AG Aachen, Urteil vom 27.11.2013 - 110 C 372/12
Fundstelle
openJur 2020, 6205
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dieser Verkehrsunfall ereignete sich am 21.11.2011 gegen xx.xx Uhr in C-Stadt auf der Kreuzung K-Allee/N-Straße. An dem Unfall war beteiligt das damals dem Kläger gehörende Fahrzeug PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX xxx (Erstzulassung 31.01.2002) sowie der dem Erstbeklagten gehörende und von ihm gesteuerte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW Honda mit dem Kennzeichen XX-XX xxx. Der Unfall wurde allein schuldhaft verursacht durch den Erstbeklagten unter Verletzung des Vorfahrtsrechtes des Klägers, wobei der Hauptanstoß durch das Fahrzeug des Erstbeklagten an dem Fahrzeug des Klägers im Bereich der rechten Fahrzeugseite war.

Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Reparaturkosten bzw. den Umfang der zu ersetzenden Schäden erstellen. Dieses Gutachten erstellte der Sachverständige B unter dem 24.11.2011. Dieser Sachverständige ermittelte unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 6.504,69 Euro (netto), wobei er zu einem wirtschaftlichen Totalschaden kam unter der Annahme, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt von 4200,00 Euro hatte und einen Restwert von 500,00 Euro = 3.700,00 Euro. In dem Gutachten des Sachverständigen B war als Vorschaden angegeben "instandgesetzter Heckschaden".

Vorprozessual teilte der Kläger der Zweitbeklagten auf deren Verlangen mit, dass er das Fahrzeug von einem Dritten erworben habe und dass bei Ankauf ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug jeweils beseitigte Schäden am Heck und an der rechten Fahrzeugseite gehabt habe.

Der Kläger hat nach dem Unfall vom 21.11.2011 sein Fahrzeug an einen in Rumänien wohnenden Käufer veräußert zum Preise von 560,00 Euro.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe am 21.11.2011 vollständig und fachgerecht beseitigte Vorschäden im Bereich der rechten Fahrzeugseite gehabt, so dass die von dem Sachverständigen B festgestellten Schäden ausschließlich durch den Erstbeklagten verursacht worden seien. Zum Beweis beruft sich der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen M.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3700,00 Euro zzgl. 377,00 Euro Nutzungsausfall (13 Tage a‘ 29,00 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Unfalldatum, dem 21.11.2011, zzgl. außergerichtlich entstandener Kosten und Auslagen in Höhe von 467,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Im Rahmen ihres Bestreitens des Schadens verweisen die Beklagten darauf, dass das Fahrzeug des Klägers unstreitig vor dem Unfall vom 21.11.2011 in dem selben Bereich, der durch den vorgenannten Unfall betroffen war, bereits einen Vorschaden hatte, bei dem gerade weder unstreitig noch von dem Kläger substantiiert dargelegt worden sei, dass dieser Vorschaden fachgerecht in einer Weise instandgesetzt worden sei, dass keinerlei Schadensreste mehr an dem Fahrzeug vorhanden gewesen seien. Ferner behaupten die Beklagten, dass der unstreitige Heckschaden als Vorschaden bereits im Jahre 2007 zu einem wirtschaftlichen Totalschaden an dem Fahrzeug geführt habe, wie die damalige Begutachtung ergeben habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dip. Ing. D vom 02.08.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 21.11.2011. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7 abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Denn der Kläger hat nicht den ihm nach dem Gesetz obliegenden Nachweis erbracht, dass es durch den Verkehrsunfall vom 21.11.2011 zu einer rechtlich erheblichen Beschädigung seines Fahrzeuges im Sinne eines Schadens nach § 249 BGB gekommen ist. Es ist zwar unstreitig, dass es bei dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall zu einem Kontakt zwischen den an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen kam, der dazu geführt hat, dass es Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers gegeben hat. Ein ersatzfähiger Schaden liegt aber nur dann vor, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass der durch den Unfall vom 21.11.11 betroffene Bereich an dem Fahrzeug des Klägers vorher nicht schon beschädigt war. Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht geführt, obwohl dieser Beweis im vorliegenden Verfahren zu führen war. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte (Kammergericht NZV 2010, 580; OLG Köln Schaden-Praxis 2011, 187 f.), dass bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens der Geschädigte im Einzelnen ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und ihrer behaupteten Reparatur vortragen muss. Erst wenn der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstrittigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen ist, kann n er den bei dem neuen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Dazu muss der Geschädigte nachweisen, dass im Falle eines Vorschadens in dem von dem Unfall betroffenen Bereich dieser Vorschaden zum Zeitpunkt des jetzigen Unfalls fachgerecht und ordnungsgemäß beseitigt wurde (vgl. Kammergericht a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Dazu muss der Anspruchsteller einen substantiierten Vortrag dazu machen, dass der vorherige Schaden in dem erneut betroffenen Bereich ordnungsgemäß beseitigt wurde, also darlegen, welche Arbeiten in diesem Bereich durchgeführt worden waren, um den Vorschaden zu beseitigen. Dazu muss der Anspruchsteller Art und Umfang des Vorschadens sowie etwaige Reparaturmaßnahmen detailliert darlegen und beweisen, um den notwendigen Nachweis zu führen, dass der durch den jetzigen Unfall betroffenen Bereich vor diesem Unfall ordnungsgemäß vollständig repariert war. Eine lediglich kosmetische Behebung, also eine nicht fachgerechte Reparatur eines Vorschadens, würde dazu nicht ausreichen (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Einen derartigen substantiierten Sachvortag hat der Kläger dazu nicht gemacht. Zu Unrecht beruft er sich darauf, dass er derartige Angaben nicht machen könne, weil der Vorschaden nicht entstanden sei während der Zeit, während der der Kläger im Besitz des Fahrzeugs war, sondern bei einem Vorbesitzer. Dies entlastet den Kläger nicht, denn nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz ist es grundsätzlich Sache des Klägers, die zur Begründung seiner Klage erforderlichen Tatsachen vorzutragen und sich die dazu notwendigen Kenntnisse, soweit ihm das möglich ist, zu verschaffen. Der Kläger hätte im vorliegenden Fall durch entsprechende Erkundigungen bei dem Vorbesitzer, der ihm namentlich und von der Anschrift her bekannt war, die dazu erforderlichen Tatsachen, verschaffen können und müssen (vgl. für eine ähnliche Situation: LG Flensburg, Urteil vom 26.02.2008 - 1 S 59/07 - zitiert nach Juris). Dass dem Kläger derartige Erkundigungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren, ist nicht ersichtlich und hätte im übrigen auch von dem Kläger im Einzelnen dargelegt werden müssen, zumal der Kläger anwaltlich vertreten ist. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, wie von welcher Werkstatt mit welchem Aufwand der Vorschaden repariert worden war, um nachzuweisen, dass der jetzt betroffene Bereich an seinem Fahrzeug ordnungsgemäß in Ordnung gebracht worden war und der Vorschaden ordnungsgemäß instandgesetzt worden war, als es zu dem weiteren Unfall vom 21.11.11 kam. Der Kläger hat nicht die dazu notwendigen Tatsachen vorgetragen. Er hat zwar behauptet, der Vorschaden sei vollständig und fachgerecht beseitigt worden während der Zeit des Vorbesitzers, wozu der Kläger sich auf das Zeugnis des Herrn M berufen hat. Ein derartiger Beweisantritt ist allerdings unzulässig, da er auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde, der nach der Zivilprozessordnung nicht zulässig ist. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, die maßgeblichen Tatsachen, nämlich welche Reparaturen durch welches Unternehmen mit welchem Aufwand und zu welchen Kosten durchgeführt wurden, dem Gericht vorzutragen und für die Richtigkeit dieser Tatsachen dann entsprechenden Beweis anzubieten. Es ist Aufgabe des Gerichts in einem Zivilprozess durch Befragung von Zeugen die von einer Partei vorzubringenden Tatsachen erst zu ermitteln, was aber der Kläger durch seinen Beweisantritt offensichtlich bezweckt.

Somit fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag zu dem hier entscheidenden Punkt des Schadens. Das hat zur Folge, dass der Kläger den ihm obliegenden Nachweis des unfallbedingten Schadens nicht erbracht hat. Das wiederum hat zur Folge, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Das bezieht sich auch auf die zugleich geltend gemachten Nutzungsausfallschäden, die ebenfalls nur ersetzbar wären, wenn es durch den Verkehrsunfall zu einem ersetzbaren Schaden an dem Fahrzeug gekommen wäre. Gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz der dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.

Streitwert: 4.077,00 Euro

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