LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 - 3 O 417/16
Fundstelle
openJur 2020, 3288
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-23 U 180/18
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag von 27.291,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Steuerberatervertrag.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform der GmbH betrieben wird.

Die Kläger leben seit etlichen Jahren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Kläger zu 1) betreibt eine Akademie für Ausbildung und Fortbildung von Pharmazeuten. Der Kläger zu 2) arbeitet als EU-Beamter in Brüssel, hat dort seinen Wohnsitz und ist in Deutschland nicht steuerpflichtig. Aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sowie der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung der Finanzgerichte hatten die Kläger zunächst nicht die Möglichkeit, gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden und den so genannten Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger zu 1) beauftragte die Beklagte u.a. mit der Erstellung der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007. Was im Zusammenhang mit der Mandatsannahme hinsichtlich des Familienstands der Kläger besprochen wurde, ist streitig.

Durch Schätzungsbescheid des zuständigen Finanzamtes N vom 28.07.2006 wurden für den Kläger zu 1) für den Veranlagungszeitraum 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorläufig die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag festgesetzt.

Die Parteien waren sich einig, dass der Kläger zu 1) zur Abwendung steuerlicher Nachteile dafür sorgen tragen musste, dass seine Buchhaltungsunterlagen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 schnellstmöglich vollständig und geordnet an die Beklagte übermittelt werden müssten, damit dort Steuererklärungen gefertigt werden konnten. Der Kläger zu 1) bat daraufhin den Zeugen K, einen früheren Lebensgefährten, ihn bei der Ordnung der Buchhaltungsunterlagen zu unterstützen. Er teilte gegenüber der Beklagten durch E-Mail vom 27.01.2008 (Bl. 122 d.A.) mit, dass er den Zeugen K um Hilfe gebeten habe, um die Steuererklärungen der vergangenen Jahre fertigzustellen. Er entband den Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugin V gegenüber dem Zeugen K von etwaigen Schweigepflichten und bat darum, dem Zeugen K "reinen Wein" hinsichtlich der Steuerfragen einzuschenken. Der Zeuge K trug die erforderlichen Unterlagen zusammen, setzte sich mit der Beklagten in Verbindung und diente als Ansprechpartner der Beklagten für die Belange des Klägers zu 1).

Am 07.04.2008 erging - aufgrund der eingereichten Steuererklärung - ein geänderter Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2004 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Unter dem 22.04.2008 wurde dieser Einkommensteuerbescheid teilweise vorläufig abgeändert.

Unter dem 09.03.2007 setzte das Finanzamt N unter dem Vorbehalt der Nachprüfung teilweise vorläufig die Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2005 fest. Mit Bescheid vom 07.04.2008 erfolgte auf Grundlage der zuvor eingereichten Steuererklärung eine geänderte Steuerfestsetzung unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung teilweise vorläufig.

Unter dem 07.04.2008 wurden durch Bescheid des Finanzamts N die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2006 festgesetzt. Für den Veranlagungszeitraum 2007 erfolgte die Festsetzung teilweise vorläufig durch Bescheid vom 04.12.2008. Für den Inhalt der Steuerbescheide im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Abschriften der genannten Bescheide verwiesen (Bl. 8-29 d.A.).

Durch Beschluss vom 07.05.2013 (Az: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 u. 2 BvR 288/07) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht verfassungswidrig sei. Die Entscheidung ging auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2006 zurück.

Die Beklagte beantragte daraufhin am 18.12.2013 gegenüber dem Finanzamt N die Zusammenveranlagung der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2010. Auf die zur Akte gereichte Abschrift des Schreibens (Bl. 71 d.A.) wird Bezug genommen. Das zuständige Finanzamt änderte die Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 entsprechend ab. Für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2007 lehnte das Finanzamt die Anträge durch Bescheid vom 12.11.2014 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung ab.

Durch anwaltliches Schreiben vom 22.12.2015 (Bl. 30 d.A.) meldete der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Nichtvornahme einer möglichen steuerlichen Zusammenveranlagung seit dem Veranlagungszeitraum 2004 an. Die Beklagte wies etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen nicht durchgeführter Zusammenveranlagung der Jahre 2004 bis 2007 mit Schreiben vom 14.01.2016 (Bl. 31 f. d.A.) zurück. Auf die zur Akte gereichten Abschriften der vorgenannten Schreiben wird Bezug genommen.

Die Kläger meinen, die Beklagte habe ihre aus dem Steuerberatervertrag folgenden Pflichten verletzt, indem sie nach Erlass der Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 im April und Dezember 2008 entgegen dem ihr erteilten Auftrag nicht bis zum jeweiligen Eintritt der Bestandskraft Rechtsbehelfe eingelegt habe, um eine Zusammenveranlagung der Kläger zu erreichen.

Sie behaupten, die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers habe bereits zu Beginn des Mandats Kenntnis über die Lebenspartnerschaft des Klägers zu 1) erlangt. Der Kläger habe die für die Beklagte arbeitende Zeugin V bereits beim Ausfüllen des Anmeldebogens für das Finanzamt vom 01.11.2004 (Bl. 69 f. d.A.) gefragt, wie er seinen Familienstand eintragen solle. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten habe die Zeugin ihm mitgeteilt, dass er sich als "ledig" eintragen solle, weil die Angabe einer Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen sei. Zudem sei bereits im Rahmen des Erstgesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten gegen Ende des Jahres 2004 die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger thematisiert worden, weil es unter anderem um eine Zweitwohnung in Brüssel gegangen sei.

Im Rahmen des Mandatsverhältnisses sei des Öfteren über das Thema der Zusammenveranlagung für Lebenspartner angesprochen worden. Auch die Zeugin V habe gewusst, dass der Kläger zu 1) in einer Lebenspartnerschaft lebe.

Im Frühjahr 2008, so behaupten die Kläger weiter, habe der Geschäftsführer der Beklagten zudem mit dem Zeugen K ausführlich über das Thema der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern gesprochen. Dies sei ausschließlich vor dem Hintergrund des Mandats des Klägers zu 1) erfolgt. Im Hinblick auf die ergangenen Steuerbescheide sei der Auftrag erteilt worden, Rechtsbehelfe gegen diese einzulegen.

Erst im Jahr 2013 hätten sie, die Kläger, im Rahmen eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis davon erhalten, dass aufgrund der nicht berücksichtigten Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 ein Schaden von etwa 28.000,00 Euro eintreten könne. Tatsächlich eingetreten sei der Schaden erst mit dem Zugang des Bescheids des Finanzamts N vom 12.11.2014, mit dem eine Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2007 - unstreitig - abgelehnt worden sei.

Die Kläger behaupten, ihnen sei ein Schaden in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung auf Grundlage der unstreitigen Besteuerungsgrundlagen in Höhe von 7.878,74 Euro für den Veranlagungszeitraum 2004, 3.456,18 Euro für den Veranlagungszeitraum 2005, 8.563,43 Euro für den Veranlagungszeitraum 2006 und 8.666,82 Euro für den Veranlagungszeitraum 2007, mithin insgesamt 28.565,17 Euro, entstanden. Die Beklagte, so meinen sie, sei insoweit zum Ersatz verpflichtet. Zudem sei die Beklagte zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen seit dem 14.01.2016 verpflichtet.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.565,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ein Mandatsverhältnis zu dem Kläger zu 2) sei nicht zustande gekommen. Dem Kläger zu 2) habe durch die behauptete Pflichtverletzung auch kein Schaden entstehen können, weil er wegen fehlender Steuerpflicht im Inland keine Steuern entrichten müsse, was unstreitig ist.

Davon, dass der Kläger zu 1) in einer Lebenspartnerschaft lebe, so behauptet die Beklagte, habe ihr Geschäftsführer erst im Jahr 2011 im Rahmen von Gesprächen über einen etwaigen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung erfahren. In diesem Zusammenhang sei erstmals mitgeteilt worden, dass der Kläger zu 2) als EU-Beamter seinen Wohnsitz in Brüssel habe. Mangels Kenntnis von den Voraussetzungen für eine mögliche Zusammenveranlagung bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide aus April und Dezember 2008, so meint die Beklagte, liege eine Pflichtverletzung nicht vor.

Zudem habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 die Möglichkeit der Zusammenveranlagung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften entstehe. Der Wortlaut der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG sei eindeutig gewesen und habe eine Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeschlossen.

Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Die Klageschrift vom 21.12.2016 (Bl. 1 ff. d.A.) ist am 22.12.2016 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 30.12.2016, übersandt an die den Klägervertreter am 02.01.2017 (Bl. 45 d.A.) ist ein Kostenvorschuss für einen Streitwert von 28.565,17 Euro angefordert worden. Der Vorschuss ist am 11.01.2017 eingezahlt worden (Bl. I.b d.A.). Die Klageschrift ist der Beklagten am 20.01.2017 zugestellt worden (Zustellungsurkunde, Bl. 50 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 28.06.2017 (Bl. 94 d.A.) und 14.11.2017 (Bl. 112 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen K und Carola V, geborene Lemm. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.11.2017 (Bl. 100 ff. d.A.) und 24.08.2018 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Prozessakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist für den Kläger zu 1) überwiegend begründet, für den Kläger zu 2) jedoch unbegründet.

Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25.932,95 Euro nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten und Verzugszinsen seit dem 14.01.2016 zu.

Der in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) folgt in der tenorierten Höhe aus einer schuldhaften Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflichten aus einem mit dem Kläger zu 1) zu Stande gekommenen Steuerberatervertrag, welcher als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter einzuordnen ist (§§ 611, 675, 280 Abs. 1 BGB).

Der Kläger zu 1) und die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer, einigten sich im Jahr 2002 über die steuerliche Beratung des Klägers zu 1) durch die Beklagte, welche unter anderem die Steuererklärungen des Klägers zu 1) erstellen sollte. Nachdem die Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 zunächst wegen in der Sphäre des Klägers zu 1) liegender Probleme nicht erstellt wurden, bediente sich der Kläger zu 1) der Hilfe des Zeugen K, welcher ab Anfang des Jahres 2008 auch gegenüber der Beklagten für den Kläger zu 1) als Ansprechpartner auftrat und Erklärungen abgab. Dabei war dem Geschäftsführer der Beklagten und der Zeugin V bekannt, dass der Zeuge K nicht nur die Unterlagen des Klägers zu 1) ordnen und übergeben sollte, sondern die Vorbereitung der Steuererklärungen für den Kläger zu 1) vollständig übernehmen sollte und insofern auch ermächtigt war, Erklärungen für und gegen den Kläger zu 1) abzugeben. Dies folgte bereits aus der E-Mail des Klägers zu 1) an die Beklagte vom 27.01.2008 (Bl. 122 d.A.), durch welche der Kläger zu 1) die Beklagte bat, den Zeugen K wegen seiner steuerlichen Angelegenheiten ins Vertrauen zu ziehen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht mit der für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinreichenden Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, fest, dass der Zeuge K den Geschäftsführer der Beklagten damit beauftragte, gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes N für die Veranlagungszeiträume 2004, 2005, 2006 und 2007 Einspruch einzulegen. Der Zeuge K war bis zum Zugang der Bescheide im April und Dezember 2008 bereits als Ansprechpartner für die steuerlichen Fragen des Klägers zu 1) bekannt. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung am 13.11.2017 bekundet, dass er gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten darum gebeten habe, dass dieser alles unternehmen solle, um die Einkommensteuerbescheide "offenzuhalten" (Bl. 106 d.A.). Er habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten nicht im Detail besprochen, was gemacht werden solle, sondern lediglich darum gebeten, alles zu unternehmen, was erforderlich sei, damit die Bescheide offen blieben. Die Aussage des Zeugen K ist glaubhaft. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung detailreich und auf Nachfragen widerspruchsfrei sowie unter Aufdeckung von Wissenslücken ausgesagt. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte der Bitte des Zeugen K nur den Auftrag entnehmen, geeignete Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, um deren Bestandskraft zu verhindern, auch wenn dies von dem Zeugen nicht ausdrücklich so formuliert wurde. Gerade vor dem Hintergrund, dass es zum Tagesgeschäft eines Steuerberaters gehört, gegen Steuerbescheide Einspruche einzulegen, sofern dieser statthaft und in der Sache erfolgversprechend ist, ergaben sich für den Geschäftsführer der Beklagten keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, was der Zeuge K, der im Namen des Klägers zu 1) auftrat, begehrte.

Der Geschäftsführer der Beklagten verletzte die ihm obliegende Pflicht, trotz entsprechender Auftragserteilung rechtzeitig Einsprüche gegen die im Frühjahr 2008 erlassenen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 einzulegen.

Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass es einer weiteren Aufklärung des Klägers zu 1) oder des für diesen handelnden Zeugen K zu der Frage, ob für eingetragene Lebenspartner eine Inanspruchnahme des so genannten Ehegattensplittings in Betracht kommen könnte, nicht bedurfte. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger war diesen die Problematik im Zusammenhang mit der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner einschließlich der daraus folgenden möglichen Steuervor- und -nachteile jedenfalls insoweit bewusst, als sie anstrebten, auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Erwägungen eine Zusammenveranlagung durchzusetzen. Einer weiteren Aufklärung darüber, dass dafür die gegenüber dem Kläger zu 1) erlassenen Steuerbescheide nicht rechtskräftig werden durften und dementsprechend Rechtsmittel - Einsprüche gemäß Abgabenordnung - eingelegt werden müssten, bedurfte es nicht.

Die Pflichten eines Steuerberaters erstrecken sich jedoch nicht nur auf die umfassende steuerliche Beratung seines Mandanten. Der Steuerberater muss vielmehr insbesondere seinen Auftraggeber auch möglichst vor Schaden bewahren; deshalb muss der Steuerberater den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verbindlichkeit unterbreiten. Er hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls. Die Hinweise und Belehrungen des rechtlichen Beraters haben sich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, dies sogar dann, wenn er selbst deren Ansicht nicht teilt (ständige Rechtsprechung, etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2004 - 23 U 28/03, zitiert nach juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, NJW 1993, 2799). Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, so ist ein Steuerberater auch verpflichtet, weitere Quellen für die Rechtsprüfung auszuschöpfen, wie vor allem die Rechtsprechung der Untergerichte und das einschlägige Schrifttum (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 16).

Vor dem Hintergrund dieses von der Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung weit gefassten Pflichtenkanons eines Steuerberaters hätte es der Beklagten oblegen, rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Bestandskraft, Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 einzulegen. Diese Verpflichtung wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagten bis zum Eintritt der Bestandskraft nicht bekannt gewesen wäre, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner in Betracht kam. Die Beklagte hatte rechtzeitig Kenntnis davon, dass die Kläger eine Lebenspartnerschaft führten. Dies steht mit hinreichender Überzeugung nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13.11.2017 mitgeteilt, dass schon zu einem Zeitpunkt, bevor der Zeuge K die wesentliche Korrespondenz mit der Beklagten übernahm, er, der Kläger zu 1), mit dem Geschäftsführer der Beklagten über das Thema Ehegattensplitting gesprochen habe. Im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 2) habe er, der Kläger zu 1) mit dem Geschäftsführer der Beklagten über die steuerlichen Möglichkeiten gesprochen, die sich aus der günstigen Besteuerung des Klägers zu 2) ergäben.

Der Zeuge K hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass er ab Februar 2008 für den Kläger zu 1) Buchhaltungsunterlagen geordnet und an den Geschäftsführer der Beklagten weitergegeben habe. In diesem Zusammenhang habe er auch mit der Zeugin V Unterlagen für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 aufgearbeitet. Im März oder April 2008 habe er mit dem Geschäftsführer der Beklagten auch über die Problematik des Splittingtarifs gesprochen. Er wisse noch, dass er mit dem Geschäftsführer der Beklagten ein längeres Telefonat über sein Mobiltelefon geführt habe, in dem der Geschäftsführer der Beklagten längere Ausführungen zu dem Thema gemacht habe. Diese habe er inhaltlich geteilt, jedoch seien ihm die Ausführungen des Geschäftsführers des Beklagten zu lang gewesen, so dass er ungeduldig geworden sei. In diesem Zusammenhang habe er den Geschäftsführer der Beklagten auch beauftragt, Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide einzulegen, welche eine Zusammenveranlagung nicht berücksichtigten. Sinngemäß habe er ihm gesagt: "Machen sie alles, damit man nicht zu Fehlern kommt!" (Bl. 105 d.A.). Auf den Vorhalt, dass nach Darstellung der Beklagtenseite erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2011, über die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger gesprochen worden sei, hat der Zeuge bekundet, dass er sich nach 2008 mehr und mehr aus den Steuersachen der Kläger herausgehalten habe und er bei seiner Schilderung bleibe. Im Frühjahr 2008 sei mit dem Geschäftsführer der Beklagten auch deshalb konkret über die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger gesprochen worden, weil süddeutsche Finanzgerichte bereits von der bis dahin geltenden Auffassung abgewichen seien, den Splittingtarif des Einkommensteuerrechts nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Einen anderen Anlass als die Lebenspartnerschaft der Kläger habe er nicht gehabt, um mit dem Geschäftsführer der Beklagten über diese Themen zu sprechen.

Die Zeugin V hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass sie den Zeugen K im Zusammenhang mit dem Beratungsmandat des Klägers zu 1) kennen gelernt habe. Dieser sei der eigentliche Ansprechpartner gewesen. Wann das Beratungsmandat begonnen habe, könne sie nichts mehr sagen. Ihr sei bekannt, dass die Kläger in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Diese Kenntnis habe sie zu einem Zeitpunkt erlangt, der jedenfalls vor ihrer Elternzeit gelegen habe, die im Januar 2014 begonnen habe. Die Kenntnis über die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger habe sie wohl über den Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Beratungsmandat erlangt. Daran, dass schon im Rahmen der Mandatsannahme im Jahr 2004 mit dem Kläger zu 1) über die Frage gesprochen worden sei, wie eine Lebenspartnerschaft auf dem Meldebogen für das Finanzamt einzutragen sei, könne sie sich nicht erinnern. Gleichfalls könne sie sich nicht erinnern, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie gefragt habe, wann in der Kanzlei die Kenntnis von der eingetragenen Lebenspartnerschaft erlangt worden sei und sie darauf spontan geantwortet habe: "2013". Ob und inwieweit der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger zu 1) über dessen Lebenspartnerschaft gesprochen habe, könne sie nicht sagen. Zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt sei es erforderlich geworden, die Steuererklärungen für den Kläger zu 1) neu zu erstellen, um die Möglichkeit der Zusammenveranlagung aufgrund der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu berücksichtigen. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, in dem sie Kenntnis von der Lebenspartnerschaft des Klägers erlangt habe. Hätte sie schon bei der ersten Erstellung der Steuererklärungen für den Kläger zu 1) Kenntnis von dessen eingetragener Lebenspartnerschaft gehabt, so hätte sie, so hat die Zeugin bekundet, den Geschäftsführer der Beklagten darauf angesprochen, damit die Erklärungen nicht trotz der Lebenspartnerschaft für einen ledigen Steuerpflichtigen erstellt werden. Eine solche Vorgehensweise hätte nicht ihrer Arbeitsweise entsprochen. Sie sei sehr akribisch und hätte deshalb bei Kenntnis über eine mögliche Zusammenveranlagung mit dem Geschäftsführer der Beklagten gesprochen, bevor Steuererklärungen für einen ledigen Steuerpflichtigen erstellt wurden. Weiter hat die Zeugin bekundet, dass ihr die Homosexualität des Klägers und die Tatsache, dass er einen Freund habe, schon früher bewusst gewesen sei, ihrem Verständnis nach aber unabhängig von der Formulierung damit nicht unbedingt auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft hingewiesen worden sei.

Das Gericht geht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K davon aus, dass auf Seiten der Beklagten spätestens im Frühjahr 2008 bekannt wurde, dass die Kläger in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebten. Die Aussage des Zeugen K ist glaubhaft. Sie stimmt inhaltlich mit den Angaben des Klägers zu 1) überein. Die Aussage ist detailreich. Insbesondere die Aussage, dass ein für den Zeugen unnötig langes Telefonat geführt wurde, in dem über die Anwendung des so genannten Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften gesprochen wurde, lässt die Aussage glaubhaft erscheinen. Der Zeuge K wurde von dem Kläger zu 1) Anfang des Jahres 2008 gebeten, mit der Beklagten wegen der Steuererklärungen für 2004 bis 2007 Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, wenn der Zeuge aussagt, dass er sich nach Ordnung der Unterlagen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 aus der Aufarbeitung der Buchhaltung für den Kläger zu 1) zurückgezogen habe. Weshalb zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Frühjahr 2008 ein längeres Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt worden sein sollte, in dem ausführlich über das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner gesprochen wurde, ist nicht ersichtlich. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K spricht auch, dass keine Gründe erkennbar sind, aufgrund derer der Zeuge eine Aussage zu Gunsten der Kläger machen sollte. Zwar ist der Zeuge ein guter Bekannter und ehemaliger Lebensgefährte des Klägers zu 1). Jedoch ergibt sich daraus keine Nähebeziehung, die eine Falschaussage zu Gunsten des Klägers erwarten lässt.

Die Aussage der Zeugin V ist nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erschüttern. Die Zeugin hat keine Umstände nennen können, aus denen sich konkret ergibt, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht schon im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Steuerberatermandates für den Kläger zu 1) Kenntnis von dessen Lebenspartnerschaft erlangt hatte. Die Zeugin hat sich an konkrete Zeitpunkte, zu denen sie Kenntnis von der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Kläger erhielt, nicht erinnern können. Insbesondere hat sie die Behauptung der Beklagten, sich vorprozessual spontan an die Kenntniserlangung im Jahr 2013 erinnert zu haben, nicht bestätigen können. Auch hat die Zeugin nicht bestätigen können, dass bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme des Mandats im Jahr 2004 die Lebenspartnerschaft der Kläger thematisiert worden sein soll. Mit dem glaubhaften Argument, dass Sie an Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und den Mandanten nicht teilnehme, hat die zudem bekundet, dass sie nicht sagen könne, ob der Kläger zu 1) und der Geschäftsführer der Beklagten über das Thema Zusammenveranlagung bei Lebenspartnerschaften gesprochen haben. Allein die Tatsache, dass - wovon das Gericht ausgeht - die Zeugin nicht zunächst Steuererklärungen für einen ledigen Steuerpflichtigen erstellt hätte, wenn sie von der Möglichkeit und dem Wunsch der Zusammenveranlagung gewusst hätte, steht der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen. Zwar war zum Zeitpunkt der ersten Bearbeitung des Mandates im Frühjahr 2008 die Diskussion um die Möglichkeit der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern schon existent. Jedoch entsprach die Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerschaften zu jenem Zeitpunkt noch nicht der Verwaltungspraxis und der mehrheitlichen Rechtsauffassung der Finanzgerichte. Vor diesem Hintergrund musste es sich jedenfalls der Zeugin V nicht aufdrängen, bereits im Frühjahr 2008 Steuererklärungen unter Berücksichtigung einer Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner erstellen zu müssen.

Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 13.11.2017 bekundet hat, dass er sich noch an das Gefühl der Überraschung erinnern könne, als er von dem Kläger zu 1) mitgeteilt bekommen habe, dass dieser verpartnert sei, steht auch dies der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat selbst eingeräumt, dass die zeitliche Einordnung des Gespräches, das seiner Auffassung nach Anfang 2011 stattfand, nur anhand von Akteninhalten rekonstruiert werden konnte.

Auch die Tatsache, dass entgegen einer Ankündigung der Kläger keine Unterlagen zur Akte gereicht worden sind, die Rückschlüsse auf den Zeitpunkt von Gesprächen über eine doppelte Haushaltsführung hätten zulassen können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 18.12.2017 (Bl. 124 d.A.) mitgeteilt, dass der Mailverkehr aus dem entscheidenden Zeitraum nicht mehr wiederhergestellt werden könne. Trotz entsprechender Bitte des Gerichts (Bl. 123R) hat auch die Beklagtenseite insofern keine Urkunden zur Akte gereicht. Damit stehen keine Unterlagen für eine etwaige weitere Würdigung zur Verfügung.

Der Pflicht der Beklagten, Einsprüche gegen die Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 einzulegen, steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass eine Zusammenveranlagung der Kläger für diese Veranlagungszeiträume von vornherein nicht in Betracht kam. Es ist gerichtsbekannt, dass schon vor dem Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2006 die Frage der Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner vor dem Hintergrund von Art. 3 GG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, in der Diskussion war. Die sachliche Rechtfertigung einer Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegenüber Ehegatten durch die Beschränkung des Ehegattensplittings auf letztere wurde bereits zu Beginn des neuen Jahrtausends angezweifelt. Spätestens mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der die Verfassungsgemäßheit der einkommensteuerlichen Vorschriften zur Zusammenveranlagung bestritten wurde, bestand für einen Steuerberater hinreichend Anlass, in Fällen, in denen eine Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner einkommensteuerlich nicht berücksichtigt wurde, auf die Möglichkeit einer günstigeren Einkommensteuerfestsetzung und die damit einhergehende Notwendigkeit von Rechtsbehelfen gegen bereits erlassene Steuerbescheide hinzuweisen. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte von dem Kläger zu 1), vertreten durch den Zeugen K, bereits vor Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 beauftragt worden war, Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide einzulegen.

Die rechtzeitige Einlegung von Einsprüchen wäre der Beklagten vor Eintritt der Bestandskraft möglich gewesen.

Die Beklagte, handelnd durch ihren Geschäftsführer, hat sich von dem Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung nicht exkulpiert (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Wegen der vorgenannten Erwägungen, aufgrund derer das Gericht davon ausgeht, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt - dem Auftrag, wegen der bestehenden Lebenspartnerschaft Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 einzulegen -, steht zugleich fest, dass der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Beweisführung dahingehend, dass sie wegen Unkenntnis vom Bestehen der Lebenspartnerschaft kein Verschulden treffe, nicht geführt worden ist.

Dem Kläger ist dadurch in der Hauptsache ein Schaden in Höhe von 25.932,95 Euro entstanden. Dies hat der Kläger zu 1) substantiiert vorgetragen, indem er neben den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes N für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 (Bl. 8-29 d.A.) auch Vergleichsrechnungen vorgelegt hat, aus denen sich die Differenz der Steuerbelastung bei getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung (Bl. 33-39 d.A.) ergibt.

Für den Veranlagungszeitraum 2004 folgt aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes N vom 22.04.2008 (Bl. 15 ff. d.A.), dass der Besteuerung des Klägers zu 1) ein zu versteuerndes Einkommen von 64.776,00 Euro zu Grunde gelegt wurde, woraus eine festzusetzende Einkommensteuer von 17.809,00 Euro berechnet wurde. Soweit der Kläger zu 1) für den Veranlagungszeitraum 2004 in dem Vergleich zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung (Bl. 33 d.A.) eine festzusetzende Einkommensteuer von 20.304,00 Euro zu Grunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich, woraus sich die Differenz zu dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Für die Schadensberechnung sind abweichend von der Berechnung in dem Vergleich eine festzusetzende Einkommensteuer von 17.809,00 Euro sowie ein Solidaritätszuschlag von 979,49 Euro zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung einer Steuerbelastung bei Zusammenveranlagung in Höhe von 13.541,98 Euro ergibt sich eine zu hohe Einkommensteuer in Höhe von 4.973,00 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um den Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer, §§ 3, 4 SolzG) von 273,52 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2004 ist damit ein Schaden in Höhe von 5.246,52 Euro entstanden. Die Forderung des Klägers zu 1) ist der deshalb um (7.878,74 - 5.246,52 =) 2.632,22 Euro übersetzt.

Für den Veranlagungszeitraum 2005 wurde für den Kläger zu 1) durch Bescheid des Finanzamts N vom 07.04.2008 (Bl. 21 ff. d.A.) unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens in Hohe von 35.666,00 Euro eine festzusetzende Einkommensteuer von 7.686,00 Euro sowie ein Solidaritätszuschlag von 422,74 Euro ermittelt. Unter Berücksichtigung einer Einkommensteuer in Höhe von 4.410,00 Euro und eines Solidaritätszuschlages in Höhe von 242,55 Euro im Falle der Zusammenveranlagung (vgl. Bl. 35 d.A.) ergab sich für den Kläger zu 1) eine Mehrbelastung in Höhe von 3.456,18 Euro.

Für den Veranlagungszeitraum 2006 setzte das Finanzamt N durch Bescheid vom 07.04.2008 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens von 139.285,00 Euro eine Einkommensteuer in Höhe von 50.585,00 Euro sowie einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.782,17 Euro fest (Bl. 24 ff. d.A.). Bei Zusammenveranlagung hätte die ertragsteuerliche Belastung des Klägers insgesamt 44.803,74 Euro und damit 8.563,43 Euro weniger betragen (vgl. Bl. 37 d.A.).

Für den Veranlagungszeitraum 2007 legte das Finanzamt N der Ertragsbesteuerung des Klägers zu 1) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 124.403,00 Euro zu Grunde. Es wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 44.335,00 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.438,42 Euro festgesetzt (vgl. Bl. 27 ff. d.A.). Unter Berücksichtigung einer Gesamtbelastung im Falle der Zusammenveranlagung in Höhe von 38.106,60 Euro ergab sich daraus ein Schaden in Höhe von 8.666,82 Euro (vgl. Bl. 39 d.A.).

Eine Addition der Differenzen zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 ergibt die Summe von 25.932,95 Euro. In dieser Höhe ist dem Kläger zu 1) ein Schaden entstanden, der auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht.

Soweit die Beklagte die Schadenshöhe bestreitet, ist dies unbeachtlich. Der Kläger zu 1) hat den geltend gemachten Schaden unter Vorlage der maßgeblichen Steuerbescheide des Finanzamtes N für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 und damit in Übereinstimmung zu bringenden Vergleichsrechnungen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bietet das einfache Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte keinen Anlass zu weiterer Aufklärung.

Der Anspruch des Klägers zu 1) ist auch durchsetzbar. Er ist insbesondere nicht verjährt (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre (vgl. § 195 BGB). Diese Verjährungsfrist war bis zur Klageerhebung, durch welche die Verjährung gehemmt wurde (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), noch nicht verstrichen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Vorliegend erlangte der Kläger zu 1) erst durch ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten aus dem Jahr 2013 Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte aufgrund des vorliegenden Sachverhalts. Dies hat er im Rahmen der Parteianhörung vom 13.11.2017 unter Hinweis auf ein Gespräch mit dem Zeugen K und der befassten Steuerberaterin substantiiert und glaubhaft mitgeteilt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen seiner Parteianhörung vom 13.11.2017 im unmittelbaren Anschluss erläutert, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften aus dem Jahr 2013 eine Unterhaltung mit den Kläger zu 1) stattgefunden habe, in deren Zusammenhang die Steuerbelastung für die Jahre 2004 bis 2010 oder 2011 unter Berücksichtigung des Urteils neu berechnet worden sei.

Auf den Zeitpunkt des Zugangs der belastenden Steuerbescheide im Jahr 2008 kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Allein aus den Steuerbescheiden ergaben sich die für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche maßgeblichen Umstände nicht. Die dreijährige Verjährungsfrist begann frühestens mit Ablauf des Jahres 2013 und endete mit Ablauf des Jahres 2016.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klageschrift vom 21.12.2016 (Bl. 1 ff. d.A.) laut Eingangsstempel am 22.12.2016 bei Gericht einging, war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Zwar ist die Klageschrift gemäß der Zustellungsurkunde (Bl. 50 d.A.) erst am 20.01.2017 der Beklagten zugestellt worden. Die Zustellung zu jenem Zeitpunkt wirkte jedoch auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht zurück, denn sie ist ohne Verschulden des Klägers zu 1) innerhalb von weniger als drei Wochen nach Fristablauf - und damit "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO - zugestellt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kläger den Kostenvorschuss gem. § 12 Abs. 1 GKG erst am 11.01.2017 nach Anforderung, welche durch Verfügung vom 30.12.2016 erfolgt ist (vgl. Bl. 45 d.A.), eingezahlt haben. Ein Kläger braucht den Kostenvorschuss nicht von sich aus mit der Klageerhebung einzuzahlen; er darf die Anforderung durch das Gericht abwarten (Zöller, ZPO, zwei 30. Auflage 2018, § 167, Rn. 15).

Auf die Frage, ob - wie die Kläger meinen - ein Schaden erst mit dem ablehnenden Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 12.11.2014 hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2002 bis 2007 eintrat, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht mehr an.

Der Anspruch des Klägers zu 1) auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG für einen Streitwert von bis zu 30.000,00 Euro, einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der auf die Summe entfallenden Umsatzsteuer gemäß Nummer 7008 VV RVG ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte geriet spätestens mit der ernsten und endgültigen Verweigerung etwaiger Schadensersatzansprüche durch ihr Schreiben vom 14.01.2016 in Verzug. Die Gebührenansprüche sind in voller Höhe begründet, weil mit der verhältnismäßig geringen Zuvielforderung des Klägers zu 1) unter Anwendung der Gebührentabelle gemäß § 49 RVG kein Gebührensprung verbunden war.

Soweit dem Kläger zu 1) nach dem Vorgenannten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, kann er als weiteren Verzugsschaden Zinsen seit Verzugseintritts in der gesetzlich vorgesehenen Höhe geltend machen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB).

Demgegenüber stehen dem Kläger zu 2) gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz zu.

Vertragliche Schadensersatzansprüche scheitern bereits daran, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen ein Steuerberatervertrag nur zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten zustande kam. Der Kläger zu 2) wurde insofern auch nicht durch den Kläger zu 1) vertreten (§ 164 BGB).

Dafür, dass es sich bei dem von dem Kläger zu 1) mit der Beklagten geschlossenen Steuerberatervertrag um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handeln könnte, ist nichts ersichtlich. Voraussetzung für eine Einbeziehung des Klägers zu 2) in den Schutzbereich des bestehenden Beratervertrages ist unter anderem, dass der Kläger zu 2) schutzbedürftig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da der Kläger zu 2) im Inland nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurde, entstand für ihn aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen kein Schaden in Form der zuviel gezahlten Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag.

Sonstige Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch sind zu Gunsten des Klägers zu 2) nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteivertreter vom 18.09.2018 und 20.09.2018 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

Streitwert: bis 30.000,00 Euro