ArbG Siegburg, Urteil vom 09.11.2006 - 4 Ca 2194/06
Fundstelle
openJur 2020, 4061
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 2 Sa 461/07
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die 5 Änderungskündigungen vom 26.07.2006 (Nr. 1 - Nr. 5) sozial ungerechtfertigt ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 14.210,--€

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von 5 betriebsbedingten, ordentlichen Änderungskündigungen, die jeweils am gleichen Tage ausgesprochen wurden.

Die Beklagte ist ein Produktionsunternehmen, weiches Kunststoffverpackungen insbesondere für Molkereiprodukte, Fertiggerichte, Eis, Süßwaren und Feinkost herstellt. Sie beschäftigt ca. 270 Arbeitnehmer.

Sie ist im Jahr 2001 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Der zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts geltende Manteltarifvertrag ist zum 31.12.2004 ausgelaufen.

Bis 2002 belief sich die Wochenarbeitszeit für alle Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte) auf 35 Stunden. Aufgrund eines Bündnisses für Arbeit im Jahre 2002 wurde die Wochenarbeitszeit (für Vollzeitkräfte) für die nicht organisierten Arbeitnehmer auf 40 Stunden angehoben gegen Zahlung eines Zuschlages für die 37/39/40- Stundenwoche. Bei den organisierten Arbeitnehmern verblieb es bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.

Der am 20.06.1952 geborene Kläger, verheiratet, 3 Kinder, steht bei der Beklagten seit dem 29.03.1976 als Maschinenführer gegen ein Monatsbruttogehalt von ca. 2.900,~€ im Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte hat zwecks Senkung der Personalkosten in Abstimmung mit dem Betriebsrat unter dem 24.07.2006 einen Sanierungsplan aufgestellt, der 5 Maßnahmen vorsieht, nämlich

- die Änderung der Wochenarbeitszeit einheitlich für alle Arbeitnehmer (Vollzeitarbeitnehmer) auf 37,5 Stunden (für die organisierten Arbeitnehmer bedeutet dies die Anhebung der Wochenzeit um 2,5 Arbeitsstunden ohne Lohnausgleich; für die nicht organisierten Arbeitnehmer bedeutet dies eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit um 2,5 Stunden bei gleichzeitigem Wegfall der 37/39/40 - Stundenzulage.)

Kürzung der Zuschläge Streichung der Überstundenzuschläge

- Erfolgsabhängige Ausgestaltung des Urlaubsgeldes

- Erfolgsabhängige Ausgestaltung der Jahressonderzahlung (für organisierte Arbeitnehmer).

Die Beklagte hat ihren Arbeitnehmern Änderungsverträge unter Berücksichtigung der Maßnahmen im Sanierungsplan unterbreitet. 93% der Belegschaft stimmten der Änderung ihrer Arbeitsverträge zu.

Gegenüber denjenigen Mitarbeitern, die sich - ebenso wie der Kläger - nicht mit den angebotenen Vertragsänderungen einverstanden erklärt hatten wurden unter dem 26.07.2006 Änderungskündigungen ausgesprochen.

Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte mit jeweiligem Schreiben vom 26.07.2006 die als Anlage zur Klageschrift ersichtlichen 4 fristgerechten Änderungskündigungen ausgesprochen.

Der Kläger hat diese unter Vorbehalt angenommen und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Wirksamkeit der Änderung der Vertragsbedingungen.

Er meint, die Kündigungen seien inhaltlich unbestimmt, unverhältnismäßig und sozial nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus rügt er die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung des Betriebsrats sowie einer Massenentlassungsanzeige.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die

Änderungskündigung vom 26.07.2006 (Änderungskündigung Nr. 1, Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit) sozial ungerechtfertigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die

Änderungskündigung vom 26.07.2006 (Änderungskündigung Nr. 2, Zuschläge) sozial ungerechtfertigt ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die

Änderungskündigung vom 26.07.2006 (Änderungskündigung Nr. 3, Urlaubsgeld) sozial ungerechtfertigt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die

Änderungskündigung vom 26.07.2006 (Änderungskündigung Nr. 4, Überstundenzuschläge) sozial ungerechtfertigt ist.

5. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26.07.2006 (Änderungskündigung Nr. 5, Jahressonderzahlung) sozial ungerechtfertigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, seit dem Jahr 1998 - mit Ausnahme des Jahres 2004 - kein positives operatives Ergebnis erzielt zu haben. Wegen der bestehenden Kostenstruktur müsse sie spätestens im Geschäftsjahr 2008 positive operative Unternehmensergebnisse erzielen, da sie anderenfalls im bestehenden Wettbewerb nicht bestehen könne und eine Existenzgefährdung des Betriebs in C unvermeidbar sei. Ohne Senkung der Personalkosten werde sie auch in den kommenden Geschäftsjahren operative Verluste erzielen und dann gezwungen - um die Betriebsschließung zu vermeiden - das Unternehmen in einem ersten Schritt durch Stilllegung der Tiefziehlinie zu konsolidieren. In diesem Bereich seien derzeit 60 Mitarbeiter beschäftigt, deren Arbeitsplätze dann wegfielen und die infolgedessen entlassen werden müssten. Neben den positiven Auswirkungen auf das Betriebsklima, die sich durch die Vereinheitlichung der Arbeitszeitdauer für alle Mitarbeiter ergäbe, werde die Beklagte durch die Sanierungsmaßnahmen jährlich insgesamt Kosten in Höhe von

808.000 € im Geschäftsjahr 2006

969.000 € in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - jeweils - einsparen.

Durch Umsetzung der vorgesehenen Personalmaßnahmen werde sich das operative Unternehmensergebnis in den positiven Bereich entwickeln. Dies setze voraus, dass die Maßnahmen in vollem Umfang, d.h. bezogen auf 100% der Arbeitnehmer durchgreifen. Alsdann werde für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 folgendes Ergebnis erwartet:

2006 =-1.023.000,-€

2007 = - 440.000,-€

2008 = 119.000,-€

Die Beklagte meint, der Sanierungsbeitrag sei von jedem Mitarbeiter zu erbringen; dies folge auch aus der Einheit des Sanierungskonzepts und der gebotenen einheitlichen Behandlung der Gesamtbelegschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsqründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Änderungskündigungen stellen sich als sozial ungerechtfertigt i.S.d. §§ 2.1 KSchG dar.

1)

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Änderungskündigungen folgt allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Beklagte hat jede der angetragenen Vertragsänderungen in einer eigenständigen Kündigungserklärung angeboten und gleichzeitig in jeder der Änderungskündigungen deutlich gemacht, dass der Vertrag der Parteien letztendlich nur dann fortbestehen soll, wenn der Arbeitnehmer - der Kläger - jede der angetragenen Änderungen akzeptiert bzw. diese sozial gerechtfertigt sind.

Durch diese Vorgehensweise trägt die Beklagte zu recht dem in der Rechtsprechung (vgl. z.B. LAG Köln, Urteil vom 21.06.2002-11 Sa 14118/01 -) aufgestellten Grundsatz Rechnung, wonach eine Änderungskündigung insgesamt unwirksam ist, wenn ihr Änderungsangebot mehrere Änderungen vorsieht, von denen nur eine sozial ungerechtfertigt ist. Durch den Ausspruch inhaltlich unterschiedlicher Änderungskündigungen, die allerdings jeweils aufeinander Bezug nehmen, gewährleistet die Beklagte die Überprüfung einer jeden einzelnen Änderungskündigung auf ihre Wirksamkeit und entgeht zu recht dem Risiko, im Prozess allein deshalb zu unterliegen, weil sie in einer einheitlichen Änderungskündigung mehrere Änderungen des Vertrages gleichzeitig angeboten hat.

Da alle streitgegenständlichen Änderungskündigungen dem Kläger gleichzeitig zugegangen sind und ihm in jeder Änderungskündigung seitens der Beklagten erklärt wurde, dass das Arbeitsverhältnis nur fortbestehen soll, wenn sämtliche - isoliert angreifbare Änderungen - einzelvertraglich vereinbart zu gelten haben, sind Bedenken gegen die Bestimmtheit der Änderungskündigungen nicht ersichtlich.

2)

Sämtliche streitgegenständlichen Änderungskündigungen stellen sich indes - auch bei der gebotenen isolierten Betrachtung der jeweiligen Änderungsangebote - als sozial ungerechtfertigt i.S.d. §§ 2,1 Abs. 1 KSchG dar, weil sie den im Kündigungsrecht stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel verletzen.

In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung des Arbeitgebers das Änderungsangebot einmal daran zu messen ist, ob dringende, betriebliche Erfordernisse gern. § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 21.02.2002 - 2 AZR 556/00). Die vom Arbeitnehmer billigerweise hinzunehmenden Vertragsänderungen sind in Bezug zu setzen hinsichtlich Inhalt und Dauer auf die vom Arbeitsgeber geltend gemachten Gründe für die Vertragsänderungen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass einmal geschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und es allgemein anerkannt ist, dass Geldmangel den Schuldner nicht entlastet. Macht also der Arbeitgeber zu recht Umstände geltend, die einen Eingriff in das Leistungs- u. Lohngefüge rechtfertigen, dann muss gleichwohl dieser Eingriff sowohl inhaltlich als auch zeitlich nachvollziehbar und berechtigt sein.

Daran fehlt es im Streitfall indes.

Unterstellt am zugunsten der Beklagten, dass sie nur bei 100-iger Durchsetzung der von ihr eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2008 wieder in die Gewinnzone gelangt, dann ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die angetragenen Vertragsänderungen und die damit einhergehenden Einkommenseinbußen dennoch auf Dauer soll hinnehmen müssen. Wenngleich die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag davon ausgeht, dass sie bei Umsetzung des Sanierungskonzepts im Jahr 2008 wieder schwarze Zahlen schreibt, verlangt sie mit den angetragenen Vertragsänderungen, dass der Kläger gleichwohl auf Dauer die sich aus den Vertragsänderungen ergebenden Entgeltsenkungen hinnehmen soll. Ein für den von der Beklagten prognostizierten Fall der Besserung des operativen Ergebnisses vorgesehener Gewinn würde dem Kläger damit nicht weitergeleitet. Die auf Dauer angelegte Vertragsänderung die die Beklagte beabsichtigt berücksichtigt damit nicht die von ihr selbst für das Jahr 2008 prognostizierte Verbesserung des operativen Ergebnisses. Damit verstößt die Beklagte gegen den stets zugrunde zulegenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel; sie hätte hier dem Kläger eine befristete Vertragsänderung antragen müssen (vgl. insoweit auch BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 84/98 -).

3.)

Des Weiteren stellt sich die im Kontext zu sehende Vertragsänderung auch nicht als "dringend" durch betriebliche Gründe bedingt dar.

Unstreitig hatte die Beklagte das von ihr aufgestellte Sanierungskonzept im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Änderungskündigungen schon zu 93% umgesetzt. 93% der Mitarbeiter der Beklagten hatten den von ihr angedachten Änderungen der Vertragsbedingungen zugestimmt. Lediglich 7% der Belegschaft, zu denen auch der hier gegenständliche Streitfall zählt hatten die angetragenen Vertragsänderungen abgelehnt; gleichwohl hatte die Beklagte gegenüber dem diesbezüglichen Arbeitnehmerkreis Änderungskündigungen erklärt.

Unterstellt man die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des von der Beklagten im Juli 2006 aufgestellten Sanierungskonzepts, dann folgt daraus allein noch nicht die dringende Notwendigkeit zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung, denn nach den von der Beklagten mitgeteilten Zahlen hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses nach 100%-iger Durchsetzung der Sanierungsmaßnahmen hätte sie auch bei Umsetzung des Sanierungskonzeptes zu 93% für das Jahr 2008 noch positive Zahlen schreiben müssen. Nach ihrem eigenen Vortrag setzt sie für das Jahr 2008 nach 100%-iger Durchsetzung der Sanierungsmaßnahmen ein operatives Ergebnis von

119.0, - € an. Selbst bei 93%-iger Durchsetzung der Sanierungsmaßnahmen hätte sich ein positives operatives Ergebnis von 110.670,- € ergeben. Daraus folgt, dass die Beklagte auch dann ein positives operatives Ergebnis im Jahr 2008 erreicht hätte, wenn sie nicht gegenüber 7% der Mitarbeiter, mithin auch dem Kläger eine Änderungskündigung erklärt hätte. Bereits angesichts dessen fehlt es an einem dringenden, betrieblichen Umstand, der die Änderung der Vertragsbedingungen des Klägers sozial hätte als gerechtfertigt erscheinen lassen können.

Allein die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit konnte die Kündigung nicht als "dringend" durch betriebliche Gründe bedingt erscheinen lassen, denn einmal getroffene Vertragsvereinbarungen zu Vergütung und schließlich fehlt es aber auch an der substantiierten Darlegung betriebsbedingter Gründe für die angetragenen Vertragsänderungen.

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, wenn also durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (BAG, Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 371/94-).

Diese Voraussetzungen hat die Beklagte indes schließlich nicht dargelegt. Dass die vorliegende Personalkostenstruktur nicht mehr aufgefangen werden kann und deshalb eine Betriebsschließung anstehe, trägt die Beklagte nicht vor. Vielmehr beruft sie sich auf eine "in einem ersten Schritt" durchzuführende Schließung der Tiefziehlinie. Warum und weshalb überhaupt die Schließung der Tiefziehlinie anstehen könnte, hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Wann die Maßnahme angedacht ist und welche Einsparungen hierdurch erzielt werden könnten, ist ebenfalls von ihr nicht vorgetragen. Berücksichtigt man darüber hinaus das Vorbringen der Beklagen, wonach sie lediglich in einem "ersten Schritt' durch Stilllegung der Tiefziehlinie das Unternehmen konsolidieren will und sie dadurch die "auf lange Sicht drohende vollständige Betriebsschließung in Bergneustadt vermeiden will", dann fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, warum die Schließung der Tiefziehlinie, erst recht die Schließung des Betriebes insgesamt, eine realistisch zu erwartende Alternative gegenüber den Vertragsänderungen darstellt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger durchsetzen will mit den streitgegenständlichen Änderungskündigungen.

5)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

Der Streitwert war gern. § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen.

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