LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - L 7 AS 5/16 B
Fundstelle
openJur 2020, 3198
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 34 SF 41/15 E

1. Eine Kopie im Sinne des anwaltlichen Vergütungsrechts nach Nr. 7000 VV RVG ist nur in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (n.F.) die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie.

2. Nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe a VV RVG n.F. entsteht für das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen keine Dokumentenpauschale.

3. Nr. 7000 VV RVG ist nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 20a GG vor.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhil-feverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschlüssen des Sozialgerichts (SG) Stade vom 23. Januar 2015 in den Klageverfahren zu den Aktenzeichen S 18 AS 223/14, S 18 AS 224/14 und S 18 AS 225/14 jeweils dem dortigen Kläger als Prozessbevollmächtigter ab Antragstellung, dem 29. April 2014, beigeordnet. In den am 29. April 2014 anhängig gemachten Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 verband das SG die Verfahren S 18 AS 223/14, S 18 AS 224/14 und S 18 AS 225/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und bestimmte das Verfahren S 18 AS 223/14 zum führenden Verfahren. Das Verfahren endete in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2015 durch Vergleich.

Am 21. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Klageverfahren in Höhe von insgesamt 1.844,26 Euro. Dabei machte er folgende Gebühren und Auslagen geltend:

3 x Verfahrensgebühren (Nr. 3102 VV RVG)900,00 EuroTerminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG)280,00 EuroEinigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG)300,00 EuroFahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG)7,20 EuroPauschale für Entgelte für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG)20,00 EuroDokumentenpauschale (Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG) für 84 digital gescannte Seiten aus Behörden- und Gerichtsakten 30,10 EuroUmsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)294,46 EuroGesamt1.844,26 EuroMit Beschluss vom 18. November 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 1.808,44 Euro fest. Dabei setzte die UdG die Gebühren und Auslagen bis auf die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) antragsgemäß fest, im Einzelnen:

3 x Verfahrensgebühren (Nr. 3102 VV RVG)900,00 EuroTerminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG)280,00 EuroEinigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG)300,00 EuroFahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG)7,20 EuroPauschale für Entgelte für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG)20,00 EuroUmsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)288,74 EuroGesamt1.808,44 EuroZur Begründung führte sie aus, dass für Ablichtungen aus Akten eine Dokumentenpauschale nur dann gefordert werden könne, soweit dies zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Das Einscannen begründe keinen Ersatzanspruch.

Dagegen legte der Beschwerdeführer am 27. November 2015 Erinnerung ein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) die mit dem Einscannen verbundenen Arbeiten nicht mehr honoriert würden, sondern erst beim Ausdrucken. Der Scan eines Dokuments stelle eine digitale Kopie dar, die nach Nr. 7000 VV RVG abrechenbar sei. Eine Kopie müsse nicht zwingend auf Papier o.ä. verkörpert sein.

Das SG hat mit Beschluss vom 13. Januar 2016 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschwerdeführer habe von der Verwaltungsakte keine Kopien gefertigt, sondern Teile davon eingescannt. Ein Ausdruck sei nicht erfolgt. Die Frage, ob der mit dem Einscannen und Speichern der Daten auf einem Datenträger verbundene Aufwand mit der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG abzugelten sei, habe der Gesetzgeber in den Motiven zum 2. KostRMoG dahingehend beantwortet, dass es sich bei einem Scan nicht um eine Kopie handele. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheide insoweit aus. Die Neuregelung der Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG (Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke) nach der Datei 1,50 Euro vergütet werde, finde vorliegend keine Anwendung, weil die Vorschrift nur dann einschlägig sei, wenn eingescannte Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Überlassung von der Papierform in die elektronische Form übertragen würden. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen den am 20. Januar 2016 zugestellten Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages Beschwerde eingelegt und angeregt, das Verfahren nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob Nr. 7000 VV RVG n.F. mit Artikel 20a GG zu vereinbaren sei. Die Auffassung des Gesetzgebers führe im Umkehrschluss dazu, dass die gescannten Dokumente nachträglich ausgedruckt werden müssten, um nach dem Gesetzeswortlaut eine Erstattungsfähigkeit herbeizuführen. Wäre dies tatsächlich die Intention des Gesetzgebers, habe er umweltrechtliche Bedenken völlig unberücksichtigt gelassen. Die mit dem 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung werde im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben. Dies sei mit Art. 20a GG nicht zu vereinbaren.

Der Beschwerdegegner hält den Beschluss des SG im Ergebnis für zutreffend.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten zum Aktenzeichen S 18 AS 223/14, S 18 AS 224/14 und S 18 AS 225/14 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

1.  Der Senat, der über die Beschwerde aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Einzelrichters vom 4. Mai 2015 gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheidet, sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob Nr. 7000 VV RVG in der Fassung durch das 2. KostRMoG mit Artikel 20a GG zu vereinbaren ist. Denn der Senat hält diese Vorschrift für verfassungsgemäß.

2.  Die aufgrund der Zulassung durch das SG statthafte (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren und Auslagen.

a) Anzuwenden ist auf den vorliegenden Fall das VV RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung, weil der Rechtsanwalt nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).

b) Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggf. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann und Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr ist, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF -, juris). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, a.a.O.).

c) Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die vom Beschwerdeführer erfolgte Gebührenansetzung unbillig und zu korrigieren. Die maßgeblichen Gebührenbemessungskriterien rechtfertigen keine höhere als die vom SG festgesetzte Gesamtvergütung, insbesondere kann vorliegend keine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG festgesetzt werden. Die übrigen Gebühren und Auslagen sind nicht im Streit und können aufgrund des Verböserungsverbots (reformatio in peius) mangels Anschlussbeschwerde durch den Beschwerdegegner im Übrigen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers korrigiert werden.

aa) Die Voraussetzungen der Nr. 7000 VV RVG sind vorliegend nicht erfüllt.

Nr. 7000 VV RVG sieht eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten wie folgt vor:

1. für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde (Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG).

Diese Voraussetzungen sind, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat von der Verwaltungsakte keine Fotokopien gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG gefertigt, sondern Teile davon eingescannt. Ein Ausdruck ist nicht erfolgt. Es liegt hier auch keine Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe d VV RVG genannten Kopien und Ausdrucke vor (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG). Der Beschwerdeführer hat überdies nicht eingescannte Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Überlassung von der Papierform in die elektronische Form übertragen gemäß Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG.

Das Einscannen selbst begründet keinen Ersatzanspruch nach Nr. 7000 VV RVG. Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG genügte für einen Ersatzanspruch die Herstellung und Überlassung u.a. von Ablichtungen. Überwiegend wurde in Rechtsprechung und Literatur (siehe nur Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV 7000, Rn. 6 m.w.N.) vertreten, dass durch Einscannen eine Ablichtung im Sinne von Nr. 7000 VV RVG a.F. entstanden war, die zu einem Ersatzanspruch nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG a.F. führen konnte. Dies hat der Gesetzgeber aber zum Anlass einer Neuregelung der Nr. 7000 VV RVG genommen, so dass der bisher vertretenen Auffassung der Boden entzogen wurde (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Auflage 2015, 7000 VV, Rn. 176). Mit der Verwendung des Begriffes „Kopie“ anstelle von „Ablichtung“ sollte nämlich gerade erreicht werden, dass das Einscannen nicht erfasst ist.

In der Gesetzesbegründung wird in der Begründung zu Nr. 7000 VV RVG (BT-Drucks. 17/11471, S. 284 zu Nummer 159) wegen der Änderung des Begriffs „Ablichtung“ in „Kopie“ auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG- E Bezug genommen. Dort wird Folgendes ausgeführt:

„Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

32Der Begriff der Ablichtung bzw. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich damit eindeutig, dass das Einscannen nicht erfasst ist. Eine Kopie im Sinne des anwaltlichen Vergütungsrechts nach Nr. 7000 VV RVG ist insoweit nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet folglich aus (so auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 – 1 Ws 59/15 –, juris Rn. 7; Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12), 218 Ls 598/12 –, juris Rn. 7; Müller-Rabe - Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 7000, Rn. 176; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, 7000 VV, Rn. 4 mwN).

Die unterschiedliche Erstattung von Kopien in Papierform und Ablichtungen in elektronischer Form führt auch nicht zu einer ungleichen Behandlung identischer Sachverhalte. Sie beachtet vielmehr die unterschiedlichen Arbeitsschritte und Kosten. Die besonders zeitintensive Sichtung der Akten auf den zu kopierenden Inhalt entfällt bei einem Aktenscan ebenso wie Kosten, die der Rechtsanwalt beim Kopieren unter anderem für Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum aufwenden müsste (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 – 1 Ws 59/15 –, juris Rn. 8; kritisch, aber im Ergebnis ebenso Müller-Rabe - Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 7000, Rn. 177).

bb) Es besteht im Übrigen kein Raum für eine analoge Anwendung der Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe a VV RVG, weil aufgrund der eindeutigen Gesetzesbegründung keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist.

35cc) Des Weiteren ist Nr. 7000 VV RVG in der Fassung des 2. KostRMoG nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig, insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 20a GG ersichtlich.

Der Staat schützt nach Art. 20a GG auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Subjektive Rechte ergeben sich nicht aus Art. 20a GG (siehe nur Jarass in Pieroth, 14. Auflage 2016, Art. 20a, Rn. 2 mwN). Als Staatszielbestimmung gibt Art. 20a GG den Staatsorganen zwar ein grundlegendes Ziel vor, das anzustreben sie verfassungsrechtlich verpflichtet sind. Die Wahl der Mittel zur Zielverwirklichung steht ihnen frei, und auch die Konkretisierung des unbestimmt formulierten Ziels ist ihnen überlassen. Daraus ergibt sich ein weiter Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber, im Rahmen dessen die Verwirklichung des Staatsziels nicht justitiabel ist (vgl. Murswiek in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 20a, Rn. 17).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann es vorliegend dahinstehen, ob Nr. 7000 VV RVG in der Fassung des 2. KostRMoG überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Art. 20a GG justitiabel ist. Denn die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die mit dem 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung „im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben“ wird, weil man nur die gescannten Dokumente nachher ausdrucken müsse, um eine Erstattungsfähigkeit herbeizuführen, überzeugt nicht. Denn ob der Ausdruck gescannter Gerichtsakten überhaupt nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe a VV RVG erstattungsfähig ist oder nicht (dagegen etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 – 1 Ws 59/15 –, juris Rn. 9 mwN), ist zweifelhaft. Dies braucht der Senat vorliegend auch nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer die von ihm gescannten Dokumente nicht ausgedruckt hat. Jedenfalls ist primäres Ziel von Nr. 7000 VV RVG die Erstattung der Auslagen des Rechtsanwalts. Soweit der Gesetzgeber grundsätzlich nur Kopien, also die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie, als erstattungsfähig im Sinne des Kostenrechts ansieht, hält sich der Gesetzgeber damit im Rahmen seines weit gefassten Gestaltungsspielraums.

3.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

4.  Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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