OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 - 11 A 324/20.A
Fundstelle
openJur 2020, 1376
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 9983/17.A
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

A. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.

Nicht entscheidungserheblich ist eine Frage, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die in einer Grundsatzrüge angesprochene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt waren.

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 (8 B 70.13) -, juris, Rn. 5.

I. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"handelt es bei dem VG Düsseldorf um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GRCh)?" (sic),

ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr bereits im Zulassungsverfahren in bejahender Weise beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 47 Abs. 2 GR-Charta umfasst das Erfordernis der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten.

EuGH, Urteil vom 19. November 2019- C-585/18, C-624/18 und C-625/18 -, juris, Rn. 121 m. w. N.

Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019- C-585/18, C-624/18 und C-625/18 -, juris, Rn. 122 m w. N.

Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019- C-585/18, C-624/18 und C-625/18 -, juris, Rn. 123 m. w. N.

Im Übrigen ist nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten. Insoweit sind die betreffenden Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die dabei maßgeblichen Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019- C-585/18, C-624/18 und C-625/18 -, juris, Rn. 124 f. m. w. N.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf die der Europäische Gerichtshof zur Bestätigung seiner Rechtsprechung zu Art. 47 GR-Charta Bezug nimmt,

vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019- C-585/18, C-624/18 und C-625/18 -, juris, Rn. 126,

ist ferner geklärt, dass bei der Entscheidung, ob Anlass zu der Befürchtung besteht, die Erfordernisse der Unabhängigkeit oder objektiven Unparteilichkeit seien in einem bestimmten Fall nicht erfüllt, der Standpunkt einer Partei zwar berücksichtigt wird, aber keine entscheidende Rolle spielt. Entscheidend ist danach vielmehr, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019- C-585/18, C-624/18 und C-625/18 -, juris, Rn. 129 m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf um ein unabhängiges Gericht (auch) im Sinne von Art. 47 Abs. 2 GR-Charta handelt, dessen Entscheidungen in der Sache weder im Außen- noch im Innenverhältnis beeinflusst werden.

Die Auffassung des VG Wiesbaden, das hier entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 VwGO durch den Einzelrichter tätig geworden ist, in seinem Beschluss vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15.WI - teilt der Senat - auch angesichts der im Zulassungsantrag angesprochenen Umstände der Justizverwaltung - nicht.

Vgl. in diesem Sinne auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris, Rn. 53; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2019- 6 B 143/18 -, juris, Rn. 19.

Neben der Sache liegt der Verweis auf Passagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010 - C-518/07 -, juris, Rn. 19, 28, 30, 34, 36. Denn die dortigen Ausführungen beschäftigen sich mit der Auslegung des Merkmals der "völligen Unabhängigkeit" in Art. 28 Abs. 1 UA 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, mit der Unabhängigkeit "des EDSB" und "der nationalen Stellen", mit der Frage, ob Aufsichtsstellen zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten auslegen und anwenden sowie mit der Gefahr politischer Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen von Kontrollstellen. Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht ist nicht ersichtlich, wieso diese Erwägungen (wohl sämtlich) "erst recht für die Gerichtsbarkeit und damit für die Gerichte gelten" müssen. Nichts Tragfähiges kann der Zulassungsantrag ferner aus dem (ausdrücklich) in diesem Zusammenhang benannten Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Januar 2018 - C-530/15 -, herleiten, denn dieser bezieht sich auf die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit.

Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Richtern auf Zeit nach § 18 VwGO festgestellt hat, diese genössen für die Dauer ihrer Amtszeit ebenso wie Richter auf Lebenszeit den vollen Schutz der persönlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018- 2 BvR 780/16 -, juris, Rn. 90,

und im Zulassungsantrag nicht dargelegt wird - die bloße Benennung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügt insofern nicht -, wieso bei objektiver Betrachtungsweise im Fall der Entscheidung durch einen Richter auf Zeit die oben beschriebenen Befürchtungen eintreffen sollten, hat vorliegend ein Richter am Verwaltungsgericht und damit gerade kein Richter auf Zeit die Entscheidung getroffen.

II. Die vom Kläger ferner aufgeworfenen Fragen,

"ob das Prozessgrundrecht des fairen öffentlichen Verfahrens nach Art. 47 S. 2 GR-Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 AEUV entsprechend dem EGMR-Urteil Biryukov./.Russland Nr. 14810/02 vom 17.01.2008 und der Konventionserläuterung unter Berücksichtigung der Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 52 Abs. 7 GR-Charta auch die Pflicht der Richter*in umfasst, ihr Urteil öffentlich zu verkünden?

Falls ja: Wird dieser Pflicht genügt, wenn ein Urteil den Beteiligten nur zugestellt wird und eine Verpflichtung des Gerichts, die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen, fehlt?",

sind nicht klärungsfähig. Klärungsfähig sind nur Fragen, die entscheidungserheblich sind. Das ist hier nicht der Fall. Die gestellten Fragen waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil sie den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht betreffen. Die Urteilsfindung geht der Verkündung oder Zustellung des Urteils in jedem Falle voraus.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003- 7 B 106.02-, Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 = juris, Rn. 13.

Vor diesem Hintergrund ist der im Zulassungsantrag hilfsweise beantragten Vorlage der Fragen,

"a)

Ist Art. 47 der GR-Charta gemä? Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn der Streitgegenstand von einem nationalen Gesetz abhängt, durch das eine Richtlinie der EU umgesetzt wurde?

b)

umfasst das Prozessgrundrecht des fairen öffentlichen Verfahrens nach Art. 47 S. 2 GR-Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 AEUV entsprechend dem EGMR-Urteil Biryukov./.Russland Nr. 14810/02 vom 17.01.2008 und der Konventionserläuterung unter Berücksichtigung der Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 52 Abs. 7 GR-Charta auch die Pflicht der Richter*in ihr Urteil öffentlich zu verkünden?

c)

Falls ja: Wird dieser Pflicht genügt, wenn ein Urteil den Beteiligten nur zugestellt wird und eine Verpflichtung des Gerichts, die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen, fehlt?"

zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV nicht nachzukommen.

B. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz sei vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 B 118.05 - abgewichen. Mit der Benennung dieser konkreten Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse des Darlegens einer Divergenzrüge Genüge getan.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, 661.

Demgegenüber wäre es aber für die Eröffnung einer Berufung zusätzlich erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine Abweichung im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Des Weiteren sind die divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit einander gegenüberzustellen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991- 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713), vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98.98 -, NVwZ 1999, 183, und vom 16. November 1998- 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein divergierender Rechtssatz wird in dem Zulassungsantrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit herausgearbeitet, einem für die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Rechtssatz gegenübergestellt und dargetan, dass dieselben Rechtsvorschriften relevant sind. In der Sache rügt der Kläger (wohl) vielmehr, die erste Instanz habe bei der Feststellung, die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt. Das Aufzeigen einer - angeblich - fehlerhaftenoder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421 Prüfungswesen Nr. 342, vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30), vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 26, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430).

C. Der geltend gemachte Verfahrensmangel des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit Blick auf § 138 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. § 138 Nr. 5 VwGO beschränkt die Fiktion, dass das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen wird, mithin ausdrücklich auf den Fall, dass das Urteil "auf eine mündliche Verhandlung" ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die unterbliebene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung wird hingegen nicht erfasst.

Vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 9 B 3.10 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 4 = juris, Rn. 10 m. w. N., ebenso BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris, Rn. 21.

Diese im Wortlaut des § 138 Nr. 5 VwGO angelegte Einschränkung der Rügebefugnis rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1980- 6 CB 29.80 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018- 13 A 171/18.A -, juris, Rn. 5.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann das Vorbringen im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 47 Satz 1 und 2 GR-Charta bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstoßen, indem es das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet, sondern unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt habe, nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der damit geltend gemachte Verfahrensfehler betrifft ausschließlich die Frage der öffentlichen Verkündung des Urteils nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung und nicht die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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