Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22.06.2017 - 5 Bs 84/17
Fundstelle
openJur 2020, 1957
  • Rkr:

1. Einer konkludenten Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung steht in Hamburg die Vorschrift des § 6 Abs. 2 HWG entgegen. Diese Vorschrift ist nicht nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden soll (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z).

2. Soweit das Hamburgische Wegegesetz Rechtsfolgen an die Eigenschaft von Wegeflächen als "Fahrbahn", "Gehweg" oder "Radweg" bindet, setzt es diese Eigenschaft voraus, ohne sie selbst in einem spezifisch wegerechtlichen Sinn zu definieren; solche Eigenschaften ergeben sich vielmehr regelmäßig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts. Dass etwa Gehwege im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG "nicht zum Befahren bestimmte" Wegeflächen, sondern den Fußgängern vorbehalten sind, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht, ohne dass insoweit eine (konkludente) Beschränkung der Widmung erforderlich wäre. Es ist nicht systemwidrig, dass eine an die Anlieger gerichtete wegerechtliche Vorgabe (wie in § 23 Abs. 5 HWG) an straßenverkehrsrechtlich begründete Funktionen einzelner Wegeflächen anknüpft, um damit, ergänzend zum Straßenverkehrsrecht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten oder zu fördern.

3. Dem Verlangen der Einfriedigung eines Grundstücks gemäß § 24 HWG steht es nicht entgegen, falls die von einem Anliegergrundstück ausgehenden Handlungen, die zu Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch führen, keine wegerechtliche Sondernutzung darstellen, sondern ihrerseits wegerechtlich dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Auch "bloße" Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht oder sonstige, aus anderen als wegerechtlichen Gründen rechtswidrige oder sonst von dem Grundstück ausgehende störende Verhaltensweisen können andere Verkehrsteilnehmer in deren Gemeingebrauch stören oder gefährden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 von einer Ersatzvornahme abzusehen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sie ihm aufgibt, einen Teil seines Grundstücks einzufriedigen.

Er ist Eigentümer eines von einem Autohändler gemieteten, im Bereich der Kreuzung W.-Straße/H. Straße in Hamburg-Bramfeld gelegenen Eck-Grundstücks. Die Grundstücksfläche ist faktisch zwischen ihrem nördlichen und südlichen Teil durch ein Gebäude sowie durch eine niedrige Mauer und eine Werbetafel getrennt, wodurch Fahrzeuge nicht auf dem Grundstück zwischen den beiden Teilen hin und her fahren können. Der nördliche Teil ist durch eine Auffahrt mit der W.-Straße verbunden; für den südlichen, nicht eingefriedigten Teil gibt es bislang keine Zufahrt. Der südliche Grundstücksteil wird von dem Mieter (ebenso wie der nördliche Teil) zum Abstellen und Vorführen von Fahrzeugen genutzt. Laut einem Vermerk des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 36 vom 26. Mai 2015 gibt es eine langjährige Beschwerdelage, weil der vor dem südlichen Grundstücksteil direkt an der Kreuzung der beiden o. g. Straßen gelegene Gehweg durch Fahrzeuge befahren und beparkt werde, die ansonsten auf dem südlichen Grundstücksteil zu gewerblichen Zwecken (zum Kauf präsentiert) abgestellt seien.

Die Beschwerdesituation führte zunächst im August 2014 zu einem Ortstermin im Bereich des Grundstücks, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin (Straßenverkehrsbehörde und Wegeaufsicht) die Lage und Lösungsvorschläge erörterten. Nachdem die Lage im Wesentlichen unverändert geblieben war, kündigte die Antragsgegnerin (Wegeaufsicht) dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 20. April 2015 die Absicht an, ihn zur Einfriedigung seines Grundstücks zu verpflichten. Der Antragsteller reagierte darauf mit Schreiben vom 8. Mai 2015, mit dem er den Vorschlag machte, ihm eine zwischen dem Grundstück und dem Gehweg gelegene, dreieckig auf den Gehweg zulaufende Fläche zu verkaufen oder zu verpachten; er würde dann das gesamte Grundstück einfriedigen, „so dass keinerlei Beeinträchtigungen des öffentlichen Raumes mehr stattfinden könnten“. Allerdings müsse in diesem Fall eine weitere, den südlichen Grundstücksteil betreffende Grundstückszufahrt zur W.-Straße geschaffen werden. Letzteres sei aus seiner Sicht unproblematisch, da das gegenüber an der W.-Straße gelegene Grundstück praktisch an derselben Stelle eine Zufahrt habe, ohne dass es dort bisher zu Schadensfällen gekommen sei. Das daraufhin behördenintern beteiligte Polizeikommissariat 36 nahm in dem o. g. Vermerk vom 26. Mai 2015 dahin Stellung, für den Fall der Einfriedigung des Grundstücks sei dem Antragsteller bereits im o. g. Ortstermin vom August 2014 die Genehmigung einer Zufahrt zur H. Straße in Aussicht gestellt worden; einer solchen Überfahrt am Ende des Grundstücks würde die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 36 weiterhin zustimmen. Eine Überfahrt zur W.-Straße an der vom Antragsteller gewünschten Stelle komme dagegen nicht in Betracht, da das Grundstück bereits über eine Überfahrt zur W.-Straße verfüge. Weiterhin würde eine Überfahrt an dieser Stelle zu dicht vor dem Kreuzungsbereich liegen; die vom Antragsteller erwähnte gegenüber liegende Überfahrt liege in Fahrtrichtung Bramfeld hinter dem Kreuzungsbereich und sei somit nicht vergleichbar.

Mit Bescheid vom 27. August 2015 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 24 HWG (danach kann die Wegeaufsichtsbehörde von den Anliegern verlangen, ihr Grundstück einzufriedigen, wenn und soweit es zur Vermeidung von Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch, die von dem Grundstück ausgehen könnten, erforderlich ist), das Grundstück „dauerhaft durch geeignete Maßnahmen (Hecke, Mauer etc.)“ einzufriedigen, und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung bis zum 30. September 2015 nicht nachkomme, würden die Arbeiten auf Kosten des Antragstellers durch ein von der Antragsgegnerin zu beauftragendes Unternehmen durchgeführt; die voraussichtlichen Kosten hierfür würden vorläufig auf 1.300,- Euro veranschlagt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, sowohl die Wegeaufsicht als auch das zuständige Polizeikommissariat hätten im Zuge mehrerer Ortsbegehungen Verstöße gegen § 18 HWG (danach dürfen Anlieger solche Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen) festgestellt, da von dem Grundstück aus wiederholt Fahrzeuge den nicht zum Befahren bestimmten Gehweg überquert und damit den Gemeingebrauch erheblich gestört sowie die öffentliche Sicherheit durch die Verkehrsgefährdung nachhaltig gestört hätten. Eine Überfahrt könne in dem betreffenden Bereich auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Einfriedigung sei wegen der sensiblen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich erforderlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das dafür erforderliche gesteigerte Vollziehungsinteresse gründeten sich in dem konkreten Einzelfall daraus, dass durch die wiederholten und unerlaubten Überfahrten von dem Grundstück in den sensiblen Kreuzungsbereich der fließende Verkehr nachhaltig gestört werde und dies mit einer erheblichen Verkehrsgefährdung im unmittelbaren Ampelbereich einhergehe. Die in Aussicht gestellte Ersatzvornahme beruhe auf § 13 HmbVwVG.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 mit der Maßgabe zurück, dass die im Bescheid vom 27. August 2015 festgelegte Befolgungsfrist aufgehoben und nunmehr auf den 30. März 2017 festgesetzt wurde. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 22. Februar 2017 hat der Antragsteller am 3. März 2017 Klage erhoben (7 K 2848/17) und am 23. Februar 2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage) gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Außerdem verhalte sich die Antragsgegnerin treuwidrig, indem sie nun die sofortige Vollziehung der Einfriedigungsverfügung durchsetzen wolle, obwohl die Situation vor Ort seit vielen Jahren bekannt sei; er, der Antragsteller, habe damit inzwischen nicht mehr rechnen müssen. Die Einfriedigungsverpflichtung sei auch materiell rechtswidrig. In dem betreffenden Bereich finde kein Park-Suchverkehr statt; sofern sich einzelne Verkehrsteilnehmer nicht an die Straßenverkehrsordnung hielten, seien derartige Verstöße straßenverkehrsrechtlich zu ahnden. Vereinzelt hätten Überfahrten im Wege der Umplatzierung der auf dem Betriebsgrundstück ausgestellten Fahrzeuge stattgefunden; dies werde jedoch im gesamten Umgebungsbereich von allen dort ansässigen Gewerbebetrieben so praktiziert. So nutze ein anderer Autohändler auf dem unmittelbar an der Kreuzung südöstlich gegenüber liegenden Grundstück die Gehwegflächen in identischer Form wie der Mieter des Grundstücks des Antragstellers. Auf der anderen Straßenseite befinde sich eine Eisdiele, deren Kunden den Gehweg sogar als Stellplatz benutzten. Insoweit habe er, der Antragsteller, aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin keine hinreichenden Gedanken über die Folgen ihrer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung für den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemacht, sofern dies etwa die Einstellung des Betriebes und eine entsprechende Insolvenzgefahr mit sich bringe; damit liege keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor.

Mit Beschluss vom 7. April 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, bis zum Ablauf des 19. April 2017 von einer Ersatzvornahme abzusehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung, die sich unverkennbar auf die spezifischen Verhältnisse vor Ort beziehe, genüge den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Einfriedigungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Unter dem formell-rechtlichen Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit begegne die Verfügung keinen durchgreifenden Bedenken; aus der Begründung der Verfügung und den sonstigen Umständen ergebe sich ohne Weiteres, welcher Teil des Grundstücks einzufriedigen sei und welcher Art die Einfriedigung sein solle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 24 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG seien erfüllt; von dem Grundstück gingen Störungen des Gemeingebrauchs durch die mangels Überfahrt gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG verstoßenden Befahrungen der Gehwegfläche seitens der auf dem Grundstück ausgestellten Fahrzeuge aus. Der Antragsteller könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass das Befahren des Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen hier schon deshalb unerheblich sei, weil es sich dabei ebenfalls um Gemeingebrauch handele; vielmehr handele es sich dabei um eine unerlaubte und nicht genehmigungsfähige Sondernutzung. Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris) sei es zutreffend, dass die Antragsgegnerin bereits durch die bauliche Gestaltung der unterschiedlichen Teilflächen des insgesamt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges diesen bestimmte Nutzungsarten wie das Gehen verbindlich zuweisen könne, ohne dass dies gemäß § 6 Abs. 2 HWG einer spezifischen (hier auch nicht vorliegenden) Widmung bedürfe. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 HWG stehe, wie sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch systematischen Gründen ergebe, der konkludenten Beschränkbarkeit der Widmung durch die bauliche Gestaltung von Wegen auf bestimmte Nutzungsarten nicht entgegen. Das Einfriedigungsgebot sei auch nicht ermessensfehlerhaft; es sei geeignet, erforderlich und zumutbar. Schließlich überwiege auch das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin habe überzeugend dargestellt, dass sich die Gefahrenlage nicht in einer allgemeinen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erschöpfe, sondern sich die besonderen Gefahren im Kreuzungsbereich, die mit dem rechtswidrigen Befahren der Gehwegfläche verbunden seien, jederzeit realisieren könnten. Dass die Antragsgegnerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens von einer Durchsetzung des Einfriedigungsgebots abgesehen habe, sei ohne durchgreifende Bedeutung. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sei demgegenüber von geringerem Gewicht. Die Anordnung zur Einfriedigung führe zwar zu einem gewissen Eingriff in die Substanz, jedoch sei diese baulich leicht umkehrbar und nur mit einem geringen finanziellen Aufwand verbunden; die Antragsgegnerin setze die Kosten für die in Aussicht gestellte Ersatzvornahme mit 1.300,- Euro an.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt allerdings, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (1.). Die dadurch eröffnete unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt jedoch im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (2.).

1. a) Das Verwaltungsgericht hat der Begründungsstruktur seiner Entscheidung nach angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Einfriedigungsverfügung nach § 24 i. V. m. § 18 HWG erforderlich sei, das Überfahren des Gehwegs an der Grundstücksgrenze als wegerechtliche Sondernutzung einzuordnen, die sich wiederum daraus ergebe, dass auf Gehwegflächen durch deren bauliche Gestaltung die Widmung konkludent auf die Verkehrsart „gehen“ beschränkt und das Befahren eines Gehwegs somit stets eine wegerechtliche Sondernutzung sei; es hat sich insoweit einem anderen (mit Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig gewordenen) Urteil des Verwaltungsgerichts (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 8 K 4811/15, n. v.) angeschlossen und ist der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.) ausdrücklich entgegengetreten (vgl. BA S. 4 f.). Der Antragsteller zieht die Richtigkeit dieser Argumentation ernstlich in Zweifel, indem er auf die genannte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bezug nimmt und dabei einige Passagen aus dem betreffenden Beschluss zitiert (vgl. die Begründungsschrift vom 8.5.2017, S. 9 – 11), die mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dem hier angefochtenen Beschluss nicht zu vereinbaren sind.

b) Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Beschwerdegerichts auf Folgendes hinzuweisen:

aa) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Überfahren eines Gehwegs handele es sich stets um eine (nicht genehmigungsfähige) Sondernutzung, ist nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 6. Februar 2017, in dem es grundlegende Ausführungen zum Verhältnis von Straßen- zum Straßenverkehrsrecht gemacht und dabei geklärt hat, dass in Hamburg eine konkludente Beschränkung der Widmung auf einzelne Verkehrsarten mit § 6 Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist und dass ein straßenverkehrsrechtswidriges Verhalten wie das Befahren oder Überfahren von Gehwegen mit PKW (oder etwa das schuldhafte Verursachen eines Unfalls durch einen PKW-Fahrer auf der Fahrbahn, ggf. mit der Folge einer Sperrung der Fahrbahn) als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.). Daran hält das Beschwerdegericht fest. Die dagegen nunmehr von der Kammer 7 des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Argumente, die offenbar auf das Zwischenergebnis hinauslaufen sollen, dass hamburgische Gehwegflächen durch ihre bauliche Gestaltung konkludent in ihrer Widmung auf die Verkehrsart „gehen“ beschränkt seien und jede andere Verkehrsart somit eine wegerechtliche Sondernutzung darstelle, vermögen nicht zu überzeugen.

bb) Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Materialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes (Bürgerschaftsdrucksache VII/1468 vom 5.10.1971), mit dem u. a. die aktuell geltende Bestimmung des § 6 Abs. 2 HWG eingefügt worden war, tragen seine Auffassung nicht. Zur Einfügung von § 6 Abs. 2 HWG heißt es in den Materialien lediglich: „Die eingefügten Absätze 2 und 3 sollen klarstellen, dass die Widmung in der angegebenen Weise beschränkt werden kann bzw. soll.“ (a. a. O., S. 2). Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Beschränkung einer Widmung auf bestimmte Verkehrsarten für Teile einer Straße auch konkludent durch bloße bauliche Maßnahmen erfolgen können soll.

cc) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die mit diesem Änderungsgesetz erfolgte Neufassung des § 23 Abs. 5 Satz 1 HWG dergestalt, dass Anlieger verpflichtet sind, Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück so zu halten, dass keine Zweige in den Luftraum über einem öffentlichen Weg in einer Höhe von weniger als 2,50 Metern über Geh- und Radwegen und von weniger als 4,50 Metern über Fahrbahnen hineinragen, führt nicht zu dem Schluss, dass die Beschränkung einer Widmung auf bestimmte Verkehrsarten für Teile einer Straße auch konkludent durch bloße bauliche Veränderungen erfolgen können soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Passage aus der Begründung des seinerzeitigen Gesetzentwurfs, wonach die Änderungen „gerade nicht den Zweck (hatten), neuen Verwaltungsaufwand zu begründen, wie er jedoch in ganz erheblichem Maße mit einem Erfordernis einer nach den jeweiligen Nutzungszonen für den „Straßenverkehr“, für Rad- und für Fußwege trennscharfen Widmung eines Wegekörpers verbunden wäre“ (BA S. 4/5). Die betreffende Passage war einleitend in der Begründung des Gesetzentwurfs unter „I. Allgemeines“ angeführt und lautete (a. a. O., S. 2): „Die Änderungen sind zur Verwaltungsvereinfachung, zur Klärung von Zweifeln sowie zur Anpassung an andere Gesetze erforderlich. Sie verursachen keinen Mehraufwand und belasten den Bürger im allgemeinen finanziell nicht.“.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird dieser Zweck nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 6. Februar 2017 nicht verfehlt, weil sich die o. g. Vorgabe des § 23 Abs. 5 Satz 1 HWG nur dann befolgen ließe, wenn es jeweils gesonderte Widmungen der betreffenden Verkehrsflächen nach den jeweils zugelassenen Verkehrsarten gäbe. Denn diese (sich an die Anlieger, nicht an die Benutzer der betreffenden Wegeflächen richtende) Bestimmung setzt die Eigenschaft der Wegefläche als „Fahrbahn“, „Gehweg“ oder „Radweg“ voraus, ohne sie selbst in einem spezifisch wegerechtlichen Sinn zu definieren; diese Eigenschaften ergeben sich vielmehr regelmäßig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts. So werden Radwege häufig durch Verkehrszeichen gemäß § 41 StVO (VZ 237, 240, 241) bezeichnet; Wegeflächen können ihre straßenverkehrsrechtliche Eigenschaft als Radweg aber auch durch ihre bauliche Gestaltung oder durch Fahrbahnbegrenzung (Radfahrstreifen, vgl. VZ 295) erlangen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.6.1978, VRS 56, 48, juris Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2004, VersR 2005, 523, juris Rn.13 ff.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVO, Rn. 67). Entsprechende Entscheidungen trifft die Straßenverkehrsbehörde (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsverordnung - VwV-StVO - i. d. F. vom 22.9.2015, zu § 2, Rn. 28 ff.; zu § 41, zu Zeichen 237, Rn. 1). Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich solche öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn auf Grund ihrer Gestaltung, etwa durch Bordsteine, äußerlich als solche erkennbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2003, VRS 106, 397, juris Rn. 7; König, a. a. O., § 25 StVO, Rn. 12). Fahrbahnen sind durch die Art ihrer Befestigung (Bauweise) oder durch eine Fahrbahnbegrenzung (VZ 295) gekennzeichnet (vgl. König, a. a. O., § 2 StVO Rn. 24).

Es ist nicht systemwidrig, dass eine an die Anlieger gerichtete wegerechtliche Vorgabe an straßenverkehrsrechtlich begründete Funktionen einzelner Wegeflächen anknüpft, um damit, ergänzend zum Straßenverkehrsrecht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten oder zu fördern. Dies ergibt sich sogar unmittelbar aus Satz 2 des § 23 Abs. 5 HWG, der lautet: „Darüber hinaus kann die Wegeaufsichtsbehörde verlangen, dass Zweige im Luftraum über einem öffentlichen Weg beseitigt werden, soweit das aus Gründen des Verkehrs erforderlich ist oder die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird“ (Hervorhebung durch das Gericht).

Aus alldem lässt sich somit nicht schließen, dass das (verkehrs-) rechtswidrige Überfahren von Gehwegen mit PKW eine wegerechtliche Sondernutzung darstellt, weil aus der straßenverkehrsrechtlich begründeten Funktionszuweisung einzelner Wegeflächen zugleich eine entsprechende Beschränkung der wegerechtlichen Widmung folgen würde.

Entsprechendes gilt für das vom Verwaltungsgericht ebenfalls erwähnte Erschließungsbeitragsrecht. Auch § 45 HWG definiert hinsichtlich der Kosten endgültig hergestellter Wegeflächen nicht selbst sämtliche relevante Tatbestandsmerkmale spezifisch „wegerechtlich“, sondern knüpft an deren Definitionen und tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe anderer Rechtsnormen aus anderen Rechtsgebieten an. Dies gilt offensichtlich etwa für die bauplanungsrechtlichen Kategorien wie denjenigen der „Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebiete“ (§ 45 Abs. 1 Satz Nr. 1 Bst. a)) oder der „Wohn- und Mischgebiete bei einer zulässigen Bebauung mit ein- oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten“ (§ 45 Abs. 1 Satz Nr. 1 Bst. b)).

dd) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, § 6 Abs. 2 HWG sei nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden solle, ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Passage aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.10.1984, 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299, juris Rn. 67). Es ist auch sonst nicht ersichtlich, was zwingend dagegen sprechen sollte, eine Widmungsfläche durch eine hinreichend bestimmte Widmungsverfügung verschiedenen Benutzungszwecken zuzuweisen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, bliebe für den Fall, dass eine spezifisch wegerechtliche Nutzungsbeschränkung gewünscht wird und dies im Einzelfall nicht gegen den Vorrang des Straßenverkehrs verstößt (durch Differenzierungen der straßenrechtlichen Widmung darf nicht im Ergebnis eine dem Straßenverkehrsrecht vorbehaltene Regelung des fließenden oder ruhenden Verkehrs erfolgen, vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rn. 39), immer noch die Möglichkeit, eigens für die von der gewünschten Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine entsprechend beschränkte Widmung vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 11). Im Übrigen wäre es erst recht zweifelhaft, eine konkludent durch bauliche Maßnahmen erfolgende Widmungsbeschränkung für Teilflächen eines öffentlichen Weges für möglich zu halten, wenn dies nicht einmal durch eine förmliche Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 HWG zulässig sein sollte.

ee) Der tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 24 HWG steht es nicht entgegen, falls die von einem Anliegergrundstück ausgehenden Handlungen, die zu Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch führen, keine wegerechtliche Sondernutzung darstellen, sondern ihrerseits wegerechtlich dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Auch „bloße“ Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht oder sonstige, aus anderen als wegerechtlichen Gründen rechtswidrige oder sonst von dem Grundstück ausgehende störende Verhaltensweisen können andere Verkehrsteilnehmer in deren Gemeingebrauch stören oder gefährden. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Anlieger es tatenlos duldet, dass von seinem Grundstück aus immer wieder ihm gehörende Haustiere über den Gehweg auf die Fahrbahn laufen und damit Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer stören (auch dies wäre keine wegerechtliche Sondernutzung); in solchen Fällen käme ein Einfriedigungsgebot nach § 24 HWG ebenfalls in Betracht.

Im vorliegenden Fall gehen von dem Grundstück des Antragstellers aber ohnehin, wie das Verwaltungsgericht dann zutreffend ausgeführt hat (BA S. 5 unten und S. 6 oben), Störungen im Sinne des § 24 HWG in Gestalt von Verstößen gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG aus. Auch wenn das Befahren von Gehwegen mit PKW im allgemeinen als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 19), ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die spezielle wegerechtliche Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Anlieger solche Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen dürfen. Damit ist die Zulässigkeit dieser Form des (gesteigerten) Gemeingebrauchs unmittelbar gesetzlich in der in § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelten Weise beschränkt. Hiergegen gerichtete Verstöße können Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch (Dritter) im Sinne von § 24 HWG begründen. Dass Gehwege wiederum im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG „nicht zum Befahren bestimmt“, sondern den Fußgängern vorbehalten sind, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO), an welches das Wegerecht auch an dieser Stelle anknüpft, ohne dass insoweit eine (konkludente) Beschränkung der Widmung erforderlich wäre.

2. Die Beschwerde bleibt gleichwohl im Wesentlichen ohne Erfolg; sie führt lediglich zu einer neuerlichen Verschiebung der Frist, nach deren Ablauf die Antragsgegnerin ggf. eine Ersatzvornahme durchführen darf, auf den 31. Juli 2017. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehbarkeit des Einfriedigungsgebots den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet (a). Die Verfügung vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (b), und es besteht ein öffentliches Sofortvollziehungsinteresse, das gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (c).

a) Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 27. August 2015 (S. 2) gegebene Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit des Einfriedigungsgebots genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eindeutig auf die konkreten Verhältnisse vor Ort und erschöpft sich nicht in allgemeinen formelhaften Wendungen. Auf die inhaltliche Überzeugungskraft dieser Begründung kommt es an dieser Prüfung nicht an; dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde (Begründungsschrift S. 6) insoweit unerheblich.

b) Die Verfügung vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Klage eher gering sein dürften.

aa) Der Rechtmäßigkeit des Einfriedigungsgebots dürfte nicht bereits eine fehlende hinreichende Bestimmtheit entgegenstehen. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 3):

„Zwar wird weder der Anfangspunkt noch der Endpunkt noch der Verlauf der geforderten Einfriedung in dem Tenor des Bescheids ausdrücklich benannt oder beschrieben. Es ergibt sich jedoch nach der Begründung und den sonstigen Umständen durch Auslegung ohne Weiteres, dass sich die Verpflichtung (lediglich) auf den aufgrund der Ecklage zum Kreuzungsbereich H. Straße / W.-Straße belegenen, zu den Straßen abgerundeten und damit etwa einem Viertelkreis entsprechenden Teilbereich des Grundstücks, der nicht bereits eingezäunt bzw. nicht bereits durch eine Mauer von den Wegeflächen getrennt ist, beziehen soll. Ebenso ist anhand der Beispiele „Hecke, Mauer“ und des Begriffs „einfrieden“ sowie nach den vorangegangenen Erörterungen zwischen den Beteiligten deutlich, dass eine Anlage zu errichten ist, die - insbesondere in Abgrenzung zu sog. „Pollern“ – dauerhaft und erkennbar Zugang und Zufahrt zu dem Grundstück ausschließt.“

Das Beschwerdegericht teilt diese Auffassung. Die dagegen seitens der Beschwerde (Begründungsschrift S. 8) vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Auch wenn es zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Verlauf der geforderten Einfriedigung deutlicher und „kundenfreundlicher“ hätte zum Ausdruck bringen können, etwa durch Beifügung einer Flurkarte und dortiger Einzeichnung des Verlaufs, bleibt es hinreichend klar, was zu tun ist. Letztlich ist eine Einfriedigung gefordert, die es verhindert, dass die auf dem südlichen Teil des Grundstücks abgestellten Fahrzeuge über den Gehweg zur Fahrbahn gefahren werden oder dass Fahrzeuge von der Fahrbahn aus direkt auf den südlichen Teil des Grundstücks gesteuert werden können.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 HWG sind erfüllt. Von dem Grundstück des Antragstellers gehen Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg und der Fahrbahn aus, wenn die auf dem südlichen Teil des Grundstücks abgestellten Fahrzeuge (mangels vorhandener Überfahrt entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 HWG) über die Gehwegfläche auf die Fahrbahn im Kreuzungsbereich H. Straße/ W. Straße gefahren werden. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen unter „II.1.b)ee)“ Bezug genommen.

Die insoweit von der Beschwerde geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Überfahren des Gehwegs unterfalle dem Gemeingebrauch (Begründungsschrift S. 9 – 11), ist dies aus den oben (unter „II.1.b)ee)) genannten Gründen unerheblich. Sein Hinweis auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (der hier allerdings nicht ihn selbst, sondern nur seinen Mieter betreffen kann) und den Anliegergebrauch vermag nichts daran zu ändern, dass auch Anlieger und Gewerbetreibende sich an die Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG halten müssen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, durch die streitgegenständliche Nutzung entstünden keine Gefahren oder Störungen für den Gemeingebrauch, und soweit in der Vergangenheit einzelne Umplatzierungen der ausgestellten Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück stattgefunden hätten, sei es in der Vergangenheit niemals zu Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch gekommen (Begründungsschrift S. 12), ist dies nicht glaubhaft. Wie die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat, ist es vielmehr bisher durchaus wiederholt zu Störungen des Gemeingebrauchs von Fußgängern und Fahrbahnnutzern gekommen, wobei das Ein- und Ausfahren von dem Grundstück in die W.-Straße zu einem erhöhten Risiko von Unfällen führt und den Verkehrsfluss in erhöhtem Maße beeinflusst; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 13.2.2017, S. 3 f., und die Schriftsätze vom 28.3.2017, S. 2 sowie vom 2.6.2017, S. 3) wird Bezug genommen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller selbst in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 8. Mai 2015 (S. 2) ausgeführt hat: „Das gesamte Grundstück würde von mir eingezäunt werden, so daß keinerlei Beeinträchtigungen des öffentlichen Raumes mehr stattfinden könnten.“.

cc) Die angefochtene Verfügung lässt auch auf der Rechtsfolgenseite keine (Ermessens-) Fehler erkennen.

aaa) Die Einfriedigung ist zur Vermeidung der von dem Grundstück ausgehenden Störungen oder Gefahren erforderlich. Mildere gleichermaßen geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin (vgl. den Schriftsatz vom 2.6.2017, S. 3f .) wird Bezug genommen.

bbb) Das Einfriedigungsgebot ist auch verhältnismäßig im weiteren Sinne. Die damit verbundene unmittelbare Eingriffswirkung ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl baulich als auch finanziell begrenzt. Dass der Mieter des Grundstücks (soweit es auf seine rechtlichen Interessen ankommen könnte) durch die Einfriedigung in seinem Gewerbebetrieb existenziell gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich; im Übrigen verdient ein Geschäftsmodell, das auf rechtswidriges Nutzungsverhalten angewiesen ist, nicht rechtlichen Schutz und Fürsorge. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich im Übrigen der südliche Grundstücksteil auch nach einer Einfriedigung weiterhin zum Zwecke des Autohandels nutzen, wenn es eine Überfahrt zur H. Straße erhält (was dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin wiederholt in Aussicht gestellt worden ist) und der Antragsteller die Hindernisse (eine niedrige Mauer und ein Werbeschild, vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.6.2017, S. 3) beseitigt, die bislang die Befahrbarkeit des Grundstücks zwischen dessen nördlichem und südlichem Teil verhindern.

ccc) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG steht der Verfügung ebenfalls nicht entgegen. In den von dem Antragsteller angeführten Fällen aus seiner Nachbarschaft stellen sich die Sachverhalte anders dar; im Übrigen würde der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gelten.

Auf den Umstand, dass das an der W.-Straße gegenüberliegende Grundstück über eine Überfahrt zu dieser Straße verfügt, kann der Antragsteller (abgesehen davon, dass es im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar um eine weitere Zufahrt von seinem Grundstück zu dieser Straße geht) sich nicht berufen, weil die verkehrstechnische Situation bei dem Nachbargrundstück (das in Fahrtrichtung nicht vor, sondern hinter der Kreuzung liegt) anders ist als beim Grundstück des Antragstellers (vgl. den o. g. Vermerk des Polizeikommissariats 36 vom 26.5.2017).

Soweit der Antragsteller auf die Situation des seinem Grundstück schräg in süd-östlicher Richtung gegenüber liegenden Grundstücks verweist, auf dem ebenfalls ein Autohändler tätig sei, der sich ebenso verhalte wie der Mieter des Antragstellers, hat die Antragsgegnerin dazu mitgeteilt (Schriftsatz vom 28.3.2017, S. 3), dass dieser Sachverhalt derzeitig in einem gesonderten Verfahren überprüft werde; dabei habe sich bisher herausgestellt, dass ein Rangieren von Fahrzeugen im öffentlichen Raum in der Art und Weise, wie dies auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellt worden sei, nicht stattfinde. Die rechtliche Bewertung jenes Falls stehe noch aus und werde auch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig sein. Aus alldem ergibt sich keine sachwidrige oder gar willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Antragstellers.

Der vom Antragsteller ebenfalls angeführte Fall des (vom Grundstück des Antragstellers aus betrachtet südlich hinter der Kreuzung an derselben Seite der W.-Straße gelegenen) Eiscafés („A.“) führt gleichfalls nicht weiter. Sofern dortige Kunden während des Eiskaufens oder Eisessens ihre Fahrzeuge auf dem Gehweg abstellen, ist dies nicht dem Inhaber des Eiscafés oder dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks zuzurechnen (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.3.2017, S. 3).

ddd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht ihre Befugnis verwirkt, das Einfriedigungsgebot im Wege der sofortigen Vollziehung durchzusetzen. Sie hat sich gegenüber dem Antragsteller nicht in einer Weise verhalten, dass dieser berechtigt hätte darauf vertrauen können, die Antragsgegnerin werde an der mit dem Bescheid vom 27. August 2015 verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht festhalten; dementsprechend verhält sich die Antragsgegnerin nunmehr nicht treuwidrig, wenn sie (weiter) auf der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Dass die Antragsgegnerin während des knapp eineinhalb Jahre andauernden Widerspruchsverfahrens nicht von der Möglichkeit der sofortigen Vollziehung Gebrauch gemacht hat, begründet jedenfalls nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Dem entspricht es, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers am Schluss seines Widerspruchsschreibens vom 25. September 2015 mitgeteilt hatte, er gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit von der sofortigen Vollziehung keinen Gebrauch machen werde, und er „bitte insoweit um kurze schriftliche Bestätigung“, ohne dass die Antragsgegnerin daraufhin eine solche Bestätigung erteilt hätte (mit Schreiben vom 1.10.2015 hat das Fachamt Management des öffentlichen Raumes gegenüber dem Antragsteller lediglich den Eingang des Widerspruchs bestätigt).

c) Das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7).

d) Die in Ziff. 3 des Bescheids vom 27. August 2015 erfolgte Ankündigung der Ersatzvornahme für den Fall des Nichtbefolgens des Einfriedigungsgebots ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 2 HmbVwVG.

e) Das Beschwerdegericht verschiebt die Frist, nach deren Ablauf der Antragsteller mit einer Ersatzvornahme seitens der Antragsgegnerin zu rechnen hat, aus Gründen der rechtsstaatlichen Fairness auf den Ablauf des 31. Juli 2017. Damit bleibt dem Antragsteller genügend Zeit, um das Einfriedigungsgebot nunmehr freiwillig zu befolgen und die Ersatzvornahme zu vermeiden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist durch das erneute Hinausschieben der Ersatzvornahmefrist bis Ende Juli 2017 nur zu einem geringen Teil unterlegen; in der eigentlichen Sache hat sie sich vollständig durchgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Bei einem Hauptsacheverfahren wäre im vorliegenden Fall ein Wert von 10.000,- Euro (dem doppelten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG) angemessen. Im Vergleich zu einem Anlieger, der sein Grundstück lediglich zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken nützt und bei dem in der Regel der einfache Auffangwert angebracht sein dürfte, hat die Abwendung der Einfriedigung für den Antragsteller eine höhere wirtschaftliche Bedeutung in der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Er lässt das Grundstück gewerblich nutzen und will von dem hier betroffenen südlichen Grundstücksteil aus weiterhin mit den von dem Autohändler zu kaufenden oder zu verkaufenden Fahrzeugen über den Gehweg fahren lassen, ohne sich den Kosten und Mühen des Errichtens einer weiteren Überfahrt an der H. Straße und des Beseitigens der Mauer und des Werbeschilds (die bisher die Durchfahrt zwischen dem nördlichen und dem südlichen Grundstücksteil verhindern) zu stellen. Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der tenorierte Streitwert von 5.000,- Euro.

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