VG Hamburg, Urteil vom 30.01.2018 - 7 K 1901/16
Fundstelle
openJur 2020, 2008
  • Rkr:

1. Die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscountmarktes in die Großflächigkeit hinein hat auch dann städtebauliche Relevanz, wenn die äußere Gestalt des Gebäudes unverändert bleibt und die Verkaufsflächenerweiterung lediglich durch die Hinzunahme bisheriger Lagerflächen zur Verkaufsfläche erfolgen soll.

2. Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 10 BauNVO können nicht allein durch einen stillschweigenden Verzicht auf einen ausdrücklichen Ausschluss von Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz normiert werden.

3. Enthält ein Bebauungsplan die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses ohne gleichzeitige Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, ist für jedes in den Geltungsbereich des Einzelhandelsausschluss fallende Vorhaben, mit dem die Grenze zur Großflächigkeit überschritten wird, von einer Berührung der Grundzüge der Planung auszugehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes zu erteilen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-Straße in Hamburg (Flurstück XXX, Gemarkung XX). Das Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude, in welchem ein Lebensmitteldiscountmarkt der Firma XY betrieben wird. Der Markt verfügt derzeit über die Verkaufsfläche von 791,57 m². Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Tonndorf 9 vom 30.11.1979 in der Fassung der 1. Änderung vom 12.2.2010, welcher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das klägerische Grundstück die Festsetzung „Gewerbegebiet“ enthält. Das Gesetz über den Bebauungsplan Tonndorf 9 in der Fassung der hierzu ergangenen Änderungsverordnung vom 12.2.2010 bestimmt in § 2 Nr. 3 ferner, dass in den durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig sind. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.1.1990.

Am 15.12.2014 richtete die Klägerin an die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes auf 961,03 m² und bat um Beantwortung der Frage, ob dies bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Zur Begründung führte sie aus, der bestehende Markt solle moderner und kundenfreundlicher gestaltet werden. Zur Schaffung eines großzügigen, offenen und einladenden Erscheinungsbildes des Marktes solle der Verkaufsraum mit niedrigeren Regalen ausgestattet werden, so dass eine größere Fläche für das gleich bleibende Sortiment erforderlich werde. Hierzu solle eine bestehende nicht-tragende Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und einem Lager abgebrochen werden. Die bisherige Verkaufsfläche von 791,57 m² werde durch die Integration der Lagerfläche von 169,46 m² auf insgesamt 961,03 m² anwachsen. Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Marktes seien nicht geplant. Ferner beantragte die Klägerin am 3.3.2015 die Erteilung einer Befreiung für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung durch die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes im Gewerbegebiet nach § 31 Abs. 2 BauGB, und zwar von der Regelung nach § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes. Zur Begründung führte sie aus, bei der geplanten Verkaufsflächenerweiterung handle es sich lediglich um eine Maßnahme zur Erhaltung des bisherigen Standortes, der jedenfalls ein erweiterter Bestandsschutz zugeordnet werden könne. Aus der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans folge, dass den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Bestandsschutz zukommen solle. Daher könne eine die Erweiterung der Verkaufsfläche ermöglichende Festsetzung i.S.v. § 1 Abs. 10 BauNVO zulässigerweise Inhalt des Bebauungsplans werden. Dementsprechend sei die beantragte Befreiung nicht nur städtebaulich vertretbar, sondern berühre auch die Grundzüge der Planung nicht. Ziel des Einzelhandelsausschlusses durch den Bebauungsplan sei es, Umwandlungsprozesse von Gewerbeflächen in Einzelhandelsstandorte zu vermeiden. Die verbleibenden Gewerbeflächen sollten für produzierende Gewerbebetriebe, die auf solche Flächen angewiesen sind, gesichert werden, ebenso das Zentrenkonzept. Dementsprechend solle lediglich die unkontrollierte Ansiedlung und das weitere Eindringen von Einzelhandelsbetrieben in den festgesetzten Gewerbegebieten verhindert werden. Nicht hingegen sei es Ziel der Planung, bestehende Einzelhandelsbetriebe in ihrem Betrieb einzuschränken. Da keine Ausweitung des Sortiments beabsichtigt sei, seien für das Vorhaben auch keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 16.4.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Genehmigung des beabsichtigten Vorhabens nicht erteilt werden könne und die planungsrechtliche Befreiung nicht erteilt werden könne, und gab der Klägerin Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme. Mit ihrem an die Beklage gerichteten Schreiben vom 27.4.2015 führte die Klägerin daraufhin erneut und unter Wiederholung ihrer Ausführungen zur Begründung ihres Befreiungsantrags aus, dass ihrer Ansicht nach für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters auf 961,03 m² eine Befreiung erteilt werden könne.

Mit Bescheid vom 12.6.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung durch die Erweiterung des Lebensmitteldiscounters im Gewerbegebiet ab und begründete dies damit, dass die Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei. Der durch den Bebauungsplan vorgesehene Einzelhandelsausschluss für das klägerische Grundstück sei als Grundzug der Planung anzusehen, welcher der Erweiterung der Verkaufsfläche, auch wenn sie nach außen nicht erkennbar sei, entgegenstehe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25.6.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 3.3.2015 sowie vom 27.4.2015 verwies und ergänzend betonte, ihr Vorhaben werde gerade keine zusätzlichen Flächen für den Einzelhandel in Anspruch nehmen und auch nicht durch eine Erhöhung der Flächenproduktivität zu einer Verteuerung angrenzender Gewerbeflächen führen, denn solcher Preisdruck entstehe gerade dadurch, dass sich neue Flächen auch für den Einzelhandel eigneten, der bereit sei, deutlich höhere Grundstückspreise zu zahlen. Andere Flächen eigneten sich für eine solche Preissteigerung jedoch nicht. Weiterhin sei für ihr Grundstück eine bodenrechtliche Sonderlage anzunehmen, da es sich hierbei um das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Tonndorf 9 handle, das bereits durch Einzelhandel genutzt werde, so dass ihr Vorhaben der Zielsetzung des Bebauungsplans, die Inanspruchnahme zusätzlicher Gewerbeflächen für den Einzelhandel zu verhindern, nicht widerspreche. Eine Unzulässigkeit ihres, der Klägerin, Vorhabens folge schließlich vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 3 BauNVO auch nicht aus dem Umstand, dass der Lebensmitteldiscountmarkt im Falle der geplanten Erweiterung die Grenze zur Großflächigkeit überschreite. Zum Beleg ihrer Ansicht, dass die Realisierung ihres Vorhabens keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben werde, legte die Klägerin der Beklagten ein Verträglichkeitsgutachten des Büros XXX vom 22.1.2016 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2016, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 29.3.2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bestandsgebäude auf dem klägerischen Grundstück zwar Bestandsschutz genieße. Dieser umfasse jedoch keine Änderungen des Gebäudes. Letztere bedürften einer gesonderten bauplanungsrechtlichen Prüfung, die vorliegend zu dem Ergebnis führe, dass das klägerische Vorhaben nicht zulässig sei. Die geplante Verkaufsflächenerweiterung werde dazu führen, dass es sich bei dem Lebensmitteldiscountmarkt auf dem klägerischen Grundstück nach deren Realisierung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handeln würde. Solche Betriebe entfalteten typischerweise ein Beeinträchtigungspotenzial, das es rechtfertige, sie einem rechtlichen Sonderregime zu unterwerfen. Auf die Frage, ob der Betrieb auf dem klägerischen Grundstück sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, komme es nicht an. Denn die aufgrund des im Bebauungsplan Tonndorf 9 festgesetzten Einzelhandelsausschlusses für das Vorhaben der Klägerin notwendige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handle. Der Plangeber habe die Planänderung, durch welche der Einzelhandelsausschluss in den Bebauungsplan aufgenommen wurde, bewusst auf bestimmte Einzelhandelsbetriebe beschränkt und ihn räumlich auf alle Grundstücke erstreckt, auf denen Einzelhandelsnutzungen kartiert worden seien, so auch das klägerische Grundstück. Diese Flächen seien für den Einzelhandel attraktiv, was einen entsprechenden Ansiedlungsdruck erzeuge, welchem durch den Einzelhandelsausschluss entgegengewirkt werden solle, indem festgelegt werde, dass die zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen nicht durch Einzelhandelsnutzungen, für die andere zentrale Standorte zur Verfügung stünden, belegt werden. Die wirtschaftlichen Interessen der Einzelhandelsbetreiber müssten insofern hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Erreichung dieses Ziels zurücktreten. All dies gelte auch für die Erweiterung eines bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebs. Denn durch die flächenmäßige Ausdehnung der Verkaufsfläche werde die Fläche für den Einzelhandel auch attraktiver, da er sein Sortiment erweitern bzw. das Produktangebot vergrößern könne. Dies führe zu einer noch weiter erhöhten Flächenproduktivität des Einzelhandels, was der im Bebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss gerade verhindern wolle. Dass es im Zuge der klägerseitig geplanten Verkaufsflächenerweiterung nicht zu einer Ausweitung des Sortiments komme, sei außerdem zweifelhaft. Im Übrigen könne die nachträgliche Sortimentserweiterung nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung auch nicht mehr reglementiert werden.

Dem klägerischen Objekt komme außerdem allenfalls passiver Bestandsschutz zu, der nicht die begehrte Verkaufsflächenerweiterung um fast 20% erfasse. Vielmehr werde hierdurch lediglich eine Duldung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit ihrer derzeitigen Verkaufsfläche erzeugt. Einen erweiterten Bestandsschutz mit entsprechenden Spielräumen für Erweiterungsvorhaben habe der Plangeber demgegenüber gerade nicht erzeugen wollen. Abgesehen davon, dass das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung berühre, sei weiterhin auch kein Befreiungstatbestand i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Ferner sei bei Zulassung des an sich gebietsfremden Vorhabens der Klägerin auch eine Beeinträchtigung der Belange der benachbarten Gewerbebetriebe in Gestalt eines diesen zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund sei das der Beklagten hinsichtlich der Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung zustehende Ermessen auch nicht im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Klägerin auf Null reduziert.

Am 27.4.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, ihr Vorhaben sei städtebaulich vertretbar i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Vor dem Hintergrund der Regelungen in § 1 Abs. 10 BauNVO, auf deren Anwendung im Sinne der Schaffung eines erweiterten Bestandsschutzes die Beklagte bei Ergehen der Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 auch nicht bewusst verzichtet habe, sei ferner davon auszugehen, dass vorhandenen Betrieben – wie dem Betrieb auf dem klägerischen Grundstück – nicht nur ein einfacherer, sondern ein überwirkender Bestandsschutz eingeräumt werden könne, da eine das klägerische Vorhaben zulassende Festsetzung auch in die Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 hätte eingehen können. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung außerdem nicht. Eine Analyse der relevanten Passagen der Begründung der Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 zeige, dass sich der durch die Änderungsverordnung in den Bebauungsplan eingefügte Einzelhandelsausschluss allein auf die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auf bereits gewerblich genutzten Flächen – das Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in die bestehenden Gewerbegebiete – beziehe. Eine Rückentwicklung bereits bestehender Einzelhandelsflächen sei hingegen nicht beabsichtigt, so dass es auch nicht der Planungskonzeption entspreche, vorhandene Einzelhandelsbetriebe von Erweiterungen auszunehmen, die ohne Sortimentserweiterungen lediglich der Bestandssicherung dienten. Da der Plangeber im Übrigen bei Erlass der Änderungsverordnung im Jahre 2010 weitgehend auf einen Nutzungsbestand getroffen sei, welcher mit der Planänderung nicht zu vereinbaren gewesen sei, stehe mangels Umsetzungsaussichten außerdem die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans in Frage.

Der im Jahre 2010 in den Bebauungsplan Tonndorf 9 aufgenommene Einzelhandelsausschluss sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts außerdem allenfalls mit dem Ziel der Verfügbarhaltung der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe und gewerbegebietstypische Nutzungen zu rechtfertigen. Auf den Schutz des Zentrenkonzeptes der Beklagten könne er nicht gestützt werden, da diese hierfür nicht über hinreichend verbindliche Planungsvorgaben verfüge, und zwar weder im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 1997, noch in den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“. Konkrete Prüfungen zu den Auswirkungen vorhandener oder zukünftiger Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet auf das Bezirkszentrum Wandsbek und das Einkaufszentrum „Tonndo“ in Tonndorf habe die Beklagte jedoch gerade nicht angestellt, sondern habe hierzu nur allgemeine Feststellungen in der Begründung zur Änderungsverordnung zum Bebauungsplan getroffen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Plangeber durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 generell großflächige Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet habe ausschließen wollen.

Das als Grundzug der Planung insofern allein in Betracht kommende Ziel, Flächen im Plangebiet für das produzierende Gewerbe und gewerbegebietstypische Nutzungen zukünftig verfügbar zu halten, stehe dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen, da die davon betroffenen Flächen aufgrund des den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben zukommenden Bestandsschutzes ohnehin auf unabsehbare Zeit nicht für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stünden. Die von der Beklagten befürchtete Gefahr einer höheren Flächenproduktivität und die damit verbundene und ebenfalls von der Beklagten befürchtete Verteuerung angrenzender Gewerbeflächen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieser Gefahr werde durch den eine Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unterbindenden Einzelhandelsausschluss gerade begegnet. Die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen Einzelfall handle, mithin nicht auch für andere Grundstücke im Gewerbegebiet eine Befreiung beansprucht werden könnte, sei rechtlich unbeachtlich und außerdem tatsächlich irrelevant, da auf den betreffenden Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 keine weiteren Einzelhandelsnutzungen vorhanden seien.

Die negative Entscheidung der Beklagten sei ferner ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe weder im ablehnenden Bescheid noch im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen angestellt, die gegen die Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sprächen. Von ihrem, der Klägerin, Vorhaben gingen schließlich auch keine wesentlichen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder andere in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannte Belange aus, was durch das im Auftrag der Klägerin erstellte Verträglichkeitsgutachten belegt werde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.6.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2016 einen Bauvorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück X-Straße, Hamburg, auf 961,03 m² entsprechend ihrem Antrag vom 8.12.2014 sowie eine Befreiung für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung von den Festsetzungen des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vom 12.2.2010 gemäß ihrem Antrag vom 3.3.2015 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend betont sie, die in der Planbegründung erörterten vorgefundenen Nutzungen seien in hinreichendem Maße mit der Neuplanung vereinbar und stünden der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen. Ferner ergebe sich aus der Begründung zur Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 gerade nicht, dass das klägerische Vorhaben von der Planungskonzeption gedeckt sei. Ziel der Planung sei auch die Stärkung, Funktionssicherung und Weiterentwicklung von gewachsenen Zentren und Stadtteilzentren. Die von der Klägerin geplante Verkaufsflächenerweiterung in die Großflächigkeit hinein, die damit verbundene Möglichkeit zur Erweiterung des Sortiments sowie die erhöhte Flächenproduktivität des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Lebensmitteldiscountmarktes werde den gewachsenen Zentren Kaufkraft entziehen und zu einer negativen Beeinflussung der Nahversorgung im umliegenden Gebiet führen. Aus der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ergebe sich außerdem, dass insoweit ein Konzept verfolgt werde, welches großflächigen bzw. zentrenrelevanten Einzelhandel nur im Bereich der so genannten A- bis C-Zentren vorsieht, was als Rechtfertigung für einen Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan angesehen werden könne. Durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 durch die Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 habe der Gesetzgeber außerdem großflächigen Einzelhandel ohnehin ausgeschlossen. Auf eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz i.S.v. § 1 Abs. 10 BauNVO habe der Plangeber bewusst verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Gericht beigezogene Sachakte der Beklagten verwiesen, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die Ablehnung des Erlasses eines im Sinne des Klageantrags positiven Bauvorbescheids durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 63 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO) ist einem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die von der Klägerin ihrem Vorbescheidsantrag zugrunde gelegte Frage ist jedoch zu verneinen. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, und zwar in Gestalt des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vom 30.11.1971 (HmbGVBl. 1971, S. 221) in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vom 12.2.2010 (HmbGVBl. 2010, S. 188). Die Klägerin hat diesbezüglich auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung gegen die Beklagte.

I.

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Gesetz über den Bebauungsplan Tonndorf 9 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 normiert einen solchen qualifizierten Bebauungsplan, indem es Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans trifft. Bei der von der Klägerin geplanten Verkaufsflächenerweiterung handelt es sich auch um ein Vorhaben i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB (hierzu unter 1). Den vorliegend relevanten und als wirksam und anwendbar anzusehenden Festsetzungen des Bebauungsplangesetzes (hierzu unter 2.) widerspricht das klägerische Vorhaben jedoch (hierzu unter 3.).

1. Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB und § 30 Abs. 1 BauGB sind u.a. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn diese eine bodenrechtliche bzw. planungsrechtliche Relevanz aufweist (Krämer, in: Spannowsky/Uechtritz, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 29, Rn. 5). Dies trifft auch auf die von der Klägerin geplante Verkaufsflächenerweiterung zu. Diese betrifft die bauplanungsrechtlich relevante Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes – wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB um die Änderung einer baulichen Anlage in der Form eines Umbaus des Bestandsgebäudes handelt oder um eine Nutzungsänderung (für letztere wohl BVerwG, Beschl. v. 14.4.2000, 4 B 28.00, NVwZ-RR 2000, S. 758) – und weist städtebauliche Relevanz auf. Auch die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebes stellt ein bauplanungsrechtlich bzw. städtebaulich relevantes Bauvorhaben dar (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2007, 9 K 6272/06, juris), und zwar auch dann, wenn die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht durch eine Vergrößerung des Gebäudes, in dem der Einzelhandelsbetrieb untergebracht ist, erfolgt, sondern – wie es hier auch die Klägerin beabsichtigt – durch den Umbau und die Umnutzung von Lagerflächen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.9.2016, 10 A 1574/14, juris, Rn. 36). Dies gilt insbesondere, wenn die Verkaufsfläche eines zuvor kleinflächigen Lebensmitteldiscountmarktes durch die geplante Änderung die bei 800 m² liegende Grenze zur Großflächigkeit überschreitet (OVG Münster, Urt. v. 6.11.2008, 10 A 2601/07, juris), was auch die Klägerin mit ihrem Vorhaben beabsichtigt.

2. Gemäß § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes sind in den im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Diese Festsetzung ist wirksam und auch seitens des Gerichts zu beachten. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der sog. Inzidentkontrolle auch der Frage nachzugehen, ob die Festsetzung eines Bebauungsplans, die für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens entscheidend ist, wirksam ist. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung unwirksam ist, hat es diese zwingend außer Betracht zu lassen und die Rechtslage anzuwenden, die ohne den Bebauungsplan bzw. die in Rede stehende Festsetzung gelten würde (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 10, Rn. 25). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Festsetzungen nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 sind jedoch nicht erkennbar.

§ 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht es der planenden Gemeinde – hier der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin –, Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufzunehmen, wonach bestimmte Arten von Nutzungen, die in den nach den §§ 2 bis 19 sowie 13 und 13a BauNVO geregelten Baugebieten allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hierdurch wird den Gemeinden als Plangebern u.a. die Möglichkeit gegeben, zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten in solchen einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen planerisch festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1993, 4 NB 13/93, juris; Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20/02, juris, Rn. 6; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56), wie es auch die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin vorliegend durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vorgenommen hat. Dafür, dass die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin dabei dennoch gegen höherrangiges Recht verstoßen haben könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

a) Insbesondere verstößt eine solche Festsetzung nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden – hier die Beklagte – die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, 4 CN 7/11, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51). Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung der Planung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (sog. „unzulässige Verhinderungsplanung“). Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Namentlich die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten ausdrücklich den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind vielmehr nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern oder andere, städtebaulich nicht anerkennenswerte Zwecke zu verschleiern (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2012, 4 BN 9/12, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, juris, Rn. 29; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 103/15, S. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51). So liegt der Fall hier nicht. Die von der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin mit dem Erlass des § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes verfolgten Zwecke stellen sich nicht als unzulässige Verhinderungsplanung dar.

Wie sich aus der Begründung zur Verordnung über die Änderung des Bebauungsplans Tonndorf 9 ergibt, sollen mit der Änderung des Bebauungsplans Tonndorf 9 durch die Einfügung der § 2 Nr. 3 in das Bebauungsplangesetz Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um u.a. die schon zuvor als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche insbesondere für das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu sichern bzw. verfügbar zu halten. Als Anlass hierfür sah die Plangeberin u.a. das in den vorangehenden Jahren zunehmende Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in die Gewerbegebiete an (S. 2 f. der Begründung). Die Plangeberin betrachtete es insofern als ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die für die gewerbliche Nutzung identifizierten und im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen dem tatsächlichen vorgesehenen Nutzungszweck zugeführt und effizient ausgenutzt würden. Ziel sei es, eine „gewerbliche Schutzzone“ einzurichten, die die Fremdnutzung von Flächen vor allem durch (zentrenrelevanten) Einzelhandel verhindert bzw. einschränkt. Ziel sei es ferner, den Ausschluss von Einzelhandel auf Gewerbeflächen voranzutreiben, so auch in den durch den Bebauungsplan Tonndorf 9 festgesetzten Gewerbegebieten (S. 6 f., 9 f. der Begründung). Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten mit dem Ziel, das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu stärken und ihm ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, ist vor dem Hintergrund des auf die Belange der Wirtschaft Bezug nehmenden § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB sowie des § 1 Abs. 5 BauNVO ein legitimes städtebauliches Interesse (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56; Urt. v. 28.8.2014, 2 E 15/11.N; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, S. 4; st. Rspr.) und stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.

Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin mit der Einfügung des § 2 Nr. 3 in das Gesetz über den Bebauungsplan Tonndorf 9 neben dem genannten Ziel der Sicherung der Gewerbegebiete für Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen sind (insbesondere Produktion und Handwerk), auch das Ziel der Sicherung ihres Zentrenkonzeptes verfolgte (vgl. S. 3 der Begründung zur Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9), ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Inwieweit die Beklagte als Plangeberin bei Erlass der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 auch dieses Ziel verfolgen durfte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Beklagte jedenfalls – wie ausgeführt – zulässigerweise das weitere Ziel der Sicherung der Gewerbegebiete für das produzierende Gewerbe verfolgen durfte. Stützt die Plangeberin einen umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten auf zwei städtebauliche Ziele, von denen nur eines geeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung, wenn die Plangeberin beide Planungsziele gleichrangig und unabhängig voneinander verfolgt (so ausdrückl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 88, unter Verweis auf OVG Münster, Urt. v. 19.7.2011, 10 D 131/08.NE, juris, Rn. 48 ff.). Letzteres ist hier anzunehmen. Die Begründung zur Änderungsverordnung zum Bebauungsplan Tonndorf 9 stellt beide Ziele gleichberechtigt nebeneinander und lässt nicht erkennen, dass es der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin seinerzeit allein um den Schutz des Zentrenkonzeptes gegangen wäre, während die Sicherung der Gewerbegebiete für Betriebe des produzierenden Gewerbes lediglich einen vorgeschobenen oder nachrangigen Grund abgegeben hätte. Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen in der Planbegründung stellen diese beiden Ziele vielmehr gleichgewichtet und gleichberechtigt nebeneinander (vgl. etwa S. 2, 3, 6 f. der Begründung zur Änderungsverordnung). Die Planungskonzeption der Beklagten lässt auch eine Stufung oder inhaltliche Verknüpfung dieser beiden Planungsziele nicht erkennen.

Ebenso wenig ist ein Verstoß der Regelung nach § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor dem Hintergrund erkennbar, dass ein Teil der im Plangebiet befindlichen und von der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 erfassten Grundstücke bei Erlass der Änderungsverordnung bereits durch Einzelhandelsbetriebe genutzt wurden. Zwar fehlt auch Bauleitplänen, die sich nicht umsetzen lassen bzw. die von vornherein nicht auf Umsetzung gerichtet sind, die städtebauliche Erforderlichkeit (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 1, Rn. 40). Dass die in der Form von § 2 Nr. 3 in das Gesetz über den Bebauungsplan Tonndorf 9 im Jahre 2010 aufgenommenen Regelungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf den als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen von vornherein keine Chance auf Umsetzung gehabt hätten bzw. von vornherein nicht darauf ausgerichtet gewesen sein könnten, umgesetzt zu werden, ist indes nicht erkennbar. Ausweislich der in der Begründung zur Änderungsverordnung vom 12.2.2010 enthaltenen – und von den Beteiligten in der Sache nicht angegriffenen – Ausführungen (S. 8 f. der Begründung) waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung keinesfalls sämtliche der von der Änderungsverordnung erfassten Flurstücke bereits durch Einzelhandelsnutzungen „belegt“, wie sie durch § 2 Nr. 3 ausgeschlossen werden sollen. Trotz der ansonsten bereits im Jahre 2010 bestehenden Einzelhandelsnutzungen, die von der Ausschlusswirkung des § 2 Nr. 3 erfasst werden (Sportartikel, Unterhaltungselektronik, Schreibwaren, Lebensmitteldiscounter), war vor diesem Hintergrund bei Erlass der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 eine Umsetzung ihres Inhalts gerade nicht auszuschließen, sondern konnte Ziel einer entsprechenden Planung der Beklagten sein. Vielmehr waren zwei Flurstücke nicht vollständig bebaut, das heißt für eine neue Nutzung offen. Ferner fanden sich im Änderungsgebiet Grundstücke, auf denen Handwerksbetriebe ansässig waren, und zwar eine Schneiderei, eine Dachklempnerei sowie ein Unternehmen für Teichbau; hinzu kam eine als Gastronomiebetrieb einzuordnende Billard-Bar. Unter den durch Einzelhandelsbetriebe genutzten Flurstücken fanden sich außerdem solche, auf denen Einzelhandelsnutzungen ansässig waren, die nach dem Inhalt des § 2 Nr. 3 nicht von dessen genereller Ausschlusswirkung erfasst wurden, nämlich ein Kfz-Handel sowie ein Handel mit Grabsteinen, welche i.S.v. § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes als gleichermaßen flächenbeanspruchende Artikel wie beispielsweise Möbel oder Teppiche anzusehen sind.

b) Eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung unter § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin hierin eine Rückausnahme zugunsten von Versandhandelsbetrieben aufgenommen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist insofern geklärt, dass im Falle einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 9 BauNVO der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart eingeschränkt werden kann. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4). Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4). Vorliegend hat die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin die Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben und Versandhandelsbetrieben durch § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes in diesem Sinne hinreichend dargelegt und begründet.

Mit Versandhandelsbetrieben wird ein bestimmter Anlagentyp bezeichnet, weil diese Einzelhandelsbranche eine bereits weit verbreitete wirtschaftliche Nutzungsart darstellt und dadurch auch eine bestimmte Art von baulichen Anlagen über ihren Nutzungszweck gekennzeichnet wird. Der Versandhandel ist eine typische Betriebsform des Einzelhandels, bei der die Waren durch den Kunden insbesondere über das Internet bzw. über Kataloge bestellt werden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Großhandel die verwandte Betriebsform des Zustellgroßhandels gibt, bei der die verkauften Waren den Kunden mit eigenen Fahrzeugen oder durch Frachtführer geliefert werden. Beide Betriebsformen charakterisieren vielmehr Einzel- wie Großhandel als eine selbständige Unterart des Handels (so ausdrückl. zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 118). Als besondere städtebauliche Gründe für die Zulässigkeit von Versandhandelsbetrieben führt die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin auf Seite 11 der Begründung der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 aus, dass Versandhandelsbetriebe zugelassen werden, weil diese aufgrund ihrer Anforderungen an verkehrliche Infrastruktur eher im Gewerbegebiet als in anderen Gebieten integrationsfähig seien. Eine Zulässigkeit dieser Form des Einzelhandels sei im Gewerbegebiet u.a. deshalb vertretbar. Gemessen am Planungskonzept der Beklagten ist diese Begründung für die vorgenommene Ausdifferenzierung tragfähig. Da Versandhandelsbetriebe mit den Gewerbegebieten auf besondere Weise verbunden sind, ist es gerechtfertigt, wenn die Beklagte sie von dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss ausnimmt: Versandhandelsbetriebe sind wegen ihres hohen Lieferverkehrsaufkommens zum Kunden auf eine gute verkehrliche Infrastruktur angewiesen. Hinzu kommt, dass Versandhandelsbetriebe regelmäßig auf Lagerplätze/-häuser angewiesen sind, die ebenfalls in Gewerbegebieten ihren Standort haben (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die Differenzierung zwischen allgemein zulässigen Versandhandelsbetrieben und im Übrigen unzulässigen Einzelhandelsbetrieben ist vor diesem Hintergrund gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gleichheitswidrig (so ebenfalls ausdrückl. zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 118 ff.).

c) Die von der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes vorgenommene weitere Feingliederung – dass Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind – unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch insofern zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 122 ff.).

d) Andere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzungen in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes sind weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf.

3. Das Vorhaben der Klägerin, die Verkaufsfläche des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes auf 961,03 m² zu erweitern, widerspricht i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB der Festsetzung nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9. Ein Vorhaben widerspricht in diesem Sinne den Festsetzungen eines Bebauungsplans, wenn hierdurch die Verwirklichung des Plans verhindert oder wesentlich erschwert wird oder wenn das Vorhaben die den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als geringfügig verschlechtert (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.1073, 4 C 40/71, juris, Rn. 19; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30, Rn. 12). Dies ist hier hinsichtlich der von der Klägerin geplanten Verkaufsflächenerweiterung der Fall.

Nach § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes sind in den im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Die Realisierung des klägerischen Vorhabens würde insofern die den Planfestsetzungen entsprechende Situation nicht nur geringfügig verschlechtern, da der planerisch gewollte Zustand, im Gewerbegebiet keinen Einzelhandel zuzulassen, gerade nicht erreicht würde. Vielmehr würde die Verkaufsflächenerweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem klägerischen Grundstück – was die Klägerin auch beabsichtigt – zu einer Steigerung der Kundenattraktivität dieses Einzelhandelsstandortes beitragen und damit gerade zu einer Verfestigung der planerisch nicht mehr gewollten Einzelhandelsnutzung im betreffenden Gebiet.

Das klägerische Vorhaben wird auch nicht von dem für das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Klägerin und dessen aktuelle Nutzung bestehenden Bestandsschutz erfasst. Zwar hat ein Bebauungsplan bzw. – wie hier – dessen Änderung nur Wirkung für die Zukunft. Zuvor bereits legal errichtete Vorhaben bleiben daher von einem Bebauungsplan bzw. dessen späterer Änderung unberührt; sie genießen auf der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG beruhenden Bestandsschutz, auch wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nunmehr widersprechen. Ausgeformt wird der Bestandsschutz durch den Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, 1 BvL 77/78, juris, Rn. 139). Bauwerke dürfen in ihrem bisherigen Umfang weiter genutzt und für diese Nutzung auch instand gehalten und repariert werden. Weitergehende Veränderungen eines Bauwerks im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans werden vom Bestandsschutz jedoch ebenso wenig gedeckt wie der Wiederaufbau nach einer Zerstörung (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30, Rn. 16). Bei der von der Klägerin geplanten Verkaufsflächenerweiterung handelt es sich nicht um bloße Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen in Bezug auf die auf ihrem Grundstück stattfindende Einzelhandelsnutzung, sondern um eine mit mehr als 10 vom Hundert signifikante Erweiterung, mit der überdies die bei 800 m² Verkaufsfläche liegende Grenze zur Großflächigkeit (vgl. insofern BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, OVG 10 S 29.10, juris, Rn. 9) überschritten würde.

Das Bestehen eines erweiterten Bestandsschutzes der auf dem klägerischen Grundstück bestehenden Einzelhandelsnutzung, der die von der Klägerin beabsichtigte Verkaufsflächenerweiterung umfassen würde, ist nicht anzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO 1990, welcher auf den Bebauungsplan Tonndorf 9 nach Ergehen der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 Anwendung findet, kann zwar im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Bestimmungen, nach denen im räumlichen Geltungsbereich der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 u.a. Erweiterungen von nach Änderung des Bebauungsplans Tonndorf 9 nicht mehr zulässigen Nutzungen zulässig seien oder ausnahmsweise zugelassen werden könnten, enthält das Bebauungsplangesetz in seiner ihm durch die Änderungsverordnung vom 12.2.2010 gegebenen Fassung jedoch nicht. Abgesehen davon, dass erweiterter Bestandsschutz einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, handelt es sich dabei auch um einen bewussten Verzicht. Im Einzelnen:

Die Ausführungen zur Begründung der Planänderung im Jahre 2010 lassen erkennen, dass die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin seinerzeit gerade nicht – wie indes die Klägerin geltend macht – ohne Regelungsabsicht eine Festsetzung i.S.v. § 1 Abs. 10 BauNVO zugunsten des vorhandenen Einzelhandels unterließ. Vielmehr sollte der vorhandene Einzelhandel bewusst i.S. eines passiven Bestandsschutzes auf das vorhandene Maß festgeschrieben werden. Hierfür spricht insbesondere die den Ausführungen zur planerischen Abwägung vorangestellte Bemerkung (Seite 9 der Begründung zur Änderungsverordnung):

„Mit der Änderung des Bebauungsplans Tonndorf 9 soll insbesondere die bisher im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden“,

ohne dass hieran anschließend Ausführungen folgen, wonach den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben i.S. eines erweiterten Bestandsschutzes Entwicklungsmöglichkeiten gegeben werden sollten. Dieselbe Erwägung gilt in Bezug auf die Ausführungen in der Begründung zur Änderungsverordnung (dort Seite 10), wonach

„[m]it der getroffenen Festsetzung [...] die heute vorhandenen Einzelhandelsnutzungen Bestandsschutz“

genießen, ohne dass die Begründung auch in diesem Zusammenhang irgendwelche Ausführungen zu Erweiterungsmöglichkeiten dieser Betriebe enthielte. Solche Ausführungen finden sich lediglich hinsichtlich Versandhandelsbetrieben sowie den sonstigen in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes ausdrücklich genannten Betrieben, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Plangeberin den sonstigen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben – wie dem der Klägerin – gerade nicht i.S.d. § 1 Abs. 10 BauNVO weitere Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen wollte.

Im Übrigen würde selbst im Falle eines nur unbewussten Verzichts der Plangeberin auf eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, die der Einzelhandelsnutzung auf dem klägerischen Grundstück erweiterten Bestandsschutz zubilligte, dem Betrieb auf dem klägerischen Grundstück kein erweiterter Bestandsschutz zukommen. Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 10 BauNVO können nicht allein durch einen stillschweigenden Verzicht auf einen ausdrücklichen Ausschluss von Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz normiert werden. Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO, durch die vorhandenen Anlagen ein erweiterter Bestandsschutz zugebilligt wird, setzen eine anlagenbezogene Planung voraus (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL., Stand: 8/2017, § 1 BauNVO, Rn. 106). Die planerischen – zeichnerischen oder textlichen – Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO müssen daher zweifelsfrei erkennen lassen, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sie sich beziehen. Allein eine Bezugnahme auf „bestehende Betriebe“ reicht nicht aus. Weiterhin muss eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO die konkreten Vorhaben bezeichnen und eindeutig bestimmen, welche zulässig sein sollen oder ausnahmsweise zugelassen werden können. So ist hinsichtlich Erweiterungen insbesondere deren Begrenzung festzusetzen, und bei Festsetzung einer Nutzungsänderung ist diese zu bestimmen, jedenfalls in einem Rahmen, der zugleich die städtebauliche Vertretbarkeit in dem Gebiet sichert. Nicht ausreichend ist eine bloße Bezugnahme auf Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einer vorhandenen Anlage (OVG Münster, Urt. v. 7.5.2007, 7 D 64/06.NE, juris, Rn. 72 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL., Stand: 8/2017, § 1 BauNVO, Rn. 114).

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von dem durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 normierten Einzelhandelsausschluss, welcher – wie ausgeführt – der Zulässigkeit ihres Vorhabens entgegensteht.

1. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern, oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Vorhabens der Klägerin nicht erfüllt. Eine Realisierung des klägerischen Vorhabens berührt Grundzüge der Planung.

Ob die Zulassung eines Vorhabens, für das eine Befreiung begehrt wird, die Grundzüge der Planung berührt, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das durch den Plan bewertete und gestaltete Interessengeflecht eingreift, desto eher liegt der Schluss nahe, dass eine Änderung der Planungskonzeption gegeben ist, die nur im Wege einer Planänderung zulässig wäre (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB., 13. Aufl. 2016, § 31, Rn. 29). Dementsprechend scheidet die Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen aus, die für die Planung tragend sind (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61). Die Analyse des insofern maßgeblichen Planungskonzeptes beurteilt sich dabei nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde bzw. Plangeberin (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76/88, BVerwGE 85, 66, 71 f.). Ausgangspunkt ist insofern vorrangig der Bebauungsplan selbst und die Gesamtschau der unterschiedlichen Festsetzungen (OVG Weimar, Beschl. v. 26.7.1996, 1 EO 662/95; NVwZ-RR 1997, 596; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61) sowie die Planbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, S. 310). Ergänzend können die Planaufstellungsvorgänge herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2004, 4 B 35/04, BeckRS 2004, 22801; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61). Eine solche Analyse führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 normierte Einzelhandelsausschluss als Grundzug der Planung anzusehen ist und eine Abweichung hiervon im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde.

a) Ausgehend vom Wortlaut des Plans sowie dem Inhalt seiner textlichen Festsetzungen folgt dies zunächst aus dem Umstand, dass der Einzelhandelsausschluss nach § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes die zentrale textliche Festsetzung des Bebauungsplans überhaupt ist, was schon selbständig tragend den Schluss zulässt, dass es der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin bei Aufstellung des Bebauungsplans in seiner geltenden Fassung gerade darum ging, abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen, jede Einzelhandelsnutzung in den betreffenden Gewerbegebieten auszuschließen, dieser Einzelhandelsausschluss also gerade eine Grundkonzeption der aktuellen Fassung der Bauleitplanung darstellt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bei Erlass der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 – wie ausgeführt – gerade keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 10 BauNVO zugunsten vorhandener Einzelhandelsnutzungen machte und ihnen gerade nicht auf diesem Wege Erweiterungsmöglichkeiten (weiter) eröffnete. In einem durch die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses ohne Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO gekennzeichneten Fall ist allgemein für jedes Einzelhandelsvorhaben von einer Berührung der Grundzüge der Planung auszugehen.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch eine Analyse der Begründung zur Änderungsverordnung vom 12.2.2010, mit welcher § 2 Nr. 3 in das Bebauungsplangesetz aufgenommen wurde. So stellt die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin hierin bereits unter der Überschrift „Anlass und Ziele der Planung“ (S. 2 der Begründung) heraus, dass sie mit der Planänderung beabsichtigt, auf die zu beobachtende Entstehung von Einzelhandelsnutzungen, insbesondere Lebensmitteldiscounter, in Gewerbegebieten und die damit verbundenen Folgen zu reagieren. Ausdrücklich heißt es in der Begründung (S. 3):

„Der Regelungsgehalt im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens Tonndorf 9 wird bewusst auf die Regelung der Zulässigkeit des Einzelhandels und die Umstellung auf die aktuelle BauNVO 1990 beschränkt, um eine Konzentration auf den dringenden Schutz der Gewerbegebiete zu ermöglichen“,

woraus nach Auffassung der Kammer folgt, dass es der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin bei Schaffung des § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes gerade auf den Ausschluss jedweder nicht ausdrücklich vom Ausschluss ausgenommener Einzelhandelsnutzungen ankam. Ebenso deutlich wird dies aus den einleitenden Sätzen der Ausführungen unter der Überschrift „Planinhalt und Abwägung“ in der Begründung zur Änderungsverordnung (S. 9):

„Mit der Änderung des Bebauungsplans Tonndorf 9 soll insbesondere die bisher im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden. Außerdem wird die bisher geltende Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968 auf die BauNVO in der Fassung vom 23 Januar 1990 [...] umgestellt, da § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan aus heutiger Sicht keinen ausreichenden Schutz des bestehenden Gewerbegebietes gegen eindringenden Einzelhandel und der angrenzenden Zentren darstellt.“

Dem insofern von der Beklagten festgestellten Ansiedelungsdruck durch Einzelhandelsnutzungen sollte mit der Schaffung des § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes entgegengewirkt werden (S. 9 f. der Begründung). Weiter heißt es in der Begründung der Änderungsverordnung insofern (S. 10):

„Für die bestehende Gewerbestruktur wird durch den Ansiedelungsausschluss von Einzelhandelsbetrieben sichergestellt, dass den ansässigen Betrieben auch zukünftig auch Flächen, insbesondere im produzierenden Bereich sowie im Handwerk oder ähnlichem, vorbehalten bleiben. Gleichzeitig bedeutet das zuverlässige Planungs- und Nutzungssicherheit für bestehende sowie neue Betriebe und schützt deren Belange hinsichtlich Investitions- und Entwicklungsmöglichkeiten“,

was ebenfalls deutlich macht, dass der Einzelhandelsausschluss nach § 2 Nr. 3 zur Grundkonzeption des Bebauungsplans Tonndorf 9 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12.2.2010 gehört.

Mit der Schaffung des § 2 Nr. 3 und dessen Einfügen in das Bebauungsplangesetz nahm die Beklagte außerdem nicht lediglich eine Randkorrektur der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Tonndorf 9 vor, sondern etablierte den darin normierten Einzelhandelsausschluss als Grundzug des Bebauungsplans insgesamt. Die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen, auf die sich der in § 2 Nr. 3 normierte Einzelhandelsausschluss bezieht, nehmen den überwiegenden Teil des Plangebiets ein, so dass die durch § 2 Nr. 3 neu geschaffene Regelung auch für den überwiegenden Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Geltung beansprucht. Darüber hinaus folgt aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Urfassung nur wenige textliche Festsetzungen enthielt, die sich v.a. auf die Zulässigkeit von Garagen beziehen, dass durch die Schaffung des § 2 Nr. 3 der materielle Regelungsgehalt des Plans von der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin bewusst erheblich erweitert wurde. Schließlich erfolgte die Festsetzung der Gewerbegebiete in der Urfassung des Bebauungsplans im Jahre 1971 ebenfalls offenbar schon mit der Zielrichtung, im Plangebiet Entwicklungsmöglichkeiten für Betriebe des produzierenden Gewerbes etc. zu schaffen, und jedenfalls mit der Zielrichtung, die im Gewerbegebiet zur Verfügung stehenden Flächen nicht durch Betriebe des großflächigen bzw. mehr als nur das lokale Umfeld versorgenden Einzelhandels „besetzen“ zu lassen. So heißt es in der Begründung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Tonndorf 9 (Seite 2):

„Die Fläche im nordöstlichen Teil des Plangebiets zwischen den Anlagen der Bundesbahn und der verkehrsreichen Bundesstraße B 75 wird als Gewerbegebiet ausgewiesen, weil die bisher vorgesehenen Grünflächen in dieser Lage keinen besonderen Erholungs- und Freizeitwert besitzen und eine Ausweisung von Gewerbeflächen für kleine und mittlere Betriebe mit entsprechendem Nutzungsmaß dem vorhandenen Bedarf im Raume Wandsbek/Tonndorf und der gegebenen Situation besser entspricht.“

Dass die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin mit der Bezugnahme auf „kleine und mittlere Betriebe“ jedenfalls nicht darauf zielte, im Geltungsbereich des Bebauungsplans großflächigen bzw. mehr als nur das lokale Umfeld versorgenden Lebensmitteleinzelhandel zuzulassen, wie die Klägerin es nunmehr plant, folgt daraus, dass nach der seinerzeit maßgeblichen Fassung der BauNVO 1968 in Gewerbegebieten Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig waren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968) und unter dem Begriff des Verbrauchermarktes u.a. großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe (mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche) verstanden wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.1986, 4 B 144/86, juris, Rn. 3; Urt. v. 18.6.2003, 4 C 5.02, juris). Dementsprechend stellt der Einzelhandelsausschluss, wie er nunmehr in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes festgesetzt wird, die konsequente Fortentwicklung des diesbezüglichen schon im Jahre 1971 bestehenden Grundgedankens der Planung dar, indem er den vorgefundenen Einzelhandel – abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen – auf den Bestand festschreibt und keine Erweiterungen zulässt, damit insbesondere auch keine solchen in die Großflächigkeit hinein, wie die Klägerin es plant.

b) Eine Zulassung des klägerischen Vorhabens, welches gerade in der erheblichen Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs besteht, würde den insofern als Grundzug der Planung anzusehenden Einzelhandelsausschluss auch berühren. Dem planerisch gewollten Ausschluss von – nicht ausdrücklich zugelassenem oder bestandsgeschütztem – Einzelhandel würde gerade nicht Rechnung getragen, sondern es würde im Wege einer Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde in einer Weise in die Bauleitplanung eingegriffen, die der Beklagten in ihrer Rolle als Plangeberin und nur im dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten ist. Die Genehmigungsbehörde müsste sich bei Erteilung der Befreiung bewusst über die planerische Festsetzung hinwegsetzen und trotz des planerisch gewollten Einzelhandelsausschlusses eine Einzelhandelsnutzung zulassen.

Eine solche Berührung der Grundzüge der Planung wird auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – das Vorhaben der Klägerin insoweit eine Besonderheit darstellt, dass es nicht die Neuerrichtung eines Einzelhandelsvorhabens in einem durch den Bebauungsplan Tonndorf 9 festgesetzten Gewerbegebiet beinhaltet, ebenso wenig wie eine Erweiterung der Grundfläche des auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäudes, welches durch den Lebensmitteldiscountmarkt genutzt wird. Zuzustimmen ist der Klägerin zwar insofern auch darin, dass es sich bei ihrem Vorhaben nicht im engeren Sinne um das „Eindringen“ eines Einzelhandelsbetriebes in ein Gewerbegebiet handelt, wie es die Begründung zur Änderungsverordnung vom 12.2.2010 als ein wesentliches Begründungselement für die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses in Bezug nimmt. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass allein durch den Umbau der inneren Räumlichkeiten eines bestandsgeschützten Gebäudes ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme die von der Beklagten mit dem Erlass des durch § 2 Nr. 3 normierten Einzelhandelsausschlusses verfolgten Ziele weniger stark beeinträchtigt werden als durch die bauliche Erweiterung eines solchen Gebäudes unter Inanspruchnahme weiterer Flächen, die ansonsten für das produzierende Gewerbe etc. zur Verfügung stünden.

Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass das Vorhaben der Klägerin den als Grundzug der Planung anzusehenden Einzelhandelsausschluss nicht berührt. Ziel der Planung ist – wie ausgeführt –, die Flächen der durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiete zukünftig dem produzierendem Gewerbe sowie dem Handwerk o.ä. exklusiv zur Verfügung zu halten. Vorhandene Betriebe sollen nicht nur vor dem Ansiedlungsdruck für Einzelhandelsnutzungen sowie dem hierdurch ausgelösten Preisdruck geschützt werden (vgl. insofern auch S. 2 der Begründung zur Änderungsverordnung), sondern es soll sowohl bestehenden Betrieben des produzierenden Gewerbes etc. als auch sich neu in diesen Gebieten ansiedelnden Betrieben dieser Art Planungs- und Nutzungssicherheit gegeben werden und ihnen darüber hinaus auch Investitions- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet werden (vgl. erneut S. 10 der Begründung der Änderungsverordnung). Gerade das Ziel der Schaffung von Investitions- und Entwicklungsmöglichkeiten sowohl bestehender als gerade auch in den Gewerbegebieten neu ansiedlungswilliger Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks etc., welches den Charakter des Einzelhandelsausschlusses nach § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes als Grundzug der Planung (mit) begründet, wird jedoch auch durch ein Vorhaben wie das der Klägerin berührt.

Wie die Klägerin selbst ausführt, verfolgt sie mit der von ihr geplanten Verkaufsflächenerweiterung das Ziel, den vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkt moderner und kundenfreundlicher zu gestalten, insbesondere durch eine Ausnutzung der erweiterten Verkaufsfläche durch niedrigere Regale, und ihm ein großzügiges, offenes und einladendes Erscheinungsbild zu geben. Die damit verbundene Attraktivitätssteigerung des Lebensmitteldiscountmarktes für die Kunden als Reaktion der Klägerin auf ein offenbar geändertes Einkaufsverhalten der Verbraucher soll zum langfristigen Erhalt des Lebensmitteldiscountmarktes an seinem derzeitigen Standort beitragen. Eine Zulassung des klägerischen Vorhabens im Befreiungswege hätte demnach den Effekt, die von der bisherigen Einzelhandelsnutzung des klägerischen Grundstücks erfassten Flächen auch weiterhin dauerhaft einer Nutzung durch produzierendes Gewerbe, Handwerk etc. zu entziehen. Denn je attraktiver der Markt der Klägerin durch entsprechende Ausnutzung der Grundfläche des Gebäudes durch möglichst viel Verkaufsfläche gestaltet wird, umso langfristiger und dauerhafter wird dieser auch weiterhin von den Kunden angenommen werden, ohne dass wirtschaftlicher Druck entsteht, die planerisch nicht mehr gewollte Einzelhandelsnutzung aufzugeben und die Flächen für das produzierende Gewerbe verfügbar zu machen. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung würde mithin den Effekt haben, die Einzelhandelsnutzung auf dem klägerischen Grundstück dauerhafter zu sichern, als die Klägerin es unter Berufung auf den ihr an diesem Standort allein zukommenden passiven Bestandsschutz erreichen könnte. Spiegelbildlich würden die von der Einzelhandelsnutzung auf dem klägerischen Grundstück erfassten Flächen dauerhafter insbesondere auch Investitions- oder Entwicklungsvorhaben neuer Betriebe des produzierenden Gewerbes etc. entzogen, als es der Bebauungsplan vorsieht, der nach Schaffung des § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes die vorhandene Einzelhandelsnutzung bewusst auf den passiven Bestandsschutz gesetzt hat. Eine zugunsten des klägerischen Vorhabens ergehende Entscheidung kann vor diesem Hintergrund nicht durch die Baugenehmigungsbehörde im Befreiungswege erfolgen, sondern kann, da sie die planerische Grundentscheidung, die Flächen im Gewerbegebiet auch der Neuansiedlung von produzierenden Gewerbebetrieben etc. vorzubehalten, nur von der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin getroffen werden.

Inwieweit die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin auch das Ziel der Sicherung des Zentrenkonzeptes verfolgen durfte (vgl. S. 3, 9 der Begründung der Änderungsverordnung) und inwieweit dieses Ziel als Grundzug der Planung beachtlich wäre, der im Zuge einer Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung für eine Einzelhandelsnutzung im Gewerbegebiet gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten ist und der von der Zulassung eines Vorhabens im Befreiungswege nicht berührt werden darf, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

Offen bleiben kann darüber hinaus, inwieweit zugunsten des klägerischen Vorhabens ein Befreiungsgrund gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB anzunehmen wäre.

2. Der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugunsten des klägerischen Vorhabens steht schließlich entgegen, dass es sich bei dem von der Klägerin beabsichtigten Erweiterungsvorhaben nicht um eines handelt, welches nach Art und Umfang im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist. Der Bebauungsplan Tonndorf 9 enthält in seiner ihm durch die Änderungsverordnung vom 12.2.2010 gegebenen Fassung lediglich Ausnahmebestimmungen zugunsten von Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betrieben, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. All dies trifft auf den Lebensmitteldiscountmarkt auf dem klägerischen Grundstück nicht zu.

III.

Da das klägerische Vorhaben bereits den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB widerspricht, bedarf es schließlich auch keiner Entscheidung über die Frage, inwieweit das klägerische Vorhaben außerdem nach der Art der baulichen Nutzung der für das klägerische Grundstück durch den Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Gewerbegebiet“ vor dem Hintergrund widerspricht, dass gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, wobei Auswirkungen in diesem Sinne u.a. auch Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde sind. Eine Betrachtung solcher Auswirkungen einer Realisierung des klägerischen Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche kann dementsprechend hier unterbleiben.

B.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

C.

Gründe, die Berufung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die wesentlichen Fragen der Anforderungen an die Wirksamkeit der maßgebenden Planbestimmungen in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – wie ausgeführt – geklärt.