LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1994 - 6 (10) Sa 895/92
Fundstelle
openJur 2020, 4074
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 Ca 525/91
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.1992 - 3 Ca 525/91 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Berechnung der dem Kläger zustehenden Anwartschaft auf Altersrente neu vorzunehmen mit der Maßgabe, daß ihr ein pensionsfähiges Bruttoeinkommen von monatlich 7.737,65 DM zugrunde zu legen ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Richtigkeit der Auskunft, die die Beklagte dem Kläger über seine Versorgungsanwartschaft erteilt hat.

Der 1934 geborene Kläger war seit dem 01.07.1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Unternehmen der M-Gruppe, die Waren der Branche Gesundheits- und Körperpflege bzw. Apothekenprodukte vertreibt, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ab 01.07.1981 bekleidete er die Stellung eines Gebietsverkaufsleiters. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.1988 einvernehmlich. Vor seiner Tätigkeit bei der M-Gruppe war der Kläger vom 01.07.1959 bis 30.06.1973 bei der Firma L, und zwar in deren Süßwaren- und Spirituosen-Großvertrieb im Außendienst als Verkaufsleiter beschäftigt.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Alterversorgung. Maßgeblich für die Versorgung des Klägers sind die Richtlinien der Firma M vom 29.06.1976 sowie die Richtlinien vom 10.12.1984 mit der Übergangsregelung vom gleichen Tage. Der Form nach handelt es sich jedenfalls bei den Richtlinien aus dem Jahre 1984 um eine Gesamtsbetriebsvereinbarung.

1983 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die M1 GmbH & Co. OHG, ihr Vergütungssystem auf eine neue Basis. Mit Schreiben vom 24.06.1983 teilte sie dem Kläger mit, daß für ihn unter anderem folgende Änderungen vorgesehen seien:

1. Ihr Grundgehalt bleibt unverändert in Höhe von 5.600,00 DM brutto monatlich bestehen.

2. Sie erhalten neben dem Gehalt für 1983 einen variablen, leistungsbezogenen Einkommensteil in Höhe von

DM 5.500,00 brutto.

Bei Erreichung der Verkaufsziele ist dieser Betrag als fester Bestandteil Ihres Einkommens zu betrachten. Bei Überschreitung der Ziele erhöht sich der leistungsbezogene Einkommensteil.

3. Die Leistungsvergütung (LV) von 5.500,00 DM brutto, die sich 1983 auf insgesamt 5 Verkaufsdurchgänge bezieht, wird rückwirkend ab 01. Januar 1993 gezahlt.

4. Die Auszahlung der Leistungsvergütung für die ersten 3 Verkaufsdurchgänge in Höhe von 3.300,00 DM

brutto erfolgt nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Die Auszahlung der LV des 4. Verkaufsdurchganges in Höhe von 1.100,00 DM brutto wird Ende Oktober 1983 vorgenommen. Ab 5. Verkaufsdurchgang erfolgt dann erstmals aufgrund der erbrachten Ergebnisse die Zahlung der anteiligen Leistungsvergütung.

6. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung sind für die Berechnung der Firmenrente künftig nicht nur das jeweilige Brutto-Monatsgehalt, sondern zusätzlich noch DM 300,00 des variablen Teils maßgebend.

Der Kläger erklärte unterschriftlich sein Einverständnis mit den Änderungen.

Die Zusage von Versorgungsleistungen bestätigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 21.04.1986 wie folgt:

Sie gehören zum Kreis der Leitenden Angestellten. Aus diesem Grunde sind Sie in die mit dem Betriebsrat am 07. April 1986 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Firmenpensions-Regelung nicht pauschal einbezogen.

Die M1 sagt Ihnen deswegen persönlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Firmenpension) zu.

Der Inhalt der Firmenpensions-Zusage bestimmt sich nach der Firmenpensions-Regelung von E. M vom 10. Dezember 1984 (einschließlich der Übergangsregelung betriebliche Altersversorgung).

Die im Firmenverband E. M verbrachten Dienstjahre werden bei der Berechnung der von M1 zu zahlenden Firmenpension voll angerechnet.

Diese Zusage tritt rückwirkend ab 01. Januar 1985 in Kraft.

Bitte senden Sie zum Zeichen Ihres Einverständnisses eine Kopie dieses Schreibens unterzeichnet zurück.

Der Kläger war mit der Regelung einverstanden.

Ab 01.04.1987 legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Bezüge des Klägers neu fest. In dem entsprechenden Anschreiben vom 06.04.1987 heißt es:

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß Ihr Gehalt mit Wirkung vom 01. April 1987 auf

DM 5.950,00 brutto monatlich erhöht wird.

Dieses Monatsgehalt und ein Betrag von mtl. DM 300,00 brutto (Leistungsvergütung) ist gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für Ihre Firmenpension.

Darüber hinaus gewähren wir Ihnen ab 01. April 1987 eine Leistungsvergütung in Höhe von

DM 1.600,00 brutto monatlich.

Wir sind überzeugt, daß Sie sich Ihren Aufgaben auch weiterhin mit Verantwortungsbewußtsein und Engagement widmen werden. Wir danken für die Zusammenarbeit und wünschen Ihnen für Ihre künftige Arbeit viel Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, daß in der Anlage 2 der Auskunft die Obergrenze der Gesamtversorgung mit 65 % unzutreffend bemessen worden sei. Nach Ziffer 6 Abs. 2 der Richtlinien vom 29.06.1976 (Richtlinien 76 = RL 76) sei die Zeit, während derer er bei der Firma L beschäftigt gewesen sei, als berufsnahe Tätigkeit mitzuberücksichtigen. Die Gesamtversorgung betrage dann 75 % seines pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens. Ferner seien nach Anlagen 2 und 3 der Auskunft nur Monatsbezüge von 6.250,00 DM der Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft zugrundegelegt worden. Tatsächlich habe er in der maßgeblichen Referenzzeit vom 01.07.1987 bis zum 30.06.1988 93.949,46 DM verdient, sein durchschnittliches Monatseinkommen habe sich danach auf 7.829,00 DM belaufen. Schließlich sei in der Anlage 2 der Auskunft ein Abschlag wegen vorzeitiger Pensionierung vorgenommen worden. Auch das sei nicht richtig, da im Arbeitsvertrag eine Versetzung in den Ruhestand erst zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres vorgesehen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, die (aufder Grundlage der Berechnung des BürosProf. Dr. H vom 21.03.1990 erstellte) Berechnung der ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende Anwartschaft auf Altersrente neu vorzunehmen mit der Maßgabe, daß die Obergrenze für die Gesamtversorgung mit 75 % anzusetzen ist, ein pensionsfähiges Bruttoeinkommen von monatlich DM 7.829,00 und kein Abschlag wegen vorzeitiger Pensionierung in Ansatz zu bringen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, daß die vom Kläger bei der Firma L verbrachten Dienstzeiten nicht anzurechnen seien. Es dürfe nicht allein auf die jeweilige Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter abgestellt werden, da jede Branche für die von ihr vertretene Produktpalette eigene, ganz spezifische Vermarktungsregeln und Werbestrategien entwickelt habe. Aufgrund der Vereinbarung vom 24.06.1983 sowie ihres Schreibens vom 06.04.1987 sei von einem pensionsfähigen Monatseinkommen von 6.250,-- DM auszugehen. Aber selbst wenn man der Auffassung des Klägers folge, seien von dem von ihm genannten Jahresverdienst 1.097,62 DM in Abzug zu bringen. Bei diesem Betrag handele es sich um die Leistungsvergütung für Mai/Juni 1987, die erst im Juli 1987 zur Auszahlung gebracht worden sei. Da nach den Richtlinien vom 10.12.1984 (Richtlinien 1984 = RL 84) die Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres fällig werde, sei auf diesen Zeitpunkt einheitlich abzustellen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Berechnung der dem Kläger zustehenden Anwartschaft auf Altersrente neu vorzunehmen mit der Maßgabe, daß die Obergrenze für die "Gesamtforderung" (gemeint ist wohl "Gesamtversorgung") mit 75 % anzusetzen sei. Im übrigen hat es die Klage bei Kostenteilung und unter Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,--DM abgewiesen.

Das Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 18.05.1992 zugestellt worden. Am 15.06. hat er Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08. am 18.08.1992 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.05.1992 zugestellte Urteil am 16.11.1992 Anschlußberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter gleichzeitiger Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ist der Kläger weiterhin der Auffassung, daß sich sein pensionsfähiges Bruttomonatseinkommen auf 7.829,-- DM beläuft. Die abändernde Vereinbarung vom 24.06.1983 könne ihm nicht entgegengehalten werden, da sie jedenfalls seit der Neuregelung der Altersversorgung durch die Richtlinien 84 nicht mehr verbindlich sei. Ein Abschlag wegen vorzeitiger Pensionierung komme nur in Betracht, falls er die Betriebsrente vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in Anspruch nehme. Es sei aber nicht richtig, wenn die Beklagte in der Anlage 2 ihre Auskunft, zumindest soweit es die Zeit bis zum 31.12.1984 betreffe, auf das 63. Lebensjahr abgestellt habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Beklagte über die neu vorzunehmende Berechnung der ihm zustehenden Anwartschaft auf Altersrente mit einer Obergrenze von 75 % für die Gesamtversorgung hinaus verurteilt wird, dieser Berechnung ein pensionsfähiges Bruttoeinkommen von monatlich DM 7.829,-- DM zugrundezulegen und keinen Abschlag für vorzeitige Pensionierung in Ansatz zu bringen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlußberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold im Umfang der Verurteilung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Dem Arbeitsgericht, so meint sie, könne nicht gefolgt werden, soweit es erkannt habe, daß die Obergrenze der Gesamtversorgung mit 75 % anzusetzen sei. Nach § 4 RL 84 seien bei Drittfirmen zurückgelegte Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht den Begriff "berufsnahe Tätigkeit" in Ziffer 6 Absatz 2 RL 76 falsch interpretiert, denn hierunter sei nur eine berufsgleiche Tätigkeit zu verstehen.

Im übrigen verteidigt die Beklagte unter gleichzeitiger Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Als Gebietsverkaufsleiter habe der Kläger neben seinem Festgehalt eine Leistungsvergütung von zuletzt monatlich 1.600,-- DM erhalten. Hiervon sei ein Anteil von 300,-- DM als pensionsfähig vereinbart worden. An diese Vereinbarung müsse sich der Kläger festhalten lassen. Auf eine andere Handhabung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten könne er sich nicht berufen. Lediglich bei den Bezirksleitern sei die Leistungsvergütung nach dem Zwölfmonatsdurchschnitt ermittelt und dem pensionsfähigen Einkommen zugeschlagen worden. Die Berechnung in der Auskunft sei nicht zu beanstanden, soweit in ihr auf das 63. Lebensjahr abgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Vordienstzeit bei der Firma L angerechnet habe. Zu Recht sei auf die Verkaufstätigkeit im Außendienst und nicht auf die vertriebenen Artikel abgestellt worden. Das sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenso gesehen worden, denn sie habe die von einem Kollegen bei der Firma H im Außendienst verbrachte Vordienstzeit angerechnet, obwohl diese Tätigkeit genauso branchenfremd gewesen sei. In seine entsprechende Rechtsposition, die er erdient habe, habe durch die Neuregelung der Versorgung vom 10.12.1984 und die Übergangsregelung vom gleichen Tage nicht eingegriffen werden dürfen.

Auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die von den Parteien eingelegten Rechtsmittel sind zulässig -§§ 64 Absätze 2 und 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 522 a Abs. 2 ZPO Der Sache nach ist nur die Berufung teilweise gerechtfertigt, während sich die Anschlußberufung als unbegründet erweist.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Kläger stützt sein Begehren auf § 2 Abs. 6 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.

Mit Schreiben vom 30.06.1988 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß er mit Vollendung seines 63. Lebensjahres eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente von 722,37 DM erworben habe. Der Kläger hält die Berechnung in den der Auskunft beigefügten Anlagen teilweise für unzutreffend. Der Kläger ist berechtigt, diese Unstimmigkeiten vor Eintritt des Versorgungsfalls im Klagewege zu klären.

Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG kann der Arbeitnehmer nicht nur eine Auskunft über die Verfallbarkeit und den Umfang seiner Versorgungsanwartschaft beanspruchen, sondern er kann auch verlangen, daß der Arbeitgeber die richtige Höhe der künftigen Versorgungsleistung mitteilt. Das Interesse des Arbeitnehmers an dieser Auskunft liegt auf der Hand. Er muß wissen, mit welcher Versorgung er rechnen kann, damit er, soweit er es für erforderlich hält, seine Gesamtversorgung rechtzeitig noch zusätzlich anderweitig absichern kann.

Die exakte Ermittlung der Versorgungsleistung liegt gleichfalls im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers. Ohne genaue Kenntnis des Verpflichtungsumfangs kann er die Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgung nicht abdecken und sicherstellen.

Überdies ist es zweckmäßig, den Versorgungsumfang zeitnah festzustellen. Die Grundlagen dafür sind leichter aktuell zu ermitteln als beim Eintritt des Versorgungsfalls, der, wie im Falle des Klägers, voraussichtlich erst in einigen Jahren eintreten wird.

Die Auffassung der Kammer steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Ansichten. In dem vom Bundesarbeitsgericht am 21.06.1979 entschiedenen Fall - AP Nr. 1 zu § 2 BetrAVG - hatte der ausgeschiedene Arbeitnehmer gleichfalls beanstandet, daß die ihm vom Arbeitgeber erteilte Auskunft rechnerisch nicht richtig sei. Das Gericht hat sich mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ohne das Feststellungsinteresse infrage zu stellen.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Kammer - vgl. insoweit auch Urteil vom 07.03.1989, LAGE § 2 BetrAVG Nr. 4 = DB 1989, Seite 1141 - wird ebenfalls im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß der ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Versorgungsleistung bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann, sondern daß die Auskunft auch richtig sein muß - Gethmann, DB 1979, Seite 746; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 2 Rz. 458; Höfer/Reiner/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., Stand: 30.06.1993, § 2 Rzn. 2029, 2065 -. Streiten die Parteien darüber, ob die Auskunft zur Höhe der künftigen Versorgungsleistung zutreffend ist, kann der Arbeitnehmer eine arbeitsgerichtliche Klärung verlangen.

II

Die von der Beklagten erteilte Auskunft ist in zwei Punkten unzutreffend. Der Kläger kann deshalb im Wege der Leistungsklage Korrektur beanspruchen - Blomeyer/Otto, a.a.O., § 2 Rz. 456; Höfer/Reiner/Wüst, a.a.O., § 2 Rz. 2066 -.

Die Grundlage für die Versorgung des Klägers bilden die Richtlinien 84 einschließlich der Übergangsregelung vom gleichen Tag. Das hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger in dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 22.04.1984 bestätigt.

Unter Ziffer 2 der Übergangsregelung ist bestimmt, daß für Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall nach dem 31.12.1994 eintritt, die ab dem 01.01.1985 in Kraft tretende

Firmenpensions-Regelung (= Richtlinien 84) gilt, wobei sich abweichend von dieser Neuregelung die Höhe der unmittelbaren Versorgungsleistung aus anteiligen Leistungen der derzeitig geltenden Richtlinien (= Richtlinien 76) und der neuen Firmenpensions-Regelung errechnet. Das betriebliche Ruhegehalt des Klägers setzt sich also aus zwei Teilen zusammen. Das ist bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsrente zu beachten.

1. Die Beklagte wehrt sich mit der Anschlußberufung zu Unrecht dagegen, daß die Obergrenze für die Gesamtversorgung vom Arbeitsgericht auf 75 % festgesetzt worden ist.

a) In Ziffer 6 Absatz 1 RL 76 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Mitarbeitern eine Gesamtversorgung zugesagt. Der Versorgungsgrad ist in Abhängigkeit von den vollendeten Dienstjahren festgelegt.

In Ziffer 2.1 der Übergangsregelung ist normiert, daß sich der Anteil der Firmenrente nach den derzeitigen Richtlinien 76 nach dem Verhältnis der Zeit vom Beschäftigungsbeginn bei M bis zum 31.12.1984 zur gesamten Beschäftigungszeit errechnet. Bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, d. h. bis zum 30.03.1999, kann der Kläger eine fiktive Beschäftigungszeit von 24 vollendeten Dienstjahren zurücklegen. Die Gesamtversorgung beträgt danach 65 % des pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens.

Einen Versorgungsgrad von 75 % kann der Kläger nur erreichen, wenn ihm Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine entsprechende Möglichkeit ist in Ziffer 6 Absatz 2 RL 76 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung scheidet eine Anrechnung von Vordienstzeiten aus; gemäß Ziffer 2.1 sind nur die bei M zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Trotzdem kann sich der Kläger auf Ziffer 6 Absatz 2 RL 76 berufen; der Ausschluß der Anrechnungsmöglichkeit von Vordienstzeiten ist unwirksam.

Bei den Richtlinien 84 und der dazugehörigen Übergangsregelung handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Durch sie sind die Richtlinien 76 abgelöst worden. Ob die Ablösung Wirksamkeit erlangt hat, beurteilt sich danach, ob es sich bei den Richtlinien 76 gleichfalls um eine Betriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt und wann sie im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.1986 - BAGE 53 S. 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 - und die damit verbundene Rückwirkungsproblematik erfolgte - vgl. dazu BAG, Urteil vom 20.11.1990, AP NR. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung -. Darüber hinaus ist die Neuregelung einer Rechtskontrolle unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu unterziehen - st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteile vom 22.05.1990 und 23.10.1990, AP Nrn. 3 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung und 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung. Ziffer 2.1 der Übergangsregelung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage, ob die Richtlinien 76 insgesamt wirksam durch die Richtlinien 84 abgelöst wurden, kann deshalb unentschieden bleiben.

Den Arbeitnehmern war in Ziffer 6 Abs. RL 76 die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten eingeräumt worden. Damit war die Arbeitgeberseite eine Bindung eingegangen, die in der Folgezeit nicht ohne weiteres beseitigt werden konnte. Die Neuordnung, die die Anrechnungsmöglichkeit ausschließt, ist deshalb nur verbindlich, wenn sie den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht - st. Respr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 18.04.1989, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen.

Die Beklagte hat keinerlei Gründe dafür genannt, warum es ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 6 Abs. 2 RL 76 nicht zumutbar ist, Vordienstzeiten zugunsten der Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen. Für den Eingriff in diese erdiente, gesicherte Rechtsposition ist somit eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ziffer 2.1 der Übergangsregelung ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, soweit ausschließlich bei M zurückgelegte Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind.

Es bleibt somit darüber zu befinden, ob dem Kläger Vordienstzeiten gemäß Ziffer 6 Abs. 2 Satz 1 RL 76 anzurechnen sind. Nach dieser Bestimmung ist eine Anrechenbarkeit gegeben, wenn ein bis zum 31.12.1974 eingetretener Mitarbeiter die Zeit vor seiner Beschäftigung bei M in berufsnaher oder berufsgleicher Tätigkeit verbracht hat. Unberücksichtigt bleiben gemäß Ziffer 6 Abs. 2 RL 76 lediglich die vor dem 30. Lebensjahr liegenden Zeiten.

Nach Vollendung seines 30. Lebensjahres war der Kläger bis zu seinem am 01.07.1973 erfolgten Eintritt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Firma L beschäftigt. Diese Tätigkeit wertet die Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht als berufsnahe Tätigkeit im Sinne von Ziffer 6 Abs. 2 Satz 2 RL 76.

Wenn nach der vorgenannten Bestimmung nicht nur berufsgleiche, sondern auch berufsnahe Tätigkeiten anzurechnen sind, hat die Arbeitgeberseite damit den zu berücksichtigenden Personenkreis relativ weit gefaßt. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zunächst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Position eines Mitarbeiters im Außendienst hatte er auch bei der Firma L bekleidet. Er wäre berufsgleich beschäftigt gewesen, wenn beide Arbeitgeber derselben Branche angehörten.

Da darüber hinaus die berufsnahe Tätigkeit ebenfalls Berücksichtigung finden soll, kommt es indessen nicht auf die Branchenzugehörigkeit an. Maßgeblich ist vielmehr das Berufsbild des berechtigten Mitarbeiters. Das stimmt aber in den zeitlich aufeinanderfolgenden Tätigkeiten überein: Der Kläger war jeweils Außendienstmitarbeiter. Im Laufe seiner jeweiligen Beschäftigung hat der Kläger in beiden Fällen eine hervorgehobene Stellung erreicht; bei der Firma L war er Verkaufsleiter, bei der Beklagten zuletzt Gebietsverkaufsleiter. Dieser Gesichtspunkt spricht zusätzlich ebenso für eine Klassifizierung der Vordienstzeit als berufsnahe Tätigkeit wie der Umstand, daß die vom Kläger vertriebenen Produkte in beiden Bereichen nicht völlig artfremd waren. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten war der Kläger für die Vertriebslinie Arzneimittel/OTC-Diätetik-Kosmetik zuständig. Seine Erfahrungen aus dem Vertrieb von Süßigkeiten und Spirituosen bei der Firma L konnte der Kläger für seine neue Tätigkeit somit unmittelbar mitverwerten. Es ist zu vermuten, daß dieser Umstand für seine Einstellung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht ohne Gewicht war.

Im Rahmen von Ziffer 6 Abs. 2 RL 76 sind danach zugunsten des Klägers neun Jahre anrechenbar. Das führt dazu, daß er selbst dann eine zu berücksichtigende Dienstzeit von mehr als 30 Jahren aufweist, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, daß der Versorgungsfall mit Vollendung des 63. Lebensjahres eintritt. Der Kläger kann mithin hinsichtlich des Teils seiner Versorgung, die sich nach den Richtlinien 76 richtet, eine Gesamtversorgung von 75 % seines pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens beanspruchen.

b) Gemäß Ziffer 2.2 der Übergangsregelung errechnet sich der zweite Teil der Versorgungsanwartschaft des Klägers nach dem Verhältnis der Zeit vom 01.01.1985 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur gesamten Beschäftigungszeit. Maßgeblich sind insoweit die Bestimmungen der Richtlinien 84 unter Berücksichtigung der in der Übergangsregelung festgesetzten erhöhten Steigerungsbeträge.

Eine Gesamtversorgung sehen die Richtlinien 84 nicht vor. Insoweit ist der erstinstanzliche Antrag des Klägers ins Leere gegangen. Wenn die Beklagte trotzdem uneingeschränkt verurteilt wurde, eine Neuberechnung der Versorgungsanwartschaft mit der Maßgabe vorzunehmen, daß die Obergrenze für die Gesamtversorgung mit 75 % anzusetzen ist, muß der Tenor der Entscheidung daher dahin ausgelegt werden, daß sich der Urteilsausspruch ausschließlich auf den ersten, nach den Richtlinien 76 zu errechnenden Teil der Versorgungsanwartschaft des Klägers bezieht. Angesichts dieses Verständnisses war deshalb das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung der Beklagten nicht teilweise abzuändern.

Durch die Richtlinien 84 ist in nach der ursprünglichen Versorgungszusage noch nicht erdiente Zuwachsraten abändernd eingegriffen worden. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs genügen sachliche Gründe - st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 17.03.1987, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung -. Der Kläger hat nicht gerügt, daß sachliche Gründe für eine Änderung vorlagen. Die Kammer hat deshalb keinen Anlaß, die Neuregelung auch in diesem Punkt einer Rechtskontrolle zu unterziehen.

2. Die Grundlage für die Höhe der Versorgungsanwartschaft bildet in beiden Richtlinien das pensionsfähige Bruttomonatseinkommen - Ziffer 4 Abs. 2 RL 76, Ziffern 4.1 und 4.3 RL 84 -. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG in Verbindung mit Ziffer 4.3 RL 84 ist für die Berechnung der Versorgungsanwartschaft auf das Bruttomonatsentgelt abzustellen, das der Kläger im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor seinem Ausscheiden erzielt hat.

Der Begriff des Monatsentgelts ist, soweit hier einschlägig, in beiden Richtlinien fast gleichlautend definiert. Nach Ziffer 4.3.2 RL 84 gelten bei Angestellten, die als Teil des Monatsgehalts eine Erfolgsvergütung beziehen, die Monatsbezüge als Pensionsbemessungseinkommen. Ebenso wird in Ziffer 4 Abs. 3 Buchst. b) RL 76 auf die durchschnittlichen Monatsbezüge abgestellt, wenn die Angestellten eine Erfolgsvergütung erhalten. Das monatliche Entgelt des Klägers setzte sich aus einem Festgehalt und einer Leistungsvergütung zusammen. Beide Teile gemeinsam bilden seine Monatsbezüge im Sinne der vorzitierten Bestimmungen.

Der Kläger hat in dem nach Ziffer 4.3 RL 84 maßgeblichen Referenzzeitraum vom 01.07.1987 bis 30.06.1988 insgesamt 92.851,84 DM verdient (71.400,-- Gehalt, 21.451,84 DM Erfolgsvergütung bzw. Aktionsprämie). In diesen Betrag ist die restliche Leistungsvergütung für die Monate Mai/Juni 1988 in Höhe von 1.230,40 DM, die nachträglich im Juli 1988 ausgezahlt wurde, einzubeziehen. Demgegenüber ist eine entsprechende Nachzahlung von 1.097,62 DM, die im Juli 1987 erfolgte, herauszurechnen. Der durchschnittliche Monatsbezug beträgt danach 7.737,65 DM.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Parteien am 24.06.1983 eine von Ziffer 4 Abs. 3 Buchst. b) RL 76 abweichende Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versorgungsanwartschaft vereinbart haben. Von dem variablen, leistungsbezogenen Einkommensteil sollten danach lediglich 300,-- DM pensionsfähig sein.

Durch die Richtlinien 84 ist diese Vereinbarung wieder aufgehoben worden. Wie in Ziffern 2.1 und 1.3 RL 84 normiert, haben alle regelmäßig und unbefristet beschäftigten Mitarbeiter auf die Firmenpension einen Rechtsanspruch. Damit ist für die Berechnung des Pensionseinkommens des Klägers Ziffer 4.3.2 RL 84 maßgebend. Zwar ist in 4.6 Abs. 2 Satz 1 RL 84 normiert, daß der Arbeitgeber bestimmen kann, daß andere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, nicht zum Pensionsbemessungseinkommen gehören. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung sind die in Ziffer 4.3 RL 84 genannten Leistungen jedoch von einer abweichenden Regelung ausgenommen. Die dem Kläger gewährte Erfolgsvergütung ist also den Monatsbezügen hinzuzurechnen.

Unabhängig von diesen Konsequenzen, die sich unmittelbar aus den Richtlinien 84 herleiten, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 21.04.1986 ausdrücklich bestätigt, daß sich der Inhalt der Firmenpensions-Zusage nach den Richtlinien 84 einschließlich der Übergangsregelung bestimmt. Der Kläger hat sich mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch dadurch ist die abändernde Vereinbarung vom 24.06.1983 wieder aufgehoben worden.

Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 06.04.1987 führt zu keiner anderweitigen Beurteilung. Es enthält schwergewichtig die Mitteilung einer Gehaltserhöhung. Zwar ist auch in ihm die Rede davon, daß das - erhöhte -Monatsgehalt und ein Betrag von monatlich 300,-- DM brutto (Leistungsvergütung) die Bemessungsgrundlagen für die Firmenpension des Klägers bilden. Der Kläger ist aber nicht aufgefordert worden, das Schreiben zum Zeichen seines Einverständnisses gegenzuzeichnen. Auch aus dem letzten Absatz ist zu entnehmen, daß es sich bei ihm lediglich um eine Mitteilung handelt. Allein dem Umstand, daß der Kläger dem Schreiben vom 06.04.1987, mit dem ihm im wesentlichen lediglich eine Anhebung seiner Bezüge mitgeteilt wurde, nicht widersprochen hat, ist keine rechtliche Relevanz beizumessen.

3. Soweit der Kläger verlangt, daß bei seiner Versorgungsanwartschaft keine Abschläge für vorzeitige Pensionierung in Ansatz gebracht werden, ist die Berufung unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich.

In Ziffer 4 Abs. 2 RL 76 ist vorgesehen, daß von der Gesamtversorgung Abschläge vorgenommen werden, wenn der Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Firmenrente in Anspruch nimmt. Nur unter dieser Prämisse ist in der Anlage 2 der Auskunft vom 30.06.1988 die Altersrente hinsichtlich des ersten Teils der Versorgungsanwartschaft des Klägers gekürzt worden.

Die Auskunft zu diesem Punkt ist zutreffend. Der Kläger kann mangels anderweitiger Vereinbarungen nicht verlangen, daß bei vorzeitigem Ausscheiden keine Abschläge vorgenommen werden.

Es wird abzuwarten sein, in welchem Alter der Kläger die Altersrente in Anspruch nimmt.

In Ziffer 6 RL 84 sind ebenfalls versicherungsmathematische Abschläge vorgesehen, soweit der Mitarbeiter vor Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Da in der Auskunft hinsichtlich des zweiten Teils der Versorgungsanwartschaft des Klägers gleichfalls der Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 63. Lebensjahres angenommen wurde, sind keine Abschläge vorgenommen worden. Der Antrag des Klägers geht bereits von daher ins Leere.

Es ist nicht darüber zu befinden, ob hinsichtlich des Ratierlichkeitsfaktors auf die Vollendung des 63. oder des 65. Lebensjahres abzustellen ist. Die Beklagte hat in der Auskunft bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsquotienten einheitlich die Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt. Das ist für den Kläger erheblich günstiger. Ob die Annahme der Beklagten nach den Bestimmungen beider Richtlinien gerechtfertigt ist, kann unentschieden bleiben. Diese Frage bildet nicht den Gegenstand des Rechtsstreits.

Nach allem hat die Klage somit im wesentlichen Erfolg. Die Kosten waren deshalb gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu Lasten der Beklagten aufzuteilen.

Den Streitwert hat das Arbeitsgericht nach freiem Ermessen auf 6.000,-- DM festgesetzt. Er hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert und war daher beizubehalten.

Die Kammer sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 der vorgenannten Bestimmung beizumessen. Abgestellt auf die spezielle Position, die der Kläger bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen bekleidete, waren schwergewichtig die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Lichte der bestehenden Versorgungsregelungen auszulegen.

Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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