AG Steinfurt, Urteil vom 10.08.1995 - 3 C 279/95
Fundstelle
openJur 2020, 4047
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.400,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Am 30. April 1994 gegen 12.05 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Krad Honda die übergeordnete N-Straße in Steinfurt-Borghorst. Zur selben Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw VW Golf die untergeordnete H-Straße, die in die N- Straße einmündet. Die Beklagte zu 1) beachtete nicht das an der Einmündung stehende Stop-Schild und den von links kommenden Kläger mit seinem Krad. Auf der rechten Fahrspur der N-Straße in Höhe der Einmündung stießen beide Fahrzeuge zusammen. Dabei wurde der Kläger verletzt.

Er musste zunächst bis zum 07.05.1994 auf der chirurgischen Abteilung des Marienhospitals Borghorst behandelt werden, wo eine Prellung der linken Hand mit einer Fraktur des Os hamatum sowie Prellungen der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am Kniegelenk festgestellt wurden.Er wurde dann in der Folgezeit bis Ende Juli 1994 ambulant weiterbehandelt und war bis zum 27. Juli 1994 zu 100 % krankgeschrieben. Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM bezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, und beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Forderung des Klägers sei überzogen, mit der erfolgten Zahlung sei dem Erfordernis des Klägers genüge getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange begründet.

Gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflVersG sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger über die geleisteten 4.000,00 DM hinaus noch weitere 2.400,00 DM an Schmerzensgeld zu zahlen.

Unstreitig ist der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 30. April 1994 in Steinfurt-Borghorst, den die bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherte Beklagte zu 1) allein verursacht und verschuldet hat, verletzt worden. Er hat einen Bruch der linken Hand und verschiedene Prellungen, unter anderem an der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am Kniegelenk davon getragen.

Er musste acht Tage im Krankenhaus stationär behandelt werden und anschließend am linken Unterarm eine dorsale Unterarmgipsschiene tragen. Danach war der Kläger 3 Monate lang arbeitsunfähig.

Bei diesen Verletzungen und Beeinträchtigungen hält das Gericht ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 6.400,00 DM für gerechtfertigt. Nachdem die Beklagte zu 2) darauf 4.000,00 DM gezahlt hat, bleiben noch 2.400,00 DM zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11.711 ZPO.

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