VG Köln, Urteil vom 23.06.2016 - 8 K 4712/15
Fundstelle
openJur 2020, 2707
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass von Gerichtsgebühren aus drei beamtenrechtlichen Gerichtsverfahren, die im Jahr 2010 vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig gewesen sind.

Der Kläger ist Beamter beim C. . Im Jahre 2005 nahm er erfolglos an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst teil. An dem Auswahlverfahren hatten insgesamt 11 Beamte teilgenommen, die nach einem Punktesystem in eine Rankingliste aufgenommen worden waren. Aus dieser Liste wurden in der Folge 8 Personen befördert, der Kläger war nicht darunter.

Am 3. August 2009 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Aufstieg. In diesem Zusammenhang wurde für den Kläger eine Anlassbeurteilung erstellt. Der Kläger wandte sich gegen diese Beurteilung und begründete dies damit, dass eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich sei, weil das im Dezember 2005 durchgeführte Auswahlverfahren noch Gültigkeit habe, sodass auf die bestehende Liste zurückgegriffen werden könne. Dieser Argumentation folgte sein Dienstherr nicht.

In der Folge erhob der Kläger drei Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Verfahren 15 K 6396/10 wandte er sich gegen die Anlassbeurteilung. Im Verfahren 15 K 2430/10 begehrte er, ihm (auf der Grundlage des früheren Aufstiegsverfahrens) einen Aufstiegsposten zuzuweisen. Ferner erhob der Kläger eine Auskunftsklage (15 K 3242/10), mit der er von seinem Dienstherren Auskunft zu Personalfragen (u.a. Personalbedarfsberechnung, Verwaltungsanweisungen) begehrte.

Nachdem der Kläger am 31. März 2011 in allen Sachen zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2011 geladen worden war, beantragte er (mehrfach), den Termin aufzuheben. Dies begründete er damit, es müsse zunächst über die Auskunftsklage entschieden werden, weil die anderen Klagen ohne die Auskunft nicht entscheidungsreif seien.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. April 2011 teilte das Gericht dem Kläger mit, diesem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil es den Grundsätzen der Prozessökonomie entspreche, Verfahren desselben Klägers gegen dieselbe Beklagte gemeinsam zu terminieren. Wenn alle Verfahren entscheidungsreif seien, könnte in allen entschieden werden, fehle die Entscheidungsreife zum Teil, würden die entsprechenden Verfahren vertagt.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, an der der Kläger teilnahm, wies das Verwaltungsgericht die drei Klagen durch Urteile vom 11. August 2011 unter anderem mit der Begründung ab, die Auskunftsklage sei unzulässig, weil es an einem erforderlichen Bescheid und der Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Die Urteile wurden am Sitzungstag verkündet.

Mit einem am 12. August 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger in allen Verfahren die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Wiedereröffnung lehnte das Gericht mit der Begründung ab, der Antrag sei erst nach Erlass der Urteile und damit jedenfalls zu spät gestellt worden.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in den genannten Verfahren sind rechtskräftig, da die Anträge auf Zulassung der Berufung durch drei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2013 (1 A 2284/11, 1 A 2285/11 und 1 A 2286/11) auf Kosten des Klägers abgelehnt wurden.

In der Folge wandte sich der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.452 € und legte Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Zur Begründung seiner Erinnerung trug er im Wesentlichen vor, das Gericht habe sämtliche Verfahren gemeinsam verhandelt, obwohl zunächst über die Auskunftsklage hätte entschieden werden müssen. Nur so sei ihm eine sachgerechte Begründung der beiden anderen Klagen möglich gewesen. Zudem habe er nur bei Vorliegen der Auskunft entscheiden können, ob es sinnvoll sei, die beiden anderen Klagen zurückzunehmen.

Am 30. September 2013 wies das Verwaltungsgericht mit 3 Beschlüssen die Erinnerungen des Klägers zurück. In den Beschlüssen wurde auch festgestellt, dass kein Anlass bestehe, wegen einer unrichtigen Sachbehandlung von der Erhebung der Kosten gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) abzusehen. Eine unrichtige Sachbehandlung liege nicht vor. Die vom Kläger gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschlüssen vom 12. November 2013 zurück (1 E 1104/13, 1 E 1105/13 und 1 E 1106/13). In diesen Beschlüssen stellte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich fest, es sei nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei.

Daraufhin beantragte der Kläger den Erlass der Gerichtskosten. Den Antrag lehnte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln mit Bescheid vom 14. Juli 2014 ab und begründete dies damit, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass lägen nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 28. August 2014 zurück. Der Kläger bat dann mit Schreiben vom 7. November 2014 darum, den Sachverhalt dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 und 6. Januar 2015 mit, dass es das Anliegen erneut geprüft habe, aber keine Möglichkeit bestehe, den Bescheid der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2014 zu ändern. Die Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen seien zurückgewiesen und eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegten Beschwerden seien durch die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2013 zurückgewiesen worden, damit sei über die Einwendungen abschließend entschieden.

Darauf wandte sich der Kläger mit seinem Anliegen an den Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 wies der Petitionsausschuss den Kläger darauf hin, dass der Kläger einen Antrag nach § 30a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG) stellen könne.

Der Kläger hat am 20. August 2015 Klage erhoben. Zur deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Gerichtskosten seien zu erlassen, weil dem Verwaltungsgericht Köln Verfahrensfehler unterlaufen seien. Über die Auskunftsklage habe vorab entschieden werden müssen. Insofern rege er an, Stellungnahmen der an den beamtenrechtlichen Verfahren beteiligten Richter einzuholen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Juli 2014, 28. August 2014, 8. Dezember 2014 und 6. Januar 2015 zu verpflichten, ihm die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.452 € zu erlassen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Nachdem das Gericht im vorliegenden Verfahren am 23. Mai 2016 Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016, 13:00 Uhr, bestimmt hatte, hat der Kläger mit Telefax vom 19. Juni 2016 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und um Ansetzung eines Erörterungstermins gebeten. Den Antrag hat das Gericht umgehend mit Schreiben vom 20. Juni 2016 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass auch die mündliche Verhandlung dazu diene, die maßgeblichen Fragen zu erörtern. Sollte sich in der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Kammer ergeben, dass weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, könne die Sache vertagt und ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden.

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat mit Schreiben vom 25. Juni 2016 (zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung und der Verkündung dieses Urteils) mitgeteilt, das gerichtliche Schreiben vom 20. Juni 2016 erst am 24. Juni 2016 (und damit einen Tag nach der mündlichen Verhandlung) erhalten zu haben. Er wehre sich dagegen, dass eine Entscheidung der Kammer abgesetzt werde. Er wünsche die Durchführung eines Erörterungstermins und die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der am beamtenrechtlichen Verfahren beteiligten Richter.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 15 K 2430/10, 15 K 3242/10 und 15 K 6396/10 sowie den das Erlassverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht legt das Begehren des Klägers im Schreiben vom 25. Juni 2016 dahin aus, dass die mündliche Verhandlung wiederöffnet, die Sache vertagt und ein Erörterungstermin anberaumt werden soll.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist jedoch ausgeschlossen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung beschließen. Die Möglichkeit der Wiedereröffnung besteht aber nur bis zum Wirksamwerden der Entscheidung. Da das Urteil noch am Sitzungstag verkündet wurde, das Schreiben des Klägers aber erst zwei Tage nach der Verkündung bei Gericht einging, scheidet eine Wiedereröffnung aus.

Eine Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung Beschwerten bei Verletzung des rechtlichen Gehörs das Verfahren fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt dies allerdings voraus, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil dem Kläger gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zusteht, wenn sie von diesem zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO).

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist. Der Kläger wurde ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Das in der Gerichtsakte befindliche Doppel der Ladung belegt, dass in dem an den Kläger gerichteten Ladungsschreiben die Terminstunde angeben war.

Die Ablehnung der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Gericht verletzt ebenfalls nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Die mündliche Verhandlung dient gerade der Möglichkeit, die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern. Diese waren dem Kläger im Übrigen auch bereits aus dem Hinweisscheiben des Gerichts vom 9. Juni 2016 bekannt, das auf Wunsch des Klägers noch vor der mündlichen Verhandlung versandt worden war. Sie waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und sind Grundlage der vorliegenden Entscheidung, wie sich aus den nachfolgenden Begründungen ergibt.

Es kann auch dahinstehen, ob das Schreiben vom 20. Juni 2016 den Kläger tatsächlich noch vor der mündlichen Verhandlung erreicht hat. Es wurde jedenfalls noch am 20. Juni 2016 abgesandt. Selbst wenn der Kläger dieses Schreiben - wie er vorträgt - nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten haben sollte, wofür allerdings wenig spricht, musste er weiter davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfinden würde. Im Übrigen hätte ein kurzer Anruf bei Gericht genügt, um die vom Kläger behauptete Unsicherheit zu beseitigen, ob dem Vertagungsantrag stattgegeben worden war.

Die Klage ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht ergibt sich nicht aus § 30a Abs. 2 GVGEG. Nach dieser Vorschrift entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Kostensachen (§ 30a Abs. 1 GVGEG) das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Eine abdrängende Sonderzuweisung enthält § 30a EGGVG jedoch nur für die Anfechtung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Kostenrechts für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - OVG 1 S 1.11 -, juris und Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 30a EGGVG, Rn. 1.

Der Kläger hat auch die Klagefrist eingehalten. Nach § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO muss, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erhoben werden. Die Kammer wertet das Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2015 als abschließende Sachentscheidung, weil das Ministerium das Anliegen des Klägers noch einmal geprüft hat. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger allerdings erst am 20. August 2015 und damit mehrere Monate nach der Bekanntgabe des Bescheides Klage erhoben. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel aber nur zu laufen, wenn der Beteiligte unter anderem über den Rechtsbehelf belehrt worden ist. Dies ist hier nicht geschehen. Ist die Belehrung unterblieben, ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Klage innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Die Ablehnung des Erlasses der Gerichtskosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten.Nach § 123 Abs. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) können Gerichtskosten ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint (Nr. 1), wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (Nr. 2) oder wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht (Nr. 3).

Ein Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW scheidet ersichtlich schon vom Wortlaut der Vorschrift her aus.

Ein Erlass nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 JustG NRW setzt voraus, dass die Einziehung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Zahlungspflichtige in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt. Dafür macht der Kläger nichts geltend.

Schließlich scheidet auch ein Erlass nach § 123 Abs. 3 Nr. 3 JustG NRW aus. Die Vorschrift ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Der Kläger ist der Auffassung, es entspreche aus besonderen Gründen der Billigkeit, die Gerichtsgebühren zu erlassen, weil dem Veraltungsgericht in den beamtenrechtlichen Verfahren Verfahrensfehler ("Vorabentscheidung der Auskunftsklage") unterlaufen seien. Damit macht der Kläger eine "unrichtige Sachbehandlung" des Verwaltungsgerichts geltend. Dieser Einwand des Klägers war aber bereits Gegenstand der Erinnerungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln und der nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. In diesen Verfahren wurde festgestellt, dass eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 1 GKG nicht vorlag. Schon vor diesem Hintergrund kommt die Anwendung der Erlassvorschriften nicht in Betracht. Es ist nicht Sinn und Zweck der Erlassvorschriften und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis, im Erlassverfahren erneut über die Frage der richtigen Sachbehandlung zu befinden, wenn sie schon abschließend geklärt ist. Dies ist hier der Fall. Die Gerichtsgebührenforderungen stehen mit Abschluss der Erinnerungsverfahren (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2013 in den Verfahren 1 E 1104/13, 1 E 1105/13 und 1 E 1106/13) zwischen den Beteiligten verbindlich fest. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer unzulässigen weiteren Nachprüfung der gerichtlichen Sachentscheidung durch die Verwaltung und - wie der vorliegende Fall zeigt - sogar zu einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung der bereits ergangenen und unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen im Erinnerungsverfahren führen. Für diese Betrachtungsweise spricht im Übrigen auch die sich auch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebene Wertung des Gesetzgebers. Nach dieser Bestimmung darf sich die Verwaltung im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Frage der unrichtigen Sachbehandlung nur bis zur Einleitung eines gerichtlichen Erinnerungsverfahren befassen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das gerichtliche Erinnerungsverfahren Vorrang hat.

Da der Erlass schon aus den genannten Rechtsgründen ausscheidet, bestand keine Notwendigkeit, der Anregung des Klägers zu folgen, Stellungnahmen der Richter einzuholen, die an den beamtenrechtlichen Verfahren beteiligt waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

1.452 €

festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert entspricht der streitigen Geldforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.