OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2010 - 1 A 11337/09
Fundstelle
openJur 2020, 22308
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung des Beklagten.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Fachwerkhaus bebauten Grundstücks M....straße .. in L... (Gemarkung Linz, Flur .., Parzelle ...). Das Anwesen liegt im räumlichen Geltungsbereich der durch Rechtsverordnung des Beklagten vom 18. April 1991 ausgewiesenen Denkmalzone "Altstadt L...". Des Weiteren befindet sich das Anwesen im Bereich der "Satzung der Stadt L... am Rhein über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom 12. März 1997". Nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung sind Holz- und Kunststofffenster nur in weiß mit glasteilenden und aufgesetzten Sprossen zulässig.

Unter dem 13. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zum Austausch der im ersten und zweiten Obergeschoß des Anwesens zur M...straße hin gelegenen Fenster. Dort waren zu diesem Zeitpunkt zweiflüglige Holzfenster ohne Sprossen eingebaut. In der Spalte des entsprechenden Antragsformulars mit der Überschrift "Beschreibung des Vorhabens" trug sie dabei "Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß" ein. Mit Bescheiden vom 24. Juni 2005 wurde ihr von der Verbandsgemeinde L... für das Vorhaben eine Baugenehmigung und von dem Beklagten eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt hatte, dass die Klägerin in die Fensteröffnung des vorgenannten Fachwerkgebäudes einflüglige Kunststofffenster ohne Sprossenteile hatte einbauen lassen, erließ er mit Bescheid vom 7. Juni 2006 gegenüber der Klägerin die Anordnung, die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert mit Sprossenteilung, auszutauschen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2007 mit der Begründung statt, die geforderte Maßnahme sei von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchPflG nicht gedeckt, da die ursprünglichen Fenster über keine Sprossen verfügt hätten und damit der Beklagte mit seiner Anordnung über die Wiederherstellung des historischen Bestandes hinausgegangen sei.

Sodann forderte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. März 2008 die Klägerin auf, innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides den ursprünglichen Zustand der straßenseitig zur M...straße hin befindlichen Fenster durch Austausch in zweiflüglige Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat:

Aus der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe ergebe sich keine zwingende Notwendigkeit für den Einbau von Holzfenstern. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht sei auch eine Zweiflügligkeit nach einer Äußerung der unteren Denkmalschutzbehörde nicht zwingend erforderlich. In diesem Zusammenhang sei außerdem zu berücksichtigen, dass das Gebäude selbst kein Kulturdenkmal sei, sondern sich nur in einer Denkmalzone befinde. Innerhalb der denkmalgeschützten Altstadtzone befänden sich jedoch zahlreiche Gebäude, welche mit einflügligen Holz- und Kunststofffenstern ausgestattet seien.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. August 2009 der Klage stattgegeben und die angegriffene denkmalschutzrechtliche Verfügung des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Fraglich sei bereits, ob der Einbau der neuen Fenster eine die Genehmigungspflicht auslösende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmalzone darstelle. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob den einflügligen Kunststofffenstern Belange des Denkmalschutzes entgegenstünden, da dies angesichts der Vielgestaltigkeit der Fensterausführungen in der Denkmalzone nicht ohne Weiteres anzunehmen sei. Die Auflistung des Beklagten zeige nämlich, dass einerseits im Kernbereich der Altstadt in mehreren Gebäuden anstelle von Holzfenster Kunststofffenster eingebaut seien. Selbst in der Denkmalzone seien in der Hälfte der Fälle einflügelige Fenster vorhanden. Auch angesichts des Umstandes, dass das Gebäude der Klägerin kein geschütztes Denkmal, sondern nur ein Teil der Denkmalzone sei, könne durch den Einbau einflügeliger Kunststofffenster im Haus der Klägerin allenfalls eine kaum merkliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmalzone herbei geführt worden sein. Da Denkmalzonen gerade durch ihr Erscheinungsbild charakterisiert würden, könne insoweit dem Grundsatz der Material- und Werkgerechtigkeit sowie der Frage, ob Fenster vor oder nach der Unterschutzstellung eingebaut worden seien, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Ungeachtet dessen habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe nämlich, obwohl nach eigener Einschätzung auch einflügelige Fenster eingesetzt werden könnten, den Einbau zweiflügeliger Fenster gefordert.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die untere Denkmalpflegebehörde sich nicht vertiefend mit der Frage auseinander setzen müssen, ob auch einflügelige Holzfenster unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung im Rahmen der Wiederherstellungsverfügung denkmalgerecht sein könnte. Dies folge schon daraus, dass in § 3 der Neufassung der Gestaltungssatzung der Stadt L... aus dem Jahre 2009 bezüglich der äußeren Gestaltung der Fenster/Schaufenster eine Einflügligkeit überhaupt nicht vorsehen sei. Unter diesen Gesichtspunkten scheide daher ein Ermessensfehler aus. Die sachverständige Aussage der Generaldirektion Kulturelles Erbe, die die Notwendigkeit der Zweiflügligkeit der Fenster entschieden betont habe, mache weitreichende Ermessenserwägungen entbehrlich, ob eine Einflügligkeit von Holzfenstern in Betracht komme. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG nach seinem Wortlaut nach keine Ermessensbestimmung sei; aber selbst dann, wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, entspreche die im Streit stehende Verfügung einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Denn der Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung dieser Aufgabe entspreche regelmäßig dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 DSchG und damit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Denkmalschutzbehörde handele grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu dem Zweck anordne, dass ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen.

Auch könne es nicht hingenommen werden, wenn einem Eigentümer, der ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. in den Widerspruch zu den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Veränderungen an einem Kulturdenkmal vornehme, hieraus ein materieller Vorteil erwachse. Im Übrigen obliege es dem Grundstückseigentümer entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, wie er den von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand des Baudenkmals zu beseitigen gedenke. Bei alledem werde nicht verkannt, dass der Wiederherstellungsanspruch nach § 14 Abs. 1 DSchG nur zum Tragen kommen könne, wenn die von einer Genehmigung abweichende Bauausführung sich als denkmalschutzwidrig erweise. Letzteres sei aber gerade hier der Fall. Die hier verwendeten Kunststofffenster unterschieden sich durch ihre Profile und Hochglanzwirkung von herkömmlichen Holzfenstern und erwiesen sich weder für das hier in Rede stehende Gebäude noch für die Denkmalzone an sich als denkmalgerecht. Eine einzelfallbezogene Betrachtung zugunsten der Klägerin komme hier nicht in Betracht, weil es bei den Gebäuden nicht bloß um ein einzelnes Bauwerk handele, sondern weil das Gebäude Teil der historischen Altstadt sei und von der Denkmalzonenverordnung erfasst werde. Die Tatsache, dass eine bestimmte Anzahl von Fenstern in einflügeliger Bauweise ausgeführt sei und dass eine in der Gesamtbetrachtung verschwindend geringe Zahl von Fenstern aus Kunststoff bestehe, vermöge die ablehnende Haltung gegenüber der fachbehördlichen Stellungnahme nicht zu rechtfertigen. Insoweit sei eine Unterscheidung geboten, ob und inwieweit Fenstereinbauten vor oder nach Inkrafttreten der Denkmalzonenverordnung und der Gestaltungssatzung vorgenommen worden seien. Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung und Gestaltungssatzung seien keine denkmalrechtlichen Genehmigungen zum Einbau von Kunststofffenstern in historischen Bauten mit entsprechendem Denkmalwert erteilt worden. Gegen illegale Einbauten in ein bis zwei Fällen werde die untere Denkmalschutzbehörde, abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, denkmalrechtlich einschreiten. Zudem greife die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu kurz, dass dem Grundsatz der Material- und Werkgerechtigkeit sowie der Frage, ob die Fenster vor oder nach der Unterschutzstellung eingebaut worden seien, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen könne. Insoweit werde die Vorbildwirkung für andere Bauwillige völlig außer Acht gelassen. Eine fortschreitende Fehlentwicklung wäre unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht mehr zu verhindern.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. September 2009 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Es bleibe zunächst darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages zum Austausch der vorhandenen Fenster noch die alte Gestaltungssatzung der Stadt L... vom 12. März 1997 gültig gewesen sei. In dieser Gestaltungssatzung sei vorgesehen gewesen, dass nur Fenster mit glasteilenden bzw. aufgesetzten Sprossenteilungen, in Kunststoff oder Holz sowie in der Farbe weiß zulässig seien. Soweit Fenster mit Sprossenteilung vorgegeben worden seien, habe sie in erster Instanz wie auch im vorangegangenen Verfahren mehrfach angeboten, diese nachträglich aufzubringen. Den Vorgaben in der Gestaltungssatzung würde hierdurch hinreichend Rechnung getragen. Auch die geänderte Fassung der Satzung führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da hiernach zwar vorgesehen sei, dass in Fachwerkhäusern lediglich der Einbau von weißlasierten Holzfenstern zulässig sei; es ergäben sich jedoch Ausnahmetatbestände für den Fall, dass die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die hier vorgenommene Fenstergestaltung denkmalschutzrechtliche Belange entgegen stünden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass zahlreiche Häuser innerhalb der Denkmalschutzzone mit einflügeligen Fenstern und Kunststofffenstern ausgestattet seien. Im Ergebnis führe dies dazu, dass von einem einheitlichen Erscheinungsbild der innerhalb der Denkmalschutzzone der Stadt L... gelegenen Häuser im Hinblick auf die darin eingebauten Fenster ausgegangen werden könne. Ferner müsse angesichts der Vielgestaltigkeit der Fensterausführungen innerhalb der Denkmalschutzzone und der Tatsache, dass eine Unterscheidung Holz/Kunststoff für den Außenstehenden nicht möglich sei, auch von einer Genehmigungsfähigkeit der vorgenommenen Maßnahme ausgegangen werden. Schließlich bleibe zu sehen, dass es sich bei den ausgetauschten Fenstern nicht um die ursprünglich vorhandenen Originalfenster handele.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22. Juli 2010 Bezug genommen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte) sowie die Gerichtsakte 1 K 230/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene denkmalschutzrechtliche Verfügung des Beklagten vom 6. März 2009 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DSchG sind vorliegend nämlich nicht gegeben.

Nach der vorgenannten Bestimmung hat derjenige, der eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 DSchG ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zwar erfüllt der Austausch der vorhandenen zweiflügeligen Holzfenster durch einflügelige Kunststofffenster mit aufgesetzter Mittelstrebe zur optischen Herstellung einer (Schein-)Zweiflügeligkeit die Tatbestandsmerkmale der vorgenannten Vorschrift. Zum einen handelt es sich bei dem Austausch von zweiflügeligen Holzfenstern durch Einbau einflügeliger Kunststofffenster um eine genehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG, da hierdurch grundsätzlich eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines geschützten Kulturdenkmals (auch Denkmalzone; s. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG) verbunden ist. Diese Feststellung sagt indes nichts darüber aus, ob diese Maßnahme genehmigungsfähig im Sinne von § 13 Abs. 2 DSchG ist. Zum anderen hat die Klägerin diese Maßnahme durchgeführt, ohne im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihr mit Bescheid vom 24. Juni 2005 keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von einflügeligen Kunststofffenstern erteilt worden. Denn eine verständige Auslegung des Genehmigungsvorgangs und des Genehmigungsbescheids ergibt unzweifelhaft, dass nur der Einbau von zweiflügeligen weißen Holzfenstern genehmigt werden sollte, da im Genehmigungsantrag als Vorhaben eine "Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß" angegeben und im Betreff des Bescheids ebenfalls die Formulierung "Erneuerung der zweiflügeligen Fenster in Holz" enthalten war.

Gleichwohl reicht allein das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Maßnahme und ihre fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht für die Annahme einer rechtmäßigen Anordnung nach § 14 Abs. 1 DSchG aus. Vielmehr muss zusätzlich hinzukommen, dass die vorgenommene Maßnahme, die rückgängig gemacht werden soll, nicht genehmigungsfähig ist. Denn eine solche Anordnung bedarf neben der oben abgehandelten formellen Illegalität auch der materiell-rechtlichen Denkmalschutzwidrigkeit, das heißt, die beanstandete Maßnahme darf nicht aus materiell-rechtlichen Gründen erlaubnisfähig sein (so auch: OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996, BRS 58, 232). Eine solche Erlaubnisfähigkeit war aber bereits beim Einbau der streitbefangenen Fenster und sogar noch im Zeitpunkt des Erlasses der denkmalschutzrechtlichen Anordnung des Ergehens des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2009 gegeben.

Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, ob die eingebauten einflügeligen Kunststofffenster im maßgeblichen Zeitpunkt genehmigungsfähig waren, nach der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG. Hiernach wird eine Genehmigung für eine hier in Rede stehende, das Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigende Baumaßnahme und anderem nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Hierbei ist vorliegend zunächst zu beachten, dass das Haus der Klägerin (M...straße ..) unstreitig nicht als Einzeldenkmal unter Schutz steht (s. auch Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 20. November 2007), sondern Bestandteil der Denkmalzone "Altstadt L..." ist, die durch Rechtsverordnung vom 18. April 1991 festgesetzt worden ist. Zweck der Unterschutzstellung als Denkmalzone ist aber regelmäßig die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes in seiner Gesamtheit unabhängig von der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2002, AS 29, 355 m.w.N.). Allerdings kann die Denkmalzone im Rahmen ihres konkreten Schutzzwecks durchaus auch Substanzschutz für einzelne Bestandteile dieser Zone gewähren; ein durch die Denkmalzone gewährter Substanzschutz für einzelne Bestandteile bleibt aber grundsätzlich hinter dem durch die zusätzliche Einzelunterschutzstellung erzielbaren Schutzniveau zurück (s. OVG RP, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze bleibt als erstes festzustellen, dass der in § 3 der Rechtsverordnung über die Ausweisung der Denkmalzone "Altstadt L..." geregelte Schutzzweck keinen über die Erhaltung und Pflege des Erscheinungsbildes der historischen Altstadt hinausgehenden Schutz regelt, insbesondere findet sich darin kein Hinweis über die Erhaltung der "Material- und Werkgerechtigkeit" von Fenstern, wobei in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen bleibt, dass ein solcher gegebenenfalls nach den örtlichen Gegebenheiten auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könnte.

Im vorliegenden Fall ist aber zur Ausfüllung des Umfangs der Schutzwirkung für das Erscheinungsbild der Denkmalzone auch die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung der Gestaltungssatzung der Stadt L... für die äußere Gestaltung von Fenstern vom 12. März 1997 heranzuziehen. In § 3 Abs. 5 dieser anzuwendenden Satzungsfassung wird unter anderem geregelt, dass Holz- und Kunststofffenster nur in weiß mit glasteilenden und aufgesetzten Sprossenteilungen zulässig sind. Die von der unteren Denkmalpflegebehörde aufgestellte Forderung, dass nur zweiflügelige Holzfenster genehmigt werden können, lässt sich der Gestaltungssatzung somit nicht entnehmen. Da sich aber dieser Inhalt des § 3 Abs. 5 der Gestaltungssatzung als im hier relevanten Zeitpunkt geltendes Ortsrecht darstellt und die Rechtsverordnung selbst keine darüber hinausgehenden Anforderungen stellt, kann die Denkmalschutzbehörde nicht im Widerspruch zum geltenden Ortsrecht weitergehende Forderungen stellen, zumal die in Rede stehende Satzung im Benehmen mit der unteren Denkmalpflegebehörde ergangen ist und diese Gelegenheit hatte, auf den Wortlaut der Satzungsregelungen Einfluss zu nehmen. Angesichts dieses Umstandes kann ein durchgreifender denkmalschutzrechtlicher Belang, der im vorliegenden Einzelfall der Genehmigung der neu eingebauten Kunststofffenster entgegenstehen könnte, nicht angenommen werden. Insbesondere im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Vermeidung von Widersprüchen erscheint hier eine andere Bewertung nicht möglich. Im Übrigen greifen auch die Befürchtungen des Beklagten nicht durch, dass bei einem Belassen der einflügeligen Kunststofffenster in weiß eine fortschreitende Fehlentwicklung nicht mehr zu verhindern sei. Denn insoweit übersieht er, dass inzwischen am 1. Mai 2009 eine geänderte Gestaltungssatzung in Kraft getreten ist, die das Anliegen der Denkmalschutzbehörde hinsichtlich der Verwendung von Holzfenstern berücksichtigt und durchsetzbar macht.

Aber selbst wenn man der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht folgen wollte, stehen Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Denkmalzone auch aus anderen Gründen nicht entgegen. Denn nicht jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalschutzrechtlicher Belange vermag bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Erlaubniserteilung entgegenzustehen (ähnlich auch VGH BW, Urteil vom 16. November 2005, VBlBW 2006, 272; OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996, BRS 58 Nr. 232). Vor allem in einer Denkmalzone, in welcher - wie hier - das betreffende Fachwerkgebäude nicht als Einzeldenkmal unter Schutz steht, sondern lediglich im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Altstadt Denkmalschutz genießt, wird die Frage der Materialgestaltung und die der Ein- oder Zweiflügeligkeit von Fenstern nicht von vornherein eine erhebliche Rolle spielen, da es in einer Denkmalzone nicht in erster Linie auf die Material- und Werkgerechtigkeit einzelner Bauteile eines Bestandteils der Denkmalzone ankommt. Vielmehr geht es bei einer Denkmalzone insbesondere um das Erscheinungsbild der Gesamtanlage (Altstadt). Auf die Material- und Werkgerechtigkeit ist insbesondere dann besonderen Wert zu legen, wenn es um den Erhalt eines unter Schutz gestellten Einzeldenkmals geht. Es wäre jedoch falsch, daraus herleiten zu wollen, dass es bei Denkmalzonen auf keinen Fall auf die Fenstergestaltung ankommen kann. Zur Beantwortung der Frage, ob die Fenstergestaltung einschließlich der Materialverwendung für die Belange des Denkmalschutzes eine gewichtige Rolle in Denkmalschutzzonen spielen kann, wird man vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles eingehen müssen. Je einheitlicher sich die Fenstergestaltung bezüglich der Fensterteilung und des Materials in einer Denkmalzone darstellt, umso eher wird man einen nicht unerheblichen Eingriff in die Belange des Denkmalschutzes annehmen müssen, der das Verlangen des Einbaus von zum Beispiel Holzfenstern rechtfertigen. Je uneinheitlicher die Fenstergestaltung ist, umso mehr spricht dies gegen eine einer Genehmigung entgegenstehende nachteilige Betroffenheit denkmalschutzrechtlicher Belange. Gegebenenfalls wäre eine gewichtige nachteilige Betroffenheit auch dann nicht auszuschließen, wenn dieses Bauteil an dem betreffenden Standort von besonderer prägender Bedeutung für die Denkmalzone ist. Maßstab für die nach den obigen Ausführungen vorzunehmende Beurteilung ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, da der Denkmalschutz in Denkmalzonen grundsätzlich allein das Erscheinungsbild der Anlage betrifft, bei dessen Bewertung es weniger um die Kenntnis von fachlichen Zusammenhängen - wie zum Beispiel bei der Frage der Denkmaleigenschaft -, sondern mehr um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen fachlichen Sachverstand nicht erfordert (vgl. VGH BW, a.a.O.).

In Anwendung dieser Kriterien vermochte der erkennende Senat nicht festzustellen, dass durch den bereits erfolgten Einbau und einflügeligen Kunststofffenstern mit aufgesetzter Mittelstrebe, die das Fenster als zweiflügelig erscheinen lässt, das Erscheinungsbild der Denkmalzone "Altstadt L..." so empfindlich gestört wird, dass von einem nicht unerheblichen Eingriff in die Belange des Denkmalschutzes auszugehen ist. Die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung hat nämlich gezeigt, dass in der Umgebung des Anwesens der Klägerin zwischen B... und Marktplatz keine einheitliche Fenstergestaltung vorzufinden ist. Vielmehr umfasst die Fenstergestaltung in diesem Bereich ein Spektrum, welches von einflügeligen Kunststofffenstern bis hin zu zweiflügeligen Holzfenstern reicht. Auch das Vorhandensein von Galgenfenster und die Verwendung von Aluminium als Fensterwerkstoff konnte festgestellt werden. Bezüglich der Fenstergestaltung im Einzelnen kann auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 2010 verwiesen werden. Schon im Hinblick auf dieses völlig uneinheitliche Erscheinungsbild der Fenstergestaltung in der Denkmalzone ist nicht zu erkennen, dass der Gesamteindruck der geschützten Altstadt von L... durch die in Rede stehenden einflügeligen Kunststofffenster mit aufgesetzter Mittelstrebe empfindlich gestört wird. Dies gilt umso mehr als im Erdgeschoss des Anwesens der Klägerin und dem Erdgeschoss der Häuser in der Umgebung viele Ladenlokale vorhanden sind, die keinesfalls dem historischen Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude entsprechen. Auf der anderen Straßenseite gegenüber dem Haus der Klägerin wird zudem derzeit ein Neubau verwirklicht. Auch eine prägende Wirkung des Anwesens der Klägerin, welches sich als ein Fachwerkhaus einfachster Ausgestaltung (ohne Zierbalken) darstellt, vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Ist im vorliegenden Fall mithin davon auszugehen, dass Belange des Denkmalschutzes der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen, so kann dahinstehen, ob der Denkmalschutzbehörde - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - im Falle des Bejahens entgegenstehende Belange ein Ermessen bei der Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 DSchG zusteht.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).