LG Köln, Urteil vom 21.02.2018 - 28 O 250/17
Fundstelle
openJur 2020, 1405
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 15 U 42/18
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

"Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil, behauptet sein Anwalt",

wenn dies geschieht wie auf Seite ... in der Ausgabe Nr. .../2017 von "Y" vom 20. Mai 2017;

2. die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 382,70 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 20.09.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt in dieser Funktion u.a. den bekannten Moderator L. Sucht man bei Google nach den Worten "L Anwalt", wird als erstes Suchergebnis ein Artikel der Beklagten angezeigt, aus dem dies ersichtlich ist.

Die Beklagte verlegt die bundesweit erscheinende Zeitschrift "Y".

In der Ausgabe Nr. .../2017 vom 20.05.2017 der Zeitschrift "Y" veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Wenn kein Postmann klingelt" einen Artikel (Anlage K 1) über den Staat Malta, der von Unternehmen und Privatleuten als günstiger Steuerstandort genutzt werden soll. Unter anderem sollen dort Yachten aus Gründen der Steueroptimierung registriert werden. Auf S. ... des Heftes findet sich die streitgegenständliche Passage.

Vor Veröffentlichung des Artikels sandte die Beklagte am 09.05.2017 einen Fragenkatalog an Herrn L mit verschiedenen Fragen zum Themenbereich des Artikels (Anlage K 3, Bl. 8 d. Anlagenheftes).

Für Herrn L antwortete der Kläger als anwaltlicher Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2017 (Anlage K 4, Bl. 9 f. d.A.). Er schrieb u.a., dass "wir unserem Mandanten empfohlen haben, die von Ihnen [der Beklagten] aufgelisteten Fragen detailliert nicht zu beantworten", da es sich um private Vermögensfragen handle, die niemanden etwas angingen. Es bestehe auch kein Berichterstattungsanlass, da sich Herr L vollständig rechtstreu verhalten habe. Zudem unterstelle die Beklagte unzutreffende Sachverhalte: "Eine andere Besteuerung gibt es in Deutschland nur beim Leasing von Privatyachten. Da mein Mandant weder Yachten least noch verleast, trifft dieser Sachverhalt auf ihn schlicht nicht zu." Das Schreiben enthält im abschließenden Absatz folgenden Satz: "Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt."

Unter dem 24.05.2017 ließ der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 5, Bl. 11 ff. d.A.), was die Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2017 ablehnte (Anlage K 6, Bl. 13 d.A.).

Am 09.06.2017 beantragte der Kläger, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, in Bezug auf ihn zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil, behauptet sein Anwalt", wenn dies geschieht wie auf Seite ... in der Ausgabe Nr. .../2017 von "Y" vom 20. Mai 2017, woraufhin die Kammer am 16.06.2017 eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ (Anl. K 7, Bl. 14 ff. des Anlagenheftes). Die Beklagte legte keinen Widerspruch ein, sondern beantragte, dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO zu setzen, was das Gericht mit Beschluss vom 12.07.2017 tat.

Der Kläger meint, ihm stehe aufgrund einer Verletzung seiner Veröffentlichungsbefugnis bei der sprachlichen Festlegung von Gedankeninhalten sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein Unterlassungsanspruch zu. Der BGH habe in der Leserbrief-Entscheidung (NJW 1954, 1404, 1405) festgestellt, dass die Veröffentlichungsbefugnis eines sprachlich festgelegten Gedankeninhalts allein beim Verfasser liege. Dies habe auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 05.04.2016, Az. 15 O 534/15, gerade in Bezug auf die hiesigen Parteien festgestellt (Anl. K 8, Bl. 18 ff. des Anlagenheftes). Dies gelte vorliegend erst recht, wenn - wie hier - ein ausgesprochenes Veröffentlichungsverbot vorsätzlich missachtet werde und es sich um "heikle" Informationen handle, wie vorliegend um ein Anwaltsschreiben, das gerade nicht zur Veröffentlichung bestimmt war. Er sei zudem in seiner anwaltlichen Stellung beeinträchtigt, da die außergerichtliche Rechtewahrnehmung beeinträchtigt worden sei, indem die Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten von der Beklagten unterlaufen worden seien. Es stelle für den Betroffenen einen erheblichen Nachteil dar, wenn die Ablehnung einer Stellungnahme als Stellungnahme inszeniert werde, indem aus dem entsprechenden Anwaltsschreiben zitiert werde.

Die Anwaltsschreiben-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, da der dortige Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit geschrieben hatte. Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (Az. 9 U 117/05, Anlage K 11, Bl. 37 ff. d. Anlagenheftes) und 12.01.2007 (Az. 9 U 102/06, Anlage K 12, Bl. 44 ff. d. Anlagenheftes), in denen in einem Fall wie dem Vorliegenden dem Unterlassungsanspruch stattgegeben worden sei.

Es sei insbesondere unrichtig, dass das zitierte Schreiben eine Stellungnahme sei, da es gerade nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen sei. Auch sei Herr L durch das streitgegenständliche Zitat nicht ausreichend zu Wort gekommen, sodass er dennoch einen Gegendarstellungsanspruch habe (so OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2017, Az. 7 W 108/17, Anlage K 13, Bl. 48 ff. d.A.).

Die 0,65-fache Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Abmahnschreiben ergebe sich aus einem Geschäftswert von 10.000 €.

Er beantragt mit der seit dem 19.09.2017 rechtshängigen Klage,

1. es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

"Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil, behauptet sein Anwalt"

wenn dies geschieht wie auf Seite ... in der Ausgabe Nr. .../2017 von "Y" vom 20. Mai 2017;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 382,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln sowie eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Beklagten in Form des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da - unstreitig - der Kläger in Berlin sitze und die Beklagte in Hamburg. Selbst bei Bejahung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes nutzte der Kläger diese aus sachfremden Gründen aus, was rechtsmissbräuchlich sei. Sie behauptet hierzu, der Kläger sei mit entsprechenden Rechtsschutzbegehren an anderen Gerichtsstandorten wie insbesondere Berlin bereits gescheitert.

Sie meint, das Bundesverfassungsgericht habe bereits festgestellt, dass in Fällen dieser Art keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des zitierten Anwalts vorliege (Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 - Anwaltsschreiben).

Es bestehe ein Informationsinteresse für die Veröffentlichung, weil dies zu einer journalistisch korrekten Arbeitsweise gehöre. Das Schreiben sei nämlich vor allem eine Antwort des Herrn L auf die vorherige Anfrage der Beklagten. Wenn sich dieser entschließe, in irgendeiner Weise zu reagieren, müsse dies auch veröffentlicht werden dürfen. Der Kläger könne dies berücksichtigen und sei deshalb in seinem Beruf nicht eingeschränkt.

Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, indem er die Veröffentlichung der "Stellungnahme" verbieten wolle, andererseits - wie vorliegend unstreitig vor dem LG Hamburg, Az. 324 O 249/17 - eine Gegendarstellung gleichen Inhalts fordere. Kommt die Beklagte der Forderung des Klägers nämlich nach und verzichtet auf den Abdruck der "Stellungnahme", dann habe sie eine Gegendarstellung gleichen Inhalts abzudrucken; druckt sie die "Stellungnahme" ab, müsse sie keine entsprechende Gegendarstellung abdrucken (diesbezüglicher zurückweisender Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2017, Az. 324 O 249/17, Anlage B 1, Bl. 33 f. d. Anlagenheftes), werde aber wie vorliegend auf Unterlassung in Anspruch genommen. Insbesondere das Verlangen einer Gegendarstellung verstoße deshalb gegen Treu und Glauben.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Im Falle von Presseerzeugnissen ist der Begehungsort der unerlaubten Handlung zum einen am Erscheinungsort des Druckwerks und zum anderen in dessen Verbreitungsgebiet gegeben, d.h. dort, wo dessen Inhalt dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, indem der Herausgeber die Verbreitung in dem Gebiet beabsichtigt oder zumindest damit rechnen muss (BGH NJW 1977, 1590; NJW 1996, 1128). Dies ist bei dem bundesweit erscheinenden Magazin "Y" auch im Bezirk des Landgerichts Köln der Fall.

Eine verfassungswidrige Umgehung des grundrechtlich geschützten Instituts des gesetzlichen Richters sieht die Kammer in der Vorschrift des § 32 ZPO nicht.

Dass einem Kläger aufgrund einer Zuständigkeitsregelung die Auswahl mehrerer zur Verfügung stehender Gerichtsstände ermöglicht wird, führt nicht zwingend zu einem Zustand der willkürlichen und manipulativen Bestimmung des zuständigen Richters durch die klagende Partei.

Die Beklagte hat zudem lediglich ohne nähere Darlegung oder Beweisantritt behauptet, dass der Kläger eine Klage bzw. eine einstweilige Verfügung mit dem hiesigen Streitgegenstand bereits erfolglos an anderen Gerichten anhängig gemacht habe.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Zitierens aus dessen Schreiben vom 11.05.2007 gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Der Kläger wurde durch die angegriffene Veröffentlichung der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

a)

Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit sie der Wahrheit entsprechen.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst in seinem Urteil vom 25.05.1954 (GRUR 1955, 197 = NJW 1954, 1404) festgestellt, dass grundsätzlich der Verfasser von sprachlich festgelegten Gedankeninhalten entscheiden kann, ob diese veröffentlicht werden:

"Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist, und zwar auch dann, wenn der Festlegungsform eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann, Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfasser zieht. Während eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen - in der Regel - einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt, verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnungen die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers deshalb, weil solche vom Verfasser nicht gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können. Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen, sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung freigegebenen Aufzeichnung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat."

Das Bundesverfassungsgericht hat dies dem Grunde nach im Beschluss vom 03.06.1980 (Az. 1 BvR 185/77 = NJW 1980, 2070) bestätigt:

"Der einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 [286] = NJW 1958, 1344) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 [246 f.] = NJW 1973, 891). Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. - für die Kultusfreiheit - BVerfGE 24, 236 [247 f.] = NJW 1969, 31)."

Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18.02.2010 (Az. 1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 - Zitat aus Anwaltsschreiben) hat dieses für ein Zitat aus dem Schreiben eines Rechtsanwalts, in dem dieser sich in scharfer Form und unter Androhung "rechtlicher Schritte” gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrte, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint, da diese eine nachvollziehbare, alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Begründung dahingehend voraussetzt, dass die Behauptung ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte.

Es hat herausgestellt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei, weshalb bereits die Annahme erheblichen Bedenken begegne, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers beeinträchtige (a.a.O., Tz. 24). Der dortige Kläger sei nämlich nicht öffentlich vorgeführt oder einer Anprangerung ausgesetzt gewesen, da nicht erkennbar sei, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des dortigen Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte (a.a.O., Tz. 25-26). Auch ein insgesamt falscher Eindruck werde nicht hervorgerufen (a.a.O. Tz. 27). Auch wenn das öffentliche Informationsinteresse gering sei und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zitierten überwogen werde, bestehe nicht allein deshalb ein Unterlassungsanspruch, da das Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, aus der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen sein in die Abwägung einzustellendes Gewicht beziehe (a.a.O. Tz. 28).

b) Bei Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Grundsätze ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu bejahen.

Der Kläger ist zunächst selbst durch die Veröffentlichung betroffen. Er ist nämlich erkennbar, indem abstrakt vom Anwalt von L geschrieben wird und sich unschwer ermitteln lässt, dass dies der Kläger ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht.

Er ist durch die Veröffentlichung des Zitats in indirekter Rede auch individuell in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses ist zwar nicht betroffen, wenn er nicht so dargestellt wird, wie es ihm genehm ist, es ist jedoch dann betroffen, wenn er nicht mehr entscheiden kann, ob er mit einer Äußerung nur an einen bestimmten Personenkreis oder an die Öffentlichkeit herantritt. Da die Festlegung des - durch Äußerungen - bestimmten sozialen Geltungsanspruchs der einzelnen Person selbst vorbehalten bleibt, ist es auch grundsätzlich deren Sache, zu entscheiden, in welchem Kreis Äußerungen verbreitet werden. Da der Kläger jedenfalls der Beklagten mitgeteilt hat, dass die Äußerungen im Schreiben vom 11.05.2017 nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, ist er durch deren Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Zugunsten der Beklagten ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus der Selbstbestimmung der Beklagten über die Ausübung ihrer öffentlichen Funktion und der Gestaltung der Kommunikation mit anderen ihr in die Abwägung einzustellendes Gewicht bezieht (vgl. BVerfG vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544, Tz. 28 - Zitat aus Anwaltsschreiben). Der durch Art. 5 I GG geschützten Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse- und der Rundfunkfreiheit kommt ein hoher Rang zu (so BVerfG, NJW 1986, 1239). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung umfassender und wahrheitsgemäßer Information der Bürger, welche namentlich der Presse und dem Rundfunk obliegt und Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist. Information und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BVerfGE 7, 198 (212) = NJW 1958, 257, st. Rspr., etwa noch BVerfGE 60, 234 (240) = NJW 1982, 1804 - Kredithaie). Anderes kann gelten, wenn ein solcher Öffentlichkeitsbezug fehlt und lediglich der Sensation wegen berichtet wird oder Angelegenheiten aus der Privatsphäre eines Betroffenen ans Licht gezogen werden (vgl. BVerfGE 34, 269 (283) = NJW 1973, 1221 - Soraya); dies wird von der ratio der besonderen Bedeutung der Freiheiten des Art. 5 I GG nicht umfasst.

Für die Beklagte streitet hingegen nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Äußerung. Denn es mag ein gewisses Interesse der Öffentlichkeit bestehen, wie Herr L, über den im streitgegenständlichen Artikel berichtet wird, auf die erhobenen Vorwürfe reagiert, jedoch ist kein öffentliches Interesse daran erkennbar, was der Kläger tut. Er wurde im streitgegenständlichen Artikel überhaupt nur in der streitgegenständlichen Passage erwähnt, der Artikel handelt auch nicht mittelbar von ihm. Allein die Tatsache, dass er Herrn L anwaltlich vertritt, begründet kein öffentliches Interesse daran, was er im Antwortschreiben geschrieben hat.

Zudem ist - hier nicht entscheidungserheblich - zweifelhaft, ob ein schützenswertes öffentliches Interesse daran besteht, zu erfahren, was Herr L als nur für die Beklagte bestimmte Hintergrundinformation dieser hat mitteilen lassen, wenn er gerade keine Stellungnahme im presserechtlichen Sinne in dem Bewusstsein abgegeben hat, im Artikel selbst nicht zu Wort zu kommen.

Zugunsten der Beklagten ist auch nicht zu berücksichtigen, dass sie in einer Zwickmühle stecke, indem sie - wie sie vorträgt - entweder der Forderung des Klägers nachkommen könne und auf den Abdruck der "Stellungnahme" verzichtet, dann aber eine Gegendarstellung gleichen Inhalts abzudrucken habe, oder die "Stellungnahme" abdrucken könne, dann keine entsprechende Gegendarstellung abzudrucken habe, sodann aber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Erstens wäre nämlich der Einwand widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - einerseits eine Reaktion bzw. "Stellungnahme" verbieten zu wollen, andererseits gerade eine solche im Wege der Gegendarstellung einzufordern - im Gegendarstellungsverfahren zu berücksichtigen, wie auch die Beklagte richtigerweise bemerkt. Zweitens verhindert - wie gerade im streitgegenständlichen Fall festgestellt - die streitgegenständliche Passage gerade nicht einen Gegendarstellungsanspruch (so OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2017, Az. 7 W 108/17). Und drittens besteht der Gegendarstellungsanspruch bzgl. dessen die Beklagte die "Zwickmühle" beanstandet, gerade nicht zugunsten des Klägers, sondern allenfalls zugunsten des Herrn L. Die Beklagte war ja nicht gezwungen, die Reaktion wie streitgegenständlich geschehen wiederzugeben, indem nämlich mitgeteilt wird, was der Anwalt des Herrn L, der Kläger, getan hat, sondern die Beklagte hätte auch mitteilen können, wie Herr L reagiert hat.

Für die Beklagte ist hingegen zu berücksichtigen, dass das Zitat kein schwerwiegendes Unwerturteil der Öffentlichkeit über den Kläger hervorruft oder dessen Anprangerung bewirkt. Insbesondere hat die Beklagte nicht - wie im Fall, der dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.09.2015, Az. 15 O 310/15 (zitiert in LG Berlin, Urteil vom 05.04.2016, Az. 15 O 534/15), zugrunde lag - das ausgesprochene Zitierverbot im Artikel mitgeteilt, um ihn so der Lächerlichkeit preiszugeben.

Auch ein insgesamt falscher Eindruck wird nicht hervorgerufen; die zitierte Passage ist das wesentliche inhaltliche Argument im Schreiben des Klägers dazu, weshalb die Annahmen der Beklagten über Herrn L unzutreffend seien.

Aufseiten der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Schreiben an die Beklagte sich grundsätzlich einem Dritten mitgeteilt hat und seine fixierten Gedanken damit eine soziale Dimension erreicht haben.

In diesem Zusammenhang ist jedoch für den Kläger einzustellen, dass er sich mit dem Schreiben eben an die Beklagte gewandt hat und nicht - auch nicht mittelbar - an die Öffentlichkeit. Wenn jemand ein Schreiben an jemand anderen schickt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verfasser das Schreiben nur für den Empfänger bestimmt hat und nicht damit einverstanden ist, dass dieser das Schreiben weiterverbreitet.

Zugunsten des Klägers spricht sodann, dass er - als auf dem Gebiet des Medienrechts tätiger Anwalt - in seiner Berufsausübung eingeschränkt und die effektive Rechtswahrnehmung für die Mandanten behindert wird, wenn aus seinen Schriftsätzen entgegen seinem Verbot zitiert werden darf.

Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallgestaltung sowie bei einem presserechtlichen Informationsschreiben. Bei einer Antwort auf eine Mitteilung der Presse über eine bevorstehende Berichterstattung, die mit einer Bitte zur Stellungnahme verbunden wird, liegt das Interesse desjenigen, über den berichtet werden soll, zumindest wenn er gerade keine Stellungnahme o.ä. abgeben will, nicht darin, der Presse etwas mitzuteilen, damit dies veröffentlicht wird - selbst wenn sich dies positiv auf die Darstellung desjenigen, über den berichtet werden soll, auswirken sollte -, sondern in der bloßen Verhinderung der Berichterstattung. Es handelt sich mithin um eine vorgerichtliche Rechtsverteidigung. Vorliegend sollte das Schreiben des Klägers vom 11.05.2017 nämlich eine die finanziellen Verhältnisse des Herrn L betreffende Berichterstattung gerade verhindern.

Die Veröffentlichung bzw. ein Zitat aus dem Schreiben läuft dann jedoch den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck das Mandat erteilt, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben zu verhindern und konterkariert das übertragene Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach der Auftragserteilung in einer Zeitschrift nicht nur den zu verhindern den Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann, da der Rechtsanwalt - also hier der Kläger - damit gegen ihn selbst ins Feld geführt wird (so auch KG, Urteil vom 03.03.2006, Az. 9 U 117/05).

Die Beklagte kann hierbei auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass weder der Mandant noch der Anwalt verpflichtet seien, Informationen mitzuteilen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Denn als vorweggenommene Rechtsverteidigung ist es zumindest sachdienlich und zweckmäßig, solches mitzuteilen. Denn - unterstellt - die Veröffentlichung ist als unwahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig, dann muss der Mandant, über den berichtet wird, vorab keine Stellung nehmen, ihm steht dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, den er gerichtlich geltend machen kann. Im Verfahren ist er aber aus prozessualen Gründen gezwungen, den Sachverhalt umfangreich mitzuteilen, um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung darzulegen, ohne dass der Prozessgegner - das Presseorgan - diese Informationen ohne weiteres veröffentlichen dürfte. Lässt der Mandant nun aber vorgerichtlich den Sachverhalt umfangreich mitteilen, um die Veröffentlichung vorab zu verhindern und einen Rechtsstreit zu vermeiden, so kann nichts anderes gelten, vor allem da die Informationen nicht in einem in der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverfahren, sondern in einem - grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegendem - Schreiben mitgeteilt werden.

Deshalb tritt folgendes hinzu (vgl. KG, Urteil vom 12.01.2007, Az. 9 U 102/06, AfP 2007, 234): Eine drohende Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem ein Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend gemacht wird, kann mittelbar in der Weise auf die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten Einfluss nehmen, dass ein Rechtsanwalt, der befürchten muss, aus einem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beschränken wird, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten wird, was zu einer Art Selbstzensur bei Auseinandersetzung mit der Presse führen kann, was wiederum zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Stellung eines Rechtsanwalts führen würde. Der Anwalt, also hier der Kläger, könnte im Hinblick auf bestehende und zukünftige Mandate in den Ruf geraten, die Interessen seiner Mandanten nicht mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen.

Letztlich spricht entscheidend für die Interessen des Klägers, dass er in seinem Schreiben vom 11.05.2017 ein Veröffentlichungsverbot des Schreibens - das nach Ansicht der Kammer als Minus auch ein Zitierverbot bezüglich einzelner Teile des Schreibens umfasst, da das Veröffentlichungsverbot nicht so zu verstehen ist, dass es sich nur auf eine Veröffentlichung in Gänze bezieht - ausgesprochen hat. Zwar dürfte das Zitierverbot keine absolute Sperrwirkung entfalten, das nur durch ein besonders stark ausgeprägtes Informationsbedürfnis Öffentlichkeit überwunden werden kann (so aber, mit Verweis auf BGHZ 73, 120 - Telefongespräch, Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.09.2015, Az. 15 O 310/15, zitiert in LG Berlin, Urteil vom 05.04.2016, Az. 15 O 534/15), jedoch wird gerade hierdurch der Wille des Verfassers, dem - nach BGH, NJW 1954, 1404, bestätigt durch BVerfG, NJW 1980, 2070 - grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, für den Mitteilungsempfänger erkennbar und dadurch manifestiert. Der Kläger hat vorliegend hierdurch zu erkennen gegeben, dass die Mitteilung - aus bestimmten Gründen, nämlich der anwaltlichen Interessenwahrnehmung - nur für die Beklagte selbst und nicht zur Veröffentlichung bestimmt war. Er hat sich also nicht nur darauf verlassen, dass die Beklagte - was der Grundsatz ist - an sie und nicht für die Öffentlichkeit gerichtete Schreiben nicht veröffentlicht, sondern dies zusätzlich ausdrücklich klargestellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 zugrunde lag (Az. 1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 - Zitat aus Anwaltsschreiben).

Die in dem Zitatverbot zum Ausdruck kommende ausdrückliche Ausübung und Festlegung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht durch die grundsätzlich bestehende Pressefreiheit überwogen, sondern es bedarf eines - vorliegend nicht gegebenen - besonderen Interesses. Wäre dies anders, wäre die Kommunikation mit anderen gefährdet. Denn wenn jeder bei einem an jemanden anderen gerichteten Schreiben, bei dem er ausdrücklich klarstellt, dass dieses nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei, befürchten müsse, dass der Empfänger des Schreibens dieses - rechtmäßig - veröffentlicht, weil für den Empfänger ja zumindest die Presse- bzw. Meinungsfreiheit streitet, wäre die Vertraulichkeit jeglicher (schriftlichen) Kommunikation zwischen zwei Personen gefährdet, und einer vorweggenommenen Selbstzensur ausgesetzt.

Dies gilt insbesondere - wie vorliegend - im medienanwaltlichen Bereich. Wie das LG Berlin (Urteil vom 05.04.2016, Az. 15 O 534/15) zurecht festgestellt hat, gilt das Tätigwerden des Klägers der Interessenvertretung eines Mandanten gegen die - grundsätzlich grundrechtlich geschützte - Presse, zu deren Gunsten eine Verschiebung der tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten stattfinden würde, wenn sie schon durch die theoretische Möglichkeit, ohne jede Einschränkung in der Auseinandersetzung selbst, ein anwaltliches Schreiben zum Gegenstand einer Veröffentlichung machen könnte.

c)

Der Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 683, 670, 823 Abs. 1 BGB wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 382,70 € nebst Zinsen zu.

Für einen vorliegend anzusetzenden Gegenstandswert von 10.000,- € ergibt sich eine 0,65-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 362,70 € zzgl. 20,- € Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB ab Rechtshängigkeit begründet.

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.