LG Hamburg, Urteil vom 17.03.2017 - 329 O 270/15
Fundstelle
openJur 2020, 1607
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 157.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 150.000,00.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Beteiligung des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus der Beteiligung an den vier Einzelschiffsgesellschaften E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG entsteht, zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Schiffsfonds.

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen des Schiffsfonds „H. E. M. Q.“, dieser bestehend aus den vier Einzelgesellschaften E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 3) ist darüber hinaus Vertragsreeder und Poolmanager. Die Beklagten zu 1) und 2) (Treuhänderin) sind für die Prospektierung verantwortlich, die Beklagte zu 4) ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes von der Beklagten zu 2) abgespalten worden.

Grundlage der Beteiligung des Klägers war der Verkaufsprospekt des Fonds (Anlage K 1) – Stand April 2009 -, aus dem sich ergibt, dass Gegenstand des Fonds vier Minibulker mit einer Tragfähigkeit von 4.500 tdw sind, wobei für jedes der Schiffe eine eigene Gesellschaft gegründet wurde. Die Nebenintervenientin war Mittelverwendungskontrolleurin und von der Beklagten zu 1) beauftragt, ein umfassendes Prospektgutachten nach IDW S4-Standard zu erstellen.

Der Kläger zeichnete am 28.04.2009 eine Beteiligung an dem Fonds über die Treuhandkommanditistin, später als Direktkommanditist in Höhe von 150.000,- € zzgl. Agio. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittsklärung in Anlage K 5 und auf den Emissionsprospekt in Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet. Schon im Sommer 2011 – nach erheblich verspäteter Auslieferung der vier Schiffe – musste Tilgungsaussetzung beantragt werden und es erfolgten Restrukturierungsmaßnahmen (Restrukturierungskonzept vom 15.11.2011, Anlage B 6). Dennoch konnte die baldige Insolvenz der vier Gesellschaften nicht verhindert werden.

Der Kläger macht geltend, er sei über die für seine Beitrittsentscheidung maßgeblichen Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der Prospekt sei fehlerhaft.

So sei die Prognoseentscheidung falsch gewesen. Insbesondere die im Prospekt mitgeteilten geplanten Charterraten der Schiffe seien Spitzenwerte, die unter keinen Umständen realistisch gewesen seien. Auch hätten die Ergebnisse der anderen Schiffe der H.-Fonds gezeigt, dass dort Prognosen erheblich verfehlt worden seien, ohne dies hier zu berücksichtigen. Die Prognose im Prospekt sei mithin nicht vertretbar.

Auch gebe es erhebliche sonstige Prospektfehler. Die gesamte Situation des Schiffsmarktes nach Eintritt der Weltfinanzkrise sei fehlerhaft und zu positiv dargestellt worden. Auf Probleme des Minibulkermarktes, wie etwa Umweltauflagen u.Ä., sei nicht deutlich hingewiesen worden. Die Position der Gesellschaftskosten im Prospekt (S. 44) sei mit € 98.000,00 deutlich zu niedrig angegeben worden. Sie seien auf 1,37 Millionen Euro „explodiert“.

Ferner sei nicht aufgeklärt worden im Prospekt über die erheblichen Risiken aus den Verträgen mit den finanzierenden Kreditinstituten und über die aus Schiffsgläubigerrechten resultierenden Gefahren. Auch die loan-to-value-Klausel greife vorliegend außergewöhnlich früh, so dass hier ein Risikohinweis erforderlich sei.

Der Kläger nimmt die Beklagten nunmehr aus Prospekthaftung im eigentlichen Sinne gemäß § 13 VerKProspG iVm § 44 BörsG a.F. sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Schaden sei aufgrund der Insolvenz die Zeichnungssumme, das Agio und es sei ein Gewinn von 2 % entgangen, da er andernfalls in der Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.07.2015 das Kapital anderweitig gewinnbringend eingesetzt hätte.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 157.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 150.000,00.

2) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Beteiligung des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

3) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus der Beteiligung an den vier Einzelschiffsgesellschaften E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG entsteht, zu ersetzen.

4) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.002,74 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Prospekt weise auf alle Risiken hin und sei nicht zu beanstanden. Er enthalte alle wesentlichen Umstände und erörtere alle Risiken ausführlich.

Insbesondere seien die jeweiligen angenommenen Prognosen im Prospekt sorgfältig ermittelt und deshalb aus ex ante- Sicht vertretbar. Die Weltwirtschaftskrise sei bei Prospekterstellung noch nicht absehbar gewesen. Es habe Hinweise gegeben, dass sich die Weltwirtschaft zum Ende 2010 wieder erholen werde. Die Markteinschätzung habe einen Aufwärtstrend gezeigt (vgl. Anlagen B 3 – 1; B 3 – 2). Soweit vorgeworfen werde, die katastrophale Situation der laufenden H.-Schiffe habe herangezogen werden müssen, sei dies nicht möglich gewesen, dass die Bilanz 2009 noch nicht erstellt worden sei und die Zahlen nicht bekannt gewesen seien. Zudem seien die laufenden H.-Schiffe nicht mit den hier prospektierten Minibulkern vergleichbar. So sei die Prognose zu Recht insgesamt auf Basis der Erfahrungen der Geschäftsführer von Schifffahrtsgesellschaften erfolgt.

Mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.12.2016 (Beklagte zu 3) und 23.12.2016 (Beklagte zu 1, 2, 4) tragen die Beklagten ergänzend vor, die Prognose sei so erstellt worden, dass ausgehend von den Zahlen von vier kleineren Vorgängerschiffen der Beklagten zu 3) aus den Jahren 2002 bis 2007 hochgerechnet wurde unter Berücksichtigung von einigen Abschlägen auf die Jahre ab 2009. Hier haben die Beklagten eine Stellungnahme des I. f. S. u. L. (nachfolgend: ISL) vom Dezember 2016 vorgelegt (Anlagen B 3 -5; B 9), die eingeholt wurde, um diese Prognosemethode „gegenüber dem Gericht ... durch den ISL verifizieren zu lassen“.

Rechtlich sei eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeschlossen, nachdem nunmehr das Verkaufsprospektgesetz diese Haftungsfälle abschließend geregelt habe. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Beklagten zu 3), die mit dem Prospekt und dessen Vertrieb nichts zu tun gehabt habe, eine Haftung allenfalls dann möglich, wenn besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden sei. Dies sei unstreitig nicht der Fall gewesen.

Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es liege grob fahrlässig Unkenntnis vor und zwar spätestens mit der Vorlage des Restrukturierungsberichts vom 15.11.2011 (Anlage B 6). Spätestens hier sei klar gewesen, dass nichts mehr gezahlt werden könne und es sei dort erwähnt worden, dass die Charterraten statt prognostizierter € 4.400,00 bei gerade mal 1.300,00 bis 2.000,00 Euro liegen und damit die Fehlerhaftigkeit der Prognose offensichtlich gewesen sei.

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die umfangreich gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I) Die Beklagten haften als Gesamtschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

1) Denn für Ansprüche aus Prospekthaftung im eigentlichen Sinne, die sich für den hier maßgeblichen Zeitraum aus § 13 VerkProspG (seit 1.7.2005) ergeben könnten in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 44, 46 BörsG, ist Verjährung eingetreten, da der Prospekt zuletzt am 06.04.2010 ergänzt wurde, so dass nach drei Jahren Ansprüche verjährt sind.

2) Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber mit dem VerkProspG eine alles umfassende Regelung der Prospekthaftung geschaffen hat, so dass dann kein Raum mehr für die Prospekthaftung im weiteren Sinne wäre. Diese streitige Frage stellt sich ähnlich für das Nachfolgegesetz, das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG mit Wirkung ab 1.6.2012). Das Gericht folgt der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur – Rechtsprechung gibt es offenbar bisher kaum – die dahin geht, dass eine Prospekthaftung im weiteren Sinne außerhalb des Geltungsbereichs des VerkProspG (oder dann VermAnlG) noch möglich ist, weil es sich um eine besondere Vertrauenshaftung handelt (vgl. Reinelt NJOZ 2008, 5142ff zum VerkProspG, Suchomel NJW 2013, 1126ff zum VermAnlG). Dem ist zu folgen und die Streitfrage korrespondiert mit den nachfolgenden Erörterungen, ob eine besondere Vertrauenshaftung erforderlich und gegeben ist bei Gründungsgesellschaftern.

3) Die Parteien streiten hier nämlich auch darüber, ob Gründungsgesellschafter, denen die Pflicht obliegt, die nachfolgenden Anleger durch Überreichung eines fehlerfreien und vollständigen Prospekts aufzuklären, letztlich nur dann haften, wenn sie zusätzlich besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Die Literaturmeinungen zur Konkurrenz zwischen Prospekthaftung im eigentlichen Sinne (VerkProspG, VermAnlG) und der im weiteren Sinne lassen vermuten, dass zukünftig eine Haftung der Gründungsgesellschafter in solcher Situation nur bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Frage kommen könnte, weil die Haftung ohne weitere Voraussetzungen umfassend in den neuen Spezialvorschriften des VerkProspG, VermAnlG geregelt sind.

Trotzdem kann sich die Beklagte zu 3) nicht darauf berufen, sie sei nicht prospektverantwortlich und habe deswegen auch kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.

Denn bei Gründungsgesellschaftern, die alle grundsätzlich die Verpflichtung trifft, die nachfolgenden Anleger durch Überreichung eines fehlerfreien und vollständigen Prospekts aufzuklären, wird eine wechselseitige Verschuldenszurechnung vorgenommen, wenn – wie hier – jedenfalls einer der Gründungsgesellschafter mit der Vermittlung der Anlage betraut ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 161; KG WM 2012, 127, 129). Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an eine Prospekthaftung im weiteren Sinne dahingehend weiterentwickelt, dass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende persönliche, sondern auch ein typisiertes Vertrauen sein kann, dass sich aus einer Garantenstellung der für die Geschicke der kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch für die Herausgabe eines Anlageprospekts verantwortlichen Person herleitet. Dazu gehören auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft (vgl. BGH WM 2008, 1545, 1546 noch zur alten Rechtslage nach VerkProspG vom 9.9.1998). Diese Grundsätze müssen nach Ansicht des Gerichts auch nach der Änderung des VerkProspG zum 1.7.2005 gelten. Auch die Beklagte zu 3) erscheint danach aufgrund ihrer Mitarbeit an dem Projekt und Mitgründerin als Garant für die Richtigkeit des Prospektes, so dass sich daraus die Inanspruchnahme ein besonderen Vertrauens ergibt (vgl. auch Nobbe, WM 2013, 192 ff, 202ff). Die hiergegen von den Beklagten zitierten Entscheidungen (BGH vom 07.07.2003, II ZR 18/01; BGH vom 29.05.2008, III ZR 59/07) betrafen Fälle von Treuhandkommanditisten, für die aber wiederum andere Grundsätze gelten.

4) Die Beklagten haften für eine fehlerhafte Prognose im Prospekt, denn die im Prospekt prognostizierte Entwicklung der Frachtraten von € 3.500,00 in 2010 und von € 4.400,00 in den Folgejahren sind eklatant verfehlt worden.

Grundsätzlich haften die Prospektverantwortlichen nach den Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.4.2012 (NZG 2012, 789; ZIP 2012, 1342) und vom 27.10.2009 (NJW-RR 2010, 115ff) für eine verfehlte Prognose nur dann, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt wird und sie – aus ex-ante-Sicht – nicht vertretbar ist. Denn in der Regel hat der Anleger das Risiko zu tragen, dass sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung im Prospekt. Dabei darf eine Prognose auch eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 115, 117).

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Klägerseite hat in ihren Schriftsätzen umfangreich und dezidiert die sich aus mehreren Teilbereichen zusammensetzende Prognose (Charterraten und deren Entwicklung, allgemeine Marktentwicklung, Höhe der Betriebskosten, Einsatztage) mit eigenem konkreten Vortrag angegriffen und hinreichend erschüttert. Hinzu kommt, dass der Fonds in erschreckend kurzer Zeit notleidend geworden war, so dass schon im Sommer 2011 „Restrukturierungsmaßnahmen“ erforderlich wurden, die aber die spätere Insolvenz nicht verhindern konnten. Schon dieser zeitliche Aspekt spricht als erster Anschein dafür, dass die relativ optimistischen Prognosen im Prospekt fehlerhaft und nicht vertretbar waren.

Sodann war es nach Auffassung des Gerichts Sache der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, wie genau die Prognose (in allen Teilbereichen) erfolgt ist, auf welche Tatsachen sie sich gestützt hat und wie diese Tatsachen letztlich sorgfältig ermittelt wurden. Ferner mussten die Beklagten darlegen, dass die Prognose vertretbar war und die Beklagten bzw. die Prospektverantwortlichen aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft geschlossen haben.

Dieser Darlegungslast sind die Beklagten nicht hinreichend nachgekommen.

Die Erläuterungen der Beklagten zu diesen Prognoseermittlungen in den Klagerwiderungen sind zu dürftig. Es gibt dort überwiegend pauschale Erklärungen: Die Prognose sei „auf Basis der Erfahrungen der Geschäftsführer der Schifffahrtsgesellschaften“ (Charterraten, Betriebskosten) erstellt oder die Beklagten durften sich auf die RUSS –Studie verlassen, ohne dass dargelegt wird, ob und welche Tatsachen hier zur Prognosebeurteilung herangezogen worden sind. Zudem wird behauptet, es sei nach „anerkannter Standardprognose kalkuliert“ (betr. Einsatztage) worden, ohne dass dies näher erläutert wird. Auf den Vorhalt der Klägerseite, es seien negativen Entwicklungen bei anderen H.-Fonds-Schiffen nicht berücksichtigt, ist lediglich eingewandt worden, die Schiffe seien nicht vergleichbar und es habe im Frühjahr 2009 mangels Jahresbilanz noch keine belastbaren Ergebnisse gegeben. Allein die Vorlage der Anlagen B 3) 1 – 3 als Beleg dafür, dass bei den Charterraten eine Aufwärtstendenz zu erkennen sei und dadurch eine optimistische Markteinschätzung nicht fehlerhaft sei, reicht nicht aus.

Nach allem war die Verteidigung der Beklagten in den Klagerwiderungen unsubstantiiert.

Auch nach weitergehendem Vortrag aufgrund der Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 26.10.2016 bleibt es bei der Unerheblichkeit der Verteidigung in dieser Frage.

Die Beklagten haben hierzu neu vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe vier Schiffe aus ihrer Flotte für die Prognose herangezogen und deren Charterraten aus den Jahren 2002 – 2006 hochgerechnet auf die Schiffe dieses Fonds und dabei sogar noch konservativ bewertet, da die Schiffe dieses Fonds eine schnellere Geschwindigkeit erreichen würden und bessere Ladekapazitäten hätten. Diese alleinige Methode der Prognoseerstellung ist grob falsch, auch wenn die Beklagten zur „Verifizierung“ ihrer Prognoseerstellung dazu ein Gutachten des ISL (Anlagen B 3-5; bzw. B 9) vom Dezember 2016 einreichen, das ihre Methode der Prognoseerstellung nach außen hin zu rechtfertigen scheint. Dem ist aber nicht so.

Es kann nicht angehen und ist damit sorgfaltswidrig, dass für eine ernsthafte Prognose lediglich die Charterraten von vier Schiffen berücksichtigt werden, die im hier maßgeblichen Sektor tätig sind und von einer der Gründungsgesellschafterinnen, der Beklagten zu 3), betrieben wurden. Weder werden hier die Zahlen anderer ähnlicher Schiffe berücksichtigt, die zumindest ein breiteres Spektrum aufweisen würden, noch werden die Zahlen der H.-betriebenen Fondsschiffe aus ähnlichen Bereichen berücksichtigt. Dies wäre vorliegend deswegen besonders wichtig gewesen, weil die Klägerseite in allen Prognosebereichen substantiiert auf die wirtschaftliche Situation der weiteren bereits im Frühjahr 2009 laufenden Fonds der H. hingewiesen und danach eklatante Unterschiede zu den Angaben und der Prognose im hier streitigen Prospekt festgestellt hat. Auch wenn teilweise sicher keine ganz genaue Vergleichbarkeit der einzelnen Fondsschiffe bestehen mag, so ist doch die Tendenz deutlich und zeigt, dass jedenfalls nach Vortrag der Klägerseite die Zahlen bei den bisherigen Fondsschiffen der H. in allen Teilbereichen deutlich schwächer waren als die prognostizierten Zahlen im dortigen jeweiligen Prospekt. Wenn bei der Prognose Tatsachen sorgfältig ermittelt werden müssen, so ist es nach Ansicht des Gerichtes unerlässlich, dass ein Fondsbetreiber oder auch Vermittler betriebswirtschaftliche Ergebnisse und Zahlen aus der eigenen Schiffsflotte verwenden und berücksichtigen muss. Allein der Umstand, dass die anderen Fonds der H. aus dem Zeitraum nicht so liefen wie geplant, musste den Beklagten Anlass genug sein, ihre Methode der Prognosefindung genauer zu hinterfragen und zu überprüfen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen und wird auch gar nicht vorgetragen.

Dabei können die Beklagten auch nicht darauf verweisen, dass im April 2009 für die anderen Fondsgesellschaften der H. noch keine Bilanzen erstellt gewesen seien, da es sicher keine Schwierigkeiten gemacht hätte, die üblichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die sicher monatlich erstellt werden, für eine sorgfältige Prüfung aktuell heranzuziehen.

Schon aus diesen Gründen ist die Prognose nicht vertretbar, da sie auf viel zu geringer Datenbasis erstellt ist. Hinzu kommt die besondere Situation, dass wenige Monate zuvor die ohnehin schon bestehende Weltfinanzkrise sich durch die Insolvenz der Lehmann-Bank im September 2008 noch beschleunigt hatte und aufgrund der äußerst unsicheren Situation die auf ohnehin schwacher Datenbasis gegründete Prognose übertrieben optimistisch und damit nicht mehr vertretbar war, wie indiziell auch die schnelle nachfolgende Insolvenz zeigt. So hat auch das ISL im vorgelegten Privatgutachten (Anlage B3- 5; B 9) darauf hingewiesen (Seite 1), dass sich „die Schifffahrtsindustrie Ende 2008/Anfang 2009 in einer schweren Krise befand, die sich unterschiedlich stark auswirkte und über deren Auswirkungen und Dauer zu diesem Zeitpunkt keinerlei klare und eindeutige Vorstellung bestand.“ Auch wird darauf hingewiesen, dass „die meisten der damaligen Aussagen unter noch größerer Unsicherheit getroffen wurden, als dies ohnehin bei Prognosen naturgemäß der Fall ist.“ Unter Berücksichtigung dieser äußerst kritischen Einschätzung des Privatgutachters der Beklagten kann nur davon ausgegangen werden, dass die krassen Auswirkungen der danach auch im Schifffahrtssektor bereits Ende 2008 bestehenden heftigen Krise von den Beklagten bei ihrer Prognose weitgehend ausgeblendet und nicht berücksichtigt wurden, da unter diesen Voraussetzungen eine solche (ansonsten nach der Rechtsprechung auch optimistisch mögliche) Prognose jedenfalls auch aus ex ante-Sicht nicht vertretbar war. Nach allem ist die Prognose und damit auch der Prospekt fehlerhaft.

Im Prospekt sind zudem die Angaben zu den prognostizierten zukünftigen Charterraten mit wenigen Informationen für den Anleger angereichert. Es wird nur darauf hingewiesen, dass die „momentane Krise“ und der damit verbundene Einbruch der weltweiten Frachtenmärkte auch in der europäischen Küstenschifffahrt zu einer deutlichen Verschlechterung der Marktlage geführt hat. Mittelfristig, vor Ablieferung der Schiffe im Jahre 2010, sollte sich jedoch der Markt nachhaltig erholt haben (S. 38f). Der erwartete Richtwert für die Frachtrate liege bei einem Euro pro Tonne der Tragfähigkeit, mithin dürfe er bei den Fondsschiffen bei € 4.500,00 pro Tag liegen. Nähere Erläuterungen folgen nicht, vielmehr werden dann die Charterraten weitgehend kommentarlos in der Liquiditäts- und Steuervorschau (S. 44) aufgeführt mit dem Hinweis auf Seite 45, die Prognoserechnung stelle die Situation der Schiffsgesellschaften kumuliert dar, wie sie sich bei Eintritt der zahlreichen Annahmen ergeben würde. Es sei jedoch mit Abweichungen zu rechnen.

Der Anleger muss aufgrund fehlender Erläuterungen und Hinweise, wie denn die Prognose genau erstellt wurde und was im Einzelnen dazu herangezogen wurde, den Prospekterstellern vertrauen, dass ihre Prognose fundiert und sorgfältig ist. Wäre den Anlegern mitgeteilt worden, dass für die Prognose lediglich die Zahlen von vier Schiffen einer der Gründungsgesellschafterinnen herangezogen und die schweren Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise nur unzureichend berücksichtigt wurden, dann hätte sicher kaum ein Anleger gezeichnet.

Nach allem haften deshalb die Beklagten für die Fehlerhaftigkeit des Prospektes.

5) Ob daneben auch die sonstigen vorgetragenen Prospektfehler vorliegen, wofür zumindest hinsichtlich der Position „Gesellschaftskosten“ im Prospekt einiges spricht, weil auch dort der Vortrag der Beklagten nach den Hinweisen des Gerichts vom Oktober 2016 unzureichend sein könnte, kann dahingestellt bleiben.

6) Die Ansprüche sind auch nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.

Zwar weist der Restrukturierungsbericht von 2011 (Anlage B 6) auf deutliche Unterschiede im Zahlenwerk hin. In der Tat lässt sich daraus ersehen, wie eklatant die erzielten Charterraten von der Prognose abweichen. Es ist aber nicht ersichtlich, das ein Anleger daraus den Schluss ziehen musste, dass es sich um Prospektfehler oder um Folgen einer fehlerhaften Prognose und nicht um sonstige erhebliche Ursachen handelt, für die niemand verantwortlich ist. Vielmehr weist der Restrukturierungsbericht von 2011 darauf hin, dass es sich um Folgen des plötzlichen wirtschaftlichen Abschwungs gerade in 2011 handelt und es wird erläutert (S. 3), dass sich den Marktentwicklungen auch die vier Quartettschiffe nicht entziehen konnten. Ein Hinweis auf eine früher nicht vertretbare Prognose, für die die Beklagten haften könnten, ergibt sich daraus nicht, so dass jedenfalls nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden kann, unabhängig davon ob der Kläger diesen Bericht erhalten oder gelesen hat.

Soweit die Beklagtenvertreter zu 1, 2, 4) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.03.2017 auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 07.02.2017 (9 U 214/16) verweisen, hilft das nicht weiter. Der Fall betrifft offensichtlich nicht den hier streitigen Fonds und offensichtlich wurde dort (der Fall spielt 2007!) das Abweichen der Prognose der Betriebskosten auch nicht auf die besondere wirtschaftliche Krisensituation zurückgeführt.

7) Letztlich hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Unwirksamkeit der Abspaltung der Beklagten zu 4) aus der Beklagten zu 2) nicht behauptet werden sollte, so dass auch insoweit die Haftung aller Beklagten verbleibt. Die Beklagten zu 2) und 4) haften deshalb gemäß § 133 UmwG gesamtschuldnerisch.

II) Die Feststellungsanträge sind in Konsequenz der oben entschiedenen Rechtslage zwangsläufig und begründet. Es wird vermutet, dass der Anleger bei Vorliegen eines erheblichen Prospektfehlers und dessen Kenntnis die Anlage nicht gezeichnet hätte. Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht erworben, mithin hat eine Rückabwicklung stattzufinden.

III) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Mangels konkretem Vortrag kann vorliegend lediglich davon ausgegangen werden, dass der Kläger versucht hätte, sein Kapital gewinnbringend einzusetzen. Ohne nähere Einzelheiten kann hier ein entgangener Gewinn auch nicht nach § 287 ZPO abstrakt geschätzt werden, so dass auch kein Mindestbetrag angenommen werden kann. Nach der hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2015, 3447 Rdnr. 49 mwN; BGH NJW 2012, 2427; BGH NJW 2012, 2266; BGH NJW 2004, 1868, 1870) ist dazu konkreter Vortrag erforderlich, da nicht davon auszugehen ist, dass jede Anlage einen Mindestertrag erbringt. Die bloße Behauptung, der Kläger hätte hier das Geld anderweitig investiert und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ einen Ertrag in Höhe von 2 % des investierten Kapitals erzielt, reicht dafür nicht aus.

IV) Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt demgegenüber ab Rechtshängigkeit aus §§ 288, 291 BGB.

V) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Teilabweisung berührte nur die nicht streitwerterhöhende Nebenforderung (vgl. BGH NJW 2013, 1185; BGH NJW 2012, 2446, 2448) auf entgangenem Gewinn und schlug sich mithin in der Kostenentscheidung für den Kläger nicht nachteilig nieder. Sie erreicht auch nicht so einen Umfang, dass hier anteilig die Teilabweisung bei der Kostenquote zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1988, 2173).

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