LG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 2 O 414/16
Fundstelle
openJur 2020, 1357
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, die Bewertungen über die Klägerin von L. I. "Wenn Sie einen Anwalt suchen der unmotiviert ist sind Sie bei [der Klägerin] genau richtig. Die Beratung war schlecht und es machte den eindruck als ob kein interesse an meinem anliegen besteht. Desweiteren finde ich Preis/Leistung völlig überzogen. Ich werde mir keinen rechtlichen Beistand mehr holen von [Klägerin] holen." und S. "Sie suchen einen unbefriedigenden Anwalt? Dann sind sie bei [der Klägerin] genau richtig. Es gibt meiner Meinung nach bessere Anwälte im Kreis H., die sich wirklich um ihre Kunden kümmern und sich in jeder Angelegenheit Mühe geben! Ich persönlich hole mir dort keinen rechtlichen Beistand mehr. Denn mit der Preis/Leistung war ich überhaupt nicht zufrieden. Habe mich nicht richtig verstanden gefühlt und auf meine Bedürfnisse und Wünsche wurde meiner Einschätzung nach auch nicht eingegangen. (Wie die Fähigkeiten von [der Klägerin] als Notar sind, kann ich nicht beurteilen)", veröffentlicht auf https://www.xx.dexxxx, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen die den textlichen Bewertungen über die Klägerin von L. I. und S. - wie im Antrag unter Ziff. 1 wiedergegeben - jeweils vorstehenden Bewertungen mit je zwei Sternen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Verbreitung zweier in ihrem Geolokalisationsdienst von Dritten abgegebenen Bewertungen zu unterlassen.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in H..

Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Unternehmen. Neben der allgemeinen Websuche unter www.xx.de bietet sie weitere Dienste an, darunter auch einen sogenannten Geolokalisationsdienst. Über diesen Dienst können u. a. Unternehmen, Geschäfte, Praxen und Restaurants auf topografischen Karten lokalisiert werden. Der Dienst ermöglicht es auch, dass Nutzer, wenn gewünscht anonym, Erfahrungsberichte zu diesen Einrichtungen abgeben.

Die Nutzer können kurze Bewertungen in Textform verfassen und/oder die Einrichtungen auf einer Skala von 1 bis 5 Sternen bewerten. 0 Sterne ist die schlechteste und 5 Sterne stellt die beste Bewertung dar. Diese Erfahrungsberichte können wiederum von anderen Nutzern abgerufen werden.

Der Eintrag der Klägerin enthält zwei abgegebene Erfahrungsberichte, die die Klägerin mit zwei Sternen bewerten.

In der Bewertung mit dem Pseudonym "L. I." heißt es wörtlich:

Die Xx-Bewertung unter dem Pseudonym "S." lautet wörtlich wie folgt:

Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2016 auf diese Bewertungen hin und teilte mit, dass den Bewertungen nach ihrem Kenntnisstand keine tatsächlichen Mandantenkontakte zugrunde lagen. Sie bat die Beklagte, die bewertenden Personen zu kontaktieren, dies zur Bestätigung der Mandantenverhältnisse sowie zur Schilderung des dahinter stehenden Sachverhalts und zur Vorlage geeigneter Unterlagen aufzufordern.

Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.10.2016 ferner erfolglos auf, die benannten Einträge zu löschen, hilfsweise die Texte bis zur Klärung der Angelegenheit offline zu stellen. Die Beklagte lehnte dieses mit E-Mail vom 28.10.2016 ab und erklärte, sie könne anhand der von der Klägerin angegebenen Informationen keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung feststellen.

Die Klägerin meint, sie werde in rechtswidriger Weise in ihrem Eigentumsrecht sowie in dem Persönlichkeitsrecht der hinter ihr stehenden Personen beeinträchtigt.

Dazu behauptet sie, den streitgegenständlichen Bewertungen lägen keine tatsächlichen Mandantenkontakte zugrunde. Sie habe keine Mandanten, die den Namen der Nutzer zugeordnet werden könnten, zumal es offensichtlich sei, dass es sich bei den verwendeten Namen nicht um die Klarnamen der Nutzer, sondern um Pseudonyme handele. Auch aus dem Inhalt der Bewertungen sei weder ersichtlich noch rekonstruierbar, um welche Personen es sich bei den Bewertern gehandelt haben soll. Da sich die Bewertungen inhaltlich und von der Wortwahl her sehr stark glichen, sei im Übrigen davon auszugehen, dass sie von ein und derselben Person verfasst worden seien.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie nehme keine Vorabkontrolle von Erfahrungsberichten ihrer Nutzer vor und wähle diese auch nicht aus. Eine Zuordnung der Erfahrungsberichte zu Mandanten der Klägerin sei dieser möglich. Entsprechend ihres Tätigkeitsschwerpunkts und der Größe der Kanzlei würde die Klägerin häufig Unternehmen beraten. Diese könnten als juristische Personen nicht selbst, sondern stets nur mittels ihrer Mitarbeiter Erfahrungsberichte über die Klägerin abgeben, die jedoch nicht Mandanten der Anwaltskanzlei seien. Die Bewertungen stammten auch nicht von ein und derselben Person, da sie mit einem zeitlichen Abstand von fast einem halben Jahr geschrieben worden seien. Für eine Personverschiedenheit spreche ferner, dass ein Erfahrungsbericht rechtschreibfehlerfrei sei, während der andere weder Kommasetzung noch Groß- und Kleinschreibung beachte. Dass in beiden Erfahrungsberichten ähnliche Formulierungen vorkämen, sei darauf zurückzuführen, dass Nutzer sich die bereits von anderen Nutzern getätigten Bewertungen durchlesen, bevor sie ihre eigenen Bewertungen abgeben und Textpassagen daraus übernehmen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Hinsichtlich der internationalen und sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld bestehen keine Bedenken, §§ 32 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

Der Klageantrag zu 1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ein unbestimmter Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Klägerin nimmt die Beklagte als Hostprovider für Bewertungen Dritter in Anspruch. Der Unterlassungsanspruch gegen einen unmittelbaren und/oder mittelbaren Störer ist darauf gerichtet, dass dieser die Bewertung des Dritten nicht verbreitet bzw. nicht verbreiten lässt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Antrag zu Ziffer 1. auch nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden.

Die Klageanträge sind begründet, wobei das deutsche Recht materiell nach Artikel 40 ff. EBGB anwendbar ist. Der nach Artikel 40 Abs. 1 Nr. 2 EBGB maßgebliche Erfüllungsort liegt in Deutschland, denn die Klägerin, deren Sitz in Deutschland liegt und ihre anwaltliche Tätigkeit im Inland ausübt, ist in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. In Deutschland kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der Verbreitung der Bewertungen mit dem Interesse der Nutzer des Geolokalisationsdienstes, sich über die Befähigungen der Klägerin zu informieren.

In der Sache steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 1004 Abs. 1 Ziffer 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG zu.

Die Beklagte ist nicht schon nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt des von ihr betriebenen Geolokalisationsdienstes befreit. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage wie hier in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (BGH vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Randnummer 19 f MWN Juris).

Ob die Beklagte von der Klägerin als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen werden kann, was der Fall wäre, wenn eine inhaltlich redaktionelle Überprüfung der Bewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorgenommen worden wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin mindestens als mittelbare Störerin.

Als mittelbarer Störer ist verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und die tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hätte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalles eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern erstellten Bewertungen vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Weist ein Betroffener ihn auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, so kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert nämlich eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 8 Abs. 1 EMRK) und dem durch Artikel 5 Abs. 1 GG, Artikel 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Das gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf den die Wertung aufbaue sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Randnummer 22 ff. MWN Juris). Anhand dieser Maßstäbe beurteilt sich der vorliegende Fall.

Die Beklagte ist ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen.

Sie war durch das Schreiben der Klägerin vom 16.09.2016 von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt. Dabei war die Rüge der Klägerin hinreichend konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen. Die Beklagte hätte der Rüge ohne weiteres nachgehen können und müssen, indem sie Kontakt zu den Nutzern aufnahm und diese zu einer Stellungnahme aufforderte.

Insbesondere soweit die Klägerin behauptet hatte und behauptet, die streitgegenständlichen Bewertungen seien nicht aufgrund eines Mandantenkontakts erfolgt, war ihr Vorbringen hinreichend konkret. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin eine Zuordnung der angegriffenen Bewertungen zu einzelnen Mandanten hätte vornehmen können, umso mehr als tatsächliche Mandantenkontakte nach ihrem Vortrag überhaupt nicht stattgefunden haben.

Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei den Nutzern wohl um Mitarbeiter von Unternehmen, die wiederum als Mandant Kontakt zu der Klägerin gehabt hätten, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, denn selbst wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, wäre eine Zuordnung der Bewertungen zu tatsächlichen bestehenden Mandantenkontakten weder aufgrund der verwendeten Pseudonyme noch anhand des Inhalt der Bewertungen möglich. Angaben, die auch nur einen annähernden Rückschluss auf bestehende Mandantenkontakte zulassen, ergeben sich daraus nicht.

Allerdings geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Grenze zur Schmähkritik mit den streitgegenständlichen Bewertungen nicht überschritten ist. Diese Bewertungen entbehren nämlich gerade nicht jeglichen Sachbezuges. Aus Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Lesers handelt es sich vielmehr um die Kritik von Personen, die zuvor mit den anwaltlichen Beratungsleistungen der Klägerin in Berührung gekommen sind und ausdrücken, dass sie sich nicht gut beraten gefühlt haben und die Leistung als zu teuer empfunden haben.

Eine Prangerwirkung, soziale Ausgrenzung oder Stigmatisierung, wie sie die Annahme einer Schmähkritik erfordern würde, ist dadurch allerdings nicht zu befürchten. Eine Rechtsverletzung kann aber nicht nur durch den Gebrauch von Schmähkritik begründet werden. Vielmehr läge eine Rechtsverletzung auch vor, wenn ein Mandantenkontakt zu den bewertenden Personen nicht bestanden hätte. Denn die Bewertungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Sie bringen zum Ausdruck, dass die Klägerin den an sie gestellten Anforderungen aus Sicht eines Mandanten nicht gerecht wird. Die Leistung der Klägerin wird als zu teuer bewertet. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Liegt den angegriffenen Bewertungen kein tatsächlicher Mandantenkontakt zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch rechtswidrig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt wegen der Eigenheit des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern sie muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Vorliegend sind das durch Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 8 Abs. 1 GG EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der bei ihr beschäftigten Anwälte mit der in Artikel 5 Abs. 1 GG und Artikel 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und die Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer gegeneinander abzuwägen. Lagen den hier streitgegenständlichen Erfahrungsberichten keine Mandantenkontakte zugrunde, ergibt diese Abwägung unschwer, dass das Interesse der Klägerin demjenigen der Beklagten und ihrer Nutzer überwiegt. Zwar handelt es sich bei den angegriffenen Bewertungen um Meinungsäußerungen, sie implizieren aber die tatsächliche Behauptung des Bewertenden, er habe die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen und würde diese tatsächlich erfolgte Leistung aufgrund einer tatsächlich gemachten persönlichen Erfahrung bewerten. Da hier der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut unwahr ist, wenn der behauptete Mandantenkontakt nicht bestand, ist ein schutzwürdiges Interesse des Bewertenden an der Abgabe seiner Bewertung, dass dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegen könnte, nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist zwar die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Mandantenkontaktes, der die hier streitigen Bewertungen als rechtswidrig erscheinen lässt. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich dieser Behauptung eine sekundäre Darlegungslast, weil die Klägerin ihrerseits insoweit keine nähere Darlegung vornehmen kann und auch nicht die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat (siehe oben) - die Beklagte aber schon. Die sekundäre Darlegungslast umfasst dabei zunächst diejenigen für einen solchen Mandantenkontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten, insbesondere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich unzumutbar sind. Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Behauptung der Klägerin, die von ihr angegriffenen Bewertungen stünden in keinem Zusammenhang zu einem tatsächlichen Mandantenkontakt, sind damit nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden zu bewerten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Daraus ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, wobei dahinstehen kann, ob Personenidentität zwischen den beiden Bewertenden besteht oder nicht.

Der Klage war deshalb mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11 und 709 ZPO.

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