OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 - 12 U 56/18
Fundstelle
openJur 2020, 3316
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 304/17
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (8 O 304/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer ursprünglich im Eigentum des K. (Schuldner) stehenden Eigentumswohnung in Neuss Büttgen. Die Klägerin verfügt über titulierte Ansprüche in Höhe von rund 322.000 EUR aus einem notariellen Schuldanerkenntnis des Schuldners vom 26.06.2015 (UR.Nr. ... des Notars B., Anl. K 8). Zu ihren Gunsten wurde an dem vorbezeichneten Grundbesitz am 07.07.2015 eine brieflose Grundschuld über 150.000 EUR mit 10 % Jahreszinsen - vollstreckbar nach § 800 ZPO - im Rang hinter einer Eigentümergrundschuld über 200.000 EUR nebst Zinsen im Grundbuch eingetragen. Am 18.05.2016 wurde die Abtretung der Eigentümergrundschuld vom Schuldner an die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 09.02.2015 (Urkunden-Nr. ... des Notars W.) in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Der Zuschlag erfolgte am 14.07.2017 zu einem Bargebot von 145.000 EUR. Hiervon entfielen nach dem Teilungsplan des Amtsgerichts Neuss vom 21.09.2017 (Anl. K 2) 134.839,30 EUR auf die Grundschuld der Beklagten, auf die Ansprüche der Klägerin und weitere Ansprüche konnte eine Zuteilung nicht erfolgen.

Die Klägerin hat Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt, den sie mit ihrer am 20.10.2017 beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klage mit dem Antrag weiterverfolgt, ihren Widerspruch für begründet zu erklären und den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass sie mit ihrer Forderung i.H.v. 183.041,67 EUR vor derjenigen der Beklagten i.H.v. 262.747,03 EUR zu befriedigen sei. Sie hat geltend gemacht, die Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Beklagte sei anfechtbar, da es sich mangels Gegenleistung um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gehandelt habe. Selbst wenn der Beklagten im Zeitpunkt der Abtretung eine zu sichernde Forderung zugestanden hätte, hätte es sich um eine Nachbesicherung gehandelt, die als inkongruente Leistung den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten hiervon indiziere. Der Geschäftsführer der Beklagten sei zudem auch faktischer Geschäftsführer der Unternehmungen des Schuldners und daher über dessen wirtschaftliche Lage genau informiert gewesen. Der Schuldner habe seinerzeit aufgrund der Zweckentfremdung von Geldern der Beklagten und der J. B.V. einen Betrag von über 1,2 Mio. EUR geschuldet, den er ersichtlich nicht habe zurückzahlen können. Er habe deshalb seine Zahlungen eingestellt gehabt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Abtretung der Grundschuld sei zur Besicherung zweier Darlehen aus dem Jahr 2013 über 150.000 EUR und 83.000 EUR erfolgt. Diesbezüglich habe der Schuldner ihr zwei Segelyachten sicherungsübereignet, allerdings habe sich nachträglich herausgestellt, dass er diese Yachten bereits anderweitig übereignet gehabt habe. Deshalb habe sie sich mit ihm am 09.02.2015 über die Abtretung der Eigentümergrundschuld als Ersatzsicherheit geeinigt. Der Klageforderung stehe im Übrigen die Dolo-Agit-Einrede entgegen, da die Klägerin ihre der Anfechtung zugrunde liegende Rechtsposition ihrerseits in anfechtbarer Weise erlangt habe. Auch insoweit handele es sich um eine nachträgliche Besicherung, die sich die Klägerin in Kenntnis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und erst, nachdem sie bereits andere Sicherheiten (Segelyachten) verwertet gehabt habe, habe gewähren lassen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.10.2018 (Bl. 78 ff.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dr. K. zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ungeachtet der Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt habe, sei das Landgericht gemäß § 249 Abs. 3 ZPO nicht an einer Entscheidung gehindert. Die Klage sei unbegründet, wobei dahinstehen könne, ob hinsichtlich der Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Beklagte die Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 3, 4 AnfG gegeben seien, weil sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht auf eine Anfechtbarkeit der durch den Schuldner verschafften Rechtsposition berufen könne. Denn sie habe die Rechtsposition, auf die sie im Rahmen des § 2 Anfechtungsgesetzes ihre Anfechtungsberechtigung stütze, nämlich die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung vom 26.06.2015 sowie die Bewilligung der Grundschuld vom 02.07.2015, ihrerseits in anfechtbarer Weise erlangt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, sie sei weiterhin aktivlegitimiert. Der Rechtsstreit sei nicht nach § 16 Abs. 1 AnfG unterbrochen, denn diese Vorschrift betreffe nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Der Erlös aus der bereits am 14.07.2017 erfolgten Zwangsversteigerung stehe entweder ihr oder der Beklagten, keinesfalls aber der Insolvenzmasse zu, denn die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger erfolge nach § 49 InsO außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers. Die Arglisteinrede habe das Landgericht zu Unrecht als begründet angesehen. Unstreitig habe die Beklagte die Einrede erhoben, jedoch nur lückenhaft dazu vorgetragen. Der Vortrag habe sich allein darauf beschränkt, ihren - der Klägerin - Anspruch auf die eigene Grundschuld zu bestreiten, die übrigen Voraussetzungen eines ihr selbst zustehenden Anfechtungsrechtes habe die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Gemäß § 9 AnfG müsse dem Anfechtungsgegner für die Erhebung der Einrede entweder ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner bereits zur Verfügung stehen oder er müsse diesen in einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beibringen. Beides sei bezüglich der Beklagten offenkundig nicht der Fall. Zwar habe ursprünglich ein dinglicher Titel (Grundschuld mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Büttgen) bestanden, dieser sei jedoch mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung verbraucht worden und nur noch insoweit für das Verteilungsverfahren von Bedeutung, als dass der Rang des durch den Titel ursprünglich begründeten dinglichen Rechts sich nun am Erlös aus der Zwangsversteigerung fortsetze. Bereits im Zeitpunkt ihres Widerspruchs gegen den Verteilungsplan und erst recht bei Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Beklagten folglich kein titulierter persönlicher Anspruch gegen den Schuldner mehr zugestanden, anders als ihr, da die Urkunde des Notars B. vom 26.06.2015 die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen des Schuldners enthalte. Das Landgericht habe der Beklagten auch keine Frist zur Beibringung eines solchen Titels gesetzt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners könne ein Titel wegen der persönlichen Ansprüche der Beklagten gegen ihn auch nicht mehr beigebracht werden, da es sich hierbei um eine vor der Verfahrenseröffnung begründete Forderung im Rang des § 38 lnsO handele. Sie, die Klägerin, habe bereits erstinstanzlich das Bestehen einer zu sichernden Forderung und das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels bestritten. Das Landgericht sei hier auch seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen, denn dieser im Urteil maßgebliche Gesichtspunkt habe bis zur Zustellung der Urteilsgründe überhaupt keine Rolle gespielt.

Der Beklagten sei bei Erwerb der Grundschuld ebenso wie bei der Abtretung bereits bekannt gewesen, dass dieser Erwerb anfechtbar sei. Sie könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz und damit auch nicht auf die Dolo-Agit-Einrede als Ausfluss des Vertrauensschutzes berufen. Dass die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 2 und §§ 3 ff. AnfG gerade ihr gegenüber als fiktiver Anfechtungsgegnerin erfüllt seien, habe die Beklagte weder vorgetragen, noch das Landgericht festgestellt. Das Landgericht habe sich mit ihrem Anfechtungsanspruch nicht auseinandergesetzt. Insoweit werde vollumfänglich auf das erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte, insbesondere auf den Schriftsatz vom 28.09.2018, Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 hat die Klägerin zusätzlich geltend gemacht, bislang sei nicht bedacht worden, dass die Beklagte die Rechtsposition, auf die sie i.R.d. § 2 AnfG ihre Anfechtungsberechtigung stütze, erst später als sie erlangt habe, nämlich erst mit der Eintragung der Abtretung der vorrangigen Eigentümergrundschuld im Grundbuch am 18.05.2016. Nach den bereits vom Reichsgericht in seiner Entscheidung v. 05.02.1929 (VII 222/28, RGZ 123, 242 ff.) aufgestellten Leitlinien sei für die Befriedigung der Ansprüche der Parteien aus dem grundpfandrechtlich belasteten Grundstück maßgeblich "die zeitliche Reihenfolge des Zugriffs oder der Begründung des dinglichen Rechts", so dass hier ihr, der Klägerin, der Befriedigungsvorrang einzuräumen sei. Das gelte in gleicher Weise, wenn man den Erwerb der Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG selbst für anfechtbar halte und berücksichtige, dass sie eine Anfechtung umfassend erklärt habe. Nur vorsorglich sei deshalb weiter auszuführen: Mitnichten sei es so, dass die Beklagte behauptet habe, (auch) sie, die Klägerin, habe von den im Schriftsatz v. 28.09.2018 dargestellten Verbindlichkeiten von ca. 1,2 Mio. EUR, die der Schuldner nicht habe bedienen können, im Zeitpunkt, als sie ihr Grundpfandrecht erlangt habe, Kenntnis gehabt. Mit Blick auf im Verhältnis zu ihr rückständige Zinsen i.H.v. 85.253 EUR könne ebenso nicht angenommen werden, dass der Schuldner seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber bereits seit längerer Zeit nicht mehr nachgekommen sei. Zu einer früheren Fälligkeit irgendwelcher Zinsen als per 20.06.2015 sei parteiseits überhaupt nichts vorgetragen, entsprechend könne nicht von Zahlungsrückständen "bereits seit längerer Zeit" ausgegangen werden. Bei verständiger Gesamtbetrachtung der getroffenen Absprachen unter Beachtung des erstinstanzlich unter Beweis gestellten Sicherungszwecks ergebe sich vielmehr eine Stundung der behandelten Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Es handele sich insoweit nicht um neues Vorbringen, da das Landgericht den Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz z.T. als wahr unterstellt und i.Ü. für unerheblich gehalten habe.

Dass Stundungsvereinbarungen gegen Abtretung werthaltiger Sicherheiten generell den Verdacht einer krisenbedingten Vermögensverschiebung begründeten, wenn sie in (objektiv) kritischer Zeit getroffen würden, müsse sie sich in diesem Zusammenhang nicht vorhalten lassen. Die ihr zur Jahresmitte 2015 bekannten Verbindlichkeiten hätte der Schuldner mit den Einnahmen aus dem regulären Betrieb der Fa. T. über den Sommer hinweg ohne weiteres bedienen können. Daher habe sie bei der Hereinnahme der streitgegenständlichen Sicherheit die berechtigte Erwartung haben dürfen, der Schuldner werde seine Verbindlichkeiten - insbes. mit den Einnahmen aus dem anstehenden Sommergeschäft - ordnungsgemäß bedienen. Schon die Zusatzerträge, die die T. bzw. der Schuldner durch die Belassung der Schiffe über den Sommer hinweg habe erwirtschaften können, seien deutlich mehr als die im Gegenzug gestellten Sicherheiten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (8 O 304/17) abzuändern und

a) ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Neuss vom 21.09.2017 (Az. 032 K 030/16) für begründet zu erklären,

b) den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass sie mit ihrer Forderung von 183.041,67 EUR vor derjenigen der Beklagten von 262.747,03 EUR zu befriedigen sei;

(hilfsweise) den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Berufung sei bereits unzulässig, denn die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners habe zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 17 Abs. 1 AnfG geführt. Die Berufung sei zudem auch unbegründet, denn sie sei im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie, die Beklagte, nicht über den erforderlichen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner verfügt haben solle. Dies sei jedoch unzutreffend und im Ergebnis auch wenig überzeugend. Sie habe einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner gehabt, weil die zu ihren Gunsten abgetretene Grundschuld gem. § 800 ZPO vollstreckbar gewesen sei. Weshalb dieser Titel im Rahmen der Zwangsversteigerung "verbraucht" worden sein solle, sei nicht ersichtlich. Zumindest müsse dies in gleicher Weise für die Klägerin gelten. Den weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift fehle vor diesem Hintergrund jede Grundlage. Der Vortrag der Klägerin zur ihrer - der Beklagten - vermeintlichen Kenntnis der Anfechtbarkeit des Grundschulderwerbs sei nicht nur präkludiert, sondern auch unsubstantiiert und unzutreffend.

Die nunmehrige Behauptung einer Stundung sei durch die von der Klägerin selbst vorgelegte Anl. K 8 widerlegt. Darin seien die Zinsverbindlichkeiten ausdrücklich als "rückständige Zinsen bis zum 20.06.2015" bezeichnet worden. Der neue Vortrag der Klägerin werde vollumfänglich bestritten. Es habe sich um eine nachträgliche Besicherung gehandelt, auf die die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe. Hieraus folge zwingend, dass die Klägerin Kenntnis zumindest von Umständen gehabt habe, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet hätten, denn anderenfalls hätte für die nachträgliche Besicherung überhaupt kein Grund bestanden. Auf die von der Klägerin vorgetragenen erzielbaren Umsätze komme es schon nicht an, weil der Schuldner zum Erwerb der Yachten erhebliche Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten begründet gehabt habe, aus denen ganz erhebliche Zins- und Tilgungspflichten resultiert hätten, die - wie allein der tatsächliche Verlauf und der Insolvenzantrag zeigten - die Erträge der Unternehmung überstiegen hätten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 08.04.2019 erörtert hat. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 17.06.2019 und in der mündlichen Verhandlung festzuhalten.

A. Die Berufung ist zulässig. Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Zweck des § 17 AnfG ist es, den Eintritt der Wirkungen des § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG in bereits rechtshängigen Einzelgläubigeranfechtungsprozessen sicherzustellen (Huber, AnfG, 11. Aufl., § 17 Rn. 1). Die Norm setzt deshalb voraus, dass ein Insolvenzgläubiger eine Klage zur Durchsetzung eines Einzelgläubigeranspruchs (gegen einen Dritten) erhoben hatte, dessen Gegenstand vom Insolvenzbeschlag über das Schuldnervermögen erfasst wird (MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 17 Rn. 3). Grundsätzlich nicht erfasst werden absonderungsberechtigte Gläubiger, soweit sie nur aus ihrem Sicherungsrecht vorgehen (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 16 Rn. 7; Huber, a.a.O. § 1 Rn. 60; A/G/R/Onusseit, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 1 AnfG Rn. 6; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.11.1989 - VIII ZR 228/88, NJW 1990, 716, 718 zur KO). Letzteres ist hier der Fall, da es (allein) darum geht, ob der Klägerin als Inhaberin einer Grundschuld an dem zwangsversteigerten Grundbesitz des Schuldners ein dem Recht der Beklagten vorgehendes Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Zwangsversteigerungserlös zusteht.

Dass die Klägerin ihrerseits das Absonderungsrecht anfechtbar erlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies könnte der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners nämlich nicht durch Verfolgung des von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsanspruchs geltend machen, sondern nur dadurch, dass er die Insolvenzanfechtung gegenüber der Klägerin geltend macht.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das Landgericht richtig entschieden hat. Die Klägerin kann der Zuteilung des Erlöses in dem Zwangsversteigerungsverfahren AG Neuss 032 K 030/16 an die Beklagte nicht im Hinblick auf eine etwaige Anfechtbarkeit des Erwerbs der Grundschuld (§§ 2, 3 ff. AnfG) widersprechen, da sie das Recht, aufgrund dessen sie eine vorrangige Befriedigung vor der Beklagten begehrt, ihrerseits anfechtbar erworben hat.

1. Die Klage ist als Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO zulässig. Die Klägerin ist als Beteiligte i.S.d. § 9 ZVG, die gemäß § 10 ZVG ein Recht auf Befriedigung hat, jedoch von einem anderen Befriedigungsberechtigten "verdrängt" wird, widerspruchsberechtigt (Bachmann in: Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 13; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 5; Huber, a.a.O., § 11 Rn. 70). Über ihren Widerspruch ist im Termin vor dem Vollstreckungsgericht am 21.09.2017 verhandelt worden, ohne dass eine Erledigung stattgefunden hat (vgl. Anl. K 2).

2. Die Widerspruchsklage ist nicht begründet, weil die Klägerin nicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG von der Beklagten verlangen kann, dass diese mit ihrem Recht aus der Grundschuld lfd. Nr. 5 des Grundbuchs von Büttgen (AG Neuss), Bl. ..., hinter dem Recht der Klägerin aus der Grundschuld lfd. Nr. 6 des vorbezeichneten Grundbuchs zurücksteht (vgl. zu dieser Rechtsfolge BGH, Versäumnisurt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97, NZI 1999, 114, 115 unter II. 1.; Huber, a.a.O. Rn. 54).

2.1. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 AnfG Anwendung, da die Anfechtbarkeit nicht vor dem 05.04.2017 gerichtlich geltend gemacht worden ist.

2.2. Das Landgericht konnte dahinstehen lassen, ob in Bezug auf die Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Beklagte die Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 2, 3 f. AnfG vorliegen, weil die Beklagte einem etwaigen Anfechtungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann, dass diese ihrerseits das Sicherungsrecht anfechtbar erlangt hat.

Der Anfechtungsgegner kann sich gegen den Anfechtungsanspruch verteidigen, indem er geltend macht, dass die Anfechtungsklage gegen ihn nach § 242 BGB treuwidrig sei. Falls der Gläubiger seinen Hauptanspruch gegen den Schuldner ebenfalls anfechtbar erlangt hatte, kann der Anfechtungsgegner sich darauf indessen nur unter den für eine eigene Anfechtungseinrede nach § 9 AnfG geltenden Voraussetzungen berufen, also wenn die §§ 2, 3 ff. AnfG auch gerade zu seinen Gunsten erfüllt sind (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 2 Rn. 52, 54; Huber, a.a.O., § 2 Rn. 39). Die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Einwendungen gegen den Anfechtungsanspruch liegt beim Anfechtungsgegner (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 78). Die vom Landgericht fehlerfrei festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Beurteilung, dass die Anfechtungsvoraussetzungen zugunsten der Beklagten erfüllt sind:

2.2.1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte einen vollstreckbaren Schuldtitel und eine fällige Forderung im Sinne des § 2 AnfG hat. Diesbezüglich wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, dass die Beklagte zu ihrer eigenen Anfechtungsberechtigung nichts vorgetragen hat. Diese ergibt sich nämlich ohne Weiteres aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Ausweislich des als Anl. K 1 vorgelegten Grundbuchauszugs hat sich der Schuldner in der notariellen Bewilligungsurkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) in Ansehung der - anschließend an die Beklagte abgetretenen - Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll (§ 800 ZPO). Ein derartiger dinglicher Titel berechtigt (nur) zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die die Vollstreckung hieraus, also in den belasteten Gegenstand, beeinträchtigen (A/G/R/Onusseit, a.a.O., § 2 AnfG Rn. 9; Huber, a.a.O. Rn. 15). Das wäre der Fall, wenn die Klägerin - wie von ihr bezweckt - mit ihrer Anfechtungsklage durchdringen würde, denn dann würde die Beklagte auf ihre Grundschuld keine Zuteilung aus dem Erlös erhalten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob der Beklagten auch ein titulierter persönlicher Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Der dingliche Titel ist für die Erhebung der Anfechtungseinrede ausreichend und durch den Zuschlag nicht verbraucht. Zwar erlöschen durch den Zuschlag alle Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 91 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 S. 2 ZVG), hier auch die zugunsten der Beklagten und der Klägerin eingetragenen Grundschulden. Ein dingliches Recht setzt sich jedoch am Versteigerungserlös mit dem bisherigen Rang und Umfang fort. Das Ersatzrecht richtet sich ebenfalls gegen den Vollstreckungsschuldner, dem das Surrogat Versteigerungserlös zusteht, und es erlischt entweder (erst) mit der Befriedigung aus dem Erlös oder es wird gegenstandslos, wenn auf das Recht keine Zuteilung erfolgen kann, weil der Erlös hierfür nicht ausreicht (Bachmann, a.a.O., § 91 Rn. 8). Demgemäß erlischt ein dinglicher Titel nicht bereits durch die Zwangsversteigerung des belasteten Vermögensguts, vielmehr verschafft er dem Berechtigten auch noch ein Anrecht auf den erzielten Erlös (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 2 Rn. 40).

Der dingliche Anspruch war auch fällig, da sich der Schuldner in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen hatte. Ob die Grundschuld eine Forderung der Beklagten sicherte, ist wegen der fehlenden Akzessorietät des Grundpfandrechts unerheblich. Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens folgt zwangsläufig aus dem Umstand, dass der Versteigerungserlös im Falle eines Erfolgs der Anfechtungsklage nicht einmal zu einer teilweisen Befriedigung des dinglichen Anspruchs der Beklagten ausreicht.

2.2.2. Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Anfechtungsgegner könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn er bei seinem Erwerb die Anfechtbarkeit gekannt habe (vgl. MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 54). Dies kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn - wie hier - beiderseits eine Vorsatzanfechtung im Raum steht, weil diese zwangsläufig eine Kenntnis der Anfechtbarkeit voraussetzt. Ist diese Kenntnis auf beiden Seiten vorhanden, muss es jedenfalls dabei bleiben, dass, wenn sich mehrere Gläubiger auf anfechtbare Weise gegen einen Schuldner vollstreckbare Schuldtitel verschafft haben, keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen einen anderen von ihnen erheben kann. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihrem Anfechtungsrecht gebühre der Vorrang, weil sie die (anfechtbare) Rechtsposition, auf die sie dieses Recht stütze, früher als die Beklagte erworben habe. Auf die zeitliche Reihenfolge des Erwerbs des Anfechtungsrechts kommt es nicht an; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Reichsgerichts. Schon das Reichgericht hat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich erklärt, dass in einem solchen Fall, wo mehrere Gläubiger sich auf anfechtbare Weise vollstreckbare Schuldtitel verschafft haben, keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen den anderen erheben kann. Eine Abwägung der Stärke der beiderseitigen Anfechtungsansprüche hat das Reichsgericht ausdrücklich abgelehnt (RG, Urt. v. 05.02.1929 - VII 222/28, RGZ 123, 242, 245; s.a. Huber, a.a.O. Rn. 39). Maßgeblich für die Befriedigung bleibt danach die Rangfolge, die sich aus der materiellen Rechtslage ergibt. Nur insoweit gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. die früher bestellte Sicherheit geht der später bestellten vor (vgl. MüKoInsO, 4. Aufl., vor §§ 49 bis 52 Rn. 74). Das gilt auch im Fall der Abtretung. Wird - wie hier - eine Eigentümergrundschuld abgetreten, hat dies zur Folge, dass sie zur Fremdgrundschuld wird und in der Hand des Zessionars die vollen Wirkungen einer Grundschuld einschließlich Vollstreckbarkeit und Verzinslichkeit auch gegenüber nachrangig eingetragenen Grundpfandrechten entfaltet. Eine Veränderung in der Belastung des Grundstücks tritt dadurch nicht ein (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1975 - V ZR 24/74, NJW 1975, 1356, 1357, juris Rn. 12, 14). Danach geht das Recht der Beklagten aus der abgetretenen (vorrangigen) Eigentümergrundschuld dem Recht der Klägerin vor, ohne Rücksicht darauf, dass die Abtretung erst nach dem Rechtserwerb der Klägerin erfolgt ist.

2.2.3. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Schuldner die Grundschuld zu ihren Gunsten nach § 3 AnfG anfechtbar bestellt hat, hat die Klägerin mit der Berufung nicht in erheblicher Weise angefochten. Sie hat in der Berufungsbegründung allein geltend gemacht, die Beklagte habe weder die Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen, noch habe das Landgericht sie festgestellt. Das trifft indessen nicht zu:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, das es insoweit als wahr unterstellt hat, bereits im Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses und der Bewilligung zahlungsunfähig war und die Klägerin die Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach ihrer eigenen Darstellung hatte der Schuldner bereits im Februar 2015 seine Zahlungen eingestellt, da er fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten und der V. B.V. in Höhe von rund 1,2 Mio. EUR hatte, die er nicht bezahlen konnte. Das Landgericht konnte die von der Klägerin behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zugrunde legen, weil die Beklagte sich deren Vortrag jedenfalls hilfsweise zu Eigen gemacht und geltend gemacht hat, in diesem Fall lägen die Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 AnfG in gleicher Weise für die Grundschuldbestellung zugunsten der Klägerin vor. Diese habe sich in Kenntnis der behaupteten Zahlungsunfähigkeit nachträglich eine Besicherung für den nicht erfüllten Teil ihrer Forderungen verschafft. Ob die Beklagte damit behauptet hat, die Klägerin hätte Kenntnis von den Verbindlichkeiten des Schuldners i.H.v. ca. 1,2 Mio. EUR gehabt, kann dahin stehen, denn das Landgericht hat ihre Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners nicht hieraus abgeleitet, sondern zutreffend bereits aus den ihr gegenüber aufgetretenen Zahlungsrückständen bei den Zinsen in Höhe von fast 90.000 EUR (rechnerisch: 85.253 EUR) geschlossen. Da es sich dabei um einen erheblichen Betrag handelte, konnte das Landgericht hieraus den Schluss ziehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber bereits seit längerer Zeit nicht nachgekommen war und dass er seinerzeit auch nicht in der Lage war, die Rückstände zeitnah auszugleichen, seine Zahlungen also - auch für die Klägerin ersichtlich - eingestellt hatte. Dem ist die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Sie zeigt auch im Schriftsatz vom 17.06.2019 keinen erstinstanzlichen Sachvortrag auf, der dieser Feststellung des Landgerichts entgegensteht. Dass die Zinsen nicht vor dem 20.06.2015 fällig gewesen sein sollen, lag angesichts dessen, dass sie in der Anlage zum notariellen Schuldanerkenntnis (Anl. K 8) ausdrücklich als "rückständige Zinsen bis 20.06.2015" aufgeführt sind, fern. Von einer Stundung der Zinsen war erstinstanzlich keine Rede. Eine Stundung (erst) im Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis oder der Sicherheitenbestellung wäre ohnehin nicht geeignet, eine bereits zuvor eingetretene Zahlungseinstellung entfallen zu lassen. Hierfür wäre vielmehr eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797, 798 Rn. 11), für die nichts vorgetragen ist. Auf die von der Klägerin behaupteten - bestrittenen - voraussichtlichen Umsätze der Charterfirma des Schuldners kommt es schon deshalb nicht an.

Von dem danach zu vermutenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte die Klägerin Kenntnis. Diese wird gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die (mindestens drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung kannte. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die gewährte Sicherheit kongruent i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 AnfG war. Abgesehen davon hat das Landgericht jedoch zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin der Behauptung, es handele sich bei der Grundschuldbestellung um eine nachträgliche Besicherung und damit um eine inkongruente Leistung, nicht erheblich entgegengetreten ist, da sie den konkreten Inhalt der behaupteten Sicherungsabrede nach wie vor nicht dargelegt und insbesondere nicht vorgetragen hat, dass sie einen Anspruch gerade auf die Besicherung durch Bestellung einer Grundschuld mit sofortiger Vollstreckungsunterwerfung gehabt hat. Die von ihr angeführten Entscheidungen des BGH (Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099 Rn. 16; Beschl. v. 29.11.2007 - IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, 183 Rn. 13) sind in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Kongruent wäre die Bestellung der Grundschuld nur, wenn der Klägerin bereits in den Darlehensverträgen ein Anspruch genau hierauf eingeräumt worden wäre. Dies lässt sich auch dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.06.2019 nicht entnehmen. Die Inkongruenz der gewährten Sicherung ist ein weiteres Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis hiervon auf Seiten der Klägerin, wenn - wie hier aufgrund der Zahlungsrückstände - bereits Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2013 - IX ZR 248/12, NZI 2014, 68, 69 Rn. 11 f.). Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin sich das Schuldanerkenntnis und die Grundschuld hat gewähren lassen, nachdem die Verwertung anderer Sicherheiten - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt haben, spricht für eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung und eines darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners, denn hierdurch erhielt die Klägerin die Möglichkeit, sich zu Lasten anderer Gläubiger an dem Grundbesitz des Schuldners zu befriedigen.

3. Da somit die Klägerin ihrerseits die Sicherung am Grundstück des Schuldners innerhalb der letzten vier Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung (§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 AnfG) anfechtbar erlangt hat, kommt es auf die behauptete Anfechtbarkeit des Grundschulderwerbs der Beklagten nicht an. Die Widerspruchsklage ist ohne Weiteres abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor, denn zu der Frage, ob bei beiderseitig anfechtbar erlangter Rechtsposition sich das "ältere" Anfechtungsrecht durchsetzt, werden in Literatur und Instanzrechtsprechung - soweit ersichtlich - keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Die Sache hat auch keine über den Einzelfall hinausgehende tatsächliche und wirtschaftliche Bedeutung, die ansonsten eine Grundsatzbedeutung der Sache begründen könnte (s. dazu BGH, Beschl. v. 18.09.2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765).

Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 EUR.

Streitwert: 134.839,30 EUR.

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