ArbG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 8 Ca 196/16
Fundstelle
openJur 2020, 1591
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.471,92 € festgesetzt.

Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der jährlichen Erhöhung einer Pensionsergänzungszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge.

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B.. Bei dieser bestand seit dem Jahr 1961 eine „Betriebliches Versorgungswerk“ (im Folgenden: BVW) genannte betriebliche Altersversorgung. Im A.-Konzern gibt es unterschiedliche Systeme der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1982 bis zum 31. Dezember 2012 in einem Unternehmen des B. Konzerns, heute die Beklagte, beschäftigt. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis des BVW und bezieht auf Grundlage dieser Bestimmungen beginnend mit dem 1. April 2006 eine betriebliche Rente in Höhe von zuletzt 1.452,52 € (vgl. Schreiben der Beklagten vom August 2016, Blatt 37 der Akte).

Das BVW gewährt eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Pensionskasse „Versorgungskasse der B. VVaG“ und einer Direktzusage (Pensionsergänzung) zusammensetzt. Die im vorliegenden Fall streitige Höhe der Pensionsergänzung gleicht dabei die Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der Versorgungskasse und der gesetzlichen Rente aus.

Diese Zahlung wird geregelt in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks“, bestehend aus den „Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“, den „Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“ und den „Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“ (vgl. Anlage K 1, Blatt 19 der Akte; Anlage B2, Blatt 161 ff. der Akte), die bereits im Jahr 1961 in Kraft getreten ist.

In diesen heißt es auszugsweise:

„Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

(...)

§ 2 Berechtigter Personenkreis

(...)

3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist.

Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

(...)

§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge

Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:

1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge

Die für den Fall des Bezuges eine Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.

(...)

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles

Scheidet der Betriebsangehörige aus den Diensten der B. Unternehmensgruppe vor Eintritt des Versorgungsfalles aus, so wird seine Rentenanwartschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 5 Zusammensetzung der Versorgungsbezüge

Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.

1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:

1.1. Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich)

1.2. Die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der B. geleistet wurde

(...)

1.6. Rentenleistungen der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen.

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

§12 Widerrufsvorbehalte

1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die B. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

•Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,•(...)“Im Falle eines mit unverfallbarer Anwartschaft vor Rentenbeginn ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten werden die vertraglichen Anpassungen nur auf die zu Beginn der Rentenzahlung festgelegte Pensionsergänzung angewendet.

Die Versorgungskasse erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Die Versorgungsempfänger haben hier einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versorgungskasse. Diese Leistung wird allein über eine Überschussbeteiligung angepasst. Der Anspruch des Klägers aus der Versorgungskasse beträgt 781,48 € (vgl. Bl. 37 der Akte).

Der Kläger erhielt bis einschließlich Juli 2016 1.452,52 € aus der Pensionsergänzung (vgl. Schreiben aus August 2016, Blatt 37 der Akte), insgesamt also Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsergänzung plus Versorgungskasse) in Höhe von 2.234,00 €.

Die Gremien des A.-Konzerns sahen sich nach eigenen Angaben aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes Niedrigzinsszenario, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency I Umsetzung LVRG, Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität und singende Loyalität der Kunden), veranlasst, zur zukunftssicheren und nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns die neue Strategie „S.“ (S.) zu verabschieden, die mittlerweile im Konzern umgesetzt wird. Mit der Umsetzung der Strategie wurden Strukturen neu geordnet und sollen Einsparungen u.a. von Personalkosten (nicht kundennahe Funktionen -30%) generiert werden.

Aufgrund des schwierigen Marktumfeldes realisiert die Beklagte mit der Strategie „S.“ eine Neuausrichtung. Das Konzept zielt auf die Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro jährlich. Die Komplexität der internen Strukturen sollen reduziert werden. Die aktiven Mitarbeiter der A. V. AG und der A. L. AG sollen auf die neue A. D. AG übergehen. Die Vorüberlegungen zu diesen Konzepten wurden am 23. Februar 2015 gestartet und waren zum 21. Mai 2015 soweit abgeschlossen, dass es an diesem Datum der Belegschaft kommuniziert werden konnte. Im September 2015 wurden die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzeptes aufgenommen.

Es wurde auf unbestimmte Zeit ein Einstellungsstopp sowie ein Verbot von Entfristungen beschlossen

Die gesetzlichen Renten wurden am 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern um 2,0972 %, zum 1. Juli 2016 um 4,24512% erhöht.

Der Vorstand der Beklagten (AV) und der A. L. AG (AL) beschlossen in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015, den Aufsichtsräten der AV und der AL zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren.

Der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte wurden hierzu angehört wobei der Kläger bestreitet, dass sämtliche Betriebsratsgremien angehört worden seien. In dem Anhörungsschreiben (Blatt 190 der Akte) heißt es auszugsweise:

„Die gesamte Versicherungswirtschaft bewegt sich aufgrund der Niedrigzinsphase, der Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG in einem sehr schwierigen Marktumfeld.

Dies hat die Gremien des Konzerns vor kurzem dazu veranlasst zur zukunftssicheren, nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie “ G.“ zu verabschieden. (...)

Die verantwortlichen Vorstände der Deutschen G. Gruppe sind davon überzeugt, dass auch ehemalige Mitarbeiter/innen des Konzerns, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt für die übrigen Konzernangehörigen liegen, ein Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung unserer Unternehmen leisten sollten.

(...)

Im Hinblick auf die Gesamtsituation hält der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Millionen € jährlich führen und die deutlich über den Inflationsausgleich seit Juni 2014 von 0,5% Prozent liegen würde, für nicht vertretbar. Er beabsichtigt daher den Aufsichtsräten der AV/AL/ABV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO85 um jeweils 0,5 % zum gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“

Den Betriebsräten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 eingeräumt. Die erforderlichen Beschlüsse aller Konzernunternehmen sollten noch vor dem 30. Juni 2015 eingeholt werden. Die Frist zur Stellungnahme für die Betriebsräte wurde auf Bitten des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 verlängert. Die bereits beim Vorstandsstab eingereichten Beschlussvorschläge wurden daher wieder von der Tagesordnung genommen.

Der Gesamtbetriebsrat sowie die bei der Beklagten gebildeten Betriebsräte in P., R., R1, R2, F., S1, Hamburg, M., B1 und H., der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen B. AG und der Konzernbetriebsrat haben ihre weitgehend wortgleichen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorstands-/Aufsichtsratsratsbeschluss abgegeben. Hierin führen die Betriebsräte insbesondere an, dass die gute wirtschaftliche Lage der Beklagten einen Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung im BVW nicht rechtfertigen würde.

In der Antwort des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (Blatt 193 der Akte) heißt es auszugsweise:

„Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragschließenden Parteien wäre eine Anwendung des in § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen wurde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die A. Versicherungen (2014 herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Million € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben.

Der Gesamtbetriebsrat hat daher beschlossen, der von Ihnen beabsichtigten verminderten Anpassung der Versorgungsbezüge um lediglich 0,5 % nicht zuzustimmen.“

Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten haben auf Basis des Vorschlags des Vorstandes beschlossen, die Renten um 0,5 % ab dem 1. Juni 2015 zu erhöhen, wobei der Kläger bestreitet, dass die Beschlüsse an den genannten Daten formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst wurden. Nach Angaben der Beklagten erfolgte der Beitrag des Vorstandes zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26. August 2015. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erfolgte nach Angaben der Beklagten im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015.

Ein entsprechender Beschluss wurde in allen von der Thematik betroffenen Konzerngesellschaften einheitlich getroffen.

Die wesentlichen inhaltlichen Erwägungen, die dem Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lagen, lauten wie folgt:

„Die vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe erscheint angesichts der den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung und des derzeit insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes der Versicherungsbranche, der Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungsysteme im Unternehmen, der aktiven Arbeitnehmer und schließlich auch der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung im Rahmen einer Gesamtabwägung als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger.“

Die zuständigen Gremien der Beklagten haben sich nach Abwägung aller Umstände dazu entschlossen, die vertragliche Anpassung der Pensionsergänzung für den Fall, dass mit der verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% statt um 2,1% in Verbindung mit der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,1% es faktisch zu einer Aussetzung der Erhöhung der Pensionsergänzung bzw. deren Absinken komme, die Erhöhung nicht vollständig auszusetzen. In diesem Fall soll die Pensionsergänzungszahlung dennoch um 0,5 % erhöht werden. Es wurde jeweils geprüft, was günstiger sei: eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung pauschal um 0,5% oder gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 1. Juli 2012. Im Fall des Klägers führte die pauschale Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5% zum höheren Ergebnis.

Durch die erfolgten Erhöhungen in der Vergangenheit ist der gem. § 16 BetrAVG geforderte Ausgleich des Kaufkraftverlustes bereits erfolgt.

Am 20. Juni 2016 beschlossen die Aufsichtsräte der Beklagten sowie der A. V. AG gemeinsam mit ihren Vorständen, erneut von der Regelung des § 6 Nr. 3 BVW Gebrauch zu machen und die Anpassungen der Renten gemäß § 6 Abs. 1 BVW durch eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten um 0,5% zu ersetzen (vgl. Protokoll der au0erordentlichen Sitzungen der Aufsichtsräte der A. L. AG und der A. V. AG, Anlage B 7, Blatt 149 ff. der Akte). Auch zu diesem Beschluss wurden die örtlichen Betriebsräte sowie der Gesamtbetriebsrat angehört (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2016, Blatt 223 f. der Akte). Die Betriebsräte haben hierzu Stellungnahmen abgegeben und der Änderung der Rentenanpassung mit der gleichen Begründung wie im Jahr 2015 nicht zugestimmt (Blatt 236 ff. der Akte). Der Kläger bestreitet erneut, dass alle Betriebsräte angehört wurden. Er bestreitet ebenfalls, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Vorstände ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten insgesamt monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.452,52 € hätten um 2,0972 % auf 1.491,80 €, also um 39,28 €, erhöht werden müssen. Nach den Regelungen des betrieblichen Versorgungswerkes sei nicht lediglich die Pensionsergänzung, sondern die Gesamtversorgungsbezüge um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern. Ab dem 1. Juli 2016 hätten die Zahlungen um weitere 4,24512%, also um weitere 84,94 €, erhöht werden müssen. Nach den Regelungen des betrieblichen Versorgungswerkes sei nicht lediglich die Pensionsergänzung, sondern die Gesamtversorgungsbezüge um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern.

§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes sei unwirksam. Betriebsvereinbarungen seien zwar keiner AGB-Kontrolle zu unterziehen, aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die der Angemessenheitsprüfung nach den §§ 305 ff BGB nicht nachstehe. Es sei nicht klar und verständlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Auch folge die Unwirksamkeit aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, der auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sei. Danach sei ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur dann wirksam, wenn zumindest grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein solle. Die Vereinbarung enthalte jedoch keine Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf bzw. die Änderung möglich sei. Ebenso sei völlig unklar, welche Folgen eintreten sollen, wenn der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar hält. Letztlich könnten Vorstand und Aufsichtsrat völlig willkürlich den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beseitigen.

Die Regelung stelle auch einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Die Beklagte habe sich jedoch im Ergebnis verpflichtet, einen bestimmbaren Betrag für die Steigerung zur Verfügung zu stellen, nämlich den Betrag, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Die Regelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes ermögliche es nicht nur, den für die Anpassung zur Verfügung stehenden Betrag abzusenken, sondern auch anders zu verteilen. Hinsichtlich der Verteilung bestehe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht werde in der Betriebsvereinbarung verzichtet, dies sei nicht zulässig.

Auch wenn die Regelung nicht unwirksam sei, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß angehört worden seien und dass Vorstand und Aufsichtsrat einen formell ordnungsgemäßen Beschluss entsprechend § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen gefasst haben soll. Es werde bestritten, dass der Vorstand und / oder der Aufsichtsrat am 26. August 2015 bzw. am 9. Oktober 2015 die genannten Beschlüsse formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst haben. Soweit ersichtlich, umfasse der Beschluss eine Steigerung um 0,5%. Tatsächlich wurden aber anders als in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen, nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzung (sog. V2-Rente) um 0,5% gesteigert. Diese Vorgehensweise sei von den Beschlüssen nicht gedeckt.

Im Übrigen seien die Betriebsräte fehlerhaft angehört worden, da in der Information nicht klargestellt worden sei, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzung um 0,5% gesteigert werden soll. Auch hätten die Betriebsräte / der Gesamtbetriebsrat angehört werden müssen, bevor der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag zur gemeinsamen Beschlussfassung unterbreite. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Betriebsräte dürfe sich der Vorstand mithin noch keine abschließende Meinung gebildet haben. Ausweislich des Anhörungsschreibens hätte der Vorstand sich jedoch bereits eine abschließende Meinung gebildet. Eine Einflussnahme der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates sei so nicht mehr möglich gewesen.

Selbst wenn ein wirksamer Beschluss vorliegen würde, habe dieser den Anspruch des Klägers auf Steigerung seiner Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 nicht beseitigen können, weil der Beschluss nicht rechtzeitig ergangen sei. Mit dem erst nach dem 1. Juli 2015 getroffenen Beschluss habe die Beklagte rückwirkend in bereits erworbene Rechte eingegriffen.

Die Unwirksamkeit des Beschlusses folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen beachtet worden seien. Die Formulierung „nicht für vertretbar“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nur dann nicht in Betracht kommen sollte, wenn die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung nicht zulasse. Die Formulierung sei gewählt worden, um in „Notfällen“ eine „Exit“-Möglichkeit zur Verfügung zu haben.

Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 20. Juni 2016 folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen beachtet worden seien. Die Formulierung „nicht für vertretbar“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nur dann nicht in Betracht kommen sollte, wenn die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung nicht zulasse. Die Formulierung sei gewählt worden, um in „Notfällen“ eine „Exit“-Möglichkeit zur Verfügung zu haben.

Das betriebliche Versorgungswerk sei zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die „B.“ bzw. eine Gesellschaft des B.-Konzerns, im Eigentum der Gewerkschaften war. Der B.-Konzern wurde gewerkschaftsnah und an den Interessen der Arbeitnehmer ausgerichtet geführt. Bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass grundsätzlich die Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe gesteigert werden wollten wie die gesetzliche Rente. Davon sollte entsprechend § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum betrieblichen Versorgungswerk nur dann abgewichen werden können, wenn die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. § 6 Abs. 3 sei eine Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen seien aber grundsätzlich eng auszulegen. Dies spreche dafür, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich sachliche Gründe ausreichen sollten.

Da lediglich wirtschaftliche Gründe die reduzierte Steigerung der Renten rechtfertigen könnten, sei die Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat rechtswidrig. Die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsah, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, sei nur zulässig, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Solche seien jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

Der Verweis auf das (bestrittene) hohe Versorgungsniveau der Rentner des betrieblichen Versorgungswerks sei unzulässig. Die Ausnahmeregelungen in § 6 Abs. 3 könne offensichtlich nicht dazu taugen, die bestehende Betriebsvereinbarung zu ändern bzw. umzustrukturieren, um nunmehr veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen der Beklagten verwirklichen zu können.

Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe (Langlebigkeitsrisiko, Niedrigzinsphase, schwieriges wirtschaftliches Umfeld, zunehmender regularischer Druck) seien unsubstantiiert.

Die behauptete Neuausrichtung des Konzerns werde bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, ergebe sich hieraus jedoch nicht, dass die behauptete strategische Neuausrichtung im Konzern überhaupt Auswirkungen auf die Beklagte hat. Würde man für die Anpassungsentscheidung des § 6 Abs. 3 Auswirkungen im Konzern ausreichen lassen, würde dies dazu führen, dass die Beklagte den Betriebsrentenanspruch der Versorgungsempfänger leerlaufen lassen könne.

In der Interessenabwägung habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass sich Rentner trotz steigender Rentenbezüge auf eine immer stärkere Abkopplung von der Lohnentwicklung einstellen müssten. Das gehe aus einer Erhebung des Instituts Prognos im Auftrag der Versicherungswirtschaft hervor. Entgegen der Behauptung der Beklagten erfolge keine gleichmäßige Belastung von Aktiven und Rentnern, vielmehr seien Rentner bereits jetzt mehr beeinträchtigt als die aktiven Beschäftigten.

Der Anspruch ergebe sich außerdem aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe seit Abschluss der Betriebsvereinbarung die Renten der Versorgungsempfänger stets entsprechend der gesetzlichen Renten angepasst. Den Rentnern sei niemals eine konkrete Anpassungsprüfung bekannt gemacht worden. Nie hat die Beklagte mitgeteilt, sie würde sich eine Anpassung aus irgendwelchen Gründen vorbehalten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 2.234,00 € (der sich aus 781,48 € und 1.452,52 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 124,22 € brutto zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 719,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 39,28 € seit dem 1. Juli 2015, auf 39,28 € seit dem 1. August 2015, auf 39,28 € seit dem 1. September 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Oktober 2015, auf 39,28 € seit dem 1. November 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Dezember 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Januar 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Februar 2016, auf 39,28 € seit dem 1. März 2016, auf 39,28 € seit dem 1. April 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Mai 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Juni 2016, auf 124,22 € seit dem 1. Juli 2016 und auf 124,22 € seit dem 1. August 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung der laufenden Betriebsrente. Sie habe zulässigerweise von der in § 6 Ziffer 3 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht.

Das im BVW gewährte Versorgungsniveau sei überdurchschnittlich hoch. Im Jahresdurchschnitt erhalte ein Versorgungsempfänger 15.948 €. In München, dem Hauptsitz des Konzerns, würden Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus Direktzusagen lediglich in Höhe von durchschnittlich 7.486 € pro Jahr gezahlt.

Bei der Umsetzung der neuen Strategie „S.“ müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten, und zwar durch monetäre Einschnitte, betriebsbedingte Kündigungen bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Hierzu gehöre auch der beschlossene unbefristete Einstellungsstopp und das Verbot der Entfristungen. Es würden Standorte zusammengelegt, verlegt und geschlossen. Hieraus ergebe sich in vielen Bereichen eine Arbeitsverdichtung. Das Budget für Sachkosten sei erheblich gekürzt worden. Auch seien restriktivere Regelungen für Fort- und Weiterbildungen eingeführt worden. Das Budget für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung an Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten sei in diesem Rahmen auf Konzernebene um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Eine Bevorzugung der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu der aktiven Beschäftigung wäre eine Ungleichbehandlung, an deren Rechtfertigung große Zweifel bestünden.

Der Umfang der kompensierenden Maßnahmen hänge von dem Umfang der Mehrbelastung und damit von dem Ausgang der laufenden Gerichtsverfahren ab.

Die aktiven Mitarbeiter trügen dadurch auch dazu bei, dass die Versorgungsleistungen an die Rentner auch in der Zukunft durch den Arbeitgeber auf einer soliden Basis gewährt werden könnten. Aus diesem Grund sei es dem Vorstand/Aufsichtsrat angemessen erschienen, dass die Rentner zur Stärkung und Zukunftssicherung der Unternehmen ebenfalls einen Beitrag leisten müssten. Da Rentner anderer Versorgungssysteme, zum Beispiel dem A.-Konzern, zum 1. Juli 2015 aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes eine deutliche niedrigere Anpassung (0,5%) als die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, erscheine die Anpassung der Zahlungen aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO 85 unverhältnismäßig hoch. Diese Anpassung sei auch mit Blick auf die Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus der Rentner des BVW und der VO 85 aus unternehmerischer Sicht nicht gerechtfertigt. Mit der dennoch vorgenommenen Anpassung solle jedoch der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung nach § 6 Nr. 3 BVW, die Renten lediglich um 0,5% zu erhöhen, sei aufgrund Untertretbarkeit einer Anpassung um 2,1% bzw. um 4,24512% in rechtmäßiger Weise erfolgt. Einzige Voraussetzung für den Vorschlag des Vorstands und den nachfolgenden Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss sei die Frage der (Un-)Vertretbarkeit der in § 6 Nr. 1 BHW vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge. Da die Vorschrift die Unvertretbarkeit nicht weiter konkretisiere, müsse sich die Entscheidung gem. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens halten. Hierfür sei ein sachlicher Grund ausreichend, es müssten keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG vorliegen. Ein sachlicher Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Aufgrund der Kapitalmarkt-Krise, der daraus resultierenden strategisch neuen Ausrichtung des Konzerns sowie den neuen regulatorischen Herausforderungen und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus des BVW bewege sich die Entscheidung im Rahmen der Billigkeit. Der Kläger könne dagegen kein billigenswertes Interesse anführen, eine derart hohe Anpassung zu verlangen, zumal das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im Betrieblichen Versorgungswerks schon jetzt überdurchschnittlich hoch sei.

§ 6 Abs. 3 BVW der Ausführungsbestimmungen stelle nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Wäre dies gewollt gewesen, dann wäre die Terminologie des § 16 BetrAVG verwendet worden. § 6 Abs. 3 BVW stelle die Erhöhung nach § 6 Nr. 1 BVW generell unter den Vorbehalt eines abweichenden Vorstands-/ Aufsichtsratsbeschlusses. Dieser sei nicht abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 6 Abs. 3 BVW hätte daher unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erfolgen dürfen. Zur Begründung sei auf das schwierige Marktumfeld der Versicherungsbranche und die tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Deutschen A.-Konzerns abgestellt worden. Hieraus ergebe sich ein erheblicher Handlungsdruck. In Anbetracht der Krise der Versicherungsbranche würde eine Untätigkeit des A.-Konzerns und der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches unternehmerisches Risikopotential bedeuten, das sich in der Zukunft mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen realisieren würde. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 seien die Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht bekannt gewesen.

Die Darstellungen im Jahresabschluss stünden nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte begründe die Anpassungsentscheidung im Übrigen ausdrücklich nicht mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Beklagten, sondern mit dem schwierigen Marktumfeld, dem langfristig anhaltenden Niedrigzinsumfeld, dem daraus resultierenden Handlungsdruck und der daraufhin beschlossenen Neuausrichtung. Für die Realisierung des S.-Konzeptes zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Außerdem habe die Beklagte als Versicherungskonzern auch das so genannte Langlebigkeitsrisiko tragen. Das historisch niedrige Zinsniveau stelle eine Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Aus der weiterhin angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultierten Risikopotentiale für die Geschäftsentwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund der Schuldenprobleme einzelner Länder.

Die Beschlussfassungen im Jahr 2015 seien rechtzeitig erfolgt. § 6 Ziffer 3 BVW sehe keinen Zeitpunkt vor, bis zu welchem die Beschlussfassungen zustande kommen müssen. Die Formulierung lasse auch eine rückwirkende Erhöhung zum 1. Juli des Jahres zu. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Beschluss die automatische Anpassung „ersetze“. Auch bei einer Erhöhung nach § 6 Abs. 1 BVW seien umfangreiche vorbereitende Maßnahmen zu erledigen, so dass die Anpassung in der Regel erst im September rückwirkend zum 1. Juli erfolge.

Die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen ergebe sich nicht aus § 307 Abs. 1 BGB, da Betriebsvereinbarungen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen würden. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 308 Nr. 4 BGB, weil es sich bei § 6 Abs. 3 nicht um einen Widerrufsvorbehalt, sondern um ein Leistungsbestimmungsrecht handele.

Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Es könne mangels bisheriger Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf diese Rechte verzichten wollte.

Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass dem Kläger selbst im Fall eines Obsiegens keine Zinsen auf die Anpassungsbeträge zustehen. Der Kläger könne Zinsen auf die Anpassungsbeträge erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig werde, denn Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 ABS. 3 BGB fällig.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

a) Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig, weil der Kläger zuletzt in Hamburg beschäftigt war, § 48 Abs. 1 a ArbGG. Der so bestimmte einheitliche Erfüllungsort gilt auch für Ruhegeldzahlungen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdnr. 130).

b) Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 19.7.2016, 3 AZR 141/15, juris)

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung sowie der Zahlungen aus der Versorgungskasse. Der Anspruch gem. § 6 Nr. 1 BVW wurde wirksam durch eine anderslautende Anpassungsentscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 6 Nr. 3 BVW ersetzt.

Die Regelung des § 6 Nr. 3 des BVW ist wirksam (1.). Der Beschluss, durch den die Anpassungsregel des § 6 Nr. 1 BVW im Jahr 2015 geändert wurde, ist nicht verspätet ergangen (2.). Die Beschlüsse halten sich im Rahmen des § 6 Nr. 3 (3.). Die Informationen an den Betriebsrat waren nicht fehlerhaft (4.). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung (5.).

1. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW ist wirksam.

a. Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.

Das für Gesetze geltende Bestimmtheitsgebot gilt für Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt, da diese keine Gesetze im materiellen Sinne sind.

Die rechtliche Natur der Betriebsvereinbarung ist umstritten. Jedenfalls ist sie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, an die das staatliche Gesetz Rechtsnormwirkung anknüpft (Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, Rn. 24f.; Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn.13: privatrechtlicher kollektiver Normvertrag). Die Betriebsvereinbarung lässt sich auf Grund ihrer zwingenden Wirkung für Dritte nicht in das traditionelle Modell der Privatautonomie einordnen. Sie ist allerdings kein Gesetz im materiellen Sinne. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen gilt daher nicht uneingeschränkt für Betriebsvereinbarungen. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn. 233). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam ist.

b. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW ist auch nicht unwirksam, weil sie den Arbeitgeber ermächtigt, einseitig die Anpassungsregelung zu ändern und damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstößt.

(1) Die Betriebsparteien dürfen sich ihrer Normsetzungsbefugnis nicht dadurch begeben, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse Dritten überlassen (Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn. 24). Auch dürfen sie im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung nicht eine Betriebspartei ermächtigen, einseitig den Inhalt der getroffenen Betriebsvereinbarung zu ändern. Damit würde der Betriebsrat auf sein (zwingendes) Mitbestimmungsrecht verzichten, was unzulässig ist.

(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Dazu zählen grundsätzlich auch Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, weil entsprechende Leistungen zum Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehören (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 08. Mai 2002 – 10 TaBV 132/01 –, Rn. 51, juris). Die Mitbestimmung bezieht sich bei der betriebliche Altersversorgung allerdings nicht auf die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt Mittel für die betriebliche Altersversorgung einsetzen will. Über den Umfang der Finanzmittel kann er ebenso frei entscheiden, wie über die Versorgungsform (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 08. Mai 2002 – 10 TaBV 132/01 –, Rn. 53, juris).

(3) Die Frage, ob die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich erhöht werden, ist daher keine Frage der zwingenden Mitbestimmung, denn durch eine solche Entscheidung erhöht sich der Umfang der notwendigen Finanzmittel. Wenn die Betriebsparteien wie im vorliegenden Fall die Frage der jährlichen Erhöhung zukünftig der Arbeitgeberin überlassen, verzichtet der Betriebsrat daher nicht für die Zukunft auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts. Die Betriebsparteien haben in ihrer Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge abschließend geregelt. Hinsichtlich der jährlichen Erhöhung haben sie in § 6 Ziffer 1 und 3 BVW eine Regelung getroffen, nach der die Frage der jährlichen Erhöhung weiterhin im Ermessen der Arbeitgeberin steht, mit der Einschränkung, dass eine bestimmte Erhöhung eintritt, wenn die Arbeitgeberin ihr Ermessen nicht ausübt. Die Betriebsparteien haben damit nicht die Änderung des Inhalts der Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin überlassen.

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Beschluss auch die Verteilungsgrundsätze geändert werden könnten. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze ist durch einen Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung.

(i) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grund-sätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 09. Oktober 2012, 3 AZR 539/10, zit. nach juris, Rn. 21 Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn.15). Die Auslegung ist jedoch betriebsbezogen vorzunehmen (Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, Rn. 116). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 24. September 2008, 10 AZR 669/07, zit. nach juris Rn. 17).

(ii) Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass durch einen Beschluss nach § 6 Abs. 3 keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorgenommen werden kann.

Aus der Überschrift des § 6 (Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) ergibt sich, dass die nachstehenden Regelungen die grundsätzliche Anpassung aller individuellen Versorgungsbezüge regelt. Abs. 1 stellt hierfür einen Grundsatz auf (Anpassung an die Entwicklung der Renten), von dem durch Vorstands- / Aufsichtsratsbeschluss gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann. Abs. 3 erlaubt daher Abweichung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten generellen Anpassung der Renten. Von dieser generellen Anpassungsregelung darf durch Beschluss abgewichen werden. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze, die sich aus den vorherigen Paragrafen, insbesondere § 2 samt Anlage, ergeben, erlaubt § 6 Abs. 3 gerade nicht (anders wegen der semantisch unbegrenzten Regelungsaufforderung „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ArbG Köln, Urteil vom 07. September 2016 – 7 Ca 2664/16 –, Rn. 44, juris).

c. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie an den strengen Maßstäben, die die Rechtsprechung des BAG an den Eingriff in bereits erworbene Ansprüche stellt, zu messen ist.

(1) Kürzungen von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – m.w.N., juris):

Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und bereits ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 390/14 –, Rn. 17ff., juris). Im Kern geht es bei der Überprüfung von Eingriffen in diese dritte Bestandsschutzstufe um eine Willkürkontrolle (Bader/Hartloff, DB 2016, 1437 (1439).

(2) Dieses Schema ist auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können. Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

(3) Die Möglichkeit der Änderung der Höhe der jährlichen Anpassung der Pensionsergänzung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW stellt keinen Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch dar, der an den dargestellten engen Voraussetzungen zu messen wäre.

§ 6 BVW ist in seiner Gesamtheit so zu lesen, dass die Zahlungen, auf die gemäß § 2 Ziffer 3 des BVW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des BVW ein – unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbarer, vgl. § 12 Ziffer 1 BVW - Rechtsanspruch besteht, jährlich entsprechend der gesetzlichen Renten erhöht werden, vorbehaltlich eines anderslautenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses. Auf eine Leistung, die nur unter Vorbehalt zugesagt wurde, besteht kein Anspruch, wenn der Vorbehalt eintritt. Daher geht der Einwand des Klägers fehl, dass die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsah, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, nur zulässig sei, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Denn im vorliegenden Fall war keine unbedingte Rentenerhöhung vorgesehen.

Der Anspruch auf Erhöhung der Zahlungen entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten ist – nicht nur wegen der Frage eines möglicherweise ausgeübten Vorbehaltes – für die Zukunft nicht bezifferbar. Denn die zukünftigen Rentensteigerungen sind nicht vorhersehbar. Auch hier sind Null-Runden möglich, so dass der Kläger – auch unabhängig von der Frage der Ausübung des Vorbehalts des § 6 Abs. 3 - während seines aktiven Arbeitslebens noch nicht rechtssicher auf eine jährliche Erhöhung seiner Zahlungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk hoffen durfte.

2. Der gemeinsame Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand im Jahr 2015 ist nicht verspätet ergangen.

(a) Der Kläger hat bestritten, dass der Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Vorstands formal ordnungsgemäß ergangen sind. Dieses bestreiten ist unerheblich. Dass die entsprechenden Beschlüsse ergangen sind, bestreitet der Kläger nicht. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen disponible Verfahrensregeln (z. B. Verletzung der Einberufungsfrist und -form oder anderer Ladungsmängel; Fehler des Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung) lediglich zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen und heilbar sind. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse angefochten wurden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil mit ihnen gegen zwingende Verfahrens-, Gesetzes oder Satzungsvorschriften verstoßen wurde.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beschlüsse seien inhaltlich mangelhaft, weil die erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung nicht Gegenstand der Beschlüsse war, sondern eine Erhöhung der Gesamtversorgung, so ist dieses Bestreiten unerheblich. Wenn die Beschlüsse, wie der Kläger meint, die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5% zum Gegenstand hatten, dann hätte dies für ihn aufgrund der Anrechnung der um 2,0972 % gestiegenen Sozialversicherungsrente eine Kürzung der Pensionsergänzungszahlung zum Gegenstand gehabt. Er hat damit durch die konkrete, nicht vollständig den Beschlüssen entsprechende, Umsetzung mehr erhalten als beschlossen, nicht weniger.

(b) § 6 Ziffer 3 enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziffer 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Anpassungsentscheidung ist zeitlich eine natürliche Grenze gesetzt, da die Versorgungsempfänger eine Anpassung erwarten und im Zweifel diesen Anspruch auch – bei Fehlen einer die Anpassung ändernden Entscheidung erfolgreich - gerichtlich durchsetzen können.

Unerheblich ist auch der Einwand, die Meinungsfindung hätte vor Anhörung der Betriebsräte nicht abgeschlossen sein dürfen, was nicht der Fall gewesen sei. Denn die Frage der abschließenden Meinungsfindung ist eine innere Tatsache, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Anhörungsrechte dienen dazu, dass vor der endgültigen Beschlussfassung alle Argumente gehört und abgewogen werden können. Es kommt hier daher ausschließlich auf die zeitliche Abfolge an. Im vorliegenden Fall ist der Vorstands-/Aufsichtsratbeschluss erst nach Anhörung der Betriebsräte ergangen. Da diese mehr Zeit für die Prüfung des Vorhabens beanspruchten, ist die Beschlussfassung noch einmal verschoben worden, um die zeitliche Reihenfolge zu gewährleisten.

3. Die Aufsichtsratsbeschlüsse halten sich im Rahmen des § 6 Abs. 3 BVW, denn sie bewegen sich im Rahmen billigen Ermessens.

a. Der Beschluss der Gremien der Beklagten gemäß § 6 Nr. 3 BVW muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 –, Rn. 40, juris). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2015 – 3 AZR 141/14 –, Rn. 29, juris). Hierbei spielt auch eine Rolle, ob eine eingetretene Änderung vorhersehbar war oder nicht. Im ersteren Fall spricht einiges dafür, dass die entsprechende Vertragspartei bewusst ein Risiko übernommen hat, eine Abwälzung dieses Risikos auf die andere Vertragspartei entspräche nicht billigem Ermessen. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen (BAG, Urteil vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 –, BAGE 84, 38-61, Rn. 73)

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage ist gerade nicht erforderlich, wie der Kläger meint. Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich von § 6 und § 12 der Versorgungsordnung. § 12 erlaubt den Eingriff in die bereits erdienten Versorgungsansprüche, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. § 6 spricht dagegen von der Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Hätten die Betriebsparteien die Änderung der Anpassungsentscheidungen lediglich bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erlauben wollen, ist nicht ersichtlich, warum sich nicht – wie in § 12 – auch in § 6 von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gesprochen haben. Die unterschiedliche Wortwahl – die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf der einen Seite, wirtschaftliche Verhältnisse auf der anderen Seite – macht deutlich, dass beide Änderungsentscheidungen unterschiedliche Voraussetzungen haben. Die Worte „wirtschaftliche Verhältnisse“ machen deutlich, dass diese Verhältnisse sich nicht nur auf die Gewinne oder Verluste der Beklagten beziehen. Diese Wortwahl schließt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit ein.

b. Die die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Ziffer 1 BVW ändernde Beschluss des Vorstands / Aufsichtsrats enthält nachvollziehbare Gründe, warum der Vorstand die Anpassungen jeweils nicht für vertretbar hält.

Vorstand und Aufsichtsrat führen vor allen Dingen die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als sachlichen Grund für den Beschluss an. Hierzu gehört die jetzt bereits länger anhaltende, historische und nicht vorhersehbare Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG. Durch den hohen Anteil an Lebensversicherungen mit konventionellen Garantien sieht sich die Beklagte deutlich erhöhen finanziellen Anforderungen ausgesetzt. Diese Umstände haben die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart werden sollen. Es wurde ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen. Weiterhin hat die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde.

Die durchgeführte Umstrukturierung mit ihren Auswirkungen auf die aktiv Beschäftigten ist ein Umstand, der die in § 6 Abs. 1 BVW vorgesehene Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen kann. Wie unter a. ausgeführt ist nicht erforderlich, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben.

Aufgrund des Vorgesagten kann auch das Argument des Klägers, die vertragsschließenden Parteien seien bei Abschluss des BVW davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Notlage Voraussetzung für einen Änderungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung kann nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Wortlautauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Dies ist hier aber der Fall.

Daher ist es auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergibt, dass allein die Entscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspricht (so aber Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 38/16; Urteil vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16). Aus den zitierten Urteilen geht schon nicht hervor, welches Zahlenmaterial denn für eine Anpassungsentscheidung ausreichen solle und welches nicht.

Ein erfolgreicher Jahresabschluss steht daher ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend ist, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründet, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen, also Gerechtigkeitsaspekte für die Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit anführt. Auch die – moderate - Anpassung der unterschiedlichen Versorgungsordnungen im Konzern aneinander ist ein Aspekt, der die Unvertretbarkeit der in § 6 Abs. 1 BVW festgelegten Anpassungsentscheidung rechtfertigen kann.

Auf Seiten des Klägers steht das Interesse an der in § 6 Ziffer 1 BVW angeführten Erhöhung seiner Altersbezüge. Auch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber mit einer Gesamtversorgungszusage immer ein erhöhtes Risiko übernehmen, beispielsweise was die Änderung der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliegt. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung durfte der Kläger – wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt hoffen, da auch die jährliche Anpassung der Renten nicht weit im Voraus voraussehbar ist. Zudem konnte er erkennen, dass die Versorgungszusage hinsichtlich der jährlichen Erhöhungen verschlechternden Änderungen durch einen entsprechenden Aufsichtsrat-/Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausgesetzt sein kann, bei denen er nicht beteiligt werden muss und vor deren Wirkung er nicht durch individualvertragliche Bestandsregeln geschützt ist.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Erhöhung der gesetzlichen Renten und der Erhöhung der Pensionsergänzungsleistung insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Versorgungsbezüge führt, die lediglich niedriger ausfällt, als wenn alle Zahlungen insgesamt um den Satz der Erhöhung der gesetzlichen Renten erhöht worden wären

Insgesamt hält sich der Beschluss daher in den Grenzen des § 6 Abs. 3 BVW.

4. Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil den Betriebsräten mitgeteilt wurde, die Gesamtversorgung werde um 0,5% erhöht.

a. Die Beklagte hat letztendlich die Pensionsergänzungszahlung um 0,5% erhöht. Angehört wurde der Betriebsrat zu einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5%. Nach diesem Beschluss wäre eine Erhöhung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen nicht nur vollständig entfallen; die Pensionsergänzungszahlung hätte sich sogar verringert. Der Kläger steht mit dieser von der Beklagten durchgeführten Günstigerprüfung also besser, als wenn der Aufsichtsratsbeschluss 1:1 umgesetzt worden wäre. Die Information des Betriebsrates wird nicht dadurch fehlerhaft, dass ein Arbeitgeber den Beschluss im Nachhinein nur teilweise – und damit für die Betroffenen vorteilhafter - umsetzt.

b. Der Beschluss ist auch nicht unwirksam, weil nicht alle Betriebsräte angehört worden seien. Der Kläger bestreitet zwar, dass alle Betriebsräte ordnungsgemäß angehört worden seien. Er teilt jedoch nicht mit, welcher Betriebsrat seiner Meinung nach fehlt. Die Beklagte hat die entsprechenden Stellungnahmen des Konzernbetriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und diverser örtlicher Betriebsräte vorgelegt, so dass das das einfache Bestreiten des Klägers unbeachtlich ist.

5. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung.

a) Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51112, Rn. 67 ff. m. w. Nachw.).

b) Im vorliegenden Fall ergab sich der Anspruch auf Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge aus einer Betriebsvereinbarung, also einer kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlage. Diese sieht jedoch vor, dass die zukünftige Erhöhung der Zahlungen unter bestimmten Umständen unterbleiben kann. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Möglichkeit der Änderung der Anpassungsentscheidung in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich kein Verzicht auf diese Möglichkeit. Zusätzliche Umstände, aus denen die Betriebsrentner darauf schließen durften, dass die Beklagte in der Zukunft – wie in der Vergangenheit – auf die Möglichkeit der Änderung der Anpassung der Betriebsrenten verzichten wird, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Ansprüche des Klägers ergaben sich in der Vergangenheit daher aus einer rechtlichen Grundlage (Betriebsvereinbarung), so dass eine betriebliche Übung nicht entstehen konnte.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er mit seinen Anträgen unterlag.

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) gestellten Anträgen 4.471,92 € (36x 124,22 €).

Die Berufung ist für den Kläger gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) gegeben ist, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte