VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 - 16 K 5900/15
Fundstelle
openJur 2020, 1904
  • Rkr:

Die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt führt nur dann zu einem Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn auf dem Hinweisschild auch eine Angabe zur amtlichen Veranlassung der Einrichtung dieser Feuerwehrzufahrt angebracht ist. Dies kann unter anderem durch ein Dienstsiegel oder die Bezeichnung der anordnenden Behörde erfolgen. Nur die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" genügt nicht.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2015 verpflichtet, die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin in Höhe von 333,46 EUR zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für das Abschleppen ihres Kraftfahrzeugs auferlegt worden sind und begehrt zugleich die Rückzahlung der gezahlten Kosten für den Abschleppvorgang.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Am 30. August 2015 stellte sie ihr Fahrzeug mindestens in der Zeit von 11.40 Uhr bis 12.31 Uhr im W. in ... Hamburg vor der Hausnummer am rechten Fahrbahnrand ab.

An der Zufahrt zur Grundstücksgrenze steht ein Schild mit weißem Grund, roter Umrandung und der schwarzen Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“. Der Blick frontal (180°) von der Straße aus war am fraglichen Tag zum Teil durch einen Busch verdeckt. Die Zufahrt/Aufstellfläche ist mit zwei klappbaren rot-weiß gestreiften Sperrpfosten ausgestattet, die im Bedarfsfall für die zulässigen Fahrzeuge zum Zwecke der Benutzung der Fläche umgeklappt werden könnten. Die Fläche links und rechts der Zuwegung zur Haustür verfügt über ein Wabenpflaster. Einige Gehwegplatten lagen am fraglichen Tag an der Kante zur Straße hin lose herum. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Foto auf x der Sachakte verwiesen.

Nachdem zwei Polizeibeamte das Fahrzeug der Klägerin entdeckten, versuchten sie zunächst die Klägerin an ihrer Wohnanschrift über den bevorstehenden Abschleppauftrag in Kenntnis zu setzen, erreichten dort jedoch niemanden. Im näheren Umfeld nahmen die Polizeibeamten keinen geeigneten Platz zur Durchführung einer Umsetzung wahr und ordneten deshalb um 11.56 Uhr die Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs an. Das Fahrzeug wurde daraufhin von einem Abschleppunternehmen zur Verwahrstelle verbracht.

Am 3. September 2015 löste die Klägerin ihr Fahrzeug von der Verwahrstelle gegen Zahlung von 333,46 EUR aus. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die ihr durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Kosten in dieser Höhe fest. Diese beinhalten eine Amtshandlungsgebühr (52,10 EUR), besondere Auslagen/Abschleppkosten (164,16 EUR) und eine Verwahrgebühr (117,20 EUR). Zur Begründung führte sie aus, das Fahrzeug habe unmittelbar vor bzw. in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt. Für Feuerwehrfahrzeuge wäre es nicht oder nur schwer möglich gewesen, in die Zufahrt einzubiegen bzw. diese zu befahren. Jede Verzögerung könne die Gefährdung von Menschenleben bedeuten. Das Fahrzeug sei deshalb sichergestellt worden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 9. September 2015 Widerspruch ein und forderte die Beklagte zur Erstattung des entrichteten Betrages auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Feuerwehrzufahrt nicht als solche erkennbar gewesen sei, da das Schild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zugewachsen gewesen sei. Außerdem sei der Bordstein nicht abgesenkt und die Platten von dem Fußweg hätten kreuz und quer herumgelegen. Dem Schreiben fügte sie ein Foto vom Abstellort bei ().

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015, der Klägerin zugestellt am 26. September 2015, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Sicherstellung und Verwahrung rechtmäßig gewesen sei, weil das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt gewesen sei. Das Parkverbot folge unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wonach bereits das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig sei, ohne dass es einer zusätzlichen Beschilderung bedürfe. Die Feuerwehrzufahrt sei als solche auch erkennbar gewesen. Die Zufahrt an der Grundstücksgrenze sei mit einem Schild nach DIN 4066 kenntlich gemacht, das vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sei. Auch das Wabenpflaster links und rechts der Zuwegung zur Haustür weise auf eine Feuerwehrzufahrt hin. Zudem sei auf dem vorgelegten Foto nicht erkennbar, ob eine Bordsteinabsenkung vorhanden sei. Diese sei im Übrigen auch nicht erforderlich, denn nach den entsprechenden Vorschriften über die Beschaffenheit von Feuerwehrzufahrten dürften Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein, allerdings nicht höher als acht Zentimeter. Zwar sei das Feuerwehrzufahrtsschild auf dem Foto tatsächlich teilweise verdeckt, allerdings sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen seien als für den fließenden Verkehr. Den Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstelle, würden andere Sorgfalts- und Informationspflichten treffen als den Teilnehmer am fließenden Verkehr. Durch den Parkverstoß sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Behinderung von Feuerwehrfahrzeugen im Einsatz stattgefunden habe sei irrelevant, da infolge der Unvorhersehbarkeit von Not- und Gefahrensituationen jederzeit mit dem Einsatz von Feuerwehrkräften gerechnet werden müsse. Dem einschreitenden Polizeibeamten sei zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung kein anderes geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel als die Anordnung der Sicherstellung mit anschließender Verwahrung verblieben. Insbesondere sei eine Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich gewesen, da kein freier und geeigneter Parkplatz in Sichtweite vorhanden gewesen sei. Auch ein Abwarten auf die völlig ungewisse Rückkehr der Klägerin sei nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin sei auch kostenpflichtig und die Höhe der festgesetzten Gebühr sei nicht zu beanstanden.

Am 26. Oktober 2015 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass am Abstellort kein Parkverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorgelegen habe. Im Abstellzeitpunkt sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass sie vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt habe. Das Verkehrsschild sei zugewachsen und damit objektiv nicht erkennbar gewesen. Auch die Gesamtsituation gebe keinen Anlass dazu, von einer Feuerwehrzufahrt auszugehen. Die losen Gehwegplatten würden darauf hinweisen, dass diese Schäden durch andere parkende Autos zustande gekommen seien, die dort ebenfalls geparkt hätten, weil sie keine Kenntnis von einer Feuerwehrzufahrt gehabt hätten. Die Sperrpfosten vor einem Hauseingang würden nicht auf eine Feuerwehrzufahrt hindeuten. Der Bordstein sei auch nicht abgesenkt und das Verkehrszeichen befinde sich auf einem Privatgrundstück und nicht auf einer öffentlich zugänglichen Fläche. Außerdem habe die Beklagte inzwischen die Beschneidung der das Verkehrszeichen verdeckenden Zweige angeordnet und damit bestätigt, dass sie das Verkehrszeichen zuvor als nicht ausreichend erkennbar gehalten habe. Auch die Gehwegplatten seien inzwischen repariert worden. Zur Darstellung der Situation am Abstellort vor und nach Durchführung der Maßnahmen legt sie weitere Fotos vor (). Zugewachsene Verkehrsschilder würden jedenfalls keine Regelungswirkung entfalten, da für ihre Wirksamkeit deren Sichtbarkeit Voraussetzung sei. Sie habe das Verkehrsschild auch bei überdurchschnittlicher Sorgfalt nicht erkennen können und ihr dürfe nicht zugemutet werden, nach Verkehrszeichen zu suchen. Soweit die Beklagte behaupten wolle, der Bordstein sei in dem fraglichen Bereich niedriger als acht Zentimeter, müsse sie, die Klägerin, dies bestreiten. Außerdem habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Behinderung von Feuerwehrfahrzeugen bestanden und damit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorgelegen. Die von ihr bereits entrichteten Kosten seien ihr daher zurück zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. September 2015 - - und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 - - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin in Höhe von 333,46 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu I.). Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Kosten in Höhe von 333,46 EUR zu (hierzu II.).

I.

Die Beklagte durfte nicht die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin nach § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbSOG von ihr verlangen. Die Anordnung dieser Sicherstellung ist rechtswidrig ergangen, sodass auch die Erhebung der dafür angefallenen Kosten rechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin nach § 14 Abs. 1 HmbSOG lagen nicht vor, denn von dem Fahrzeug ging weder einer Störung (hierzu 1.) noch eine unmittelbare Gefahr (hierzu 2.) für die öffentliche Sicherheit aus.

1. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit lag nicht vor.

aa) Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aus einem Verstoß der Klägerin gegen die Bestimmung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wonach das Halten – und damit erst recht das Parken - vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten ist (hierzu [1]). Auch ein Verstoß gegen eine andere Vorschrift der Straßenverkehrsordnung liegt nicht vor (hierzu [2]).

(1) Die Klägerin hat ihr Fahrzeug zwar vor einem Schild mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt, dieses Schild war indes nicht „amtlich gekennzeichnet“. In keiner Weise weist dieses Schild, das als genormtes Hinweisschild (DIN 4066) von jedermann frei käuflich und auf privatem Grund aufgestellt werden kann, eine amtliche Kennzeichnung auf. Damit handelt es sich nicht um ein Verkehrsschild, das ein Halt- oder Parkverbot nach der Straßenverkehrsordnung begründet, wie es sonst bei den in Anlage zwei Abschnitt acht zu § 41 Abs. 1 StVO abgebildeten und erläuterten Vorschriftzeichen zu Halt- und Parkverboten der Fall ist (hierzu: VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2014, 20 K 1638/14, n.v.; Engelhardt, NordÖR 2011, 325 f.; Vogel, NZV 1990, 419 ff.).

Schon nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift in § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO kann nicht jedes von einer Privatperson aufgestellte Schild mit der Aufschrift Feuerwehrzufahrt ein hoheitliches Haltverbot nach der Straßenverkehrsordnung bewirken. Vielmehr bedarf es dazu einer amtlichen Kennzeichnung, damit der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, ob es sich um ein – den in der Straßenverkehrsordnung angeführten und von den Straßenverkehrsbehörden bzw. den von ihnen Beliehenen angebrachten Verkehrszeichen gleich gestelltes – Hinweisschild oder um ein aus einem persönlichen Bedürfnis, die Fläche vor dem Grundstück frei von Fahrzeugen zu halten, von einer Privatperson aufgestelltes Schild handelt. Andernfalls ist es dem Verkehrsteilnehmer nämlich nicht möglich zu erkennen, ob von dem Schild ein hoheitliches Haltverbot ausgeht, dessen Missachtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und die Polizei auch zur Umsetzung bzw. Sicherstellung eines dort abgestellten Fahrzeuges berechtigt.

Eine „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt erfordert nach dem Wortlaut, dass gerade die Kennzeichnung amtlich sein muss, das heißt von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen worden sein muss. Eine bloß „amtliche Veranlassung“ der Feuerwehrzufahrt reicht nach dem Wortlaut nicht aus. Dass die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich von einer amtlichen Kennzeichnung spricht ist vor dem Hintergrund, dass sie selbst kein amtliches Schild „Feuerwehrzufahrt“ enthält, auch geboten, weil sich das amtlich veranlasste Schild nur durch eine amtliche Kennzeichnung von privat aufgestellten Schildern unterscheidet. Nach einhelliger Meinung begründen solche privat aufgestellten Schilder aber gerade kein Haltverbot (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.2.1992, 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92, NZV 1992, 291, 292; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 StVO Rn. 27; Hess in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 12 StVO Rn. 12 a). Da sich die amtliche Veranlassung der Schilder nur aus den von der Behörde geführten Akten und aus der entsprechenden Auflage zu einer Baugenehmigung ergibt, wären amtlich veranlasste Schilder ohne amtliche Kennzeichnung nicht von privaten Schildern zu unterscheiden. Dadurch wäre für den Verkehrsteilnehmer vor Ort nicht erkennbar, ob das aufgestellte Schild ein Haltverbot begründet oder nicht. Dies wäre auch vor dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheits- bzw. Klarheitsgebot problematisch, zumal ein Verstoß gegen das Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO bußgeldbewährt ist (vgl. Vogel, NZV 1990, 419, 421). Insofern würde es ohne entsprechende Kennzeichnung, die die Beklagte zur Verteidigung des angefochtenen Bescheides für entbehrlich erachtet, auch nicht ausreichen, wenn die Aufstellung des Schildes durch eine Hamburger Behörde veranlasst oder angeordnet worden ist.

Obwohl bei der Beklagten die rechtliche Problematik bekannt ist, dass es die Beschilderung von amtlich vorgegebenen Feuerwehrzufahrten in Hamburg an einem Hinweis auf deren „Amtlichkeit“ mangeln lässt, hat sich der Hamburger Senat, anders als zahlreiche andere Gemeinden, bisher nicht um eine Abhilfe dieser sicherheitsrelevanten Situation durch entsprechende Vorgaben gekümmert. Die Führungsebene der Feuerwehr ist sich dieses Handlungsbedarfs allerdings durchaus bewusst, wie es sich aus dem Sitzungsprotokoll der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland vom Oktober 2012 ergibt (http://www.agbf-bund.de/pdf/2012_3_Flaechen_Feuerwehr.pdf). Dort wird auf das Erfordernis der amtlichen Kennzeichnung auf den Schildern „Feuerwehrzufahrt“ nämlich speziell hingewiesen und ausgeführt, „ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, muss das Hinweisschild 'Feuerwehrzufahrt' von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild)“. Auch in der Rechtsprechung und in Fachaufsätzen wurde diese Notwendigkeit bereits verschiedentlich thematisiert.

Welche Anforderungen an die amtliche Kennzeichnung im Einzelnen zu stellen sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da es an jedwedem Hinweis auf dem Schild zu einer amtlichen Veranlassung der Aufstellung fehlt. Zur Konkretisierung des bundesrechtlichen Begriffes „amtliche Kennzeichnung“ gibt es zwar diverse Vorschriften örtlicher Landes- und Gemeindebehörden, wobei allerdings - wie ausgeführt - diejenigen Vorschriften, die nur eine Beschilderung mit der Aufschrift „Feuerwehzufahrt“ nach DIN 4066 fordern, als zutreffende Auslegung des Bundesgesetzes ausscheiden. Da es mehrere Möglichkeiten gibt, das Hinweisschild zu ergänzen, um es als amtlich gekennzeichnet einordnen zu können, kommt nicht nur eine dieser Vorschriften als richtige Norminterpretation in Frage. So könnte das Hinweisschild für eine amtliche Kennzeichnung beispielsweise mit einem amtlichen Siegel versehen werden, oder auf dem Schild könnte die anordnende Behörde angegeben werden. Eventuell könnte es auch genügen, zusätzlich „amtlich angeordnet“ oder „Haltverbot nach der StVO“ auf dem Schild zu vermerken. Maßgeblich ist jedenfalls, dass für Verkehrsteilnehmer klar erkennbar sein muss, dass die Feuerwehrzufahrt amtlich veranlasst worden ist bzw. mit dem Schild ein Haltverbot nach der Straßenverkehrsordnung begründet wird. Durch eine amtliche Kennzeichnung hätten Privatpersonen auch nicht mehr die Möglichkeit, ihre Schilder wie amtlich veranlasste Schilder aussehen zu lassen, da ihr Verhalten geahndet werden könnte, wenn sie etwa ein falsches Siegel auf das Schild kleben würden.

(2) Die Klägerin hat durch das Abstellen ihres Fahrzeuges auch nicht gegen andere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 StVO vor. An der streitgegenständlichen Stelle sind weder eine Grundstücksein- und -ausfahrt noch eine Bordsteinabsenkung vorhanden.

bb) Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung hier nicht etwa aus einer mangelnden Wahrnehmbarkeit des auf die Feuerwehrzufahrt hinweisenden Schildes, wie es die Klägerin zur Begründung ihrer Klage angeführt hat. Soweit sie dazu vorträgt, das Hinweisschild sei am fraglichen Tag durch einen Busch verdeckt gewesen und sie habe es deshalb auch bei überdurchschnittlicher Sorgfalt nicht erkennen können, findet dies in den von ihr hierzu vorgelegten Fotos von der Örtlichkeit keine Bestätigung. Das nahe der vorderen Grundstücksgrenze aufgestellte Schild zum Hinweis auf die Feuerwehrzufahrt, die über die mit Rasengittersteinen befestigte Vorgartenfläche zu dem mehrgeschossigen Wohnhaus führt, ist nach den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris) an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen stellt, zum Zeitpunkt des Parkvorganges ausreichend erkennbar gewesen. Danach äußern Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht. Diese Anforderungen sind auf das streitgegenständliche Hinweisschild übertragbar. Ob die Klägerin das Schild bereits während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen hätte erkennen können kann hier dahinstehen. Bei einfacher Umschau aus dem Fahrzeug konnte sie jedenfalls die unverdeckte Hälfte des Hinweisschildes sehen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Fotos war bei frontalem Blick zumindest die rechte Hälfte des weißen Schildes mit roter Umrandung und der schwarzen Aufschrift „zufahrt“ noch deutlich neben den äußeren Zweigen des Busches zu erkennen. Dies hätte sie zum Anlass nehmen müssen, Nachschau zu halten, indem sie sich auf dem Gehsteig in einem schrägen Winkel rechts zu dem Schild so positioniert, dass sie auch den ersten Teil der Aufschrift „Feuerwehr„ lesen kann, was nach den Örtlichkeiten ohne weiteres möglich gewesen wäre. Bei einer solchen Nachschau hätte sie die Bedeutung des Schildes als Hinweis auf eine Feuerwehrzufahrt erkennen können. Zwar war die Kantsteinhöhe nicht derart augenfällig niedrig, dass dies die Klägerin zu einer besonderen Nachschau verpflichtet hätte. Die Klägerin hätten allerdings die beiden rot-weiß gestreiften Sperrpfosten und die Wabenpflaster links und rechts des Fußweges zur Haustür zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen müssen, zumal diese Form der Vorgartengestaltung keineswegs gängig ist und im Vergleich zu den Nachbargrundstücken, wie sie sich auf den eingereichten Fotos präsentieren, an dieser Stelle auch deutlich aus dem Rahmen fällt. In dieser Situation konnte die Klägerin allein aufgrund einiger loser Gehwegplatten an der Kante zur Straße hin nicht verlässlich annehmen, dass das Parken dort erlaubt sei, weil dort möglicherweise auch andere Personen ihr Fahrzeug geparkt und dabei die Platten gelöst haben könnten. Auch die Tatsache, dass die Beklagte zwischenzeitlich den Rückschnitt des Busches links neben dem Schild angeordnet hat, ändert nichts daran, dass der Blick auf das Schild zumindest an dem betreffenden Tag noch so weit von Bewuchs frei war, dass es wahrgenommen und bei Nachschau auch vollständig gelesen werden konnte.

2. Das klägerische Fahrzeug verursachte keine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Sicht eines ex ante Beobachters ein Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut eintreten wird. Die unmittelbar bevorstehende Gefahr ist dabei in zweifacher Weise qualifiziert, da sie eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenentwicklung sowie ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraussetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2012, 4 Bs 78/12, juris Rn. 16). Bei Einleitung des Abschleppvorganges war in keiner Weise absehbar, wann bzw. ob überhaupt jemals ein Feuerwehreinsatz mit Nutzung der Vorgartenfläche des Wohngebäudes an der streitgegenständlichen Stelle erforderlich sein wird. Die Feuerwehr oder andere Rettungskräfte wurden nicht alarmiert und es gab auch keinerlei Anzeichen für ein konkret bevorstehendes Schadensereignis wie etwa Rauchentwicklung, Feuerschein oder Hilferufe. Insofern fehlte es schon an der besonderen zeitlichen Nähe der Gefahrenentwicklung, die für die Annahme einer „unmittelbaren“ Gefahr Voraussetzung ist.

II.

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der bei ihr zu Unrecht erhobenen und von ihr sogleich entrichteten Kosten von 333,46 EUR folgt aus dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dieser erlaubt die Geltendmachung des Leistungsanspruchs in Form einer Stufenklage, ohne zuvor diesbezüglich ein eigenes Vorverfahren durchlaufen oder bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils warten zu müssen. Mit der insoweit im Urteil ausgesprochenen Aufhebung des Kostenbescheides entsteht kraft materiellen Rechts ein Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Kosten.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

C.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine „amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorliegt, wenn auf dem auf privatem Grund angebrachten Hinweisschild nur das Wort „Feuerwehrzufahrt“ steht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden. Diese in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortbare Frage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die rechtliche Wirkung einer solchen Beschilderung der Zufahrtsbereiche.