1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 K 50/20 gegen die Ausschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2019 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 5. Dezember 2019 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung hinreichend einzelfallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 247/14 -, juris, Rn. 3, und vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 L 603/17 -, n.v.
Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung im Entlassungsbescheid bezieht sich auf die Möglichkeit der Einflussnahme, die dem Antragsteller genommen werden soll, um die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen.
Auch in der Sache hat das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg.
Die hier vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr und seinem privaten Interesse, hiervon zunächst verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ausschlussverfügung vom 5. Dezember 2019 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes noch vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens.
Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr findet seine Rechtsgrundlage in §§ 23 Abs. 5, 22 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung für die Freiwilligen Feuerwehren Nordrhein-Westfalens (VOFF NRW).
Nach erstgenannter Vorschrift erlässt der Disziplinarvorgesetzte, wenn er nicht das Verfahren einstellt, eine Disziplinarverfügung, die eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 VOFF NRW aussprechen muss. Als Disziplinarmaßnahme kann gemäß § 22 Abs. 2 VOFF NRW nach pflichtgemäßem Ermessen bei Dienstvergehen im Sinne von § 21 VOFF NRW der Ausschluss aus der Feuerwehr ausgesprochen werden. Bei schweren Dienstvergehen nach § 21 Abs. 2 VOFF NRW ist gemäß Abs. 3 der Vorschrift im Regelfall der Ausschluss auszusprechen.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin hat nach § 20 VOFF NRW der Hauptverwaltungsbeamte als zuständiger Disziplinarvorgesetzter gehandelt. Das vorgeschriebene Verfahren ist ebenfalls eingehalten worden. Der Antragsteller ist vor Erlass der Disziplinarverfügung ordnungsgemäß angehört worden. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Vorwurf konkret bezeichnet wird und ihm die Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung ermöglicht wird.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2007 - 26 K 4244/05 -, juris.
Daran fehlt es hier nicht. Das Einleitungsschreiben vom 29. Oktober 2019 gibt den Sachverhalt umfassend wieder und verweist auf die Vielzahl an Straftaten. Auch wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt. Schließlich wurde die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 3 VOFF NRW gehört.
Soweit nach Aktenlage die Entscheidung nicht nach § 23 Abs. 8 VOFF NRW im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister getroffen worden ist, besteht bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 VwVfG NRW.
Auch einer materiellrechtlichen Prüfung hält der streitgegenständliche Bescheid stand. Dem Antragsteller kann ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden, welches den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigt. Schwere Dienstvergehen sind nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 VOFF NRW Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Der Antragsteller ist nachweislich wegen zahlreicher Straftaten - u.a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche - über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden. Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belegt, rechtfertigt die Entscheidung der Antragsgegnerin, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordert und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen ist, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 - 6 A 1228/16 -, nrwe.de, Rn. 103, m.w.N.
Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört ist, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt; sie durfte von der vermehrten strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen. Dabei hat sie auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Insoweit stellt sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei. Angesichts von Verurteilungen in den vergangen Jahren die mehrfach auf Freiheitsstrafe lauteten, und einer derzeit laufenden Bewährungszeit bis Oktober 2021 ist hingegen der Ansatz des Antragstellers, die Behauptung über den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Begehung der Delikte sei unsubstantiiert und pauschal, nicht nachvollziehbar.
Der Ausschluss aus der Feuerwehr ist auch ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere verhältnismäßig. Gemäß § 22 Abs. 2 VOFF NRW ergeht die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, und nach § 22 Abs. 3 VOFF NRW ist die Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen und der Beeinträchtigung des Vertrauens zu bemessen.
Eine Abweichung vom Regelfall des § 21 Abs. 3 VOFF NRW ist nicht gegeben, wie die Antragsgegnerin in der Disziplinarverfügung unter Hinweis darauf, eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu vermeiden, zutreffend dargelegt hat.
Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller strafrechtlich bereits für seine Taten zur Verantwortung gezogen worden ist. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot unverhältnismäßiger Regelungen und Maßnahmen schließt eine nachfolgende Disziplinarmaßnahme nicht aus. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 - 4 A 494/14 -, juris.
Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44/09 -, juris, und vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 -, juris.
Es liegt auch kein dem Erlass der Disziplinarverfügung entgegenstehendes Verfahrenshindernis mit Blick auf eine vorgebliche Befangenheit des Ermittlungsführers vor. Von einer nach §§ 23 Abs. 9 VOFF NRW, 3 LDG sowie § 21 VwVfG NRW zu prüfenden Befangenheit kann nach Aktenlage keine Rede sein. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, der auf die aufgehobene Verfügung vom 15. August 2019 verweist, Bezug genommen werden. Soweit der Antragsteller rügt, die Beantragung eines Führungszeugnisses widerspreche einer nach allen Richtungen offenen und objektiven Aufklärung des Sachverhaltes, verkennt er, dass unter "alle Richtungen" selbstverständlich auch Recherchen zu seinem Nachteil zählen. Soweit der Einleitungsvermerk ausführt, es lägen "nun" hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für schwere Dienstvergehen vor, lässt sich die Formulierung auch als abschließend in zeitlicher Hinsicht verstehen und vermag gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG NRW zu begründen.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die Führungszeugnisse mit den Eintragungen der Straftaten hätten nicht herangezogen werden dürfen, führt nicht zu einem Erfolg seines Begehrens. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, dass die Einholung rechtmäßig unter Beachtung des § 31 Abs. 1 BZRG, wonach Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Führungszeugnis erhalten, wenn die Aufforderung zur Vorlage an die betroffene Person nicht sachgemäß ist, erfolgt ist. Da der Antragsteller von sich aus in den letzten Jahren die Verurteilungen nicht offenbart hatte, lag es auf der Hand, dass eine Mitwirkung von ihm bei der Bitte um Vorlage eines Führungszeugnisses nicht erwartet werden konnte.
Vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse daran, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des anhängigen Klageverfahrens keinen Dienst in der Feuerwehr verrichtet. Die oben dargelegte Beeinträchtigung des besonderen Vertrauensverhältnisses lässt nicht zu, dass er vorübergehend weiterhin das Ehrenamt eines Freiwilligen Feuerwehrmannes ausübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.