. Der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 1 a StGB ist gegeben.

a)

Hinsichtlich des Angeklagten P1 hatte die Kammer hinsichtlich des Mindestmaßes der anzuordnenden Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, dass diesem bereits aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Werl vom 14.03.2017 die Fahrerlaubnis entzogen war und ihm diese nach Ablauf der Sperrfrist am 13.01.2018 erst im Januar 2018 neu erteilt wurde.

Aufgrund der Beschlagnahme des Führerscheins des Angeklagten P1 am 02.08.2018 war der Rahmen für die festzusetzende Sperrfrist dem § 69a Abs. 4 StGB - 3 Monate bis zu 5 Jahren - zu entnehmen.

Die Kammer erachtete unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten P1, der Tatumstände und der bereits oben benannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Sperre von

drei Jahren

als erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten sein Fehlverhalten anzuzeigen und ihm als Warnung zu dienen. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere, dass der Führerschein des Angeklagten P1 am 02.08.2018 beschlagnahmt worden ist und sich seither in amtlicher Verwahrung befindet. Ebenfalls hat die Kammer zugunsten des Angeklagten P1 berücksichtigt, dass sich dieser im Hinblick auf die medizinischpsychologische Untersuchung in Beratung begeben hat, um an seinen Defiziten zu arbeiten.

Soweit die von der Kammer als angemessen angesehene Sperrfrist die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe nicht übersteigt, ist die Kammer nicht zu der Auffassung gelangt, dass es für den Angeklagten zur Wiedererlangung seiner charakterlichen Fahreignung noch nach der Haftentlassung einer Bewährung "zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeugs" bedürfen soll. Dies setzt nämlich voraus, dass nicht erwartet werden kann, dass bereits der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel positiv auf ihn einwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 8.07.1997 - 4 StR 271/97, NStZ-RR 1997, 331, 332). Anhaltspunkte hierfür bestehen für die Kammer jedoch nicht. Vielmehr setzt sich der Angeklagte bereits jetzt im Rahmen der Beratung im Hinblick auf die medizinischpsychologische Untersuchung hiermit auseinander. Schließlich hat der Ablauf der Sperrfrist auch nicht die "automatische” Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Folge; vielmehr wird gerade in einem Fall, wie er hier gegeben ist, eine sorgfältige Prüfung durch die Verwaltungsbehörde vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.1997, aaO).

b)

Aufgrund der freiwilligen Herausgabe des Führerscheins des Angeklagten P2 am 02.08.2018 und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Kammer vom 17.06.2019 war der Rahmen für die festzusetzende Sperrfrist ebenfalls dem § 69a Abs. 4 StGB - 3 Monate bis zu 5 Jahren - zu entnehmen.

Für den Angeklagten P2 erachtete die Kammer unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit, der Tatumstände und der oben bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Sperre von

drei Monaten

als erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten sein Fehlverhalten anzuzeigen und ihm als Warnung zu dienen. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere, dass sich der Führerschein des Angeklagten P2 seit dem 02.08.2018 - zunächst auf freiwilliger Basis und seit dem 17.06.2019 durch Beschluss der Kammer - in amtlicher Verwahrung befindet.

c)

Die Anordnung einer lebenslangen Sperre für beide Angeklagten schied aus den obigen Erwägungen der Kammer aus.

VI.

Einziehung

Die Kammer hat auch eine Einziehung der Fahrzeuge der Angeklagten geprüft, diese schied aber im Ergebnis aus, da die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß §§ 74 Abs. 2 i. V. m. 315f StGB nicht vorliegen, da beide Fahrzeuge nicht im Eigentum der Angeklagten stehen. Eine Einziehung nach § 74 Nr.1 StGB scheidet ebenfalls aus, da die jeweiligen Eigentümer nicht mindestens leichtfertig dazu beigetragen haben, dass die Fahrzeuge zum Tatobjekt werden.

VII.

Teilfreispruch

1.

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten P2 gemäß § 142 StGB ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Anschluss an den Unfall am 01.08.2018 zur Last gelegt hat, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kammer hat diesbezüglich festgestellt, dass der Angeklagte P2 nach dem oben beschriebenen Unfallgeschehen als mitverursachender Verkehrsteilnehmer sich vom Unfallort entfernt hat. Eine Feststellung seiner Personalien erfolgte nicht.

Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte P2 um den Umstand wusste, dass er möglicherweise einen Unfall mit einem nicht ganz unerheblichen Fremd- oder Personenschaden mitverursacht hat und eine Verpflichtung zur Feststellung seiner Personalien bestand.

Insofern ist die Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung davon überzeugt, dass ein Teilnehmer eines Kraftfahrzeugrennens seinen Renngegner beobachtet und dies auch auf den Angeklagten P2 zutrifft. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte P2 durch Beobachten des rückwärtigen Verkehrs bemerkt hat, dass ihm der PKW Audi des Angeklagten P1 nicht weiter folgt.

Die Kammer konnte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte P2 den Unfall gesehen hat.

Gegen diese Annahme sprach dabei zunächst die Aussage der Zeugin P6. Diese hat bezeugt, dass die Fahrzeuge der Angeklagten nah beieinander gewesen seien, im Zeitpunkt der Kollision der Porsche jedoch für den Audi uneinholbar bereits weg gewesen sei.

Dies ergibt sich für die Kammer auch aus der Aussage des Zeugen P15, der insoweit plausibel für die Kammer erläuterte, dass er in dem vierten Fahrzeug hinter dem VW Golf der Zeugin P6 gesessen habe und selbst gerade aus der Kurve in der 50 km/h-Zone auf die Gerade in Richtung O5 gelangt sei, als er den ihm entgegen kommenden Porsche gesehen habe und es zum dem Unfall gekommen sei. Welche der beiden Wahrnehmungen er zuerst getätigt habe, konnte der Zeuge nicht mehr benennen, jedoch, dass diese fast zeitgleich stattfanden. Aufgrund der Angaben des Zeugen kann die Kammer gerade nicht ausschließen, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten P2 und das Fahrzeug, in dem die Zeugen P15 und P14 saßen, sich am Kurvenausgang auf gleicher Höhe befanden und die Kollision genau in dem Augenblick erfolgte, als der Angeklagte P2 die nachfolgende Kurve bereits durchfahren hatte und seine Sicht auf das Geschehen damit ausgeschlossen war.

Die Einordnung des Zeugen P15 zur Entfernung des Porsche und der eigenen Fahrzeugposition lässt sich auch in Einklang Ringen mit den Angaben des Zeugen P12. Dieser bekundete zu den Standorten der Fahrzeuge der Ersthelfer die aus Richtung O10 kamen, dass das erste angehaltene Fahrzeug, das der Zeugen P28 und P33, ca. 45 Meter von der Endstellung des Audi Q5 - in Fahrtrichtung O10 gesehen - gestanden habe. Dies konnte er für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar damit begründen, dass das erste Fahrzeug der Ersthelfer noch hinter dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr, Modell TSF-W gestanden habe. Das Einsatzfahrzeug habe sich genau 40 Meter entfernt befunden, da er selbst 40 Meter Schlauch ausgerollt habe. Diese Angabe des Zeugen wird auch bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild Nr. 22 der Lichtbildmappe vom 01.08.2018, Bl. 22 d. A. auf dem der VW Golf abgebildet ist und im Hintergrund das Einsatzfahrzeug der Feuerwehr zu erkennen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten, wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das vorbenannte Lichtbild Bezug genommen

Dass sich der Angeklagte P2 mit seinem Porsche möglicherweise bereits hinter der nächsten Kurve befand, wird für die Kammer auch belegt durch die vorgenommene Unfallrekonstruktion des Sachverständen P16. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung erläutert, dass es sich aus technischer Sicht mangels Kontakt nicht genau rekonstruieren lasse, wo sich der Porsche zum Zeitpunkt der Kollision befunden habe, dieser sich jedenfalls mindestens auf gleicher Höhe, wenn nicht sogar vor dem PKW Audi befunden haben müsse, da er ansonsten mit dem PKW VW Golf die Fahrbahn gekreuzt hätte und in die Kollision verwickelt worden wäre.

Dass der Angeklagte P2 aufgrund des Umstandes, dass ihm der Audi nicht mehr folgte, hätte erkennen können oder müssen, dass es zu einem Unfall gekommen ist, reicht nicht aus (vgl. BeckOK StGB/Kudlich, 42. Ed. 1.5.2019, StGB, § 142 Rn. 49-50).

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 30.08.1978, Az. 4 StR 682/77, BGHSt 28, S.129).

Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass objektiv die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Angeklagte P1 mit seinem Fahrzeug auf die Q nach O11 abbiegt und aus Sicht des Angeklagten P2 dies eine alternative Erklärung dafür hätte sein können, dass ihm der Angeklagte P1 nicht mehr mit seinem Fahrzeug folgt.

Die Kammer geht daher im Zweifel für den Angeklagten P2 davon aus, dass er erst in dem Moment erkannt hat, dass es zu einem Unfall gekommen sein könnte, als er die ersten Martinshörner wahrnahm.

Auch die Aussage der Zeugin P3, die bekundet hat, dass der Angeklagte P2 bei Ankunft in ihrer Wohnung und nach Erblicken der Rettungshubschrauber ungewöhnlich nervös gewesen sei und auf die Gefährlichkeit der Kurve vor dem Abzweig nach O11 hingewiesen habe, führt für die Kammer zu keiner anderen Überzeugung. Vielmehr spricht dies nach Ansicht der Kammer dafür, dass sich der Angeklagte P2 gerade im Ungewissen darüber befand, was genau geschehen war.

2.

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten P2 eine Gefährdung des Straßenverkehrs am 29.07.2018 gemäß § 315 c StGB zur Last gelegt hat, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

a)

Dem Angeklagten P2 ist zur Last gelegt worden, gegen 14:15 Uhr mit seinem PKW Porsche in O13 die R in Fahrtrichtung O10 befahren zu haben und in einer langgezogenen unübersichtlichen Rechtskurve den Opel Vivaro der Zeugin P40 überholt zu haben, obwohl ihm auf der Gegenfahrbahn ein Motorradfahrer entgegenkam. Die Zeugin P40 habe stark abbremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden, damit der Angeklagte mit seinem Fahrzeug vor ihr habe einscheren können. Der Motorradfahrer habe ebenfalls bis auf die Fahrbahnmarkierung am rechten Fahrbahnrand ausweichen müssen, um einen Zusammenprall der Fahrzeuge zu verhindern.

b)

Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte P2 mit seinem oben beschriebenen PKW Porsche am 29.07.2018 gegen 14:15 Uhr in O13 die R in Fahrtrichtung O10 befuhr. Fahrtziel des Angeklagten P2 war die Wohnanschrift der Zeugin P3 in O10.

In einer langgezogenen Rechtskurve auf der R - der zweiten Rechtskurve die in Richtung O10 folgt, nachdem der Abzweig der Q auf die R trifft - überholte der Angeklagte P2 mit seinem Fahrzeug den Opel Vivaro der Zeugin P40. Auf der Gegenfahrbahn kam dem Angeklagten - für ihn sichtbar - ein Motorrad entgegen, welches mit einem Fahrer und einem Sozius besetzt war. Der Motorradfahrer wich aufgrund des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges des Angeklagten P2 bis an seinen rechten Fahrbahnrand aus. Die Zeugin P40 bremste zeitgleich ihr Fahrzeug mit einer kräftigen Bremsung ab, sodass die unbefestigte Kindersitzerhöhung von der Rückbank rutschte. Eine Vollbremsung leitete die Zeugin nicht ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug des Angeklagten P2 etwa bereits zur Hälfte auf der für ihn bestimmten, rechten Fahrbahn.

An der Örtlichkeit ist die Rechtskurve aus Richtung O5 in Richtung O10 einsehbar. Die Gerade ist für die Gegenfahrbahn einsehbar.

Nicht feststellbar war, dass für das entgegenkommende Fahrzeug und den Fahrern, sowie für das Fahrzeug der Zeugin P40 und der Zeugin als Insassin eine Gefährdungslage eingetreten ist, deren Realisierung nur noch vom Zufall abhing.

Die Zeugin P40, die das Fahrzeug des Angeklagten P2 zuvor nicht wahrnahm und erst darauf aufmerksam wurde, als das Fahrzeug des Angeklagten P2 bereits neben ihr war, erschrak und hielt bei nächster Gelegenheit am Straßenrand an, um sich zu beruhigen. Über ihr Mobiltelefon schrieb sie ihrem Ehemann eine Nachricht mit den Teilfragmenten eines Kennzeichens "...".

c)

Die Einlassung des Angeklagten P2, an dem Überholvorgang nicht beteiligt gewesen zu sein, sieht die Kammer aufgrund der Vernehmung der Zeugin P40, die wie festgestellt bezeugte, im Ergebnis als widerlegt an.

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an die Verwirklichung des § 315 c StGB und des hierin geforderten "Beinaheunfalls". Es muss eine derart kritische Situation für Leib, Leben oder Sachen bestanden haben, dass der Eintritt der Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing (Beinahe-Unfall), bei der ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass "das gerade noch einmal gut gegangen ist".

Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Überholmanöver im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB vorliegt, konnte die Kammer nicht feststellen, dass durch das Fahrmanöver des Angeklagten P2 eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist. Die Kammer konnte insofern nicht feststellen, dass der entgegenkommende Motorradfahrer seinerseits abbremsen musste um eine Kollision zu vermeiden. Ebenso ist durch die Zeugin P40 auch nur eine kräftige Bremsung, aber keine Vollbremsung erfolgt. Dass sich die Zeugin P40 derart erschrocken hat, dass sie das Kennzeichen direkt an ihren Ehemann weiterleitete, war nicht geeignet die Kammer von einem Beinaheunfall zu überzeugen. Hier ist zunächst auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin bereits erschrak, weil sie den Porsche erst neben sich bemerkte. Die Kammer kann insofern nicht ausschließen, dass es sich bei der Zeugin um eine über das Normalmaß hinausgehend schreckhafte Person handelt. Jedenfalls bestehen für die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine im Sinne des Tatbestands qualitativ ausreichende, kritische Verkehrssituation.

Unter Anwendung des Zweifelssatzes war der Angeklagte P2 daher freizusprechen.

VII.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 i. V. m. § 467, 464d, 472 Abs. 1 StPO. Der überwiegende Schwerpunkt des Verfahrens lag auf den Taten, hinsichtlich derer eine Verurteilung erfolgt ist. Mehrkosten dadurch, dass in Bezug auf den Angeklagten P2 zwei weitere Taten angeklagt waren, hinsichtlich derer ein Freispruch erfolgt ist, sind nicht ersichtlich, sodass die Kammer im Rahmen des § 464d StPO eine Kostenquote von 100:0 als sachgerecht festgesetzt hat.