LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2019 - 307 S 76/18
Fundstelle
openJur 2020, 1700
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.07.2018, Az. 531 C 20/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.538,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, durch das sie zur Räumung und Herausgabe der von ihr genutzten Wohnung verurteilt worden ist.

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die Beklagte deren Mitglied.

Die Parteien sind seit dem Jahr 2005 über einen Dauernutzungsvertrag (Anlage B 3, Bl. 27 ff. d. A.) miteinander verbunden, ausweislich dessen die Klägerin der Beklagten die Wohnung Nr.... im Haus S. H. ... in ... H. zu Wohnzwecken überlassen hat.

Jedenfalls ab November 2016 belief sich das monatliche Nutzungsentgelt einschließlich Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung auf 421,89 €.

Nach Ziff. 3 (1) der – gemäß § 6 Abs. 2 des Dauernutzungsvertrages zum Vertragsbestandteil gewordenen – Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) in der Fassung DNV Januar 1994 (Anlage BK 1, Bl. 118 f. d. A.) ist das Nutzungsentgelt monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sieht Ziff. 3 (2) der AVB weiter vor:

„(2) Das Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verpflichtet, das Nutzungsentgelt, die Vorauszahlung und die sonstigen Entgelte von einem Konto bei einem Geldinstitut abbuchen zu lassen und die dazu erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Das Mitglied hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die Deckung des Kontos in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die der Genossenschaft berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat das Mitglied zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Mitglied berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen.“

Das in Ziff. 3 (2) der AVB genannte Einzugsermächtigungsverfahren wurde und wird von den Parteien genutzt. Die seitens der Klägerin veranlassten Abbuchungen bzw. Einziehungen von dem Konto der Beklagten bei der H. verliefen dabei bis einschließlich Oktober 2016 problemlos. Im November und Dezember 2016 wie auch im Dezember 2017 schlugen die Abbuchungen bzw. Einziehungen der Klägerin hingegen fehl und es kam zu unmittelbaren Rücklastschriften:

- Der Rücklastschrift im November 2016 ging ein Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuch der Klägerin am 03.11.2016 über 802,89 € zu dem Verwendungszweck „Miete... /11.16 INCL. NACHFDG. EURO 381,00“ voraus. Zu diesem Zeitpunkt wies das Mietekonto einen Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 421,89 € auf; das Konto der Beklagten wies ein Guthaben von 282,40 € auf.

- Der Rücklastschrift im Dezember 2016 ging ein Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuch der Klägerin am 05.12.2016 über 1.773,37 € zu dem Verwendungszweck „Miete... /12.16 INCL. NACHFDG. EURO 1.351,48“ voraus. Zu diesem Zeitpunkt wies das Mietekonto einen Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 843,78 € auf; das Konto der Beklagten wies ein Guthaben von 590,21 € auf.

- Der Rücklastschrift im Dezember 2017 ging ein Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuch der Klägerin am 06.12.2017 über 421,89 € zu dem Verwendungszweck „VTG NR.... , MIETE 12/17“) voraus. Zu diesem Zeitpunkt wies das Mietekonto einen Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von1.040,76 € auf; das Konto der Beklagten wies ein Guthaben von 268,25 € auf. Die kontoführende H. hatte der Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Kreditlinie von 300,00 € eingeräumt (Anlage B 8, Bl. 76).

Zu den überhöhten Abbuchungen bzw. Einziehungen im November und Dezember 2016 war es deshalb gekommen, weil die Klägerin Verfahrenskosten aus einem mit der Beklagten zuvor geführten Räumungsverfahren nach Obsiegen der I. Instanz – versehentlich – in das die streitgegenständliche Wohnung betreffende Mietekonto eingebucht hatte.

Mit Schreiben vom 22.12.2017 (Anlage K 1, Bl. 5 f. d. A.) erklärte die Klägerin der Beklagten die fristlose Kündigung wegen der rückständigen Nutzungsentgelte für die Monate Dezember 2016 sowie Dezember 2017 über jeweils 421,89 € und forderte die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Zugleich forderte sie die Beklagte unter Verrechnung eines Betriebskostenguthabens von 227,41 € zur Zahlung der offenen Nutzungsentgelte für November und Dezember 2016 sowie Dezember 2017 sowie einer Rücklastschriftgebühr von 2,50 €, mithin zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.040,76 auf.

Nach fruchtlosem Fristablauf erhob die Klägerin unter dem 18.01.2018 Räumungsklage. Mit auf der Klagschrift aufgesetztem Anschreiben ließ die Klägerin dabei durch ihren Prozessbevollmächtigten nochmals die fristlose Kündigung sowie dieses Mal hilfsweise auch die fristgemäße Kündigung erklären. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung belief sich der Gesamtrückstand auf 915,00 €.

Die Beklagte leidet an einer psychischen Erkrankung, deren Art und Umfang im Einzelnen streitig ist. Ihr wurde seitens des Amtsgerichts H.- B. im Jahr 2011 ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt; seit 2014 wird sie durch ihren Prozessbevollmächtigten betreut, u.a. auch in Wohnungsangelegenheiten (Anlage B 2, Bl. 22 ff. d. A.). Eine Betreuung auch für Vermögensangelegenheit wurde indes nicht eingerichtet. Jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuche führte die Beklagte ihr Konto selbst.

Die von der Beklagten in der Folge angegangene Wohnungssicherungsstelle machte eine Kostenübernahme der rückständigen Mieten von der Rücknahme der „aus verhaltensbedingten Gründen“ ausgesprochenen fristgerechten Kündigung abhängig.

Seit März 2018 zahlt jedoch das Jobcenter das Nutzungsentgelt direkt an die Klägerin.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Räumung verpflichtet. Zu den Rücklastschriften im November und Dezember 2016 wäre es infolge mangelnder Kontodeckung auch dann gekommen, wenn die Verfahrenskosten nicht mit abgebucht worden wären.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr benutzte Wohnung/Vermietungs-Nr.... im 2. Obergeschoss (Laubengang, zweite Wohnung von rechts) des der Klägerin gehörenden Mehrfamilienhauses S. H. ... in... H., bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC, Essdiele, Abstellkammer, Flur und Loggia sowie dazugehörigem, im gleichen Hause befindlichen Kellerraumanteil (II/5) zu räumen und an die sie herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kündigungen seien unwirksam, insbesondere auch die später erklärte fristgemäße Kündigung. Eine Überziehung ihres Kontos in Höhe von 300,00 € sei von der H. auch schon im November und Dezember 2016 geduldet worden. Ihr Verschulden sei jedenfalls gering; aufgrund ihrer Erkrankung sei sie zu einer Nachkontrolle von Kontobewegungen nicht fähig und habe die Rücklastschriften nicht bemerkt. Überdies habe die Klägerin die Zahlung der Nutzungsentgelte durch ihre überhöhten Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuche selbst verhindert. Sie habe im Übrigen am 13.02.2018 bei der Wohnungssicherungsstelle die Übernahme der Rückstände beantragt. Sie sei schließlich in besonderer Weise von dem Erhalt des Dauernutzungsverhältnisses abhängig, da ihr minderjähriger Sohn sie nur innerhalb ihrer Wohnung besuchen dürfe; auch ihre Mutter lebe in unmittelbarer Nähe.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat der Klage auf Räumung stattgegeben und der Beklagten zugleich eine Räumungsfrist bis 31.12.2018 unter der Bedingung eingeräumt, dass die Nutzungsentgelte rechtzeitig gezahlt werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe das Dauernutzungsverhältnis mit Schreiben vom 22.12.2017 wirksam aus wichtigem Grund gekündigt. Seinerzeit seien mit den Mieten für Dezember 2016 und Dezember 2017 zwei Mieten offen gewesen. Die Beklagte habe den Zahlungsrückstand auch verschuldet. Sie habe sich selbst um ihr Konto geführt und könne sich gegenüber der Klägerin nicht auf etwaige Versäumnisse des Betreuungsgerichts, der H. oder des Jobcenters berufen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte vollumfänglich mit ihrer Berufung. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass der Klägerin infolge des Einzugsermächtigungsverfahrens die rechtzeitige Abbuchung bzw. Einziehung des Nutzungsentgelts oblegen habe. Das Versäumnis der Beklagten, die Abbuchungen jeweils zu kontrollieren, sei entschuldbar vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Rücklastschriften im November und Dezember 2016 verursacht habe. Die Klägerin habe die Rückstände in der Hoffnung, die Beklagte werde diese aufgrund ihrer Erkrankung nicht bemerken auflaufen lassen ohne zu mahnen; dies sei besonders verwerflich.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2019 zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin nimmt ebenfalls Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuche keine ausreichende Kontodeckung vorgehalten habe. Es obliege im Übrigen nicht ihr, die Zahlungen zu überwachen, sondern vielmehr der Beklagten. Sie sei nach Treu und Glauben nicht zur Mahnung der Rückstände gehalten gewesen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da jedenfalls ihrem Schreiben vom 22.12.2017 verzugsbegründende Wirkung zukomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Die Klage unterliegt der Abweisung, da der Klägerin kein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zusteht. Das zwischen den Parteien bestehende Dauernutzungsverhältnis, auf welches die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung finden (BeckOGK/Drasdo, 1.1.2019, § 535 BGB Rn. 504 m.w.N.), wurde weder durch die Kündigung der Klägerin vom 22.12.2017 noch durch die auf die Klagschrift vom 18.01.2018 aufgesetzte Kündigung beendet.

1. Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 22.12.2017 führte zu keiner Beendigung des Dauernutzungsvertrages.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes stand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt kein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB zur Seite. Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar erreichten die aus den Monaten Dezember 2016 und Dezember 2017 herrührenden Rückstände seinerzeit einen Gesamtbetrag von 843,78 € und damit einen Betrag, der zwei Nutzungsentgelten entsprach. Die Beklagte befand sich dabei jedoch nur hinsichtlich des Nutzungsentgeltes für Dezember 2017 im Verzug.

Im Einzelnen:

a) Die Parteien haben durch die Regelung in Ziff. 3 (1) der AVB die Fälligkeit des Nutzungsentgeltes gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt, da das Nutzungsentgelt jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats fällig sein sollte. Für den Eintritt des Schuldnerverzugs kam es daher nicht mehr auf eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB an. Unstreitig befanden sich die Nutzungsentgelte für Dezember 2016 und Dezember 2017 zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt auch nicht auf dem Konto der Klägerin.

b) Gleichwohl trat in Bezug auf das Nutzungsentgelt für Dezember 2016 vorliegend kein Schuldnerverzug ein, da es sich bei der Leistungsverpflichtung der Beklagten um eine Holschuld handelte und die Klägerin ihrer insoweit bestehenden Mitwirkungshandlung nicht (ordnungsgemäß) nachgekommen ist.

Vorliegend haben die Parteien auf Grundlage des Dauernutzungsvertrages im Hinblick auf die Zahlung der Nutzungsentgelte ein Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart. Eine solche Vereinbarung führt zu einer Umwandlung der Leistungsverpflichtung des Schuldners dergestalt, dass sich die Geldschuld von einer qualifizierten Schickschuld gemäß § 270 Abs. 1 BGB in eine Holschuld gemäß § 269 BGB verwandelt (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 270 Rn. 3). Der Gläubiger ist dann aber auch verpflichtet, von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, ihm obliegt mithin die rechtzeitige Einziehung seiner Forderung; der Schuldner hat dagegen dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Konto zum Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Deckung besteht (vgl. BGH VersR 1977, 1153; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juni 2008 – 5 U 20/08 –, Rn. 41 ff., juris m.w.N., Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, § 556b BGB Rn. 34).

aa) Vorliegend schlug der von der Klägerin im Dezember 2016 unternommene Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuch zwar fehl. Dies führte indes nicht zu einer (Rück-) Umwandlung der Geldschuld der Beklagten in eine qualifizierte Schickschuld mit der Folge, dass nunmehr sie für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Nutzungsentgeltes Sorge zu tragen hatte. Der Fehlschlag ist nämlich ausschließlich der Klägerin zuzurechnen, die mit 1.773,37 € einen Betrag einziehen wollte, der die damals offenen Nutzungsentgelte um 929,59 € überstieg. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen den Gesamtrückstand übersteigenden Betrag ebenfalls im Wege der ihr erteilten Ermächtigung von dem Konto der Beklagten einziehen durfte, hat sie nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Jedenfalls bei dieser Sachlage vermochte der – faktisch fehlgeschlagene, weil abredewidrig vorgenommene – Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuch keine zum Nachteil der Beklagten führende Änderung der Leistungsmodalität auszulösen.

bb) Entgegen der Sichtweise der Klägerin wies das Konto der Beklagten zum Zeitpunkt des Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuches auch eine ausreichende Deckung auf, und zwar ungeachtet dessen, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Kreditlinie ihrer Bank in Höhe von 300,00 € verfügt hatte. Zwar reichte das damalige Kontoguthaben von 590,21 € nicht aus, um die seinerzeit offenen Nutzungsentgelte von 843,78 € auszugleichen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht der Gesamtbetrag, sondern vielmehr nur der seinerzeit von Klägerin tatsächlich geltend gemachte Forderungsbetrag in Gestalt des Nutzungsentgeltes für Dezember 2016 in Höhe von 421,89 €. Neben den – versehentlich – zugleich abgebuchten Verfahrenskosten wollte die Klägerin nur das Nutzungsentgelt für den Dezember 2016 vom Konto der Beklagten abbuchen bzw. einziehen. Hätte die Klägerin von der Einziehung (auch) der Verfahrenskosten abgesehen, hätte das Nutzungsentgelt für Dezember 2016 ohne Weiteres durch das Kontoguthaben ausgeglichen werden können. Bei dieser Sachlage konnte es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, nicht auch ausreichende Deckung für über das Nutzungsentgelt hinausgehende Forderungen vorgehalten zu haben.

cc) Die Beklagte ist auch nicht etwa deshalb mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes für Dezember 2016 in Verzug geraten, weil sie es versäumt hat, ihre Kontobewegungen zu überwachen und selbst für einen Ausgleich der Rückstände zu sorgen. Zwar mögen sich entsprechende Kontrollpflichten aus Kontoverträgen mit Geldinstituten ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 – XII ZR 271/94 –, Rn. 21, juris). Ob gleiches jedoch auch für Miet- oder Dauernutzungsverträge angenommen werden kann, erscheint jedoch zweifelhaft. Dafür, dass die Verletzung einer etwaigen Kontrollpflicht zu einer Änderung der Leistungsmodalitäten führt, ist jedenfalls nichts ersichtlich.

2. Die auf die Klagschrift vom 18.01.2018 aufgesetzte (nochmalige) fristlose Kündigung der Klägerin führte ebenfalls zu keiner Beendigung des Dauernutzungsvertrages.

Die Kammer verweist insofern zunächst auf die vorstehenden Ausführungen, welche auch auf die fristlose Kündigung vom 18.01.2018 Anwendung finden. Anders als die Klägerin meint, führt dabei der Umstand, dass sie die Beklagte mit (Kündgungs-) Schreiben vom 22.12.2017 auch zum Ausgleich des Gesamtrückstandes aufgefordert hat, zu keiner anderen Beurteilung. Dem Schreiben vom 22.12.2017 kam nämlich angesichts des zwischen den Parteien vereinbarten Einzugsermächtigungsverfahrens keine verzugsbegründende Wirkung zu. Zwar konnte sich die Klägerin einseitig von dem Einzugsermächtigungsverfahren und der damit einhergehenden Wirkung auf die Leistungsmodalität lösen, jedoch nach Auffassung der Kammer lediglich mit der Wirkung ex nunc. Andernfalls hätte es der Gläubiger in der Hand, die vereinbarte Holschuld zulasten der Schuldners wieder in eine Schickschuld umzuwandeln. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es der Gläubiger mittels eines (ordnungsgemäßen) Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuches jederzeit selbst in der Hand hat, entweder Befriedigung zu erlangen oder – bei Scheitern der Abbuchung bzw. der Einziehung – den Schuldnerverzug auszulösen.

3. Schließlich vermochte auch die auf die Klagschrift vom 18.01.2018 aufgesetzte ordentliche Kündigung, welche trotz der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung beachtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2018 – VIII ZR 261/17 –, Rn. 24, juris), den Dauernutzungsvertrag nicht wirksam zu beenden.

Gemäß § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dessen Beendigung hat, weil der Mieter seine Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung kann dabei auch in einem Zahlungsverzug liegen, der sich unterhalb der Grenze des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bewegt, wobei jedenfalls ein Rückstand von weniger als eine Monatsmiete für einen Zeitraum von weniger als einen Monat nicht ausreichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 –, BGHZ 195, 64-73, Rn. 19).

Zwar ist die Beklagte nach dem fehlgeschlagenen Abbuchungs- bzw. Einziehungsversuch im Dezember 2017 jedenfalls mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes für diesen Monat in Verzug geraten. Die Beklagte hat das Nutzungsentgelt auch in der Folge nicht ausgeglichen. Die Kammer bewertet das Verschulden der Beklagten an dieser Pflichtverletzung jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als weniger schwer. Die Kammer hat zwar gesehen, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2017 (auch) über das rückständige Nutzungsentgelt für Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt und zum Ausgleich aufgefordert hat, worin eine Abmahnung zu sehen sein dürfte. Demgegenüber ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass es nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in dem vorangegangenen Zeitraum von mehr als 10 Jahren zu keinen kündigungsrelevanten Zahlungsrückständen der Beklagten gekommen war. Weiter ist einzustellen, dass die Rücklastschrift trotz – jedenfalls im Dezember 2017 – bestehender Kreditlinie und damit eigentlich hinreichender Kontodeckung – ohne das Zutun der Beklagten selbst – von der H. veranlasst worden war. Zwar entlastet das Verhalten der H. die Beklagte nicht. Es lässt die Pflichtverletzung jedoch gleichwohl in einem milderen Licht erscheinen. Sodann ist auch die Erkrankung der Beklagten in den Blick zu nehmen. Es ist zwar richtig, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als gesetzlicher Betreuer nicht auch der Aufgabenkreis „Vermögensfürsorge“ zugewiesen worden ist. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ zumindest auch die Kontrolle der rechtzeitigen Mietzahlungen umfasst. Allerdings ist auch hier wiederum einzustellen, dass es über Jahre hinweg nicht zu kündigungsrelevanten Rückständen gekommen war und deshalb auch keinerlei Anlass für den Betreuer bestand, die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen zu überprüfen. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.12.2017 (Anlage K 1) über die offenen Nutzungsentgelte in Kenntnis gesetzt hat. Sodann hat die Kammer eingestellt, dass sich die Beklagte (mit ihrem gesetzlichen Betreuer) weiter ernsthaft um eine Klärung der Situation unter Einschaltung der Wohnungsnotstelle bemüht hat und es dort offenbar auch zu einem Missverständnis (vgl. Anlage B 7, Bl. 54 d.A.) gekommen war. Schließlich ist auch zu sehen, dass sich die Beklagte innerhalb kurzer Zeit nach Klageinreichung erfolgreich um eine Regelung bemüht hat, wonach nunmehr direkte Zahlungen des Jobcenters an die Klägerin erfolgen, vergleichbare Unregelmäßigkeiten, etwa bedingt durch Rücklastschriften oder nicht hinreichend gedeckte Konten, wohl ausgeschlossen sein dürften.

III.

Die Revision war vorliegend nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10 ZPO.