OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2020 - 12 UF 12/18
Fundstelle
openJur 2020, 3315
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 23 F 85/17
Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft hinsichtlich des betroffenen Kindes I. F., geb. am ...04.2013.

Zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes war die Kindesmutter noch mit dem rechtlichen Vater, dem Beteiligten zu 3), verheiratet. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden.

Bereits seit Ende 2010 unterhielt die Kindesmutter eine intime Beziehung zu dem Antragsteller. Auch während der gesetzlichen Empfängniszeit, also vom 07.06.2012 bis 04.10.2012, führten der Antragsteller und die Kindesmutter regelmäßig den Geschlechtsverkehr durch. Das Kind I. weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung am Finger auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung am Finger tragen auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers. Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter scheiterte. Die Kindesmutter zog mit dem Kind I. am 25.05.2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Frist für die Einleitung der Vaterschaftsanfechtung sei während der bestehenden Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter gehemmt gewesen. Als das Kind ca. ein Jahr alt gewesen sei, habe die Kindesmutter ihm mitgeteilt, dass sie mit I. ausziehen würde und er sie nie wieder sehen würde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft durchzusetzen. Dabei habe sie Kenntnis von der kaum noch existenten Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner weiteren Tochter K, die mit der Kindesmutter in einem weit entfernten Ort verzogen sei. Die Kindesmutter habe sehr genau gewusst, dass der Antragsteller alles unterlassen würde, um den tatsächlichen Kontakt zu I. auch nur ansatzweise zu gefährden. Der Antragsteller habe vor diesem Hintergrund sämtliche Bemühungen, seine Vaterschaft anzuerkennen bzw. rechtlich durchzusetzen, unterlassen. Er habe alles versucht, um die Kindesmutter zufrieden zu stellen. Auf Verlangen der Kindesmutter sei er sogar in den Keller des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses gezogen, um der Kindesmutter und I. den größtmöglichen Freiraum zu gewähren. Er habe aus Angst, dass die Kindesmutter ihre Drohung umsetzen würde, in den Kellerräumen übernachtet. Der Antragsteller sei durch die Drohung der Antragstellerin, den Kontakt zwischen I. und dem Antragsteller in diesem Fall zu beseitigen, an der Vaterschaftsanfechtung gehindert gewesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

1.

festzustellen, dass Herr U. F. nicht der leibliche Vater der am

...04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist und

2.

festzustellen, dass der Antragsteller der leibliche Vater der am ...04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist.

Die Kindesmutter hat beantragt,

zu erkennen, was rechtens ist.

Das Familiengericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die 2-jährige Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Auch sei die Anfechtungsfrist nicht gehemmt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Kindesmutter widerrechtlich durch Drohung an der Durchsetzung der Anfechtung gehindert worden sei. Sowohl die Kindesmutter als auch der Beteiligte zu 3) hätten dieser Darstellung des Antragstellers widersprochen. Da der Antragsteller die Beweislast für die Voraussetzungen der Hemmung trage, gehe der Umstand, dass die behauptete Drohung für das Gericht nicht sicher festzustellen sei, zu seinen Lasten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er führt u.a. erneut aus, dass er vermehrt auf eine Klärung seiner rechtlichen Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren gedrungen habe. Die Kindesmutter habe dem Antragsteller jedoch seit April 2014 für diesen Fall angedroht, ihn mit I. zu verlassen und jeglichen Kontakt zwischen ihm und I. zu unterbinden. Um dieses empfindliche Übel abzuwenden, habe der Antragsteller von einer gerichtlichen Klärung abgesehen. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung und die damit verbundene Vaterschaftsfeststellung sei durch die Drohung gehemmt gewesen. Erst nach Scheitern der Beziehung und Auszug der Antragsgegnerin am 25.05.2017 sei es dem Antragsteller möglich gewesen, eine gerichtliche Klärung seiner Vaterschaft anzustreben. Damit unterliege der Anfechtungsantrag vom 08.08.2017 nicht der Verfristung.

Das Familiengericht hätte dem Beweisantritt zum Nachweis der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers nachgehen müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten abzuändern und festzustellen,

1.

dass Herr U. F. nicht der leibliche Vater der am ...04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist und

2.

dass der Antragsteller der leibliche Vater der am am ...04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist.

Die Kindesmutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die vom Antragssteller behaupteten Drohungen mit einem empfindlichen Übel.

Der Senat hat mit Beschluss vom 09.05.2018 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Antragsteller die zweijährige Anfechtungsfrist nicht gewahrt habe und die Anfechtungsfrist auch nicht gemäß § 1600b Abs. 5 BGB gehemmt gewesen sei.

Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.08.2019 aufgehoben. Das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Erlangung der rechtlichen Elternstellung ungerechtfertigt eingeschränkt, indem es den Verlust des Anfechtungsrechts wegen Ablauf der Anfechtungsfrist angenommen habe, ohne dafür einen Nachweis des im Verfahren streitigen Vortrags zu einer möglichen widerrechtlichen Drohung nach § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB durch die Mutter für erforderlich zu halten. Die getroffenen Feststellungen würden den Schluss, eine Hemmung sei ausgeblieben, nicht tragen. Zudem habe das Oberlandesgericht naheliegende Gründe, die nach § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB eine Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist und damit das Fortbestehen des Anfechtungsrechts des Beschwerdeführers bewirken würden, unberücksichtigt gelassen.

Der Senat hat den Antragsteller, die Kindesmutter und den Beteiligten zu 3) mündlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Kindesmutter als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke über die Termine vom 29.11.2019 und 19.02.2020 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Antragsteller ist gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB anfechtungsberechtigt, weil er eidesstattlich versichert hat, in der maßgeblichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

2.

Der Antragsteller hat jedoch nicht die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1, S. 2 BGB gewahrt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes, also am ...04.2013.

Die Annahme des Familiengerichts, die Frist beginne erst am 30.04.2014 trifft nicht zu. Denn versehentlich hat das Familiengericht darauf abgestellt, dass das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters durch den Gesetzgeber erst am 30.04.2014 ermöglicht worden sei. Vielmehr gibt es dieses Anfechtungsrecht bereits seit dem 30.04.2004.

Maßgeblich für den Fristbeginn gemäß § 1600b Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des Beteiligten zu 3., sprechen. Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat der Anfechtende dann, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatte, sowie aufgrund der Tatsache, dass das Kind unstreitig einen fehlgebildeten Finger infolge eines Erbdefektes aufweist, den auch er - der Antragsteller - trägt, hatte der Antragsteller Kenntnis von Tatsachen, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 3. zu wecken. Diese Kenntnis hatte der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Geburt.

Damit endete die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2015.

3.

Der Lauf dieser Anfechtungsfrist war auch nicht in der Zeit von April 2014 bis Juni 2017 gemäß § 1600b Abs. 5 BGB gehemmt.

Es kann nicht feststellt werden, dass die Kindesmutter die von dem Antragsteller - auch in seinem Schreiben vom 17.12.2019 - behauptete und von ihr bestrittene Drohung ausgestoßen hat.

Die Kindesmutter hat ausgesagt, sie sei gemeinsam mit Herrn F. schon am 16.04.2013 beim Amt gewesen. Sie und Herr F. hätten dort einer Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller zugestimmt. Einen Monat nach der Geburt von I. sei die Scheidung der Kindesmutter von Herrn F. erfolgt. Sie - die Kindesmutter - habe dem Antragsteller gesagt, er müsse unterschreiben, um die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen. Er habe das nicht gemacht. Sie habe nur im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die der Antragsteller als ihr Arbeitgeber ihr nach der Trennung erteilt hat, zu dem Antragsteller in ihrer Wut gesagt, sie würde wegziehen und er würde I. nie wieder sehen. Niemals habe sie einen solchen Satz in einem Gespräch über die Vaterschaft des Antragstellers gesagt.

Damit ist die Darstellung des Antragstellers nicht bewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 47 FamGKG.

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