VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2020 - 27 L 43/20
Fundstelle
openJur 2020, 3087
  • Rkr:
Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...,

die Richterin ...

den Richter am Verwaltungsgericht ... und

am 27. Februar 2020 beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäße Hauptantrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, eine Veröffentlichung des Urteils der Verwaltungsgerichts B... vom 1... – V... – zumindest vorläufig zu unterlassen,

hat keinen Erfolg.

1. a) Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt. Mit dem Passus „zumindest vorläufig“ des Antrags ist nicht vollstreckungsfähig genau bezeichnet, wie lange dem Antragsgegner eine Veröffentlichung des genannten (schriftlichen) Urteils untersagt werden soll. Auch der Antragsbegründung lässt sich – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – nicht entnehmen, für welchen konkreten Zeitraum oder bis zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Veröffentlichung des Urteils unterbleiben soll.

b) Soweit der Antragsteller sich jedenfalls der Sache nach darauf beruft, eine Veröffentlichung des Urteils würde Rechte (z.B. Persönlichkeitsrechte) seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes verletzen, ist der Antragsteller zudem nicht antragsbefugt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rn. 73 ff. m.w.N.). Mit dem hier in Rede stehenden Vorbringen macht der Antragsteller nicht geltend, durch eine Veröffentlichung des Urteils in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Vielmehr macht er damit geltend, durch eine solche Veröffentlichung würden fremde Rechte, nämlich Rechte seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, verletzt.

c) Soweit der Antragsteller die Unterlassung einer Veröffentlichung einer nicht anonymisierten Fassung des Urteils begehrt, fehlt dem Antrag, mit dem vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden soll, das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass eine Veröffentlichung einer nicht anonymisierten Fassung des Urteils durch den Antragsgegner tatsächlich droht (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Vorb § 40 Rn. 35 m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage, Vor §§ 40-53 Rn. 25). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts B... an den Antragsteller vom 14. Februar 2020. Nach diesem Schreiben ist allein beabsichtigt, Pressevertretern eine anonymisierte Abschrift des Urteils zu übermitteln. Überdies ist aus den gleichen Gründen hinsichtlich des betreffenden Teils des Antragsbegehrens auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

2. Im Übrigen ist der Antrag, soweit mit ihm die Unterlassung einer Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des Urteils verlangt wird, auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Hier liegen jedenfalls nicht alle dieser Voraussetzungen vor.

Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner eine Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des (schriftlichen) Urteils zu untersagen, hat der Antragsteller zumindest das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung einer solchen Fassung des Urteils, insbesondere einer Herausgabe einer anonymisierten Abschrift des Urteils an Vertreter der Presse oder anderer Medien, zusteht. Ein Unterlassungsanspruch dieses Inhalts ergibt sich namentlich nicht aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Eine Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des Urteils durch den Antragsgegner verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht. Es kann dahinstehen, ob eine solche Veröffentlichung den Schutzbereich dieses Recht berührt. Denn ein eventuell in einer derartigen Veröffentlichung liegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedenfalls gerechtfertigt. Er findet seine Rechtfertigung in der besagtes Recht beschränkenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichts B..., das Urteil zu veröffentlichen.

Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht aller Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen ihrer Spruchkörper. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 22 ff.).

Die Veröffentlichungswürdigkeit von Gerichtsentscheidungen beurteilt sich aus der Sicht derjenigen, die mit der Publikation erreicht werden sollen. Maßgeblich sind also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen (BVerwG a.a.O. Rn. 27). U.a. ist ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit von der Gerichtsverwaltung zu bejahen (BVerwG a.a.O. Rn. 29).

Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts (BVerfG a.a.O. Rn. 21; vgl. auch BVerwG a.a.O. Rn. 30).

Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen bleiben die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Äußerungen und Publikationen können, wie etwa nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung, Grenzen unterliegen. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden (BVerfG a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. zum Persönlichkeitsrecht auch Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Auflage, § 4 LPG Rn. 122, und BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 –, juris).

Bei dem betreffenden Urteil handelt es sich um eine veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidung. An seiner Veröffentlichung besteht ein öffentliches Interesse. Dies zeigt schon der Umstand, dass – wie auch dem Antragsteller bekannt ist – Pressevertreter das Verwaltungsgericht Berlin um Übermittlung einer anonymisierten Abschrift des Urteils gebeten haben.

Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, eine anonymisierte Fassung des Urteils, d.h. einen Auszug dieser Entscheidung, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere individualisierende Merkmale fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris Rn. 15), durch den Antragsgegner nicht zu veröffentlichen, liegen nicht vor. Gerichtliche Entscheidungen, deren Inhalt – wie das Verfahren generell (§ 55 VwGO i.V.m. §§ 169, 173 GVG) – grundsätzlich öffentlich ist, unterliegen nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, selbst wenn die Verfahrensbeteiligten der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt sein mögen (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a.a.O. Rn. 15). Erforderlich sind vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a.a.O. Rn. 18). Derartige Interessen sind im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch ansonsten ersichtlich.

Die Umstände, dass das Urteil in einer Disziplinarsache ergangen ist und dass in dem Urteil auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden ist, stellen keine derartigen Interessen dar. Die Veröffentlichungspflicht erfasst grundsätzlich alle veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 22), mithin auch veröffentlichungswürdige Urteile in Disziplinarsachen – wie das betreffende Urteil. Im Übrigen sind die genannten Umstände schon aufgrund von Medienberichten öffentlich bekannt. Auch der Umstand, dass das Urteil nach Vorbringen des Antragstellers noch nicht rechtskräftig ist, bildet kein Interesse der genannten Art. Insbesondere spricht nichts dafür, dass durch eine Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des Urteils die sachgerechte Durchführung des weiteren Gerichtsverfahrens oder eines anderen eventuell schwebenden Verfahrens (z.B. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das möglicherweise gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist) vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (vgl. dazu § 4 Abs. 2 Nr. 3 Berliner Pressegesetz). Konkrete Anhaltspunkte, die die Gefahr einer entsprechenden Beeinträchtigung eines solchen Verfahrens nahelegen, geschweige denn unmittelbar und dringend nahelegen (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 24; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2017 – VG 27 L 43.17 –, juris Rn. 21 m.w.N.), sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Dies gilt umso mehr als es in dem Urteil um einen Vorwurf geht, der im öffentlichen Interesse liegt, nämlich um den Vorwurf, der Antragsteller habe als Beamter des Landes B..., d.h. als Teil des öffentlichen Dienstes dieses Landes, wenigstens ein Dienstvergehen begangen. Ebenso wenig ist das nicht belegte Vorbringen des Antragstellers, er sei mittlerweile auf eigenen Antrag bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis zu dem Land B... mit Ablauf des ... entlassen worden, ein Grund, das Urteil vollständig unter Verschluss zu halten. Selbst wenn sich das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller durch eine nach Verkündung des Urteils eingetretene Beendigung des Beamtenverhältnisses erledigt haben sollte bzw. erledigen sollte und das Urteil dadurch wirkungslos oder die in ihm verhängte Disziplinarmaßnahme dadurch gegenstandslos geworden sein sollte bzw. werden sollte, würden es diese Umstände nicht zulassen, von der Veröffentlichung des Urteils in Gänze abzusehen, zumal sie nichts daran ändern würden, dass es sich bei dem Urteil um eine veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidung handelt.

Eine Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des Urteils verstößt nicht gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung, die auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 WD 36/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

Die Unschuldsvermutung, nach der die Unschuld des einer Straftat Beschuldigten bis zum rechtkräftigen Nachweis dessen Schuld vermutet wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2001 – 2 BvR 1384/99 –, juris Rn. 5) und nach der jeder Beamte oder Soldat bis zum verfahrensmäßigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als unschuldig anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 a.a.O.), schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches oder prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 2 BvR 1461/06 –, juris Rn. 11). Dagegen verwehrt es die Unschuldsvermutung den Strafverfolgungsorganen nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen und – im Urteil – Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 –, juris Rn. 39). Gleiches gilt für die mit Disziplinarsachen von Beamten und Soldaten befassten Verwaltungsgerichte.

Nach diesen Maßstäben stellt eine Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des Urteils keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Eine solche Veröffentlichung kommt in ihrer Wirkung der Verhängung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion nicht gleich. Ohne Bedeutung ist es, ob in dem Urteil geäußert wird, der Antragsteller habe ein Dienstvergehen begangen und bei diesem Vergehen handele es sich um eine Straftat. Derartige Äußerungen sind dem Gericht, das in der Disziplinarsache des Antragstellers entschieden hat, durch die Unschuldsvermutung nicht verwehrt. Vielmehr gehören solche Aussagen zu den Aufgaben dieses Gerichts, das zu beurteilen hatte, ob der Antragsteller Dienstvergehen begangen hat und ob vom Antragsteller gegebenenfalls begangene Dienstvergehen zugleich Straftaten darstellen, und das sein gefälltes Urteil schriftlich zu begründen hatte. Zudem ist auch für Dritte erkennbar, dass es sich bei dem Urteil um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, gegen die ein Rechtsmittel statthaft ist.

Ebenso wenig ergeben sich in der Sache unabweisbare höhere Interessen, die den Ausschluss einer Veröffentlichung einer anonymisierten Urteilsfassung gebieten, aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Veröffentlichung des Urteils könnte als Anlass genommen werden, seine Ehefrau, eine Bundesministerin, in der Öffentlichkeit anzugreifen, seine Ehefrau sei – neben ihm – von einer Urteilsveröffentlichung am stärksten betroffen und sehe sich im Zweifel einem massiven Druck der Öffentlichkeit zur Stellungnahme bis zur Rechtfertigung ausgesetzt. Eine Veröffentlichung des anonymisierten Urteils berührt Rechte der Ehefrau des Antragstellers nicht, sondern betrifft dessen Ehefrau allenfalls faktisch und mittelbar. Überdies ist auch nicht absehbar, dass Medien bei einer etwaigen Berichterstattung über die anonymisierten Urteilsgründe die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten und die Rechte der Ehefrau des Antragstellers nicht beachten werden. Der bloße Wunsch, dass die anonymisierten Gründe des schriftlichen Urteils nicht in die Öffentlichkeit gelangen und sie dort nicht thematisiert werden – das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller und der Ausgang dieses Verfahrens sind ohnehin bereits öffentlich bekannt –, insbesondere ein Bezug zu der Ehefrau des Antragstellers, die als Bundesministerin eine Person des öffentlichen Lebens ist, nicht hergestellt wird, stellt ein unabweisbares höheres Interesse, das eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsentscheidungen gebietet, nicht dar.

Die Abschrift des Urteils, die die Präsidentin des Verwaltungsgerichts B... nach ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 14. Februar 2020 Pressevertretern zu übermitteln beabsichtigt, ist – hinreichend – anonymisiert. Insbesondere sind im Rubrum die Angaben über die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Tatbestand sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt worden.

Soweit ausnahmsweise überwiegende Rechte der Verfahrensbeteiligten durch die Weitergabe einer Entscheidungsabschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, kann dem im Einzelfall durch die Schwärzung von Urteilspassagen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden. Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschriften noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwärzung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststellen kann, um welche Verfahrensbeteiligten und welchen Sachverhalt es sich handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 a.a.O. Rn. 18). Die Weitergabe der zuletzt genannten Abschrift des Urteils, die in üblicher Weise anonymisiert ist, verletzt überwiegende Rechte des Antragstellers nicht. Insbesondere ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Schwärzungen von Passagen des Urteils, die der Antragsteller mit seinem Schreiben an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts B... vom 17. Februar 2020 gewünscht hat, zum Schutz derartiger Rechte geboten sind. Diese Schwärzungen, die über die übliche Anonymisierung hinausgehen, beziehen sich auf Jahreszahlen, Vergütungsbeträge und Arbeitszeitumfänge. Die entsprechenden Daten, die für die Verständlichkeit der Entscheidung, insbesondere für die Nachvollziehbarkeit möglicher Dienstpflichtverletzungen einschließlich deren Gewichts sowie der Berechtigung der verhängten Disziplinarmaßnahme wichtig sind, betreffen nicht die Privat- oder Intimsphäre des Antragstellers, sondern ausschließlich dessen Sozialsphäre.

II. Der sinngemäße Hilfsantrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, eine Veröffentlichung des Urteils der Verwaltungsgerichts Berlin vom 1... – V... – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unterlassen,

kann ebenfalls keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag hinreichend bestimmt ist. Denn jedenfalls hat er mit Ausnahme der Unbestimmtheit aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag keinen Erfolg. Die betreffenden Ausführungen zum Hauptantrag gelten für den Hilfsantrag entsprechend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff. § 52 GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrundzulegenden Auffangwert vorzunehmen war.