LG Köln, Urteil vom 03.07.2019 - 23 O 373/18
Fundstelle
openJur 2020, 3098
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten nach den Tarifen EL Bonus-N, Vita-Z-N, TN 91 und PVN krankheitskosten- und pflegeversichert. Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben Prämienerhöhungen mit Wirkung zum 01.01.2013 (Tarif TN91; Tarif PVN), zum 01.01.2014 (Tarif EL Bonus; Tarif Vital-Z-N); zum 01.01.2015 (Tarif EL Bonus-N), zum 01.01.2017 (Tarif EL Bonus-N, Tarif PVN) und zum 01.01.2018 (Tarif EL Bonus-N) vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder L und bis zum Ende des Jahres 2017 durch den Treuhänder Dipl.-Math. M erteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie den daraus gezogenen Nutzungen auffordern.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Eine formgerechte Zustimmung der Treuhänder liege nicht vor. Der Kläger ist unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2017 (Az.: 6 S 80/16, abgedruckt in VersR 2018, 471; r + s 2018, 24) der Auffassung, die Treuhänder seien nicht unabhängig im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG. Ferner seien die Beitragserhöhungen in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht ist (Bl. 60 f.). Im Hinblick auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 rügt er, dass für die Tarife "TN 91" und "PVN" kein Änderungsgrund angegeben worden sei. Er ist der Ansicht, ausweislich des unter dem 19.10.2012 übersandten Versicherungsscheins sei der Beitrag bereits im Oktober 2012 vertraglich auf 25,50 € festgelegt worden. Es liege folglich mit der Beitragserhöhung zum 01.01.2013 eine Neufestsetzung innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses iSd § 203 Abs. 5 S. 1 VVG vor.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1.) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 265,40 € - verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif EL Bonus die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 24,93 €, zum 01.01.2015 um 40,59 €, zum 01.01.2017 um 75,48 € und zum 01.01.2018 um 96,95 €,

b) in der Krankenkostenversicherung im Tarif Vital-Z-N zum 01.01.2014 um 10,83 €,

c) in der Krankenkostenversicherung im Tarif TN91 zum 01.01.2013 um 7,50 €,

d) in der Pflegepflichtversicherung im Tarif PVN die Erhöhungen zum 01.01.2013 um 0,24 € und zum 01.01.2017 um 3,34 €.

2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.883,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.08.2018 zu zahlen,

3.) festzustellen, dass die Beklagte

a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 16.08.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.08.2018 zu verzinsen hat,

4.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) insoweit für erledigt erklärt, als nicht Beitragserhöhungen in den Tarifen TN91 und PVN zum 01.01.2013 betroffen sind, nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 05.02.2019 (Bl. 23 ff. d. A.) insbesondere die auslösenden Faktoren zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen (vgl. Anlagenkonvolut BLD 2) genannt hat. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 24.05.2019 (Bl. 122 d. A.) den Rechtsstreit gemäß § 145 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Beschluss ersichtlichen Umfang abgetrennt und an das Sozialgericht Köln verwiesen hat, stellt der Kläger sämtliche Anträge nunmehr nach Maßgabe des Verweisungsbeschlusses.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Insbesondere sei der Inhalt der Mitteilungsschreiben ausreichend. Insbesondere die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, etwaig unzureichende Begründungen seien durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung - insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren - jedenfalls nachgeholt worden. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, eine Beitragsanpassung im Tarif TN91 zum 01.01.2013 könne nicht moniert werden, da der Vertragsbeginn erst auf den 01.01.2013 datiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Beitragserhöhungen in der privaten Pflegeversicherung, deren Klärung gem. § 51 Abs. 2 SGG in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fällt, sind nach der Antragsanpassung des Klägers nach Maßgabe des Verweisungsbeschluss nicht mehr streitgegenständlich.

II.

Soweit der Feststellungsantrag durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Beitragsanpassungen waren formell nicht zu beanstanden, ihre materielle Rechtmäßigkeit steht nicht in Streit.

1.

Soweit der Kläger sein Klagebegehren unter pauschaler Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 27.09.2017 - 6 S 80/16, VersR 2018, 471; r + s 2018, 24, juris) auf die fehlende Unabhängigkeit der jeweils zustimmenden Treuhänder gestützt hat, vermag diese Begründung der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17; NJW 2019, 919; VersR 2019, 283; juris) ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen. Soweit die Kammer in dieser Frage bisher eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält sie hieran im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, die u.a. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezweckt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO), nicht fest (a.A. LG Potsdam, Urteil vom 20.03.2019 - 6 O 192/17, r+s 2019, 274 m. abl. Anm. Rogler).

2.

Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

a)

Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den Schreiben der Beklagten vom November 2013, November 2014, November 2016 und November 2017 (jeweils Anlage BLD 5).

b)

Die mit den vorstehend genannten Schreiben übersandten "Informationen zur Beitragsanpassung" reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus.

aa)

An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 - 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt - wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung - wie vorliegend geschehen - ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, a.a.O. Rn. 70).

Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 - 8 U 57/18 -, Rn. 99-102, juris).

Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen - geschweige denn weitere Angaben zur Person - des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung "maßgebliche" Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen.

bb)

Gemessen an diesen Anforderungen reichen die "Informationen zur Beitragsanpassung" als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich.

III.

Auch soweit der Feststellungsantrag Beitragserhöhungen im Tarif TN 91 zum 01.01.2013 und nicht für erledigt erklärt worden ist, ist er unbegründet. Es ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass im Nachtrag zum Versicherungsschein (vgl. Bl. 117 d. A.) in der rechten Spalte zu den Änderungsgründen kein Änderungsgrund angegeben ist und es an einer Begründung der Prämienerhöhung gänzlich fehlt. Es handelt sich bei der Änderung des Tarifs zum 01.01.2013 nicht um eine vom Anwendungsbereich der Norm erfasste Prämienerhöhung. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG knüpft an "bestehende Versicherungsverhältnisse" an. Vor dem 01.01.2013 bestand ein derartiges Versicherungsverhältnis nicht, da der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft trat. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Begründungsmangel jedenfalls mit der Nachholung der überobligatorischen Begründung durch Nennung des auslösenden Faktors im Schriftsatz vom 26.04.2019 geheilt worden.

III.

Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Zahlung überhöhter Prämien gerichtete Antrag zu 2. unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme.

IV.

Mangels Hauptforderung sind auch die weiteren Klageanträge zu 3. und 4. unbegründet.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

für den Feststellungsantrag zu 1: 10.768,80 € (entsprechend § 9 ZPO)

für den Klageantrag zu 2.: 4.883,31 €

insgesamt: 15.652,11 €

(Klageanträge zu 3. und 4. bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.)