AG Dortmund, Urteil vom 21.11.2019 - 732 Ds-256 Js 857/19-606/19
Fundstelle
openJur 2020, 1321
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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