BGH, Beschluss vom 10.02.2020 - VI ZR 435/17
Fundstelle
openJur 2020, 3156
  • Rkr:
Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 - auch als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin - gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2019 verletzt den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F.) kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten zu 2 in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis - auch unter Berücksichtigung der Verfahrensrügen - für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 12.02.2016 - 5 O 222/14 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.10.2017 - 12 U 288/16 -

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