Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 20.02.2020 - 1 B 2/20
Fundstelle
openJur 2020, 2993
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Januar 2020 gegen Ziffer 16 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der von ihr gehaltenen Vögel und Nagetiere im Wege des Verwaltungszwangs durch die Antragsgegnerin am 3. und 10. Januar 2020 sowie gegen die nachträglich durch Bescheid vom 14. Januar 2020 verfügte Aufforderungen zur Her- bzw. Sicherstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen für die fortgenommenen Tiere.

Am 30. Dezember 2019 wurden der Antragsgegnerin gegenüber Verkaufsanzeigen der Antragstellerin gemeldet, aus denen sich der Verdacht tierschutzwidriger Haltungszustände ergab. Daraufhin überprüften am 3. Januar 2020 die zuständige Amtsveterinärin sowie Mitarbeiter eines Tierheims die Tierhaltung der Antragstellerin unangekündigt. Hierbei stellten sie in verschiedenen Zimmer insgesamt vier Vogelvolieren fest, in denen die Antragstellerin unterschiedliche Vögel, zum Teil gemeinsam mit Nagetieren, hielt.

Im Rahmen der Begehung stellte die Amtsveterinärin im Einzelnen fest, dass sich im ersten Schlafzimmer eine Vogelvoliere der Maße 1,65 m Tiefe, 1 m Breite und 1,65 m Höhe befunden, in der die Antragstellerin insgesamt neun Degus (zwei Elterntiere, ein halbwüchsiges Tier, sechs Jungtiere) und vier Agaporniden gehalten habe. Die Voliere sei stark verunreinigt gewesen, den Tieren habe weder Wasser noch Frischfutter zur Verfügung gestanden und auch die angebrachte Nippeltränke in der Voliere sei leer gewesen. Eine Grabschicht für die Degus habe nicht zur Verfügung gestanden, weil die Voliere mit (verunreinigtem) Zeitungspapier ausgelegt gewesen sei. Den Agaporniden habe keine Bademöglichkeit zur Verfügung gestanden und das Laufrad für die Degus habe von diesen nicht benutzt werden können, weil es auf dem Boden gelegen habe. Die Degus hätten zusammengedrängt zwischen den Volierenstäben und einer für die Vögel angebrachten Schutzhöhle gekauert. Die Beleuchtung sei durch ein hinter der Voliere befindliches Fenster sowie die im Betretenszeitpunkt nicht eingeschaltete Deckenbeleuchtung erfolgt. Im Zimmer hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Freiflug der Vögel feststellen lassen. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin angegeben, die Vögel mittels kleiner Käfige auf den Dachboden zum Freiflug zu verbringen, wobei sie zu den Räumlichkeiten keinen Zutritt gewährte. Die Degus befänden sich lediglich als Übergangslösung mit den Agaporniden in einem Käfig, da sie aus einem anderen Käfig ausgebrochen seien. Bei Begehung eines weiteren Schlafzimmers, zu dem die Tür verschlossen und in dem das Licht nicht eingeschaltet gewesen sei, habe man zwei weitere Volieren vorgefunden. In der ersten Voliere (0,65 m breit, 0,55 m tief und 1,30 hoch) seien drei Kanarienvögel gehalten worden, wobei auch dieser Käfig stark verunreinigt gewesen sei und den Tieren kein sauberes Trinkwasser, kein Frischfutter sowie keine Bademöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Die Antragstellerin habe angegeben, dass sie die Vögel seit zwei Monaten besitze und am Nachmittag jemand komme, um sie abzuholen. Dass beim Käufer tierschutzgerechte Haltebedingungen herrschten, habe die Antragstellerin nicht sicherstellen können bzw. wollen. In der weiteren Voliere (1,25 m breit, 0,95 m tief und 1,75 m hoch) hätten elf Wellen- und sieben Nymphensittiche gesessen. Nach Angaben der Antragstellerin bekämen diese Tiere täglich zwei bis drei Stunden Freiflug im Zimmer. Im gesamten Zimmer hätten jedoch - von den Volieren abgesehen - weder Vogelkot noch Federn oder Nage- und Kratzspuren festgestellt werden können. Die Voliere sei ebenfalls stark verunreinigt gewesen, den Tieren habe es an Frischfutter und einer Bademöglichkeit gefehlt und das Trinkwasser sei nicht sauber gewesen. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin angegeben, dass üblicherweise das Licht in den Zimmern der Vögel brenne und ihr Sohn es diesmal ausgeschaltet haben müsse. Im Erdgeschoss habe man eine weitere Voliere vorgefunden, die 1,60 m breit, 0,8 m tief und 1,8 m hoch gewesen und mit diversen Einrichtungsgegenständen wie Stangen, Schaukeln und Sitzplätzen versehen gewesen sei. Ein Freiflug oder Ausbreiten der Flügel sei den hierin gehaltenen vier Vögeln (44-jähriger weiblicher Graupapagei "Coco", 7-jähriger Graupapagei "Penny", Gelbstirnamazone "Jacko" in unbekanntem Alter, 2-jähriger, vermutlich weiblicher Gelbbrustara "Momo") nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin habe angegeben, die Gruppe seit Sommer 2019 aufgebaut zu haben. Sowohl Voliere als auch sämtliches Inventar seien stark verunreinigt gewesen. Eine nicht vorgefundene Bademöglichkeit habe die Antragstellerin nach eigenen Angaben gerade gereinigt. Artgerechtes Futter habe den Vögeln während der Kontrolle nicht zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin habe angegeben, dass die Käfigtür üblicherweise offenstehe. Bis auf drei direkt vor dem Käfig befindliche Vogelkotflecken hätten im gesamtem Wohnzimmer keine weiteren Anhaltspunkte für regelmäßigen Freiflug bestanden. Die Vögel hätten sich während der Kontrolle lediglich in der offenen Voliere aufgehalten ohne zu fliegen. Ob Flugerfahrung bestehe, habe daher nicht geklärt werden können. Artgerechte, flackerfreie Beleuchtung mit UV-Anteil habe gefehlt.

Die Antragsgegnerin nahm daraufhin die elf Wellensittiche, neun Degus, sieben Nymphensittiche, vier Agaporniden und drei Kanarienvögel mithilfe von Mitarbeitern des Tierheims fort und verbrachte sie ins Tierheim XXX. Die zwei Graupapageien, die Amazone und der Gelbbrustara verblieben zunächst bei der Antragstellerin. Der Antragstellerin wurde mündlich und schriftlich mittels eines Kontrollberichtes aufgegeben, bis zum 3. März 2020 (gemeint wohl 3. Februar 2020) tierschutzgerechte Haltungseinrichtungen für alle gehaltenen Tiere herzurichten, bis zur Erfüllung dieser Anordnung ab sofort für die Papageien die Käfigtür stets geöffnet zu lassen, den Tieren stets Wasser zur Verfügung zu stellen, eine geeignete Bademöglichkeit für alle Vögel zu schaffen und die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der o. g. Tiere auf eigene Kosten zu dulden. Darüber hinaus drohte ihr die Antragsgegnerin die Abgabe der fortgenommenen Tiere an ein Tierheim an, wenn zukünftig nicht dauerhaft eine tierschutzgerechte Haltung sichergestellt werden könne. Die Antragsgegnerin händigte der Antragstellerin zudem die einschlägigen Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) über die artgerechte Haltung der fortgenommenen Tiere aus.

Die fortgenommenen Degus und Agaporniden stellte die Antragsgegnerin umgehend einem Tierarzt vor, der einen Pilzbefall feststellte und eine Behandlung veranlasste.

Am 10. Januar 2020 fand eine Nachkontrolle statt, zu der die Antragstellerin zunächst nicht zugegen war. Durch die Terrassentür sei jedoch festgestellt worden, dass die Papageien, die Amazone und der Gelbbrustara im verschlossenen Käfig gehalten worden seien. Bei einem weiteren Kontrollversuch etwas später habe man die Antragstellerin dann von einem Spaziergang mit ihren Hunden kommend angetroffen. Ihr sei erläutert worden, dass man die Haltung erneut kontrollieren wolle und man beabsichtige, ihr die zwei Papageien, die Amazone und den Gelbbrustara ebenfalls vorläufig fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen. Zunächst habe sie der Amtsveterinärin und Mitarbeitern des Tierheims den Zugang zur Wohnung verweigert. Nach Eintreffen der Polizei und Rücksprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten, habe sie die Beamten schließlich eingelassen. Die Amtsveterinärin stellte fest, dass die Käfigtür zwischenzeitlich geöffnet worden, das Licht immer noch ausgeschaltet, geeignetes Futter nur in geringer Menge und eine Bademöglichkeit für die Vögel nach wie vor nicht bereitgestellt sei. Anhaltspunkte für stetigen von der Antragstellerin behaupteten Freiflug hätte es nicht gegeben. Auch die Papiere bzw. Herkunftsnachweise habe die Antragstellerin trotz des behaupteten Besitzes nicht vorzeigen können. Selbiges habe für UV-Lampen gegolten. Die Tiere seien auch nicht beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) angemeldet gewesen. Der Käfig selbst sei verunreinigt gewesen, wobei außerhalb des Käfigs weder Kot-, Fraß- oder sonstige Spuren der Vögel (Federn, Futterreste) festzustellen gewesen seien. Ein Anflugstangengebilde sei in Fensternähe angebracht, jedoch unbenutzt und für Vögel dieser Größe aus dem Freiflug schwer anzufliegen gewesen. Im Raum hätten die vorhandenen Dekorationsobjekte diverse Verletzungs- und Gesundheitsgefahren für die Vögel dargestellt. Zwei der vier Vögel hätten während der Kontrolle ungeübte Flugversuche unternommen, wobei weder präzises Anfliegen noch geschmeidiger Flügelschlag hätten beobachtet werden können. Der Gelbbrustara habe stark zerrupfte Schwanzfedern und eine wenig ausgeprägte Brustmuskulatur aufgewiesen und während der Kontrolle mehrfach geniest. Dies sei der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben kürzlich noch mit den Tieren beim Tierarzt gewesen sei, nicht aufgefallen. Nach ihren Angaben seien die Tiere bis dato unauffällig gewesen. Die am Käfig im üblichen Aufenthaltsbereich vorgenommenen 6-Punkt-Lichtmessungen hätten Durchschnittswerte von 1,5 und 19,5 Lux ergeben. Der Antragstellerin sei die Wichtigkeit der Lichtverhältnisse für die besondere Wahrnehmung der Papageien (UV-Licht, Schnelligkeit der Wahrnehmung des Vogelauges, natürliches Habitat und dortige Lichtverhältnisse) erläutert worden. Danach seien die Tiere eingefangen worden, wobei die Antragstellerin sich nicht kooperativ gezeigt habe. Mündlich und schriftlich in Form des Kontrollberichtes sei gegenüber der Antragstellerin die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der vier verbleibenden Vögel auf ihre Kosten unter Aufrechterhaltung der Anordnungen vom 3. Januar 2020, die Sicherstellung der tierschutzgerechten sachkundigen Haltung bei Abgabe von Tieren an Dritte, der Nachweis einer flackerfreien UV-Beleuchtung und Einrichtung und Sicherstellung einer dauerhaft tierschutzgerechten Haltung für Papageien, Amazone und Gelbbrustara sowie deren Nachweis gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 3. Februar 2020 verfügt worden.

Gegen die Anordnungen erhob die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2020 Widerspruch und hat einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt sowie die Herausgabe der fortgenommenen Tiere beantragt. Zur Begründung des Antrages und des Widerspruchs trug sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Die ihr fortgenommenen Tiere seien weder erheblich vernachlässigt gewesen noch hätten sie erhebliche Verhaltensstörungen gezeigt. Eine Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere im Sofortvollzug sei nicht erforderlich bzw. jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, weil sie sich in der Vergangenheit - wie von ihrem Tierarzt bestätigt - als zuverlässige und gewissenhafte Tierhalterin gezeigt und ihre Tiere stets in tadellosem Ernährungs- und Pflegezustand gehalten habe. Eine Belehrung über die zu schaffenden tierschutzgerechten Haltungsbedingungen sowie eine entsprechende Fristsetzung zur Schaffung dieser wären ausreichend gewesen. Eine "Nachbesserungsmöglichkeit" sei ihr jedoch nicht eingeräumt worden. Sie sei von der Wegnahme überrascht worden und habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Situation zu reagieren. Ein neuer Käfig für die Degus sei beispielsweise bereits angeschafft gewesen und hätte bereitgestanden. Nur aufgrund des anstehenden Urlaubs habe sie die Degus vorübergehend in einem Käfig mit den Vögeln gehalten, nachdem diese ihren eigenen Käfig durchgenagt hätten. Ihr sei es nicht sofort möglich gewesen, einen Ersatzkäfig zu beschaffen. Dem Tierhalter müsse die Möglichkeit einer provisorischen Lösung eingeräumt werden.

Durch Bescheid vom 14. Januar 2020 ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der bereits am 3. und 10. Januar 2020 fortgenommenen elf Wellensittiche, drei Kanarienvögel, vier Agaporniden, neun Degus, sieben Nymphensittiche, zwei Graupapageien, der Amazone und des Gelbbrustaras (Ziff. 1) an. Gleichzeitig ordnete sie gegenüber der Antragstellerin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG unter Fristsetzung bis zum 3. Februar 2020 in den Ziffern 2 bis 12 an, tierschutzgerechte Haltungs- und Ernährungsbedingungen für die fortgenommenen Tiere durch ausreichend große Käfige und Freiflugmöglichkeiten, vogelgerechte flackerfreie Beleuchtung mit UV-Anteil, Einrichtung eines tierschutzgerechten Aufenthaltsbereiches außerhalb der Volieren mittels Landeplätzen und Beschäftigungsmaterial, Zurverfügungstellung näher beschriebenen Futters und frischen Wassers, Gewährung von Bademöglichkeiten und ausreichendem Beschäftigungsmaterial zu schaffen. In Ziffern 13 bis 15 hat die Antragsgegnerin weitere Auflagen betreffend die Wiederherstellung und Erhaltung der Tiergesundheit getroffen. Mit Ziffer 16 wurde gegenüber der Antragstellerin abschließend angeordnet, dass sie bei einer Abgabe eines oder mehrerer Tiere an Dritte den zukünftigen Halter samt Anschrift mindestens drei Werktage vorher benennen und sicherstellen muss, dass die Tiere durch diesen nachweislich artgemäß und sachkundig gehalten werden. Für den Fall der Nichteinhaltung ausgesprochenen Anordnungen bis zum 3. Februar 2020 drohte die Antragsgegnerin die Einziehung der vorläufig fortgenommenen Tiere auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheidtenors werden Bl. 61-64 der Beiakte A in Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der vorstehenden Anordnungen ausgesprochen und diese damit begründet, dass die Anordnungen keinen Aufschub duldeten, um die betroffenen Tiere davor zu bewahren, weiterhin tierschutzwidrig gehalten zu werden. Dabei sei sowohl die erhebliche Intensität der Verstöße gegen angemessene Haltungsbedingungen zu berücksichtigen als auch die fehlende Einsichtigkeit und Bagatellisierung dieser durch die Antragstellerin sowie die ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft während der Kontrollen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die während der Kontrollen am 3. und 10. Januar 2020 festgestellten Haltungs-, Ernährungs- und Pflegebedingungen der Tiere nicht art- und bedürfnisgerecht gewesen seien. Für die Beurteilung maßgeblich seien die Merkblätter der TVT, die als antizipierte Sachverständigengutachten anerkannt seien. Entgegen der dortigen Empfehlungen seien die Käfige einschließlich der Futter- und Tränkgefäße stark verunreinigt gewesen und den gehaltenen Vögeln und Degus habe kein artgerechtes (Frisch-) Futter und teilweise kein oder kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung gestanden. Dabei sei Wasser für Vögel und Degus überlebenswichtig und selbst einzelne Durststrecken führten zu erheblichen Organschädigungen und folglich kürzerer Lebenserwartung, Schmerzen und Leiden. Gerade bei Vögeln sei die Qualität des Tränkwassers entscheidend für Gesundheit und Wohlbefinden, da für diverse Krankheiten von in menschlicher Obhut gehaltenen Papageien hygienische Mängel Auslöser seien und Krankheitsverläufe erschweren könnten. Zur art- und bedürfnisgerechten Pflege gehörten auch Reinigung und Reinhaltung, Gesundheitsvorsorge und -fürsorge inklusive Vorstellung beim Tierarzt bei Krankheitsverdacht. Diese Anforderungen an die Tierhaltung habe die Antragstellerin in keiner Weise erfüllt, was sich an den sichtbar an Pilz erkrankten Degus gezeigt habe, deren Erkrankung der Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht aufgefallen sei. Dabei sei Hautpilz ansteckend und bedürfe dringend der Behandlung, welche langwierig sein könne. Auch eine Übertragung auf Menschen und andere Tiere sei möglich, weshalb eine besondere Hygiene im Umgang mit erkrankten Tieren erforderlich sei. Dabei wirke sich insbesondere ein erhöhter Stressfaktor bei Degus auf die Anfälligkeit aus. Die Degus der Antragstellerin seien aufgrund der gemeinsamen Haltung in einem Käfig mit den Agaporniden dauerhaft Stress ausgesetzt gewesen. In freier Wildbahn würden Degus häufig zur Beute größerer Vogelarten. Wegen der ebenfalls untergebrachten Jungtiere und der Beengtheit der Voliere hätten die Degus unter stetigem Stress gestanden, der sich bereits in erheblichen Verhaltensstörungen (Zusammenkauern hinter einem Schutzhaus der Vögel) manifestiert habe. Auch der Gelbbrustara sei in keinem guten Ernährungszustand gewesen und habe während der Kontrolle mehrfach geniest, was der Antragstellerin laut eigenen Angaben ebenfalls nicht aufgefallen sei. Dies lasse den Schluss zu, dass ihr die für die Haltung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten, da sie Krankheiten und Behandlungsbedarf offenbar nicht erkenne. Darüber hinaus habe sich die Volierengröße aller Vögel als vielfach zu klein dargestellt, insbesondere wenn man - wie bei den Kontrollen festgestellt - von alleiniger Käfighaltung ohne regelmäßigen Freiflug ausgehe. Auch die Lichtverhältnisse seien nicht art- und bedürfnisgerecht gewesen. So hätten den Papageien an ihrem natürlichen Aufenthaltsort bei der Messung ab 11.00 Uhr lediglich 1,5 bis 19,5 Lux zur Verfügung gestanden, während bereits für Nutztiere, die in einem üblicherweise viel geringer sonnenbestrahlten Habitat lebten, erheblich höhere Werte von 40 bis 80 Lux vorgeschrieben seien. Bei Vögeln komme neben den negativen Auswirkungen des Vitamin-D3-Mangels auf die Knochenstruktur hinzu, dass das Vogelauge auch UV-Licht-Signale verarbeiten könne und für das Vogelauge ein anderer Vogel bzw. dessen Gefieder im Sonnenlichtspektrum anders aussehe als bei Zimmerbeleuchtung. Des Weiteren würde der Wechselstrom aufgrund der wesentlich höheren Bilddichte des Vogelauges wie "Flackerlicht" wirken, weshalb bei vogelgerechter Beleuchtung üblicherweise entsprechende Vorschaltgeräte verwendet würden, die die Frequenz des Wechselstroms erhöhten bzw. Gleichstrom erzeugten. Trotz der während der Kontrolle am 3. Januar 2020 getroffenen Anordnungen hinsichtlich der verbliebenen Papageien, der Amazone und des Aras seien keine Veränderungen bis zum 10. Januar 2020 festgestellt worden. Nach wie vor seien die Tiere in einem erheblich zu kleinen Käfig ohne Freiflug untergebracht gewesen, in der selbst ein Flügelausbreiten nicht möglich gewesen sei. Auch bedürften sowohl die Amazone als auch der noch junge Gelbbrustara zur Entwicklung eines angemessenen Sozialverhaltens eines entsprechenden Sozialpartners, andernfalls könnten sich erhebliche Verhaltensstörungen entwickeln. Aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin seien die tierschutzrechtlichen Anordnungen sowie die vorübergehende Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere mittels Verwaltungszwangs das mildeste Mittel gewesen seien, um tierschutzgerechte Zustände herzustellen. Dabei seien insbesondere die Bagatellisierung der tierschutzrechtlichen Verstöße durch die Antragstellerin unter Berufung auf die noch viel schlechteren Umstände, aus denen sie die Tiere teils übernommen habe, zu berücksichtigen. Auch die gegenüber der Antragsgegnerin geäußerten falschen Angaben über vorhandene Beleuchtungseinrichtungen sowie Tierarztbesuche ließen schließlich Zweifel an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Antragstellerin zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin die ihre verbliebenen Vögel zwischen dem 3. und 10. Januar 2020 entgegen der Anordnungen der Antragsgegnerin weiterhin in einer viel zu kleinen Voliere ohne Freiflug und in viel zu dunklen Lichterverhältnissen gehalten habe, ließe darüber hinaus den Schluss zu, dass die Antragstellerin die Tiere weiterhin tierschutzwidrig halten würde, weshalb der Sofortvollzug erforderlich sei.

Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar Widerspruch ein, den sie vornehmlich damit begründete, dass die gesetzte Frist zur Herstellung einer tierschutzgerechten Haltung unangemessen kurz sei und keine realistische Chance darstelle. Zudem wolle sie lediglich die am 10. Januar 2020 fortgenommenen Papageien, die Amazone und den Gelbbrustara weiter behalten. Für die anderen Tiere bitte sie um Vermittlung an geeignete Stellen oder Dritte, könne aber aufgrund der zu erwartenden Kostenlast für die anderweitige pflegliche Unterbringung ekine Erledigungserklärung abgegeben. Darüber hinaus solle die Antragsgegnerin ihr hinsichtlich des tierschutzgerechten Umbaus ihres Wohnzimmers konkrete Anweisungen durch eine fachkundige Person erteilen. Einen Tischler habe sie bereits kontaktiert. In den Planungsprozess solle ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin eingebunden werden.

Im Übrigen ergänzte sie ihre Antragsbegründung wie folgt: Sie habe ihre Unterschrift unter den Kontrollberichten verweigert, weil die dortigen Feststellungen nicht der Wahrheit entsprächen. Ihre Eltern, die etwa zwei- bis dreimal pro Woche bei ihr zu Besuch seien, könnten belegen, dass die Papageien täglich zwei bis drei Stunden Freiflug bei der Antragstellerin erhielten und immer in guten Pflege- und Ernährungszustand seien. Über den Freiflug der Papageien im Wohnzimmer reichte die Antragstellerin Fotoaufnahmen ein (vgl. Bl. 92 ff.). Es sei auch kein Tier ohne Futter oder Wasser gewesen. Sie führe regelmäßig mit ihrem Sohn in ein Vitakraft Outletstore, um hier für jede Tierart das geeignete Spezialfutter zu kaufen (vgl. Belege auf Bl. 61 f. der Gerichtsakte). Sie habe sich auch hinsichtlich der Haltungsanforderungen für Papageien kundig gemacht und diese jederzeit erfüllt. Ein Badehaus sei zum Beispiel nicht zwingend erforderlich. Die Tiere könnten auch mit Wasser besprüht werden, was sie regelmäßig tue, da die Papageien das Badehaus in der Vergangenheit nicht angenommen hätten. Auch sorge sie für eine ausreichende Beleuchtung. Sie sei auch jederzeit bereit, Änderungen in der Haltung vorzunehmen, soweit diese fachlich notwendig und für sie als Privatperson unter zumutbaren Bedingungen umsetzbar seien. Die Auflagen der Antragsgegnerin seien jedoch unbestimmt, unklar, kryptisch und teils widersprüchlich. Dies gelte sowohl hinsichtlich der mündlichen als auch der schriftlichen Anordnungen. Hinsichtlich der Anordnung in Ziff. 16 des Bescheidtenors sei zudem eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar und die Anordnung bedeute erhebliche Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wofür eine sachliche Rechtfertigung nicht vorliege. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin ihr gegenüber verpflichtet, sie hinsichtlich konkreter Umbaumaßnahmen für eine tierschutzgerechte Haltung der zwei Graupapageien, der Amazone und des Aras zu beraten. Die Unverhältnismäßigkeit des Handelns der Antragsgegnerin zeige sich auch daran, dass sie ohne Einverständnis auf ihr Grundstück eingedrungen und durch die Fenster gespäht habe. Man habe sie auch nicht angehört oder ihr die Möglichkeit des Kontakts zu ihrem Prozessbevollmächtigten eingeräumt. Sie und ihr Sohn fühlten sich in ihrem Haus seitdem nicht mehr wohl. Auch habe die Antragsgegnerin den Einwand, eine freistehende Papageienvoliere könne noch genutzt werden, um Tiere umzusortieren, als "zu spät" zurückgewiesen. Die Tür des Papageienkäfigs sei am Morgen des 10. Januar 2020 geschlossen gewesen, weil sie während des Hundespaziergangs das Haus gelüftet habe und die Fenster offen gewesen seien. Dass keine Nagespuren erkennbar seien, liege daran, dass sie den Tieren regelmäßig Knabberstangen und Naturäste zur Verfügung stelle, um das Nagebedürfnis zu befriedigen, was sich bewährt habe. Im Übrigen schrieben die TVT-Merkblätter Maximalanforderungen für die Papageienhaltung vor, die von einer Privatperson kaum zu erfüllen seien. Sie benutze bereits die größtmögliche Vogelvoliere, die es für Papageien für Privatpersonen zu erwerben gebe. Im Übrigen orientiere sie sich hinsichtlich der Haltungsbedingungen an den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichten Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995. Darüber hinaus bestünden keine normierten Haltungsanforderungen für Papageien.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, es entspreche ständiger Verwaltungspraxis, Kontrollen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, um ein realistisches Bild von den tatsächlichen Haltungsbedingungen beim Tierhalter zu erlangen. Hinsichtlich der festgestellten Haltebedingungen verwies sie im Wesentlichen auf die Dokumentation in den von der Amtsveterinärin gefertigten Kontrollberichten und im angegriffenen Bescheid. Die dort gemachten Feststellungen, insbesondere der Umstand, dass die Vögel und Degus nicht tierschutzgerecht untergebracht und ernährt worden und ihre Möglichkeit zur artgerechten Bewegung so erheblich eingeschränkt gewesen sei, habe den Tieren bereits große Leiden zugefügt und rechtfertige die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Einlassung der Antragstellerin, dass die vorgefundenen Haltungsbedingungen nur auf ihren vorherigen Urlaub zurückzuführen seien, greife nicht durch, denn nach ihren eigenen Angaben habe sie die Vögel auch bereits vorher in zu kleinen Käfigen und Volieren gehalten, sodass bereits länger entsprechende tierschutzwidrige Haltungszustände bestanden und die Tiere aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit, fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Sozialpartnern und aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse erhebliche Leiden erlitten hätten. Auch bei dem von der Antragstellerin behaupteten bestehenden Freiflug sei die Voliere der Papageien noch nicht ausreichend groß. Man habe darüber hinaus Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen, da nach Auskunft des LLUR Wohnräume, in denen Papageien regelmäßig Freiflug erhielten, so gut wie unbewohnbar seien, da die überaus neugierigen Tiere jeden im Raum befindlichen Gegenstand untersuchten und beispielsweise Dübel und Nägel aus den Wänden zögen, Steckdosen und Gardinenstangen abbauten und Silikonfugen in Fensterrahmen anknabberten. Derartige Beschädigungen seien bei der Antragstellerin nicht zu sehen gewesen. Auch ihr Vortrag, sie besprühe die Vögel täglich mit Wasser, sei widersprüchlich zu der Angabe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle, dass die Badehäuschen gerade gereinigt würden. Die Lichtverhältnisse seien zudem gemessen worden und daher nachweislich nicht ausreichend. Hinsichtlich der genauen Feststellungen und Geschehnisse vor Ort werde auf die Stellungnahmen der zuständigen Amtsveterinärin vom 24. Januar 2020 sowie die gefertigten Fotos Bezug genommen (Bl. 140-164 der Gerichtsakte). Angesichts dieser vorgefundenen Situation im Haus der Antragstellerin wäre die alleinige Fristsetzung zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungs- und Pflegebedingungen nicht ausreichend gewesen, um die Tiere vor weiteren Qualen zu bewahren, sodass die sofortige Fortnahme und Unterbringung erforderlich gewesen sei. Dies ergäbe sich auch daraus, dass die Antragstellerin bereits mehrfach Tiere in Onlineportalen zum Verkauf angeboten habe und deshalb nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Tiere bei einer etwaigen Nachkontrolle nicht mehr in ihrem Besitz gewesen seien. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Antragstellerin jederzeit durch Anschaffung entsprechend großer Käfige und vogelgerechter Beleuchtung sowie Änderung ihrer Fütter- und Pflegegewohnheiten die anderweitige pflegliche Unterbringung beenden und auch Namen interessierter Käufer für eine etwaige Abgabe nennen könne. Aus den TVT-Merkblättern und den Anordnungen im Bescheid werde auch hinreichend deutlich, wie die Haltungsbedingungen für die jeweiligen Vögel auszugestalten seien. Soweit die Antragstellerin sich nunmehr zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen bereit erkläre, habe sie keine konkreten Angaben zu geplanten oder bereits ergriffenen Maßnahmen gemacht und bestreite gleichzeitig die getroffenen Anordnungen als notwendig. Bei der Sachlage stelle sich die Fortnahme weiterhin als gerechtfertigt dar.

Im Übrigen werde der Antragstellerin die begehrte Fristverlängerung zur Schaffung tierschutzgerechter Haltungsumstände bis zum 22. Februar 2020 gewährt und die Ziffern 2 bis 9 des Bescheides entsprechend geändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin und der von den Beteiligten während des Verfahrens einegereichten weiteren Beiakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu unter 1.). Im Übrigen bleibt ihm der Erfolg versagt (dazu unter 2.).

In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2020 nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat.

Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel und Degus als auch für die Sicherstellung tierschutzgerechter Haltungs- und Ernährungsbedingungen sowie die Androhung der Einziehung erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass die Antragstellerin die Tiere in der dargestellten Weise halten und ihnen dadurch Leiden und auch Schäden zufügen könne. Es müsse verhindert werden dass die fortgenommenen Vögel und Nager für die Dauer des (Rechtsbehelfs-) Verfahrens bei der Antragstellerin verbleiben und ihnen damit vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden hinzugefügt würden, solange keine tierschutzgerechten Haltungs-, Pflege- und Ernährungsbedingungen bei der Antragstellerin sichergestellt sind.

Das Eingehen auf die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes als Folge der bei der Antragstellerin festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel unter Verweis auf die uneinsichtigen und unkooperativen Reaktionen der Antragstellerin während der Kontrollen und die aufgrund dessen befürchtete fehlende Veränderungsbereitschaft zeigen hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung. Daher ist es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, zutreffen.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag lediglich als teilweise begründet.

1. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 16 des angefochtenen Verwaltungsakts, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Antragstellerin verfügten Anzeigepflicht über eine Weitergabe ihrer Tiere an Dritte drei Werktage zuvor unter namentlicher Nennung des zukünftigen Halters und dessen Anschrift sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Sicherstellung artgemäßer und sachkundiger Betreuung durch den neuen Halter bestehen (Ziffer 16 Satz 1). Für die in Ziffer 16 Satz 2 verfügte Sicherstellung artgemäßer und sachkundiger Betreuung durch etwaige Abnehmer der Tiere durch die Antragstellerin findet sich bereits keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Eine solche ergibt sich mangels einer auf Tatbestandseite erforderlichen drohenden Gefahr "künftiger Verstöße" nicht aus § 16a Abs. 1 TierSchG (vgl. zur erforderlichen Gefahrendichte VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 S 1281/12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Auch liegt eine Ermächtigungsgrundlage nicht in der grundsätzlich unabhängig vom Bestehen einer konkreten Gefahr anwendbaren Regelung des § 16 Abs. 2 TierSchG, wonach u. a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Denn bereits aus dem Wortlaut folgt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben, nämlich die Überprüfung und Sicherstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen mittels der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 TierSchG, immer noch der Behörde selbst obliegt und nicht auf private Dritte übertragen werden kann. Wie der Antragstellerin die Sicherstellung einer artgerechten und sachkundigen Haltung ihrer Tiere durch Dritte ohne die lediglich der zuständigen Behörde zustehenden Eingriffsbefugnisse des § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG möglich sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.

Auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Mitteilung zukünftiger Abnehmer mindestens drei Werktage vor geplanter Übergabe der Tiere unter Namens- und Adressnennung des neuen Halters in Ziffer 16 Satz 1 begegnet mit Blick auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur Sicherstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen und die tatsächlichen Umsetzbarkeit Zweifeln, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über den Widerspruch rechtfertigen. Zwar setzten die Befugnisse nach § 16 Abs. 2 TierSchG eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts nicht voraus (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 S 1281/12 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Sie müssen sich jedoch als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne darstellen und dem in Art. 20a Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verankerten Ziel des Tierschutzes dienen. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des üblichen Verkaufsablaufs bei Kleintieren wie Nagern und Vögeln eine drei Werktage vorab zu erfolgende Mitteilung des zukünftigen Halters unter Namens- und Adressangabe - wenn nicht bereits ungeeignet, weil nicht praktikabel - jedenfalls nicht erforderlich, um tierschutzgerechte Haltungszustände sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kleintiere von privat zu privat häufig - wie auch von der Antragsgegnerin angenommen - über Kleinanzeigenportale im Internet verkauft werden und es nicht selten zu kurzfristigen Vertragsschlüssen kommt. Tiere werden auch nicht unter Einschaltung eines Postdienstleisters an die Käufer versandt, sodass der Verkäufer zwingend Kenntnis von Name und Anschrift erlangt. Vielmehr werden sie regelmäßig vorher durch die potentiellen Abnehmer persönlich in Augenschein genommen und sodann wird sich über die Modalitäten des Verkaufs geeinigt. Es erscheint äußerst fraglich, dass es der Antragstellerin tatsächlich drei Tage vorher möglich ist, Name und vollständige Anschrift zu erfragen, zumal sie hierzu höchstwahrscheinlich offenlegen müsste, dass sie diese Angaben an staatliche Behörden weiterzugeben verpflichtet ist, was die Interessenten möglicherweise von einer Übernahme von Tieren der Antragstellerin "abschreckt". Als milderes und gleichsam dem Tierschutzgedanken wirksam Rechnung tragendes Mittel erscheint eine Verpflichtung zur Weitergabe entsprechender Daten unmittelbar nach einer erfolgten Übergabe. So wäre es der Antragstellerin möglich beispielsweise mittels Verwendung einfacher Kaufverträge, in die die Interessenten die entsprechenden Daten eintragen, der Antragsgegnerin die geforderten Angaben zu machen, ohne dabei den Erfolg ihrer jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie) geschützten Veräußerungen zu gefährden. Der Behörde bleibt danach immer noch ausreichend Möglichkeit, zu kontrollieren, ob beim neuen Halter tierschutzgerechte Bedingungen sichergestellt sind.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der übrigen Ziffern des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die bereits am 3. und 10. Januar 2020 im Wege des Verwaltungszwangs erfolgte Fortnahme der elf Wellensittiche, drei Kanarienvögel, vier Agaporniden, neun Degus, sieben Nymphensittichen, zwei Graupapageien, der Amazone und des Gelbbrustaras sowie die gegenüber der Antragstellerin angeordnete Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen bezüglich der vorstehend genannten Tiere bis zum 22. Februar 2020 sowie die für den Fall der Nichteinhaltung ausgesprochene Androhung der endgültigen Einziehung der Tiere zum Zwecke der Veräußerung erweisen sich bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der o. g. Tiere am 3. und 10. Januar 2020 und die diese Maßnahmen bestätigende bzw. wiederholende Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Fortnahme ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 - juris).

Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin am 3. und 10. Januar 2020 jeweils eine Fortnahmeverfügung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG erlassen hat, stellt sich die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung als rechtmäßig dar, weil sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG (gestrecktes Verfahren) als auch die des § 230 LVwG (Sofortvollzug) vorgelegen haben.

Zunächst lagen die Voraussetzungen einer - im Fall des Sofortvollzugs gem. § 230 Abs. 1 fiktiven - Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG vor.

§ 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seine Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.); muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).

Diese allgemein formulierten und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 S. 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen konkretisiert. Dabei spielt im vorliegenden Fall das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 jedoch keine tragende Rolle (mehr) für die Beurteilung tierschutzgerechter Haltungs-, Pflege- und Ernährungsbedingungen, denn aus dem Internetauftritt des BMEL geht hervor, dass das Gutachten aufgrund des bestehenden Anpassungsbedarfs an neuere Erkenntnisse geändert wird (BMEL aktualisiert Gutachten für die Haltung von Vögeln, Zierfischen und Reptilien, Bericht abrufbar unter: https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/Tierschutzgutachten/_texte/Haltungsgutachten-Ueberarbeitung.html). Ein Anpassungsbedarf ergab sich bereits mit Blick auf die am 21. Januar 1997 vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein veröffentlichten Richtlinien für die Genehmigung von Tiergehegen zur Haltung von Papageien gemäß § 27 Landesnaturschutzgesetz (Az.: X 31015328.310, abrufbar unter: https://www.kreis-oh.de/media/custom/337_18_1.PDF), in denen die Mindestvolierenmaße bereits deutlich erhöht worden sind. Die Überholtheit der Angaben im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 ergibt sich auch aus den sachverständigen Äußerungen im TVT Merkblatt zur Haltung von Graupapageien, welche die Kammer aufgrund der oben skizzierten Entwicklungen als aktuell maßgeblich zur Beurteilung art- und bedürfnisgerechter Haltungs-, Pflege- und Ernährungsbedingungen ansieht.

Danach hat die Antragstellerin vorliegend für längere Zeit und in erheblicher Weise gegen die Haltungsanforderungen für Wellensittiche, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Agaporniden, Degus, Papageien, Amazonen und Aras verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Das Gericht schließt sich insoweit, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14. Januar 2020 sowie in den amtstierärztlichen Stellungnahmen in den Kontrollberichten vom 3. und 10. Januar 2020 sowie der Stellungnahme der Amtsveterinärin Frau YYY vom 24. Januar 2020 an.

Die von den Amtstierärzten der Antragsgegnerin festgestellten und fotographisch dokumentierten Zustände belegen, dass die Antragstellerin die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung (Käfig- und Volierengröße, Möglichkeit zum Freiflug; Lichtverhältnisse in der Wohnung der Antragstellerin), Sauberkeit der Haltungseinrichtungen (verunreinigte Käfige), artgerechte Ernährung (teilweise kein Frischfutter, teilweise kein oder nur verschmutztes Wasser) sowie art- und bedürfnisgerechter Pflege (nicht erkannte, unbehandelte Hauptpilzerkrankung der Degus) der o.g. Vögel und Nager erheblich und wiederholt verletzt hat und die Tiere hierdurch erheblich vernachlässigt wurden. Die Annahme einer dauerhaften und erheblichen Vernachlässigung der Vögel und Degus wird auch durch die während der anderweitigen pfleglichen Unterbringung beobachteten Verhaltensänderungen gestützt. So erholten sich die Degus nach Stellungnahme der Vorsitzenden des Tierheims XXX vom 13. Januar 2020 (vgl. Bl. 49 ff. der Beiakte A) langsam von der Pilzerkrankung, nachdem sie die erforderliche Behandlung erhielten und nicht mehr unter dauerhafter Angst um ihren Nachwuchs mit den Rosenköpfchen (Agaporniden) in einem Käfig gehalten würden. Die elf Wellensittiche seien zunächst ausgehungert und sehr durstig gewesen. Der anfangs gezeigte Futterneid habe sich jedoch mittlerweile gelegt und die Tiere würden nun gemeinsam mit den Agaporniden in einem Zimmer gehalten. Hinsichtlich der fortgenommenen Papageien ergebe sich nicht der Eindruck, dass diese regelmäßig Freigang oder Freiflug erhalten hätten. Im Übrigen erscheine der vorher vom Ara erheblich eingeschüchtert wirkende Graupapagei nun auch wesentlich entspannter. Diese Schilderungen lassen den Schluss zu, dass die bei der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen der Vögel bereits als schwerwiegende Verhaltensstörungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG einzuordnen sind.

Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungs-kompetenz und in einem exakten Nachweisen nur begrenz zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung eines besonders Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 9 ZB 08/2083 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 5 S 2/12 -, OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 B 128/12 -; jeweils juris). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgebliche angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 S 10/10 -, juris). Nicht erforderlich ist ferner, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 16a Rn. 15).

Die Antragstellerin hat die Feststellungen der Antragsgegnerin zu den Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nicht substantiiert bestritten. Soweit sie vorträgt, die Wellen- und Nymphensittiche, die Kanarienvögel und die Agaporniden für Freiflug regelmäßig auf den Dachboden verbracht sowie die Papageien, die Amazone und den Ara täglich im Wohn- uns Essbereich fliegen gelassen zu haben, führt dies - selbst für wahr unterstellt - nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin YYY in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2020 nicht zur Annahme, die Haltungsbedingungen seien art- und bedürfnisgerecht. So erfüllt die Volierengröße der Wellen- und Nymphensittiche umgerechnet auf die Zahl der Tiere selbst bei unterstelltem Freiflug gerade einmal um die 30 % der laut TVT-Merkblatt Nr. 173 für Wellensittiche vorgegebenen Mindestgröße. Selbiges gilt für die im gleichen Käfig gehaltenen Nymphensittiche (33 % der Mindestvolierengröße bei Freiflug). Auch die Kanarienvögel waren in einer Voliere von lediglich knapp 40 % der Mindestgröße (bei unterstelltem regelmäßigen Freiflug) untergebracht. Die Volierengröße der Graupapageien und der Amazone lag - ins Verhältnis gesetzt - bei lediglich gut 21 % der Mindestvolierengröße bei beliebig gewährtem Freiflug. Die Degus wurden nicht ansatzweise art- oder bedürfnisgerecht gemeinsam mit den Agaporniden in einem Käfig gehalten, der weder über die erforderliche Grabschicht noch über ein funktionsfähiges Laufrad zur Beschäftigung verfügte, sondern lediglich mit Zeitungspapier ausgelegt war, was die Antragstellerin nicht in Abrede stellt. Soweit sie hiergegen vorträgt, ein neuer Käfig habe bereits bereitgestanden und es habe sich dabei lediglich um eine Übergangslösung gehandelt, nachdem die Degus ihren vormaligen Käfig durchgenagt hätten, führt dies nicht zum Entfallen des Verstoßes. Denn die Antragstellerin hat es mindestens während ihres Urlaubs billigend in Kauf genommen, dass die Degus in der beschriebenen Zwangslage unter ständigem Stress in einem Käfig mit den Agaporniden leben müssen, die sie als natürliche Feinde wahrnehmen, wodurch sie erheblichen Leiden ausgesetzt waren und bereits schwerwiegende Verhaltensstörungen entwickelt haben, indem sie primär zusammengekauert hinter einer Vogelschutzhütte hockten und versuchten, ihren Nachwuchs vor den vermeintlichen Feinden zu schützen.

Auch die Lichtverhältnisse sind bei der Antragstellerin nachweislich unzureichend für die besonderen Bedürfnisse der UV-sensiblen und hochfrequenten Vogelaugen, die zur art- und bedürfnisgerechten Haltung hochfrequentes UV-Licht im Sonnenlichtspektrum benötigen, um hinreichend Vitamin D3 für den Knochenbau zu produzieren und ihr Sichtspektrum vollständig und verhaltensgerecht nutzen zu können. Die natürliche Beleuchtung durch Fensteröffnungen bei der Antragstellerin war mit maximal 19,5 Lux nicht ausreichend. Die von ihr daneben eingesetzte normale Zimmerbeleuchtung erscheint den Vögeln aufgrund des verwandten Wechselstroms und dessen Frequenz wie ein dauerhaftes Flackerlicht, in dem sie ihre Umgebung nicht ausreichend deutlich wahrnehmen können.

Auch der von der Antragsgegnerin dokumentierte hygienische Zustand der vorgefundenen Volieren sowie der Futter- und Tränkgefäße war - wie aus den Fotos auf Blatt 140 f., 147, 149 und 163. f. deutlich erkennbar ist - unzureichend. Dies streitet die Antragstellerin letztlich nicht ab, sondern erklärt die Zustände lediglich damit, dass sie gerade mit der Reinigung der Volieren hätte beginnen wollen, nachdem sie aus dem Urlaub zurückgekommen sei. Dies mag sich auf die Verhältnisse am 3. Januar 2020 beziehen, jedoch zeigen auch die Bilder der Papageienvoliere vom 10. Januar 2020 erhebliche Verschmutzungen.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall das ihr im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellen sich die Fortnahmeverfügungen als verhältnismäßig dar.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG bzw. des § 230 LVwG lagen vor. § 229 Abs. 2 LVwG verlangt für den Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs in Abweichung zu den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 (Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten, wenn dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat), dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann. Nach § 230 Abs. 1 ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind.

Hier lag aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin infolge der erheblichen Verstöße der Antragstellerin gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbessert werden. Dass die Antragstellerin hierzu im Zeitpunkt der Fortnahme der Vögel und Nager weder willens noch in der Lage gewesen ist, wird insbesondere durch die Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 3. und 10. Januar 2020 sowie die beschriebene fehlende Einsichts- und Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin belegt. Diese spiegelt sich nach wie vor darin wider, dass die Antragstellerin meint, die tatsächlich als Mindesthaltungsanforderungen für Papageien vom TVT vorgeschlagenen Bedingungen seien für Privatpersonen unzumutbar und nicht erfüllbar. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin selbst nicht die Initiative ergreift und der Antragsgegnerin Vorschläge für die Ausgestaltung einer artgerechten Papageienvoliere im Wohnzimmer unterbreitet, sondern anhaltend vor von der Antragsgegnerin Unterstützung und Initiative fordert, macht deutlich, dass sie selbst nicht zeitnah hätte Abhilfe schaffen können. Dem steht die tierärztliche Bescheinigung der Praxis Dr. ZZZ vom 7. Januar 2020 nicht entgegen, die der Antragstellerin verantwortungsvollen und sorgfältigen Umgang mit ihren Tieren, einen hervorragenden Ernährungs- und Pflegezustand dieser sowie Kompetenz und Sachkunde im Umgang mit Tieren bescheinigt. Denn auf Nachfrage der Antragsgegnerin führte der Tierarzt in der E-Mail vom 13. Januar 2020 aus, dass sich die Aussagen lediglich auf die vorgestellten Hunde und Meerschweinchen beziehe. Hinsichtlich der Vögel und Degus ist die Bescheinigung unergiebig.

Letztlich kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung vom 14. Januar 2020 nicht darauf an, ob darin lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits am 3. und 10. Januar 2020 gegenüber der Antragstellerin - ausdrücklich oder konkludent - ausgesprochenen Fortnahmeverfügung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG liegt oder ob darin eine Bestätigung der Fortnahme im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 230 LVwG zu sehen ist (vgl. zum sog. Vollzugs- bzw. Bestätigungsbescheid OVG Sachsen, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 3 B 335/13 -, juris; Sadler, VwVG, § 18 Rn 15 ff.). Für die Annahme einer schriftlichen Bestätigung i. S. d. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht, dass die Antragstellerin bei den Kontrollen am 3. und 10. Januar 2020 anwesend war, ihr gegenüber die Fortnahmeverfügung durch die Antragsgegnerin ausgesprochen wurde (in diese Richtung auch VG Arnsberg, Urteil vom 13. Februar 2012 - 8 K 1106/11 -, VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2020 - AN 10 S 13.00940 -, offenlassend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 16 L 514/13 -; jeweils juris). Gegen die Annahme einer bloßen Bestätigung i. S. d. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht hingegen, dass neben der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel und Degus der Antragstellerin auch weitergehende Handlungs- und Informationspflichten auferlegt worden sind. Damit ging die Verfügung vom 14. Januar 2020 über die am 3. und 10. Januar 2020 getroffenen Regelungen hinaus und ist als selbstständiger Verwaltungsakt anzusehen (vgl. insoweit VG Arnsberg, a.a.O.).

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch.

Dies gilt zunächst für Geltendmachung der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 87 LVwG. Soweit die Anhörung der Antragstellerin an den Tagen der Fortnahme der Vögel und Degus betrifft, war diese gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG entbehrlich. Einer Anhörung bedurfte es aber auch für den Erlass der Fortnahmeverfügung vom 14. Januar 2020 nicht mehr. Maßgeblicher Regelungsgehalt war insoweit die Bestätigung bzw. Begründung der vorab vollzogenen Fortnahmen der Tiere. Mit der Fortnahmeanordnung sollte in der Sache keine neue Entscheidung getroffen werden, vielmehr waren die am 3. und 10. Januar 2020 festgestellten Tatsachen Entscheidungsgrundlage für das Handeln der Antragsgegnerin. Im Falle einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung eines Vorgehens im Wege des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG oder gemäß § 229 Abs. 2 LVwG bedarf es keiner (erneuten) Anhörung des Betroffenen gemäß § 87 LVwG, wenn sich die Bestätigung allein auf die Tatsachen bezieht, die bereits Grundlage für das Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung gewesen sind. Die Anhörung ist dann jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr geboten. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 LVwG geheilt. Die Antragsgegnerin hält auch in Ansehung des neuen Vortrags ihre Entscheidung aufrecht.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Vorführung der Tiere. Die Befugnis zur Vorführung von Tieren auf privaten Grundstücken und in den Wohnräumen des Aufsichtspflichtigen ergibt sich aus § 16 Abs. 3 TierSchG. Danach dürfen u. a. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, im Rahmen des Absatzes 2 Grundstücke [...] des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG können Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchgeführt werden. Dabei hat der Auskunftspflichtige gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten [...]. Dabei ist nichts gegen eine unangekündigte Kontrolle der Antragsgegnerin zu erinnern. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Durchführungen der Kontrollen, auch nicht gegen die am 10. Januar 2020 zunächst geplante zwangsweise Durchsetzung der Pflichten der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG durch Inanspruchnahme von Amtshilfe durch Vollstreckungsbehörden.

Auch die in Ziffern 2 bis 15 des Bescheides vom 14. Januar 2020 angeordnete Herstellung tierschutzgerechter Haltungszustände für die Wellensittiche (Ziffer 2) gemäß dem TVT-Merkblatt Nr. 173, für die Kanarienvögel (Ziffer 3) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 169, für Nymphensittiche (Ziffer 4) gemäß TVT-Merkblatt 170, für Agaporniden (Ziffer 5) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 163, für Degus (Ziffer 6) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 154, für die Amazone (Ziffer 7) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 164, für die Graupapageien (Ziffer 8) gemäß TVT-Merkblatt 168, für den Gelbbrustara (Ziffer 9) gemäß dem Gutachten des BMEL über die Mindestanforderungen für die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 durch Bereitstellung frischen Wassers zu jeder Zeit (Ziffer 10), durch tierschutzgerechte Ausgestaltung des Freiflugraumes der Papageien z. B. in Form von geeigneten Landeplätzen und Beschäftigungsmaterial (Ziffer 11), durch Anbringung einer vogelgerechten flackerfreien Beleuchtung im Tageslichtspektrum im Aufenthaltsbereich der Vögel (Ziffer 12), durch Nachweis der Behandlung der Hautpilzerkrankung der Degus innerhalb von sieben Tagen nach Rückgabe z. B. durch Einreichung des Tierarztberichtes bzw. der Rechnung (Ziffer 13), durch Information der bisherigen Abnehmer der Tiere der Antragstellerin über die Hautpilzerkrankung und Nennung der Abnehmer gegenüber der Antragsgegnerin (Ziffer 14) sowie zukünftig alle betroffenen Tiere bei Anzeichen einer Erkrankung umgehend einem Tierarzt vorzustellen und ggfs. vollständig und bis zur Heilung behandeln zu lassen (Ziffer 15), sind offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Anordnungen sind § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG (Ziffern 1-15) sowie § 16 Abs. 2 TierSchG (Ziffer 14). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Anforderungen an die in § 2 TierSchG normierte angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres, bei der die artgerechte Bewegung sichergestellt ist, mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen konkre-tisiert. Die Kammer hat danach nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin vorliegend die Merkblätter des TVT zur jeweiligen Vogelart für maßgeblich erachtet und in den Ziffern 2 bis 9 unter Bezugnahme hierauf nähere Ausführungen zur sicherzustellenden Volierengröße, Freiflugmöglichkeiten, Beleuchtung, Ernährung und Beschäftigungsmöglichkeiten macht. Dabei sind die Anordnungen auch bestimmt genug, da die Antragsgegnerin insbesondere spezifisch einzuhaltende Maße der Volieren hinsichtlich der einzelnen Vogelpopulationen angegeben, Beleuchtungsbedingungen konkret dargestellt, zu erfüllende (Frisch-) Futterempfehlungen aufgestellt, Gefiederpflege- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Einstreu- bzw. Auslagevorgaben gemacht hat. Inwiefern sich angesichts dieser spezifischen Angaben an den zu erfüllenden Bedingungen seitens der Antragstellerin noch Zweifel ergeben, erschließt sich der Kammer nicht. Darüber hinaus sind die Anordnungen auch geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, um den Zweck des Tierschutzes zu gewährleisten, sie greifen insbesondere - weil es sich lediglich um die durch die sachverständige TVT vorgeschlagenen Mindestanforderungen zur art- und bedürfnisgerechten Vogelhaltung handelt - nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin ein. Sollten ihre häuslichen Gegebenheiten die Haltung unter diesen Bedingungen nicht ermöglichen, fällt dies in ihren Risikobereich.

Gegen die weiteren Anordnungen in Ziffer 10 bis 13 und 15 ergeben sich ebenfalls keinerlei rechtliche Bedenken. Sie sind bestimmt genug, geeignet, erforderlich und angemessen, da sie der Antragstellerin ebenfalls lediglich die Erfüllung von Mindestbedingungen hinsichtlich der Versorgung mit Wasser, der tierschutzgerechten Ausgestaltung des Aufenthaltsbereiches der Papageien außerhalb ihrer Voliere, der Installation vogelgerechter Beleuchtung sowie der Sicherstellung der nachweislich erfolgreichen Weiterbehandlung der Pilzerkrankung der fortgenommenen Degus sowie der zukünftigen Gewährleistung umgehender tierärztlicher Behandlung im Falle von Krankheitsanzeichen aufgeben. Hiergegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes eingewandt.

Zuletzt ist auch die in Ziffer 14 angeordnete Pflicht zur Aufklärung von Abnehmern bereits verkaufter Tiere über das Risiko einer Pilzinfektion sowie die Weitergabe deren Daten an die Antragsgegnerin rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Hierunter fällt die Aufklärungsanordnung neuer Besitzer von möglicherweise an Hautpilz erkrankten Tieren der Antragstellerin. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TierSchG haben natürliche [...] Personen [...] zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 TierSchG dürfen personenbezogene Daten nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Weitergabe der Namen der neuen Tierhalter erfüllt, weil die Antragsgegnerin damit lediglich die weitere Ausbreitung der Pilzerkrankung verhindern will und hiermit eine dem Zweck des Tierschutzes dienende Pflicht im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse verfolgt. Dass der Antragstellerin ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG zusteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Als offensichtlich rechtmäßig erweist sich auch die getroffene Androhung der endgültigen Einziehung der fortgenommenen Tiere für den Fall, dass bis zum 3. Februar 2020 (nach Gewährung der Fristverlängerung durch die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. Januar 2020, Bl. 104 der Gerichtsakte, wohl bis zum 22. Februar 2020) die vorstehenden Anordnungen nicht vollständig, fristgerecht oder dauerhaft befolgt werden und keine Person namentlich genannt wird, die die Tiere dauerhaft und nachweislich sachkundig und artgerecht betreuen und halten wird. Sie verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 TierSchG. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde das Tier unter anderem veräußern kann, wenn nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen sind nach obigen Ausführungen erfüllt. Die seitens der Antragsgegnerin bestimmte Frist ist - insbesondere nach der Verlängerung während des gerichtlichen Verfahrens - angemessen, um den Anordnungen nachzukommen und die Androhung auch im Übrigen verhältnismäßig. Insbesondere steht es der Antragstellerin danach frei, die Tiere in die Obhut einer anderen Person zu geben, wo sie artgerecht und sachkundig betreut werden, um eine Auflösung des Bestandes zu vermeiden und gegebenenfalls nachträglich tierschutzgerechte Bedingungen nach obigen Vorgaben herzustellen, um die Tiere langfristig wieder zurückzuerlangen. Auch das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Affektionsinteresse an den Tieren - insbesondere den Papageien, dem Ara und der Amazone - führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung. Insoweit überwiegt das Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes das Interesse der Antragstellerin an einer privaten Tierhaltung.

Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zur Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen, welches das Interesse der Antragstellerin an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der dringlichen Gebotenheit, weitere mögliche Leiden der fortgenommenen Tiere zu vermeiden und die Kosten der anhaltenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung möglichst gering zu halten. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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