AG Steinfurt, Urteil vom 29.07.1993 - 3 C 434/93
Fundstelle
openJur 2020, 4049
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Am 09. Oktober 1991 gegen 14.55 Uhr befuhr die Klägerin auf ihrem Fahrrad die L 579 in M in Richtung I. Ca. 200 m vor der dort befindlichen Bahnüberführung beschreibt die Straße eine Linkskurve. Unmittelbar hinter dieser Linkskurve endet ein abgegrenzter Mehrzweckstreifen und die Fahrbahnbreite verringert sich. Als die Klägerin sich auf ihrem Fahrrad ausgangs der Linkskurve etwa in Höhe der Fahrbahnverengung befand, näherte sich von hinten der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw P des Baujahres 1990 und fuhr in die gleiche Richtung wie die Klägerin. Im Kurvenbereich verlor er die Kontrolle über seinen Pkw und wurde nach rechts aus der Kurve herausgetragen. Dabei erfaßte er die Klägerin auf ihrem Fahrrad und schleuderte sie dadurch über den Pkw. Die Klägerin wurde verletzt und erlitt eine Zerrung der Halsmuskulatur, Schürfungen an beiden Fersen und am linken Oberschenkel sowie Prellungen am linken Oberschenkel, an beiden oberen Sprunggelenken und im Bereich des Halses. Sie war in der Zeit vom 09. bis zum 14. Oktober 1991 in stationärer Krankenhausbehandlung. Wegen Schwellneigung, Bewegungseinschränkung und Gefühlsstörungen wurde die Klägerin anschließend weiter ambulant behandelt. Die Beklagte zu 2.) zahlte an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und trägt dazu vor, sie befinde sich nach wie vor in ambulanter Behandlung. An der Rückseite des linken Oberschenkels befinde sich eine handtellergroße Hautverfärbung mit bleibender Taubheit. An den Narben bleibe eine Blutumlaufstörung. In ihrer Erwerbsfähigkeit sei sie noch mit ca. 10 % gemindert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

ein über den bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrag von

5.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzens-

geld nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1992 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, das bereits gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen und ausreichend. Es werde bestritten, dass die Klägerin noch heute mit ca. 10 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei und daß sie heute noch unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Verkehrsunfalles leide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Zwar hat die Klägerin im Grunde nach gegen die Beklagten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Auf dieses geltend gemachte Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 1 .) 5.000,00 DM gezahlt. Damit ist die berechtigte Forderung der Klägerin erfüllt, die weitergehende Klage war abzuweisen.

Nach § 847 Abs. 1 BGB kann ein Geschädigter im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des Schadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Bei der eingetretenen Verletzung und der Dauer der ärztlichen Behandlung sowie bei der noch vorhandenen Hautverfärbung und Taubheit der Rückseite des linken Oberschenkels mit der vorhandenen Blutumlaufstörung hält das Gericht das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM für angemessen und ausreichend. Nach der Mitteilung der behandelnden Ärzte Dres. F aus T vom 30. Januar 1992 werden wahrscheinlich dauernde Unfallfolgen nicht zurückbleiben, eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist nicht gegeben. Die Länge und Dauer der ärztlichen Behandlung ist durch die Höhe des geleisteten Schmerzensgeldes hinreichend berücksichtigt, so daß die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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