VG Köln, Beschluss vom 12.03.2020 - 22 L 209/20.A
Fundstelle
openJur 2020, 3606
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Borschberg aus Griesheim wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 604/20 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2020 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind aserbaidschanische Staatsangehörige, die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der Antragsteller zu 3) und 4). Sie reisten am 8. Januar 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. Januar 2019 Asylanträge. Im Rahmen der persönlichen Anhörungen des Antragstellers zu 1) am 31. Januar 2019 und der Antragstellerin zu 2) am 3. Juli 2019 trugen sie im Wesentlichen vor: Der Antragsteller zu 1) habe sich seit 2012 als Mitglied der Partei Klassische Volksfront an Demonstrationen beteiligt, seine Verfolgung habe 2017 begonnen. Nach der Teilnahme an einer Demonstration am 23. September 2017 sei er festgenommen und vom Bezirksgericht Yasamal zu 30 Tagen (Verwaltungs-)Haft verurteilt worden. In der Haft sei er gefoltert worden. Nach seinem Einsatz als Wahlbeobachter im April 2018 habe ihn die Generalstaatsanwaltschaft Baku im Juni 2018 vorgeladen und wegen Nichterscheinens am 18. Juli 2018 einen Fahndungsbeschluss mit Haftanordnung erlassen. Am 20. November 2018 sei er in Abwesenheit wegen Störung der Wahlen, Sturz der Regierung, Aufruhr gegen die Regierung, Widerstand gegen Regierungsbeamte und Beleidigung des Staatsoberhaupts durch Urteil des Bezirksgerichts Yasamal zu 8 Jahren Haft verurteilt worden. Der Haftbefehl und die Verurteilung vom 20. November 2018 seien für ihn und die Familie die ausschlaggebenden Ereignisse für die Ausreise gewesen. Die Antragsteller zu 1) und 2) gingen davon aus, dass die Haft nach Ablauf der 8 Jahre unbegründet verlängert werde, wenn der Antragsteller die Haft überhaupt überlebe, und die Familie auseinanderginge. Die Antragstellerin zu 2) leide an Epilepsie, die bereits in Aserbaidschan behandelt worden sei.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte das Auswärtige Amt u.a. mit, dass es in der Vergangenheit kein strafrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller zu 1) gegeben habe und auch kein solches Verfahren anhängig sei. Außerdem seien aus den staatlichen Datenbanken keine Haftstrafen ersichtlich. Der eingereichte Fahndungsbeschluss vom 18. Juli 2018 sei nicht echt, da die Fallnummer des Strafverfahrens falsch sei. Sie müsste mit 17 oder 18, nicht mit 30 beginnen. Auch das Urteil vom 20. November 2018 sei nach der Einschätzung nicht echt, es werde die falsche Fallnummer genannt und das Bezirksgericht habe bestätigt, ein solches Urteil nicht erlassen zu haben. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller zu 1) oppositionell betätige, er sei weder in oppositionellen Medien noch sozialen Netzwerken aktiv.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan oder einen anderen Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Sachvortrag bezüglich der angeblich erlittenen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen entspreche offenkundig nicht der Wahrheit, da nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein strafrechtliches Verfahren laufe und keine Haftstrafen ersichtlich seien. Daher sei auch die Festnahme bei der Demonstration 2017, die behauptete Folter in Haft und die spätere Verhaftung im April 2018 unglaubhaft. Da auch das Urteil vom 20. November 2018 und der Fahndungsbeschluss nicht echt seien, sei eine Suche nach dem Antragsteller zu 1) bzw. eine drohende Gefängnisstrafe nicht plausibel. Ohne jemals ins Visier der Behörden geraten zu sein, seien Übergriffe und Drohungen durch den Staat auf die Antragsteller nicht plausibel. Zudem sei der Übergriff auf die Antragstellerin zu 2) im April 2018 nur oberflächlich und vage geschildert worden. Der Asylantrag der Antragsteller sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da die Beweismittel, die den Kernbereich des verfolgungsrelevanten Vorbringens beträfen, gefälscht seien.

Am 4. Februar 2020 haben die Antragsteller im Verfahren 22 K 604/20 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben und beantragen im vorliegenden Verfahren:

die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 604/20.A - gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2020 anzuordnen,

und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus H. zu bewilligen.

Zur Begründung führen sie aus: Die Auskunft des Auswärtigen Amtes könne nicht richtig sein. Aus dem vorgelegten Auszug des elektronischen Gerichtssystems des Amtsgerichts des Bezirks Yasamal vom 19. und 20. November 2018 ergebe sich, dass das Gericht am 20. November 2018 ein Urteil gegen den Antragsteller zu 1) gefällt habe. Es seien auch die Sitzungstage im System festgehalten. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass die Ordnungshaftverstöße nicht in den normalen staatlichen Datenbanken registriert würden. Der Antragsteller zu 1) sei wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der deutschen Botschaft oder Vertrauensanwälte tatsächlich im Register des Bezirksgerichts nachgesehen haben, ob dort das Verfahren registriert worden ist. Die Antragsgegnerin hätte auch berücksichtigen müssen, dass oppositionelle Aktivisten sich dem Risiko aussetzten, aufgrund des politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beschränkung der wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Der Antragsteller zu 1) sei nicht nur Parteimitglied, sondern aktiv engagiert und auch als Wahlbeobachter eingesetzt gewesen. Schließlich sei die Antragsgegnerin nicht auf die vorgetragenen Misshandlungen der Antragsteller zu 1) und 2) eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens 22 K 604/20) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Antragsteller keine Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgegeben haben und dadurch ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

Hingegen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der Bescheid vom 23. Januar 2020 ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Januar 2020 als Einschreiben zur Post gegeben worden, so dass er den Antragstellern frühestens an diesem Datum zugegangen sein kann (ein Zustellnachweis findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht) und der Eilantrag am 4. Februar 2020 fristgerecht bei Gericht eingegangen ist.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nicht anders zu verstehen als derselbe Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 f., 99.

Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

Vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts, weil an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ernstliche Zweifel bestehen, so dass sich die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht aufdrängt.

Das Bundesamt stützt seine Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Es hält den Antragstellern entgegen, dass sie ihr Vorbringen in wesentlichen Punkten auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt haben.

Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass Einiges dafür spricht, dass es sich bei dem Fahndungs- und Haftbeschluss vom 18. Juli 2018 um eine Fälschung handelt. Abgesehen von der vom Auswärtigen Amt als falsch bezeichneten Fallnummer erscheint problematisch, dass der Fahndungsbeschluss unüblicher Weise an den Antragsteller als gesuchte Person zugestellt worden sei. Es erscheint ebenso fraglich, weshalb in einem Verfahren, das im Text als Ordnungswidrigkeit bezeichnet wird, die Regelungen des Strafgesetzbuches und nicht die des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (=Verwaltungsstrafgesetzbuch) angewendet werden sollen. Schließlich spricht für eine Fälschung, dass der Beschluss zur Fahndung und die Anordnung von Haft in einem Dokument der Generalstaatsanwaltschaft erfasst sein sollen. Ein Haftbeschluss wird ausschließlich von einem Gericht auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft erlassen,

vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 26. Februar 2019 - 508516.80/51783 - und vom 5. September 2019 - 508-516-80/53146 -.

Gleichwohl war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass den Antragstellern keine politische Verfolgung widerfahren ist oder bei einer Rückkehr drohe.

Zunächst war die Verurteilung des Antragsstellers zu 1) am 25. September 2017 zu 30 Tagen Ordnungshaft/administrative Haft nicht explizit Gegenstand der Überprüfung des Auswärtigen Amtes. Da es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Strafverfahren im klassischen Sinn gehandelt hat, hält es das Gericht für möglich, dass die Aussage des Auswärtigen Amtes zu nicht vorhandenen strafrechtlichen Verfahren gegen den Antragsteller zu 1) den genannten Beschluss in Ordnungswidrigkeitssachen nicht umfasst. Aus dieser Aussage konnte die Antragsgegnerin daher nicht ohne weitere Erkundigungen schließen, dass der Antragsteller zu 1) keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen erlitten habe und seine Festnahme bei der Demonstration 2017 und die Folterung in Haft nicht glaubhaft seien. Im Gegenteil ist die Schilderung der Festnahme, Verurteilung und der Zeit in Haft äußerst detailreich und lebensnah. Dies trifft genauso auf die Darstellungen der Antragstellerin zu 2) zu der Zeit der Inhaftierung und dem Verhalten des Antragstellers zu 1) nach der Haftentlassung zu. Eine Würdigung hat die Antragsgegnerin hingegen auf die Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens mangels strafrechtlicher Verfahren beschränkt.

Gegen eine Fälschung jedenfalls des Beschlusses vom 25. September 2017 sprechen aber bereits das korrekt aufgebaute Aktenzeichen (3 für Verfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetzbuch/Ordnungswidrigkeitsgesetz, (004) für das Bezirksgericht Yasamal, laufende Nummer aus 2017), sowie Aufbau und Inhalt des Beschlusses in Ordnungswidrigkeitssachen, beispielhaft der vorgeworfene Tatbestand, die Einlassung des Antragstellers zu den Vorwürfen, die Beweislage und der Bezug auf Verfahrensvorschriften.

Des Weiteren hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Urteil des Bezirksgerichts Yasamal vom 20. November 2018 um eine Fälschung handele und daher nicht plausibel sei, dass der Antragsteller zu 1) gesucht werde bzw. ihm bei Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe. Abgesehen von dem Bezug auf die Fallnummer enthält auch dieses Urteil ein korrekt aufgebautes Aktenzeichen (1 für Strafverfahren, (004) für das Bezirksgericht Yasamal, laufende Nummer aus 2018) sowie den üblichen Inhalt mit Tatbestand, Prozessgeschichte, Beweislage und dem Bezug auf Verfahrensvorschriften. Zudem steht der Aussage des Auswärtigen Amtes, dass das Bezirksgericht Yasamal bestätigt habe, ein solches Urteil nicht erlassen zu haben, der vorgelegte Auszug aus dem elektronischen Gerichtssystem entgegen. Danach wurde gegen den Antragsteller zu 1) an besagtem Datum unter dem gerichtlichen Aktenzeichen ein Urteil gefällt.

Schließlich hat die Antragsgegnerin keine Überprüfung des Wahlbeobachterausweises des Antragstellers zu 1) veranlasst, um dem Anlass für die angebliche Verfolgung ab April 2018 nachzugehen. Stattdessen hat sie sich auf die Aussage des Auswärtigen Amtes gestützt, dass keine Anhaltspunkte für eine oppositionelle Betätigung des Antragstellers zu 1) vorlägen. Aus Sicht des Gerichts kann aber aus dem Fehlen von Aktivität in oppositionellen Medien oder sozialen Netzwerken nicht auf das Fehlen sämtlicher oppositioneller Aktivitäten geschlossen werden, zumal der Antragsteller zu 1) dezidiert und umfangreich vorgetragen hat, auf Demonstrationen aktiv gewesen zu sein und als Wahlbeobachter Missstände kommuniziert zu haben, was zu der ausreiseauslösenden Verfolgung geführt habe.

Inwieweit die Behauptungen der Antragsteller zum ausreiseauslösenden Verfolgungsgeschehen tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts zutreffen und ob auf deren Grundlage ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes besteht, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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