OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 3 Ws 462/18
Fundstelle
openJur 2020, 3693
  • Rkr:
Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Antragsstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13. November 2018 hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2018 als unzulässig verworfen und das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge vom 5. Dezember 2018. Die Generalstaatsanwältin hat beantragt, die Beschwerde gem. § 33a StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 15. Januar 2019 Stellung genommen.

II.

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg, weil § 33a StPO sachlich voraussetzt, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. KK- StPO/Maul, 7. Auflage, § 33a, Rdnr. 3), wobei die Voraussetzungen des § 33a StPO in der Antragsschrift darzulegen sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 33a, Rdnr. 7). Vorliegend rügt der Verurteilte nicht schlüssig, dass der Senat in seinem Beschluss seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher und beschwerender Weise verletzt habe.

Die Generalstaatsanwältin hat in ihrer Zuschrift vom 27. Dezember 2018 zutreffend ausgeführt:

"Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Deshalb gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (zu vgl. BVerfG, NStZ 2007, 272, 273). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133-148 Rn. 39 m.w.N.)."

Vorliegend hat der Senat das gesamte Vorbringen in der - für die Beurteilung der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags allein maßgeblichen - Antragsschrift vom 10. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen und ist aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag unzulässig sei und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Aus den o.g. Gründen und wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags bestand keine Notwendigkeit, sich in den Beschlussgründen mit allen Einzelheiten des Antragsvorbringens zu befassen.

Für eine erneute Prüfung der abweichenden Auffassung des Antragstellers ist im Verfahren nach § 33a StPO kein Raum, weil dies auf die Zulassung eines weiteren Rechtsbehelfs hinausliefe, den das Gesetz nicht vorsieht. Dass der Antragsteller die rechtliche Bewertung des Senats nicht teilt, findet im Rahmen der erhobenen Gehörsrüge keine Berücksichtigung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ws 1053/13, 3 Ws 1054/13, juris).