LG Essen, Urteil vom 25.02.2020 - 12 O 229/18
Fundstelle
openJur 2020, 3840
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Darlehensforderung in Höhe von 12.000,00 EUR zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin ist die Schwiegertochter der Beklagten. Sie war mit dem Sohn der Beklagten, dem Zeugen Q, verheiratet, ist mittlerweile aber von ihm geschieden.

Im Dezember 2017 kam es zur Trennung zwischen der Klägerin und dem Zeugen Q.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundbesitzes G-Str. ... in F. Bis zum Scheitern der Ehe wohnte die Klägerin dort mit ihrem Ehemann gemeinsam. Seit der Trennung wohnt die Klägerin dort alleine.

Die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigten, Baumaßnahmen an diesem Grundbesitz durchzuführen. Dabei sollte die Terrasse saniert und mit einer Überdachung versehen und ein neuer Zaun im Garten aufgestellt werden.

Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich an Sanierungsmaßnahmen. Er beteiligte sich auch stets an den Kosten des gemeinsamen Haushalts.

Ob sich auch die Beklagte an den Kosten der Sanierungsmaßnahmen beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2018 wurde die Klägerin von der Beklagten aufgefordert, ein Darlehen in Höhe von 12.000,00 EUR an die Beklagte bis zum 10.10.2018 zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Details dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 und 5 d. A.) Bezug genommen.

Zuvor hatte die Beklagte gegenüber ihren Stiefkindern, den Zeugen Q1 und Q2, erklärt, dass sie der Klägerin kein Darlehen gewährt habe. Diese Zeugen waren zuvor von dem Zeugen Q gefragt worden, ob sie bereit seien, ein Darlehen der Beklagten an die Klägerin zu bestätigen. Dies berichteten die Zeugen Q1 und Q2 dann der Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2018 wies die Klägerin die Forderung der Beklagten zurück und forderte die Beklagte mit demselben Schreiben auf, die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen und eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Darlehensforderung abzugeben. Hinsichtlich der Details dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 und 7 d. A.) Bezug genommen.

Daraufhin erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 03.08.2018 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.08.2018 nochmals aufgefordert, sich nicht mehr des Anspruches der Darlehensforderung zu berühmen. Auch hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Darlehen von der Beklagten erhalten. Die Parteien hätten generell nie über ein solches Darlehen gesprochen. Das Verhältnis zwischen den beiden Parteien sei eher unterkühlt gewesen, sodass es überhaupt nur wenige Gespräche zwischen ihnen gegeben habe.

Die Klägerin behauptet auch, ihr Ehemann verfüge über einen Schlüssel für das Schließfach der Beklagten und habe sich dort regelmäßig bedient. Was er mit dem Geld aus diesem Schließfach gemacht habe, wisse sie nicht.

Die Klägerin beantragt:

1) Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Darlehensforderung in Höhe von 12.000,00 EUR zusteht.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin im Mai 2016 und im April 2017 Darlehen in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR gewährt.

Anlass dieser Darlehen sei gewesen, dass die Klägerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um die von ihr geplanten Sanierungsarbeiten an ihrer Terrasse umsetzen zu können. Deswegen habe sich die Beklagte bereit erklärt, der Klägerin die dafür nötigen finanziellen Mittel darlehensweise zu gewähren. Die Klägerin habe sich damit auch einverstanden erklärt. Dies sei vor Beginn der Baumaßnahmen im Mai 2016 in Anwesenheit des Zeugen Q zwischen der Beklagten und der Klägerin besprochen worden. Eine Frist zur Rückzahlung der Darlehen sei nicht besprochen worden. Sie sei daher der Ansicht, sie seien unbefristet gewährt worden.

Außerdem behauptet die Beklagte, zu Beginn der Baumaßnahmen habe sie für die Klägerin Bargeld in Höhe von 7.000,00 EUR aus ihrem Schließfach genommen und es dem Zeugen Q in einem Umschlag verstaut übergeben. Dieser habe das Geld dann der Klägerin als Darlehen im Namen der Beklagten übergeben. Damit hätten die Kosten des Arbeitslohns der Bauarbeiter in Höhe von 6.000,00 EUR sowie Materialkosten in Höhe von 3.000,00 EUR bezahlt werden sollen.

Weiterhin behauptet die Beklagte, es seien dann noch weitere 2.000,00 EUR für Baumaßnahmen am Grundstück der Klägerin aufgewandt worden. Um alle Kosten zu decken, habe die Beklagte im August 2016 einen weiteren Barbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR darlehensweise an die Klägerin gezahlt. Diesen Betrag habe sie ebenso in einem Umschlag dem Zeugen Q übergeben und er sei der Klägerin von diesem im Namen der Beklagten im August 2016 überreicht worden. Im April 2017 seien dann weitere Baumaßnahmen an dem Haus der Klägerin durchgeführt worden, die weitere Kosten in Höhe von 2.000,00 EUR verursacht hätten. Auch hierbei habe die Beklagte der Klägerin helfen wollen und das Darlehen um diesen Betrag erweitert. Abermals habe sie dem Zeuge Q einen Umschlag mit Bargeld in Höhe von 2.000,00 EUR gegeben, der diesen der Klägerin noch im April 2017 übergeben habe.

Die Beklagte behauptet schließlich, im Nachgang seien dann die Zeugen Q1 und Q2 von den darlehensweise gewährten Zahlungen an die Klägerin informiert worden. Dies sei im April 2017 gewesen.

Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die uneidlichen Vernehmungen der Zeugen Q, Q1 und Q2. Wegen des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13.09.2019 (Bl. 60 bis Bl. 71 d. A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Es liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor, indem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin eines Anspruchs gegen diese berühmte.

Eine Berühmung liegt schon vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben (BGH NJW 1992, 436; NJW 2010, 1877). Hier hat die Beklagte sich ausdrücklich des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag berühmt. Sie hat ihn mit ihrem anwaltlichen Schreiben der Klägerin gegenüber schon geltend gemacht und die Zahlung gefordert. Auch auf den Verzicht der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs war die Beklagte nach der vorgerichtliche Aufforderung durch die Klägerin nicht bereit. Die Berühmung erfolgte auch noch schriftsätzlich in diesem Prozess. Dort machte die Beklagte weiterhin die Existenz des Darlehens an die Klägerin und damit ihren Rückzahlungsanspruch geltend. Damit berühmt sich die Beklagte weiterhin des Rückzahlungsanspruchs.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass diese keinen Darlehensrückforderungsanspruch gegen sie in Höhe von 12.000,00 EUR hat.

Es besteht kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 12.000,00 EUR aus § 488 Abs. 1 BGB.

Es konnte schon nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass ein Darlehensvertrag über 12.000,00 EUR oder überhaupt ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist und die Beklagte der Klägerin einen Betrag von insgesamt 12.000,00 EUR als Darlehen ausgezahlt hat. Es konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass ein solcher Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.

Die Beklagte ist hinsichtlich des Vorliegens des Darlehensvertrags darlegungs- und beweisbelastet.

Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Er muss die Berechtigung seiner Berühmung beweisen (BGH, Urteil vom 02. März 1993 - VI ZR 74/92 -, juris; BeckRS 2014, 23101, beckonline). Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden, wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, dass bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt. Der Feststellungskläger muss lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruches aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhaltes berühmt. Dagegen obliegt es dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten, den Beweis für diejenigen Tatsachen zu führen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird (BGH, Urteil vom 25.10.1991 - V ZR 196/90; OLG Düsseldorf I-7 W 11/10).

Es ist der Beklagten nicht gelungen, den erforderlichen Beweis für das Bestehen des Darlehensvertrags zu erbringen.

Es gilt das Beweismaß des § 286 BGB.

§ 286 ZPO verlangt den sog. Vollbeweis. Das Gericht darf eine beweisbedürftige Tatsache nicht schon dann als erwiesen ansehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Es bedarf allerdings auch keiner absoluten Gewissheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH BeckRS 2019, 19211 Rn. 27; NJW 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969). Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist.

Dieser Grad an Gewissheit konnte auch nicht durch die ergiebige Aussage des Zeugen Q erreicht werden, sodass weiterhin Zweifel am Bestehen des Darlehensvertrags über insgesamt 12.000,00 EUR bestehen.

Die Aussage des Zeugen Q, dem Sohn der Beklagten und dem ehemaligen Ehemann der Klägerin, es sei ein solcher Vertrag zwischen dem Parteien zustande gekommen und er hätte das Geld der Klägerin übergeben, reicht nicht aus, um dem Gericht die ausreichende Überzeugung von der Wahrhaftigkeit dieser Aussage zu verschaffen, auch wenn die Bekundungen des Zeugen Q für sich genommen frei von inneren Widersprüchen gewesen sind.

Die Aussage des Zeugen Q ist wenig detailliert, auf das Randgeschehen geht er kaum ein. Es ist wenig nachvollziehbar, dass dieser Zeuge zwar bekunden kann, dass er bei dem Gespräch, in dem das Darlehen vereinbart worden sein soll, anwesend gewesen ist und auch weitere Gespräche über das Darlehen mit der Beklagten in der Abwesenheit der Klägerin geführt haben möchte, aber zu dem Inhalt dieser Gespräche kaum etwas sagen kann. Es ging bei dem von der Beklagten behaupteten Darlehen um eine im privaten Bereich nicht geringe Summe. Bei einem Betrag von 12.000,00 EUR ist zu erwarten, dass man sich an das Gespräch, in dem ein solcher Darlehensvertrag geschlossen wird, detaillierter erinnern kann. Ebenso ist die Erklärung des Zeugen Q, dass zu den Modalitäten des Darlehens nichts abgesprochen wurde, nicht plausibel. Nach der Aussage des Zeugen Q wurde weder zur Höhe noch zur Rückzahlung etwas vereinbart. Selbst im familiären Bereich wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Höhe eines Darlehens festgelegt wird und nicht ein offener Betrag vereinbart wird.

Auch bleibt der Zeuge Q an anderen Stellen seiner Aussage vage. So gab er an, dass es für ihn am Wahrscheinlichsten sei, dass die Beklagte das Geld ihm und der Klägerin zur Verfügung stellen wollte. Dies klingt so, als wisse er selbst nicht genau, wem die Beklagte Geld gegeben hat und zu welchem Zweck. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Zeuge Q davon ausgeht, dass das behauptete Darlehen von der Klägerin zurückgezahlt werden sollte, wenn doch zu der Rückzahlung nichts besprochen wurde und es in seiner Aussage so scheint, als sei das behauptete Darlehen nicht der Klägerin allein, sondern gemeinsam mit ihm gewährt worden. Er konnte aber keinen Grund nennen, warum es allein von der Klägerin zurückgezahlt werden sollte. Er erklärte zwar, dass die Klägerin das Geld aus ihrem Pflichtteil hinsichtlich des Todesfalls ihres Vaters bezahlen wollte. Dies erklärt aber nicht, warum nicht auch der Zeuge Q einen Anteil von dem behaupteten Darlehen zurückzahlen sollte. Es ist ungewöhnlich, dass ein Darlehen zwei Personen gewährt wird, aber nur einer der beiden es vollständig zurückzahlen soll. Es wäre zu erwarten gewesen, dass darüber zumindest gesprochen worden wäre und der Zeuge Q hierzu Angaben machen kann.

Auch wenn das Gericht nicht feststellen kann, dass die Aussage des Zeugen Q unwahr ist und es nicht ausschließen kann, dass es das behauptete Darlehen gab, führt die nach § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Gesamtwürdigung zu einem für die beweisbelastete Beklagte offenen Ergebnis, das zu ihren Lasten geht.

Die Aussage des Zeugen Q wird neben den genannten Punkten durch die Aussage der Klägerin erschüttert. Diese wurde gem. § 141 ZPO informatorisch angehört. Zwar ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Beweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17). Wenn der Tatrichter den Angaben einer Partei im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sogar mehr Glauben schenken darf als einer Zeugenaussage, muss es erst Recht möglich sein, dass diese Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung die Aussage des Zeugen erschüttern kann.

So ist es hier. Die Aussage der Klägerin ist glaubhaft und nachvollziehbar. Sie konnte sich noch gut an die Abläufe im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen an dem Haus erinnern und auch das Randgeschehen detailliert wiedergeben. Sie räumte auch ein, dass der Zeuge Q Gelder von der Beklagten bekommen haben könnte, sie selbst aber nicht in diese Abmachungen involviert gewesen sei. Insbesondere spricht für die Aussage der Klägerin, dass sie selbst mit der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt und eigentlich schon immer kaum Kontakt hatte. Dies spricht für kein gutes Verhältnis zwischen den Parteien. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Parteien einen Darlehensvertrag abschließen sollten, der zudem nur mündlich und ohne genaue Vereinbarungen geschlossen worden sein soll, wenn sie nur sehr wenig Kontakt zueinander hatten und sich nicht besonders nahestanden.

In der Gesamtwürdigung ist es dem Gericht nicht möglich, festzustellen, welche der beiden Varianten stimmt. Auch nach der Aussage des Zeugen Q bestehen Zweifel daran, ob die Klägerin ein Darlehen in der Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR von der Beklagten erhalten hat.

Auch die Aussagen der Zeugen Q1 und Q2 können die Zweifel des Gerichts nicht überwinden. Ihre Aussagen sind für das Kerngeschehen unergiebig. Diese beiden Zeugen waren weder bei den behaupteten Vertragsgesprächen noch bei den behaupteten Geldübergaben anwesend und konnten dazu nichts aussagen. Sie haben erst im Nachgang etwas darüber erfahren, als die Existenz des Darlehensvertrags schon zwischen den Parteien streitig war. Darüber hinaus gaben sie auch an, dass die Beklagte in Gesprächen mit ihnen sich nicht eindeutig zu dem streitgegenständlichen Darlehen geäußert hat und dieses weder bejaht noch verneint hat. Der Zeuge Q2 konnte lediglich angeben, dass die Klägerin ihm gegenüber äußerte, dass die Beklagte Geld in das klägerische Haus gesteckt hat. Dies trägt aber nicht zur Wahrheitsfindung bei und die Aussage bleibt unergiebig. Der Zeuge Q2 konnte weder sagen, ob es sich bei diesem Geld um ein Darlehen handelte, also eine Rückzahlung vereinbart war, noch ob es der Klägerin oder aber dem Zeugen Q gegeben worden war.

Insgesamt ist die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen Q nicht ausreichend und die Aussage vermag die aufgezeigten Zweifel des Gerichts nicht zum Verstummen zu bringen. Es kann aber ebenso wenig zweifellos feststellen, dass der Darlehensvertrag über 12.000,00 EUR nicht vorliegt. Diese Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

Auf die informatorische Anhörung der Beklagten musste verzichtet werden. Sie erschien trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu beiden Verhandlungsterminen nicht. Dies entschuldigte sie in beiden Fällen mit ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand. Insbesondere aus dem anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Attest wird ersichtlich, dass die Beklagte auf Dauer nicht in der Lage sein wird, einer Verhandlung beizuwohnen. Aus diesem Grund bestand kein Anlass einen weiteren Termin anzuberaumen.

Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR gegen die Beklagte.

Ein solcher Anspruch kann sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 286, 249 BGB ergeben, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen vertraglichen und auch keinen Schadensersatzanspruch in der Hauptsache geltend macht.

Auch eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Im vorgerichtlichen Verfahren befand sich die Klägerin ursprünglich auf der passiven Seite. Die Beklagte hat gegen sie einen Anspruch geltend gemacht. Dass die Prozessrollen nun andersherum sind, liegt allein an der Konstellation der negativen Feststellungsklage. Im vorgerichtlichen Verfahren war diese allerdings noch nicht gegeben. Die aus Sicht der Klägerin unberechtigte, vorgerichtliche Inanspruchnahme der Klägerin ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos und erst die gerichtliche Klage des vorgerichtlichen Anspruchstellers macht die Einschaltung eines Anwalts notwendig (BGH VI ZR 224/05 vom 12.12.2006).

Insbesondere ist auch § 823 Abs. 1 BGB nicht einschlägig, weil die Beklagte in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Klägerin einen reinen Vermögensschaden erlitten hat (BGH VI ZR 224/05).

Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB vor. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Forderung der Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, sodass dies nicht als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung angesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.