LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2018 - 316 T 51/18
Fundstelle
openJur 2020, 1839
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 10.08.2018 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 7.736,40 EUR festgesetzt (Klage: 192,90 EUR und Drittwiderklage: 42 x 184,20 EUR).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klagepartei zu tragen.

Gründe

I.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

Die Kammer folgt dem BGH (Urteil vom 14.06.2016, VIII ZR 43/15) und wendet § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den vorliegenden Streitfall nicht analog an. Gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO ist dann der dreieinhalbfache Jahresbetrag des streitigen Betrages maßgeblich (BeckOK Streitwert/Meyer, 25. Edition, Mietrecht-Miete, Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2004 – XII ZR 162/00, Rn. 12 ff). Auch wenn das zitierte BGH-Urteil zur Minderung ergangen ist, so sind die dort aufgeführten Grundsätze auf das vorliegende Feststellungsbegehren mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung übertragbar.

1.

Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG scheidet aufgrund des entgegenstehenden Wortlautes aus.

Für die analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG fehlt es an der planwidrigen Regelungslücke. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – Rn. 14, juris ; vom 16.07.2003 – VIII ZR 274/02 – Rn. 22, juris; vom 13.11.2001 – X ZR 134/00 – Rn. 35, juris). Hier liegt jedoch kein unbeabsichtigtes Abweichen des Gesetzgebers vor.

§ 41 Abs. 5 GKG regelt die Gebührenstreitwertfestsetzung für den Fall eines Anspruchs des Vermieters auf Erhöhung der Wohnraummiete. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die bisherige Rechtsprechung übernommen (vgl. etwa OLG Hamburg, ZMR 1977, 248 f.; LG Hannover, MDR 1981, 232, 233; LG Ansbach, WuM 1979, 129 f.). Die bloße Feststellung über die Höhe der Miete, ohne eine Erhöhung der Miete, wird nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung von § 41 Abs. 5 GKG zum Ausdruck gebracht, dass diese Norm nur ein spezielles Rechtsproblem regeln solle und keine generelle Regelung für Klagen zwischen Mieter und Vermieter sein sollte (BT-Drucks. 15/1971, S. 154 f.).

Aus den Erwägungen des Gesetzgebers geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass Streitigkeiten über die Höhe der Miete stets auf den streitigen Jahresbetrag beschränkt sein sollen. § 41 Abs. 5 GKG soll keine allgemeine Begrenzung des Streitwertes im Mietrecht schaffen. Eine planwidrige Regelungslücke besteht somit nicht, so dass § 41 Abs. 5 GKG analog nicht zur Anwendung kommt.

2.

Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich vielmehr nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage (BeckOK Streitwert/Meyer, a.a.O vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2004 a.a.O.). Nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen.

3.

Die Kammer folgt weiter dem Beschwerdevorbringen, wonach für das Feststellungsbegehren als streitiger Betrag monatlich 184,20 EUR anzusehen sind, so dass der Streitwert der Drittwiderklage als Feststellungsklage 42 x 184,20 EUR beträgt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte