OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2019 - 24 W 30/19
Fundstelle
openJur 2020, 3071
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 O 307/19
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.10.2019 (012 O 307/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Antragsgegnerin untersagt werden soll, eine in der Nähe des Betriebsgeländes der Antragstellerin befindliche Windenergieanlage zu betreiben, bzw. durch die der Betrieb dieser Anlage beschränkt werden soll.

Die Antragstellerin, die eine Spedition betreibt, unterhält in L-I ihr Betriebsgelände, auf dem sich unter anderem ein Bürogebäude und eine Betriebsleiterwohnung befinden. Sie beschäftigt etwa 30 Mitarbeiter; die Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihr Lebensgefährte nutzen die Betriebsleiterwohnung.

In einer Entfernung von 400 Metern von dem Grundstück der Antragstellerin bzw. 460 Metern von dem Büro- und Wohngebäude errichtete die Antragsgegnerin eine Windenergieanlage, gegen deren behördliche Genehmigung die Antragstellerin nicht vorging. Die Anlage wurde im Oktober 2017 in Betrieb genommen.

Am 07.10.2017 wandte sich die Antragstellerin telefonisch an die Stromstörungsstelle, die sie auf eine schriftliche Beschwerde bei der Abteilung "Erneuerbare Energien" verwies.

Im Dezember 2017 erhoben die Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihr Lebensgefährte als Bewohner der Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Münster Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Ab dem 30.01.2018 wandte sich die Antragstellerin wiederholt, insbesondere telefonisch, im Hinblick auf Belästigungen durch hörbare Geräuschimmissionen und durch Infraschall an die Antragsgegnerin und es fanden u.a. Ortstermine statt.

Mit Bescheid vom 28.09.2018 untersagte die Bezirksregierung daraufhin den Betrieb der Windenergieanlage vorläufig, der daraufhin eingestellt wurde.

Im November 2018 erhob Herr S vor dem Landgericht Münster Klage gegen die hiesige Antragsgegnerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage (AZ 016 O 176/18).

Nach Änderungen an der Anlage, insbesondere durch Veränderungen an der Betriebssoftware, durch die u.a. die Drehzahl der Anlage verringert wurde, hob die Bezirksregierung ihre Ordnungsverfügung unter dem 24.09.2019 auf.

Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die Anlage am 04.10.2019 wieder in Betrieb.

Am 25.10.2019 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit dem sie beantragt hat, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die streitgegenständliche Windenergieanlage zu betreiben. Hilfsweise hat sie beantragt, den Betrieb dieser Anlage nach Maßgabe des erkennenden Gerichts zu beschränken.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage hätten sich gravierende Krankheitssymptome bei einzelnen Betriebsangehörigen gezeigt, die auch mit erheblichen Störungen für den Betrieb der Antragstellerin einhergegangen seien. Die Gesundheitsbeschwerden hätten insbesondere bestanden in einem Druck auf den Ohren bis zu Ohrenschmerzen und Tinnitus, Herz- und Kreislaufproblemen mit Zittern, Schwindel, hohem Puls, Antriebslosigkeit und Schlappheit, Beklemmungsgefühlen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und akuten Stresssymptomen.

Unmittelbar nach der Einstellung des Betriebs der Anlage hätten sich diese Krankheitssymptome bei den Betroffenen deutlich gebessert, allerdings hätten sich die genannten Beschwerden bereits kurz nach der Wiederinbetriebnahme im Oktober 2019 wieder bemerkbar gemacht. Das Beschwerdebild sei deckungsgleich mit der Beschwerdeentwicklung bei der ersten Inbetriebnahme der Anlage.

Verantwortlich für die genannten Krankheitssymptome sei vorrangig der von der Windenergieanlage ausgehende Infraschall in Frequenzbereichen zwischen 0,5 und 8 Hz, der auf ihrem Grundstück einen Schalldruckpegel von über 70 db erreiche.

Sie hat die Ansicht vertreten, angesichts der von der Anlage ausgehenden Immissionen und der von diesen ausgelösten Gesundheitsproblemen und Befindlichkeitsstörungen lägen eine unzumutbare Besitzbeeinträchtigung und ein unzulässiger Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.10.2019 den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liege nicht vor, da die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass keine Dringlichkeit bestehe. Denn sie habe sich spätestens am 02.03.2018 wegen der hier streitgegenständlichen Beschwerden an die Bezirksregierung gewandt, dennoch aber mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als 19 Monate - bis zum 25.10.2019 - zugewartet. Irrelevant sei insoweit, dass die Anlage zwischenzeitlich stillgelegt gewesen sei, da in der Wiederinbetriebnahme nach ihrem Vortrag ein gleichartiger Verstoß der Antragsgegnerin liege, auf den sich die Widerlegung der Dringlichkeit ebenfalls erstrecke.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 04.11.2019 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 13.11.2019, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Sie ist der Ansicht, sie habe - anders als dies in wettbewerbsrechtlichen Fällen, auf die sich die seitens des Landgerichts zitierten Grundsätze zur Selbstwiderlegung bezögen, erfolge - die im konkreten Einzelfall bestehende Eilbedürftigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nicht nur sie, sondern auch weitere Personen, die sich auf den von den Immissionen betroffenen Grundstücken aufhielten, im Rahmen eines konzertierten und abgestimmten Zusammenwirkens gegen die Beeinträchtigungsquelle zur Wehr gesetzt hätten, was die Annahme eines ungebührlichen Zuwartens ausschließe. Insbesondere hätten sich sämtliche Mitglieder der Eigentümerfamilie der Antragstellerin mit unzähligen Schreiben und Appellen nicht nur an die Antragsgegnerin, sondern auch an die Bezirksregierung Münster, den Rat und den Bürgermeister der Stadt L und weitere Adressaten gewandt.

Auch ein Anordnungsanspruch liege vor, zumal sich die Situation für die auf den Betriebsgrundstücken aufhaltenden Personen kontinuierlich verschlimmere, da noch immer in erheblichen Zeiträumen gesundheitsgefährdende Infraschallimmissionen aufträten.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte, sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Münster mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

1.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung auf die Grundsätze der Selbstwiderlegung gestützt hat, wonach die Annahme einer einen Verfügungsgrund rechtfertigenden Dringlichkeit widerlegt wird, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit seinem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Zwar sind diese Grundsätze im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, sie enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt und dort einen an sich glaubhaft gemachten Verfügungsgrund entkräften kann (MüKoZPO/Drescher ZPO § 935 Rn. 18). Dabei hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller mit seinem Antrag zuwarten darf, von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Dringlichkeitsvermutung auch widerlegt sein kann, wenn frühere gleichartige Verstöße hingenommen worden sind (MüKoZPO/Drescher ZPO § 935 Rn. 19).

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes im vorliegenden Verfahren entsprechend den Ausführungen des Landgerichts zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst etwa zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage durch die Antragsgegnerin gestellt hat. Zwar war diese während der Dauer etwa eines Jahres - von Herbst 2018 bis zum 04.10.2019 - zwischenzeitlich stillgelegt, jedoch wurde die Anlage bis zu dieser Stilllegung bereits etwa ein Jahr betrieben, ohne dass sich die Antragstellerin um effektiven Rechtsschutz bemüht hat. Soweit sie mit ihrer Beschwerdebegründung dem Gericht eine Vielzahl von Schreiben vorgelegt hat, die sie bzw. Mitglieder der Eigentümerfamilie der Antragstellerin in diesem Zeitraum - ab Januar 2018 - an die verschiedensten Adressaten gerichtet haben, belegen diese eindrücklich, dass auch die Antragstellerin bereits damals eine erhebliche Beeinträchtigung durch die streitgegenständliche Anlage empfand. Mithin hätte nichts näher gelegen, als bereits damals nicht nur vielfältige Schreiben an diverse Empfänger zu richten, sondern sich gezielt an das zuständige Zivilgericht zu wenden, das in der Lage gewesen wäre, tatsächlich zu ihren Gunsten einzuschreiten.

Dass die Antragstellerin bis zu der Stilllegung der Anlage im Oktober 2018 keine Veranlassung hierzu gesehen hat, nachdem sie bereits während des behördlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei Schritte gegen die Errichtung der Anlage eingeleitet hatte, weckt erhebliche Bedenken gegen die Dringlichkeit ihres Anliegens. Diese bestehen auch heute noch fort, auch wenn die Antragstellerin nach der Wiederinbetriebnahme am 04.10.2019 zügig den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Denn die Beeinträchtigungen, unter der ihre Mitarbeiter, die Mitglieder der Eigentümerfamilie etc. leiden sollen, sind ausweislich der Ausführungen der Antragstellerin selbst im Rahmen der Antragsschrift identisch mit denjenigen, die vor der Stilllegung der Anlage bestanden haben sollen. Gaben exakt diese Störungen der Antragstellerin von Oktober 2017 bis Oktober 2018 aber keinen Anlass, sich um effektiven und zügigen Rechtsschutz zu bemühen, erscheint wenig nachvollziehbar, warum nach Wiederinbetriebnahme der Anlage nunmehr eine Dringlichkeit bestehen sollte, die es der Antragstellerin unzumutbar machen sollte, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

2.

Darüber hinaus scheidet der beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegend zur Überzeugung des Senats aber auch deswegen aus, weil dieser eine nicht gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde.

Maßnahmen, die gemäß § 938 ZPO Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein können, sind nach ihrem Rechtscharakter und ihrem Inhalt einstweilige Maßnahmen. Sie müssen ihrer Funktion gemäß auf die Sicherung einer prozessualen Rechtstellung ausgerichtet sein. Weil es um Sicherung und nicht um Befriedigung geht, ist die einstweilige Verfügung eine einstweilige, wenn die Verfügungsmaßnahme ihrem Inhalt nach in einem Stadium stecken bleibt, das noch keine Erfüllung des Hauptanspruchs zeitigt und deshalb nur dann sinnvoll ist, wenn das obsiegende Urteil im Hauptverfahren die bisher nur sichernden durch befriedigende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ablösen kann. Grundsätzlich sind nur Maßnahmen zulässig, die die Einstweiligkeit wahren, weil sie nur bis zum Abschluss des Prozesses Wirkungen in der Hauptsache entfalten, und weder die Entscheidungen über das zu sichernde Recht vorweg nehmen noch als vorweg genommene Vollstreckung dessen endgültige Vollziehung bewirken. Eine Befriedigungsverfügung ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, in denen nur der Erlass einer inhaltlich mit der materiellrechtlichen Rechtsfolge des Hauptsacheanspruchs übereinstimmenden Maßnahme sinnvoll ist und bei Versagung einer solchen Maßnahme der Eintritt eines irreparablen Schadens beim Antragsteller zu befürchten ist, dem ein später ergehendes obsiegendes Urteil nicht mehr abhelfen kann, während der Antragsgegner befriedigt wäre und deshalb die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im Hauptprozess ins Leere ginge. In allen übrigen Fällen verbietet sich eine Vorwegnahme der Verwirklichung des materiellen Rechts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das nicht die Richtigkeitsgarantien des Hauptprozesses besitzt (MüKoZPO/Drescher § 938 Rn. 8-11).

Unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags der Antragstellerin hält der Senat einen derart umschriebenen Ausnahmefall, der ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, in der eine Vorwegnahme der Hauptsache läge, nicht für gegeben.

Zwar hat die Antragstellerin umfassend die Beeinträchtigungen beschrieben, die sie auf den von der Anlage ausgehenden (Infra-)Schall zurückführt, und die körperlichen Symptome bei verschiedenen Personen, insbesondere Mitgliedern der Eigentümerfamilie der Antragstellerin, die sie auf den Betrieb der Windkraftanlage zurückführt. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Schlussfolgerung korrekt ist, bzw. in welchem Umfang und durch welche Wirkmechanismen der Betrieb der Anlage bzw. bestimmte Formen oder Ausgestaltungen des Betriebs zu körperlichen Symptomen bei sich in der Nähe der Anlage aufhaltenden Personen führt, ist jedoch eine Beweisaufnahme insbesondere durch Einholung technischer bzw. medizinischer Sachverständigengutachten durch das Gericht erforderlich, die zwar ein Hauptsacheverfahren, nicht aber das auf präsente Beweismittel beschränkte einstweilige Verfügungsverfahren erlaubt. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass - wie die Antragstellerin selbst ausführt - wissenschaftliche Untersuchungen derartiger Auswirkungen bislang fehlen bzw. noch nicht abgeschlossen sind, weshalb es nicht möglich ist, sich insoweit auf Erfahrungswerte o.ä. zu stützen.

Gleichzeitig vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin unzumutbar wäre, weil bei einer Versagung einstweiliger Maßnahmen mit dem Eintritt eines irreparablen Schadens bei ihr zu rechnen wäre, dem ein später ergehendes etwaiges obsiegendes Urteil nicht mehr abhelfen könnte, weshalb ihre Rechtsverwirklichung im Hauptprozess ins Leere ginge. Soweit die Antragstellerin mit sehr drastischen Worten in Aussicht stellt, ihren gesamten Betrieb und denjenigen von mit ihr verbundenen Schwestergesellschaften liquidieren zu müssen, falls die streitgegenständliche Anlage nicht stillgelegt werde, ist die Notwendigkeit derart endgültiger Maßnahmen nicht nachvollziehbar.

Zunächst ist der Betrieb der Antragstellerin auch während des etwa einjährigen Zeitraums fortgesetzt worden, in dem die Anlage von Herbst 2017 bis Herbst 2018 lief. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass es in dieser Zeit zu Auswirkungen auf ihren Betrieb gekommen sei durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denen ihre Angestellten in dieser Zeit ausgesetzt gewesen seien. Ihre Angaben bleiben insoweit jedoch wenig konkret: Weder legt sie dar, dass Mitarbeiter sich in unüblich großem Umfang krank gemeldet hätten, noch trägt sie vor, dass es zu Umsatz- bzw. Gewinneinbußen gekommen wäre oder sonstigen messbaren Folgen der von ihr geschilderten Beeinträchtigungen. Zudem spricht auch insoweit der Umstand, dass die Antragstellerin sich von der ersten telefonischen Beschwerde bei der Antragsgegnerin im Oktober 2017 bis zu der Stilllegung der Anlage im Oktober 2018 nicht an die Gerichte gewandt hat, wie sie es nunmehr tut, dafür, dass die geklagten Auswirkungen nicht ein Maß erreicht haben können, die ihr die Fortsetzung ihres Betriebs unmöglich gemacht bzw. zu unwiderruflichen Schäden geführt hätte.

Darüber hinaus wäre eine Vielzahl von Maßnahmen auf Seiten der Antragstellerin denkbar, die in der Sache zwischen einer Stilllegung des Betriebs und seiner unveränderten Fortführung lägen, die die von ihr geklagten Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Anlage reduzieren könnten. Hierzu gehört nicht zuletzt die zwischenzeitliche Einschränkung bzw. Aufgabe der Nutzung der Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück der Antragstellerin, zumal es ausweislich den im Rahmen der einstweiligen Verfügung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Betroffenen nachvollziehbarerweise insbesondere die Bewohner dieser Betriebswohnung sind, die unter den Auswirkungen des (Infra-)Schalls der Anlage leiden, da sie sich nicht nur während einer achtstündigen täglichen Arbeitszeit in der Nähe der Anlage aufhalten, sondern mehr oder minder ununterbrochen.

Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Senats nicht zu erwarten, dass bei der Antragstellerin im Falle eines fortgesetzten Betriebs der streitgegenständlichen Anlage bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ein irreparabler Schaden einträte, der dazu führen würde, dass ein obsiegendes Urteil ins Leere ginge.

3.

Angesichts des dargelegten Umstandes, dass - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin - bislang wissenschaftlich nicht geklärt ist, ob körperliche Beeinträchtigungen wie die von ihr genannten tatsächlich auf die Auswirkungen des Betriebs einer Windkraftanlage zurückzuführen sein können, fehlt es insoweit auch an der notwendigen Glaubhaftmachung. Eine eidesstattliche Versicherung von Beschäftigten bzw. Familienmitgliedern der Eigentümerfamilie ist zur Glaubhaftmachung dieses Kausalzusammenhangs zur Überzeugung des Senats erkennbar nicht geeignet.

4.

Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, den Betrieb der streitgegenständlichen Anlage "nach Maßgabe des erkennenden Gerichts" zu beschränken, bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg.

Dies schon deswegen, weil dem Antrag in der gestellten Form die notwendige Bestimmtheit fehlt, da er gänzlich offen lässt, Maßnahmen welcher Art bzw. Zielsetzung die Antragstellerin insoweit begehrt. Weder der Antrag selbst noch die Ausführungen der Antragstellerin im Übrigen enthalten Anhaltspunkte dafür, ob die Antragstellerin insoweit Einschränkungen etwa im Sinne zeitlicher Grenzen für den Betrieb begehrt, Einschränkungen im Sinne von Beschränkungen des Betriebs je nach Windgeschwindigkeit, Beschränkungen der Geschwindigkeit der Bewegung der Rotorblätter oder sonstige Vorgaben für den Betrieb. Dementsprechend fehlen auch jegliche Angaben der Antragstellerin zu der Frage, durch welche einschränkenden Maßnahmen ihres Erachtens nach ihr Rechtsschutzziel, die (Infra-)Schallimmissionen der streitgegenständlichen Anlage so zu reduzieren, dass die von ihr geklagten Beeinträchtigungen ausbleiben, überhaupt erreicht werden könnte. Schon aus diesem Grunde fehlt auch dem Senat jede Grundlage, um die hilfsweise begehrten Maßnahmen "nach Maßgabe des erkennenden Gerichts" so zu bestimmen bzw. auszuwählen, dass diese zu der gewünschten Verminderung der Beeinträchtigungen führen könnten, gegen die sich die Antragstellerin zur Wehr setzt. Dass diese Auswahl technisch problematisch ist, belegt schon der Umstand, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in der Vergangenheit etwa eine Beschränkung der Geschwindigkeit der Rotorblätter durch Veränderungen an der Software der Anlage nicht zu einer Verminderung der ihrerseits geklagten Beeinträchtigungen geführt haben soll.

Letztlich hat die Antragstellerin zudem auch im Hinblick auf den Hilfsantrag aus den vorgenannten Gründen die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 10.000,00 EUR