LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2017 - 331 O 401/16
Fundstelle
openJur 2020, 1503
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 26.651,08 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Erstattungsansprüche aus § 110 HGB geltend.

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, die ein Immobilienfonds der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist. Für die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B1 Bezug genommen.

Die Beklagte ist seit dem 02.09.1993 Eigentümerin einer Geschäftsimmobilie in der S.str. ... in B.. Ankauf und Errichtung wurden durch ein Darlehen der S. Bank AG finanziert. Nach Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses zum 30.09.2003 konnte ein unmittelbarer Nachfolgemieter nicht gefunden werden. Hierdurch geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden konnte. Es wurden daraufhin zwischen der Beklagten und der S. Bank AG im Jahr 2008 Gespräche über eine etwaige geregelte Liquidation geführt, in denen es auch um einen Verkauf der Immobilie ging. Dieser kam jedoch nicht zustande. Erneute Verhandlungen führten zu einem Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, wonach diese bisher erhaltene Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld ihrerseits an die S. Bank AG weiterleiten sollte, die dafür auf weitergehende Ansprüche aus den §§ 171, 172 HGB verzichten wollte. Der Kläger unterzeichnete die angebotene Freistellungsvereinbarung mit der Beklagten nicht.

Im Jahr 2010 wurden Zinsansprüche der S. Bank AG gegen die Beklagte teilweise fällig gestellt. Zunächst wurde ein Betrag in Höhe von 300.000 €, später ein Betrag in Höhe von 500.000 € von der Stundung gegenüber der Beklagten ausgenommen. Mit Schreiben vom 03.01.2012 erklärte die Beklagte gegenüber der S. Bank AG, dass die Beklagte die fällig gestellten Teil-Zinsforderungen nicht zahlen werde, weil die vorhandenen Geldmittel als Liquiditätsreserve zur Abdeckung unvorhergesehener Entwicklungen im Rahmen der laufenden baulichen Maßnahmen benötigt würden.

Der Kläger wurde von der S. Bank AG auf der Grundlage von § 172 Abs. 4 HGB wegen erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 26.651,08 € gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Wiesbaden obsiegt hatte, legte die S. Bank AG Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ein. Um das gerichtliche Verfahren zu beenden entschloss sich der Kläger, die von der Beklagten erhalten Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte 26.651,08 € freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte.

Es folgte ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten, in dem der Kläger einen Anspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB geltend machte. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.12.2014 (Az. 322 O 184/14) wurde der Klage über 26.651,08 € stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 13.08.2015 (Az. 11 U 25/15) zurückgewiesen. Die von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2016 (Az. II ZR 276/15) zurückgewiesen. Die Beklagte hat den titulierten Betrag in Höhe von 26.651,08 € an den Kläger bezahlt.

Nach Erhalt des Betrages wurde der Kläger durch die S. Bank AG außergerichtlich auf Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB aufgefordert, im Hinblick auf bestehende und fällige Zinsansprüche eine Zahlung in Höhe von 26.651,08 € zu leisten. Zur Abwendung einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch die S. Bank AG leistete der Kläger am 29.02.2016 die erhaltene Ausschüttungen in Höhe von 26.651,08 € freiwillig an die Beklagte. Er informierte die S. Bank AG, dass er seine Kommanditeinlage in voller Höhe geleistet habe und eine Inanspruchnahme daher ausgeschlossen sei.

Am 04.09.2016 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Die Beteiligungsquote lag bei 42 % bezogen auf die Gesamtstimmen. Dem Beschluss über den Verkauf der Immobilie S.str. haben 79,78 % der vertretenen Stimmen zugestimmt. Der Kläger hat gegen den Verkauf der Immobilie gestimmt. Ein Bieterverfahren zum Verkauf der Immobilie wird durchgeführt. Die Due Diligence Prüfung des Höchstbietenden und die Abstimmung des Kaufvertrages sind noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 unter Fristsetzung zum 30.09.2016 zur Zahlung von 26.651,08 € auf. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger - erneut - einen Anspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Beklagte sei ein den Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB auslösende Sonderopfer. Der Anspruch sei auch fällig.

Die Teil-Fälligstellung von Zinsansprüchen der S. Bank AG sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, fällige Zinsansprüche zu generieren, um diese auf Grundlage der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegenüber denjenigen Kommanditisten gerichtlich geltend zu können, die das Angebot zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung abgelehnt hatten.

Die mit Schreiben vom 03.01.2012 abgegebene Erklärung der Beklagten sei inhaltlich unzutreffend, da seitens der S. Bank AG zugesagt worden sei, für die Zahlung der anfallenden Baumaßnahmen weitere Darlehen in Höhe von 300.000 € sowie ein Liquiditätskredit in Höhe von 300.000 € zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu gewähren.

Die S. Bank AG übe seit Jahren maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten aus und gebe im eigenen Interesse der Beklagten die Handlungsrichtschnur vor. Die Geschäftsführung der Beklagten beschränke sich darauf, die Geschicke der Fondsgesellschaft im Interesse der S. Bank AG zu steuern. Die von der Beklagten geforderte geordnete Liquidation führe wirtschaftlich alleine zu dem Ergebnis, dass die Anlieger ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren würden, wohingegen die S. Bank AG ihr Darlehen weitestgehend zurückerhalte, nachdem sie als Initiatoren des Fonds im Jahr 1993 bereits prächtig verdient habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1.26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.20142.1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskostenzu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. Die erbrachte Zahlung sei keine Aufwendungen Gesellschaftsangelegenheiten, die der Kläger den Umständen nach habe für erforderlich halten dürfen. Jedoch habe die (Rückzahlung des Klägers den einzigen Zweck verfolgt, der Klage der S. Bank AG die Grundlage zu entziehen. Deshalb habe er keine Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht.

Die Forderung sei jedenfalls nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebiete es, dass der Kläger auf die gegenwärtige Situation der Beklagten Rücksicht nehme. Die Beklagte benötige Zeit für einen freihändigen Verkauf der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderung der S. Bank AG zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch ein Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es erforderlich, dass die S. Bank AG weiter mit einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte.

Die (erneute) Inanspruchnahme der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Sie führe zu einem „Zahlungs-Karusell“, bei dem der Kläger sogleich wieder einer Inanspruchnahme durch die S. Bank AG ausgesetzt werde, mit der Folge, dass dann mit einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger zu rechnen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 26.651,09 € aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte stellt ein Sonderopfer im Sinne der zu § 110 HGB ergangenen Rechtsprechung dar, welches zu einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führt. Die zwischen den Parteien maßgeblichen Streitpunkte sind bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren zwischen der Beklagten und anderen Kommanditisten gewesen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9).

a) Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte im Ergebnis einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt unstreitig an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 10). Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12), ist unerheblich.

b) An der Freiwilligkeit der Zahlung würde sich nichts ändern, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, stillschweigend eine Freistellungsvereinbarung mit der S. AG geschlossen hätte und diese Vereinbarung zugleich einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet haben sollte. Auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass der Kläger diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hätte, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie den Kläger nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass der Kläger durch die Zahlung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten des Klägers hätte gehen sollen, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat.

Auf die von den Parteien auch im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob der Kläger eine stillschweigend geschlossene Freistellungsvereinbarung wirksam angefochten hätte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

2. Der Anspruch ist fällig. Soweit die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu gebraucht, um die Immobilie in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, kann offenbleiben, ob dies eine spätere Fälligkeit überhaupt hätte begründen können, denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsverhandlung hat die N. V. das bis zum 31.12.2013 befristete Kaufangebot rechtzeitig angenommen, es fehle lediglich die Zustimmung der Komplementärin. Letzteres kann nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen.

3. Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Insolvenzfall möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sieht, vermag eine Treuwidrigkeit im Sinne der dolo-agit-Einrede schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihre Insolvenz unmittelbar bevorsteht (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10).

4. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2014 ändern an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Allein die Rückabwicklung der Freistellungsvereinbarung hätte auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Erfüllung könnte vielmehr erst mit Zahlung der Klagesumme an den Kläger eintreten. Wie oben gezeigt, ist der Anspruch auf Erstattung der Zahlung, die der Kläger an die S. Bank AG erbracht hat, gerichtet. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte gegenüber der S. Bank AG und dem Kläger bezüglich der Auflösung der Freistellungsvereinbarung bezieht. Zudem ist es nach dem unter 1.b) Gesagten unerheblich, ob für die Zahlung an die Gläubigerin ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen wurde oder die Gläubigerin unmittelbar aus § 172 Abs. 4 HGB vorgeht, ggf. im Klagewege. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass der Kläger zu einer solchen Zahlung im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war.“

Diese Auffassung hat das Hanseatische Oberlandesgericht mehrfach, u.a. im Beschluss vom 13.08.2015, Az. 11 U 25/15 bekräftigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2016, Az. II ZR 276/15 zurückgewiesen. Der Kammer folgt - wie zuletzt auch das Landgericht Hamburg im Urteil vom 10.03.2017, Az. 321 O 208/16 - der vorgenannten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und macht sich die Begründung zu Eigen.

Der Umstand, dass in dem vorliegenden Fall der Kläger nicht Zahlungen an die S. AG, sondern an die Beklagte geleistet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgebend für die Frage, ob der Kläger Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne des § 110 HGB erbracht hat, ist allein danach zu beurteilen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zu einer solchen Zahlung, sei es nun eine Zahlung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger oder gegenüber der Gesellschaft selber, verpflichtet gewesen ist. Unstreitig aber fehlt in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die eine entsprechende Rückzahlung vorsieht. Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Zahlung den Zweck verfolgt hat, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen. Dies ändert nichts daran, dass im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter eine Verpflichtung des Klägers hierzu nicht bestand (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 11 U 35/14 Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 321 O 208/16).

2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch fällig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind ebenfalls bereits Gegenstand diverser Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewesen. In seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.08.2015, Az.: 11 U 25/15 führt es hierzu aus:

„b) Auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 sieht der Senat keinen Grund, dem Kläger die Durchsetzung des Anspruchs derzeit zu verwehren. Den Kläger treffen keine diesbezüglichen Treuepflichten gegenüber der Beklagten.

Dass die Veräußerung der Fondsimmobilie der Sanierung der Gesellschaft dient, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr wiederholt sie ihren Vortrag, dass diese Veräußerung für die „geordnete Abwicklung der Gesellschaft“ erforderlich sei. Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass zwar die Gesellschafter innerhalb der geordneten Abwicklung ihre Ansprüche zunächst nicht mehr durchsetzen könnten, dies aber voraussetzt, dass sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Abwicklung ausspricht. Ein solcher Auflösungsbeschluss existiert vorliegend nicht. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 20.07.2015 keine Gründe hierfür genannt. Der Senat hält es deshalb für unzulässig, die Gesellschafter durch Treuepflichten so stellen zu wollen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden, und gleichzeitig deren Mitbestimmungsrecht aus § 8 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) durch einseitige Maßnahmen der Geschäftsführung zu umgehen.

Entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten scheitert die Klage auch nicht an dem von der Beklagten sog. Inanspruchnahme-Karussell. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er infolge der Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte, durch die seine Außenhaftung wieder auflebt, erneut von der S. AG in Anspruch genommen wird. Insbesondere trifft ihn dabei das Risiko, seine künftig entstehenden Ansprüche aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten oder einer möglichen Liquidation bzw. Insolvenz nicht durchsetzen zu können. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen darf, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber ihren Gläubigern hat. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die Auffassung der Beklagten führen.“

Die Kammer folgt auch insofern der Begründung der vorgenannten Entscheidung und macht sie sich für das vorliegenden Verfahren zu Eigen (ebenso: Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 321 O 208/16).

Dem steht nicht entgegen, dass mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.09.2016 von der Gesellschafterversammlung der Verkauf der Immobilie S.str. beschlossen wurde. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern der Verkauf der Immobilie durch die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs gefährdet werden könnte.

3. Die (erneute) Inanspruchnahme der Beklagten ist auch nicht treuwidrig. Zwar nimmt der Kläger die Beklagte tatsächlich zum zweiten Mal in Anspruch und es ist nicht ersichtlich, weshalb die S. Bank AG den Kläger nicht erneut aus § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen wird, sobald sie von der Zahlung Kenntnis erlangt. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - ein Risiko des Klägers.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 (Anlage K3) in Verzug gesetzt. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht der Grundlage von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat die Beklagte erst durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 in Verzug gesetzt. Die außergerichtlichen Kosten für die verzugsbegründende Mahnung können jedoch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers betrifft lediglich Nebenforderungen und führt nicht zu einem Kostensprung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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