SG Hamburg, Urteil vom 17.09.2018 - S 21 KR 396/16
Fundstelle
openJur 2020, 2314
  • Rkr:

Krankenkassen sind berechtigt, eingereichte Lichtbilder der Versicherten für die Verwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte zu bearbeiten. Hierbei haben sie das Interesse an der Eignung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis gegen die geschützten Rechtsgüter der Versicherten abzuwägen, insbesondere deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte.

Für die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte stellte der Kläger der Beklagten im Juni 2015 ein Lichtbild zur Verfügung. Auf diesem Bild waren das Gesicht des Klägers sowie ein Teil seines Oberkörpers oberhalb der Brust zu sehen. Unterhalb seines Kinns hielt der Kläger ein Schild mit seiner Versichertennummer. In der Folge bearbeitete die Beklagte das vom Kläger eingereichte Lichtbild so, dass nur noch dessen Gesicht zu sehen war. Der Teil des Bildes, auf dem das Schild mit der Versichertennummer des Klägers zu sehen war, wurde abgeschnitten. Die elektronische Gesundheitskarte mit dem bearbeiteten Lichtbild übersandte die Beklagte dem Kläger am 26. Juni 2015.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 bat der Kläger um die Ausstellung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte, auf der eine unbearbeitete Version des von ihm eingereichten Lichtbildes verwendet werden sollte. Dieses Begehren wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2015 zurück. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2016 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2016 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er ist der Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte mit einer unbearbeiteten Version des von ihm eingereichten Bildes habe. Dieses Bild sei für eine Identitätskontrolle geeignet und erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen. Die von der Beklagten angeführte Gesellschaft für sei hingegen nicht gesetzlich legitimiert, Vorgaben zur Gestaltung des Lichtbildes auf der Gesundheitskarte zu machen. Bei der auf dem unbearbeiteten Bild erkennbaren Versichertennummer handele sich um ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass er die von der Beklagten ausgestellte Gesundheitskarte mit dem von ihm eingereichten Originalbild überklebt habe und diese seither beanstandungsfrei verwende.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 zu verurteilen, eine neue Gesundheitskarte mit dem von ihm eingereichten, unveränderten Lichtbild zur Verfügung zu stellen;

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt ist, das vom Kläger eingereichte Lichtbild zu manipulieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Vorgaben der Gesellschaft für, welche die technischen Vorgaben für die Gesundheitskarten zu erstellen habe. Zur Orientierung würden die Vorschriften der jeweils gültigen Passmusterverordnung herangezogen. Demnach müsse die Gesichtshöhe 70-80 % des Bildes einnehmen. Das vom Kläger eingereichte Bild sei in der eingereichten Form nicht verwendbar gewesen. Es habe daher „herangezoomt“ werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1.

Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausgabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte nach seinen Vorgaben. Die angegriffenen Bescheide, in denen die Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt hat, verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten.

2.

Die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte ist in § 291 Abs. 1 Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Sie dient dem Versicherungsnachweis und der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Gemäß § 291 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte haben Anspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, zugleich trifft sie gemäß §§ 15, 291 SGB V eine Obliegenheit an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte durch Einreichung eines geeigneten Lichtbildes mitzuwirken. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen der Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte. Die Kammer verweist insofern auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R), der sich die Kammer anschließt.

a)

Zur konkreten Beschaffenheit des Lichtbildes enthält das Gesetz keine konkreten Vorgaben. Gemäß § 291 Abs. 3 SGB V wird das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis durch die Vertragspartner der Verträge nach § 87 Abs. 1 SGB V vereinbart. Damit verweist § 291 Abs. 3 SGB V auf den zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Bundesmantelvertrag-Ärzte („BMV-Ä“). Der BMV-Ä verweist in § 3 Abs. 1 seiner Anlage 4a seinerseits auf die Vorgaben der gemäß § 291b SGB V zu bildenden Gesellschaft für („Gematik“). Die Gematik zieht in ihren Spezifikationen für die Beschaffenheit der Lichtbilder die Passmusterverordnung heran. Die Passmusterverordnung sieht in ihrer Anlage 3 unter anderem vor, dass die Gesichtshöhe 70 bis 80 % des Fotos einnehmen muss und ausschließlich die zu fotografierende Person ohne weitere Gegenstände zu sehen sein darf.

b)

Die Vorgaben der Passmusterverordnung sind schon nach dem Wortlaut der Gematik-Spezifikationen nicht verbindlich, sondern dienen vielmehr der Orientierung. Es erscheint auch nicht unproblematisch, dass die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrages im Hinblick auf die Vorgaben zum Lichtbild auf die Spezifikationen der Gematik verweisen. Durch die entsprechende dynamische Verweisung haben sich die kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zumindest teilweise ihrer Regelungskompetenz begeben.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass ein Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte nicht zwingend alle Vorgaben der Passmusterverordnung erfüllen muss, bleibt den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 S. 4 SGB V zumindest ein Beurteilungsspielraum, ob ein eingereichtes Lichtbild für die Nachweiszwecke geeignet ist. Den Krankenkassen kann insoweit auch ein gewisser Handlungsspielraum zustehen, eingereichte Lichtbilder für diese Zwecke ggf. anzupassen. Hierbei sind freilich subjektive Rechtsgüter der Versicherten, insbesondere deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen.

aa)

Diese Vorgaben hat die Beklagte aber eingehalten, insbesondere verfolgte sie mit der Bildbearbeitung einen legitimen gesetzlichen Zweck. Zumindest die hier fragliche Vorgabe der Passmusterverordnung, wonach auf dem Lichtbild nur die betreffende Person abgebildet sein darf, steht mit Sinn und Zweck des Lichtbilderfordernisses in § 291 Abs. 2 S. 4 SGB V in Einklang. Da die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen soll, muss durch das verwendete Lichtbild eine schnelle und eindeutige Identifizierung des Karteninhabers ermöglicht werden. So sollen die missbräuchliche Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte durch nichtversicherte Personen verhindert werden.

bb)

Der Zuschnitt des Lichtbildes auf das Gesicht des Klägers war geeignet und erforderlich, um dessen Eignung für den Nachweiszweck sicherzustellen. In der vom Kläger eingereichten Form konnte das Lichtbild nicht in gleich geeigneter Weise auf der elektronischen Gesundheitskarte verwendet werden.

Soweit der Kläger einwendet, dass die Identitätsprüfung schon bei der Einreichung des Lichtbildes lückenhaft sei, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Streitgegenstand ist ausschließlich die konkrete Gestaltung der elektronischen Gesundheitskarte und die Verwendung des vom Kläger eingereichten Lichtbildes. Im Übrigen wäre eine besondere Gestaltung des Lichtbildes auch nicht geeignet, um möglicherweise vorhandene Lücken bei der Identitätsprüfung zu schließen. Sollten solche Lücken bestehen, wäre auch ein unberechtigter Dritter nicht daran gehindert, ein Foto mit abgebildeter Versichertennummer bei der Beklagten einreichen.

Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, inwiefern die vom Kläger auf dem Lichtbild eingefügte Versichertennummer zu dem von ihm behaupteten Sicherheitsgewinn beitragen könnte. Die Versichertennummer ist ohnehin auf der elektronischen Gesundheitskarte abgedruckt. Ein Abgleich zwischen der auf der Karte abgedruckten Nummer und der Nummer auf dem Lichtbild des Klägers würde im Praxisalltag zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, Zeit kosten und eine hohe Fehleranfälligkeit in sich bergen. Die Kammer hat den Vortrag des Klägers berücksichtigt, wonach er die seine elektronische Gesundheitskarte mit einem übergeklebten Originalbild bisher problemlos einsetze. Dennoch liegt es nahe, dass die vom Kläger gewählte Gestaltung des Lichtbildes mit der Versicherungsnummer bei Leistungserbringern – insbesondere bei solchen, denen der Kläger bisher nicht persönlich bekannt ist – zu Irritationen führen kann. Es besteht ein legitimes Interesse der Krankenkassen an einer gewissen Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der elektronischen Gesundheitskarte bei allen Versicherten. Das persönliche Interesse eines Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte individuelle Botschaften unterzubringen muss insoweit zurückstehen.

Der Kläger hat durch seine Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, ein anderes oder selbst bearbeitetes Lichtbild einzureichen. Daher war eine Bearbeitung durch die Beklagte erforderlich.

cc)

Die von der Beklagten vorgenommene Bearbeitung des vom Kläger eingereichten Lichtbildes erweist sich auch als verhältnismäßig. Der Grad der vorgenommenen Manipulation ist gering. Das Gesicht des Klägers selbst wurde nicht bearbeitet. Der von der Beklagten abgeschnittene Teil des Bildes betrifft lediglich einen Gegenstand, nicht jedoch das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist allenfalls minimal und ihm zumutbar.

3.

Der vom Kläger hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Soweit der Kläger begehrt, dass die Beklagte Manipulationen an dem vom ihm eingereichten Lichtbild unterlässt, wäre ein entsprechender Verpflichtungsantrag vorrangig gewesen. Da das eingereichte Lichtbild ohnehin nur der Verwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte dient, ist zudem kein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers erkennbar, das über den Hauptantrag hinausgeht.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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