LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 - 324 O 22/17
Fundstelle
openJur 2020, 2307
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreites zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Löschung in Anspruch.

Der Kläger war in den Jahren von 1992 bis 2006 Angestellter der Zeitung „N. N. N.“ und für Veröffentlichungen im R. Regionalteil zuständig. Er war dort u.a. „Redaktionsleiter“ bzw. „chief editor“, und zwar von 1998 bis 2006. Die „N. N. N.“ (nachfolgend: NNN) ist die Lokalausgabe für R. und Umgebung der „S. Volkszeitung“; sie erscheint als eigenständiger Zeitungstitel. Auf der Karriereplattform Xing teilt der Kläger Informationen zu seinem beruflichen Werdegang mit (vgl. Anlage B2). Während der Tätigkeit des Klägers als Redaktionsleiter für die „NNN“ fielen die fremdenfeindlichen Ereignisse in R.- L.. Im Augst 1992 gab es in R.- L. Ausschreitungen gegen die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und ein Wohnheim, in dem vietnamesische Arbeiter lebten.

Der Kläger war weiterhin von Oktober 2008 bis Januar 2014 Pressesprecher der Universität R.. Im Oktober 2013 veröffentlichte die Initiative „K. U. R.“ ein Flugblatt, in dem sie unter anderem dem Kläger Verbindungen zu politisch rechts orientierten Vereinigungen und rechtsextremes Gedankengut vorwarf. Der Kläger erstatte Strafanzeige wegen Verleumdung. Die Universität R. erstattete ebenfalls Strafanzeige wegen unberechtigter Nutzung des Logos und Corporate Design der Universität. Die Verfahren wurden eingestellt, da der Urheber des Flugblatts nicht ermittelt werden konnte. In seiner Funktion als Pressesprecher gab der Kläger hierzu mehrere Interviews.

Die Beklagte betreibt unter anderem unter www. g..de eine Internet-Suchmaschine. Bei Eingabe des Namens des Klägers werden die aus den Anlagen K 1, K 2 und K 3 ersichtlichen Suchergebnisse angezeigt. Die Suchergebnisse weisen auf eine „P. z. O. B. a. U. V.“ vom 06.02.2014 und einen Artikel zum „R. H.“ vom 12.11.2013 hin. Die Berichterstattung „P. z. offenen B. an U. V.“ unter der URL http://k..de/... ist aus der Anlage K4 ersichtlich. Die Berichterstattung zum „R. H.“ unter der weiteren URL http://www.a..de... ergibt sich aus der Anlage K5. In der „P. z. o. B. a. U. V.“ befassen sich die Verfasser mit der vom Kläger erstatteten Strafanzeige wegen Verleumdung sowie mit verschiedenen Aussagen des Klägers während seiner Tätigkeit als Redakteur der NNN in Zusammenhang mit den Vorgängen in R.- L.. Gegenstand der aus der Anlage K5 ersichtlichen Berichterstattung „R. H.“ sind ebenfalls die Strafanzeigen und das fragliche Flugblatt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die in Rede stehende Verlinkung auf die beiden fraglichen Seiten, auf die in den Suchergebnissen hingewiesen werde, ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Die aus der Anlage K4 ersichtliche Berichterstattung enthalte im Wesentlichen unrichtige Tatsachenbehauptungen. So sei es nicht zutreffend, dass er die Pogrome von L. willentlich gefördert habe, indem er als Chefredakteur der NNN fremdenfeindliche Artikel und Leserbriefe veröffentlicht habe. Zum einen sei er lediglich für den Lokalteil zuständig gewesen und nicht für den gesamten Inhalt der Berichterstattungen. Zum anderen habe er nicht willentlich zu einer Förderung der ausländerfeindlichen Auseinandersetzungen beigetragen, sondern nach Weisung seines Arbeitgebers lediglich in Leserbriefen verfasste Ansichten und Artikel anderer Urheber wiedergegeben. Die letztendliche redaktionelle Verantwortlichkeit für die NNN habe beim Chefredakteur der S. Volkszeitung gelegen; er sei dem Chefredakteur unterstanden gewesen (vgl. Anlage K6 – Redakteurs-Vertrag).

Soweit sich der Beitrag „P. z. O. B. a. U. V.“ auf eine Studie der Universität R. aus dem Jahre 2012 beziehe, in der die Rolle der R. Medien hinsichtlich der fremdenfeindlichen Ausschreitungen untersucht worden sei, habe sich der Herausgeber der Schriftenreihe, in der diese Studie erschienen sei, ihm gegenüber, dem Kläger, mündlich vom Zu-Stande-Kommen dieser Studie distanziert. Er habe auch nicht rechts orientierten Zeitungen persönlich Interviews gegeben. Eine Auskunftserteilung habe lediglich im Rahmen seiner Dienstpflichten als Pressesprecher der Universität R. stattgefunden.

Auch die aus der Anlage K5 ersichtliche Berichterstattung enthalte fehlerhafte Angaben. So habe er als Pressesprecher der Universität deren Entscheidung, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten, vertreten; unabhängig davon, dass er selbst wegen Verleumdung gegen Unbekannt Anzeige erstattet habe. Einem Diskurs über die vorgebrachten Inhalte habe sich weder die Universität noch er, der Kläger, entzogen. Aufgrund der Anonymität der Verfasser sei ein Diskurs jedoch nicht möglich gewesen.

Bei den personenbezogenen Daten in den in Rede stehenden Beiträgen zu seiner Person handele es sich nicht um Informationen zeitgeschichtlichen Charakters. Er sei nur Angestellter einer regionalen Tageszeitung und dort auch nur für die Redaktion R. tätig gewesen. Er sei nur in seiner Funktion als weisungsabhängiger Arbeitnehmer tätig gewesen und daher keine Person des öffentlichen Lebens. Die thematisierten Sachverhalte lägen unstreitig teilweise bereits 24 Jahre zurück. Auch die Tätigkeit bei der NNN übe er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr aus. Dies müsse bei der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden.

Durch das prominente Erscheinen der Links auf den beiden vordersten Plätzen der Trefferliste werde eine nicht zutreffende Aktualität bzw. Relevanz der verlinkten personenbezogenen Daten suggeriert. Dies schade seiner persönlichen und beruflichen Reputation und verwehre ihm den Weg in ein neues Arbeitsverhältnis. Die Links hätten in mehreren Fällen dafür gesorgt, dass seine Bewerbungen allein mit Hinweis auf die dortigen Negativ-Informationen zurückgewiesen bzw. thematisiert worden seien. Seine Reputation, insbesondere seine Integrität, welche für seine Tätigkeit im Bereich der Public Relations unerlässlich sei, werde in Zweifel gezogen.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er an dem Streit zwischen der Universität R. und den Verfassern des Flugblatts „K. U. R.“ nur mittelbar beteiligt gewesen. Der Blogbeitrag der „K. U. R.“ sei reine Polemik. Er habe nie rassistischer Hetze ein unkritisches Podium gegeben. Richtig sei es, dass er nach vergeblichen Versuchen, den Bürgermeister und Innensenator davon zu überzeugen, dass gegen die so genannte Bürgerwehr, die in L. Ordnung habe schaffen wollen, eingeschritten werden müsse, nur noch in der Veröffentlichung des anonymen Schreibens dieser vermeintlichen Bürgerwehr eine Möglichkeit gesehen habe, die Öffentlichkeit auf die drohende Gefahr eines gewaltsamen Übergriffs hinzuweisen und ernsthafte politische und polizeiliche Gegenmaßnahmen zu bewirken. Seine Besorgnis und Distanzierung bezüglich jeglicher Form von Extremismus ergebe sich auch aus den aus dem Anlagekonvolut K 10 ersichtlichen Zeitungsartikeln. Seine Zeitungskommentare hätten zu keinem Zeitpunkt rechts- oder linksextremem Gedankengut Raum gegeben. Kommentierungen anderer Redakteure der NNN auf der Seite 2 der Zeitung habe er, der Kläger, nicht zu verantworten, diese Seite werde ausschließlich in S. produziert.

Durch die Verknüpfung seines Namens bei der Suche über die Internetseite der Beklagten mit den beiden in Rede stehenden Beiträgen, die sich vorrangig auf die Ereignisse in R.- L. beziehen, werde eine nicht hinnehmbare Verbindung zwischen den dortigen Ereignissen und ihm persönlich hergestellt. Der Internetnutzer erhalte so zwangsläufig den Eindruck, dass die verlinkten Webseiten persönliche Äußerungen von ihm enthielten. Kein Suchender, der seinen – des Klägers – Namen eingebe, beschäftige sich in der Tiefe mit den über die streitgegenständlichen Links aufgefunden Seiten. Denn der Leser suche nicht die dortigen Inhalte, sondern Angaben zu ihm, dem Kläger, die er dort jedoch nicht finde. Zurück bliebe indes die gedankliche Verknüpfung seiner Person mit den provokanten Titeln und Überschriften der Zielseiten. Mehr lese der Suchende nämlich kaum. Verstärkt werde diese einseitige Wahrnehmung auch dadurch, dass es sonst kaum Interneteinträge zu ihm gebe, so dass die mit den streitgegenständlichen Links als erstes auffindbaren Äußerungen ein Gewicht erlangten, das geeignet sei, ihn in böswilliger Absicht zu diskreditieren. Durch die Eingabe seines Namens und den sodann in den Suchergebnissen an oberer Stelle erscheinenden Links zu den fraglichen Internetseiten werde der Eindruck vermittelt, dass er zum damaligen Zeitpunkt in seiner Funktion als Redaktionsleiter der NNN die Anschläge auf das so genannte Sonnenblumenhochhaus befördert habe. Dieser Eindruck werde ausschließlich durch die namensbezogene Suche erweckt. Wenn sich die interessierte Öffentlichkeit im Internet über die Ereignisse im Jahre 1992 informieren wolle, so wäre dies problemlos durch die Eingabe anderer Stichworte, etwa L. 1992, möglich. Im Fokus würde dann nicht mehr seine Person stehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne kein Interesse daran bestehen, die besagten Internetseiten gerade unter seinem Namen zu erreichen. Für die Aufarbeitung der Ereignisse komme es nämlich auf seine Person nicht an.

Er habe demnach nicht nur einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1 und 2 GG, sondern auch gemäß §§ 1004, 823, BGB i.V.m. § 29 BDSG. Außerdem habe er einen Löschungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2, 3 BDSG.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu unterlassen, die beiden Links mit den folgenden URL

a) http:// k..deb) http://www.a..de ...

über die unter www. g..de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Suchbegriffs „Dr. U. V.“, „U. B. V.“ oder „U. V.“ auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „www. g..de“ vom 11.10.2016;

2. die Beklagte zu verurteilen, die beiden Links mit den URL

a) http:// k..deb) http://www.ag.de ... ,

wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „www. g..de“ vom 11.10.2016 aus der Ergebnisliste ihrer Suchmaschine www. g..de zu entfernen/löschen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger bereits nicht konkret die Äußerungen benenne, gegen die er sich wende. Damit verfehle er die konkrete Verletzungsform. Sein Antrag sei auf ein unzulässiges Gesamtverbot gerichtet.

Die Klage sei allerdings auch unbegründet. Es sei nicht erkennbar, dass der aus der Anlage K4 ersichtliche Beitrag unwahre Behauptungen über den Kläger verbreite. In dem Artikel werde deutlich, dass der Kläger sich als Pressesprecher der Universität R. geäußert habe. Aus der in dem zweiten Artikel (vgl. Anlage K5) angesprochenen Studie „20 Jahre R.- L.“ ergebe sich die Zulässigkeit der dortigen Berichterstattung (vgl. Anlage B5 zur Studie). Auf den Seiten 19f, 22f, 27f, 59f befasse sich die Studie mit dem Kläger und der Verantwortlichkeit der Lokalpresse für die Ausschreitungen. Die aus der Anlage B6 ersichtlichen Artikel der NNN (teilweise vom Kläger verfasst), auf die die Studie sich teilweise stütze, rechtfertigen deren Ergebnisse.

Die Verantwortung der Lokalpresse und damit des Klägers werde neben der Studie in weiteren Beiträgen, u.a. von insoweit selbstkritischen Zeitungen, thematisiert (vgl. Anlagenkonvolut B7).

Nach alledem handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. zulässige Meinungsäußerungen. Der Kläger trage ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für die angebliche Unwahrheit der von ihm angegriffenen Drittseiten.

Es treffe nicht zu, dass die beanstandeten Suchergebnisse auf vorderster Rangstelle erschienen. Die Suche ihrer, der Beklagten, Prozessbevollmächtigten mit dem Suchbegriff „Dr. U. V.“ habe den Artikel zum Klagantrag zu 1. a) bzw. 2. a) erst als fünftes Suchergebnis angezeigt und der andere Beitrag sei auf den ersten drei Ergebnisseiten überhaupt nicht aufgeführt worden (vgl. Anlage B17).

Sie, die Beklagte, habe wie andere Suchmaschinenbetreiber einen Algorithmus programmiert, der vollautomatisch berechne, welche Suchergebnisse auf eine Suchanfrage angezeigt würden und in welcher Reihenfolge. Dabei handele es sich nicht um eine „Filterung“, sondern um die schlichte Anzeige von Suchergebnissen. Suchergebnisse seien nicht statisch, sondern würden einem ständigen Wandel unterliegen.

Zu berücksichtigen sei bei der vorzunehmenden Abwägung, dass die berufliche und damit Sozialsphäre des Klägers betroffen sei.

Ohnehin gelte für sie, die Beklagte, die Privilegierung von §§ 7 ff TMG. Selbst wenn dies nicht angenommen werden würde, hafte sie subsidiär. Außerdem verdränge der datenschutzrechtliche Anspruch den Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Artt 1 und 2 GG.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 verwiesen.

Gründe

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 GG noch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.Vm. § 29 BDSG bzw. 28 BDSG zu. Es besteht ebenfalls kein Löschungsanspruch nach § 35 BDSG.

1) In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 hat der Kläger klargestellt, dass Streitgegenstand nicht etwaige rechtswidrige Äußerungen in den in Rede stehenden Berichterstattungen (Anlagen K4 und K5) seien. In einem solchen Fall würde sein Klagantrag auch nicht die konkrete Verletzungsform erfassen, da im Antrag dann die jeweiligen angeblich rechtswidrigen Äußerungen aufzunehmen wären (vgl. BGH, Urteil v. 28.7.2015, VI ZR 340/14). Der Kläger hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er sich ebenfalls nicht gegen den angezeigten Snippet oder dagegen wendet, dass die fraglichen Beiträge als Suchergebnis an vorderen Stellen gezeigt werden. Sondern Streitgegenstand ist, dass bei einer Suche nach dem Namen des Klägers die fraglichen Beiträge als Suchergebnis angezeigt werden und auf sie verlinkt wird.

Die insoweit auf Löschung bzw. Unterlassung gerichteten Klaganträge sind ausreichend bestimmt und entsprechen den Anforderungen des § 253 ZPO. Sie enthalten durch die Bezeichnung der Suchworte, der Suchmaschine und des jeweiligen Links eine hinreichende Konkretisierung.

Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Kläger ist in Deutschland beruflich tätig.

2) Die Beklagte ist als Störer grundsätzlich passivlegitimiert. Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.). Die Beklagte gibt im Rahmen der Suchergebnisse auf eine Anfrage Inhalte wieder, die Dritte eingestellt haben. Es handelt sich hierbei nicht um die Verbreitung von Inhalten, die die Beklagte selbst generiert hat. Dennoch ist sie unter Zugrundelegung der obigen Definition als Störer anzusehen. Der EuGH bestätigt dies durch die Entscheidung vom 13.05.2014 (Az: C -131/12, Juris 83), in der er ausführt:

„...Wie bereits in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können. ...“

Das Urteil ist zwar zur Datenschutzrichtlinie ergangen und nicht zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die durch den Gerichtshof zum Ausdruck gebrachten Wertungen gelten jedoch auch für die Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen allgemeiner Unterlassungsansprüche. In der Folge der zitierten Entscheidung des EuGH wurde die Störereigenschaft von Suchmaschinen vielfach festgestellt (vgl. u.a. OLG München, 18 W 826/17, OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487). Bereits zuvor hat die Rechtsprechung eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellte Inhalte grundsätzlich angenommen (vgl. OLG Hamburg, AfP 2011, 491).

Die streitgegenständlichen Verlinkungen auf die fraglichen Berichterstattungen sind demnach am Maßstab der Störerhaftung zu beurteilen, da ein Zu-Eigen-Machen der Beklagten nicht vorliegt. Denn sie erstellt aufgrund einer individuellen Suchanfrage Ergebnisse in der beschriebenen Form und zeigt diese dem Nutzer an (vgl. auch BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD – Juris Abs. 22f; BGH Urteil. v. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten – Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10). Die Beklagte ist somit lediglich mittelbarer Störer. Sie hat willentlich und adäquat kausal an der behaupteten Rechtsverletzung mitgewirkt.

3) Die Kammer kann jedoch die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung nicht feststellen. Es fehlt an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 76. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (vgl. BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 – Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen.

Im Streitfall hat demnach eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen.

Diese Abwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Er wird durch die Anzeige der Suchergebnisse und die Verlinkung auf die entsprechenden Berichterstattungen bei Eingabe seines Namens in die Suchfunktion nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Berichterstattungen enthalten jeweils wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers.

Es wird in dem Artikel „P. z. O. B. a. U. V.“ (Anlage K4) zutreffend geschildert, dass der Kläger wegen des fraglichen Flugblatts eine Strafanzeige wegen Verleumdung erstattete. Es ist weiterhin nicht zu erkennen, dass in dem Beitrag die Reaktion der Studierenden-Initiative „K. U. R.“ – diese hatte das Flugblatt verfasst – auf diese Anzeige unwahr wiedergegeben werden würde. Soweit in diesem Zusammenhang mitgeteilt wird, dass die Studierenden-Initiative auf die Studie der Universität R. „20 Jahre L. – Kontext, Dimension und Folgen der rassistischen Gewalt“ hinweist, und darüber hinaus im fraglichen Beitrag (Anlage K4) Passagen aus der Studie und den früheren Artikeln des Klägers wiedergegeben werden, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dies unzutreffend erfolgt. Dieselben Erwägungen gelten für den Artikel „R. H.“ (Anlage K5). Der Vortrag des Klägers lässt hier ebenfalls nicht erkennen, dass der Streit um das Flugblatt in der Berichterstattung unzutreffend geschildert werden würde. Ohnehin befasst sich dieser Beitrag nur insoweit mit dem Kläger, dass seine Stellungnahmen in seiner Funktion als Pressesprecher der Universität R. in Hinblick auf das Flugblatt erwähnt werden. Im weiteren Fortgang befasst sich der Artikel mit Historikern der Universität R., mit denen sich die Verfasser des Flugblatts in diesem auseinandergesetzt haben (vgl. Anlagen K4 und K5).

Wie bereits oben ausgeführt, sind wahre Tatsachenbehauptungen jedoch in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403). Mit der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen wird die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 ff; BVerfGE 99, 185, 196f). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, 3358; BGH, a.a.O.).

Die in den Berichterstattungen enthaltenen wahren Informationen über den Kläger mögen zwar dessen Ruf beeinträchtigen, da in dem Artikel „R. H.“ seine Äußerung als Pressesprecher der Universität R., Flugblätter, E-Mails und Internetseiten mit persönlichen Vorwürfen gegen Wissenschaftler und Mitarbeiter der Uni, deren Urheber auf genauere Angaben zu ihrer Person lieber verzichteten, seien kein akzeptables Format für diesen Diskurs, als „starker Tobak“ bezeichnet wird (vgl. Anlage K5). Auch der Artikel „P. z. O. B. a. U. V.“ enthält kritische Aussagen in Bezug auf den Kläger. Denn es wird dessen „Rolle in der R. Presselandschaft zur Zeit des Pogroms von L.“ angesprochen; es heißt weiter, die Studie dokumentiere, dass unter „V.s Ägide als Chefredakteur“ die NNN „‘eine nicht unwesentliche Rolle bei der Verbreitung von Vorurteilen‘ gespielt habe“ (vgl. Anlage K4).

Der Kläger erscheint somit zwar in den Beiträgen für den Rezipienten nicht in einem positiven Licht. Es ist jedoch auch nach den Ausführungen des Klägers nicht erkennbar, dass die Beiträge im Wesentlichen unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen verbreiten. Es kann hierbei dahinstehen, ob möglicherweise ein einzelner Satz rechtswidrig sein mag, da der Klagantrag hierauf nicht gerichtet ist (vgl. obige Ausführungen).

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wirkt sich weiterhin zu Lasten des Klägers aus, dass er in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Gegenstand der Berichterstattungen sind seine beruflichen Tätigkeiten, und zwar bei der NNN und als Pressesprecher der Universität R.. Wie oben ausgeführt, ist die Sozialsphäre indes erheblich geringer als die Privatsphäre geschützt. Wahre Äußerungen, die die Sozialsphäre betreffen, sind regelmäßig hinzunehmen.

Auch der Umstand, dass dem Kläger keine mit einem bekannten Politiker oder prominenten Personen vergleichbare Stellung in der Öffentlichkeit zukommt, führt nicht zum begehrten Verbot. Denn es ist zu berücksichtigen, dass er unstreitig eine leitende Position bei der NNN innehatte, wenn die Parteien auch über die konkrete Ausgestaltung dieser Stellung streiten. Seine Rolle als Journalist in einer leitenden Position bei den NNN kann durchaus kritisch gesehen werden und wird immerhin in einer Studie, welche die Vorgänge um R.- L. untersucht, (mit-)thematisiert. Auch als Pressesprecher der Universität R. hatte der Kläger eine exponierte Stellung inne. Dem Leser der Beiträge wird auch deutlich, dass der Kläger in Zusammenhang mit dem Flugblatt keine persönlichen Ansichten verbreitete, sondern sich in seiner Funktion als Pressesprecher der Universität äußerte. Bereits in den Snippets heißt es jeweils „Pressesprecher“. Anlass der beiden umstrittenen Berichterstattungen sind indes gerade diese der Öffentlichkeit zugewandten, ehemaligen Aufgaben des Klägers.

Zu Lasten des Klägers wirkt sich zudem insbesondere aus, dass zum einen die Ausschreitungen in R.- L. ein singuläres Ereignis darstellen. Es ist Teil des historischen Bewusstseins und Erinnerns. Es ist gerichtsbekannt, dass erst vor kurzem an die Ausschreitungen im Rahmen einer Gedenkfeier erinnert wurde. Der Kläger ist in seiner Funktion als Journalist bei der NNN, der sich mit den Ausschreitungen befasste, insoweit Teilnehmer dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses. Nur im Rahmen dieser Funktion befassen sich auch die fraglichen Beiträge mit ihm. Ähnliche Erwägungen gelten für die Rolle des Klägers im „R. H.“, wie sie im aus der Anlage K5 ersichtlichen Beitrag aufgegriffen wird. Der Streit fand erst im Jahre 2013 statt, also vor wenigen Jahren. Beide aus dem Jahr 2013 bzw. 2014 stammenden Beiträge haben somit einen zulässigen zeitgeschichtlichen Bezug. In dem Artikel „R. H.“ ist der Kläger außerdem nicht die zentrale Figur, sondern es wird sich mit ihm aufgrund seiner Stellung als Pressesprecher befasst. Im Mittelpunkt des Artikels stehen indes das Flugblatt und die Historiker der Universität R., mit denen sich im Flugblatt auseinandergesetzt wird.

Die Kammer verkennt im Rahmen der Abwägung nicht, dass für den Kläger die hier angegriffene Verbreitung von URLs bei einer Namenssuche mit der entsprechenden Verlinkung eine erhebliche Breitenwirkung bedeutet, zumal die Artikel an prominenter Stelle gelistet sind. Ein anderes Ergebnis folgt hierdurch auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.05.2014, Az: C -131/12, juris) wegen der Besonderheiten des Sachverhalts jedoch nicht.

Der EuGH hat in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt:

„... 80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).

81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. ...

97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. ...“

Diese Erwägungen erfolgen zwar im Zusammenhang mit einer datenschutzrechtlichen Prüfung, sind jedoch auf den hier vorliegenden Sachverhalt und die erforderliche Abwägung zu übertragen. Die Anzeige der streitgegenständlichen URLs und die damit verbundene leichte Auffindbarkeit der jeweiligen Berichterstattung durch eine einfache Suche mit dem Namen des Klägers stellt einen intensiven Eingriff dar, da jeder Internetnutzer in kurzer Zeit die entsprechenden Informationen des Klägers erlangen kann, die ohne die Suchfunktion der Beklagten nur mit größerer Mühe und einem erheblichen Zeitaufwand auffindbar wären. Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, sondern dass es Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Die hier vorzunehmende Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren führt wie dargelegt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse des Klägers in Anbetracht des fortbestehenden, hohen öffentlichen Interesses an den Ausschreitungen in R.- L. nicht ausgegangen werden kann. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst ausführt, dass es kaum Internetbeiträge zu ihm gebe. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die in Rede stehenden Beiträge an prominenter Stelle angezeigt werden. Dies ist nach dem Klagvorbringen nicht einer besonderen Ausgestaltung des Algorithmus geschuldet, sondern schlicht dem Mangel an Beiträgen, die den Kläger erwähnen.

4) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kann hierbei dahinstehen, ob § 28 BDSG oder § 29 BDSG anzuwenden sind. Sowohl § 28 BDSG als auch § 29 BDSG verlangen, dass die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen offensichtlich überwiegen.

Der wertungsausfüllungsbedürftige Betriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu der Abwägung zwischen dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen, aus denen sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht.

Ein Anspruch nach § 35 auf Löschung (oder auch Sperrung) der Suchergebnisse besteht danach ebenso nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Datenschutzgesetz für dieses Begehren des Klägers die speziellere und abschließende Regelung darstellen würde (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., § 823, Rn. 85; OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014, 13 U 66/14 – Juris Abs. 10; BGH, Urteil v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 – Juris Abs. 19). Denn es liegt keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG oder auch § 28 BDSG vor. Die Kammer würde im Übrigen ein solches Subsidiaritätsverhältnis verneinen.

5) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3, 4 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.