BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - XII ZB 478/17
Fundstelle
openJur 2020, 2879
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf öffentlichrechtliche Änderung des Familiennamens der beiden betroffenen Kinder.

Die im Dezember 2008 bzw. im Mai 2010 geborenen Kinder entstammen einer nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter (Beteiligte zu 2). Eine rechtliche Vaterschaft bestand für die Kinder zunächst nicht; sie tragen seit ihrer Geburt den Familiennamen Pf. der Kindesmutter.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2011 wurde der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten für beide Kinder entzogen und dem Jugendamt (Beteiligter zu 1) als Pfleger übertragen. Die Kinder, die zuvor in unterschiedlichen Bereitschaftspflegestellen untergebracht waren, leben seit dem 2. November 2011 gemeinsam im Haushalt der Eheleute Em., die sie dauerhaft als Pflegekinder aufgenommen haben.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21. November 2011 hat der Kindesvater die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt; in der gleichen Urkunde haben die Kindeseltern gegenüber dem Familiengericht ihre unwiderrufliche Einwilligung in die gemeinschaftliche Annahme der Kinder durch die Eheleute Em. erklärt. Umgangskontakte mit der Kindesmutter finden seit der Unterbringung bei den Pflegeeltern nicht mehr statt. Ein Kontakt der Kinder zum Kindesvater bestand zu keinem Zeitpunkt. Zu einer Adoption der Kinder durch die Pflegeeltern kam es in der Folgezeit nicht, so dass die Adoptionseinwilligungen im November 2014 durch Zeitablauf kraftlos wurden. Am 8. Januar 2016 beantragte das Jugendamt, die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder auf sich zu übertragen. Durch Beschluss vom 27. Juli 2016 bestellte das Amtsgericht das Jugendamt im Wege einstweiliger Anordnung zum Vormund der betroffenen Kinder, weil die elterliche Sorge nach Beendigung der im Zusammenhang mit der Adoptionsfreigabe bestehenden Amtsvormundschaft nicht wieder auf die Kindesmutter zurückübertragen werden könne.

Nachdem es einen gleichlautenden Antrag vom 7. Januar 2016 zunächst zurückgenommen hatte, beantragte das Jugendamt am 19. Juli 2016 erneut die familiengerichtliche Genehmigung für die Einleitung eines Verfahrens nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes, um den Familiennamen der Kinder von Pf. in Em. ändern zu lassen. Das Amtsgericht hat die vom Jugendamt beabsichtigte Antragstellung genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Kindesmutter für zulässig erachtet. Es hat von einer Anhörung der Kinder unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 NamÄndG und von einer Anhörung des Kindesvaters deshalb abgesehen, weil diesem nicht die elterliche Sorge zustehe und von seiner Anhörung keine Aufklärung für die Frage der Namensänderung zu erwarten sei. In der Sache hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 3 NamÄndG zu prüfen habe, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder rechtfertige. Diese Prüfung sei daher nicht schon auf der Stufe der familiengerichtlichen Genehmigung vorzunehmen, weil sonst das Familiengericht der Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorgreifen könnte und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Verweigerung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG erforderlichen Genehmigung sei deshalb nur dann zulässig, wenn die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl widersprechen würde, mithin überhaupt kein Gesichtspunkt ersichtlich sei, der eine Namensänderung gerechtfertigt erscheinen lassen könne. Die für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung in Stiefkinderfällen nach § 1628 BGB aufgestellten strengeren Maßstäbe könnten auf die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG nicht übertragen werden.

Denn die in § 2 Abs. 1 NamÄndG normierte Schranke für die Entscheidungsbefugnis des Vormunds diene allein dem Schutz der Mündelinteressen vor Maßnahmen, die seinem Wohl widersprechen. Im Falle einer erfolglosen Antragstellung nach dem Namensänderungsgesetz drohe dem Mündel kein großer Schaden, während ihm bei einer Verweigerung der Genehmigung zur Antragstellung die Möglichkeit genommen werde, die erstrebte Namensänderung von den zuständigen Stellen überprüfen zu lassen. Die vom Jugendamt vorgebrachten Gründe sprächen dafür, die Genehmigung zur Antragstellung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG zu erteilen, da der beabsichtigte Namensänderungsantrag nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Die Kinder seien in ihrer Pflegefamilie voll integriert. Obwohl die angestrebte Adoption durch die Pflegeeltern bisher noch nicht stattgefunden habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in der Pflegefamilie nicht auf Dauer angelegt sei und eine Adoption der Kinder durch andere Personen erfolgen könnte. Die Kindesmutter strebe ihrerseits die Adoption der Kinder an und sei somit selbst daran interessiert, dass das rechtliche Band zwischen ihr und den Kindern aufgelöst werde. Die mit der Namensänderung verbundene äußere Manifestation der Trennung der Kinder von der Kindesmutter stelle deshalb keinen Grund dar, der gegen eine Genehmigung sprechen könnte.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Mit Recht - und insoweit für die Rechtsbeschwerde günstig - hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde der Kindesmutter als zulässig angesehen, insbesondere deren Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG bejaht. Die Beschwerde steht nach dieser Vorschrift demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist; dabei muss es sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln.

aa) In Kindschaftssachen ist das Recht der leiblichen Eltern grundsätzlich immer dann unmittelbar beeinträchtigt, wenn in das elterliche Sorgerecht eingegriffen wird. Darauf kann eine Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Fall allerdings nicht gestützt werden, weil der Kindesmutter die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder nicht (mehr) zustand.

Zwar war die Kindesmutter ursprünglich Inhaberin der elterlichen Sorge, soweit ihr diese nicht durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2011 in Teilbereichen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten) entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden war. Mit der wirksamen Einwilligung der Kindesmutter in die Annahme der Kinder durch die Pflegeeltern ruhte die elterliche Sorge aber gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Teilbereichen, die ihr noch verblieben waren; insoweit trat gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB kraft Gesetzes Amtsvormundschaft durch das Jugendamt ein (sog. Adoptionsvormundschaft); die bei Wirksamwerden der Einwilligung im November 2011 bereits eingerichtete Pflegschaft blieb von der Adoptionsvormundschaft unberührt (§ 1751 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nachdem die Einwilligung in die Adoption der beiden Kinder durch Zeitablauf gemäß § 1750 Abs. 4 Satz 2 BGB im November 2014 kraftlos geworden war, fiel der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge zwar weg. Dies führte allerdings nicht automatisch zum Wiederaufleben der ruhenden elterlichen Sorge, soweit sie der Kindesmutter bei Erteilung der Einwilligungserklärung zugestanden hatte. Vielmehr blieb die Adoptionsvormundschaft des Jugendamts auch nach der Kraftlosigkeit der Einwilligungserklärung zunächst bestehen, bis das Familiengericht gemäß § 1751 Abs. 3 BGB über die "Rückübertragung" der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter entschieden hatte. Der am 27. Juni 2016 ergangene familiengerichtliche Beschluss, der Kindesmutter die Ausübung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder nicht zurückzugewähren und das Jugendamt zu deren Vormund zu bestellen, bewirkte keine Fortdauer der nach § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB kraft Gesetzes entstandenen Adoptionsvormundschaft, sondern sie stellte die Vormundschaft des Jugendamts fortan auf eine neue Grundlage (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1751 Rn. 56), die von einer freiwilligen Begebung der Elternrechte durch die Kindesmutter unabhängig war. Nach dieser Entscheidung des Familiengerichts war die Kindesmutter rechtlich nicht - wie während der Dauer der Adoptionsvormundschaft - lediglich an der Ausübung einer ruhenden Sorge gehindert, sondern es wurde ihr die Sorge entzogen und auf den bestellten Vormund übertragen; damit endete gleichzeitig nach § 1918 BGB die bestehende Pflegschaft (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1751 Rn. 29).

bb) Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich indessen gegen solche Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingreifen. Das Elternrecht verleiht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil aber kein generelles Recht auf eine gerichtlich durchsetzbare Kontrolle der Entscheidungen und Maßnahmen des Vormunds oder Pflegers, die nur die Folgen der Übertragung der Verantwortung für das Kind sind und den nichtsorgeberechtigten Elternteil nur mittelbar treffen (vgl. MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 59 Rn. 48).

Gemessen daran hat das Beschwerdegericht eine Beschwerdebefugnis der Kindesmutter im vorliegenden Fall mit Recht bejaht. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG schützt - ebenso wie das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR FamRZ 2002, 1017, 1018 f. und StAZ 2001, 39, 41) - das Interesse eines nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind (vgl. BayVGH Beschluss vom 8. Januar 2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 5; OVG Münster StAZ 2017, 185 und Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 - juris Rn. 3 ff.). Mit der beabsichtigten Namensänderung wird das nach der Entziehung des Sorgerechts allein noch nach außen wirkende Band zur Kindesmutter durchtrennt und dadurch die ohnehin bestehende räumliche, soziale und rechtliche Trennung zwischen Kind und Kindesmutter weiter vertieft, was Folgen auch für das Wohl des Kindes haben kann, an dem die Genehmigungsfähigkeit des vom Vormund angestrebten Namensänderungsantrags zu messen ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 461, 462). Ob sich die Kindesmutter unter den hier obwaltenden Umständen auf ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes berufen kann, ist keine bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu erörternde Frage. Eine Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Beschwerde gegen die familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlichrechtlichen Namensänderungsverfahren ist deshalb bei vorliegender Namensübereinstimmung mit dem Kind grundsätzlich gegeben.

b) Über einen Antrag auf öffentlichrechtliche Namensänderung hat die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 6 NamÄndG) zu befinden, deren Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Will der Vormund als gesetzlicher Vertreter einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person den hierfür erforderlichen Antrag stellen, so bedarf er hierfür der Genehmigung des Familiengerichts nach § 2 Abs. 1 NamÄndG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den für die Erteilung oder Versagung dieser Genehmigung heranzuziehenden Prüfungsmaßstab rechtsfehlerfrei bestimmt.

aa) Die Verwaltungsbehörde hat unter Abwägung aller von der Namensführung berührten privaten und öffentlichen Belange zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Name eines in einem dauerhaften Pflegeverhältnis lebenden Pflegekindes dem Familiennamen der Pflegeeltern nach § 3 Abs. 1 NamÄndG anzugleichen, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht bestehen; der Widerspruch der leiblichen Eltern ist jedenfalls dann unerheblich, wenn diese keine Elternverantwortung wahrnehmen (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 807, 809). An den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen hat die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung auch in jüngerer Zeit festgehalten (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 9. September 2019 - 4 O 25/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG Münster FamRZ 2011, 487 f.; BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 20).

bb) Vor dem Hintergrund, dass in dem verwaltungsbehördlichen und dem gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine umfassende und maßgeblich am Kindeswohl orientierte Sachprüfung stattfindet, entspricht es - soweit ersichtlich - einhelliger und auch vom Beschwerdegericht geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass das mit der Genehmigung des Namensänderungsantrags befasste Familiengericht dieser Kindeswohlprüfung nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht wird. Das Familiengericht könne hiernach die Genehmigung nur dann verweigern, wenn das Gesetz eine Namensänderung untersagen würde oder wenn sich offensichtlich kein Gesichtspunkt finden lasse, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen StAZ 2014, 143; OLG Köln FamRZ 2013, 1317; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 461, 462; BayObLG FamRZ 1988, 1200, 1201; Loos Namensänderungsgesetz 2. Aufl. S. 56 f.; Reetz FamFR 2011, 503; Mertens Das Namensänderungsgesetz [2018] S. 148; vgl. bereits OLG Hamm FamRZ 1963, 586, 587 und Rpfleger 1961, 244).

Dieser Auffassung ist grundsätzlich zu folgen. Dem Gesetz selbst ist nicht unmittelbar zu entnehmen, unter welchen Gesichtspunkten die nach § 2 Abs. 1 NamÄndG erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht erteilt oder versagt werden darf. Soweit der Vormund nach sonstigen Vorschriften für seine Tätigkeit - etwa für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (§§ 1821 ff. BGB) - eine Genehmigung des Familiengerichts benötigt, ist der Maßstab für die gerichtliche Entscheidung stets das Wohl und das Interesse des Mündels (vgl. dazu BGH Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2830; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1828 Rn. 17). Diesem allgemeinen Grundsatz entsprechend orientiert sich auch die Genehmigung eines Antrags auf Namensänderung am Wohl des Mündels.

(1) Dabei ist im rechtlichen Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Gegenstand der familiengerichtlichen Tätigkeit nur die Genehmigung des Namensänderungsantrags, nicht aber die Namensänderung selbst ist. Zwar sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Stellung eines Namensänderungsantrags dem Interesse des Mündels entspricht, naturgemäß auch die Erfolgsaussichten der von dem Vormund beabsichtigten Rechtsverfolgung einzubeziehen, weil es nicht im wohlverstandenen Interesse des Mündels liegen kann, in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen zu werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10). Allerdings darf dies wegen der eindeutigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Familiengericht einerseits und Verwaltungsbehörde bzw. Verwaltungsgericht andererseits nicht dazu führen, dass das Familiengericht die Genehmigung des Namensänderungsantrages schon immer dann versagen dürfte, wenn auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung kein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG für eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist. Denn wenn sich schon im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsgerichten überlassen bleiben und darf die Genehmigung nicht verweigert werden (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1200, 1201).

(2) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum Prüfungsauftrag des Familiengerichts im Verfahren nach § 1628 BGB, in dem zwei geschiedene Elternteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge über die Entscheidungsbefugnis streiten, für ihr Kind - welches bislang den Familiennamen des einen Elternteils trägt - einen Antrag auf öffentlichrechtliche Namensänderung zu stellen, um dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils zu erteilen, bei dem es seit der Trennung lebt (sog. Scheidungshalbwaisenfälle).

(a) Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einem Elternkonflikt über die Stellung eines Namensänderungsantrags die Entscheidungskompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Auch die Beibehaltung des bisherigen Kindesnamens kann in diesem Zusammenhang als die bessere Konfliktlösung erscheinen. Das Familiengericht hat deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NamÄndG in dem Umfang vollständig zu überprüfen, in dem die im Verfahren nach § 1628 BGB von Amts wegen zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben. Dass es dabei auch Erwägungen anzustellen hat, die in gleicher Weise in einem nachgeschalteten Verfahren von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder vom zuständigen Verwaltungsgericht vorgenommen werden würden, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich umfassend zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff.).

(b) Diese Grundsätze können nicht ohne weiteres auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, geht es bei der familiengerichtlichen Tätigkeit in einem Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG nicht um die Lösung eines Elternkonflikts, sondern um die Kontrolle vormundschaftlichen Handelns. Hier steht bereits fest, dass dem Vormund kraft seiner Rechtsstellung die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber zukommt, ob ein öffentlichrechtliches Namensänderungsverfahren eingeleitet werden soll oder nicht. Darüber hinaus legt die Verwaltungsrechtsprechung in den sog. Scheidungshalbwaisenfällen für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund (§ 3 NamÄndG) für die Änderung des vom Kind aktuell geführten Familiennamens vorliegt, den Maßstab der Kindeswohlerforderlichkeit zugrunde, der unmittelbar aus der gesetzgeberischen Wertung in § 1618 Satz 4 BGB entnommen ist (vgl. BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1108). Demgegenüber ziehen die Verwaltungsgerichte in sog. Pflegekindfällen in der Regel mit dem Kriterium der bloßen Kindeswohlförderlichkeit keinen den Familiengerichten in gleicher Weise vertrauten Prüfungsmaßstab heran.

c) Allerdings hat das Beschwerdegericht die für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Namensänderungsantrags maßgeblichen Feststellungen mit Blick auf seine Anhörungspflichten nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.

Das familiengerichtliche Verfahren zur Genehmigung eines beabsichtigten Namensänderungsantrags gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG ist eine die Vormundschaft betreffende Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 4 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 234; vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 151 Rn. 10; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 151 Rn. 16; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. Oktober 2019] § 151 Rn. 11; Haußleiter/ Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 151 Rn. 19; Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 151 Rn. 16; Bahrenfuss/Schlemm FamFG 3. Aufl. § 151 Rn. 6). In Kindschaftssachen richtet sich die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung von Kindern und Eltern grundsätzlich nach den Regelungen in §§ 159, 160 FamFG.

aa) Es ist im vorliegenden Fall allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer Anhörung der beiden, seinerzeit sieben und neun Jahre alten Kinder abgesehen hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG beschränkt sich die Pflicht zur Anhörung eines minderjährigen Antragstellers darauf, dass dieser von dem Gericht zu dem Namensänderungsantrag "zu hören" ist, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt § 2 Abs. 2 NamÄndG im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren eine die weitergehenden Anhörungspflichten nach § 159 Abs. 1 FamFG verdrängende Spezialvorschrift dar (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 10; OLG Bremen StAZ 2014, 143 f.; OLG München StAZ 2014, 114, 115; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485, 486; Münch-KommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 159 Rn. 3; Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 159 Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 159 Rn. 3; aA noch LG Lübeck FamRZ 1996, 286 zu § 50 b FGG). Dieser Auffassung ist zu folgen.

(1) § 2 Abs. 2 NamÄndG hatte bereits in der - insoweit unverändert in das Bundesrecht überführten und bis zum 31. Dezember 1991 gültigen - Ursprungsfassung aus dem Jahr 1938 den folgenden Wortlaut:

Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das Vormundschaftsgericht über den Antrag zu hören.

In Ermangelung anderer Vorschriften, aus denen sich eine weitergehende Anhörungspflicht des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem Mündel hätte ergeben können, unterlag es ursprünglich keinem Zweifel, dass das Vormundschaftsgericht im Genehmigungsverfahren (nur) einen minderjährigen Antragsteller, der das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte, vor der Entscheidung über die Genehmigung zu dem Namensänderungsantrag zu hören hatte. Über einige notwendige redaktionelle Anpassungen hinaus, die sich zuletzt aus der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts durch das FGG-Reformgesetz ergeben haben (vgl. Art. 54 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586), ist der Regelungsinhalt von § 2 Abs. 2 NamÄndG seither unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat weder die Einführung des § 50 b FGG zum 1. Januar 1980 (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979, BGBl. I 1061) noch dessen Ersetzung durch § 159 FamFG im Zuge der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens zum 1. September 2009 zum Anlass dafür genommen, die in § 2 Abs. 2 NamÄndG normierten gerichtlichen Anhörungspflichten im "Zwischenverfahren" anders - etwa durch Aufnahme einer Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen über die Anhörung von Kindern im Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu regeln.

(2) Auch die maßgebliche Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der Namensänderung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 - NamÄndVwV) beruht auf der Grundannahme, dass die Anhörungspflichten des Vormundschaftsgerichts bzw. des Familiengerichts gegenüber einem minderjährigen Antragsteller durch § 2 Abs. 2 NamÄndG spezialgesetzlich und abschließend geregelt sind. Nach Nr. 9 Abs. 2 NamÄndVwV sind beschränkt Geschäftsfähige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, durch die Verwaltungsbehörde auch persönlich zu hören; diese Anhörung kann unterbleiben, wenn der beschränkt Geschäftsfähige vom Vormundschaftsgericht nach Nr. 7 Abs. 2 NamÄndVwV gehört worden ist. Der insoweit in Bezug genommene Nr. 7 Abs. 2 NamÄndVwV entspricht indessen dem (früheren) Wortlaut von § 2 Abs. 2 NamÄndG. Mithin geht auch die Verwaltungsvorschrift erkennbar davon aus, dass eine gerichtliche Anhörung von Kindern unter 16 Jahren nicht stattfindet.

bb) Demgegenüber hätte das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - nicht von der Anhörung des Kindesvaters absehen dürfen.

(1) Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören. Personenbezogene Kindschaftssachen im Sinne von § 160 Abs. 1 FamFG sind alle im Katalog des § 151 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG aufgeführten Verfahren, soweit diese die Lebensführung und Lebensstellung eines Kindes und nicht ausschließlich dessen Vermögen betreffen (Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 160 Rn. 6; Stößer FamRZ 2009, 656, 660; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 241 zum gleichlautenden Begriff in § 162 FamFG). In personenbezogenen Kindschaftssachen kann von einer persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (BT-Drucks. 16/6308 S. 240) abgesehen werden, in denen der Zweck der persönlichen Anhörung - nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Aufklärung des Sachverhalts - auch auf andere Weise erreicht werden kann.

Die vom Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 FamFG, die es in "sonstigen Kindschaftssachen" ermöglicht, von der Anhörung eines nichtsorgeberechtigten Elternteils abzusehen, wenn von dessen Anhörung keine Aufklärung für die zu beurteilende Frage erwartet werden kann, ist auf das vorliegende Verfahren zur Genehmigung eines Namensänderungsantrags allerdings nicht anwendbar. Denn § 160 Abs. 2 FamFG regelt allein die Anhörungspflicht gegenüber Eltern in nichtpersonenbezogenen Kindschaftssachen (BT-Drucks. 16/6308 S. 240), mithin in solchen Verfahren, die ausschließlich die Vermögenssorge zum Gegenstand haben (Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 160 Rn. 14; Stößer FamRZ 2009, 656, 660). Dies rechtfertigt den Umkehrschluss, dass auch nichtsorgeberechtigte Eltern in Verfahren, die persönliche Angelegenheiten ihres Kindes betreffen, stets nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhören sind, ohne dass es dafür darauf ankäme, ob von ihrer Anhörung eine Aufklärung zu erwarten ist (vgl. Zorn in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 160 Rn. 1).

(2) Für die Anhörung von Eltern im familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines Namensänderungsantrages gelten keine grundsätzlich anderen Maßstäbe. Der Umstand, dass § 2 Abs. 2 NamÄndG bei minderjährigen Antragstellern nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres abweichend von § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG keine persönliche Anhörung durch das Gericht vorschreibt, mag zwar als gewisser Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, dass familiengerichtliche Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG zu den "besonders gelagerten Ausnahmefällen" des § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehören können, in denen auf eine persönliche Anhörung der Eltern verzichtet werden kann. Doch selbst wenn das Gericht von einer persönlichen Anhörung im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren Abstand nehmen will, ändert dies nichts daran, dass die Eltern zumindest zur Gewährung rechtlichen Gehörs schriftlich oder auf sonstige geeignete Weise anzuhören sind. Schwerwiegende Gründe im Sinne von § 160 Abs. 3 FamFG, die unter den hier obwaltenden Umständen ein Absehen von der Anhörung des Kindesvaters rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

(3) Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass der Familienname des Kindesvaters nicht mit dem Familiennamen der Kinder übereinstimmt und die durch den Vormund angestrebte Namensänderung in Bezug auf den Kindesvater deshalb nicht zur Durchtrennung eines namensrechtlichen Bandes führen würde. Die Anhörungspflicht nach § 160 Abs. 1 FamFG knüpft an die rechtliche Elternstellung und nicht an eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit an. Ein Elternteil ist in Kindschaftssachen deshalb auch dann anzuhören, wenn er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist, während er umgekehrt allein durch eine im Gesetz vorgesehene Anhörung auch nicht Verfahrensbeteiligter wird (§ 7 Abs. 6 FamFG).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um die Anhörung des Kindesvaters nachzuholen. Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst:

1. Die Rechtsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung, ob es im Verfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die Stellung eines Namensänderungsantrages für den Mündel genehmigt, auch den voraussichtlichen Fortbestand der Vormundschaft in den Blick zu nehmen hat; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestellung des Vormunds rechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1132, 1133; vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283). Denn es kann nicht im wohlverstandenen Interesse des Mündels liegen, in ein verwaltungsbehördliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren hineingezogen zu werden, welches sich deshalb als sinnlos erweist, weil die Vertretungsbefugnis des Vormunds den Abschluss dieses Verfahrens voraussichtlich nicht überdauern wird und der neue gesetzliche Vertreter kein Interesse mehr an dessen Durchführung hat.

Hier ist die Entscheidung des Amtsgerichts, der Kindesmutter nach der Kraftlosigkeit der Adoptionseinwilligung die ihr noch verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht gemäß § 1751 Abs. 3 BGB zurückzuübertragen und das Jugendamt von Amts wegen zum Vormund der beiden Kinder zu bestellen, zwar (lediglich) als eine vorläufige Maßnahme im Wege einstweiliger Anordnung und zudem - jedenfalls nach Aktenlage - ohne die gebotene persönliche Anhörung der Eltern (§§ 51 Abs. 2, 160 Abs. 1 und 4 FamFG; vgl. auch Staudinger/Helms BGB [2019] § 1751 Rn. 26) ergangen. Gleichwohl lassen sich aber keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich an der Anordnung der Vormundschaft demnächst etwas ändern könnte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Kindesmutter seit 2011 keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern gehabt. Die Kindesmutter hat auch im vorliegenden Verfahren betont, dass es ihr allein um die Annahme der Kinder durch die Pflegeeltern oder durch andere geeignete Adoptionsbewerber und die damit verbundene rechtliche Absicherung der Kinder geht. Ist aber nach der Kraftlosigkeit einer früheren Adoptionseinwilligung eine erneute Einwilligung des Elternteils in die Annahme des Kindes absehbar, wird eine Rückübertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1751 Abs. 3 BGB in aller Regel nicht in Betracht zu ziehen sein (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1751 Rn. 55; jurisPK-BGB/Heiderhoff [Stand: Oktober 2019] § 1751 Rn. 13).

2. Dem Antrag eines Pflegekinds auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern kann nach Nr. 42 NamÄndVwV dann entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt. Durch die zuletzt genannte Voraussetzung, dass "eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt", wird verdeutlicht, dass die öffentlichrechtliche Namensänderung die familienrechtliche Namensordnung nicht beliebig unterlaufen darf (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 807, 809) und deshalb ein gewisser Vorrang der adoptionsbedingten Namensänderung nach § 1757 Abs. 1 BGB gegenüber der öffentlichrechtlichen Namensänderung von Pflegekindern besteht (vgl. Mertens Das Namensänderungsgesetz [2018] S. 85). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen deshalb "legitime Gründe" dafür angegeben werden, weshalb der Weg zu einem gemeinsamen Familiennamen der Pflegefamilie nicht über die Adoption der Pflegekinder führt (BVerwG FamRZ 1987, 807, 809). Auch die Kindesmutter hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass sich nicht erschließe, aus "welchen Motiven heraus die Pflegeeltern den Kindern zwar ihren Namen ..., ihnen aber nicht gleichzeitig durch eine Adoption eine wirklich belastbare Identität" geben wollten.

Die Zurückverweisung gibt dem Jugendamt als Vormund daher auch Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, aus welchen Gründen die schon im Jahr 2011 angebahnte Adoption der Kinder durch die Eheleute Em. bislang gescheitert ist. Sofern und soweit nachvollziehbare Gründe vom Vormund angegeben werden, dürfte die Beurteilung, ob sie die fehlende Umwandlung des Pflegeverhältnisses in eine Adoption ausreichend legitimieren können, allerdings regelmäßig dem verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubehalten sein. Gleiches gilt für die rechtliche Beantwortung der Frage, wie sich der Umstand, dass den Pflegeeltern bislang nicht die Vormundschaft übertragen worden ist, im vorliegenden Fall auf den Prüfungsmaßstab für die Schwelle zur Namensänderung auswirkt (vgl. dazu BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 21).

Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen:

AG Fürth, Entscheidung vom 29.05.2017 - 4 F 308/16 VM -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2017 - 6 UF 147/17 -