LG Münster, Schlussurteil vom 17.11.1998 - 11 O 496/97
Fundstelle
openJur 2020, 4001
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 40.248,-- DM nebst 7,25 % Zinsen von 18.930,92 DM und 4 % Zinsen von 21.317,08 DM jeweils seit dem 21.01.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 13.01.1997 zu ersetzen, materielle Schäden jedoch vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 8/7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin rutschte am 13.01.1997 auf einem ca. 1 m breiten Eisstreifen auf dem Bürgersteig aus, der sich auf der nördlichen Seite des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks T-Straße 00 in K befand. Die Dachrinne des Hauses war an dieser Stelle defekt. Daraus war Wasser ausgetreten und gefroren.

Die Klägerin stürzte zu Boden und zog sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers zu. Sie wurde deshalb bis zum 28.02.1997 stationär und danach ambulant ärztlich behandelt.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Eisglätte auf dem Bürgersteig vorher nicht erkennen können.

Sie verlangt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein angemessenes Schmerzensgeld und einen Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,-- DM für angemessen. Dazu trägt sie vor, bereits während der stationären Behandlung sei sie krankengymnastisch beübt worden. Das habe erhebliche Schmerzen verursacht. Auch nach der Entlassung aus stationärer Behandlung habe sie ständig Schmerzen verspürt. Deswegen sei ihr zunächst ein 3-Punkt-Stützmieder verschrieben worden, das sie später habe abtrainieren sollen. Wegen der Schmerzen sei ihr das jedoch bis heute nicht vollständig gelungen. Vorübergehend habe sie auf ärztlichen Rat das Mieder wieder vermehrt getragen. Auch die ambulant durchgeführten krankengymnastischen Übungen hätten Schmerzen verursacht, darüberhinaus verspüre sie insbesondere Schmerzen im Sitzen, Arbeiten in gebückter Haltung und mit vorgestreckten Armen könne sie wegen der dabei auftretenden Schmerzen ebensowenig ausführen wie sie größere Gehstrecken ohne Mieder zurücklegen könne. Auch das Tragen von Gegenständen bereite ihr erhebliche Schmerzen, deshalb müsse ihr Ehemann sie bei den Einkäufen begleiten, weil er die gekauften Waren tragen müsse.

Darüberhinaus verlangt die Klägerin Ersatz materieller Schäden. Unstreitig sind ihr 20,-- DM als Eigenanteil bei Fahrtkosten entstanden sowie 40,-- DM für allgemeine Auslagen.

Weiter verlangt die Klägerin für 6 Fahrten von K nach U zu ärztlichen Behandlungen im Zeitraum von März bis September und für weitere 14 Fahrten von K nach U zu ärztlicher Behandlung bei der niedergelassenen Chirurgin H1 jeweils 22,80 DM für die ihr entstandenen Kosten, insgesamt 456,-- DM. Dazu trägt sie vor, sie sei jeweils von ihrem Ehemann begleitet worden, weil sie wegen ihrer Schwerhörigkeit, ihrer Schmerzen und teilweise der Witterungsbedingungen auf die Begleitung durch ihren Ehemann angewiesen gewesen sei.

Schließlich verlangt die Klägerin 19.425,-- DM als Haushaltsführungsschaden bzw. Pflegehilfe. Dazu trägt sie vor, seit dem Unfalltag bis einschließlich November 1997 seien insgesamt 1.295 Arbeitsstunden angefallen, die sie durch ihren Ehemann, ihre behinderte Tochter u.a. habe ausführen lassen müssen. Dafür veranschlagt sie 15,-- DM pro Stunde. Die Klägerin und ihr Ehemann bewohnen ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die knapp 90 qm große Erdgeschoßwohnung bewohnen die Klägerin und ihr inzwischen pensionierter Ehemann. Die Einliegerwohnung im Dachgeschoß bewohnt die Tochter der Klägerin, die 100 % schwerbehindert ist und einer Berufstätigkeit in einer beschützenden Werkstatt nachgeht.

Die Klägerin behauptet, auch über den Zeitraum November 1997 hinaus werde sie in ihrer Haushaltsführungstätigkeit und der Eigenpflege beschränkt sein. Auch weitere immaterielle Schäden seien möglich, weil die Beschwerden andauerten und die Verletzung unvorhergesehene Folgen haben könne.

Die hinter dem Beklagten stehende Versicherung hat vorprozessual 1.000,-- DM gezahlt, die der Beklagte nunmehr auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin angerechnet hat.

Darüberhinaus hat der Beklagte weitere 500,-- DM Schmerzensgeld und -ausgehend von einer Haftungsquote von 30 % auf Seiten des Beklagten weitere 18,-- DM als vom Beklagten zu tragender Anteil von 40,-- DM Pauschalkosten und 20,-- DM Fahrtkostenanteil anerkannt. Demgemäß ist der Beklagte durch Anerkenntnisteilurteil vom 13.03.1998 verurteilt worden, an die Klägerin 518,-- DM nebst 4 % Zinsen von 500,-- DM seit dem 20.02.1997 und von 18,-- DM seit dem 21.01.1998 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.930,92 DM nebst 7,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung der durch Teilanerkenntnisurteil ausgeurteilten Beträge zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere materielle und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 13.01.1997 zu ersetzen, materielle Schäden vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit den Anträgen nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil entsprochen ist.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden. Bei vorsichtiger Gehweise, so behauptet er, hätte sie die glatte Stelle erkennen und den Unfall vermeiden können. Der Beklagte hält daher eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 70 % für angemessen.

Der Beklagte gesteht zu, daß die Klägerin bis Ende April 1997 zu 100 % arbeitsunfähig im Haushalt gewesen sei. Er bestreitet indessen, daß die Klägerin danach durch die Unfallfolgen noch beeinträchtigt gewesen sei. Er behauptet, die Unfallverletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Deshalb sei ein Schmerzensgeld in Höhe von

5.000,-- DM angemessen, unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils des Beklagten in Höhe von 30 % sei mit den vorprozessual gezahlten 1.000,-- DM und den anerkannten weiteren 500,-- DM Schmerzensgeldanspruch der Klägerin erfüllt. Der Beklagte gesteht der Klägerin außerdem 30 % von den geltend gemachten 40,-- DM für pauschale Kosten und 20,-- DM für Fahrtkosteneigenanteil zu, mithin 18,-- DM, die ebenfalls durch das Teilanerkenntnisurteil bereits ausgeurteilt sind.

Den weitergehenden Schaden bestreitet der Beklagte. Er behauptet, der Ehemann der Klägerin habe sich auch vor den Unfall um Haushalt und die gemeinsame behinderte Tochter gekümmert. Zudem könne der Aufwand nicht mit 15,-- DM pro Stunde vergütet werden. Zugrunde zu legen sei die Vergütungsgruppe VII BAT mit 19,53 DM brutto. Hiervon sei ein Abschlag in Höhe von 30 % vorzunehmen, weil tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt worden sei und deshalb nur die Nettoentlohnung als Schaden entstehe. Das ergebe einen Stundensatz von 13,67 DM.

Der Beklagte bestreitet schließlich, daß die Begleitung der Klägerin durch ihren Ehemann notwendig gewesen sei.

Schließlich hält der Beklagte den Feststellungsantrag unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin sei nämlich vorhersehbar, Dauerfolgen würden nicht eintreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezugnehmend verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D, H2, O und L. Die Aussagen der Zeugen sind in der Sitzungsniederschrift vom 28.04.1998 (Bl. 107 ff. d.A.) festgehalten.

Darüberhinaus ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen P vom 06.08.1998 (Bl. 124 ff. d.A.) eingeholt worden.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Beklagte haftet der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihr durch den Sturz vom 13.01.1997 auf den Bürgersteig vor dem Hause T-Straße 00 des Beklagten in K entstandenen Schaden.

Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen L steht nämlich fest, daß der Beklagte durch die Beauftragung des Zeugen L, sich um die Sicherung des Hauses T-Straße 00 in K zu kümmern, von der persönlichen Haftung nicht wirksam befreit hat. Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, daß er sich wohl generell darum kümmere, ob bei starkem Schneefall geräumt sei, nicht jedoch stets darauf achte, daß das Gebäude und die von dem Beklagten zu sichernden Flächen stets verkehrssicher seien, insbesondere auch nicht bei leichtem Schneefall. So hat der Zeuge ausgesagt, er fahre, wenn keine Besonderheiten vorliegen würden, alle

8 - 14 Tage an den Häusern des Beklagten vorbei und sehe nach dem Rechten. Ein solcher Zwischenraum zwischen den einzelnen Besuchen vor Ort reicht ohnehin nicht aus, um notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu hätte insbesondere im Winter die Veranlassung der Reparatur der defekten Dachrinne gehört. Denn immerhin ist im Winter stets mit Frosttemperaturen zu rechnen, so daß aus einer defekten Dachrinne auf den Bürgersteig gelangendes Wasser jederzeit gefrieren und Unfälle, wie den hier in Rede stehenden, verursachen kann.

Die Haftung dem Grunde nach bestreitet schließlich auch der Beklagte nicht ernsthaft; denn er hat immerhin durch seine Versicherung Teilzahlungen leisten lassen.

Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß die Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die vereiste Stelle bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen und den Unfall deswegen hätte vermeiden können. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin D, die bekundet hat, man habe gar nicht gesehen, daß es an dieser Stelle, an der die Klägerin gestürzt sei, glatt gewesen sei.

Demnach hat der Beklagte der Klägerin den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.

II.

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB verlangen. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- DM angesichts der Schwere der Verletzung und der Dauerfolgen für angemessen. Darauf sind die vorprozessual gezahlten 1.000,-- DM und die durch Teilanerkenntnisurteil ausgeurteilten 500,-- DM anzurechnen, so daß der Klägerin noch ein weiterer Betrag in Höhe von 28.000,-- DM zuzusprechen war.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt worden.

Die Klägerin hat eine erhebliche Verletzung erlitten, nämlich eine Wirbelkörperfraktur des 12. Brustwirbels. Der Sachverständige P hat im Zeitpunkt der Untersuchung einen stabilen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers mit Verwerfung der Deckplatte und Höhenminderung der vorderen Kante um knapp 1/3 gegenüber der Hinterkante vorgefunden, ferner eine Bewegungseinschränkung im Übergang von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule. Daraus resultieren nach den glaubhaften Angaben der Klägerin Schmerzen bei der Verrichtung von Arbeiten mit Vorhalten der Arme, beim Bücken, beim Sitzen und beim längeren Gehen und Stehen. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, daß die Rückenmuskulatur, bedingt durch das Tragen des Stützmieders, geschwächt sei und zur Verbesserung des Beschwerdebildes der Klägerin auftrainiert werden muß. Dazu ist erforderlich, daß das Stützkorsett zunehmend weniger getragen wird mit dem Ziel, es entgültig abzutrainieren. Das Weitertragen des Stützkorsetts führt nämlich zu einer Entlastung der Rückenmuskulatur, es übernimmt die Kraftübertragung mit, so daß die Klägerin bei ihrem jetzigen Beschwerdebild zwar kurzzeitig eine Linderung dadurch erfährt, auf lange Sicht jedoch ihre Rückenmuskulatur derart schwächt, daß durch das weitere Tragen des Stützkorsetts eine chronische Schwächung der Rückenmuskulatur mit prolongiertem Beschwerdebild bei Abnahme des Korsetts verbleiben würde. Auch durch das Abtrainieren des Stützkorsetts werden die Beschwerden der Klägerin mindestens vorübergehend nicht unerheblich zunehmen. Seit dem 12.05.1997 sollte die Klägerin auf ärztliche Veranlassung bereits das Korsetts abtrainieren. Während dieser Zeit war die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen durch das Stützkorsett eingeengt und durch die noch erforderliche Umgewöhnung der Rückenmuskulatur in ihrer Lebensführung deutlich eingeschränkt.

Für den Zeitraum ab 16.06.1997 war die Klägerin zunächst weniger stark, nach dem 02.10.1997, als sie auf Anraten der behandelnden Ärztin H1 für belastende Tätigkeiten das Stützkorsett wieder anlegte, stärker eingeschränkt und in der Hausarbeit behindert. Die heutigen Beeinträchtigungen bestehen darin, daß die Klägerin weiterhin Schmerzen beim Bücken, beim Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, beim Sitzen und längerem Gehen und Stehen hat. Darüberhinaus war die relativ lang dauernde stationäre Heilbehandlung mit schmerzhaften krankengymnastischen Übungen ebenso zu berücksichtigen wie auch danach vorgenommene ebenfalls schmerzhafte und beschwerliche krankengymnastische Übungen. Wenn auch nach den Ausführungen des Sachverständigen eher mit einer Besserung als mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, rechtfertigt das Ausmaß der Verletzung und der Beschwerden, insbesondere die Dauerfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von

30.000,-- DM.

2.

Unstreitig sind der Klägerin 20,-- DM Eigenkostenanteil zu den Fahrtkosten als unfallbedingte Schäden entstanden, ebenso 40,-- DM pauschale Kosten. Davon waren die bereits durch Teilurteil ausgeurteilten 18,-- DM abzusetzen, so daß weitere 42,-- DM verbleiben.

Der Klägerin stehen zudem 136,80 DM und 319,20 DM für die von ihr geltend gemachten Fahrten zu ärztlichen Besuchen nach U von März bis November 1997 zu. Das Gericht hat dabei die von der Klägerin geltend gemachten insgesamt 20 Fahrten berücksichtigt, außerdem die Kosten für die Fahrten des begleitenden Ehemannes. Zwar waren diese Begleitungen durch den Ehemann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, medizinische nicht unbedingt erforderlich, jedoch hält das Gericht angesichts des damaligen Gesundheitszustandes und der Schwerhörigkeit der Klägerin die Kosten für die Begleitung durch den Ehemann für einen unfallbedingt ersatzfähigen Schaden. Immerhin war der Gesundheitszustand der Klägerin labil, zur Vermeidung weitergehender Verletzung konnten sie daher die Begleitung durch den Ehemann für erforderlich halten. Soweit die Klägerin für 14 Besuch in Begleitung ihres Ehemannes 309,12 DM angesetzt hat, handelt es sich ersichtlich um einen "Zahlendreher". Der Betrag lautet richtig 319,20 DM. Er wurde bei der Entscheidung zugrunde gelegt. Für die Fahrtkosten einschließlich Begleitung stehen der Klägerin somit bis Ende November 1997 die begehrten 456,-- DM zu.

Darüberhinaus kann die Klägerin für vermehrte Bedürfnisse weitere 11.250,-- DM für den Zeitraum bis Ende November 1997 von dem Beklagten ersetzt verlangen.

Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß es sich bei dem Haushalt der Klägerin um einen Haushalt mittleren Zuschnitts handelt. Das Gericht hat nicht berücksichtigt, daß im Hause der Klägerin auch die 100 % erwerbsgeminderte Tochter lebt, die eine eigene Wohnung in der Einliegerwohnung unterhält. Die Klägerin hat dazu keinerlei Umstände vorgetragen, die den Umfang etwaiger Betreuungsstätigkeit der Klägerin zugunsten ihrer Tochter aufzeigen und eine entsprechende Bewertung möglich machen. Darüberhinaus hat sie selber vorgetragen, daß die Tochter berufstätig ist, so daß jedenfalls nicht ersichtlich ist, daß sie ihren Haushalt nicht selbst versorgen kann und tatsächlich nicht versorgt.

Bis Ende Februar 1997 war, weil die Klägerin sich in stationärer Krankenhausbehandlung befand, von einem reduzierten Zweipersonenhaushalt auszugehen. Das Gericht hat unter Zugrundelegung der Ausführungen von Schulze-Borck-Hoffmann einen durchschnittlichen Aufwand von 20 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Für 6 Wochen ergeben sich somit für 120 Stunden á 15,-- DM 1.800,-- DM. Die Kammer ist von einem Stundensatz in Höhe von 15,-- DM ausgegangen, weil erfahrungsgemäß für derartige Tätigkeiten im privaten Bereich 15,-- DM pro Stunde gezahlt werden. Die Kammer hat schließlich zugrundegelegt, daß , wie die Klägerin glaubhaft angegeben hat, der Haushalt zuvor von der Klägerin allein geführt wurde, während der Ehemann den zu dem Haus gehörenden Garten versorgt.

Für die Monate März und April hat das Gericht 4.050,-- DM für den Haushaltsführungsschaden der Klägerin zugrunde gelegt. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Klägerin - wie unstreitig ist - 100 % arbeitsunfähig auch im Haushalt war. Bei 9 Wochen zu 30 Stunden ergibt das zu entschädigende 270 Stunden. Bei einem Stundensatz von 15,-- DM sind das 4.050,-- DM.

Für die Monate Mai und Juni sowie Oktober und November 1997 hat das Gericht einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von jeweils 900,-- DM monatlich angenommen. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die Klägerin durch das Stützkorsett in ihrer Haushaltsführung weitergehend eingeschränkt war, als in den dazwischenliegenden Monaten Juli bis September 1997. Nach ihren glaubhaften Angaben, daß sie Arbeiten mit vorgehaltenen Armen und in gebückter Haltung nicht ausführen konnte und schmerzbedingt auch längere Tätigkeiten nicht durchhalten konnte, wurde eine tägliche Arbeitszeit von 2 Stunden zugrunde gelegt, die auf Tätigkeiten entfällt, die von der Klägerin selbst nicht zu leisten waren. Solche Tätigkeiten sind Wäsche aufhängen, Gardinen aufhängen, Geschirr spülen von längerer Dauer, Einräumen von Geschirr, Putzen von Sanitärobjekten und sonstige Putztätigkeiten, ausgenommen Staubwischen und Staubsaugen. Darüberhinaus war zu berücksichtigen, daß die Klägerin Hilfe beim Einkaufen deswegen benötigt, weil Waren teilweise hoch in Regalen verstaut sind und im übrigen die Klägerin den Transport der eingekauften Gegenstände nicht selbst übernehmen konnte. Schließlich war zu berücksichtigen, daß insbesondere in den Monaten Oktober und November durch vermehrte Arztbesuche erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, so daß die Klägerin, die schmerzbedingt nicht längere Zeit die erforderlichen Hausarbeiten durchführen kann, vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen war. Bei monatlich 60 Stunden, die durch Angehörige zu leisten sind, ergibt sich ein Betrag von 900,-- DM im Monat. Das ergibt für 4 Monate 3.600,-- DM. Für die Monate Juli, August und September hat das Gericht zugrunde gelegt, daß durchschnittlich ca. 1,5 Stunden täglich gleich 40 Stunden monatlich durch Angehörige an Hausarbeit, die sonst die Klägerin ausführte, zu leisten waren. Das ergibt weitere 1.800,-- DM. Insgesamt ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis einschließlich November 1997 in Höhe von 11.250,-- DM. Insgesamt kann die Klägerin somit 40.248,-- DM verlangen.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages gemäß §§ 291, 288 BGB. Die Klägerin hat für einen Betrag in Höhe von 18.930,92 DM durch Vorlage einer Bescheinigung der Sparkasse K vom 20.01.1998 (Bl. 79) die Inanspruchnahme von Bankkredit in Höhe von 18.930,92 DM seit Januar 1997 zu einem Zinssatz von 7,25 % belegt. Im übrigen waren ihr die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen.

Der weitergehende Zahlungsanspruch der Klägerin war abzuweisen.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin hat auch in Zukunft wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung, die fortbesteht, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit im Haushalt und vermehrter Bedürfnisse. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit weiterer immaterieller Schäden, weil nicht auszuschließen ist, daß infolge des Bruchs des 12. Brustwirbelkörpers heute nicht absehbare gesundheitliche Schäden entstehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709, 108 ZPO.

Am 19.01.1999 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

pp.

wird der Tenor des am 17.11.1998 verkündeten Urteils im Kostenausspruch wegen eines offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, daß es an Stelle von 8/7 heißen muß: 6/7.

Gründe:

Die von dem Beklagten zu tragende Kostenquote ist versehentlich -Schreibfehler- statt mit 6/7 mit 8/7 niedergelegt und verkündet worden. Das war antragsgemäß zu berichtigen, § 319 Abs. 1 ZPO.

Unterschrift

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