LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2017 - 324 O 189/15
Fundstelle
openJur 2020, 1797
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

II. auf Antrag der Klägerin zu 1

III. durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Da habe er sich dann doch beschwert und einen regulären deutschen Vollzeit-Arbeitsvertrag gefordert, sagt K.. Die VMB J. GmbH kündigte ihm im Januar 2014 (...)“

den Verdacht zu verbreiten,

Herr K. habe, bevor ihm im Januar 2014 gekündigt wurde, einen regulären deutschen Vollzeitvertrag von der Klägerin zu 1) gefordert;

und/oder

IV. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

aa.„[...] befristeter Arbeitsvertrag [des Herrn K. mit der V. M. J. GmbH] ohne Sachgrund [...]: Die ‚regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 12, 5 Stunden. Allerdings könne die „regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit unter- oder überschritten werden, und zwar so, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres wieder erreicht wird. Im Klartext: Es können mal 40 und auch mal 2 Stunden pro Woche sein, „je nach betrieblichen Erfordernissen“.

bb. (...)

und/oder

V. auf Antrag der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2:

VI. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

aa. (...)

bb. Herr K. habe während seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1) einen Job gehabt, der ihm „mit zwei Verträgen 645 Euro brutto gebracht hatte“,

und/oder

VII. durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Wenn einer vergessen habe, sein Bett zu machen oder den Aschenbecher zu leeren, hätten alle Strafe zahlen müssen, je nach Vergehen bis zu 50 Euro pro Mann, so K. [...] VMB-Chef W. J. weist sämtliche Vorwürfe seines Ex-Mitarbeiters zurück [...] Strafen für nicht geleerte Aschenbecher und ungemachte Betten gebe es in seinem Betrieb nicht [...]“

den Verdacht zu erwecken, im Betrieb der Klägerin zu 1)

aa. hätten Mitarbeiter wegen nicht geleerter Aschenbecher und/oder wegen nicht gemachter Betten Geldstrafen zahlen müssen;

und/oder

bb. hätten mehrere Mitarbeiter für „Vergehen“ einzelner Geldstrafen bezahlen müssen

und/oder

cc. seien gegen Mitarbeiter Geldstrafen für „Vergehen“ in Höhe von je 50 Euro verhängt worden;

VIII. (...)

und/oder

IX. durch verbreiten und/oder verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„So habe er [M. K.] mit einer Kettensäge auf einer Hebebühne Bäume beschneiden müssen, ohne zuvor dafür geschult worden zu sein [...] VMB-Chef W. J. weist sämtliche Vorwürfe seines Exmitarbeiters zurück: Niemand dürfe bei ihm ohne Schulung an die Kettensäge [...]“

den Verdacht zu erwecken,

Herr K. habe bei der Klägerin zu 1 mit einer Kettensäge auf einer Hebebühne Bäume beschneiden müssen;

X. (...)

und/oder

XI. auf Antrag der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 3:

durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Doch als K. einen Blick auf seinen Arbeitsvertrag warf, den ihm die Sekretärin und ein Vorarbeiter zur Unterschrift vorlegten, war das keiner mit der VMB, sondern mit einer Firma namens A. L. [...]„Ich dachte, das sei ein Missverständnis, und sagte, dass ich in Hamburg arbeiten wolle. Sie antworteten, das würde ich auch, und legten mir einen zweiten Vertrag vor; der war dann tatsächlich mit der VMB.“

den Eindruck zu erwecken,

Herrn K. sei zunächst ein Vertrag mit der Klägerin zu 3) und erst nach seinem Einwand, er wolle in Hamburg arbeiten, ein Vertrag mit der Klägerin zu 1) vorgelegt worden;

XII. (...)

wie geschehen jeweils im Beitrag „A. –D. s. G. m. d. B.“ in D. S. 48/2014.

XIII. Der Beklagten zu 2 wird auf Antrag der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

er sei, kurz nachdem er einen Vollzeitvertrag erhalten habe, bei der Klägerin zu 1 rausgeflogen, weil er von J. Papiere verlangt habe, mit denen er beim Arbeitsamt habe nachweisen wollen, dass er schon mehr als ein Jahr lang in Deutschland gearbeitet hatte,

wie geschehen im Beitrag „A. –D. s. G. m. d. B.“ in D. S. 48/2014;

XIV. (...)

XV. (...)

XVI. (...)

XVII. Die Beklagte zu 1 wird verpflichtet,

an die Klägerin zu 1 € 493,26,

an den Kläger zu 2 € 311,53 und

an die Klägerin zu 3 € 60,58

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

XVIII. (...)

XIX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

... Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 41 %, der Kläger zu 2 11 %, die Klägerin zu 3 3 %, die Beklagte zu 1 39 % und der Beklagte zu 2 6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen die Beklagte zu 1 48 % und der Beklagte zu 2 5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte zu 1 56 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 tragen die Beklagten jeweils 33 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin zu 1 43 %, die Klägerin zu 2 11 % und die Klägerin zu 3 3 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

...I. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffern I.1.a., I.1.b.aa., I.2.a.bb., I.2.b.aa.-cc., I.2.d. und I.3. gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils € 4.000,- vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 130.822,96.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) insbesondere Unterlassung, Richtigstellung und Schadenersatz wegen einer von der Beklagten verbreiteten Berichterstattung, in der u.a. die Arbeitsbedingungen der bei den Klägern beschäftigten Arbeitnehmer thematisiert werden. Die Klägerinnen zu 1 und 3 verlangen zudem von dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter) die Unterlassung einer Äußerung, die in der Berichterstattung der Beklagten wiedergegeben wird.

Die Klägerin zu 1 ist im Garten- und Landschaftsbau tätig. Sie gehört zu einer Gruppe verbundener, aber rechtlich selbstständiger Unternehmen, die zusammen unter der Bezeichnung „V. M.“ auftreten. Die Klägerin zu 3 ist ein Unternehmen mit Sitz in P., das u.a. Praktikanten an die Klägerin zu 1 entsendet. Der Kläger zu 2 ist Geschäftsführer der Klägerinnen zu 1 und 3.

Der polnische Beklagte war bei den Klägerinnen zu 1 und 3 beschäftigt. Dies gilt auch für den polnischen Arbeitnehmer M. K.: Er unterzeichnete mit Datum vom 11.12.2013 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu 1 (vgl. Anlage K 29) und einen (Zeit-) Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu 3 (vgl. Anlage K 32, Anlage K 28, dort Anlage K 1) sowie einen Praktikumsvertrag (vgl. Anlage K 33) mit den Klägerinnen zu 1 und 3. Im Januar 2014 wurde er von der Klägerin zu 1 gekündigt und führte gegen sie einen arbeitsgerichtlichen Prozess (vgl. hierzu die arbeitsgerichtliche Klagschrift als Anlage K 28). Für seine Beschäftigungszeit vom 11.12.2013 bis zum 07.01.2014 erhielt er insgesamt € 1.392,40 netto.

Vor Weihnachten 2013 erhielt Herr K. von seinem Vorarbeiter der Klägerin zu 1 ein „Blatt Papier“ (vgl. Anlage K 28, dort Anlage K5), in dem es übersetzt auf Deutsch hieß:

„An alle polnischen MitarbeiterWeihnachtsurlaub beginnt am 23.12.2013 und endet am 01.01.2014.Der Betriebsurlaub ist obligatorisch für alle Mitarbeiter.Wohingegen bei Schneegefahr alle verpflichtet sind in Hamburg zu bleiben.Für diejenigen, die in Hamburg bleiben, wird eine Prämie in Höhe von Euro 250,- ausbezahlt.Diejenigen, die nicht bleiben, sollen mit einer Kündigung rechnen“.

Im Oktober 2014 verbreitete das S. TV Magazin einen Beitrag mit dem Titel „A. –D. L. d. W.“ (vgl. Anlage K 36). Nach Abmahnung wurden teilweise Unterlassungserklärungen abgegeben, vgl. Anlagenkonvolut K 12. Teile des Beitrages wurden mit der aus der Anlage K 13 ersichtlichen einstweiligen Verfügung vom 19.11.2014 (Az: 324 O 706/14) untersagt.

Die Beklagte ist verantwortlich für das Magazin D. S. (vgl. Anlage K 1). In der Ausgabe des S. Nr. 48/2014 vom 24.11.2014 wurde ein auf der Titelseite mit der Schlagzeile „A. D. s. G. m. d. B.“ angekündigter Artikel mit der Überschrift „A. i. A.“ veröffentlicht. Die Berichterstattung thematisiert Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen im unteren Lohnsegment. Berichtet wird unter anderem über die Arbeitnehmer M. K. und den Beklagten, deren Arbeitsverträge und (angebliche) Arbeitsbedingungen. Zum Inhalt vgl. Anlagenkonvolut K 2. Autor des Beitrags ist unter anderem der Journalist G. L.. Vor dieser Berichterstattung gab es zwischen den Klägern und der Beklagten bzw. S. TV den aus dem Anlagenkonvolut K 3 sowie den Anlagen K 8 – K 11, K 30 ersichtlichen Schriftwechsel. Weiter fand ein Gespräch des Journalisten L. mit dem Kläger zu 2 statt.

Die Kläger mahnten die Beklagte wie aus den Anlagen K 15 ersichtlich im Wesentlichen erfolglos (vgl. Anlage K 16) ab. Insoweit macht die Klägerin zu 1 Erstattung von Rechtsanwaltskosten gemäß Kostennote Anlage K 46 mit dem Antrag zu VI. geltend. Auch der Beklagte wurde wie aus der Anlage K 41a ersichtlich abgemahnt.

Auf Antrag der Kläger erließ die Kammer mit Beschluss vom 20.1.2015 (Anlage K 17) sowie auf die sofortige Beschwerde (vgl. Anlage K 18) ergänzend mit Beschluss vom 3.2.2015 (Anlage K 19) eine einstweilige Verfügung (Az. 324 O 817/14), mit der der Beklagten verschiedene Äußerungen untersagt wurden. Die Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an und forderte zur hiesigen Hauptsacheklage auf.

Die Kläger gingen zudem gegen weitere Verbreiter vor, vgl. Anlagen K 21 – K 27. Insbesondere mahnten sie den von dem Pseudonym „l.“ unter der URL l..html veröffentlichten Blogeintrag (vgl. Anlage K 21) mit anwaltlicher E-Mail vom 27.1.2015 (vgl. Anlage K 23) erfolglos ab. Insoweit verlangt die Klägerin zu 1 Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Antrag zu IV.).

Die Beklagte wurde zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 9.4.2015 erfolglos zum Abdruck einer Richtigstellung aufgefordert, vgl. Anlage K 44. Insoweit macht die Klägerin zu 1 mit dem Antrag zu V. Kostenerstattung geltend, vgl. Anlage K 45.

Die Klage wurde der Beklagten am 16.7.2015 (Blatt 47d.A.) sowie dem Beklagten zu 2 am 15.10.2015 (Blatt 114 d.A.) zugestellt.

Die Kläger sind im Hinblick auf Ziffer I.1.a. der Meinung, der Verdacht sei unbegründet und die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor. Herr K. habe im Februar 2014 vor Gericht nicht behauptet, er sei mit seinem deutschen Teilzeitvertrag unzufrieden gewesen (vgl. Anlage K 28, Seite 3) und gegenüber der Beklagten gelogen. Es sei unwahr, dass er keinen schriftlichen Vertrag von der Klägerin zu 1 erhalten habe, vgl. Anlage K 29. Diese Vertragsurkunde sei Herrn K. am ersten Arbeitstag, dem 11.12.2013 vorgelegt worden. Auf diese Vertragsurkunde habe sie die Beklagte auch hingewiesen, vgl. Anlage K 30. Auch habe es keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Berichterstattung sei nicht ausgewogen.

Die Behauptung in Ziffer I.b.aa. sei unwahr. Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen und auch noch nie vorgekommen, dass auf der Grundlage dieses Teilzeitvertrages nur 2 Stunden oder aber sogar 40 Stunden gearbeitet worden wären, auch nicht im Fall von Herrn K..

Auch die Aussage in Ziffer I.1.b.bb. sei unwahr. Dem Beklagten sei wegen der Messerattacke auf Herrn Z. gekündigt worden. Herr Rechtsanwalt H. sei auch bereits über die Messerattacke informiert gewesen. Auf die Frage, ob der Beklagte angezeigt worden sei, habe der Kläger zu 2 sinngemäß erklärt, dass dies bisher noch nicht geschehen sei, aber noch geschehen könne. Er habe Herrn L. gefragt, ob er dies für sinnvoll halte, dieser habe ausweichend reagiert. Keineswegs habe er eine wegwerfend Handbewegung gemacht. Auch habe er die Diskussion nicht für beendet erklärt.

Darüber hinaus sei die in Ziffer I.2.a.aa. verbreitete Aussage unwahr. Herr K. habe sich das Zimmer nur mit einer weiteren Person geteilt.

Ebenfalls sei die in Ziffer I.2.a.bb. verbreitete Äußerung unwahr. Herr K. habe bei den Klägern mehr verdient, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei, vgl. Anlagenkonvolut K 3. Er habe zudem mehr als zwei Verträge abgeschlossen (Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu 3, Anlage K 32 befristeten Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu 1, Anlage K 29; Praktikumsvertrag, vgl. Anlage K 33). Weiter sei er auch für die W. J. Gartenbau tätig gewesen. Zur Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages sei es nicht mehr gekommen. Da die Berichterstattung nicht mehrdeutig sei, sei auch die Klarstellung der Beklagten (vgl. Anlage K 20) nicht ausreichend.

Der in Ziffer I.2.b.aa.-cc. jeweils angegriffene Verdacht sei unwahr, die behaupteten Strafen habe es nie gegeben. Es lägen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für den Verdacht vor. Die Aussage des Beklagten bzw. des Herrn K. werde bestritten. Herr K. sei als Quelle ohnehin nicht zuverlässig (vgl. insoweit die Ausführungen in der Klagschrift vom 22.4.2015, Seite 23, 24). Die Anhörung sei unzureichend gewesen und die Berichterstattung nicht ausgewogen. Die zitierte Stellungnahme des Klägers zu 2 sei erfunden, er sei nicht mit der Behauptung von Herrn K. konfrontiert worden. Hätten sie gewusst, dass auch Herr K. solche und sogar weitergehende Strafen behauptete, hätten sie für die Unwahrheit Zeugen angeboten und die Unzulässigkeit des Informanten darlegen können.

Der in Ziffer I.2.c. angegriffene Eindruck sei unzutreffend. Alle polnischen Mitarbeiter hätten nach Hause fahren dürfen und fast alle seien auch nach Hause gefahren. Herr K. sei freiwillig in Hamburg geblieben. Als der Weihnachtsurlaub am 23.12.2013 begonnen habe, hätten die Arbeiter bereits gewusst, dass mit einem Wintereinbruch nicht zu rechnen sei. Denn schon vor Beginn des Urlaubs am 23.12.2013 sei festgestellt worden, dass nach dem Wetterbericht mit Schneefall nicht zu rechnen sei. Deshalb sei den Mitarbeitern freigestellt worden, nach Hause zu fahren. Es sei allen klar gewesen, dass sie nach P. hätten fahren können, ohne Gefahr zu laufen, wegen Nichterfüllung einer Arbeitspflicht den Job zu verlieren.

Der mit Ziffer I.2.d. angegriffene Verdacht sei unwahr, Herr K. habe nie mit einer Kettensäge gearbeitet. Die Anhörung sei unzureichend gewesen, weil die Behauptung lediglich bezogen auf den Beklagten zu 2 aufgestellt (vgl. Anlage K 10) und dementsprechend von ihr auch nur insoweit dementiert worden sei (vgl. Anlage K 11, Ziffer 3, Abs. 2).

Auch der in Ziffer I.2.e. angegriffene Verdacht sei unzutreffend. Der Vollzeitvertrag des Beklagten sei gekündigt worden, weil er sein Zimmer demoliert und den Zeugen S. mit dem Messer angegriffen habe. Der Beklagte sei keine zuverlässige Quelle (vgl. insoweit den Vortrag der Kläger in der Klageschrift vom 22.4.2015, Seite 28 – 31). Im Schriftsatz vom 22.03.2017 behaupten die Kläger zudem, der Kläger zu 2 sei nicht konkret auf den von dem Beklagten behaupteten Grund für die Kündigung angesprochen worden. Wären sie insoweit konkret konfrontiert worden, hätten sie unter Vorlage der entsprechenden Dokumente mitteilen können, dass der Beklagte bereits die Papiere besessen habe, die er für den Nachweis beim Arbeitsamt angeblich benötigte.

Der mit Ziffer I.3. angegriffene Eindruck sei unwahr. Herrn K. seien der deutsche Teilzeitvertrag und der Teilzeitvertrag mit der Klägerin zu 3 gleichzeitig vorgelegt worden. Den Einwand, er wolle in Hamburg arbeiten, habe es nicht gegeben. Ihm sei erklärt worden, dass er die nach dem Vertrag mit der Klägerin zu 3 geschuldete Arbeitszeit ebenfalls in Hamburg leisten solle.

Die Behauptung in Ziffer I.4. sei unwahr. Es gebe ein eingerichtetes Büro und zwei teilmöblierte kleine Wohnungen. In der Lagerhalle stehe ein Lkw und es sei Werkzeug für Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau vorhanden. In ihrem Schriftsatz vom 22.02.2017 erklärten die Kläger weiter, ihr Vortrag und Beweisangebot für den Zustand der Gebäude beziehe sich auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

Bezogen auf Ziffer III. ergebe sich eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung unter Berücksichtigung des Kontextes der gesamten Erstmitteilung. Sie würden als unrühmliche Beispiele für „Ausbeuter-“ Unternehmen dargestellt, deren schmutziges Geschäft mit Billiglöhnen es mit sich bringe, Hungerlöhner in einer Art Leibeigenschaft zu halten. Die fortwirkende Rufbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass der Artikel längere Zeit im Internet verbreitet worden sei (vgl. Anlage K 21, Anlagenkonvolut K 42). Auch seien die Äußerungen als Papierkopie an Kunden der Unternehmensgruppe der Kläger zusammen mit „Boykottaufrufen“ verteilt worden. Die SPD in N. habe die Berichterstattung ebenfalls in ihrem Informationsblatt aufgegriffen (vgl. Anlage K 43).

Mit dem Antrag zu Ziffer IV. mache sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben an „l.“ als Schadenersatz geltend (vgl. auch Kostenrechnung als Anlage K 27). In dem Blogeintrag („A. m. B.“, Anlage K 21) würden unter ausdrücklicher Nennung der inkriminierten Berichterstattung von dort übernommene unwahre Tatsachenbehauptungen sowie unzulässige Verdachtsäußerungen und Eindruckserwägungen verbreitet. Aufgrund der Übereinstimmungen und der ausdrücklichen Nennung der inkriminierten Berichterstattung als Quelle könne kein Zweifel daran bestehen, dass „l.“ die zitierten Passagen ausschließlich aus dem Artikel der Beklagten bezogen habe. Die Veröffentlichung sei der Beklagten zuzurechnen.

Zum Antrag auf Schadenersatzfeststellung nach Ziffer VII. sei zu berücksichtigen, dass einer Schwesterngesellschaft aufgrund der Berichterstattung Aufträge in erheblichem Umfang entgangen seien, weil der Bericht von der SPD an eine Baugenossenschaft weitergeleitet worden sei (vgl. Anlage K 43), die daraufhin und deswegen die Verträge mit ihr nicht verlängert habe. Dass auch andere Kunden zukünftig von der Beauftragung der Kläger wegen der Berichterstattung absehen würden oder es bereits getan hätten, sei wahrscheinlich. Auch seien den Klägern erhebliche Rechtsverfolgungskosten durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen zum Teil anonyme Verbreiter der inkriminierten Berichterstattung entstanden. Es sei wahrscheinlich, dass sich diese Fälle wiederholten.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.03.2017 haben die Kläger zum Antrag Ziffer I.2.a.aa. den als Anlage K 48 eingereichten Grundriss und die als Anlage K 49 eingereichten Fotos vorgelegt.

Der Beklagten wurde die Klage am 16.7.2015 zugestellt. Dem Beklagten wurde die Klage am 30.9.2015 gem. Art. 14 EuZVO, §§ 183, 181 ZPO zugestellt. Auch die Ladung zum Termin wurde ihm wirksam zugestellt (Blatt 148 f. der Akte.).

Die Kläger beantragen,

I.die Beklagte zu 1. Zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

1. auf Antrag der Klägerin zu 1.:

a)durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Da habe er sich dann doch beschwert und einen regulären deutschen Vollzeit-Arbeitsvertrag gefordert, sagt K.. Die VMB J. GmbH kündigte ihm im Januar 2014 (...)“

den Verdacht zu verbreiten, Herr K. habe, bevor ihm im Januar 2014 gekündigt wurde, einen regulären deutschen Vollzeitvertrag von der Klägerin zu 1) gefordert;

b)zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

aa)„[...] befristeter Arbeitsvertrag [des Herrn K. mit der V. M. J. GmbH] ohne Sachgrund [...]: Die ‚regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 12,5 Stunden. Allerdings könne die „regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit unter- oder überschritten werden, und zwar so, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres wieder erreicht wird. Im Klartext: Es können mal 40 und auch mal 2 Stunden pro Woche sein, „je nach betrieblichen Erfordernissen“.

und/oder

bb)„Auf die Frage, welche Polizeidienststelle wegen der Messerattacke alarmiert worden sei, antwortet J.: ‚Keine.‘ Die Frage, ob er denn gegen M. Strafanzeige erstattet habe, beantwortete er mit einer wegwerfenden Handbewegung.] Mit dem Rauswurf habe sich das Ganze für ihn erledigt. Ende der Diskussion“

2. auf Antrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2):

a)zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

aa)Herr K. habe sich, als er auf dem Firmengelände der Klägerin zu 1) wohnte, zu viert Zimmer, Dusche und Toilette geteilt

und/oder

bb)Herr K. habe während seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1) einen Job gehabt, der ihm „mit zwei Verträgen 645 Euro brutto gebracht hatte“,

b)durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Wenn einer vergessen habe, sein Bett zu machen oder den Aschenbecher zu leeren, hätten alle Strafe zahlen müssen, je nach Vergehen bis zu 50 Euro pro Mann, so K. [...] VMB-Chef W. J. weist sämtliche Vorwürfe seines Ex-Mitarbeiters zurück [...] Strafen für nicht geleerte Aschenbecher und ungemachte Betten gebe es in seinem Betrieb nicht [...]“

den Verdacht zu erwecken, im Betrieb der Klägerin zu 1)

aa.hätten Mitarbeiter wegen nicht geleerter Aschenbecher und/oder wegen nicht gemachter Betten Geldstrafen zahlen müssen;

bb.hätten mehrere Mitarbeiter für „Vergehen“ einzelner Geldstrafen bezahlen müssen

und/oder

cc.seien gegen Mitarbeiter Geldstrafen für „Vergehen“ in Höhe von je 50 Euro verhängt worden;

c)durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Dass er [K.] sich in eine Art Leibeigenschaft begeben hatte, wurde dem Polen erst kurz vor Weihnachten richtig klar, als sein Vorgesetzter ihm ein Blatt Papier in die Hand drückte. Darauf stand, dass vom 23. Dezember bis zum 1. Januar Betriebsferien seien und alle Mitarbeiter in dieser Zeit Urlaub nehmen müssten. Sollten jedoch Räumdienste wegen Schneefall erforderlich werden, seien diese trotz Urlaub zu erledigen. Für viele Polen hieß dies: Weihnachten in der Massenunterkunft verbringen oder nach Hause fahren und gegebenenfalls den Job verlieren“

den Eindruck zu erwecken,

die Klägerin zu 1) habe polnische Mitarbeiter, darunter M. K., Weihnachten 2013 vor die Wahl gestellt, Weihnachten in der Massenunterkunft zu verbringen oder nach Hause zu fahren und ggf. bei Nichterledigung von Räumdiensten über Weihnachten den Job zu verlieren;

d)durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„So habe er [M. K.] mit einer Kettensäge auf einer Hebebühne Bäume beschneiden müssen, ohne zuvor dafür geschult worden zu sein [...] VMB-Chef W. J. weist sämtliche Vorwürfe seines Exmitarbeiters zurück: Niemand dürfe bei ihm ohne Schulung an die Kettensäge [...]“

den Verdacht zu erwecken,

Herr K. habe bei der Klägerin zu 1) mit einer Kettensäge auf einer Hebebühne Bäume beschneiden müssen,

und/oder

e)durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„[...] A. L. ‚polnische Praktikanten in die V. M. entsendet, zwecks Schulung im Garten- und Landschaftsbau‘. Diese blieben ‚in der Regel sechs Monate‘ und bekämen – bei guten Leistungen – einen ‚Festvertrag mit der Firma J. GmbH in Vollzeit‘. Was die Formel ‚in der Regel‘ wert ist, zeigt der Fall des Praktikanten P. M.. Seine ‚Schulung‘ bei A. L. dauerte fast eineinhalb Jahre [...] arbeitete er bei J., [...]. Dann bekam er einen Vollzeitvertrag. Kurz danach flog er raus. M. sagt, weil er von J. Papiere verlangt habe, mit denen er beim Arbeitsamt nachweisen wollte, dass er schon mehr als ein Jahr lang in Deutschland gearbeitet hatte.

‚Ich wusste, dass ich ausgebeutet werde, aber ich wusste auch, dass ich nach einem Jahr Anspruch habe auf Hilfe des Arbeitsamtes bei der Suche nach einer anderen Stelle. Dafür brauchte ich die Papiere.

Als der S. J., im Beisein seines Anwalts, mit dem Fall M. konfrontiert, antwortet der Firmenchef zur Überraschung seines Rechtsbeistandes, er habe M. rausgeworfen, nachdem dieser im Betriebswohnheim Mitbewohner mit einem Messer attackiert habe [...].“

den Verdacht zu erwecken,

der Vollzeitvertrag des Beklagten zu 2) mit der Klägerin zu 1) sei gekündigt worden, weil der Beklagte zu 2) Papiere verlangt habe, mit denen er beim Arbeitsamt habe nachweisen wollen, dass er schon mehr als ein Jahr lang in Deutschland gearbeitet habe;

3. auf Antrag der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 3):

durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung:

„Doch als K. einen Blick auf seinen Arbeitsvertrag warf, den ihm die Sekretärin und ein Vorarbeiter zur Unterschrift vorlegten, war das keiner mit der VMB, sondern mit einer Firma namens A. L. [...]„Ich dachte, das sei ein Missverständnis, und sagte, dass ich in Hamburg arbeiten wolle. Sie antworteten, das würde ich auch, und legten mir einen zweiten Vertrag vor; der war dann tatsächlich mit der VMB.“

den Eindruck zu erwecken,

Herrn K. sei zunächst ein Vertrag mit der Klägerin zu 3) und erst nach seinem Einwand, er wolle in Hamburg arbeiten, ein Vertrag mit der Klägerin zu 1) vorgelegt worden;

4. auf Antrag der Klägerin zu 3):

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

die Gebäude der Klägerin zu 3) stünden nahezu leer, nur in einem Zimmer gebe es einen Tisch, Stühle und ein TV-Gerät;

wie geschehen im Beitrag „A. –D. s. G. m. d. B.“, D. S. 48/2014;

II.den Beklagten zu 2) auf Antrag der Kläger zu 1) und 2)

zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

er sei, kurz nachdem er einen Vollzeitvertrag erhalten habe, bei der Klägerin zu 1) rausgeflogen, weil er von J. Papiere verlangt habe, mit denen er beim Arbeitsamt habe nachweisen wollen, dass er schon mehr als ein Jahr lang in Deutschland gearbeitet hatte,

wie geschehen im Beitrag „A. –D. s. G. m. d. B.“ in D. S. 48/2014;

III.die Beklagte zu 1) auf Antrag der Klägerin zu 1) zu verurteilen,

in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des Magazins „D. S.“ unter Ankündigung im Inhaltsverzeichnis im gleichen Teil, in dem der Artikel mit der Überschrift „A. i. A.“ (D. S. 48/2014) erschien, in gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße die folgende Richtigstellung abzudrucken:

„Richtigstellung

In „D. S.“ 48/2014 veröffentlichten wir einen Beitrag mit dem Titel ‚ A. i. A.‘. Darin erweckten wir den Verdacht, Herr M. K. habe bei der V. M. J. GmbH (VMB) mit einer Kettensäge Bäume beschneiden müssen, ohne zuvor dafür geschult worden zu sein.

Hierzu stellen wir richtig: Herr K. hat bei der VMB nie mit einer Kettensäge arbeiten müssen.

Weiter wurde in unserem Beitrag der Verdacht erweckt, in einem Haus auf dem Firmengelände der VMB hätten alle Strafe zahlen müssen, wenn einer vergessen habe, das Bett zu machen.

Dazu stellen wir richtig: Es hat dort weder Strafen wegen nicht gemachter Betten gegeben, noch haben mehrere wegen Verhaltens einzelner Strafen zahlen müssen.

Darüber hinaus erweckten wir den Verdacht, Herr P. M. sei bei J. rausgeflogen, weil er Papiere verlangt habe, mit denen er beim Arbeitsamt habe nachweisen wollen, dass er schon mehr als ein Jahr in Deutschland gearbeitete habe

Hierzu stellen wir richtig: Herrn M. wurde gekündigt, weil er einen Kollegen mit einem Messer angegriffen hatte.

Der Verlag“

IV.auf Antrag der Klägerin zu 1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 1822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

V.auf Antrag der Klägerin zu 1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 911,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

VI.auf Antrag der Klägerin zu 1)-3) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger zu 1)-3) als Mitgläubiger weitere 989,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

VII.auf Antrag der Klägerin zu 1) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung von einer oder mehreren Äußerungen gem. den Anträgen zu I. 1-3 entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist im Hinblick auf Ziffer I.1.a. der Meinung, sie habe sich die Äußerung nicht zu eigen gemacht, sondern lediglich sich widersprechende Angaben gegenüber gestellt. Auf die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung komme es daher nicht an, da andernfalls für nicht zu eigen gemachte (Verdachts-) Äußerungen Dritter derselbe Prüfungsmaßstab gelten würde wie für zu eigen gemachte Verdachtsäußerungen Dritter. Jedenfalls seien die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Herr K. habe sich als der unmittelbar Betroffene ihr gegenüber entsprechend geäußert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren, der ihr nicht bekannt gewesen sei. Die Kläger seien vorab auch ausdrücklich gefragt worden, ob Arbeitsverhältnisse aufgrund von Nachfragen der Arbeiter nach angeblich zugesagten Verträgen beendet worden seien (vgl. Anlage B1, Anfrage vom 22.4.2015, dort Ziffer 2). Dies hätten die Kläger verneint (vgl. Anlagenkonvolut K 3: Schreiben vom 24.4.2014, Seite 2, Seite 3, 3. Absatz; Schreiben vom 25.4.2014, Seite 2). Die Angaben der Kläger seien auch ausreichend berücksichtigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger nicht speziell zu der Angabe K.s bezogen auf einen Vollzeit-Arbeitsvertrag befragt worden seien. Denn es gehe nicht um die Frage, ob Herr K. nach einem Teilzeit- oder Vollzeitvertrag gefragt habe, sondern darum, ob seine Frage nach einem tatsächlich seinem realen Arbeitsalltag entsprechenden Vertrag Hintergrund für die Kündigung durch die Klägerin zu 1 gewesen sei. Diesen Vorwurf habe die Klägerin zurückgewiesen.

Zu Ziffer I.1.b.aa. ist sie der Meinung, eine wie von der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde gelegte Deutung der mehrdeutigen Textpassage sei fernliegend. Kein verständiger Leser gehe davon aus, dass Herr K. in dem kurzen Zeitraum seiner Beschäftigung bei den Klägern von Dezember 2013 bis Januar 2014 tatsächlich manchmal 2 und manchmal 40 Stunden pro Woche für die Klägerin zu 1 habe arbeiten müssen. Vielmehr lege sie lediglich aus, wie die in Rede stehende Klausel zu verstehen sei („Rechenbeispiel dafür, was erlaubt ist“). Dem Leser sei klar, dass es nicht um tatsächlich geleistete Stunden gehe.

Hinsichtlich Ziffer I.1.b.bb. ist sie der Meinung, von der Aussage sei lediglich der Kläger zu 2. betroffen. Die Handbewegung sei im einstweiligen Verfügungsverfahren zugestanden worden, weshalb das nunmehrige Bestreiten nicht glaubhaft sei. Es habe sich alles so zugetragen, wie sie es in der beanstandeten Passage beschrieben werde. Es werde bestritten, dass Rechtsanwalt H. von der Messerattacke gewusst habe. Die Strafanzeige gegen den Beklagten hätte sich im Zeitpunkt des Gesprächs längst erledigt gehabt. Dies habe der Kläger zu 2 im Gespräch mit Herrn L. auch entsprechend erklärt und mit seiner Handbewegung zum Ausdruck gebracht.

Die Aussage in Ziffer I.2.a.aa. sei wahr. Es handele sich um ein Zimmer, von dem zwei (in anderen Fällen drei) Schlafnischen abgingen, die nicht durch feste Wände von dem Raum abgegrenzt seien. In einer Schlafnische seien jeweils zwei Leute untergebracht. In einem der eigentlichen „Zimmer“ mit seinen zwei Schlafnischen seien somit vier Leute untergebracht.

Im Hinblick auf Ziffer I.2.a.bb. stimme die Anzahl von 2 Verträgen: Der Praktikumsvertrag sei nicht einzubeziehen, da er keine Vergütung vorsehe. Der aktuelle Vortrag widerspreche der Stellungnahme des damaligen klägerischen Anwalts (vgl. Anlage K 3, Seite 3). Herr K. habe mit den beiden Verträgen auch wie berichtet € 645 verdient (vgl. Anlage K 29, § 6: € 455,- sowie Anlage K 32 Ziffer 1.4.: 800 Zl., d.h. ca. € 190,-). Es gehe auch um den vertraglichen Monatslohn, nicht darum, wie viel unter Umständen mit Zusatzverdiensten oder Überstunden hätte verdient werden können. Es mache auch nur Sinn, auf die Regelarbeitszeit abzustellen, da vorgesehen gewesen sei, dass Überstunden in einem Monat mit Stunden in anderen Monaten verrechnet werden sollten. Hierzu sei es nicht mehr gekommen, weil die Beschäftigung so kurz gewesen sei. Dass es sich um eine Maximalsumme handele, sei fernliegend. Jedenfalls habe sie eine entsprechende „Stolpe-Erklärung“ abgegeben (vgl. Anlage K 20). Schließlich sei der Kläger zu 2 nicht betroffen.

Auch bei der mit Ziffern I.2.b.aa.-cc. angegriffenen Äußerung handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung; jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung vor: Mit den Angaben von Herrn K. liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Herr K. habe sich wie in der Berichterstattung dargestellt gegenüber der Beklagten geäußert; die Ausführungen zu seiner Glaubwürdigkeit würden bestritten. Die Anhörung (vgl. Anlage B 1, Frage 10 am Ende) sei ausreichend eine Konfrontation mit den Angaben speziell des Herrn K. sei nicht erforderlich gewesen. Der Sinn der Anhörung, nämlich den Standpunkt des Betroffenen zu erfahren und diesen in der Berichterstattung aufzunehmen, sei erfüllt gewesen. Der Standpunkt der Kläger sei auch bereits bekannt gewesen; es müsse nicht offen gelegt werden, wer einen Vorwurf unterbreitet habe bzw. worauf die Verdächtigungen beruhten, vgl. HansOLG NJW-RR 96, 597. Sie bestreite, dass die Kläger bei einer Konfrontation gerade mit der Aussage von Herrn K. Zeugen angeboten bzw. die die Unzuverlässigkeit belegenden Umstände mitgeteilt hätten. Ohnehin hätte die Beklagte diese nicht in die Berichterstattung aufnehmen müssen. Eine Konfrontation mit dem Vorwurf, es habe auch Kollektivstrafen gegeben, sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es nach der Stellungnahme der Kläger (vgl. Anlagenkonvolut K3, Seite 2 unten) überhaupt keine Strafen gegeben habe. Die Stellungnahme des Klägers zu 2 zu den Vorwürfen sei ausreichend und zutreffend aufgenommen worden.

Der in Ziffer I.2.c. aufgeführte Eindruck werde erweckt und sei zutreffend. Es werde bestritten, dass die Arbeiter Weihnachten 2013 doch nicht in Hamburg hätten bleiben müssen, weil kein Schneefall erwartet worden sei. Dies stünde dem Eindruck ohnehin nicht entgegen, weil sich die Berichterstattung nicht auf Weihnachten 2013 bezogen habe. Jedenfalls habe im Zeitpunkt der Verteilung des Schreibens an die Arbeiter noch nicht festgestanden, ob Winterdienst erforderlich werden würde. Die Arbeiter seien deshalb vor die entsprechende Wahl gestellt worden. Der Kläger zu 2 sei zudem nicht betroffen.

Bei Ziffer I.2.d. handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, jedenfalls lägen die Voraussetzungen vor. Herr K. habe sich gegenüber Henn L. wie zitiert geäußert; die Stellungnahme der Kläger werde wiedergegeben. Eine Konfrontation mit speziell dem Fall K. sei nicht erforderlich gewesen, zumal die Textpassage nach einer erneuten Konfrontation genauso ausgesehen hätte.

Hinsichtlich Ziffer I.2.e. sei ein Mindestbestand an Beweistatsachen mit den Angaben des Herrn M. gegeben, der sich wie wiedergegeben gegenüber der Beklagten geäußert habe. Aus der Berichterstattung ergebe sich, dass die Kläger ausdrücklich mit dem hier in Rede stehenden Verdacht konfrontiert worden seien. Die Konfrontation und Reaktion hätten sich genau wie im Beitrag geschildert abgespielt.

Der mit Ziffer I.3. angegriffene Eindruck werde auch vor dem Hintergrund des wiedergegebenen Dementis nicht zwingend erweckt. Es werde lediglich wiedergegeben, Herr K. habe sich darüber gewundert, dass in dem Vertrag mit der Klägerin zu 3 gestanden habe, er solle in Polen bzw. für eine polnische Firma arbeiten, weil er doch in Hamburg habe arbeiten wollen. Dem Leser sei klar, dass er hier vielleicht auch einiges nicht richtig verstanden habe und sich deshalb die Zusammenhänge in Wirklichkeit möglicherweise anders darstellen mögen. Die Reihenfolge sei auch nicht persönlichkeitsrechtlich relevant für die Kläger. Die Klägerin zu 3 sei nicht betroffen.

Zu Ziffer I.4. behaupte sie, das Gebäude habe im Zeitpunkt der Berichterstattung, November 2014, genauso wie beschrieben ausgesehen. Dem stehe nicht entgegen, wenn es aktuell anders eingerichtet sei, was bestritten werde. Selbst wenn im Zeitpunkt der Berichterstattung die Darstellung der Kläger zutreffen würde, sei die beanstandete Meinungsäußerung „nahezu leer“ zulässig. Im Kontext der Berichterstattung sei klar, unter welchem Gesichtspunkt das Gebäude „nahezu leer“ sein solle, nämlich im Hinblick auf Gegenstände, die auf einen aktiven Gartenbaubetrieb hindeuten könnten. An genau diesen fehle es.

Im Hinblick auf die begehrte Richtigstellung in Ziffer III. fehle es schon an der Rechtswidrigkeit der Äußerungen. Jedenfalls sei es wahr, dass Herr K. mit einer Kettensäge habe arbeiten müssen und es entsprechende Strafen gegeben habe. Unwahr sei, dass Herr M. wegen einer Messerattacke entlassen worden sei. Herr Rechtsanwalt H. habe sich „deutlich überrascht“ gezeigt, als der Kläger zu 2 die vermeintliche Messerattacke als Kündigungsgrund angeführt habe. Jedenfalls fehle es an einer Ansehensminderung von erheblichem Gewicht.

Bezogen auf den Antrag zu Ziffer IV. ist sie der Meinung, sie hafte nicht für Blogeinträge eines Dritten. Dies könne auch den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden.

Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer V. sei schon der Streitwert überzogen.

Die mit dem Antrag zu Ziffer VI. geltend gemachten Gebühren seien jedenfalls falsch berechnet. Entsprechend der Kostenquotelung in der einstweiligen Verfügung müssten nur 50 % der Abmahnkosten getragen werden. Die Modifizierung der Kostenquotelung im Beschluss vom 3.2.2015 stehe dem nicht entgegen, weil es sich um ein aliud zu dem zuvor unter Ziffer I.1. beantragten Verbot handele. Eine dem ausgesprochenen Verbot entsprechende Abmahnung sei nicht erfolgt. Außerdem müssten die Beklagten für die Abmahnung nur die tatsächlich entstandenen Kosten tragen und zwar anteilig danach, wie viele der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche begründet seien, d.h. die Hälfte einer 0,65 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von Euro 117.000.

Schließlich bestehe kein Anspruch auf Schadenersatzfeststellung, Ziffer VII.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Den Klägern stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Der Klage gegen den säumigen Beklagten ist stattzugeben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Soweit die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich verurteilt wurde, liegt dem jeweils eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Klägerinnen zu 1 und 3) bzw. des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Kläger zu 2) der Kläger zugrunde. Die Beklagten sind insoweit jeweils zur Unterlassung bzw. zum Schadenersatz verpflichtet, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Im Einzelnen gilt Folgendes:

2. Der mit Ziffer I.1.a angegriffene Verdacht wurde rechtswidrig verbreitet. Der Verdacht wird erweckt (a.) und die Beklagte hat die Wahrheit des Verdachts nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt (b.). Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden (c.), so dass die Verbreitung des Verdachts rechtswidrig ist.

3. Nach der in Bezug genommenen Berichterstattung wird beim maßgeblichen Durchschnittsleser der Verdacht erweckt, Herr K. habe, bevor ihm im Januar 2014 gekündigt wurde, einen regulären deutschen Vollzeitvertrag von der Klägerin zu 1 gefordert. Die Forderung nach einem Vollzeit-Arbeitsvertrag wird in der Berichterstattung ausdrücklich mitgeteilt. Im unmittelbar anschließenden nächsten Satz heißt es, die VMB J. GmbH habe ihm im Januar 2014 gekündigt. Der Umstand, dass diese Kündigung unmittelbar im Anschluss an die Forderung mitgeteilt wird, stellt sich für den Leser so dar, dass das Eine – die Forderung nach dem Vollzeit-Vertrag – im Sinne einer chronologischen Darstellung zeitlich vor dem Anderen – Kündigung – geschehen sei. Da sodann das Dementi des Klägers zu 2 mitgeteilt wird („weist sämtliche Vorwürfe seines Ex Mitarbeiters zurück“), handelt es sich lediglich um einen Verdacht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 324 O 817/14, Beschluss vom 20.1.2015, Seite 7 zum Antrag I.1.) ausgeführt hat, die Beklagte habe sich die Äußerung nicht zu eigen gemacht. Dies beruhte darauf, dass die Klägerin zu 1 in jenem Verfahren zunächst keinen Verdacht angegriffen hatte, sondern die Äußerung an sich.

Diesen Verdacht verbreitet die Beklagte auch, selbst wenn sie sich den Inhalt der Äußerung von Herrn K. nicht zu eigen gemacht hat, und haftet insoweit jedenfalls als Verbreiter.

4. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Verdacht wahr wäre, so dass es auf die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht ankäme. Die Beklagte ist für die Wahrheit darlegungs- und beweisbelastet. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring Presserecht 5. Aufl. § 30 Rn 24). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5 Rn 216).

Vorliegend ist die Äußerung ehrabträglich, weil insinuiert wird, die Forderung nach einem Vollzeit-Arbeitsvertrag sei ursächlich für die Kündigung gewesen, Herr K. sei mit der Kündigung quasi für seine Forderung bestraft worden.

Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Kläger haben vorgetragen, dass Herr K. nie einen „regulären deutschen Vollzeitvertrag“ gefordert habe, sondern stets nur einen schriftlichen „normalen deutschen Arbeitsvertrag“ mit der Klägerin zu 1. Die Forderung nach einem schriftlichen Vertrag wird bestätigt durch die Klagschrift im Arbeitsprozess, vgl. Anlage K 28, Seite 3, in der behauptet wird, der dortige Kläger, Herr K., habe keinen schriftlichen Vertrag mit der „J. GmbH“ abgeschlossen. Tatsächlich hatte Herr K. den aus der Anlage K 29 ersichtlichen schriftlichen Vertrag unterzeichnet.

Dem ist die Beklagte nicht mit hinreichend substantiiertem Vortrag und Beweisangebot entgegengetreten. Sie trägt insoweit vor, Herr K. habe sich ihr gegenüber wie zitiert geäußert. Hierfür bietet sie Beweis durch den Journalisten G. L. an. Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen. Es handelt sich bei dem Journalisten lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen und nicht um die Person, die die Forderung tatsächlich aufgestellt haben soll (Herr K.). Auch die Umstände dieses Gesprächs sind unklar.

5. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH GRUR 2015, 96, 98 – Chefjustiziar m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Es kann hier dahinstehen, ob mit der Aussage von Herrn K. hinreichende Beweistatsachen vorlagen. Denn jedenfalls fehlt es an einer ausreichenden Anhörung der Klägerin zu 1.

Die Anfrage vom 22.4.2014 (Anlage B 1, Ziffer 2) bezieht sich nicht auf die Frage nach einem „Vollzeit“-Vertrag, sondern lediglich auf die Forderung nach einem „deutschen Arbeitsvertrag“. Außerdem wird die Anfrage nicht auf Herrn K. bezogen, sondern allgemein auf „Arbeitnehmer“. Erforderlich wäre aber im konkreten Einzelfall gewesen, gerade mit der Forderung von Herrn K. nach einem „Vollzeit“-Vertrag zu konfrontieren, um der Klägerin zu 1 die Möglichkeit einer detaillierten Stellungnahme zum konkreten Arbeitsvertrag zu geben.

Der Umstand, dass die Kläger in ihrer Antwort zur Kündigung von Herrn K. Ausführungen gemacht haben (vgl. Anlagen K 3 Seite 3, K 30), steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil streitgegenständlich hier nicht der Verdacht ist, die Forderung nach dem Vertrag sei der Kündigungsgrund gewesen. Gegenstand des Verbots ist vielmehr die Forderung nach einem Vollzeit-Vertrag, die zeitlich vor der Kündigung im Januar 2014 erhoben worden sein soll. Ohnehin erfolgten die Ausführungen der Kläger nicht nach Konfrontation mit dem konkreten Vorwurf, sondern anlässlich einer allgemeinen Schilderung zum Arbeitnehmer K.. Diese Stellungnahme wird zudem irreführend in der Berichterstattung wiedergegeben, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Kläger seien konkret zum Kündigungsgrund von Herrn K. befragt worden.

Die Anfrage der Beklagten vom 18.11.2014 (Teil des Anlagenkonvoluts K 35) betrifft zwar konkret Herrn K.. Inhaltlich geht es aber nicht um den hier streitgegenständlichen Verdacht, sondern um gearbeitete Stundenanzahlen und deren Vergütung. In der Antwort beziehen sich die Kläger auf ihre vorausgehende Stellungnahme (vgl. Anlage K 30), so dass das oben Ausgeführte entsprechend gilt.

Die Anfrage der Beklagten vom 20.11.2014 (Teil des Anlagenkonvoluts K 35) betrifft zwar Herrn K., wiederum aber nicht die Forderung nach einem Vollzeitvertrag.

6. Die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert auch die Wiederholungsgefahr, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283).

7. Auch die in Ziffer 1.b.aa. angegriffene Äußerung ist rechtswidrig verbreitet worden.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Bei dieser Abwägung sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2012, 763, 765 – Inka Bause). Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse der Klägerin zu 1 am Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen.

Für die Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Maßgeblich hierfür ist der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Zeigt sich hierbei, dass dieses Durchschnittspublikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BverfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Abs. 31 – Stolpe). Ist der Äußernde bei einer mehrdeutigen Äußerung nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen (vgl. BverfG 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Abs. 35 – Stolpe). Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenbehauptungen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil in Frage steht (vgl. BverfG, 1 BvR 49/00 vom 24.05.2006, Abs. 63 – Babycaust).

Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Ein Teil der maßgeblichen Durchschnittsleser versteht die Aussage – wie die Beklagte – dahin, dass es sich um die abstrakte Auslegung der Klausel im Arbeitsvertrag handelt. Denn im Ausgangspunkt wird ausdrücklich auf die Regelung im Arbeitsvertrag Bezug genommen (“mit dehnbaren Formulierungen:“).

Ein anderer Teil der Leser entwickelt ein Verständnis dahingehend, dass die Klägerin zu 1 auch tatsächlich von Herrn K. eine Arbeitszeit von 40 Stunden oder auch 2 Stunden wöchentlich gefordert habe. Dieses Verständnis ist auch unter Berücksichtigung der kurzen Beschäftigungszeit nicht fernliegend. Denn im Kontext der Behauptung wird Herrn K. zitiert,

„gleich in der ersten Woche (...) habe er rund 50 Stunden gearbeitet (...)“

(vgl. Anlage K 2, Seite 75, linke Spalte). Dies kann vom Leser als Beleg für die auch tatsächlich gearbeitete hohe Stundenzahl pro Woche bewertet werden. Da die Beklagte keine Klarstellung abgegeben hat, ist der Prüfung (auch) letzteres Verständnis zugrunde zu legen.

Es ist insoweit von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen. Die Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Da der Klägerin zu 1 unterstellt wird, von ihren Arbeitnehmern eine sehr große zeitliche Flexibilität nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich einzufordern, ist die Behauptung ehrabträglich, § 186 StGB.

Die Kläger haben vorgetragen, es sei zu keinem Zeitpunkt vorgekommen, dass nur 2 Stunden oder sogar 40 Stunden aufgrund dieses Teilzeitvertrages gearbeitet worden sei, auch nicht im Fall von Herrn K.. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

An der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung besteht kein berechtigtes Berichterstattungsinteresse, sodass die Interessen der Beklagten zurückzutreten haben. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert.

8. Im Hinblick auf den in der Klagschrift zu Ziffer I.1.b.bb. geltend gemachten Anspruch ist die Klage unbegründet. Anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hier kein Verdacht im Hinblick auf den Grund der Kündigung streitgegenständlich, sondern es wird die Äußerung an sich angegriffen.

Es kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die Klägerin zu 1 von den Äußerungen betroffen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Bestreiten im Hinblick auf die wegwerfende Handbewegung vor dem Hintergrund des Vortrags im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft ist. Selbst wenn dies jeweils unterstellt wird, steht der Klägerin zu 1 der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

9. Zwar nimmt die Klägerin zu 1 in Abrede, dass der Kläger zu 2 auf die Frage, ob er Strafanzeige erstattet habe, mit einer „wegwerfenden Handbewegung“ geantwortet habe. Die hierin liegende Falschbehauptung ist im Verhältnis zu dem von ihr selbst geschilderten Äußerungsverlauf jedoch wertneutral. Denn der Sachverhalt, wie er von der Klägerin selbst vorgetragen wird, weicht nicht in persönlichkeitsrechtlich erheblicher Weise von dem behaupteten Geschehen (wegwerfende Handbewegung) ab. Die Kläger haben vorgetragen, auf die Frage, ob der Beklagte angezeigt worden sei, habe der Kläger zu 2 sinngemäß erklärt, dass dies bisher noch nicht geschehen sei, aber noch geschehen könne. Tatsächlich hatte der Kläger zu 2 also jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine Strafanzeige nicht gestellt und hielt sie folglich bis dato auch nicht für erforderlich. Der mit einer wegwerfenden Handbewegung verbundene Aussagegehalt weicht hiervon nicht in erheblicher Weise ab.

10. Die Äußerung „Ende der Diskussion“ wird vom maßgeblichen Durchschnittsleser nicht als ein Zitat des Klägers zu 2 verstanden. Die Äußerung wird weder in indirekter Rede wiedergegeben noch ist sie in Anführungszeichen gesetzt. Daher wird hier eine Bewertung der Beklagten vermittelt: Es wird zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem Punkt keine weitere Auseinandersetzung gewollt sei. Für diese Bewertung liegen hinreichende Anknüpfungspunkte vor. Zwar tragen die Kläger vor, der Kläger zu 2 habe sich insoweit nach der Einschätzung des Journalisten erkundigt. Es wird allerdings auch nicht behauptet, dass der Kläger zu 2 diese Frage habe dergestalt ausdiskutieren wollen, dass es angesichts des weiten Maßstabs für Meinungsäußerungen einer Bewertung mit „Ende der Diskussion“ jegliche Anknüpfungspunkte entziehen würde.

11. Auch im Hinblick auf Ziffer I.2.a.aa. ist die Klage unbegründet. Der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 steht der Anspruch nicht zu. Hierbei kann wiederum unterstellt werden, dass beide von der Äußerung betroffen sind.

Nach dem Wortlaut der Berichterstattung (vgl. Anlage K 2, Seite 75 Mitte) ist ein Verständnis zugrunde zu legen, wonach sich insgesamt 5 Männer ein Zimmer teilten. Denn es heißt, Herr K. habe sich nicht daran gestört, dass er sich

„mit vier Männern Zimmer, Dusche und Toilette“

habe teilen müssen, d.h. er mit vier weiteren Männern (nicht: „zu viert“ ein Zimmer).

Zwar ist die so verstandene Äußerung unstreitig unwahr, da die Parteien lediglich darüber streiten, ob man sich zu zweit oder zu viert ein Zimmer geteilt habe. Allerdings macht es in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob 4 oder 5 Personen auf einem Zimmer sind, da dies in jedem Falle einen entsprechend geringen Komfortstatus belegt.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch substantiiert dargelegt, dass 4 Personen in einem nicht abgegrenzten Raum mit 2 Schlafnischen untergebracht waren. Nach den so geschilderten baulichen Gegebenheiten ist die Bewertung zulässig, dass es sich um „ein“ Zimmer handelt. Weiter wurde insoweit Beweis angeboten durch den Journalisten L., der auch nach dem Vortrag der Kläger die Unterkunft gesehen hatte.

Diesem Vortrag sind die Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die konkreten baulichen Gegebenheiten wurden nicht hinreichend konkret in Abrede genommen. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 10.3.2017 zum Grundriss der Wohnung Fotos vorgelegt haben, war dieser Schriftsatz nicht nachgelassenen worden und der Vortrag ist als verspätet zurückzuweisen.

Demnach ist prozessual von der Wahrheit der Behauptung auszugehen. Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozialsphäre sind regelmäßig hinzunehmen.

Eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf die Behauptung „mit vier Männern“ liegt schon angesichts der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 4.12.2014 (vgl. Anlage K16, Seite 6) nicht vor.

12. Der Antrag zu Ziffer I.2.a.bb. ist lediglich im tenorierten Umfang begründet.

13. Der Antrag ist unbegründet, soweit sich die Kläger gegen die genannte Anzahl der Verträge („zwei“) wenden. Denn prozessual ist insoweit von der Wahrheit der Berichterstattung auszugehen.

Zwar hat Herr K. insgesamt jedenfalls drei Verträge abgeschlossen, nämlich einen mit der Klägerin zu 3 (Anlage K 32), einen mit der Klägerin zu 1 (Anlage K 29) sowie einen Praktikumsvertrag mit der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 3 (Anlage K 33). Nach dem Kontext der Berichterstattung sind hier indessen lediglich solche Verträge einzubeziehen, nach denen eine Vergütung geschuldet ist. Denn in der Berichterstattung werden zwei Verträge ausdrücklich genannt (vgl. Anlage K 1, Seite 74, Mitte), nämlich einer mit der „A. L.“ und einer mit der „VMB“. Auf diese beiden Verträge bezieht sich die Behauptung, ein „Job“, „der K. mit zwei Verträgen Euro 645 brutto gebracht“ habe. Der Praktikumsvertrag (Anlage K 33) sah kein Arbeitsentgelt vor und war insoweit nicht einzubeziehen, weil er Herrn K. finanziell „nichts gebracht“ hatte. Selbst wenn man den Praktikumsvertrag einbeziehen würde, wäre die Falschbehauptung nicht von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Denn für die Klägerin ist es in größerem Maße ehrabträglich, wenn sogar auf der Grundlage von 3 Verträgen dieser Betrag verdient worden wäre.

Zwar behaupten die Kläger, es habe auch einen Vertrag mit der „W. J. Gartenbau“ im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Zur Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages sei es nicht mehr gekommen. Allerdings tragen auch die Kläger nicht vor, dass Herr K. insoweit tatsächlich auch separat entlohnt worden wäre. Im Übrigen könnte sich die Beklagte insoweit ohnehin auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, § 193 StGB. Denn die Kläger selbst haben in ihrer Stellungnahme nicht mitgeteilt, dass es diesen Vertrag tatsächlich gegeben habe. Vielmehr heißt es (vgl. Anlage K 3, Seite 3, 3. Absatz):

„Geplant und angekündigt war außerdem die Eingehung eines zusätzlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Angesichts der am 3.1.2014 erfolgten Kündigung kam es hierzu nicht mehr“.

Diese Stellungnahme wird auch in der Berichterstattung wiedergegeben (vgl. Anlage K 2, Seite 75, rechte Spalte).

14. Der Antrag ist begründet im Hinblick auf den genannten Betrag von „645 Euro brutto“, da der Betrag nach zutreffender Auslegung der Äußerung unzutreffend ist.

Insoweit ist zunächst auch der Kläger zu 2 von der Äußerung betroffen. Er wird in der Berichterstattung als „VMB-Chef“ bezeichnet (vgl. Anlage K 2, Seite 75, rechte Spalte) und kommt als solcher umfangreich zu Wort, gerade auch im Kontext der hiesigen Äußerung. Zudem ist er Namensgeber der „VMB J. GmbH“. Nach der Berichterstattung trägt er (Mit-) Verantwortung für die geschilderten Umstände und ist daher von der Frage betroffen, wie ein Mitarbeiter entlohnt wird.

Die Äußerung ist im fraglichen Kontext dahingehend auszulegen, dass der Leser annimmt, die genannten Euro 645 brutto seien jener Betrag, den Herr K. tatsächlich erhalten habe und nicht dahingehend, dass es sich um den vertraglichen Monatslohn im Sinne einer „Regelvergütung“ handele. Denn in der Berichterstattung heißt es, ein Job, der mit zwei Verträgen € 645 brutto „gebracht hatte“ (vgl. Anlage K2, Seite 75, rechte Spalte) – nicht: gebracht „hätte“ im Sinne einer theoretischen Möglichkeit. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Schilderung des weiteren Geschehens. Danach habe Herr K. sich „dann doch“ beschwert und einen Vollzeit-Vertrag gefordert. Im Januar 2014 folgte die Kündigung. Wäre ein theoretischer Verdienst gemeint, hätte er diesen bereits bei Vertragsschluss im Dezember 2013 gekannt und sich auch schon zu diesem Zeitpunkt beschweren und einen Vollzeit-Vertrag fordern können.

Angesichts des insoweit eindeutigen Aussagegehaltes handelt es sich auch nicht um eine mehrdeutige Äußerung, so dass es auf die Klarstellung der Beklagten, dass der vertragliche Bruttomonatslohn aus den beiden genannten Verträgen gemeint gewesen sei (vgl. Anlage K 20), nicht ankommt.

Tatsächlich hat Herr K. für seine Tätigkeit vom 11.12.2013 bis zum 7.01.2014 € 1.392,40 netto erhalten, weshalb die genannte Summe bezogen auf diesen Zeitraum unwahr ist. Ein berechtigtes Informationsinteresse besteht an der Verbreitung einer unwahren Behauptung nicht.

Die Wiederholungsgefahr wird insoweit wiederum durch die Erstveröffentlichung indiziert.

15. Die Klage ist ferner im Hinblick auf den Klagantrag zu Ziffer I.2.b.aa.-cc. begründet. Es handelt sich hier entsprechend obiger Ausführungen um einen Verdacht und die Beklagte haftet jedenfalls als Verbreiterin. Der streitgegenständliche Verdacht wird auch durch die in Bezug genommene Berichterstattung erweckt.

Prozessual ist jeweils von der Unwahrheit auszugehen, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Wahrheit nicht dargelegt hat. Die Voraussetzungen, nach denen die Äußerungen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung zulässig wären, liegen nicht vor. Nachdem die Kläger zur Glaubwürdigkeit des Herrn K. vorgetragen haben, ist bereits zweifelhaft, ob mit der von der Beklagten behaupteten Aussage von Herrn K. ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die Äußerungen vorlag. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichenden Anhörung. Die Kläger wurden nicht mit den Vorwürfen von Herrn K. konfrontiert:

Im Hinblick auf (Geld-) Strafen (Ziffer cc.) für nicht geleerte Aschenbecher (Ziffer aa.) wurde die Klägerin nicht durch die Beklagte, sondern durch die Journalistin Hessler von S. TV nach Anlage K 34, Ziffer 5 mit der Behauptung konfrontiert,

„Herr M. und seine Kollegen, die in Wohnungen auf dem Firmengelände der VMB untergebracht waren“,

müssten Strafen für nicht geleerte Aschenbecher zahlen. Der Vorwurf wurde indessen dem Beklagten zu 2 zugeschrieben („Es geht um den ehemaligen Mitarbeiter P. M.“). Auch erfolgte gemäß Anlage B 1, Seite 2 Ziffer 10 eine Konfrontation mit der keiner konkreten Person zugewiesenen Behauptung,

„Wer vergessen habe sein Bett zu machen oder den Aschenbecher zu leeren, habe bis zu 50 Euro Strafe zahlen müssen“.

In keinem Fall erhielten die Kläger aber einen Hinweis darauf, dass der Vorwurf (auch) von Herrn K. erhoben werde. Der Umstand, dass die Kläger mit Äußerungen des Beklagten zu 2 bzw. ohne Nennung eines Namens konfrontiert wurden, ist im konkreten Einzelfall nicht ausreichend. Hätten die Kläger gewusst, von welchen konkreten Personen die Vorwürfe geltend gemacht wurden, hätten sie zu deren Glaubwürdigkeit und zum jeweiligen Einzelfall konkret Stellung beziehen können.

Hinsichtlich der Kollektivstrafen (Ziffer bb.) erfolgte keine Anhörung. Diese war auch nicht entbehrlich. Selbst wenn die Kläger grundsätzlich Strafen in Abrede nahmen (vgl. Anlagenkonvolut K 3, Seite 2 unten), hätten sie sich bei einer Konfrontation weiter erklären können. Beispielsweise hätten sie Mitarbeiter benennen können, die von solchen Kollektivstrafen keine Kenntnis hatten, obwohl sie von ihnen ebenfalls betroffen gewesen wären.

Die Wiederholungsgefahr wird wiederum durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert.

16. Im Hinblick auf den Klagantrag zu Ziffer I.2.c. ist die Klage unbegründet, weil der Eindruck zutreffend ist.

Zwar ist der Kläger zu 2 von der Äußerung entsprechend obiger Argumentation auch hier betroffen und der Eindruck wird zwingend erweckt. Wie sich aus dem Kontext der Berichterstattung ergibt, bezieht sich die Passage auch konkret auf das Weihnachten im Jahr 2013. So heißt es bereits einleitend (Anlage K2, Seite 74 links), er sei „Ende Dezember 2013“ in ein Familienunternehmen vermittelt worden. Nachfolgend (Anlage K2, Seite 75, rechts) heißt es, im Januar 2014 sei ihm gekündigt worden.

Die Beklagte hat indessen hinreichend dargelegt, dass der streitgegenständliche Eindruck wahr ist. Maßgeblich ist insoweit die Auslegung des in der Berichterstattung in Bezug genommenen „Blatt Papier“, das Herrn K. unstreitig übergeben wurde. Die Übersetzung des polnischen Wortlauts (vgl. Anlage K 28, dort Anlage K 5) durch die Beklagte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 17.9.2015, Seite 26) ist im Hauptsacheverfahren unstreitig gebliebenen. Nach diesem Wortlaut hatten die Arbeiter zwingend über Weihnachten und Silvester Urlaub zu nehmen. Gleichzeitig (“wohingegen“) wurden sie für den Fall des Vorliegens von Schneegefahr verpflichtet, in Hamburg zu bleiben. Diejenigen, die nicht bleiben, sollten mit einer Kündigung rechnen. Die Mitteilung erfolgte nach der Berichterstattung „kurz vor Weihnachten“. Faktisch folgte hieraus für die Arbeitnehmer, dass sie – wenn sie während des verpflichtenden Urlaubs nach Hause führen und es Schnee gäbe – mit der Kündigung rechnen müssten. Sie wurden daher vor die Wahl gestellt, ob sie Weihnachten in der Massenunterkunft bleiben oder nach Hause fahren mit der Gefahr, gekündigt zu werden. Hiernach ist der Eindruck wahr.

Zwar wurde nach der – von der Beklagten bestrittenen – Darstellung der Kläger den Arbeitern noch vor Beginn des Urlaubs am 23.12.2013 mitgeteilt, dass mit Schneefall nicht zu rechnen sei und dass sie deshalb über Weihnachten nicht arbeiten müssten. Wenn diese Darstellung zuträfe, hätte zwar jedenfalls ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung de facto die Gefahr eines Jobverlustes nicht bestanden. Aber eben lediglich rein faktisch, weil nämlich keine Schneegefahr bestand. Nach dem überreichten „Blatt Papier“ bestand aber jedenfalls zunächst der in der Berichterstattung geschilderte kausale Zusammenhang zwischen Heimfahrt und Gefahr der Kündigung. Jedenfalls in der Zeit zwischen der Ausgabe des „Blatt Papiers“ und dieser Mitteilung an die Arbeiter wäre der Eindruck tatsächlich wahr gewesen. Daher würde es jedenfalls an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz fehlen, wenn der Vortrag der Kläger zutreffen würde.

17. Der Klagantrag zu Ziffer I.2.d. ist begründet. Der streitgegenständliche Verdacht wird erweckt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch nicht die Wahrheit des Verdachts dargelegt.

Die Voraussetzungen der zulässigen Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Es ist wie dargelegt zweifelhaft, ob mit der Aussage von Herrn K. ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag. Jedenfalls hat die Beklagte die Kläger nicht hinreichend konkret mit der Behauptung konfrontiert. Die Anfrage gemäß Anlage K 10 vom 18.8.2014, Ziffer 3 ist insoweit unzureichend. Es wurde angefragt:

„Laut Aussage von Herrn M. gab es vorab keine Schulung über den Umgang mit der Kettensäge. Was sagen Sie dazü“.

Hiermit ist weder eine allgemeine Frage nach der betrieblichen Übung verbunden, noch eine konkrete Anfrage zu Herrn K. und ob dieser mit einer Kettensäge auf einer Hebebühne Bäume habe schneiden müssen. Zwar ist die Pflicht, den Betroffenen anzuhören, nicht formal zu verstehen; sie ergibt sich vielmehr aus den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597). Gerade bei der Frage, ob jemand mit einem bestimmten gefährlichen Werkzeug (Kettensäge) gearbeitet habe und hierfür geschult worden sei, ist die Identität der betroffenen Person entscheidend. Denn die Arbeit und die Schulung müssen sich genau auf diese Person beziehen. Aus der Stellungnahme des Klägers zu 2 (Anlage K 2, Seite 75, rechte Spalte) ergibt sich nicht, dass Herr K. gar nicht an der Kettensäge gearbeitet habe, sondern lediglich, dass niemand „an die Kettensäge“ dürfe, ohne geschult worden zu sein. Im Übrigen wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, der Kläger zu 2 sei mit der in der Berichterstattung zitierten Behauptung von Herrn K. konfrontiert worden.

Die Wiederholungsgefahr wird wiederum durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert.

18. Der Anspruch zu Ziffer I.2.e. ist unbegründet.

Der Verdacht wird unstreitig durch die in Bezug genommene Berichterstattung erweckt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (§ 186 StGB) Beklagte hat zwar die Wahrheit des Verdachts nicht substantiiert dargelegt. Es ist prozessual jedoch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten wurden.

19. Mit der Aussage des Beklagten, er sei „rausgeflogen“, weil er „von J. Papiere verlangt habe, mit denen er beim Arbeitsamt nachweisen wollte, dass er schon mehr als ein Jahr lang in Deutschland gearbeitet hatte“ (vgl. auch Anlage K 2, Seite 77 Mitte), lagen (noch) hinreichende Beweistatsachen für den streitgegenständlichen Verdacht vor. Der Beklagte ist der von dem Vorwurf unmittelbar Betroffene. Die Beklagte stützt ihren Verdacht damit auf die unmittelbarste zur Verfügung stehende Quelle. Die Kläger haben auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte derart unglaubwürdig wäre, dass (allein) seine Aussage keine ausreichende Verdachtsgrundlage gewesen wäre. Soweit sich die Kläger auf behauptete Widersprüche in der Aussage des Beklagten im Hinblick auf andere Punkte beziehen, waren diese für die Beklagte überwiegend nicht erkennbar und stehen der Glaubwürdigkeit jedenfalls in der Gesamtschau nicht entgegen. Auch nach dem Vortrag der Kläger sollen sich diese Widersprüche ganz überwiegend aus der Korrespondenz nicht mit der Beklagten, sondern mit S. TV ergeben. Dies gilt beispielsweise für den behaupteten Widerspruch im Hinblick auf vorhandene Arbeitsverhältnisse: Das Schreiben der Kläger vom 30.10.2014 war gerichtet an S. TV (vgl. Anlage K 37), die auch hierauf antworteten (Anlage K 38). Auch der behauptete Widerspruch zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ging auf eine Anfrage einer Journalistin von S. TV (Anlage K 10) zurück, zu der die Kläger (lediglich) an S. TV mitteilten, dass laut Arbeitsvertrag der Besitz eines Führerscheins zwingend notwendig sei. Der mit Anlage K 41 (lediglich mit Seite 1) vorgelegten Anfrage des Journalisten L. ist die von den Klägern für die Unglaubwürdigkeit angeführte Anfrage zur Anzahl von 20 Mann, die sich eine Toilette, Dusche und Küche teilen müssten, nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist unklar, ob eine solche Behauptung auf den Beklagten zurückgeht. Auch die Kläger vermuten dies lediglich („offenbar“). Zwar hatten die Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 21.11.2014 (Anlage K 14) die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.11.2014 (Az 324 O 706/14) gegen S. TV zur Kenntnis gebracht. Diese war jedoch nicht begründet, so dass sich für die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt vor der streitgegenständlichen Berichterstattung allein hieraus keine Anhaltspunkte für die fehlende Glaubwürdigkeit des Beklagten ergaben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass offen bleiben kann, ob das Fehlen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen einer neuen Berichterstattung entgegensteht, da für die hierfür notwendige Erstbegehungsgefahr keine hinreichenden Indizien vorliegen.

20. Es ist prozessual davon auszugehen, dass den Klägern auch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung vom 24.07.2015 (Seite 33) vorgetragen, dass der Kläger zu 2 persönlich konkret mit dem hier in Rede stehenden Verdacht konfrontiert worden sei. Nach der insoweit in der Berichterstattung zitierten Stellungnahme habe der Kläger zu 2 hierzu angegeben, er habe den Beklagten zu 2 rausgeworfen, nachdem dieser im Betriebswohnheim Mitbewohner mit einem Messer attackiert habe. Diese Antwort wurde nach der Berichterstattung weiter hinterfragt.

Die Kläger haben sich zunächst selbst nicht auf eine unzureichende Anhörung berufen. Zwar haben sie zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung mit Fax vom 22.2.2017 (dort zu Ziffer IX.) insoweit bestritten, dass der Kläger zu 2 konkret mit dem von dem Beklagten angegebenen Grund für die Kündigung konfrontiert worden sei. Der Kläger zu 2 habe lediglich seinerseits den Anlass für die Kündigung angesprochen. Angesichts des Umstandes, dass der vom Kläger zu 2 genannte Grund der Kündigung anschließend nach der Berichterstattung weiter hinterfragt wurde (Strafanzeige?) und dies dem Grunde nach (nicht in den Details) unstreitig ist, war die Konfrontation hier jedoch ausreichend. Ohnehin ist dieser (neue) Vortrag der Kläger gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

21. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vor. Die Berichterstattung ist insbesondere hinreichend ausgewogen, da beide Positionen dargelegt werden. Es trifft auch zu, dass der Kläger zu 2 zum Zeitpunkt des in der Berichterstattung wiedergegebenen Gesprächs (noch) keine Strafanzeige wegen der behaupteten Messerattacke gestellt hatte. Zwar bestreiten die Kläger, dass Rechtsanwalt H. wie in der Berichterstattung zitiert „überrascht“ gewesen sei. Allein dies entwertet die wiedergegebene Stellungnahme jedoch nicht in einem Maße, das zur Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung führen würde.

22. Der Klageanspruch zu Ziffer I.3. ist begründet. Der inkriminierte Eindruck wird zwingend erweckt und ist unwahr.

23. Die Klägerin zu 3 ist von der streitgegenständlichen Äußerung betroffen. Denn sie wird als diejenige genannt, mit der zunächst ein Vertrag abgeschlossen werden sollte. Erst nachdem Herr K. mitgeteilt habe, er wolle in Hamburg arbeiten, sei ihm der zweite Vertrag vorgelegt worden.

24. Der Eindruck wird zwingend erweckt. Die Berichterstattung schildert zunächst die Situation, wie Herrn K. ein Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt worden sei und dass das „keiner mit der VMB, sondern mit einer Firma namens A. L.“ gewesen sei. Es wird anschließend seine Reaktion mitgeteilt, nämlich dass er von einem Missverständnis ausgegangen sei und mitgeteilt habe, in Hamburg arbeiten zu wollen. Als Reaktion hierauf heißt es, sie hätten geantwortet, dass er das auch werde und es sei ein zweiter Vertrag vorgelegt worden, der dann tatsächlich mit der Klägerin zu 1 gewesen sei. Der Leser wird hier „an die Hand genommen“ und es wird ihm ein konkreter Vorgang geschildert, wobei jeweils die Reaktion auf ein zuvor geschildertes Geschehen dargestellt wird: Ein Vertrag mit einer polnischen Firma, daraufhin teilt er mit, in Hamburg arbeiten zu wollen, daraufhin die Antwort, das werde er auch und dann die Vorlage eines zweiten Vertrages. Der Leser schließt hieraus auf ein chronologisch aufgebautes Geschehen und geht deshalb davon aus, der zweite Vertrag sei erst nach dem Einwand übergeben worden, er wolle in Hamburg arbeiten. Allein die polnische Herkunft führt beim durchschnittlichen Leser auch nicht zu der Annahme, Herr K. habe das alles nicht so richtig verstanden. Auch das pauschale Dementi, wonach der Kläger zu 2 sämtliche Vorwürfe seines Ex-Mitarbeiters zurückweise, steht dem zwingenden Eindruck nicht entgegen. Selbst wenn der Leser den streitgegenständlichen Eindruck als „Vorwurf“ in diesem Sinne versteht, wird in der dem Dementi nachfolgenden Berichterstattung (Anlage K 2, Seite 75, rechts) ausführlich konkretisiert, welche „Vorwürfe“ in Abrede genommen werden bei dieser Konkretisierung ist der streitgegenständliche Eindruck nicht enthalten.

25. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit, § 186 StGB. Denn es wird der Eindruck erweckt, man habe Herrn K. zunächst versucht, einen Vertrag „unterzuschieben“ und erst nach ausdrücklicher Nachfrage bzw. Einwendung einen zweiten Vertrag mit der Klägerin zu 1 vorgelegt. Dieser Darlegungslast ist sie bereits nicht nachgekommen; ein Beweisangebot wurde zudem nicht unterbreitet.

Die Unwahrheit ist auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Im Kontext geht der Leser davon aus, Herr K. habe mit einem polnischen Vertrag „überrumpelt“ bzw. „hintergangen“ werden sollen.

26. Die Wiederholungsgefahr wird wiederum durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert.

27. Der Antrag zu Ziffer I.4. ist unbegründet.

Es handelt sich hier um Tatsachenbehauptungen („nur in einem Zimmer gebe es einen Tisch, Stühle und ein TV-Gerät“) und eine Meinungsäußerung („nahezu leer“).

Darlegungs- und beweisbelastet für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen bzw. der Anknüpfungspunkte für die Meinungsäußerung ist die Beklagte. Denn die Ausführungen werden im Kontext als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Klägerin zu 3 um eine „merkwürdige Firma“ handele.

28. Im Hinblick auf die Tatsachenbehauptungen hat die Beklagte die Situation in ihrer Berichterstattung detailliert beschrieben (Anlage K 2, Seite 77, linke Spalte). Es gebe ein Wohnhaus und eine angrenzende Lagerhalle. Nur in einem Zimmer gebe es einen Tisch, Stühle und ein TV-Gerät. Dem sind die Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen- getreten.

In ihrer Klagschrift vom 22.4.2015, Seite 32 haben sie unter Beweisantritt vorgetragen:

„Es gibt ein eingerichtetes Büro und zwei teilmöblierte kleine Wohnungen, in der Lagerhalle steht ein Lkw, und es ist Werkzeug für Arbeiten im GaLa-Bau vorhanden.

Nach dem Wortlaut bezieht sich dieser Vortrag auf einen aktuellen Zeitpunkt und steht der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nicht entgegen. Denn maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Berichterstattung. Hierauf hat die Beklagte auch bereits in der Klagerwiderung vom 17.9.2015, Seite 36 hingewiesen. Zwar haben die Kläger 2 Tage vor der mündlichen Verhandlung mit Fax vom 22.2.2017 vorgetragen, ihr Beweisangebot beziehe sich auf den Zustand der Gebäude im Zeitpunkt der Berichterstattung. Dieser Vortrag ist allerdings gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Aber selbst wenn man diesen Vortrag berücksichtigen würde, ist er angesichts der Schilderungen der Beklagten zu unkonkret. So bleibt unklar, wo sich welches Mobiliar befunden haben soll, was eigentlich „teilmöbliert“ bedeutet, welche Werkzeuge (für einen Garten- und Landschaftsbau) vorhanden gewesen sein sollen und wie groß das Haus eigentlich ist – ob also die behauptete Abweichung überhaupt von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz ist.

Es ist damit prozessual von einer wahren Tatsachenbehauptung auszugehen. Wahre Tatsachenbehauptungen sind regelmäßig hinzunehmen, überwiegende Interessen der Kläger sind nicht erkennbar.

29. Auch die Meinungsäußerung ist zulässig. Nach der Darstellung der Beklagten bestehen angesichts des großzügigen Maßstabes für Meinungsäußerungen hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Bewertung „nahezu leer“. Dies gilt selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Kläger.

30. Der Klagantrag gegen den Beklagten zu 2 gem. Ziffer II. ist begründet. Die Klägerin zu 1 hat schlüssig dargelegt, dass die streitgegenständliche Behauptung des Beklagten zu 2 unwahr ist.

Dem Beklagten wurde die Klage wirksam zugestellt. Nach der beglaubigten Übersetzung vom 30.1.2016 (Blatt 124 der Akte) wurde die Sendung in der Postdienststelle hinterlegt, worüber dem Beklagten zu 2 am 30.9.2015 eine Mitteilung an dessen Tür hinterlassen wurde. Durch Hinterlegung in der Postdienststelle und Information hierüber an den Beklagten zu 2 am 30.9.2015 wurde die Klage gem. Art. 14 EuZVO, §§ 183, 181 ZPO zugestellt. Auch die Ladung zum Termin wurde wirksam zugestellt (Blatt 148 f. der Akte.).

Da sich der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit trotz wirksamer Zustellung nicht verteidigt hat und zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, gilt das Vorbringen der Klägerin zu 1 als zugestanden, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit ist von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht kein öffentliches Interesse, sodass sich die Äußerung als rechtswidrig erweist. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert.

Zwar hat der Klägervertreter nicht ausdrücklich einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. Die Säumnis ist in der mündlichen Verhandlung jedoch erörtert worden sein Antrag ist insoweit als Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auszulegen.

31. Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Anspruch auf Richtigstellung gem. Ziffer III. aus §§ 823 Abs. 1, 1004 S. 1, 2 BGB analog nicht zu. Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen nicht vor. Mit dem Richtigstellungsanspruch kann der Betroffene die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 861, 862 zum Widerruf). Der Richtigstellungsanspruch setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, durch die eine rechtswidrig fortwirkende Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. auch Meyer in Hamburger Kommentar, 2. Auflage, 43. Abschnitt Rn. 2 ff. m.w.N.).

Zwar ist eine Richtigstellung auch im Falle einer Verdachtsberichterstattung möglich (vgl. BGH ZUM 2015, 248 ff; Hans. OLG, Urteil vom 10.02.2015, Az. 7 U 44/12). Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass die Verdachtsberichterstattung von Anfang an unzulässig war, da andernfalls allenfalls ein Nachtrag verlangt werden kann. Insoweit ist die Klägerin zu 1 hier – anders als im Rahmen der oben erörterten Unterlassungsansprüche – beweisbelastet, weil die Beweislastumkehr gem. § 186 StGB im Rahmen von Berichtigungsansprüchen nicht anwendbar ist (vgl. BGH NJW 2008, 2262, 2264 m.w.N.). Es kann hier indessen eine von Anfang an rechtswidrige Verdachtsberichterstattung unterstellt werden. Auch sind die als Verdacht verbreiteten Vorwürfe ehrverletzend. Das Geschäftsgebaren der Kläger zu 1 wird jeweils durch die angegriffenen Verdachte in ein ungünstiges Licht gestellt, weil sie verdächtigt wird, leichtfertig mit dem Arbeitnehmerschutz umzugehen („Kettensäge“) und ihre Arbeiter schlecht zu behandeln („Strafzahlungen“, „Kündigungsgrund“). Selbst wenn man aufgrund des Vortrags der Klägerin zu 1 weiter davon ausginge, dass die durch den jeweiligen Verdacht hervorgerufene Rufbeeinträchtigung noch fortwirke, fehlt es vorliegend auch unter Berücksichtigung der Verbreitungen Dritter (Anlagen K 21, K 42, K 43) jedenfalls im Ergebnis am hinreichend schweren Gewicht der Rufbeeinträchtigung, das geeignet wäre, das Ansehen der Klägerin zu 1 in beträchtlicher Weise herabzusetzen:

Insoweit kann nicht auf die Wirkung des gesamten Artikels (Anlage K 2) abgestellt werden, da dieser zahlreiche zulässige Äußerungen enthält. Vielmehr ist jeweils der richtigzustellende Verdacht für sich genommen zu bewerten. Das Gewicht ist zunächst jeweils allein deshalb gemindert, weil sämtliche Umstände lediglich als Verdacht berichtet werden und dem Leser vor Augen geführt wird, dass die Wahrheit des Verdachts nicht feststeht. Die Verdachtsberichterstattung ist entsprechend obiger Ausführungen auch lediglich wegen unzureichender Gelegenheit zur Stellungnahme unzulässig. Betroffen ist zudem jeweils nur die geschäftliche Sphäre der Klägerin zu 1 in einem Bereich, der keiner besonderen Geheimhaltung unterliegt. Außerdem wird im Hinblick auf die Kettensäge und den Kündigungsgrund nur jeweils ein einzelner Fall geschildert und keine betriebliche Übung. Es geht um einen konkreten Arbeitnehmer, der mit einer Kettensäge Bäume habe beschneiden müssen. Es wird nicht behauptet, dass die Klägerin ihre Arbeiter grundsätzlich ohne Schulung gefährliche Arbeiten verrichten lasse. Es wird auch nicht behauptet, dass der konkrete Arbeitnehmer sich mit der Kettensäge nicht auskannte und deshalb sehr gefährdet gewesen wäre. Auch im Hinblick auf den Verdacht hinsichtlich des Kündigungsgrundes wird lediglich der Fall eines konkreten Arbeitnehmers geschildert. Es wird nicht behauptet, dass die Klägerin zu 1 jeden, der nach Papieren verlange, kündigen würde. Außerdem erfährt der Leser, dass nach Darstellung des Klägers zu 2 eine Messerattacke des betreffenden Arbeitnehmers Grund für die Kündigung gewesen sein solle. Auch der Verdacht, eine (Kollektiv-) Strafe für ein nicht gemachtes Bett gefordert zu haben, begründet das erforderliche Gewicht für die Richtigstellung nicht. Es wird hier keine Gefährdung der Arbeiter unterstellt, sondern lediglich eine „Ordnungsmaßnahme“ geschildert. Zudem wird in der Berichterstattung kein Fall geschildert, in dem eine solche Strafe tatsächlich verhängt worden wäre. Auch die von der Klägerin angeführten Weiterverbreitungen der Äußerungen stehen dem unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nach der gebotenen Gesamtabwägung nicht entgegen.

32. Der mit Ziffer IV. geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin zu 1 kann von der Beklagten keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen, die aufgrund der anwaltlichen Abmahnung (vgl. Anlage K 23) des Beitrags „A. m. B.“ von „l.“ (vgl. Anlage K 21) entstanden sind. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus den Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677 BGB, noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Es handelte sich nicht um eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung, die Teil des ersatzfähigen Schadens wäre.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Abmahnung vom 27.1.2015 (Anlage K 23) hinreichend konkret auf bestimmte Äußerungen bezogen war („Nach allem habe ich Sie aufzufordern, sämtliche unsere Mandantschaft betreffenden Teile ... zu löschen ...)“. Auch kann unterstellt werden, dass die insoweit abgemahnte Berichterstattung von „l.“ rechtswidrig ist. Eine Ersatzpflicht besteht dennoch im vorliegenden Fall nicht, weil die unterstellte Rechtsverletzung der Beklagten vorliegend jedenfalls nicht zuzurechnen ist. Zwar mag sich eine Erstattungspflicht im Hinblick auf die Kosten für die Abmahnung eines Dritten grundsätzlich ergeben, wenn die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind. Dies gilt beispielsweise bei Meldungen im Internet, die typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden. In diesen Fällen ist der Zusammenhang auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Wirken in der Rechtsverletzung die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH GRUR 2015, 190, 192 – RSS-Feed – Ex-RAF-Terroristin).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor; es wurde insbesondere weder der Ursprungsbeitrag weiter verbreitet, noch hat sich die internettypische Gefahr verwirklicht:

33. Der Dritte („l.“) hat nicht den identischen Ursprungsbeitrag der Beklagten übernommen. Zwar hat der Blogger offenkundig Teile des Inhalts der Berichterstattung der Beklagten übernommen. Allerdings änderte er den Wortlaut, kürzte wiedergegebene Sachverhalte und stellte sie in einen abweichenden Kontext, bewertete Sachverhalte eigenständig und fügte eigene Bestandteile hinzu und entwickelte aus einem bei der Beklagten geschilderten Verdacht eine feststehende Tatsachenbehauptung. So wird beispielsweise der im Klagantrag mit Ziffer I.3. angegriffene Eindruck in der Berichterstattung des Bloggers (Anlage K 21) nicht zwingend erweckt, weil es gerade an dem Zitat von Herrn K. fehlt. Der mit Ziffer I.2.d. angegriffene Verdacht wird in Anlage K 21 nicht als Verdacht, sondern als feststehende Tatsache verbreitet. Der mit Ziffer I.2.c. angegriffene Eindruck mag inhaltlich ähnlich sein, fußt aber auf einem abweichenden Wortlaut. Verkürzt wiedergegeben und in einen anderen Kontext gestellt wird beispielsweise die mit Ziffer I.2.a.bb. als unwahr angegriffene Höhe des Verdienstes. Auch werden zusätzliche Informationen wie zB „KapofAz“ und eigene Bewertungen wie „Sklavenarbeit“ ergänzt.

Hinzu kommt, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. BGH GRUR 2015, 190, 192 – RSS-Feed – Ex-RAF-Terroristin) der ursprüngliche Verbreiter selbst die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags initiiert hatte: Es wurde ein Foto zielgerichtet über einen RSS-Feed an Dritte weitergegeben, die dann das identische Foto verbreiteten. Vorliegend hat die Beklagte ihren Artikel bereits nicht selbst an Dritte weitergegeben, sondern der Dritte hat eigenständig gehandelt.

34. Mit der Berichterstattung des Dritten hat sich vorliegend auch nicht eine von dem Erstverbreiter geschaffene (internet-) typische Gefahr verwirklicht (vgl. BGH GRUR 2015, 190, 192 – RSS-Feed – Ex-RAF-Terroristin). Die streitgegenständliche Berichterstattung (Anlage K 2) wurde nicht im Internet verbreitet, sondern im Rahmen einer Printausgabe. Die vom Bundesgerichtshof unterstellte Gefahr des leichten Verlinken, Kopieren und Weiterverbreiten ist der Funktionsweise des Internets geschuldet und besteht hier nicht in vergleichbarer Weise. Dies gilt auch dann, wenn die Printausgabe als E-Paper verkauft worden sein sollte, weil dies nicht mit der Breitenwirkung vergleichbar ist, die ein frei zum Abruf im Internet bereitgehaltener Artikel hat. Es hat sich hier vielmehr die Gefahr verwirklicht, die einer Printberichterstattung immanent ist, dass nämlich eine Berichterstattung inhaltlich aufgenommen und zum Gegenstand einer eigenen Auseinandersetzung mit der Sache genutzt wird. Würden diese neuen Berichterstattungen der Beklagten zugerechnet und sie insoweit zur Erstattung von Abmahnkosten dieser neuen Berichterstattung verpflichtet, hätte dies eine Beschränkung des Kommunikationsprozesses zur Folge, die mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar wäre.

35. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der (älteren) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12 (vgl. auch ZUM-RD 2014, 145 – „Sächsische Korruptionsaffäre“). Die Entscheidung bezieht sich schon nicht auf einen vergleichbaren Sachverhalt. Gegenstand war dort die Frage, ob die Weiterverbreitung des Beitrags durch Dritte im Rahmen der Höhe einer zuzubilligenden Geldentschädigung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Geldentschädigung finden ohnehin andere Wertungskriterien Anwendung als im klassischen Schadenersatzrecht. Zudem wird auch in dieser Entscheidung auf eine Veröffentlichung des Ursprungsbeitrages und die Verwirklichung der internettypischen Gefahr abgestellt; an beidem fehlt es hier wie dargestellt.

36. Schließlich begründen beide vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle eine besondere Eingriffsintensität für den Verletzten, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. In der „Sächsischen Korruptionsaffäre“ (BGH ZUM-RD 2014, 145 ff.) wurden schwerste ehrverletzende Umstände wie Pädophilie und Korruption verbreitet; das Verfahren wurde jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Entscheidung RSS-Feed (BGH GRUR 2015, 190, 192) ging es um die Verbreitung des Fotos einer Ex-RAF-Terroristen, die hierdurch identifizierbar und ihre Resozialisierung konterkariert wurde. Mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

37. Der Anspruch gemäß Ziffer V. auf Erstattung der Kosten, die durch die vorgerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Richtigstellung entstanden sind (Anlage K 44), ist unbegründet. Entsprechend obiger Darstellungen besteht der Anspruch auf Richtigstellung nicht, sodass insoweit angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig sind.

38. Der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten gem. Ziffer VI. ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Soweit die Ansprüche entsprechend obiger Darstellungen begründet waren, stellt sich die Abmahnung mit Schriftsatz vom 1.12.2014 (Anlage K 15) als zweckgerichtete Rechtsverfolgungsmaßnahme dar. Dies gilt im Hinblick auf Ziffern I.1.a. (Anlage K 15, UVE Ziffer I.2.), Ziffer I.1.b.aa. (Anlage K 15, UVE Ziffer I.4.a.), I.2.a.bb. (Anlage K 15, UVE Ziffer I.1.e.), Ziffer I.2.b.aa.-cc. (Anlage K 15, UVE Ziffer I.6.a-c), Ziffer I.2.d. (Anlage K 15, UVE Ziffer I.5.) und I.3. (Anlage K 15, UVE Ziffer I.3.a.). Soweit die Äußerungen nicht als Verdacht bzw. als Eindruck abgemahnt wurden, handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand.

Die Kläger sind keine Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB, da die Leistung nicht unteilbar ist. Der Antrag war jedoch anhand des Abmahnschreibens und der Klagebegründung dahingehend auszulegen, dass die Kläger im Verhältnis der von ihnen erfolgreich abgemahnten Anträge zum geforderten Gesamtbetrag die Erstattung von Abmahnkosten begehren. Die Kammer hat hierbei – wie im einstweiligen Verfügungsverfahren, dessen Wert die Kläger zugrunde gelegt haben – einen Streitwert in Höhe von € 3.000,- je Äußerung angesetzt. Bei einem Gesamtstreitwert der erfolgreich abgemahnten Äußerungen von € 42.000,- ergibt sich bei Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG zzgl. der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG von € 20,- und der auf die Summe entfallenden Mehrwertsteuer von 19 % ein Betrag von € 865,37. Hiervon stehen der Klägerin zu 1 entsprechend ihrem Anteil an den erfolgreich abgemahnten Äußerungen 36 % (€ 493,26), der Klägerin zu 2 57 % (€ 311,53) und der Klägerin zu 3 € 7 % (€ 60,58) zu.

39. Der Feststellungsantrag gemäß Ziffer VII. ist unbegründet. Zwar liegt eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und damit eines absoluten Schutzgutes gem. § 823 Abs. 1 BGB wie oben erläutert vor. Bei der Verletzung eines absoluten Schutzgutes ist es auch ausreichend, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 256 Rn. 9).

Vorliegend ist die erforderliche Schadenseintrittswahrscheinlichkeit nicht erkennbar. Geltend gemacht wird der Klagantrag von der Klägerin zu 1. Dass mit einer Schwestergesellschaft der Klägerin zu 1 Verträge nicht verlängert worden seien, betrifft die Klägerin zu 1 zunächst nicht. Im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverfolgungskosten durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Verbreiter der inkriminierten Berichterstattung besteht bereits kein Feststellungsinteresse, soweit die Kosten bereits angefallen und bezifferbar sind (wie beispielsweise mit dem Antrag zu IV. geschehen). Im Übrigen sind die Behauptungen seit dem 20.1.2015 Gegenstand einer Verbotsverfügung. Der Umstand, dass sich ein (weiterer) Schaden bis heute nicht realisiert hat, spricht ebenfalls gegen die erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit.

II.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 10.3.2017 (Kläger), 23.3.2017 und 30.3.2017 (jeweils Beklagte) boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert setzt sich zusammen aus € 4.000,- je Äußerung in Ziffern I. und II. (je Kläger), € 30.000,- hinsichtlich des Richtigstellungsanspruchs zu Ziffer III., € 1.822,96 hinsichtlich des Anspruchs zu IV. und € 3.000,- hinsichtlich des Antrags zu Ziffer VII. Die Ansprüche zu Ziffern V. und VI. waren als Nebenforderungen nicht einzubeziehen.