LG Dortmund, Urteil vom 07.06.2019 - 39 Ks 8/18
Fundstelle
openJur 2020, 3765
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Hehlerei und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 (zehn) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 259 Abs. 1, 263 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Gründe

I.

Der heute 00jährige Angeklagte wurde in T1 geboren. Er wuchs zusammen mit sieben Geschwistern im Haushalt der aus dem Libanon stammenden Eltern auf. Altersgerecht eingeschult besuchte der Angeklagte nach der Grundschule die Realschule und wechselte von dort zur Hauptschule, die er nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine anschließend begonnene Lehre zum Bäcker und Konditor brach er nach zwei Jahren ab und war in der Folgezeit als ungelernte Kraft in verschiedenen Gastronomiebetrieben tätig.

Als der Angeklagte im Jahr 2008 seine Verlobte, die Zeugin C2, kennenlernte, zog er mit ihr in eine eigene Wohnung. Aus der Beziehung ist der im Jahr 0000 geborene Sohn des Angeklagten hervorgegangen, der an einem angeborenen Herzfehler leidet und vielfach ärztlich behandelt werden muss.

Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Unfälle oder Krankheiten mit Beteiligung des Kopfes oder des Rückenmarks hat er nicht erlitten. Drogen- oder Alkoholmissbrauch betreibt er nicht.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich, überwiegend im Bereich der Betrugsdelikte, in Erscheinung getreten.

1. Am 17.01.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen wegen Betruges zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

2. Mit Strafbefehl vom 25.05.2011 verhängte das Amtsgericht Lünen gegen

ihn wegen Betruges eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

3. Durch Urteil vom 25.10.2011 erkannte das Amtsgericht Lünen gegen ihn

wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 24.10.2013 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 24.04.2014 wurde die Strafe mit Wirkung vom 08.12.2014 erlassen.

4. Am 10.07.2012 belegte das Amtsgericht Lünen ihn wegen Diebstahls

in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

5. Mit Urteil vom 02.12.2014 verhängte das Amtsgericht Lünen gegen ihn

wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

6. Am 09.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen wegen Diebstahls

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 02.06.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

7. Mit Urteil vom 04.05.2016 erkannte das Amtsgericht Lünen gegen ihn

wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

II.

Im Frühjahr 2017 lebte der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung in der T2-straße 00 in F1. Das seit 2013 bestehende Mietverhältnis zu der Zeugin C3 als Vermieterin war bis dahin zeitweise von Diskrepanzen geprägt gewesen, da es mehrfach zu Mietrückständen gekommen war. Auch hatte der Angeklagte nach einem Kellerbrand im September 2016 von der Zeugin C3 etwa 11.000,- € Schadensersatz verlangt, deren gerichtliche Durchsetzung jedoch scheiterte, zumal ein entsprechender Prozesskostenhilfeantrag des Angeklagten abgelehnt worden war. Mit der in diesen Zeitraum fallenden Geburt des Sohnes hatte der Angeklagte im Hinblick auf die Herzerkrankung des Kindes seine Arbeitsstelle verloren bzw. aufgegeben. Vor diesem Hintergrund war die finanzielle Lage der Familie auch im Frühjahr und Sommer 2017 eher angespannt.

1.In dieser Situation bot der Angeklagte am 00.00.2017 über das Onlineportal eBay-Kleinanzeigen unter dem falschen Namen (...) ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 7 zum Kaufpreis von 280,00 € an. Nachdem nach entsprechender Kontaktaufnahme und vermeintlicher Einigung der Zeuge A1 am 00.00.2017 den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei (...) überwiesen hatte, übersandte der Angeklagte - wie von vornherein beabsichtigt - das angebotene Mobiltelefon nicht den Zeugen A1, sondern behielt die gezahlte Summe für sich. Dabei war ihm von Anfang an bewusst und es entsprach seinem Plan, den Zeugen A1 über seine Lieferungsbereitschaft zu täuschen und so ohne Gegenleistung den Kaufpreis zu erhalten.

2.In den frühen Morgenstunden des 00.00.2017 gegen 00.30 Uhr hielt sich der zu diesem Zeitpunkt 17jährige Zeuge A2 zusammen mit seinen Bekannten, den Zeugen A3 und B2, auf dem Parkplatz der an der D2-Straße 000 in F1 gelegenen (...)-Filiale auf.

Dort trafen sie unter anderem auf den Zeugen B3, der dem Zeugen A2 unvermittelt vorwarf, seinem jüngeren Bruder, dem Zeugen C1, Ecstasy-Tabletten gegeben zu haben. Als der Zeuge A2 dies in Abrede stellte, versetzte ihm der Zeuge B3 eine Ohrfeige. Sodann verlangte er, der Zeuge A2 solle sein Handy heraus- und zuvor den PIN-Code eingeben. Er wolle den Chat-Verlauf überprüfen, um auf diese Weise seine Anschuldigung bestätigen zu können. Dass der Zeuge B3 in diesem Moment beabsichtigte, das Handy dem Zeugen A2 dauerhaft wegzunehmen und für sich zu behalten, hat die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Jedenfalls war dem Zeugen B3 aber bewusst und es entsprach seinem Plan, dass der Zeuge A2 sich von ihm unter Druck gesetzt fühlte und das Handy ansonsten nicht freiwillig herausgegeben hätte. Tatsächlich durch das Auftreten und die Tätlichkeit des Zeugen B3 eingeschüchtert, händigte ihm der Zeuge A2 sein Mobiltelefon Apple iPhone 6s plus, das er im April 2016 gebraucht für 677,- erworben hatte, im entsperrten Modus aus.

Kurze Zeit später überließ der Zeuge B3 dem spätestens jetzt mit dem Zeugen H1 hinzugekommenen Angeklagten das Mobiltelefon für einen Preis von 20,- €. Insoweit hat die Kammer weder feststellen können, dass der Angeklagte mit dem Zeugen B3 zuvor einen gemeinsamen Plan entwickelt hätte, um an das Handy des Zeugen A2 zu gelangen, noch dass er das vorherige Vorgehen, insbesondere die Gewaltanwendung, des Zeugen B3 wahrgenommen hätte. In jedem Fall war dem Angeklagten bei Übernahme des Mobiltelefons jedoch schon allein aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Preis von 20,- € und dem tatsächlichen Wert des Handys bewusst, dass der Zeuge B3 das deutlich wertvollere iPhone nicht legal von dem Zeugen A2 in seinen Besitz gebracht hatte. Der Angeklagte begab sich jetzt erneut zu dem Zeugen A2, demgegenüber er sinngemäß äußerte, er solle "keinen Scheiß machen" und ihm die Apple-Zugangsdaten verraten. Dass er den Zeugen dabei in irgendeiner Form bedroht hätte, hat die Kammer wiederum nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Der Zeuge A2 setzte das Handy auf die Werkseinstellungen zurück, so dass es für den Angeklagten nutzbar war, bevor er mit dem Handy den Parkplatz verließ.

Nachdem der Zeuge A2 am Nachmittag des 00.00.2017 zusammen mit seiner Mutter die Ermittlungsbehörden eingeschaltet und den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert hatte, konnte der Angeklagte unter seiner Wohnanschrift angetroffen und das Handy des Zeugen A2 dort sichergestellt werden. Es wurde an den Zeugen A2 ausgehändigt, war jedoch für diesen aufgrund der geänderten Apple ID-Daten zunächst nicht brauchbar.

Während der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme auf freien Fuß gesetzt wurde, wurde der Zeuge B3 in Untersuchungshaft genommen.

3.Trotz der oben dargestellten angespannten finanziellen Lage hatte der Angeklagte am 01.06.2017 zusammen mit seiner Verlobten, der Zeugin C2, das in der D2-Straße 00 in F1 gelegene D4 eröffnet. Das Ladenlokal befand sich im Erdgeschoss des dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses D2-Straße Nr. 00, das Teil einer Häuserzeile in geschlossener Bauweise ist. Der Geschäftsraum war durch die Eingangstür zur D2-Straße in der Vorderfront der Häuserzeile sowie durch die Hintertür im Innenhof hinter dieser Häuserzeile zu erreichen. Zu dieser hinteren Hausseite gelangte man durch einen Durchgang zwischen den Häusern D2-Straße Nr. 00 und Nr. 00.

Die finanziellen Mittel zur Eröffnung des Lokals hatte der Angeklagte nach seinen unwiderlegten Angaben aus Ersparnissen und mit Hilfe der Mutter der Zeugin C2 aufgebracht. Zu den höherwertigen Gegenständen des Inventars zählte auch eine Kaffeemaschine der Marke Bosch. Versicherungsnehmerin der durch die Vermittlung des für den Angeklagten tätigen Versicherungsmaklers, des Zeugen H2, bei der

(...) Versicherung abgeschlossenen Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von insgesamt 25.000,00 € war die Zeugin C2. Nachdem der Betrieb des D4 jedenfalls anfänglich noch Gewinne abgeworfen hatte, waren die Einnahmen nach wenigen Wochen mit Beginn umfangreicher Bauarbeiten in der D2-Straße nicht unerheblich zurückgegangen, zumal die Straßensanierungsmaßnahmen mit einer Sperrung sämtlicher an der D2-Straße gelegener Parkplätze einhergingen. Insoweit war der Geschäftsbetrieb bei dem mit Bonitätsprüfungen befassten Unternehmen der nicht mehr als kreditwürdig eingestuft.

Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Situation fasste der Angeklagte spätestens am 00.00.2017 den Entschluss, das Ladenlokal in Brand zu setzen, um für die daraus entstehenden Sach- und Betriebsausfallschäden entsprechende Versicherungszahlungen an seine Lebensgefährtin und damit für den Familienunterhalt zu veranlassen.

Am Abend des 00.00.2017 hielt der Angeklagte sich zusammen mit seinem Bekannten E1 im D4 auf. Bei diesem Treffen verhandelten sie über geplante Geschäfte mit gefälschten Führerscheinen und Reisepässen, die der Angeklagte von E1 erwerben und gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Ob der Angeklagte zusammen mit E1 oder sonst im Verlauf des weiteren Abends Inventar des Cafébetriebes, mindestens die dort genutzte, oben genannte Kaffeemaschine, abtransportierte, hat die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Jedenfalls befand sich der Kaffeeautomat zum Zeitpunkt des späteren Brandgeschehens nicht mehr im Ladenlokal.

Nachdem E1 das Café verlassen hatte, rief der Angeklagte gegen 23.00 Uhr den Zeugen E2 an, den er bat, ihn mit seinem Pkw abzuholen. Noch vor diesem Telefonat, jedenfalls aber vor Eintreffen des Zeugen fingierte der Angeklagte mit einem Hebelwerkzeug Einbruchsspuren an der zur D2-Straße Nr. 00 gelegenen Eingangstür. Bei geöffneter Tür bog er die Aufnahme des Schließriegels auf der Türinnenseite nach innen. An der Innenseite des Türrahmens bog er auch den Rahmen nach innen. Schließlich knickte er den mit Hilfe des Schlüssels ausgefahrenen Schließriegel nach innen ab.

Nachdem der Zeuge E2 den Angeklagten abgeholt hatte, fuhren sie gemeinsam zu einer Shishabar, wo sie sich für etwa eine halbe Stunde aufhielten. Anschließend fuhren sie im Pkw des Zeugen E2 ohne bestimmtes Ziel durch die Innenstadt, bis der Zeuge E2 den Angeklagten gegen 23.56 Uhr in unmittelbarer Nähe der in der D2-Straße 00-00 in F1 befindlichen Spielothek G1 absetzte. In der Spielhalle traf der Angeklagte auf einen Bekannten, den Zeugen F2, und nahm neben ihm an einem Spielautomaten Platz. Bereits nach wenigen Minuten erreichte ihn dort ein Anruf vom Mobiltelefon seines Bruders, des Zeugen E3. In dem folgenden Telefonat teilte ihm der Zeuge D1, ein Cousin des oben unter 2 genannten Zeugen B3, mit, er habe festgestellt, dass die Eingangstür zum D4 unverschlossen sei.

Zu diesem Anruf kam es, nachdem der Zeuge D1 kurz zuvor auf dem Weg zu seiner Wohnanschrift D2-Straße 00 am D4 vorbeigekommen war und die geöffnete Tür bemerkt hatte. Er hatte daraufhin zunächst über WhatsApp eine entsprechende Mitteilung an eine von ihm dem Angeklagten zugeordnete, tatsächlich jedoch nicht mehr existente Mobiltelefonnummer gesandt, dann aber anhand des fehlenden zweiten Häkchensymbols festgestellt, dass die Nachricht diesen Anschluss nicht erreicht hatte. Deshalb hatte der Zeuge D1 den ihm ebenfalls bekannten und in unmittelbarer Nähe unter der Anschrift D2-Straße Nr. 00 lebenden Zeugen E3 angerufen und über die unverschlossene Tür zum Ladenlokal seines Bruders informiert. Der Zeuge E3 begab sich daraufhin zu dem Café, wo er auf den Zeugen D1 traf, der den Angeklagten mit dem oben dargestellten Telefonanruf informierte.

Der Angeklagte verließ daraufhin gegen 00.02 Uhr die Spielhalle und begab sich zu dem Café. Dort zeigte er sich gegenüber den Zeugen D1 und E3 erstaunt und äußerte, er oder ein Mitarbeiter müsse wohl vergessen haben, die Tür abzuschließen. Auch behauptete er, die Beschädigungen an Rahmen und Schließriegel hätten vorher schon bestanden. Sie unterhielten sich dann zunächst zu dritt, bis der Zeuge E3 sich verabschiedete. Während der Angeklagte und D1 noch beieinander saßen, sandte der Angeklagte gegen 00.22 Uhr seine aktuelle Telefonnummer dem Zeugen D1 auf dessen Mobiltelefon, als kurze Zeit später der Zeuge F2 hinzukam.

Dieser hatte gegen 00.19 Uhr die Spielhalle verlassen, um sich am Geldautomaten der nahe gelegenen Sparkassenfiliale noch mit Bargeld zu versorgen. Dort war er gegen 00.25 Uhr angekommen und befand sich nunmehr auf dem Rückweg zur Spielhalle, als er am D4 auf den Angeklagten und den Zeugen D1 traf. Nach einer kurzen Unterhaltung, in er es um eine Zigarette für den Zeugen D1 ging, verließen die Zeugen F2 und D1 gegen 00.34 Uhr gemeinsam das Ladenlokal. Unmittelbar zuvor hatte der Zeuge D1 dem Angeklagten als eine Art von Empfangsbestätigung ein Herzsymbol über WhatsApp an die ihm jetzt bekannte Mobiltelefonnummer gesandt. Die Zeugen D1 und F2 gingen noch ein kurzes Stück gemeinsam, bevor der Zeuge F2 ebenfalls ca. 00.34 Uhr wieder die Spielothek betrat, während der Zeuge D1 nach Hause ging. Auf dem Weg dorthin traf er die Zeugen B2, H3 und I1, die noch gemeinsam grillen wollten. Der Zeuge B2 begleitete den Zeugen D1 zu dessen Wohnung, wo der Zeuge D1 seine Freundin mit Schmerztabletten versorgte und aus seinem Kühlschrank Lebensmittel für das geplante Treffen einpackte. Nachdem sie nach etwa 20 bis 30 Minuten verabredungsgemäß an einem (...)-Markt an der D2-Straße erneut mit den Zeugen H3 und I1 zusammengetroffen waren, gingen sie zusammen auf der D2-Straße wieder zurück in Richtung des (...)-Parkplatzes. Als sie dabei das D4 passierten, bemerkten sie aus der geöffneten Eingangstür dringenden dichten Rauch.

Den diese Rauchentwicklung verursachenden Brand im Ladenlokal hatte der Angeklagte zwischenzeitlich gelegt.

Ob er sich nach Beendigung des oben dargestellten Treffens mit den Zeugen D1 und F2 tatsächlich - kurzfristig - vom Café wegbewegt oder dort geblieben war, konnte nicht sicher festgestellt werden.

Jedenfalls legte der Angeklagte ab etwa 00.40 Uhr in einem als Abstellraum und Vorbereitungsküche dienenden, hinter dem zur Straße liegenden Verkaufsraum mit Hilfe eines nicht näher bestimmbaren Brandbeschleunigers einen Brand. Ohne die weitere Entwicklung abzuwarten, verließ er das Lokal und ging zur wenige Gehminuten entfernt liegenden Wohnung seiner Eltern, der Zeugen I2 und J1. Bei der Brandlegung war der Angeklagte im Wesentlichen darauf bedacht, die für den Brand- und Betreibsausfallschaden geltend zu machende Versicherungssumme zu erhalten. Ihm war aber darüber hinaus bewusst, dass die Wohnungen über dem Ladenlokal von weiteren Personen bewohnt waren. Auch rechnete er damit, dass diese sich ebenfalls im Haus befanden, aufgrund der nächtlichen frühen Uhrzeit - zumindest teilweise - schliefen und jedenfalls mit einem Angriff auf ihr Leben nicht rechneten. Den Tod der Hausbewohner durch den Brand, ein von ihm ebenfalls als möglich erachtetes Übergreifen des Feuers auf deren Wohnungen oder eine damit einhergehende Rauchgasentwicklung nahm er als von ihm erkannte mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf. Nach dem Legen des Brandes ging er auch davon aus, alles Erforderliche für die als möglich erkannte Folge des Todes der anderen Hausbewohner getan zu haben.

Tatsächlich hielten sich zu diesem Zeitpunkt mindestens elf Personen im Haus D2-Straße Nr. 00 auf. In ihrer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung befanden sich die Zeugen J2 und K1, in der im Erdgeschoss/Hinterhaus neben und auch im ersten Obergeschoss über dem Ladenlokal gelegenen Wohnung hielten sich die Zeugen J3, seine Mutter K2 sowie deren zweiter Sohn und dessen Freund auf, in der im zweiten Obergeschoss über dem Ladenlokal gelegenen Wohnung die Zeugin K3 und ihr Bekannter J4, in einer weiteren im Dachgeschoss gelegenen Wohnung ein aus dem osteuropäischen Raum stammendes Ehepaar mit einem Säugling.

Von den vorgenannten Zeugen und Bewohnern zunächst unbemerkt hatte sich der Brand von dem Entstehungsort im zur Gebäuderückseite gelegenen Lager- und Vorbereitungsraum, wo es zu lokalen Brandschäden gekommen war, in den zur Straße gelegenen Verkaufsraum ausgeweitet. Dort kam es im, von der Straße aus gesehen, hinteren Bereich zu Brandeinwirkungen an der aus Holz bestehenden Unterdecke sowie Putzabplatzungen im Wand- und Deckenbereich. Aufgrund des Alters des Gebäudes bestand für die Deckenkonstruktion keine Feuerwiderstandsklasse, so dass ein Durchbrand zwar noch nicht erfolgt war, aber bevorstand. Die an der Rückseite des Gebäudes befindliche Holztür zum Ladenlokal und dem Flur zur rückwärtigen Erdgeschosswohnung wurde insoweit beschädigt, als die Türfüllungen durchbrannten. Aufgrund der Brandentlastung aus den Türfüllungsöffnungen entstanden an dem davor befindlichen Wetterschutzdach ebenfalls Brandspuren. Auch in diesem Bereich bestand daher die Gefahr der Brandübertragung auf die Obergeschossebene über die Außenfassade, bedingt durch das aus brennbarem Material bestehende Wetterschutzdach. Zudem entstanden im Hinterhaus im Bereich der Erd- und Obergeschossebene sichtbare Brandraucheinwirkungen sowie Rauchschäden im Bereich eines neben der Hintertür gelegenen Fensterelementes und im Bereich einer ehemaligen Verbindungsöffnung sowie an einem Stromkasten. Schließlich befanden sich auch in der zur Hofseite gelegenen Wohnung der Zeugen J3/K2 im Bereich der ehemaligen Verbindungstür und eines Fensters deutliche Rauchanhaftungen. Die für Keller, Flur und Schlafzimmerlicht geschaltete Sicherung war als Brandfolge ausgelöst.

Wegen des aus der geöffneten Eingangstür dringenden Rauches war die zur D2-Straße gerichtete Gebäudefassade großflächig durch Brandrauch verschmutzt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Schadensbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Gutachtensonderband Blatt 30 bis 91 Bezug genommen.

Wie oben dargestellt, hatte der Zeuge D1 wegen des aus der Eingangstür des Cafés strömenden dichten Qualms den Brand entdeckt. Er betrat durch die Eingangstür das Ladenlokal und rief nach dem Angeklagten, wobei seine Begleiter ihn durch Rufen davon abzuhalten versuchten. Unmittelbar anschließend, gegen 1.10 Uhr, alarmierte der Zeuge D1 über sein Mobiltelefon die Feuerwehr sowie die Polizei. Auch sandte er über die ihm nunmehr bekannte Telefonnummer dem Angeklagten eine Sprachnachricht, in der er ihm mitteilte, dass es in seinem Lokal brenne. Noch bevor Kräfte der Feuerwehr eingetroffen waren, machte der Zeuge D1 das sich mit ihrem Säugling in der Dachgeschosswohnung aufhältige Paar auf die Gefahr aufmerksam und geleitete sie aus dem Haus, wo sich schon einige Anwohner versammelt hatten. Auch sämtliche weiteren, oben genannten Personen, darunter die Zeugen J2/K1, J3/K2 und K3, konnten das Haus noch verlassen, ohne dass sie behandlungsbedürftige Rauchgasvergiftungen erlitten hätten.

Die zwischenzeitlich eingetroffenen Kräfte der Feuerwehr, darunter der Zeuge L1, öffneten gewaltsam die Hintertür des Gebäudes, da sie aufgrund der massiven Rauchentwicklung aus der zur Straße liegenden Eingangstür eine dort bevorstehende Rauchgasentzündung für möglich hielten. Zudem wurden neben dem Haus D2-Straße Nr. 00 auch die unmittelbar in geschlossener Bebauung benachbarten Häuser Nr. 00 und Nr. 00 durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr evakuiert. Dabei waren zur Räumung bzw. Prüfung insgesamt acht Wohnungen durch die Einsatzkräfte aufzubrechen. Sämtliche Adressen waren nach Abschluss der Löscharbeiten zunächst nicht, sondern erst am Folgetag wieder bewohnbar.

Nach der Mitteilung durch den Zeugen D1 traf der Angeklagte kurz nach der Feuerwehr am D4 ein. Gegenüber den hinzukommenden Polizeikräften, insbesondere dem Zeugen K2 und der Zeugin L3, gab er sich als Inhaber des Ladenlokals zu erkennen und behauptete, dass er sein Geschäft gegen 21.30 Uhr verschlossen und sich danach bis zum Anruf des Zeugen D1 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in seiner Wohnung aufgehalten habe. Auf Nachfrage äußerte er den Verdacht, dass im Hinblick auf den unter 2 dargestellten Vorfall und den daraus entstandenen Querelen im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Zeugen B3 die Familie M1 etwas mit dem Brand in seinem Ladenlokal zu tun haben könne. Auch forderte er den ihm bekannten, am Brandort anwesenden Zeugen F3 auf, der Polizei seine Beobachtungen mitzuteilen. Der Zeuge F3 gab sodann gegenüber der Zeugin L3 in seiner Vernehmung vom 00.00.2017 an, er habe in einer Gruppe von vier bis fünf Personen, die einige Meter vom bereits brennenden Ladenlokal gestanden hätten, den Bruder des B3, den Zeugen C1, erkannt. Am nächsten Tag korrigierte er seine Angaben gegenüber dem Zeugen M2 insofern, als er sich bei der Identifizierung des Zeugen C1 geirrt und diesen verwechselt habe.

In einem am Vormittag des 00.00.2017 mit dem Zeugen D1 geführten Telefonat bat der Angeklagte diesen darum, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Feststellungen zu der geöffneten Eingangstür nicht zu erwähnen, da er sonst Schwierigkeiten mit der Versicherung haben würde. Dementsprechend verschwieg der Zeuge D1 anlässlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen P3 am 00.00.2017 seine Feststellungen zu der geöffneten Tür des Ladenlokals und sein Treffen mit dem Angeklagten, dessen Bruder und dem Zeugen F2 in der Nacht zum 00.00.2017, korrigierte diese Angaben jedoch wenige Tage später von sich aus in einer weiteren Vernehmung, indem er die entsprechenden Angaben ergänzte.

Die (...) Versicherung leistete an den Angeklagten, der den Brand noch in der Nacht zum 00.00.2017 etwa um 2.00 Uhr gegenüber dem Zeugen H2 angezeigt hatte, bzw. an die Zeugin C2 als Versicherungsnehmerin, die eine Schadensliste erstellt und eingereicht hatte, keine Zahlungen. Nach entsprechender Prüfung beruhte die Nichtleistung im Wesentlichen darauf, dass der Betrieb des Cafés erst zwei Monate bestanden hatte und die eingeholten Bonitätsprüfungen bei der G4 keine Kreditwürdigkeit ergeben hatten.

4.Am 00.00.2017 bot der Angeklagte über das Onlineportal eBay-Kleinanzeigen eine Grafikkarte der Firma Asus Typ GTX 1080 zum Kaufpreis von 280,00 € an. Bei dem nachfolgenden Vertragsschluss mit dem Käufer N1 täuschte er diesem seine Lieferbereitschaft vor, woraufhin dieser noch am gleichen Tag den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei (...) überwies. Wie bei Vertragsschluss bereits beabsichtigt, übersandte der Angeklagte die Grafikkarte nicht. Ihm kam es wiederum lediglich auf den Erhalt des Kaufpreises an.

Bereits vor oder kurz nach dieser Tat setzte sich der Angeklagte nach (...) ab.

Von dort aus teilte er am 04.12.2017 der Staatsanwaltschaft Dortmund telefonisch mit, dass er sich dem Verfahren stellen wolle. Er wurde nach seiner angekündigten Rückkehr am 00.00.2017 am Flughafen Dortmund festgenommen. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 00.00.2017 (702 Gs 1537/17), unterbrochen durch die Verbüßung von Freiheitsstrafe nach dem im oben unter I. 6. genannten Verfahren erfolgten Bewährungswiderruf sowie einer

Restersatzfreiheitsstrafe, einem Tag Erzwingungs- und drei Tagen Ordnungshaft in Untersuchungshaft, zuletzt seit dem 00.00.2018 in der Justizvollzugsanstalt (...).

III.

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem Lebensweg, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat, sowie auf der Verlesung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 29.04.2019.

Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen, was die unter II. 1. und 4. geschilderten Taten anbelangt, auf der insoweit vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, die im Fall II. 1. durch die in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zeugen A1 bestätigt wird. Zudem ist kein Grund ersichtlich, inwieweit der Angeklagte sich nach den mit ihm erörterten Strafanzeigen zu Unrecht falsch belasten sollte.

Die Feststellungen zu II. 2. stützt die Kammer auf die hierzu erfolgten Vernehmungen der Zeugen A2, B3 und C1, A3, F4 und B2. Der Angeklagte hat sich zu diesem Tatvorwurf in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, den Ankauf des Handys von B3 für einen Preis von 20,- € letztlich jedoch auch nicht in Abrede gestellt.

Dass ein solcher Ankauf erfolgt ist, ergibt sich zum Einen aus der Aussage des Zeugen F4, der dies anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt hat. Auch wenn der Zeuge dies nicht aus eigener Wahrnehmung sagen konnte, sondern von dem Angeklagten erfahren hat, bestätigt dies einen solchen Vorgang, zumal der Zeuge F4 als Bruder des Angeklagten ansonsten eher bemüht war, zu dessen Entlastung beizutragen. Dass der Zeuge F4 in den Vorgang eingeweiht war, ergibt sich daraus, dass er den Preis von 20,- € genannt und als eher zu niedrig eingeschätzt hat, was für eine eigene Wahrnehmung und Auseinandersetzung mit der Thematik spricht. Hinzu kommt, dass der Zeuge A2 sicher in der Hauptverhandlung und bereits anlässlich der bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erörterten Wahllichtbildvorlage bei der Polizei den Angeklagten als denjenigen identifiziert hat, der nach seiner Übergabe des Handys an den Zeugen B3 mit dem Mobiltelefon zu ihm zurückgekommen und die Herausgabe der Zugangsdaten verlangt hat. Dies setzt eine vorherige Übernahme des Telefons durch den Angeklagten von dem Zeugen B3, die dieser im Übrigen ebenfalls bestätigt hat, voraus. In der Person des Zeugen A2 ist kein Grund ersichtlich, warum er den ihm flüchtig bekannten Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Seine Angaben waren insoweit in sich schlüssig und widerspruchsfrei und zeugten aufgrund von Detailangaben von eigenen Erleben. So konnte der Zeuge A2 sich an die Wortwahl des Angeklagten, er solle "keinen Scheiß machen" bei der Aufforderung, die Zugangsdaten preiszugeben, erinnern, was von eigenem Erleben zeugt. Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen A2 auch durch die Aussagen der Zeugen A3, B2 und C1 bestätigt, die sämtlich ebenfalls die an den Zeugen A2 gerichtete Aufforderung des Angeklagten, das Handy für ihn durch Preisgabe der Passwörter nutzbar zu machen, bestätigt haben. Nicht zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, dass das Handy in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden ist.

Demgegenüber hat sich der dem ursprünglichen Tatvorwurf eines in Mittäterschaft begangenen Raubes in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Keiner der oben genannten, hierzu vernommenen Zeugen hat ein irgendwie geartetes Zusammenwirken oder gemeinsames Vorgehen des Angeklagten mit dem Zeugen B3 bestätigt.

Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen zum Ablauf des Abends des 00.00.2017 ergeben sich, bis auf das Tatgeschehen im engeren Sinne, die Brandlegung und die Vorbereitung der Tat durch die Anbringung der fingierten Aufbruchspuren, aus der Einlassung des Angeklagten, die insoweit mit den anderen Beweismitteln übereinstimmt.

Der Angeklagte hat sich insoweit wie folgt eingelassen:

Er habe sich am Abend des 00.00.2017 in dem D4 aufgehalten. Als er ca. gegen 22.00 Uhr dabei gewesen sei, aufzuräumen, sei der Zeuge E1 mit seiner Familie gekommen. Während die Familie im Café geblieben sei, habe er außerhalb mit E1 über den Erwerb gefälschter Führerscheine und Reisepässe gesprochen. Nachdem die E1s gegangen seien, habe er noch etwa 20 Minuten aufgeräumt, dann den Zeugen E2 angerufen und ihn gebeten, ihn abzuholen. Er habe den Laden abgeschlossen, zu diesem Zeitpunkt habe sich das Türschloss noch betätigen lassen.

Mit dem Zeugen E2 sei er kurz nach 23.00 Uhr zur Shishabar am G2-Weg gefahren. Weil da nichts los gewesen sei, hätten sie mit dem Auto ein paar Runden durch F1 gedreht, bevor ihn der Zeuge E2 vor der G1 auf der D2-Straße abgesetzt habe.

In der Spielhalle habe er den Zeugen F2 getroffen und habe sich an den Automaten direkt neben ihn gesetzt. Bereits kurze Zeit später habe sein Handy geklingelt und den Anschluss seines Bruders angezeigt, allerdings sei der Zeuge D1 am Telefon gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass die Ladentür zum D4 offen stehe. Er habe sich dann sofort dorthin begeben. Der Zeuge D1 und sein Bruder, der Zeuge E3 hätten vor dem Laden gestanden. Er, der Angeklagte, habe sich das angeschaut und festgestellt, dass sich das Schloss nicht mehr betätigen lasse, der Schlüssel habe sich nicht mehr drehen lassen.

Ursprünglich habe die Tür über zwei Schließmechanismen verfügt, zum einen der normale Schließzylinder in der Mitte, zu dem noch oben und unten jeweils einen Haken. Da er nicht gewusst habe, wer alles über einen Schlüssel verfüge, habe er einen neuen Zylinder einbauen wollen. Bei dem Versuch seien die Haken herunter gefallen und hätten nicht mehr funktioniert. Deswegen habe er den Zeugen G3 um Hilfe gebeten. Das Ganze sei einige Zeit vor dem Brand gewesen, das habe auch der Zeuge P3 damals mitbekommen.

An dem besagten Abend hätten der Zeuge D1 und er selbst sich noch kurz unterhalten, als der Zeuge F2 gekommen sei. Gegen 00.30 Uhr seien die Zeugen F2 und D1 weggegangen und er habe sich mit dem Rad zu seinen Eltern begeben. Er habe die Tür dann soweit wie möglich herangezogen, als wenn diese verschlossen sei. Bei seinen Eltern angekommen, hätten sich dort neben seinen Eltern auch seine Schwester sowie sein Schwager aufgehalten. Dort habe er kurze Zeit später den Anruf von D1 erhalten, dass sein Laden brenne, woraufhin er sofort losgerannt sei. Als er angekommen sei, sei die Feuerwehr bereits vor Ort gewesen.

Er habe gegenüber der Polizei zunächst teilweise die Unwahrheit gesagt und behauptet, dass er am Tatabend bei seiner Frau gewesen und die gemeinsame Wohnung ab 22.00 Uhr nicht mehr verlassen habe. Grund dafür sei gewesen, dass er seine illegalen Geschäfte mit E1 nicht hätte aufdecken wollen. Die defekte Tür habe er verschwiegen, da er in Sorge gewesen sei, dass die Versicherung dann nicht bezahle.

Er wisse nicht, wer den Brand gelegt habe. Er sei aber im Vorfeld von Mitgliedern der M1 bedroht worden. Insbesondere sei ihm gesagt worden, dass man dafür sorgen werde, dass er ins Gefängnis komme. Hintergrund dieses Streits sei der Handyraub durch den Zeugen B3 und dessen Inhaftierung gewesen.

Zudem habe es auch schon vorher Streit mit der M1 gegeben. Die Schwester des B3 sei nach islamischen Recht mit seinem Bruder O1 verheiratet. Sein Bruder habe die Verbindung allerdings gelöst und die Entschädigung von ca. 8.000,00 € nicht leisten können und aufgrund dessen hätten Familienmitglieder der M1s die Wohnung seines Bruders gestürmt und die Einrichtung zerstört.

Dass er sich nach dem Brand ins Ausland abgesetzt habe, habe mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung zu tun gehabt. Weil er sich nicht bei seinem Bewährungshelfer gemeldet habe, sei die Bewährung widerrufen worden und er habe eine Ladung zum Haftantritt für die JVA (...) erhalten, der er nicht gefolgt sei. Außerdem habe am 00.00.2017 eine weitere Gerichtsverhandlung wegen Betruges angestanden. Da er sich sicher gewesen sei, im Falle seines Erscheinens, dort inhaftiert zu werden, habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe nicht ins Gefängnis gehen wollen, da sein Sohn zu dieser Zeit noch sehr krank gewesen sei. Als er dann erfahren habe, dass die Polizei ihn verdächtige, den Brand gelegt zu haben, habe er noch größere Angst gehabt zurückzukommen. Dazu habe er sich letztlich aber dennoch Anfang Dezember 2017 entschlossen, habe die Staatsanwaltschaft kontaktiert und sich am 12.12.2017 gestellt.

Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie die Tat in Abrede stellt, zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme widerlegt.

Dass das D4 durch Brandstiftung unter Verwendung von Brandbeschleunigern in Brand gesetzt worden ist, ergibt sich aus dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hierzu gehörten erfahrenen Sachverständigen O2.

Der Sachverständige hat die Brandstelle am 00.00., 00.00. und 00.00.2017 untersucht. Er hat aufgrund der Untersuchungsergebnisse, insbesondere der technischen Untersuchungen vor Ort und im Labor, keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Brandentstehungsursache gefunden und eine andere Brandursache als Brandstiftung daher ausgeschlossen. Gleichzeitig hat der Sachverständige anhand der von ihm erstellten und anlässlich seiner Vernehmung in Augenschein genommenen Lichtbilder, für deren Einzelheiten erneut auf Blatt 30 bis 91 des Gutachtensonderbandes Bezug genommen wird, anschaulich dargelegt, dass mit Blick auf das Schadensbild die Brandentwicklung ihren Ursprung in dem Lager- und Vorbereitungsraum des Lokals hatte und sich in Brandfolgeschäden im Ladenlokal fortgesetzt hat. Den Zeitraum von der Brandlegung bis zur Entdeckung und Löschung des Brandes hat der Gutachter mit Blick auf das vorliegende Schadensbild mit etwa 30 Minuten angegeben.

Der Sachverständige, in dessen Beisein am 00.00.2017 am Tatort zwei Brandmittelspürhunde der Polizei eingesetzt worden waren, hat die sich daraus ergebenden Erkenntnisse sowie das verlesene Gutachten des LKA Düsseldorf vom 00.00.2017 in seine Ausführungen einbezogen.

Die eingesetzten Diensthunde zeigten anlässlich der Absuche des Ladenlokals an zwei Stellen, die mit gelben Markierungsschildern versehen und fotodokumentarisch festgehalten wurden, ein Anzeigeverhalten. An der ersten, im Vorratsraum auf dem Fußboden gelegenen Stelle - insoweit wird für die genaue Lage auf die Lichtbilder Nr. 115 bis 117, Blatt 87 und 88 des Gutachtensonderbandes, Bezug genommen - wurde bei einer anschließenden Messung ein Wert von 100 ppm festgestellt. An der zweiten, im Verkaufsraum hinter der Theke befindlichen Stelle, für deren genaue Lage auf die Lichtbilder Nr. 118 bis 121, Blatt 88 bis 90 des Gutachtensonderbandes, verwiesen wird, betrug der gemessene Wert 50 ppm. Die seitens des Sachverständigen an den vorgenannten Stellen entnommenen Proben in Form von Bauschutt an Stelle 1 und Papiertüchern an Stelle 2 wurden beim Landeskriminalamt in Düsseldorf gaschromatographischen Untersuchungen nach der Headspace-SPME-Methode unterzogen. Die anschließende sachverständige Bewertung durch das LKA in dem oben genannten und in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 25.08.2017 ergab, dass es sich bei den Anhaftungen am Bauschutt von Stelle 1 (Vorratsraum) nicht um Brandbeschleuniger, sondern eher um Rückstände thermischer Zersetzungsprodukte (Pyrolyseprodukte) handelte. Bei den Anhaftungen an den Papiertüchern von Stelle 2 (hinter der Theke) handelte es sich dagegen um Rückstände eines petroliumartigen, brennbaren Lösungsmittels, wie es in Grillanzündern, Petrolium und ähnlichem verwendet wird.

Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses hat der Sachverständige O2 schlüssig dargelegt, dass bei der Brandlegung ein Brandbeschleuniger verwendet worden ist. Dabei hat er insbesondere nachvollziehbar erläutert, dass der fehlende Nachweis eines Brandbeschleunigers am festgestellten Ausgangspunkt des Brandes im Vorratsraum dazu nicht im Widerspruch stehe. Häufig verbrenne die beschleunigende Substanz an der Stelle, an der sie ausgebracht und entzündet werde, vollständig und sei dann dort nicht mehr nachweisbar. Teilweise könne sie jedoch fließend an andere Stellen gelangen und dort erhalten und nachweisbar bleiben.

Die unter II.3. getroffenen Feststellungen zum Schadensbild hat die Kammer ebenfalls auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen getroffen, der seine Erkenntnisse anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder in sich schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat. Dabei hat der Sachverständige insbesondere die am Gebäude entstandenen Schäden sowie die erhebliche Gefahr des Übergreifens des Brandes vom Ladenlokal auf die Wohnungen, wie sie sich an der im Erdgeschoss und in der ersten Etage gelegenen Wohnung der Zeugen J3/K2 schon durch entsprechenden Rauchabklatsch am Fenster und Auslösen einer Sicherung zeigten, anschaulich dargelegt.

Die Kammer hat an der Täterschaft des Angeklagten im Hinblick auf die im Ladenlokal erfolgte Brandstiftung keinen vernünftigen Zweifel.

Legt man den seitens des Sachverständigen anhand des Schadensbildes auf etwa 30 Minuten angesetzten Zeitraum von Brandlegung bis zu dessen Entdeckung gegen 1.10 Uhr, objektivierbar durch den Anruf des Zeugen D1 bei den Rettungs- und Ermittlungskräften, zugrunde, hielt sich der Angeklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gegen 0.40 Uhr am Ladenlokal bzw. in unmittelbarer Nähe auf. Wenige Minuten zuvor hatte er sich von den Zeugen F2 und D1 verabschiedet, die sich bis dahin mit ihm am Ladenlokal aufgehalten hatten. Dies ergibt sich neben der eigenen Einlassung des Angeklagten aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen D1 und F2, die beide das Zusammentreffen mit dem Angeklagten am Ladenlokal und dessen Abschluss, wie unter II.3 festgestellt, geschildert haben. Die Angaben beider Zeugen, deren Angaben in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie frei von Belastungstendenzen waren, werden durch verschiedene objektive Beweismittel, insbesondere hinsichtlich der Zeitangaben, gestützt.

Mit dem Zeugen D1 sind die Screenshots von seinem Chat-Verlauf mit dem Angeklagten anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Sie weisen in Übereinstimmung mit seinen Angaben für den 00.00.2017 um 0.22 Uhr die Nachricht des Angeklagten als Übersendung seiner Telefonnummer und für 0.34 Uhr das vom Zeugen geschickte Herzsymbol als Empfangsbestätigung aus, nach dessen Übersendung er das Lokal zusammen mit dem Zeugen F2 verlassen hat.

Mit dem Zeugen F2 wurde anlässlich seiner Vernehmung die polizeiliche Auswertung der in der Spielothek angebrachten Videokameraaufnahmen sowie seines Kontoauszuges für den 00.00.2017 erörtert. Danach war nachzuvollziehen, dass der Zeuge F2 die Spielhalle gegen 0.19 Uhr - so die Kameraauswertung - verlassen und gegen 0.25 Uhr - so die Abbuchung auf dem von dem Zeugen erläuterten Kontoauszug vom 00.00.2017 - am Geldautomaten der Sparkassenfiliale angekommen ist. Dies korrespondiert wiederum mit seinem Eintreffen und kurzen Aufenthalt am Ladenlokal, das er nach seiner, mit den Angaben des Zeugen D1 übereinstimmenden Aussage zusammen mit diesem gegen 0.34 Uhr verließ.

Während der Zeuge F2 nach der erörterten Videoauswertung die Spielothek gegen 0.34 Uhr wieder betrat, traf der Zeuge D1 auf den dies bestätigenden Zeugen B2, mit dem er sich zu seiner Wohnung begab, um Lebensmittel für das geplante Treffen mit den Zeugen I1 und H3 zu holen. Auf die letztgenannten Zeugen traf der Zeuge D1 zusammen mit dem Zeugen B2 nach Verlassen seiner Wohnung, bevor er mit ihnen zusammen auf dem Weg zum Grillplatz bei (...) den Brand im D4 entdeckte.

Vor diesem Hintergrund haben sich jedenfalls die Zeugen D1 und F2 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Brandlegung nachweisbar nicht am Ladenlokal aufgehalten.

Vielmehr war es zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte, der im Ladenlokal zurückblieb, nachdem die Zeugen D1 und F2 sich entfernt hatten, und so Gelegenheit hatte, seinen bereits gefassten Plan von der Brandlegung und Täuschung der Versicherung umzusetzen.

Dagegen spricht nicht, dass die Eltern des Angeklagten, die Zeugen J1 und I2 - dessen frühere Angaben mit seinem Einverständnis über die Vernehmung des Zeugen O3 eingeführt wurde - sowie sein Schwager, der Zeuge P1, übereinstimmend angegeben haben, der Angeklagte sei gegen 0.40 Uhr am 00.00.2017 zur Wohnung seiner Eltern in der D2-Straße 00 gekommen. Zunächst fällt bereits auf, dass sämtliche der vorgenannten Zeugen den Ankunftszeitpunkt des Angeklagten in der elterlichen Wohnung mehr oder weniger genau auf die Uhrzeit 0.40 Uhr festgelegt haben, was eher ungewöhnlich und eine dahingehende Absprache auch im Hinblick auf das enge familiäre Verhältnis als nicht fernliegend erscheinen lässt. Unabhängig davon bestand für den Angeklagten auch bei einem nahe 0.40 Uhr liegenden Eintreffen bei seinen Verwandten noch die Möglichkeit, zuvor den Brand bereits gelegt zu haben. Nachdem die Zeugen D1 und F2 gegen 0.34 Uhr gegangen waren, konnte der Angeklagte den Brand legen und die nur wenige Minuten Fußweg entfernt liegende Wohnung der Eltern noch zu diesem Zeitpunkt erreichen.

Auch spricht insbesondere der Umstand, dass nur der Angeklagte über einen Schlüssel zum Ladenlokal verfügte, für dessen Täterschaft und für durch ihn zur - nicht gelungenen - Vortäuschung eines Einbruchs angebrachte Hebelmarken.

Insoweit ist die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen P2 davon überzeugt, dass die an der Eingangstür des D4 anlässlich deren Untersuchung festgestellten Hebelmarken und der ausgefahrene und verbogene Schließriegel nur bei geöffneter Tür und mit Hilfe eines Schlüssels entstanden sein können.

Der Sachverständige hat anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder, für deren Einzelheiten auf Blatt 100 bis 103 des Gutachtensonderbandes Bezug genommen wird, zunächst erläutert, dass zum Einen für das Austouren des Schließriegels der Schlüssel erforderlich sei und der Schließriegel für ein gewaltsames Öffnen bei verschlossener Tür in die falsche Richtung gebogen sei. Darüber hinaus befänden sich sämtliche Hebelspuren an Bereichen, die bei verriegelter Tür für ein Werkzeug nicht zugänglich sind, sondern nur bei geöffneter Tür angebracht worden sein können. Diesen schlüssigen und insbesondere anhand der oben genannten Fotos nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen folgt die Kammer.

Die Angaben der dazu seitens des Angeklagten benannten und in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen G3 und P3 vermögen den Angeklagten insoweit nicht zu entlasten. Die durch die Zeugen bekundeten Arbeiten des Angeklagten an der Eingangstür und deren Schließmechanismus fanden wenigstens mehrere Wochen vor der hier in Rede stehenden Tat statt. Mindestens der verbogene Schließriegel kann nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch Reparaturarbeiten verursacht worden sein, da sich die Tür in diesem Zustand dann schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte schließen lassen, was aber erst unmittelbar vor der Tat der Fall war.

Auch die in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 05.09.2017 und vom 11.09.2017 geben insofern keinen weiteren, den Angeklagten be- oder entlastenden Aufschluss.

Soweit nach dem erstgenannten Gutachten vom 05.09.2017 die im Ladenlokal sichergestellten Werkzeuge, eine Wasserpumpenzange und ein Schraubendreher, als spurenverursachende Gegenstände auszuschließen sind, kann der Angeklagte ohne weiteres andere Werkzeuge verwendet und anschließend beiseite geschafft haben.

Soweit nach dem weiteren Gutachten vom 11.09.2017 die an der sichergestellten Zange asservierten Lackpartikel keine Unterschiede zu den von der Eingangstür des D4 genommenen Lackproben aufweisen, ist dies ebenfalls wenig aussagekräftig. Denn ausweislich der weiteren gutachterlichen Bewertung handelt es sich in beiden Fällen um einen wenig individuellen Lack auf Polyesterbasis.

Auch schließt die Kammer aus, dass der seitens des Angeklagten benannte und in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge P4 zum Tatzeitpunkt noch über einen Schlüssel zum Ladenlokal verfügte oder diesen zuvor weitergegeben hatte. Der Zeuge hat dies glaubhaft in Abrede gestellt und angegeben, er habe zwar in der Aufbauphase des D4, in der er bei Renovierungsarbeiten geholfen habe, auch für kurze Zeit über einen Schlüssel verfügt, den er jedoch zurückgegeben habe. An diesen Angaben zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass gesehen. Dies gilt zum Einen vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte den Zeugen P4 erst benannt hat, nachdem das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen P2 zu den Hebelmarken und dem Schließriegel bereits vorlag und daher der Angeklagte seine Einlassung möglicherweise dem jeweiligen Fortschritt der Beweisaufnahme angepasst hat. Zum Anderen erschließt sich - unterstellt eine andere Person als der Angeklagte hätte tatsächlich ohne dessen Wissen über einen Schlüssel verfügt - nicht ohne weiteres, warum diese Person den Schlüssel hätte nutzen sollen, um Hebelmarken anzubringen und den Schließriegel zu verbiegen. Denn der Verdacht der Brandstiftung hätte doch gerade nicht auf eine Person fallen können, die heimlich über einen Schlüssel verfügte. Selbst wenn man darüber hinaus noch annimmt, ein anderer Täter als der Angeklagte hätte mit Hilfe eines heimlich erworbenen Schlüssels absichtlich "falsche" Einbruchspuren angebracht, um wieder den Angeklagten als einzigen bekannten Schlüsselinhaber zu belasten, erscheint dies wenig sinnvoll. Für diesen Fall hätte es nahe gelegen, die Brandstiftung unmittelbar nach Anbringung der falschen Spuren zu begehen und nicht erst die Tür geöffnet zu lassen und so eine Entdeckung - wie sie hier schließlich durch den Zeugen D1 stattgefunden hat - zu riskieren.

Nach alledem ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst Aufbruchspuren an der Eingangstür des D4 fingieren wollte, um einen Einbruch vorzutäuschen und den Verdacht von sich selbst abzulenken. Bei Anbringung der Hebelmarken und dem Verbiegen des Schießriegels an der geöffneten Tür bedachte er indes nicht, dass die vermeintlichen Einbruchspuren nur bei Anbringung an der geschlossenen Tür echt wirken würden. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte sich zwar gegenüber den Zeugen D1 und E3 überrascht vom Zustand der Eingangstür gab, dann allerdings weder die Polizei alarmierte, noch wenigstens vor Verlassen des Landelokals Sicherungsmaßnahmen ergriff, obwohl sich die Tür nicht mehr schließen ließ. Beide Maßnahmen hätten nahe gelegen, wenn nicht der Angeklagte die Tür selbst zur Umsetzung seines Tatplans manipuliert hätte.

Soweit der Angeklagte generell die Familie M1 als tatverdächtig dargestellt hat, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Täterschaft, auch nicht im Hinblick auf den Zeugen C1.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zwischen dem Angeklagten und der Familie M1 aufgrund der im Zusammenhang mit der unter II.2 dargestellten Tat erfolgten Inhaftierung des Zeugen B3, für die möglicherweise der Angeklagte verantwortlich gemacht wurde, und weiterer familiärer Schwierigkeiten eine angespannte Situation bestanden haben mag.

Dennoch schließt die Kammer auch eine Begehung der Tat durch den Zeugen C1 aus.

Abgesehen davon, dass aus den oben genannten Gründen der Täter über einen Schlüssel hätte verfügen müssen, was für die Person des Zeugen C1 jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist, befand sich der Zeuge zum Tatzeitpunkt nicht in F1. Dies ergibt sich neben seiner eigenen Aussage aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen R1 und R2, die beide angegeben haben, dass der Zeuge C1 sie am Abend des 00.00.2017 etwa ab 20.00 Uhr zur Cranger Kirmes in Herne begleitet habe. Die Aussagen der unbeteiligten Zeugen R1/R2, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat, wird insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung durch in der Hauptverhandlung erörterte objektive Anhaltspunkte gestützt. Bei Berücksichtigung der erörterten Internetauskunft, wonach am Abend des 00.00.2017 Beginn des Eröffnungsfeuerwerks um 22.30 Uhr war, und der Angaben der Zeugin R1, man habe nach dem Feuerwerk noch etwas gegessen, bevor man den Weg zum nicht ganz nahe gelegenen Parkplatz angetreten habe und von dort etwa gegen 0.00 Uhr losgefahren sei, sowie einer nach GoogleMaps angesetzten Fahrzeit von etwa 42 Minuten, ist nachvollziehbar, dass die Zeugin R1 angegeben hat, den Zeugen C1 erst gegen 0.45 Uhr zu Hause in F1 abgesetzt zu haben.

Soweit der Zeuge F3 zunächst gegenüber den vor Ort ermittelnden Beamten, insbesondere der Zeugin L3, angegeben hatte, den Zeugen C1 am Tatort gesehen zu haben, ist er davon bereits in seiner weiteren polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen M2 und auch in der Hauptverhandlung abgerückt. Eine Verwechslung erscheint auch nicht im Hinblick auf den bei der ursprünglichen Identifizierung des Zeugen C1 angeführten auffälligen Anzug im Camouflage-Look, den der Zeuge auf dem durch die Zeugin R1 anlässlich des Kirmesbesuchs erstellten Foto auch trägt, ausgeschlossen. Diesbezüglich hat der Zeuge B2 auf Nachfrage erklärt, über denselben Anzug zu verfügen und diesen wohl auch an dem besagten Abend getragen zu haben. Man habe die Anzüge gemeinsam erworben.

Gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen auch nicht die Angaben des Zeugen S1. Der Zeuge schien insgesamt in seinen Wahrnehmungen unsicher und räumte ein, dass er manches wohl nur bruchstückhaft erinnere und wie einen Film im Kopf zusammengesetzt habe. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe eine Gruppe Jugendlicher gesehen, die etwas geworfen hätten, woraufhin es im Durchgang neben dem Café zu einer starken Rauchentwicklung gekommen sei, ist auch dieser Vorgang schon mit einer Brandlegung, wie sie nachweislich durch den Sachverständigen belegt vorgelegen hat, nicht in Einklang zu bringen. Durch ein Werfen, selbst wenn es in das Innere des Ladenlokals gewesen wäre, hätte dieser Brand nicht hervorgerufen werden können. Insoweit hat der Sachverständig eindeutig ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Brandes der hinter dem eigentlichen Ladenlokal gelegene Aufbewahrungs- und Vorratsraum war.

Nicht zuletzt hatte der Angeklagte ein starkes Motiv für die Brandlegung. Seine finanzielle Situation hatte sich trotz der erst kurzen Inbetriebnahme des Cafés bereits deutlich verschlechtert. Die in der gesamten D2-Straße seit Wochen bestehenden Baumaßnahmen verhinderten größere Gewinne und wirkten sich geschäftsschädigend aus. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des für die Versicherung tätigen Zeugen R3. Nach dessen Bekundungen war die finanzielle Situation des Betriebes so angespannt, dass nach eingeholten Auskünften der mit Bonitätsprüfungen befassten G4 eine Kreditwürdigkeit nicht mehr gegeben war.

Die ergänzenden Feststellungen zu den weiteren Hausbewohnern, ihrem Erleben zur Tatzeit, zur Ausdehnung und den Folgen des Brandes sowie zu den Rettungsmaßnahmen stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen K3, J2/K1 und J3/K2. Die Feststellungen zu den Arbeiten der Feuerwehr hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen L1 getroffen. Die Angaben zu den polizeilichen Ermittlungen beruhen auf den Angaben der Zeugen K2, S2, O3, P3 und L3. Sämtliche Aussagen waren in sich schlüssig und detailreich. Die Wiedergabe von Empfindungen zeugte von eigenem Erleben. Eine überschießende Belastungstendenz war nicht erkennbar.

IV.

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 1. und 4. jeweils wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift sieht die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Es handelte sich um zwei zeitlich auseinanderliegende Taten, aus denen noch nicht geschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich durch diese Taten eine dauernde Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen wollte.

Im Fall II. 2 hat sich der Angeklagte wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Insoweit reicht die dem Zeugen B3 lediglich nachweisbare Nötigung gemäß § 240 StGB als Vortat im Sinne des § 259 StGB aus (Fischer StGB 66. Aufl. 2019 § 259 Rz 3). Dass dem Angeklagten bei Ankauf des Handys bewusst war, dass dieses nicht redlich erworben worden war, ergibt sich aus der enormen Diskrepanz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Handys.

Im Fall II. 3. hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 211, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.

Durch die Brandlegung hat er zunächst den Straftatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Zum einen hat er ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt. Insoweit genügt bei gemischt genutzten Gebäuden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Gebäudes in Brand gesetzt wird, hier die Hintertür und das daneben liegende Fenster, und so vom Feuer erfasst waren, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war. Auch bestand die Gefahr, dass sich das Feuer auf Teile ausbreiten konnte, die für das Wohnen wesentlich sind. Insoweit bestand nach den Ausführungen des Sachverständigen die akute Gefahr, dass das Feuer sich entweder über die Decke des Ladenlokals oder die rückwärtige Fassade auf die oberen Geschosse ausweiten könnte.

Zudem handelte der Angeklagte in der Absicht im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, eine andere Straftat, hier einen Betrug gegenüber der Versicherung, zu ermöglichen. Dafür genügt es, dass der Täter bei der Brandstiftung die Absicht hat, zu einem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Versicherung zu begehen (Fischer StGB 66. Aufl. 2019 § 306b Rz 9a). Soweit auch eine Begehung des Versicherungsbetruges durch die Zeugin C2 als Versicherungsnehmerin in Betracht kommt, steht dies der Anwendbarkeit des § 306b Abs. 2 Nr.2 StGB nicht entgegen, da die andere Straftat nicht notwendig eine solche des Täters selbst sein muss (Fischer StGB 66. Aufl. 2019 § 306b Rz 8).

Tateinheitlich zur schweren Brandstiftung liegt hier ein versuchter Mord in elf tateinheitlich begangenen Fällen gemäß §§ 211, 22, 23 StGB vor. Der Angeklagte handelte mit dem erforderlichen Tatentschluss hinsichtlich einer heimtückischen und aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangenen Tötung von elf anderen Menschen mit gemeingefährlichen Mitteln.

Hierfür genügt auch beim Versuch das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und diesen billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Dem Angeklagten war bewusst, dass Menschen in dem Mehrfamilienhaus leben. Die von der Kammer vorgenommene Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände führt bei dieser Sachlage zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Dabei ist zunächst die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator, zumal es bei der Vornahme einer als äußerst gefährlich erkannten Handlung nahe liegt, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das bzw. die Opfer könnten zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Angeklagten ausgeführten Brandlegung um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung handelt. Ein Übergreifen des Feuers mindestens auf die neben und über dem Landelokal gelegene Wohnung der Zeugen J3/K2 stand unmittelbar bevor. Zudem stellt auch die bei Bränden immer bestehende Gefahr der Rauchgasentwicklung ein erhebliches Risiko für das Leben anderer Menschen dar. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass sämtliche Wohnungen des Hauses über das gemeinsame Treppenhaus zu begehen waren. Somit bestand zunächst für die Bewohner der Obergeschosse und des Dachgeschosses die Gefahr, dass das Treppenhaus aufgrund einer erheblichen Rauchgasentwicklung nicht mehr begehbar und damit der Fluchtweg abgeschnitten ist.

Der Angeklagte handelte auch heimtückisch, da er bei seiner Tat bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der in dem Haus befindlichen Menschen ausgenutzt hat, die von seinem Handeln keine Kenntnis hatten und mit einem Angriff auf ihr Leben nicht rechneten. Vielmehr fühlten sie sich in ihren Wohnungen vor einem Angriff sicher. Arg- und wehrlos sind auch schlafende Personen, da diese die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen (Fischer StGB 66. Aufl. 2019, § 211 Rz. 42 mwN). Dies gilt zwar nicht für den im Haus befindlichen Säugling, weil dieser von seinen geistigen Fähigkeiten her zum Argwohn noch nicht in der Lage war. Jedoch genügt es, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit einer schutzbereiten dritten Person ausnützt, die den Schutz des Kindes übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat tatsächlich ausübt. Dies war hier in Bezug auf die Eltern des Säuglings der Fall.

Der Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit der weiteren Hausbewohner auch bewusst ausgenutzt. Dem steht die Annahme eines nur bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (Fischer StGB 66. Aufl. 2019, § 211 Rn. 44 mwN), was hier der Fall war.

Das Mordmerkmal der Habgier liegt ebenfalls vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellt, insbesondere um den Preis von Menschenleben. Vorliegend kam es dem Angeklagten darauf an, durch die von ihm angestrebte Täuschung der Versicherung eine hohe Zahlung für den selbst herbeigeführten Schaden zu erlangen, wobei er - wie bereits ausgeführt - den Tod der Hausbewohner zumindest billigend in Kauf nahm. Dabei handelt es sich um ein gesteigertes, abstoßendes Gewinnstreben.

Darüber hinaus hat der Angeklagte ein gemeingefährliches Mittel verwendet, weil die Inbrandsetzung in der konkreten Situation eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl von Personen gebracht hat. Das Ausbreiten des Feuers und die sich ergebende Rauchentwicklung waren für den Angeklagten nicht zu kontrollieren und hatten sich - wie die erforderliche Evakuierung durch die Feuerwehr zeigt - auch schon auf die benachbarten Häuser ausgewirkt.

Schließlich handelte der Angeklagte auch in der Absicht, eine andere Straftat, hier den Betrug gegenüber der Inventar- und Betriebsausfallversicherung, zu ermöglichen. Auch im Rahmen des § 211 StGB muss die ermöglichte Straftat nicht notwendig eine solche des Täters selbst sein (Fischer StGB 66. Aufl. 2019 § 211 Rz 63), so dass auch bei einer Begehung durch die Zeugin C2 als Versicherungsnehmerin dieses Mordmerkmal durch den Angeklagten erfüllt wäre.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eingangsmerkmalen des § 20 StGB liegen nicht vor.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Hinsichtlich aller Taten fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hatte und daher als Erstverbüßer anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Angeklagte, auch aufgrund seiner familiären Situation mit einem herzkranken Kleinkind, besonders haftempfindlich und durch die jetzt erlittene Untersuchungshaft beeindruckt. Auch hat er sich dem Verfahren letztlich gestellt, was für ihn auch die Vollstreckung von Strafhaft aufgrund des Bewährungswiderrufs in anderer Sache zur Folge hatte. Zudem liegen die Taten inzwischen fast zwei Jahre zurück, wenngleich der Zeitablauf zwischen Tatbegehung und deren Aburteilung auch durch die mehrmonatige Flucht des Angeklagten nach (...) mitbedingt war.

Insbesondere hinsichtlich der Taten zu II. 1. und 4. war das voll umfängliche Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu bewerten, im Fall II. 3. hat er zumindest seine Anwesenheit am Tatort und die Vorgeschichte des Tatabends eingeräumt.

Zudem liegt im Fall II.3., was den Tatbestand des § 211 StGB anbelangt, der gesetzlich vertypte Vermilderungsgrund aus § 23 Abs. 2 StGB vor, da die Tat insoweit im Versuchsstadium geblieben ist.

Strafschärfend war demgegenüber in allen Fällen zu bewerten, dass der Angeklagte sämtliche Taten unter laufender Bewährung stehend begangen hat. Er ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, was hinsichtlich der Taten II. 1. und 4. gravierender ins Gewicht fällt, da es sich hier um einschlägige Vorstrafen handelt. Hinsichtlich der Taten II. 2. und 3. hat die Kammer die auf gänzlich anderem Gebiet liegenden Vorstrafen des Angeklagten nur sehr zurückhaltend in die Abwägung einfließen lassen.

Hinsichtlich der Tat II.3. musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er neben der besonders schweren Brandstiftung tateinheitlich einen versuchten Mord in elf tateinheitlich Fällen begangen und dabei vier Mordmerkmale verwirklicht hat.

Nach Abwägung sämtlicher, oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer in den Fällen II. 1. und 4. die zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und auf eine Freiheitsstrafe von jeweils

6 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Im Fall II. 2. hat die Kammer den Strafrahmen des § 259 StGB zugrunde gelegt und nach Abwägung sämtlicher vorgenannten, für diesen Fall geltenden positiven und negativen Aspekte eine Freiheitsstrafe von

8 Monaten

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Im Fall II. 3. war der sich aus § 306 b Abs. 2 StGB ergebende Strafrahmen zugrunde zu legen, der aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im konkreten Vergleich die schwerste Strafandrohung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB enthält.

Insoweit ist die Kammer mit den nachfolgend genannten Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass die Strafe für den tateinheitlich verwirklichten versuchten Mord in elf tateinheitlichen Fällen dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB zu entnehmen wäre, der bei gleicher Höchststrafe im Hinblick auf die Mindeststrafe von drei Jahren gegenüber § 306 b Abs. 2 StGB mit einer Strafuntergrenze von fünf Jahren einen milderen Strafrahmen darstellt.

Dabei war sich die Kammer bewusst, dass bei dieser Entscheidung eine Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände anzustellen ist. Neben der Persönlichkeit des Täters und den Tatumständen im weitesten Sinne sind dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt.

Hinsichtlich der versuchsbezogenen Gesichtspunkte hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Erfolgsunwert der Tat relativ gering ist. Insoweit sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass Verletzungsfolgen nahezu gänzlich ausgeblieben sind, die Tatvollendung also bei keinem der Opfer unmittelbar bevorstand.

Hingegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Gegen den Angeklagten sprachen ferner die nicht unerhebliche Gefährlichkeit seiner im Versuchsstadium gebliebenen Tat und die nicht unerhebliche Zahl potenzieller Opfer.

Insoweit hat die Kammer dem Angeklagten trotz Verwirklichung von vier Mordmerkmalen und der nicht unerheblichen Anzahl von gefährdeten Personen, die Versuchsmilderung gemäß §§ 23, 49 StGB zuerkannt, zumal der Schaden relativ weit entfernt geblieben ist und die Opfer keinerlei körperlichen Folgen davongetragen haben.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 Abs.1 StGB hat die Kammer sämtliche oben genannten, im Fall II. 3. für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte gegeneinander abgewogen und für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von

10 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Bei der erforderlichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung sämtlicher oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

10 Jahren und 9 Monaten

festgesetzt, die allen Strafzwecken entspricht.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.