VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2018 - 7 E 2558/18
Fundstelle
openJur 2020, 1617
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.3.2018 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einen etwaigen Baubeginn zur Errichtung des mit der Genehmigung vom 23.3.2018 genehmigten Mehrfamilienhauses mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die zum einen auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs (hierzu unter I.), zum anderen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit dem Inhalt, diese gerichtlich zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen eine vorläufige Baustilllegungsverfügung zu erlassen (hierzu unter II.), gerichteten Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet.

I.

Der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.3.2018 ist unbegründet.

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind – insoweit – die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse der Beigeladenen einerseits, von der ihnen erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen sowie keine finanziellen Nachteile durch eine Verzögerung des Bauvorhabens tragen zu müssen, und dem Interesse der Antragstellerin als Drittbetroffener andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen. Denn die angegriffene Baugenehmigung wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen dürfte.

Ein Grundstückseigentümer kann sich – außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die für ihn als Nachbarn ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht unmittelbar darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob durch die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Normen verletzt sind, die die Antragstellerin schützen sollen. Dies dürfte hier weder für bauordnungsrechtliche (hierzu unter 1.) noch für bauplanungsrechtliche (hierzu unter 2.) Vorschriften der Fall sein. Auch kann sich die Antragstellerin nicht auf eine von ihr gesehene Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Baugenehmigung vor dem Hintergrund der im Grenzbereich zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen, durch Baulast gesicherten Zufahrtsfläche berufen (hierzu unter 3).

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23.3.2018 ist nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ergangen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Anforderungen an die Mindestabstandsflächentiefe nicht erkennbar.

Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO) ist bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen des § 6 Abs. 5 HBauO die Zustimmung der Eigentümer und Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks erforderlich. Eine solche Zustimmung hat die Antragstellerin vorliegend nicht erteilt. Das Zustimmungserfordernis gilt jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nur, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die südliche, der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zugewandte, Abschlusswand des auf dem Grundstück der Beigeladenen zu errichtenden Gebäudes einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem „Lageplan-Abstandsflächen“, welcher als Anlage 16/4 Teil der genehmigten Bauunterlagen ist. Auf die Einhaltung einer darüber hinausgehenden Abstandsfläche i.S.v. § 6 Abs. 5 HBauO hat die Antragstellerin keinen Anspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vermittelt das Abstandsflächenrecht gemäß § 6 HBauO lediglich in Gestalt des Zustimmungserfordernisses bei einer Unterschreitung der Mindestabstandsflächentiefe nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 HBauO – 2,50 m – Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 13; Beschl. v. 28.1.1999, 2 Bs 447/98, juris).

Eine Verletzung in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Abwehrrecht kann die Antragstellerin ferner nicht aus einem Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO herleiten. Nach dieser Vorschrift kann zwar dann, wenn – wie hier aufgrund der im Baustufenplan Harburg vom 28.12.1954 für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin enthaltenen Vorgabe einer geschlossenen Bauweise „M3g“ – nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist, zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird. Vorliegend bedarf es aber keiner Entscheidung, ob das genehmigte Vorhaben den Anforderungen der zitierten Vorschrift zuwiderläuft. Denn eine Verletzung der Antragstellerin in einem eigenen Abwehrrecht scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO ein eigenständiges subjektiv-öffentliches Recht nicht gewährt, sondern Nachbarschutz insofern lediglich in den Grenzen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hierzu sogleich) vermittelt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2014, 7 E 2243/14, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 17b); dies gilt jedenfalls bei Einhaltung des Mindestabstands.

Sonstige Unvereinbarkeiten der angegriffenen Baugenehmigung mit die Antragsgegnerin schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützend wirkende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (hierzu unter a). Es verletzt die Antragstellerin auch nicht in einem Anspruch auf Erhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets (hierzu unter b).

a) Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet in seiner hier allein maßgeblichen subjektiv-rechtlichen Ausprägung nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10, und OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7, m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, DÖV 1981, 672; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan gezogenen Rahmen entspricht oder, wegen Überschreitung dieses Rahmens, Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert und umfasst bzw. umfassen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). Mit diesem Ansatz werden zutreffend die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zur Geltung gebracht: Je weiter das Vorhaben von dem entfernt ist, womit die betroffenen Nachbarn nach der bestehenden objektiven Rechtslage als Bebauung zu rechnen haben und je nachteiliger sich das Vorhaben auf ihre baurechtlich erheblichen Belange auswirkt, desto weniger zumutbar ist es. Während die Nachbarn regelhaft nicht auf einen Verzicht auf plangemäße Bebauung vertrauen können (und insoweit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich insbesondere wenn der Bebauungsplan einen nachbarlichen Konflikt nur unzureichend bewältigt hat, eine Unzumutbarkeit des Vorhabens anzunehmen ist), ist mit Befreiungen von Festsetzungen nur als Randkorrektur zu rechnen; auf das Ausbleiben von grob rechtswidrigen Befreiungen muss regelhaft schutzwürdig vertraut werden können.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin vorliegend nicht zu erkennen.

aa) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist – auch vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO – nicht dahingehend festzustellen, dass die Errichtung des von den Beigeladenen geplanten Baukörpers zu unzumutbaren Einschränkungen der Belichtung des antragstellerischen Grundstücks, insbesondere der Nordseite des darauf befindlichen Gebäudes und dahinter liegender Räume, führen könnte. So steht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht jeder beeinträchtigenden Wirkung eines Gebäudes auf die Belichtung von Fenstern eines Nachbargebäudes entgegen. Auch in Fällen einer – wie hier – Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO ist die Frage, was dem Nachbarn insoweit zuzumuten ist, zunächst danach zu beantworten, ob die Errichtung eines geplanten Gebäudes sich negativ auf die Belichtung notwendiger Fenster i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO oder nicht notwendiger Fenster auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, 4 B 197/94, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2016, 7 K 2428/14, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 17b, 29). Dass bzw. inwieweit die Fenster in der Nordseite des Gebäudes der Antragstellerin notwendige Fenster i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO sind, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar und kann dementsprechend auch nicht unterstellt werden. Insbesondere die Antragstellerin selbst hat weder substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass die Fenster in der Nordwand ihres Gebäudes bauordnungsrechtlich notwendige Fenster sind. In der Antragschrift vom 14.5.2018 wird lediglich ausgeführt, hinter den besagten Fenstern befänden sich Aufenthaltsräume, ohne auf die Notwendigkeit der Fenster in der Nordwand des Gebäudes i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO einzugehen. Im an die Antragsgegnerin im Rahmen der Nachbarbeteiligung gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 22.2.2018 wird zwar behauptet, die Fenster würden die einzige natürliche Lichtquelle für dahinter liegende Zimmer darstellen, ohne dies – auch nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – im Ansatz zu substantiieren oder glaubhaft zu machen. Können die hinter ggf. in ihrer Wirkung beeinträchtigten Fenstern liegenden Räume jedoch auch durch andere Fenster belichtet und belüftet werden, ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2016, 7 K 2428/14, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 17b).

Dass die Errichtung des mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu einer unzumutbaren und damit rücksichtslosen Verschlechterung der Belichtungssituation des antragstellerischen Gebäudes führen wird, ist darüber hinaus auch vor dem Hintergrund nicht mit einer für das gerichtliche Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, als der Lichthof zwischen dem geplanten Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem Inhalt der genehmigten Bauvorlagen keinesfalls beseitigt wird, sondern sich die Belichtungssituation an der Grenze der beiden Grundstücke sogar leicht verbessern, nicht aber verschlechtern wird. So wird nach den genehmigten Bauvorlagen, was wiederum insbesondere dem „Lageplan-Abstandsflächen“ zu entnehmen ist, zwischen beiden Gebäuden ein Abstand von 3,30 m verbleiben. Dies stellt gegenüber der bisherigen Bebauungssituation beider Grundstücks jedenfalls insofern eine Verbesserung der Belichtungssituation dar, als nach allgemein zugänglichen Luftbildern sowie den Luftaufnahmen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung und dem zu den genehmigten Bauunterlagen gehörenden Lageplan (Anl. 16/3) die Außenkante des bisherigen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen nur einen Abstand von ca. 2,50 m zum Gebäude der Antragstellerin aufwies. Dass diese Situation von der Antragstellerin bzw. den Bewohnern ihres Gebäudes bislang als unzumutbar angesehen worden wäre, ist dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere der Antragstellerin, nicht zu entnehmen. Die Darstellungen in der Antragsschrift lassen vielmehr darauf schließen, dass die Antragstellerin den bisherigen Lichthof zwischen beiden Gebäuden als ausreichend zur Belichtung der Fenster in der Nordwand ihres Gebäudes angesehen hat (vgl. dort S. 3, 5). Dementsprechend ist auch insofern nicht erkennbar oder substantiiert vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass bzw. inwieweit die Verbreiterung des Abstandes zwischen beiden Gebäuden nunmehr zu einer unzumutbaren Belichtungssituation führen könnte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend Fenster in der Nordseite des antragstellerischen Gebäudes in Rede stehen, mithin der Gebäudeseite, die schon aus natürlichen Gegebenheiten kaum natürliches Sonnenlicht erhält, was den negativen Effekt der Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen für das Gebäude der Antragstellerin zusätzlich verringern dürfte.

bb) Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Gebäude ist in seiner Kubatur und Dimensionierung auch nicht insofern als rücksichtslos anzusehen, weil es eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin entfalten könnte. Ob einem Baukörper eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optisch vermittelten Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris, Rn. 8). Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung liegt insbesondere dann vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2009, 10 B 1713/08, juris, Rn. 25). Während die erdrückende Wirkung sich dabei vor allem aus einer Höhendifferenz der zu betrachtenden Baukörper ergibt, folgt eine abriegelnde Wirkung vor allem aus einer Breitendifferenz (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.9.2017, 6 E 7363/17, n.v.).

Eine erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes scheidet hier schon mangels einer Höhendifferenz zwischen dem geplanten Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin aus. Beide Gebäude sollen nach den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere der „Straßenansicht“ (Anl. 12/21) vielmehr exakt die gleiche Höhe aufweisen (15,43 m). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das geplante Gebäude mit vier Vollgeschossen über ein Vollgeschoss mehr verfügen soll, als dies durch den Baustufenplan Harburg vorgegeben ist. So besteht ein grobes, und damit rücksichtsloses Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht einmal im Falle des Nebeneinanders einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2013, 2 Bs 318/13; Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bs 190/13; Beschl. v. 27.9.2011, 2 Bf 45/10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 72). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr weist auch das antragstellerische Gebäude nach den vorliegenden Bauvorlagen vier Vollgeschosse auf, was nicht nur bedeutet, dass zwischen beiden Gebäuden keinerlei Differenz in der Geschossigkeit besteht, sondern auch, dass der Schutzanspruch der Antragstellerin dementsprechend wesentlich gemindert wird, weil auch ihr eigenes Gebäude die Vorgabe des Baustufenplans übersteigt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 7 E 9049/17, n.v.).

Auch für eine abriegelnde Wirkung des geplanten Gebäudes für das Grundstück der Antragstellerin ist nichts erkennbar. Zwar soll das geplante Gebäude etwas weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragen als das Gebäude auf dem antragstellerischen Grundstück. Der Baukörper des geplanten Gebäudes soll sich ausweislich des zu den genehmigten Bauunterlagen gehörenden Lageplans (Anl. 16/3) bis zu einer Tiefe von 16 m in das Grundstück hinein erstrecken. Das antragstellerische Gebäude weist demgegenüber lediglich eine Tiefe von ca. 12 m auf. Diese Differenz ist indes zu gering, um von einer Rücksichtslosigkeit des geplanten Gebäudes im Verhältnis zum antragstellerischen Grundstück auszugehen. Der Begriff einer rücksichtslos abriegelnden Wirkung ist vielmehr auf extreme Fälle zugeschnitten, in welchen der Eigentümer eines Grundstücks aufgrund einer auf einem Nachbargrundstück errichteten Bebauung den Eindruck eines „Eingemauertseins“ oder einer „Gefängnishofsituation“ gewinnen muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 5.9.2016, 15 CS 16.1536, juris, Rn. 30). Auch hierfür wäre ein grobes Missverhältnis zwischen der Dimensionierung der geplanten Baukörper und der baulichen Ausnutzung des antragstellerischen Grundstücks Voraussetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13; juris, Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 12). Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die – auch insofern in Betracht zu ziehende – Höhe des geplanten Gebäudes weder absolut noch im Vergleich zum antragstellerischen Gebäude übermäßig wäre, folgt dies auch daraus, dass die Differenz zwischen der Tiefenerstreckung beider Gebäude nicht übermäßig groß ist und sich v.a. auf einen als Hinterhof genutzten und daher ohnehin regelhaft nicht einen dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienenden Bereich des antragstellerischen Grundstücks auswirkt. Darüber hinaus ist insbesondere dann, wenn bestehende Sichtbeziehungen in übrige Blickrichtungen von dem in Rede stehenden Gebäude nicht beeinträchtigt werden, die Annahme einer abriegelnden Wirkung eines Nachbargebäudes fernliegend (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 7 E 9049/17, n.v.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2017, 2 Bs 184/17, n.v.). Dies gilt auch hier. Aufgrund der parallelen Lage beider Gebäude zueinander wird sich die Differenz zwischen beiden Gebäuden in der Tiefenerstreckung kaum auf bestehende Sichtbeziehungen vom Grundstück der Antragstellerin aus auswirken, allenfalls in einem geringen Ausmaß in nördlicher Richtung.

cc) Dass das mit der angegriffenen Genehmigung genehmigte Gebäude möglicherweise eine in der Umgebung bestehende faktische Baugrenze überschreitet, ist für einen Erfolg des Antrags ohne Relevanz, da sich hieraus keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten ergeben kann. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung. Eine derartige Zweckbestimmung lässt sich jedoch nur im Fall der Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung fehlt (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.1994, 8 S 2938/94, juris, Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2005, 1 BS 251/05, BauR 2006, 1104 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 22.3.2018, Au 5 K 17.1555, juris, Rn. 36). Eine planerische Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen enthält der vorliegend maßgebliche Baustufenplan jedoch nicht.

dd) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen geltend gemachten, im Vorangehenden jeweils für sich gewürdigten Beeinträchtigungen, d.h. bei einer Bewertung ihres Zusammenwirkens, erweist sich die Errichtung des angegriffenen Vorhabens nicht als der Antragstellerin unzumutbar.

b) Sofern die Antragstellerin mit ihren Ausführungen, die Tiefenerstreckung des geplanten Gebäudes sowie dessen Errichtung in viergeschossiger Bauweise führe vorliegend dazu, dass insgesamt ein unmaßstäbliches Gebäude genehmigt worden sei, so dass „Quantität in Qualität“ umschlage bzw. die Eigenart des Baugebiets maßgeblich verändert werde, eine Verletzung eines ihr zustehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch geltend machen will, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg.

§ 15 Abs. 1 BauNVO enthält zwar nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt innerhalb des betroffenen Bebauungsplangebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung, d.h. einen Anspruch auf Abwehr dagegen, dass ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, NVwZ 2002, 1384; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, NordÖR 2009, 308). Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich dabei aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, BVerwGE 79, 309 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310). Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der im Sinne dieser besonderen Rechtsfigur geschützten Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 15, Rn. 8).

Die durch die Beigeladenen beabsichtigte Bebauung ihres Grundstücks kann keinen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO relevanten Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne seiner typischen Prägung darstellen. Ein Gebiet erhält eine in diesem Sinne beachtliche typische Prägung allein durch den vom Plangeber in den Festsetzungen sowie ggf. der Begründung eines Bebauungsplans manifestierten Planungswillen und seine entsprechenden städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet. An einer solchen Manifestierung städtebaulicher Ordnungsvorstellungen oder eines planerischen Willens in Bezug auf eine bestimmte Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen mangelt es vorliegend. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Bebauungstiefe enthält der hier maßgebliche Baustufenplan keine Festsetzung, vermag also auch keine planerisch gewollte Gebietsprägung zu begründen; eine allenfalls möglicherweise bestehende faktische Prägung in dieser Hinsicht wäre – wie ausgeführt – ohne Relevanz. Hinsichtlich der Festsetzung von lediglich drei Vollgeschossen ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in ihrer seinerzeitigen Funktion als Plangeberin dieser eine Bedeutung beimaß, die für sich betrachtet zu einer typischen Prägung des Baugebiets hätte führen können. Es handelt sich vielmehr um eine auch für andere Gebiete durch denselben Baustufenplan und auch in anderen Baustufenplänen vielfach getroffene Festsetzung, die nicht auf eine besonders gewollte planerische Gebietsprägung schließen lässt. Ebenso wenig lässt sich eine solche planerisch gewollte Prägung anderen durch den Baustufenplan Harburg getroffenen Regelungen oder – mangels Vorhandensein einer solchen – einer Begründung des Plans entnehmen.

3. Schließlich vermag auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Realisierung des in Rede stehenden Gebäudes werde zur Verschlechterung der Zufahrtmöglichkeiten in den hinteren Bereich ihres Grundstücks führen sowie zu einer Inanspruchnahme einer durch Baulast gesicherten Zufahrtsfläche, dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen, nicht zum Erfolg zu verhelfen.

So ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits generell – und so auch hier – nicht anzunehmen, dass eine Baulast dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks ein im baunachbarrechtlichen Rechtsstreit beachtliches subjektives Recht verschafft. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 3 HBauO die Baulast auch ohne Zustimmung des Begünstigten aufheben kann, wenn ein öffentliches Interesse am Fortbestand nicht (mehr) besteht, was in Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen steht, bauordnungsrechtlichen Regelungen nur in sehr begrenztem Umfang nachbarschützende Wirkungen zuzumessen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 18).

Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht einmal erkennbar, dass die angegriffene Baugenehmigung die Überbauung der durch Baulast gesicherten Fläche gestatten würde. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich durch die Errichtung des geplanten Gebäudes die Zufahrtsmöglichkeit zum hinteren Bereich des Grundstücks in unzumutbarer Weise verschlechtern wird. Wie ausgeführt, wird das geplante Gebäude sowohl zur Grundstücksgrenze, als auch zum Gebäude der Antragstellerin einen größeren Abstand einhalten, als das bislang auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Gebäude. Bereits dies schließt aus, dass die von der Baulast erfasste Fläche durch das geplante Gebäude in Anspruch genommen wird. Ferner zeigt die in der Bauakte der Antragsgegnerin enthaltene Karte zur Verpflichtungserklärung nach § 79 HBauO vom 20.3.2003, dass die von der Baulast erfasste Fläche auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen dessen südlicher Grenze und dem darauf seinerzeit befindlichen Bestandsgebäude verläuft, welches jedoch dichter an der Grundstücksgrenze stand, als es das nunmehr geplante Gebäude soll. Entsprechendes folgt aus dem zu den genehmigten Bauunterlagen (Anl. 16/3) gehörenden Lageplan, welcher ebenfalls die von der Baulast erfasste Fläche abbildet und verdeutlicht, dass diese durch das von den Beigeladenen geplante Gebäude nicht überbaut wird bzw. werden darf. Die Zufahrt wird nach Errichtung des geplanten Gebäudes eine Breite von 3,30 m haben (vgl. Anl. 16/21 zur Baugenehmigung „Straßenansicht“), was für eine Erreichbarkeit der hinteren Bereiche des antragstellerischen Grundstücks ausreichend ist. Auch das zivilrechtlich auf dem Grundstück der Beigeladenen lastende Wegerecht, eingetragen in das Grundbuch am 26.4.1919, zugunsten der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks [...] – welches ohnehin von der angegriffenen Baugenehmigung nicht beeinträchtigt wird, da diese unbeschadet der Rechte Dritter ergeht –, bezieht sich lediglich auf

„den Teil der nicht überbauten Durchfahrt zwischen den Häusern [...] und [...], der zum Hause [...] gehört“,

welcher aber von dem nunmehr geplanten Gebäude nicht betroffen wird, da dieses weiter von der Grundstücksgrenze abrücken wird als die frühere Bebauung.

II.

Ebenfalls keinen Erfolg hat der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin angehalten wird, vorläufig einen etwaigen Baubeginn im Wege der Stilllegungsverfügung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO zu unterbinden. Abgesehen davon, dass von der Antragstellerin keine ernstlichen Gründe dafür vorgebracht werden, dass bzw. aus welchem Grunde die Antragsgegnerin oder die Beigeladenen eine ggf. angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht beachten sollten, mangelt es der Antragstellerin in jedem Fall am für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung notwendigen Anordnungsanspruch. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 25). Aus den unter I. dargelegten Gründen ist jedoch unter keinem der von der Antragstellerin geschilderten Gesichtspunkte eine Verletzung geschützter Rechtspositionen der Antragstellerin durch den Erlass der angegriffenen Baugenehmigung erkennbar, auf deren Unterlassung sie einen Anspruch hätte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. [wird ausgeführt]

C.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei nachbarlichen Rechtsschutzanliegen im Baurecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris, Rn. 4). Dem von der Antragstellerin gestellten Antrag nach § 123 VwGO wird, da er sich auf denselben Streitgegenstand bezieht, keine streitwerterhöhende Bedeutung beigemessen. Weiterhin berücksichtigt die Streitwertfestsetzung Nr. 1.5 der das Gericht zwar nicht bindenden aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.