VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2020 - 29 L 2945/19
Fundstelle
openJur 2020, 2916
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig die Veröffentlichung bestimmter Informationen über das von der Antragstellerin betriebene Entsorgungsunternehmen untersagt wird.

Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Mit unter anderem im Internet öffentlich zugänglichem Bericht vom 8. Juli 2019 informierte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen erstmals über den Umgang mit Rückständen aus der Schwerölvergasung in einer Raffinerie in X. . Diese Rückstände waren in der Vergangenheit als sog. "Petrolkoks", der unter anderem als Brennstoff eingesetzt werden kann, eingestuft und unter dieser Bezeichnung an verschiedene Dritte, unter anderem die Antragstellerin, abgegeben worden. Zwischenzeitlich hatte sich jedoch im Rahmen von seit dem Frühjahr 2019 unternommenen behördlichen Ermittlungen herausgestellt, dass die in der Raffinerie angefallenen Rückstände sowohl im Hinblick auf das technische Verfahren, bei dem sie anfallen, als auch bezüglich ihrer Zusammensetzung, insbesondere wegen des gegenüber Petrolkoks höheren Gehalts von Nickel, Vanadium und Schwefel, nicht als solche hätten deklariert werden dürfen. Stattdessen handelt es sich bei den Rückständen um gefährliche Abfälle, deren Einsatz nur in explizit dafür zugelassenen Anlagen zulässig ist.

Der Antragsgegner beabsichtigt, alle Abnehmer der zu Unrecht als "Petrolkoks" deklarierten Rückstände seit dem Jahr 2008 sowie deren Sitz, die insgesamt eingesetzte Menge in Tonnen und den betroffenen Zeitraum in einem weiteren öffentlich zugänglichen Bericht an den Landtag offenzulegen. Darüber hinaus liegen dem Antragsgegner Anfragen eines Pressevertreters und eines Mitglieds des nordrheinwestfälischen Landtags bezüglich Informationen zum Umgang mit den Rückständen aus der Raffinerie in X. vor.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 bat der Antragsgegner die Antragstellerin um Mitteilung, ob der beabsichtigten Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr eingesetzten Menge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstünden. Dies bejahte die Antragstellerin mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 und teilte mit, dass sie der Veröffentlichung daher nicht zustimme.

Daraufhin setzte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 - aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass diese Datumsangabe des Antragsgegners fehlerhaft und der 4. November 2019 gemeint sein dürfte - davon in Kenntnis, dass er beabsichtige, in einem weiteren öffentlich zugänglichen Bericht an den Landtag folgende Informationen über das Unternehmen der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen:

Betrieb

Ort

Branche

Eingesetzte Menge in t

Zeitraum

B.

D. -S.

Abfall

22.395

2017-2019

Der Antragsgegner gab der Antragstellerin Gelegenheit, hierzu bis zum 11. November 2019 Stellung zu nehmen. Dies tat die Antragstellerin mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2019. Sie führte aus, dass sie der Veröffentlichung unter Berufung auf die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen widerspreche. Aus den streitgegenständlichen Informationen sei zum einen ersichtlich, dass der Raffineriebetreiber ihr Auftraggeber sei. Zum anderen lasse die Angabe von Menge und Zeitraum Rückschlüsse auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Entsorgungsmöglichkeiten zu. Dies könne im wettbewerblichen Verkehr erheblich nachteilig sein.

Am 8. November 2019 hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von dem Antragsgegner weiterhin beabsichtigte Informationsveröffentlichung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, sie habe gegen den Antragsgegner nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Anspruch auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die streitgegenständlichen Informationen seien für ihre Wettbewerber von großer Bedeutung, da sie Rückschlüsse auf ihre Kunden, ihre Leistungsfähigkeit und die bei ihr durchgeführten Prozesse zuließen. Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten sei nicht erkennbar. Für die Allgemeinheit sei nur relevant, dass die Rückstände sach- und fachgerecht entsorgt worden seien. Zudem sei die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Anlage der Antragstellerin bereits im Rahmen des durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens ausreichend informiert worden. Weder das parlamentarische Informationsrecht noch die Informationsarbeit der Landesregierung rechtfertigten die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zudem könne die Weitergabe an den Landtag auch als Verschlusssache erfolgen. Schließlich drohe der Antragstellerin angesichts der negativen Presseberichterstattung im Zusammenhang mit den zunächst als "Petrolkoks" deklarierten Rückständen aus der Raffinerie in X. eine Rufschädigung. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da eine einmal erfolgte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen und der damit für die Antragstellerin verbundene Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig die Veröffentlichung von Unternehmensdaten mit dem Inhalt "Betrieb B. , Ort D. -S. , Branche Abfall, eingesetzte Menge in Tonnen 22.395, Zeitraum 2017 bis 2019" zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht er geltend, dass die beabsichtigte Veröffentlichung von Informationen über das Unternehmen der Antragstellerin auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) i.V.m. dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) gerechtfertigt sei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin seien hiervon nicht betroffen, da lediglich die Eingangsmenge der ursprünglich als "Petrolkoks" bezeichneten Rückstände veröffentlicht werden solle. Auf dieser Grundlage seien keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Anlage der Antragstellerin möglich. Eine Offenlegung etwa von bei der Antragstellerin durchgeführten Behandlungsverfahren solle nicht erfolgen. Allein die Sorge der Antragstellerin, in eine kritische Berichterstattung einbezogen zu werden, genüge für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Die bloße Möglichkeit von Fehlinterpretationen und daraus resultierender Rufschädigungen Dritter rechtfertige keine Beschränkung des gesetzlich vorgesehenen Zugangs zu Umweltinformationen, der die Öffentlichkeit in die Lage versetzen solle, umweltrelevante Sachverhalte selbst zu erfassen und zu bewerten.

Im Übrigen sei die beabsichtigte Veröffentlichung selbst bei Annahme eines schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses der Antragstellerin zulässig, da Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG vorlägen, deren Veröffentlichung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereits nach der gesetzgeberischen Wertung nicht entgegen gehalten werden könnten. Darüber hinaus bestehe jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Dies zeige auch die umfassende mediale Berichterstattung über die aus der Raffinerie in X. stammenden Rückstände. Die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem etwaigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bezüglich der Anlage der Antragstellerin sei für das aktuelle Informationsinteresse irrelevant. Neben den Wertungen des UIG NRW bzw. UIG sei zudem zu berücksichtigen, dass dem parlamentarischen Informationsinteresse besondere Bedeutung zukomme. Eine Weitergabe der Informationen an den Landtag als Verschlusssache sei zwar erwogen, aber im Ergebnis verworfen worden. Zum einen seien ohnehin keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin betroffen und zum anderen erfordere die Aufgabenerfüllung des Landtags und seiner Abgeordneten eine möglichst umfassende Information. Schließlich entspreche Öffentlichkeitsarbeit auch der Staatsleitungsaufgabe der Landesregierung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes gegen den Antragsgegner kein Anspruch darauf zu, dass dieser die beabsichtigte Veröffentlichung von Informationen über das Unternehmen der Antragstellerin unterlässt.

Als Anspruchsgrundlage kommt der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Die Antragstellerin kann sich hingegen schon deshalb nicht unmittelbar auf § 30 VwVfG berufen, da dieser im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das hier aufgrund der in Streit stehenden öffentlichrechtlichen Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Landes (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW) anwendbar ist, keine Entsprechung findet.

Die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.

Vorliegend kann sich die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts zwar gegenüber der von dem Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über das von ihr betriebene Unternehmen sowohl auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) als auch auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14, juris Rn. 4 ff., vom 9. September 2013 - 5 B 417/13, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13, juris Rn. 8.

Dies begründet im vorliegenden Fall jedoch keinen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, weil die von dem Antragsgegner beabsichtigte Informationsveröffentlichung bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

Der Antragsgegner ist aller Voraussicht nach befugt, die streitgegenständlichen Informationen auf der Grundlage von § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 UIG offenzulegen. Gemäß § 2 Satz 3 UIG NRW richtet sich der freie Zugang zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich, das heißt bis auf einige ausgenommene, hier aber nicht relevante Vorschriften, nach dem UIG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014. Zu den hiervon erfassten Vorschriften zählt § 10 UIG. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UIG unterrichten die informationspflichtigen Stellen die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UIG).

Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung erfüllt.

Bei dem Antragsgegner handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG NRW. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW sind (unter anderem) die Behörden und Einrichtungen des Landes nach dem UIG NRW informationspflichtig.

Die streitgegenständlichen Informationen stellen auch Umweltinformationen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG dar. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung (unter anderem) alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) sowie über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG). Zudem werden Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten erfasst, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG). Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen. Ausreichend ist ein gewisser Umweltbezug der Information.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 A 769/18, juris Rn. 18 f.

Vor diesem Hintergrund werden von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG alle menschlichen Tätigkeiten erfasst. Zudem ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07, juris Rn. 56 f.

Dies zugrunde gelegt, bezieht sich die Veröffentlichungsabsicht des Antragsgegners auf Umweltinformationen. Denn er beabsichtigt die Veröffentlichung von Daten über den Umgang mit einem Stoff bzw. gefährlichen Abfällen, den zu Unrecht als "Petrolkoks" deklarierten Rückständen aus der Raffinerie in X. , die einen Umweltbezug aufweisen, da sie sich auf Umweltbestandteile wie Luft (insbesondere im Fall der Verbrennung der Rückstände, die hier durch andere Abnehmer als die Antragstellerin erfolgt ist) bzw. Boden und Wasser (im Falle der Lagerung oder Deponierung) auswirken können (vgl. auch §§ 1, 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Der gemäß § 10 Abs. 6 UIG auch bei der aktiven behördlichen Verbreitung von Umweltinformationen anwendbare Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG steht der beabsichtigten Veröffentlichung - anders als die Antragstellerin meint - aller Voraussicht nach nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden.

Die Anwendbarkeit dieses Ausschlussgrundes ist hier allerdings - anders als der Antragsgegner geltend macht - nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausgeschlossen. Danach kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG genannten Gründe abgelehnt werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berühren. Diese Informationen sollen ihr nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorenthalten werden dürfen. Insoweit soll keine Abwägung zwischen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an Information mehr erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG vielmehr selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information insofern stets den Vorrang eingeräumt. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben werden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Falle vertraulich behandelt werden dürfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09, juris Rn. 40 ff.

Darüber hinaus geht der Europäische Gerichtshof vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie - UIRL) von einem weiten, spezifisch informationsrechtlichen Verständnis des Begriffs der Emissionen aus. Danach fallen unter den Begriff "Emissionen in die Umwelt" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 UIRL Emissionen, die bei der Anwendung des fraglichen Produkts oder Stoffes tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werden, sowie Emissionen dieses Produkts oder Stoffes in die Umwelt, die vorhersehbar sind, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen des fraglichen Produkts erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in der dieses Produkt angewandt werden soll.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14, juris Rn. 79.

Weiter ist der Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL dahin auszulegen, dass er nicht nur die Informationen über Emissionen als solche erfasst, das heißt die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14, juris Rn. 87.

Informationen, die einen nur mittelbaren Bezug zu Emissionen aufweisen, fallen hingegen nicht unter den Begriff der "Informationen über Emissionen in die Umwelt" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 UIRL.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 P, juris Rn. 78.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellen die streitgegenständlichen Informationen keine Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG dar. Der Antragsgegner beabsichtigt, lediglich die insgesamt in der Zeit von 2017 bis 2019 von der Antragstellerin erhaltene Menge an als "Petrolkoks" deklarierten Rückständen aus der Raffinerie zu veröffentlichen, nicht aber Informationen darüber, in welcher konkreten Form, in welcher Menge und zu welchen Zeitpunkten diese die Anlage der Antragstellerin wieder verlassen haben. Soweit die Ausgangsmenge einen hier mangels näherer Informationen zu den Prozessen bei der Antragstellerin im Einzelnen nicht bekannten Einfluss auf die zu erwartenden Emissionen hat, ist dieser Bezug derart mittelbar, dass es auch vor dem Hintergrund des Ziels einer möglichst umfassenden Verbreitung von Informationen über Emissionen nicht gerechtfertigt erscheint, eine Berufung der Antragstellerin auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von vorneherein auszuschließen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 UIG liegen jedoch nicht vor. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2018 - 29 K 11682/17, juris Rn. 36 ff.

Nach der Rechtsprechung sind insbesondere Informationen über Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsunterlagen etc. schutzwürdig. Im Einzelfall können auch konkrete Vertragsgestaltungen einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse unterfallen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10, juris Rn. 11 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10, juris Rn. 17.

Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird auch dann zugänglich gemacht, wenn die offengelegte Information selbst kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthält, aber auf ein solches Rückschlüsse zulässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08, juris Rn. 14.

Gemessen an diesen Maßstäben wird durch die Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen nach summarischer Prüfung kein schützenswertes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin zugänglich gemacht.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Veröffentlichung der eingesetzten Mengen in einem bestimmten Zeitraum betreffe ein schützenswertes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, da diese Daten Rückschlüsse auf die Kapazität ihrer Anlage zuließen, ist schon nicht plausibel, inwiefern solche Rückschlüsse möglich sein sollten. Der Antragsgegner beabsichtigt, lediglich die Gesamtmenge der eingesetzten, als "Petrolkoks" deklarierten Rückstände aus der Raffinerie in X. in einem vergleichsweise langen Zeitraum von zwei Jahren zu veröffentlichen. Dadurch wird aber weder die Gesamtmenge des von der Antragstellerin in dieser Zeit insgesamt in ihrer Anlage aufbereiteten Materials noch das hierfür durchgeführte Verfahren oder die bei Verlassen der Anlage noch vorhandenen Mengen offenbart. Insofern kann keine Rede davon sein, dass - wie die Antragstellerin geltend macht - ihre gesamte Unternehmensstruktur für jeden sichtbar offengelegt würde. Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese in der Zeit von 2017 bis 2019 allein die als "Petrolkoks" bezeichneten Rückstände aus der Raffinerie in X. in ihrer Anlage entsorgt hat. So lässt etwa der Internetauftritt der Antragstellerin darauf schließen, dass diese verschiedene Auftraggeber aus unterschiedlichen Bereichen hat. Dort heißt es über das von der Antragstellerin betriebene Abfallentsorgungsunternehmen unter anderem:

"Seit 2003 setzen wir Standards bei der ressourcenschonenden und umweltgerechten Aufbereitung, Verwertung und Beseitigung von Problemabfällen - vor allem aus der Industrie, aus metallverarbeitenden Unternehmen und aus thermischen Prozessen wie Müllverbrennungsanlagen."

Abrufbar unter http://- entfernt - (zuletzt aufgerufen am 17. Februar 2020).

Damit ist nicht erkennbar, inwiefern allein aus den in der Zeit von 2017 bis 2019 eingesetzten Mengen der als "Petrolkoks" deklarierten Rückstände auf die generelle Kapazität der Anlage der Antragstellerin geschlossen werden könnte.

Rückschlüsse auf die Kapazität der Anlage der Antragstellerin können sich auch nicht mittelbar in Zusammenschau mit den Daten ergeben, die von dem Antragsgegner über die betroffenen Deponien veröffentlicht werden. Denn die von diesen erhaltenen Mengen hat der Antragsgegner nicht offengelegt, da nach seinen Angaben aufgrund der vorherigen Behandlung der Rückstände nicht festzustellen sei, welche Mengen der als "Petrolkoks" deklarierten Rückstände die Deponien konkret erhalten hätten. Entsprechend enthält der zwischenzeitlich veröffentlichte weitere Bericht des MULNV an den Landtag vom 16. Dezember 2019 nur die Namen der Deponien, nicht aber die von diesen eingesetzten Mengen.

Abrufbar unter https://- entfernt - (zuletzt aufgerufen am 17. Februar 2020).

Im Übrigen geht es bei der Kapazität von Anlagen generell nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Das ergibt sich aus den Wertungen, die der Gesetzgeber an anderer Stelle getroffen hat. Die Kapazität einer Anlage ist regelmäßig in den Unterlagen darzustellen, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkret in Rede stehende Anlage in einem förmlichen Verfahren genehmigt worden ist. Maßgeblich ist allein die gesetzgeberische Wertung, dass ein für die Beurteilung der Anlage so wesentliches Datum wie die Kapazität der Anlage der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll, an ihm deshalb kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09, juris Rn. 52 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10, juris Rn. 33.

Vorliegend beruft sich die Antragstellerin selbst darauf, die Öffentlichkeit sei bereits im durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinreichend über die von ihr betriebene Abfallentsorgungsanlage informiert worden.

Die Antragstellerin dringt auch mit ihrem weiteren Einwand, ein wesentlicher Teil ihres wirtschaftlichen Wertes bestehe in der Abfallbehandlung darin, Abfälle deponiefähig zu machen und auf geeigneten Deponien abzulagern, weshalb diese Zusammenhänge dem Geheimnisschutz unterlägen, nicht durch. Insofern fehlt es an dem erforderlichen Mangel an Offenkundigkeit, da die Herstellung von Deponiebaustoffen aus Abfällen auf der Internetseite der Antragstellerin als einer ihrer Tätigkeitsbereiche genannt ist. Dort heißt es unter anderem

"Mögliche Abfallarten:mineralischanorganische Abfälle.Unser Vorgehen:Wir behandeln die Abfälle mit physikalischchemischen Verfahren in unseren eigenen Entsorgungsanlagen und stellen aus diesen Deponiebaustoffe her."

Zudem werden verschiedene Ziele dieser Art der Abfallbehandlung angegeben.

Abrufbar unter http:// - entfernt - /de/ (zuletzt aufgerufen am 17. Februar 2020).

Soweit schließlich mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen zwangsläufig auch die Tatsache offenbart wird, dass der Betreiber der Raffinerie in X. ein Auftraggeber der Antragstellerin ist, liegt ebenfalls kein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Selbst wenn es sich hierbei um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin handeln sollte, bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an dessen Nichtverbreitung. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch exklusives kaufmännisches Wissen offenbart würde bzw. eine Wettbewerbsrelevanz vorläge. Denn durch die beabsichtigte Veröffentlichung wird allein die Verbindung zwischen beiden Unternehmen an sich der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht, nicht aber die vertragliche Ausgestaltung dieser Verbindung. Es steht jedem Wettbewerber der Antragstellerin unabhängig von der Kenntnis des Bestehens der Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin und dem Raffineriebetreiber offen, sich ebenfalls um eine Beauftragung durch diesen zu bemühen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten für die Konkurrenzfähigkeit eines Angebots maßgeblichen Faktoren ein Marktkonkurrent der Antragstellerin aufgrund der Kenntnis der hier in Rede stehenden, sehr begrenzten Angaben schließen können sollte.

In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie müsse ihre Kunden und Vertragspartner schützen, da diese ihrerseits Wert darauf legten, dass Warenströme und Mengen nicht für jedermann offenbart würden. Offenbart werden soll hier nämlich allein die Tatsache, in welcher Menge die Antragstellerin als "Petrolkoks" deklarierte Rückstände von dem Betreiber der Raffinerie in X. erhalten hat, nicht aber die Namen anderer Geschäftspartner der Antragstellerin oder gar Warenströme. Ein von der Antragstellerin zu schützendes Geheimhaltungsinteresse des Raffineriebetreibers lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Gegen ein solches Interesse spricht zudem, dass ausweislich des zwischenzeitlich veröffentlichten weiteren Berichts des MULNV vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der Antragstellerin alle anderen Abnehmer der als "Petrolkoks" deklarierten Rückstände einer Veröffentlichung von Namen und Abnahmemenge zugestimmt bzw. gegen eine solche nicht vorgegangen sind.

Abrufbar unter https:// - entfernt - (zuletzt aufgerufen am 17. Februar 2020).

Vor diesem Hintergrund bestehen schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Informationsveröffentlichung unverhältnismäßig sein könnte. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks, der Information der Öffentlichkeit über umweltbezogene Belange (vgl. § 1 UIG NRW; Erwägungsgrund 1 UIRL), geeignet, erforderlich und insbesondere auch angemessen. Die bei der Antragstellerin durch die beabsichtigte Informationsveröffentlichung zu befürchtenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie befürchte in die aus ihrer Sicht negative Berichterstattung über den Umgang mit den zu Unrecht als "Petrolkoks" deklarierten Rückständen einbezogen zu werden, kommt diesem Belang nur vergleichsweise geringes Gewicht zu. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Umweltinformationsrechts, mögliche Defizite von Behörden oder Unternehmen mit umweltrelevanter Tätigkeit aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen. Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht geradezu vorausgesetzt.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13.OVG, BeckRS 2014, 50555 (= DVBl 2014, 730).

Zudem wird die Richtigkeit der zur Veröffentlichung vorgesehenen, sehr begrenzten Informationen von der Antragstellerin nicht bestritten. Im Übrigen kann sie im Rahmen der medialen Berichterstattung ihren Standpunkt, etwa das geltend gemachte Handeln in Übereinstimmung mit öffentlichrechtlichen Vorschriften und auf Grundlage bestehender Genehmigungen, zum Ausdruck zu bringen, wie dies andere Abnehmer der Rückstände ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Presseberichterstattungen bereits getan haben. Schließlich geht aus den bisher durch den Antragsgegner veröffentlichten Informationen über den Umgang mit den zu Unrecht als "Petrolkoks" deklarierten Rückständen hervor, dass dieser, soweit ersichtlich, bemüht ist, ein möglichst umfassendes Bild der Situation zu vermitteln, etwa im Hinblick auf die Hintergründe der zu Unrecht erfolgten Einstufung der Rückstände als "Petrolkoks" und die damalige Genehmigungssituation sowie die jetzige ordnungsgemäße Entsorgung der Rückstände.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Von der Möglichkeit einer Anhebung des Streitwerts hat das Gericht abgesehen, da das Antragsbegehren nicht auf die endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache zielte, sondern darauf gerichtet war, dem Antragsgegner vorläufig die Informationsveröffentlichung zu untersagen.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.