Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 08.09.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.09.2014, erlassen am 02.09.2014 (34 VI 515/12), wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Über das Rechtsmittel entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 568 S. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indes aus den im Nichtabhilfebschluss vom 13.11.2014 (erlassen am 14.11.2014) dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auf die dortigen, nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Gegen diese Entscheidung ist damit kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Beschwerdewert: 1.139,43 €