OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2019 - 16 W 67/19
Fundstelle
openJur 2020, 3089
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 322/19
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. September 2019 - Az.: 3 O 322/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Landgerichts mit Beschluss vom 20. September 2019 sowie mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

3.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nach der Wertung der §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht statt.