Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929
Fundstelle
openJur 2020, 57447
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Oktober 2016 ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO bietet. Das Gericht hat dabei die Erfolgsaussichten des Antrags auf der Grundlage des dargestellten Streitverhältnisses zu prüfen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger substantiiert das Vorliegen von Zulassungsgründen darlegt (BayVGH, B.v. 10.10.2007 - 13a ZB 07.2007 - juris; B.v. 31.1.2006 - 13a ZB 05.31244 - juris). Fehlt - wie hier - jegliche Begründung, sind die Erfolgsaussichten anhand des erstinstanzlichen Urteils zu prüfen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 42).

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines Zulassungsgrunds gemäß § 78 Abs. 3 AsylG mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, liegen aber nicht vor. Eine Abweichung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen dort genannten Gerichts ist nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch ein auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützter Zulassungsantrag wäre ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, inwieweit die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Die vom Kläger in der Klage thematisierte Rückkehrgefährdung wegen der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan verleiht ihr keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U.v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-; U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Dies gilt auch für Volkszugehörige der Hazara, zu denen auch der Kläger gehört (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600). Für eine Veränderung der Lage im Jahre 2016 fehlen ausreichende Anhaltspunkte (BayVGH, B.v. 4.1.2017 a. a. O.).