AG Lüdinghausen, Urteil vom 18.10.2000 - 3 F 145/96
Fundstelle
openJur 2020, 4051
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.475,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 11/100 der Beklagte und zu 89/100 die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 19.000,00 DM für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien haben am 13.10.1953 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 21.09.1993 geschieden worden. Der Scheidungsantrag ist am 03.04.1993 zugestellt worden.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Zuvor hatte sie von dem Beklagten in dem Verfahren 3 F 235/94 AG Lüdinghausen im Wege der sogenannten Stufenklage von dem Beklagten Auskunftserteilung zum Endvermögen und Leistung der eidesstattlichen Versicherung verlangt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe

von 112.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob ein in der früheren DDR gelegener und dem Beklagten aufgrund der am 29.09.1990 in Kraft getretenen Vermögensgesetze übertragener Grundbesitz seinem Anfangsvermögen zuzurechnen ist.

Über den Verkehrswert dieses Grundbesitzes ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des XXX vom 01.05.2000 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von lediglich 12.475,86 DM gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu.

Der Ausgleichsbetrag errechnet sich wie folgt:

Unstreitig war die Klägerin am Ehezeitende, d.h. bei Zustellung des Scheidungsantrags am 03.04.1993 vermögenslos. Einen Zugewinn im Sinne von § 1373 BGB hat sie somit nicht erzielt.

Zum Endvermögen des Beklagten am 03.04.1993 zählte ein Sparguthaben bei der Sparkasse XXX in Höhe von 24.971,72 DM.

Der Auffassung des Beklagten, dieses Geld müsse unberücksichtigt bleiben, weil es sich um eine Jahrespachtsumme handele, die als Einkommen bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts behandelt worden sei, kann so nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Stichtag (03.04.93) bereits Unterhaltsforderungen aufgelaufen waren, die die Höhe dieses Guthabens ganz oder teilweise erreichten.

Der Beklagte besaß weiterhin einen auf Rückübertragung zu Unrecht enteigneten Grundbesitzes in der ehemaligen DDR gerichteten Anspruch gemäß § 3 des am 29.09.1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz). Dem Rückübertragungsantrag des Beklagten ist mit Bescheid vom 29.11.1997 entsprochen worden. Die in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen sind dem Beklagten inzwischen übereignet

worden. Der Verkehrswert dieser Fläche belief sich nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen XXX zum Stichtag am 03.04.1993 auf insgesamt 960.000,00 DM.

Vorstehender Betrag vermindert sich um die von dem Beklagten zu erstattenden Lastenausgleichsmittel in Höhe von insgesamt 48.983,30 DM, so dass rund 911.000,00 DM verbleiben.

Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Grundbesitz auch beim Anfangsvermögen zu berücksichtigen, obwohl der Beklagte weder zum Zeitpunkt der Eheschließung am 13.10.1953 Eigentümer bzw. Miteigentümer des hier in Frage stehenden Grundbesitzes gewesen noch während der Ehezeit geworden ist.

Die Grundstücke hatten ursprünglich im hälftigen Miteigentum des Vaters und eines Onkels des Beklagten gestanden. Beim Tode des Vaters am 05.03.1950, der zu ¾ vom Beklagten und zu ¼ von der Mutter des Beklagten beerbt wurde, war der auf Beklagten entfallende Anteil, weil dieser schon damals in Westdeutschland lebte, in das Eigentum des Volkes übergegangen. Der vorerwähnte Onkel starb am 11.07.1959. Sein Alleinerbe war der Beklagte. Der Grundbesitz ging aus dem vorerwähnten Grunde ebenfalls in das Eigentum des Volkes über. Dasselbe geschah mit dem Anteil der Mutter, als diese am 24.08.1968 verstarb und den Beklagten als Alleinerben hinterließ.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass für den Beklagten bei Eheschließung und im Zeitpunkt der Erbfälle allenfalls eine ungewisse Aussicht auf Erlangung des Grundbesitzes ohne irgendeinen Marktwert bestand.

Andererseits lässt sich aber nicht verkennen, dass der in Folge der Wiedervereinigung Deutschlands eingetretene Erwerb dieses Vermögens auf Rechtspositionen beruht, die der Beklagte bereits zu Beginn der Ehe besaß bzw. während der Ehezeit im Wege der Erbfolge erworben hat.

Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ohne die Etablierung des Unrechtssystems der DDR, der Grundbesitz zweifelsfrei Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 Abs. 1 und Abs. 2 BGB darstellen würde.

Nach dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes soll in Folge der Teilung Deutschlands entstandenes Unrecht ausgeglichen werden, und zwar durch Restitution. In den Grenzen dieses Gesetzes soll die auszugleichende Maßnahme (hier entschädigungslose Enteignung) ungeschehen gemacht werden. Der Absicht des Gesetzgebers würde es aber zuwiderlaufen, wenn aufgrund des Vermögensgesetzes restituiertes Eigentum nicht zum Anfangsvermögen zählt. Ein vom DDR Unrechtbetroffener müsste erneut erhebliche Benachteiligungen hinnehmen. Er hätte dann an dem durch die Restitution wiedererlangten Vermögen einen Dritten beteiligen, der insofern keinen Anspruch haben würde, wenn es zu der auszugleichenden Unrechtsmaßnahme nicht gekommen wäre.

Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb der im Wege der Restitution aufgrund des Vermögensgesetzes im Eigentum des Beklagten gelangte Grundbesitz dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Nach dem Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass der Grundbesitz während der Ehezeit keine Wertsteigerung erfahren hat. Als Stichtag für das Anfangsvermögen ist insofern das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes anzusetzen.

Einem Endvermögen in Höhe von 984.951,72 DM (24.951,72 DM + 960.000,00 DM) steht somit ein Anfangsvermögen von 960.000,00 DM gegenüber. Der vom Beklagten während der Ehezeit erlangte Zugewinn beträgt somit 24.951,72 DM. Die Hälfte dieses Betrages, das sind 12.475,86 DM, steht der Klägerin als Ausgleich zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 709 ZPO.

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