LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2019 - 315 O 237/18
Fundstelle
openJur 2020, 2339
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, KENO und/oder GlücksSpirale, einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Spielvertrages mit ihr selbst oder mit Dritten, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

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b) in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, KENO und/oder GlücksSpirale zu bewerben, wie nachstehend wiedergegeben

- mit Flyern

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oder mit Werbebannern im Internet

oder durch TV-Werbespots, wie in nachfolgendem Storyboard wiedergegeben:

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... nur viel viel besser.

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Oder:

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„Stell dir vor, du gewinnst den Jackpot und alles bleibt wie es ist, ...

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... nur viiiel besser.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit Klageerhebung durch Handlungen unter Ziff. 1 in Nordrhein-Westfalen bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale sowie KENO erzielt worden sind und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des 1. Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen angegeben haben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe € 950.000,--; hinsichtlich Ziffer 2. in Höhe von € 50.000,-- sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie organisiert und veranstaltet gemeinsam mit den übrigen Landeslotteriegesellschaften in Deutschland im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis die Lotterien

- „LOTTO 6aus49“- „EuroJackpot“- „KENO“- „Glücksspirale“

Die Beklagte ist eine in London ansässige Gesellschaft, eine sog. Limited. Sie bietet im Internet über ihre deutschsprachige und bundesweit abrufbare Plattform www. t..com die Vermittlung der genannten Lotterien an.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen ihres Glücksspielangebots auf www. t..com (Antrag zu 1 a) sowie wegen der Werbung mit Flyern, mit Werbebannern im Internet und mittels TV-Spots (Antrag zu 1 b) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch. Ursprünglich hatte die Klägerin die hiesige Klage als Widerklage in dem Verfahren 315 O 367/16 erhoben. Mit dem Beschluss vom 27. Juni 2018 hat die Kammer die Widerklage abgetrennt und als eigenständiges Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen weitergeführt.

Die Beklagte besitzt keine von einer deutschen Behörde erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel in Deutschland; sie beruft sich aber darauf, dass sie eine Lizenz der englischen GB Gambling Commission besitze. Auf ihrer Internetplattform ermöglicht die Klägerin den Websitebesuchern die Abgabe von Tipps auf die Lotterien, die von der Klägerin und den Lottogesellschaften der anderen 15 Bundesländern veranstaltet werden. Die Beklagte vermittelt die Tipps an die in London ansässige MYLOTTO24 Ltd., die als Buchmacherin fungiert. Dies ist in den AGB der Beklagten wie folgt festgehalten:

„Bei Abgabe eines Tipps schließt ein SPIELTEILNEHMER zwei Verträge: Einen Vertrag mit T. und einen mit MYLOTTO24. T. ist für den Betrieb der WEBSITE, der SPIELKONTEN und die Vermittlung von Tipps der SPIELTEILNEHMER an MYLOTTO24 verantwortlich. MYLOTTO24 fungiert als Buchmacherin, legt die Gewinnchancen fest, zahlt die GEWINNE für erfolgreiche Tipps und übermittelt die GEWINNE an T. zur Weiterleitung an SPIELTEILNEHMER, die gewonnen haben. [...]In den GESCHÄFTSBEDINGUNGEN werden die Regeln festgelegt, die für jeden auf der WEBSITE angebotenen Tipp gelten. MYLOTTO24 ist kein Lotterieveranstalter und die WEBSITE bietet SPIELTEILNEHMERN keine Möglichkeit zum Kauf von Lottoscheinen. Stattdessen weisen die Spielteilnehmer T. an, Tipps auf den Ausgang der jeweiligen Lotterien im Namen und im Auftrag des SPIELTEILNEHMERS an MYLOTTO24 zu vermitteln.

Ein Spieler gewinnt, wenn er dieselben Zahlen tippt, die bei den staatlichen Originallotterien gezogen werden. Die Klägerin verspricht dieselben Gewinne, die die staatlichen Lottoanbieter im Gewinnfall auszahlen. Aus den AGB ergeben sich aber Einschränkungen. Die Beklagte wirbt für ihr Glücksspielangebot auch durch Werbebanner auf anderen Internetseiten wie freenet und Sparblog. Außerhalb des Internets bewirbt die Beklagte ihr Angebot unter anderem durch Flyerwerbung sowie mit TV-Spots.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch stehe ihr gegen die Beklagte zunächst aus den §§ 8, 3, 3 a UWG iVm § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüÄndStV. Die Beklagte besitze unstreitig keine behördliche Erlaubnis. Ihr Angebot sei auch nicht erlaubnisfähig, da öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüÄndStV nicht erlaubnisfähig seien. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 GlüÄndStV sei auf das Wettangebot der Beklagten nicht anwendbar.

Das Erfordernis einer inländischen behördlichen Erlaubnis als Voraussetzung zulässigen Glücksspiels verstoße nicht gegen Unionsrecht; die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, eventuelle Glücksspiellizenzen anderer EU-Staaten anzuerkennen. Auf die Frage, ob das Lotteriemonopol unionsrechtswidrig sei, komme es im Streitfall gar nicht an, da es sich bei dem Angebot der Beklagten nicht um eine Lotterie im Sinne des GlüÄndStV handele, sondern um eine Wette auf den Ausgang einer Lotterie. Derartige Glücksspiele unterlägen in Deutschland einem glücksspielrechtlichen Totalverbot; dieses sei unabhängig von der Rechtslage bezüglich Lotterien. Dieses Verbot treffe jeden Marktteilnehmer und sei damit kohärent.

Das Angebot der Beklagten sei auch aus anderen Gründen nicht erlaubnisfähig. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüÄndStV seien öffentliche Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Dieses Verbot sei unionsrechtskonform und kohärent, und zwar auch in seiner Handhabung. § 4 Abs. 5 GlüÄndStV sei auf das Wettangebot der Beklagten nicht anwendbar.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folge auch aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a und b, 5 UWG. Durch die Aufmachung ihrer Internetplattform und die Gestaltung der Werbung spiegele die Klägerin dem Verbraucher vor, die Teilnahme an den u.a. von der Klägerin veranstalteten originalen Lotteriespielen zu ermöglichen. Sie täusche die Verbraucher über die Art und Herkunft der angebotenen Dienstleistung. Die Beklagte erwecke den Eindruck, dass sie die Teilnahme am Lotteriespiel vermittele und nicht lediglich Wetten auf den Ausgang solcher Lotterien anbiete. Die kleingedruckten Hinweise auf der Webseite und in den TV-Spots seien zur Aufklärung nicht geeignet. Zudem handele es sich bei dem Angebot der Beklagten um eine unlautere Nachahmung der Dienstleistungen der Klägerin.

Das Angebot der Beklagten sei noch unter einem weiteren Aspekt irreführend. Sie werbe damit, dass ihr Angebot „staatlich lizenziert und kontrolliert“ bzw. „einfach, sicher, lizenziert“ sei. Damit täusche sie über das Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen in Deutschland. Seit der Liga Portuguesa-Entscheidung des EuGH sei anerkannt, dass eine ausländische Lizenz in Deutschland keinerlei Wirkung entfalte.

Die Klägerin beantragt,

zu 1 a)

wie erkannt.

hilfsweise zu 1 a)

in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Wetten auf die Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, KENO und/oder GlücksSpirale, einzugehen und/oder abzuschließen, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

[es folgen die konkreten Abbildungen des Angebots der Beklagte aus Antrag 1 a) wie aus dem Tenor ersichtlich]

1 b)

wie erkannt.

2.

wie erkannt.

3.

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit auszusetzen und dem EuGH vorzulegen mit den im Schriftsatz vom 16. November 2018 vorformulierten Vorlagefragen.

Weiterhin beantragt die Beklagte

ihr zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei nicht begründet.

Das Landgericht Hamburg sei örtlich nicht zuständig. Die Klägerin könne allenfalls einen auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkten Unterlassungsanspruch haben. Der Unterlassungsanspruch sei nicht auf Regelungen gestützt, die bundesweite Geltung hätten. Das Glücksspielrecht liege im Kompetenzbereich des Landesgesetzgebers. Dies gelte auch für die Folgeanträge.

Die Klage sei zumindest teilweise unbestimmt. Sämtliche Anträge nähmen auf den unbestimmten Rechtsbegriff des Glücksspiels Bezug. Zudem werde aus der Formulierung zu 1 a) nicht deutlich, in welchem Verhältnis Haupt- und Hilfsantrag stünden. Das Merkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ bringe eine Einschränkung zum Ausdruck, die im Hilfsantrag zu 1a) nicht enthalten sei.

Die Klage sei auch unbegründet. Soweit die Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen Veranstaltens einer Lotterie ohne Genehmigung der zuständigen Behörden geltend mache, sei zunächst einzuwenden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich gegen das Veranstalten und Vermitteln öffentlichen Glücksspiels. Er sei keine taugliche Anspruchsgrundlage für das „Bewerben“ in Antrag 1. b).

Die Klägerin nutze zu Unrecht eine rechtswidrige Monopolstellung aus. Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten könne wegen des unionsrechtswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht geahndet werden. Es gelte zu Gunsten der Beklagten die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV; sie werde auf der Grundlage einer britischen Lizenz tätig. Die Regelungen des Glückspielstaatsvertrages griffen daher in die Dienstleistungsfreiheit der Beklagten ein, wenn sie ihr nicht erlaubten, ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland nachzugehen. Der Eingriff sei aus dreierlei Gründen nicht gerechtfertigt:

- Es fehle an der horizontalen Kohärenz. Der Gesetzgeber habe Automaten-Glückspiele zugelassen, obwohl diese viel gefährlicher seien als Lotto; Zweitlotterien hingegen seien nicht gefährlich.

- Es fehle an dem Nachweis für die Rechtfertigung des Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit. Es gebe bis heute keinen validen wissenschaftlichen Nachweis, dass es eines Monopols bedürfe, vor allem, wenn es um Zweitlotterien gehe.

- Die Argumentation des Gesetzgebers sei scheinheilig. Es gehe den Bundesländern allein darum, ihren monopolbedingten Profit abzusichern.

Es gebe zudem nur eine Pseudolegitimation der Klägerin durch die Gemeinwohlorientierung der vereinnahmten Monopolgewinne. Die Klägerin schalte gemeinsam mit den übrigen Lotteriegesellschaften suggestive Werbung, nach der Glücksspiel eine vernünftige Strategie sei, um die finanzielle oder private Situation des Spielteilnehmers zu verbessern. Diese Werbepraxis führe für sich genommen dazu, dass das Lotteriemonopol unionsrechtswidrig sei. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schenke (Anlage K 22) sowie von Prof. Dr. König (Anlage K 23). Die Beklagte verweist zudem auf als Anlage K 28 vorgelegte Vorabentscheidung des EuGH, 1. Kammer, C-336/14 - „Ince“.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, ein möglicher Unterlassungsanspruch sei verwirkt. Am 13. Dezember 2011 hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen (Anlage K 31), der die Klägerin verpflichtet habe, die Klage vor dem Landgericht Köln zurückzunehmen.

Die Beklagte erwecke zudem nicht den Eindruck, dass sie die Teilnahme an Erstlotterien vermittele. Sie täusche auch nicht über das Vorhandensein einer behördlichen Glücksspielerlaubnis. Aus den Anlagen K 36 - K 38 ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte von der GB Gambling Commission lizenziert sei. Es sei nicht erforderlich, diese Angabe in jeden einzelnen Werbeflyer aufzunehmen.

Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichen Anlagen verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und vollen Umfangs begründet.

1. Das Landgericht Hamburg ist im Streitfall örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt im Streitfall zunächst aus § 33 ZPO. Denn die ursprünglich als Eventualwiderklage, dann als unbedingte Widerklage erhobene Klage war zunächst, vor der Abtrennung, im Gerichtsstand des § 33 ZPO im besonderen Gerichtsstand der Widerklage erhoben worden. § 33 ZPO verlangt insoweit lediglich, dass Klageanspruch und Widerklageanspruch im Zusammenhang stehen, das heißt aus demselben Rechtsverhältnis oder Lebenssachverhalt hervorgehen (Zöller/Schultzky, ZPO,32. Aufl., § 33, Rdnr. 4). Die Klägerin verweist hier zutreffend darauf, dass der einheitliche Lebenssachverhalt das Glücksspielangebot der Beklagten und die Frage nach dessen Rechtmäßigkeit ist. Die den Streitgegenstand der ursprünglichen Klage bildenden Äußerungen wurden von der Klägerin getätigt vor dem Hintergrund des von ihr als illegal eingestuften Glücksspielangebotes der Beklagten; insoweit ist der Lebenssachverhalt identisch.

2. Die Klageanträge sind im Streitfall nicht zu unbestimmt. Der Begriff des Glücksspiels ist im GlüStV bzw. GlüÄndStV in § 3 Nr. 1 legal definiert; zudem ist der Antrag auf ganz konkrete Werbemaßnahmen bzw. Glücksspielangebote der Beklagten konkretisiert.

3. Der Unterlassungsanspruch, der mit dem Antrag zu 1. a) geltend gemacht wird, ist vollen Umfangs begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung ihres konkreten, aus dem Tenor ersichtlichen Glücksspielangebots verlangen, da die Beklagte nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügt und ihr Angebot zudem im Internet veranstaltet bzw. vermittelt (§§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV bzw. GlüÄndStV.

a) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht entgegen der Auffassung der Beklagten im gesamten Bundesgebiet. Die von der Beklagten als Beleg für ihre gegenteilige Rechtsauffassung zitierte ODDSET-Entscheidung (BGH ZUM-RD 2008, 579 ff) trägt diese Rechtsauffassung nicht. Denn Voraussetzung für eine räumliche Beschränkung der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche wäre es, dass die geschäftliche Praxis der Beklagten in Hamburg auf Grund landesrechtlicher Besonderheiten nicht rechtswidrig wäre. So heißt es in der ODDSET-Entscheidung in Rdnr. 28 ausdrücklich:

Im Übrigen stehen dem Kläger auch aus einem anderen Grund keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Sportwettenangebots der Beklagten zu 1 außerhalb Bayerns zu. Denn der Kläger bietet die von ihm betriebenen Glücksspiele seinem eigenen Vortrag nach nur in Bayern an. Entsprechend ist das Angebot der anderen Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks räumlich auf ihr jeweiliges Konzessionsgebiet beschränkt. Der Kläger kann daher weder als unmittelbar Verletzter noch als Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wegen eines Sportwettenangebots der Beklagten zu 1 außerhalb Bayerns geltend machen, weil sich die Parteien in den anderen Bundesländern nicht als Wettbewerber gegenüberstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F.; vgl. dazu BGH GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt (dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken; GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler), kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass es unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Interesse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das nicht nur regional, sondern bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist, auch bundesweit zu bekämpfen (BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil das Sportwettenangebot der Beklagten zu 1 jedenfalls in Bayern aus den oben dargelegten Gründen nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann und daher - selbst wenn man unterstellt, die Rechtslage in anderen Bundesländern habe sich in dem maßgeblichen Zeitraum von derjenigen Bayerns unterschieden - eine bundesweit einheitliche Beurteilung des betreffenden Wettbewerbsgeschehens als wettbewerbswidrig schon deshalb ausscheidet. Ein Bedürfnis, dem Kläger die Verfolgung etwaiger Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1 zu ermöglichen, die diese außerhalb seines räumlichen Tätigkeitsbereichs begangen haben könnte, besteht unter diesen Umständen nicht.

Derartige landesrechtliche Besonderheiten gibt es in Hamburg nicht; die Regelungen des GlüStV bzw. GlüÄndStV sehen in Hamburg - wie im gesamten Bundesgebiet - ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt und ein Verbot des Anbietens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet vor.

b) Die Beklagte veranstaltet unerlaubtes Glücksspiel.

aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bzw. GlüÄndStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet und vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel ohne eine solche Erlaubnis ist verboten.

Die Beklagte verstößt gegen diese Regelung, da sie unstreitig nicht über eine solche Erlaubnis verfügt.

bb) Gemäß § 4 Nr. 4 GlüStV bzw. GlüÄndStV sind das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

Die Beklagte verstößt gegen dieses gesetzliche Verbot, das sie ihr Glückspielangebot über das Internet vertreibt, also anbietet und vermittelt im Sinne der gesetzlichen Regelung.

cc) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie über eine Lizenz der britischen Behörden verfügt. Denn § 4 GlüStV bzw. GlüÄndStV verlangt ausdrücklich eine innerstaatliche Erlaubnis. Mangels Harmonisierung im Glücksspielbereich verlangt auch das Unionsrecht eine gegenseitige Anerkennung der von anderen Mitgliedstaten erteilten Erlaubnisse nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-347/09; OVG Hamburg, Beschluss vom OVG Hamburg, 4 Bs 241/16, Rdnr. 38). Daher darf das nationale Recht auch solchen Unternehmen die Einholung einer Erlaubnis vorschreiben, die im EU-Ausland bereits über eine Konzession verfügen (vgl. OVG Hamburg, aaO.).

aaa) Der Erlaubnisvorbehalt ist damit unionsrechtskonform. Dabei spielt die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Lotteriemonopols in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn es gibt gewichtige Gründe, angesichts der fehlenden Harmonisierung an dem Vorbehalt einer innerstaatlichen Erlaubnis festzuhalten. Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV bzw. GlüÄndStV soll eine präventive Prüfung ermöglichen, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorliegt sowie weitere Schutzregelungen (Jugend- und Spielerschutz, §§ 4 ff. GlüStV bzw. GlüÄndStV) eingehalten werden. Unionsrechtlich hat der EuGH dies für zulässig gehalten, ebenso das Bundesverwaltungsgericht. Demnach ist es nach der Rechtsprechung beider Spruchkörper geklärt, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 442 mit weiteren Nachweisen auf EuGH, Rs. C-31/07; Rs. C-46/08; BVerWG, Beschluss vom 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris, Rdnr. 23).

bbb) Zudem wird das von der Beklagten angeführte Lotteriemonopol im Streitfall gar nicht berührt. Bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ handelt es sich nicht um eine Lotterie im Sinne des GlüStV bzw. GlüÄndStV, sondern um eine Wette. Denn der Spielplan wird nicht vom Veranstalter aufgestellt, sondern der Gewinn und Verlust hängen vom Ausgang einer anderen Lotterie ab (vgl. OVG Hamburg, aaO.). Das Argument der Beklagten in Bezug auf die Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols wäre nur dann stichhaltig, wenn die Beklagte selbst eine Lotterie veranstalten wollte und durch die Regelungen des GlüStV bzw. GlüÄndStV daran gehindert wäre. Dies ist aber nicht der Fall, wie insbesondere auch das OVG Hamburg in der bereits angeführten Entscheidung für einen anderen Anbieter einer Zweitlotterie entschieden hat. Hier gilt nach den Regelungen des GlüStV bzw. GlüÄndStV ein Totalverbot für „Zweitlotterien“; daher wird auch ein etwaiger staatlicher Lottomonopolist nicht geschützt oder bevorteilt, weil es ihn unter der Geltung des deutschen GlüStV nicht gibt.

ccc) Auch die von der Beklagten angeführte Ince-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 04.02.2016, Rs. C-336/14) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach hindert die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einen Mitgliedstaat daran, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren erhält, das nicht das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachtet hat. Das OVG Hamburg hat im Hinblick auf die Ince-Entscheidung ausgeführt, dass für den Bereich der sog. „Zweitlotterien“ weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass das Erlaubnisverfahren insgesamt nicht transparent oder diskriminierungsfrei sei (OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 42). Auch im Streitfall ist dies von der Beklagten nicht dargelegt worden.

Es kommt hinzu, dass im Bereich der „Zweitlotterien“ kein staatliches Monopol existiert; es gilt vielmehr ein Totalverbot dieser Wettformen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ince-Entscheidung einen eng begrenzten Anwendungsbereich besitzt. Denn die Feststellung des EuGH bezog sich allein auf die strafrechtliche Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis vorgenommenen Vermittlung von Sportwetten. Daraus kann nicht allgemein die Unvereinbarkeit von Bestimmungen eines Mitgliedstaates zur präventiven Gefahrenabwehr hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche mit Unionsrecht abgeleitet werden. (OVG Hamburg, aaO. Rdnr. 42).

ddd) Der Beklagten obliegt es daher, worauf auch das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 18. September 2018 hingewiesen hat (Az. 33 O 215/16 - Anlage CBH 4), wie jedem anderen Glücksspielbetreiber auch, sich um eine innerstaatliche Erlaubnis zu bemühen. Nur auf Grund dieser Erlaubnis kann sichergestellt werden, dass die Beklagte auch über die entsprechenden Voraussetzungen für das Betreiben von Glücksspielen verfügt. Hier ist insbesondere die Frage der Zuverlässigkeit der Beklagten als Glücksspielbetreiber von der zuständigen Behörde zu prüfen. Diesem essentiellen Erfordernis eines Zulassungsverfahrens kann nicht mit dem Argument der möglichen Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols begegnet werden.

Ob der Beklagten dann schließlich eine Erlaubnis erteilt werden kann, wird allein im Rahmen des Erlaubnisverfahrens beurteilt werden müssen. In diesem Verfahren sind dann möglicherweise die Einwände der Beklagten im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des Lotteriemonopols zu erörtern (OVG Hamburg, aaO.). Jedenfalls ist es für ein solches Erlaubnisverfahren ausreichend, das eine grundrechts- und unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschriften des GlüStV eine Erlaubniserteilung grundsätzlich ermöglicht, und dass gegen eine etwa rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht (LG Köln, aaO.).

eee) Die Ansprüche der Klägerin im Streitfall sind nicht verwirkt.

Dabei beruft sich die Beklagte auf den am 13. Dezember 2011 abgeschlossenen Vergleich, der als Anlage K 31 vorgelegt wurde und der unter anderem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossen wurde. Regelungsinhalt ist die Rücknahme mehrerer Klagen vor dem Landgericht Köln. Hintergrund der Rücknahme der Klagen war allerdings die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bevorstehende Änderung des GlüStV durch das Inkrafttreten des GlüÄndStV. Es heißt in der Vereinbarung ausdrücklich:

Im Hinblick auf die bevorstehende Ablösung des Glücksspielstaatsvertrages durch eine neue Regelung wollen die Parteien ihre anhängigen Rechtsstreitigkeiten beenden und zukünftige Auseinandersetzungen bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrages vermeiden.

Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass der Vergleich lediglich einen Klageverzicht nur für ein halbes Jahr beinhaltete, und zwar bis zum Inkrafttreten des GlüÄndStv am 1. Juli 2012. Die Beklagte musste sich daher darauf einstellen, dass die Klägerin nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen wieder gerichtlich gegen sie vorgehen würde. Ein Umstand, dessentwegen die Beklagte hätte sicher darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin die Gültigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht gegen sie durchsetzen würde, wurde durch den Vergleich daher nicht gesetzt. Demgemäß durfte die Beklagte auch nicht im Vertrauen auf ein solches künftiges Nichthandeln der Klägerin erhebliche Investitionen tätigen, wie sie vorträgt.

4. Der Unterlassungsanspruch gemäß Antrag 1 b) ist nach den §§ 8, 3, 3 a UWG i.V.m. § 5 Abs. 5 GlüStV bzw. GlüÄndStV begründet. Nach der Regelung ist die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten.

5. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG, der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

a) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Der Verjährungseinwand geht im Streitfall schon deshalb ins Leere, weil die Klägerin mit dem Schadensersatz-Feststellungsantrag Schadensersatz für die Zeit ab Klageerhebung verlangt. Demgemäß kann der Ersatzanspruch für die ab Klageerhebung entstandenen Schäden nicht verjährt sein, da die Verjährung ab diesem Zeitpunkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist. Soweit Schäden vorher entstanden sind, macht die Klägerin diese nicht geltend.

b) Da die Beklagte fortlaufend ihre illegalen Glückspielangebote getätigt hat und auch dafür geworben hat, sind der Klägerin durch die Tätigkeit der Beklagten fortlaufend Schäden entstanden.

Die Klägerin kann dementsprechend auch die tenorierte Auskunft von der Beklagten verlangen.

6. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den EuGH kommt nach Auffassung der Kammer bei der dargestellten Rechtslage nicht in Betracht. Das Verbot sog. Zweitlotterien verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen das Europarecht, so dass, auch angesichts der Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, eine Befassung des EuGH mit diesen Rechtsfragen nicht erforderlich ist.

7. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten gemäß § 712 ZPO ist nicht zu entsprechen.

Der besondere Schuldnerschutz setzt den Eintritt eines für den Schuldner unersetzlichen Nachteils voraus. Die Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Nachteils sind sehr hoch; die Fälle, in denen ein solcher Nachteil angenommen wird, sind sehr selten. Ein solcher Fall wird z. B. dann angenommen, wenn die Einstellung des Betriebes droht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 712, Rdnr. 1).

Im Streitfall ist es für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre wirtschaftliche Existenz bei Durchsetzung der Unterlassungsansprüche verlieren würde. Die Beklagte mit Sitz in England ist ein international ausgerichtetes Unternehmen, das seine Tätigkeit noch in diversen anderen Ländern anbieten kann. Zudem wäre im Rahmen einer Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre gesetzwidrige Tätigkeit bei Gewährung von Vollstreckungsschutz fortsetzen könnte.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 ZPO, 709 ZPO.