OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2019 - 24 U 6/18
Fundstelle
openJur 2020, 4141
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 240/17
Tenor

Der Tenor des am 30.07.2019 verkündeten Urteils des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Senat hat in seinem am 30.07.2019 verkündeten Urteil versehentlich nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden, was daher nachzuholen ist.

Die Streithelfer haben die entsprechende Ergänzung des Urteils beantragt.

II.

Der Antrag der Streithelfer ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - VII ZB 15/12 - NJW 2014, 1018; Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 321 ZPO Rn. 11).

Der Antrag ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen des Senats nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden worden, was daher nachzuholen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2016 - VIII ZR 287/15 - NJW 2016, 2754; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 6 U 62/17 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 U 133/14 - NJW-RR 2016, 381).

Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind im Streitfall der Klägerin die durch die Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen der Entscheidung zur Vollstreckbarkeit war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben der Beklagten auch die Streithelfer Vollstreckungsgläubiger sind.