Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 9 ME 249/05
Fundstelle
openJur 2012, 43713
  • Rkr:

Die Versiegelung zur Vollstreckung einer Nutzungsuntersagung bedarf nicht der Androhung. Wenn die Versiegelung dennoch zusammen mit einem Zwangsgeld angedroht wird, ist die fehlende ausdrückliche Angabe der Reihenfolge der Anwendung der Zwangsmittel unschädlich.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.000,- € mit Bescheid vom 3. Juni 2005 begegnen unter Beachtung der zuvor bestandskräftig gewordenen gleichzeitigen Androhung des Zwangsgeldes und der Versiegelung trotz fehlender ausdrücklicher Angabe der Reihenfolge der anzuwendenden Zwangsmittel im Bescheid vom 16. August 2002 keinen Bedenken.

Die Beschwerde, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, legt zu Recht dar, dass der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit seinem Bescheid vom 16. August 2002 nicht gegen den seinerzeit gültigen § 70 Abs. 3 S. 2 NGefAG (jetzt wortgleich § 70 Abs. 3 S. 2 Nds. SOG) verstoßen hat, wonach bei Androhung von mehreren Zwangsmitteln anzugeben ist, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Denn die vom Antragsgegner verfügte Androhung der Versiegelung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 S. 2 NGefAG. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die Versiegelung als Zwangsmittel und zwar als Anwendung unmittelbaren Zwanges anzusehen, für die als Sonderform des unmittelbaren Zwangs nach § 89 Abs. 4 S. 2 NBauO eine vorherige Androhung nicht erforderlich ist (vgl. dazu ausführlich Beschluss vom 27. September 1983 - 6 B 87/83 - BRS 40, Nr. 227 = Nds. Rpfl. 1984, 48 = OVGE 37,444; Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, § 89 RN 127). Auch wenn sich der Antragsgegner dennoch entschlossen hatte, die Versiegelung vorher anzudrohen, unterfällt diese im Interesse des Antragstellers vorab erfolgte Androhung, zu der der Antragsgegner aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet war, nicht dem Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 S. 2 NGefAG. Denn § 70 Abs. 3 S. 2 NGefAG bezieht sich allein auf Androhungen, die nach § 65 Abs. 2 NGefAG i. V. m. § 70 und 74 NGefAG zwingend dem anzuwendenden Zwangsmittel vorausgehen müssen. Eine Ausdehnung des § 70 Abs. 3 S. 2 NGefAG auf die vom Antragsgegner ohne rechtliche Verpflichtung ausgesprochene Androhung der Versiegelung ist auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht zwingend.